LVwG N LVwG-AV-77/001-2022

LVwG-AV-77/001-2022Tribunal administratif régional4 avr. 2022

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-77/001-2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.77.001.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 16. Dezember 2021, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 27. Oktober 2021, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen AM, A und B auf die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass der von der Entziehung Betroffene

sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe. Weiters wurde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A und B innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit angeordnet und aufgetragen, innerhalb dieser Zeit eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen.

Nach fristgerechter Erhebung einer Vorstellung gegen diesen Bescheid leitete die Verwaltungsbehörde das Ermittlungsverfahren ein, im Rahmen dessen ein Auszug aus dem Vorstrafenregister betreffend den Rechtsmittelwerber eingeholt wurde und der Polizeiinspektion *** generelle Fragen zu den Lebensumständen des von der Entziehung Betroffenen gestellt wurden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. Dezember 2021, Zl. ***, wurde über die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 27. Oktober 2021, Zl. ***, wie folgt entschieden:

„Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B (bis einschließlich 02.05.2022) wird in vollem Umfang bestätigt.

Die mit diesem Bescheid angeordneten begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und der verkehrspsychologischen Stellungnahme bleiben aufrecht.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden.“

Hinsichtlich der Gründe für die behördlichen Maßnahmen verwies die belangte Behörde darauf, dass der Einschreiter angegeben habe, dass er das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht gelenkt, sondern es zuvor abgestellt habe. Die Führerscheinbehörde ging davon aus, dass der Rechtsmittelwerber am 16. Oktober 2021, 00:07 Uhr, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der Gemeindestraße ***, im Gemeindegebiet von ***, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Obwohl er durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei zur Durchführung des Alkotestes aufgefordert worden wäre, hätte er diesen am 16. Oktober 2021 um 00:12 Uhr verweigert.

Zu diesen Feststellungen gelangte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld im Wesentlichen aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion *** zur Zl. *** und den Wahrnehmungen der im Dienst befindlichen Polizeibeamten im Tatzeitpunkt.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer einer bestehenden Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei und die Allgemeinheit ein besonderes Interesse an der Feststellung hätte, ob ein Verkehrsteilnehmer alkoholisiert sei oder nicht. Der in seiner Vorstellung erhobene Einwand, dass er das verfahrensgegenständliche Fahrzeug nicht gelenkt habe, hätte zweifelsfrei von den beiden diensthabenden Polizeibeamten in der Anzeige vom 18. Oktober 2021 glaubwürdig widerlegt werden können. Beide Polizeibeamten hätten seine auffällige Fahrweise von der *** kommend über die *** bis zur *** aus dem Dienstfahrzeug wahrnehmen können, weshalb eine Nachfahrt erfolgt sei. Nach kurzer Zeit habe er das Fahrzeug hinter der *** abgestellt und das Fahrzeug fluchtartig verlassen. Die in seiner Vorstellung erhobenen Umstände seien sohin als reine Schutzbehauptung zu werten, weshalb die im angefochtenen Bescheid genannten Gründe unverändert aufrecht blieben und spruchgemäß zu entscheiden wäre.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In seiner rechtzeitig durch seine rechtsfreundliche Vertretung eingebrachten Beschwerde beantragte der Rechtsmittelwerber der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und die entzogene Lenkberechtigung wieder auszufolgen.

Begründet wurden die Anträge wie folgt:

„Die Führerscheinbehörde geht als erwiesen davon aus, dass A das Fahrzeug gelenkt hat. Tatsächlich ist das nicht der Fall gewesen.

In der Vorstellung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass A im fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gelenkt hat, sondern zuvor abgestellt hat.

Ein ausrechender objektiver Sachbeweis dafür, dass A das Fahrzeug gelenkt hat, liegt nicht vor.

Der Entzug erfolgte daher zu Unrecht.“

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 20. Jänner 2022 legte die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor; dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wurde in den bezughabenden Verwaltungsakt Einsicht genommen, insbesondere in die darin enthaltene Fotodokumentation.

4. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer lenkte am 16. Oktober 2021, gegen 00:07 Uhr, im Kreuzungsbereich / im Gemeindegebiet von *** den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, wobei er mit seinem PKW von der *** kommend auf der Abbiegespur in Richtung *** eingeordnet und den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts eingeschaltet hatte.

Nachdem der Lenker den Polizeieinsatzwagen der Streife „***“ wahrgenommen hatte, fuhr er mit erhöhter Geschwindigkeit in Richtung ***, Fahrtrichtung ***.

Durch seine auffällige Fahrweise bestand bei den einschreitenden Organen der Straßenaufsicht zu diesem Zeitpunkt der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand den auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen lenkt, weshalb sie eine Nachfahrt starteten.

In weiterer Folge lenkte der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug von der *** in Richtung ***, fuhr quer über die Parkflächen der *** und parkte das Auto dort ein. Anschließend lief er in Richtung *** der *** davon.

Als er die ihn verfolgenden Polizeibeamten in weiterer Folge wahrnahm, ging er normal weiter und behauptete, nicht mit dem PKW gefahren, sondern lediglich spazieren gegangen zu sein.

Um 00:12 Uhr wurde er in ***, ***, durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei, C, aufgefordert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Diese Aufforderung (sowie auch die Aufforderung, sich auszuweisen) wurde vom Beschwerdeführer verstanden und verweigerte er sich, diese Untersuchung durchführen zu lassen.

Nachdem der Beschwerdeführer in weiterer Folge mehrmals nochmals zu dieser Untersuchung aufgefordert wurde und seine Identität nicht preisgeben wollte, wurde er in weiterer Folge um 00:28 Uhr festgenommen und zur Dienststelle der Polizeiinspektion *** verbracht. Dort wurde er nochmals aufgefordert einen Alkomatuntersuchung zu machen. Trotz Belehrung über die Folgen einer Verweigerung kam der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht nach.

5. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben der Anzeigenleger, welche das Abstellen des Fahrzeuges im Bereich der *** auch fotografisch festgehalten haben. Weiters erfolgten durch die einschreitenden Beamten auch Erhebungen in der „D“ in ***, wo die anwesende Kellnerin gegenüber den Organen der Straßenaufsicht angegeben hat, dass der Beschwerdeführer zuvor in dieser Bar aufhältig war und dort 5 Krügel Bier und einen Spritzer getrunken habe.

Letztlich bestreitet der Beschwerdeführer lediglich, dass er im fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe, wiewohl zugestanden wurde, dass er das Kraftfahrzeug abgestellt hat.

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG lautet wie folgt:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. […]

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

[…]

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: […]

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist; […]

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt – wie im gegenständlichen Fall im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung – keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbstständig als Vorfrage beurteilen (VwGH 13.08.2003, 2003/11/0136).

Grundsätzlich ist gemäß § 7 Abs. 1 FSG zur Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit auch eine Wertung dieser als erwiesen angenommenen bestimmten Tatsache vorzunehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 4 FSG für diese Wertung die Verwerflichkeit dieser bestimmten Tatsache, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend sind.

Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die – auch hier unter Berücksichtigung der Wertungskriterien gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu erstellende – Prognose maßgebend, wann der Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird.

Die in § 26 FSG umschriebenen Sonderfälle der Entziehung der Lenkberechtigung bilden insofern eine Ausnahme von den §§ 24 Abs. 1 und 25 FSG, als die Wertung (iSd § 7 Abs. 4 FSG) jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen hat (vgl. VwGH 12.12.2000, 2000/11/0151).

Gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, die Atemluft von Personen auf Alkoholgehalt zu untersuchen, wenn diese verdächtig sind, in einem vermutet durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Für die Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt reicht also ein diesbezüglicher begründeter Verdacht. Die Weigerung einer so „verdächtigen“ Person, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bildet eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht eine Berechtigung zur Aufforderung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt schon dann, wenn eine Person bloß verdächtig ist, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben oder ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht. Die Weigerung der verdächtigten Person die Atemluft untersuchen zu lassen, bildet demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960, wobei der objektive Tatbestand bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet ist. Es ist somit rechtlich auch unerheblich, ob im Zuge des darauffolgenden Verwaltungsstrafverfahrens oder im parallellaufenden Führerscheinentziehungsverfahren der Beweis erbracht werden kann, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Fahrzeug „gelenkt“ hat (vgl. ua. VwGH 28.06.2002, 2002/02/0048; VwGH 21.12.2001, 99/02/0073; VwGH 23.11.2001, 98/02/0212). Für die Verpflichtung eines KFZ-Lenkers, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, ist nicht entscheidend, ob er tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat und ob er tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob das einschreitende Straßenaufsichtsorgan zum Zeitpunkt der ausgesprochenen Aufforderung vermuten konnte, dass beide diese Voraussetzungen vorlagen (vgl. VwGH 24.01.2006, 2006/02/0008; VwGH 20.10.2010, 2010/02/0173).

Vielmehr entspricht es der ständigen Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO 1960, dass der bloße „Verdacht“, der Aufgeforderte habe ein Fahrzeug in einem alkoholisierten Zustand gelenkt (oder das Verhalten des Aufgeforderten steht am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang), ausreicht. Der Verdacht hat sich bezugnehmend auf § 5 Abs. 2 Z 1 StVO 1960 demnach einerseits auf die Alkoholisierung und andererseits auf das Lenken eines Fahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand zu beziehen (VwGH 19.07.2013, 2011/02/0060 mwN). Diese geforderte Verdachtslage lag wie festgestellt unbestritten vor.

Zusammenfassend ergibt sich somit aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Z 1 StVO 1960 zur Aufforderung der Untersuchung der Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt gegenständlich vorlagen. Der Beschwerdeführer weigerte sich unbestritten, eine Atemluftuntersuchung durchführen zu lassen, obwohl er dazu gesetzlich verpflichtet war. Im Ergebnis hat somit er den objektiven Tatbestand des § 5 Abs. 2 Z 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 verwirklicht.

Demgegenüber gilt gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand „ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat“. Ebenso stellen die in § 26 Abs. 1 und Abs. 2 FSG genannten Übertretungen jeweils auf ein „Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges“ ab.

Anders als bei der verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung der Verweigerung der Atemluftuntersuchung kommt es also im hier konkreten Fall entscheidend auch auf das tatsächliche Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer an. Somit ist im gegenständlichen Verfahren selbstständig zu prüfen und zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat (so VwGH 16.10.2012, 2012/11/0171, vgl. dazu VwGH 06.07.2004, 2004/11/0046).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2021, gegen 00:07 Uhr, das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***, gelenkt hat, bevor er es quer über die Parkflächen der *** abstellte.

Ein Fahrzeug gilt im Übrigen der stRsp zufolge dann als in Betrieb genommen, wenn eine Handlung gesetzt wird, die auf die Ingangsetzung des Fahrzeuges und auf den sich daran anschließenden Betrieb gerichtet ist. Jedenfalls gehört dazu das Ingangsetzen des Motors (Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO (Stand 1.2.2017, rdb.at)., Anm 5)

Bereits das Ingangsetzen des Motors stellt eine vollendete Inbetriebnahme des Fahrzeuges dar, uzw auch dann, wenn das Fahren mit dem Fahrzeug wegen dessen Fahruntauglichkeit unmöglich ist (Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO (Stand 1.2.2017, rdb.at), E 4).

Dies gilt auch dann, wenn das Ingangsetzen des Motors nur zu dem Zwecke erfolgen soll, dass die Heizung des PKW, die Scheibenwaschanlage oder die Heizung des Heckfensters eingeschaltet werden kann (Pürstl, StVO-ON14.01 §§ 5 bis 5b StVO (Stand 1.2.2017, rdb.at), E 1).

Unter dem Begriff des „Lenkens“ ist die Betätigung der hiefür vorgesehenen Einrichtung eines in Bewegung befindlichen Fahrzeuges zu verstehen. Wer ein geparktes Fahrzeug besteigt, die Handbremse löst und das leicht schräg stehende Fahrzeug zurückrollen lässt, lenkt es, weil er mit dieser Handlung die Fahrgeschwindigkeit und die Richtung des Fahrzeuges beeinflusst. Wer die Lenkung eines PKW derart bedient, dass er sich mit einem Fuß im Fahrzeug und mit dem anderen auf der Straße befindet, um das Fahrzeug mit Hilfe mehrerer Personen in eine Gasse zurückzuschieben, lenkt diesen PKW iSd Abs 1, auch wenn der Fahrzeugmotor nicht läuft (Pürstl, StVO-ON15.00 § 5 (Stand 1.10.2019, rdb.at) Judikatur zu E 11ff mwN).

Die Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe das Fahrzeug lediglich abgestellt und nicht gelenkt, widerspricht nicht nur den Feststellungen, sondern ist das Parken ohnehin als Lenken im Rechtssinn zu subsumieren.

Da der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2021 ein Kraftfahrzeug gelenkt und eine Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begannen hat, liegt demnach eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 1 FSG vor. Bei diesem Hintergrund war ihm schon aufgrund der zwingenden Anordnung des § 26 Abs. 2 Z 1 FSG seine Lenkberechtigung für die Mindestdauer von sechs Monaten zu entziehen. Die belangte Behörde war wegen des eindeutigen Wortlautes des § 24 Abs. 3 zweiter und fünfter Satz FSG aber auch zur Anordnung einer Nachschulung, der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme verpflichtet. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen.

7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Angesichts des zugestandenen Abstellens des Fahrzeuges ist gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG auch nicht erkennbar, dass eine mündliche Verhandlung, welche von keiner der Parteien beantragt wurde, eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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