LVwG N LVwG-AV-392/004-2021

LVwG-AV-392/004-2021Tribunal administratif régional30 mars 2022

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Überwachungsdienst; Überwachungsgebühr;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-392/004-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.392.004.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde des Vereins A, *** – ***, ***, ***, vertreten durch die B Sozietät von Rechtsanwälten OG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22.01.2021, GZ. ***, betreffend Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2023, GZ. ***, mit welchem das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.12.2021, GZ. LVwG-AV-392/001-2021, aufgehoben wurde,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides insgesamt und daher einschließlich des unangefochtenen Teiles wie folgt zu lauten hat:

„Der Verein „C“ wird verpflichtet, den Betrag von 238,-- Euro an Überwachungsgebühr für das am *** zwischen den Vereinen „C“ und „A, ***“ in *** stattgefundene Fußballspiel binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22.01.2021, GZ. ***, wurden im Hinblick darauf, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 25.11.2019, GZ. ***, die Überwachung der Veranstaltung „Fußballspiel C gegen A, ***“ am *** durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes angeordnet worden sei und dabei Kosten in Form von Überwachungsgebühren gemäß § 2 Sicherheitsgebühren-Verordnung entstanden seien, die an der Veranstaltung beteiligten Vereine – der C, ***, ***, und A, ***, ***, ***, –zur ungeteilten Hand zur Entrichtung der Überwachungsgebühr im Gesamtausmaß von 1.379,-- Euro verpflichtet.

Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zusammengefasst aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 25.11.2019, GZ. ***, bzw. Bescheid vom 17.12.2019, GZ. ***, die Überwachung der Veranstaltung „Fußballspiel C gegen A, ***“ am Freitag dem *** von 17.10 Uhr bis 21.25 Uhr im *** Stadion in ***, ***, mit bis zu 40 Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschließlich bis zu 4 Diensthundeführern angeordnet worden sei. Der (Überwachungs-)Bescheid sei dem Verein C am 26.11.2019 und dem Verein A am 28.11.2019 zugestellt worden. Die in Einem aufgegliederten Gebühren hätten einen Gesamtbetrag von 1.379,-- Euro ergeben.

Die Anordnung der Überwachung dürfe zwar gemäß § 48a SPG nur erfolgen, wenn u.a. die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren vorliegen würden, die im konkreten Fall zu entrichtenden Gebühren gemäß § 5b SPG könnten jedoch regelmäßig erst dann vorgeschrieben werden, wenn feststehe, in welchem zeitlichen und personellen Umfang die Überwachung erfolge. Die Gebührenvorschreibung werde daher im Regelfall erst nach durchgeführter Überwachung vorgenommen werden können und müsse daher notwendigerweise von der Anordnung der Überwachung getrennt werden. Die bescheidmäßige Vorschreibung der Überwachungsgebühren obliege jener Behörde, die die Überwachung mittels Bescheid angeordnet oder bewilligt habe.

Grundsätzlich treffe die Pflicht zur Entrichtung der Gebühr die Partei, die das Vorhaben durchführe, im Regelfall demnach den Veranstalter. Von dieser Regel könne abgegangen werden, wenn die Überwachung durch Verschulden eines anderen verursacht worden sei. So sei es vom VwGH im Zusammenhang mit einem Fußballmatch als zulässig erachtet worden, Überwachungsgebühren bei Vorliegen einer entsprechenden Prognoseentscheidung, bei der die Behörde auf Grund von in der Vergangenheit liegenden Ereignissen auf die Notwendigkeit der Überwachung geschlossen habe, auch der gegnerischen Mannschaft („Verursacher“) aufgrund ihres mitreisenden „Fanklientels“ vorzuschreiben. Voraussetzung sei aber, dass der Bescheid, mit dem die Überwachung aus sicherheitspolizeilichen Gründen (§ 48a SPG) vorgeschrieben worden sei, auch an die gegnerische Mannschaft ergehe, damit diese Rechtsmittel dagegen erheben könne.

Diesbezüglich sei in dem die sicherheitspolizeiliche Überwachung anordnenden Bescheid vom 25.11.2019 eine Prognoseentscheidung vorgenommen worden. Dabei sei unter anderem die Anzahl der erwarteten Risiko-Fans der Gastmannschaft (A) prognostiziert worden. Weiters seien im Rahmen der Prognoseentscheidung bisherige Erfahrungen mit Fans der Gastmannschaft in Bezug auf strafbare Handlungen in Zusammenhang mit Fußballspielen berücksichtigt worden. Auch sei festgehalten worden, dass seitens des C für zumindest 16 professionelle Securities und 15 Ordner mit entsprechender Ausbildung gesorgt worden sei, die Vorschreibung einer Überwachung durch bis zu 40 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschließlich bis zu 4 Diensthundeführer jedoch dennoch erforderlich gewesen wäre, zumal diese über wesentlich mehr rechtliche und tatsächliche Möglichkeiten für allenfalls erforderliche Zwangsausübung als die Securities und Ordner verfügen würde. Im gegenständlichen Fall sei somit die (verstärkte) Überwachung durch Organe des Sicherheitsdienstes aufgrund der durchgeführten Prognoseentscheidung – insbesondere anlässlich der Risiko-Fans des Gastvereins – anzuordnen gewesen.

Somit sei von der Regel, wonach die Überwachungsgebühren (ausschließlich) dem Veranstalter vorzuschreiben seien, abzusehen und (auch) den A als Gastverein („Verursacher“) zur Tragung der Überwachungsgebühren zu verpflichten gewesen, da – wie im Rahmen der Prognoseentscheidung ausführlich dargelegt – aufgrund konkreter, in der Vergangenheit liegender Ereignisse seitens der (Risiko-)Fans des Gastvereins eine (stark erhöhte) sicherheitspolizeiliche Überwachung des Fußballspieles vorzunehmen gewesen wäre. Da die Voraussetzungen für die Tragung der Überwachungsgebühr bei mehreren Beteiligten (bei beiden beteiligten Vereinen) im Sinne des § 5b Abs. 3 letzter Satz SPG zutreffe, seien beide Beteiligten zur Tragung der Gebühr im Ausmaß von 1.379,,-- Euro zu verpflichten gewesen, wobei sich die Gesamtsumme aus der dargelegten Aufstellung der aus der Überwachung dieses Spiels resultierenden Gebühr in Verbindung mit § 2 der Sicherheitsgebühren-Verordnung ergebe.

In der dagegen von dessen Rechtsverteterin mit Schriftsatz vom 11.12.2019 erhobenen Beschwerde beantragte der beschwerdeführende Verein, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid in Folge Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beheben und das Verfahren zur Einstellung bringen, in eventu der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben und sodann zur Entscheidungsfindung eine mündliche Verhandlung durchführen.

Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass zunächst festgehalten werde, dass die bescheidmäßige Anordnung für die verfahrensgegenständliche Überwachung zumindest gegenüber der beschwerdeführenden Partei nicht rechtskräftig sei und dass das Spiel friedlich und ohne Vorkommnisse verlaufen sei. Es seien rund 1.100 Besucher anwesend gewesen. Die behördliche Überwachung des Fußballspieles sei nicht erforderlich gewesen, jedenfalls nicht in der angeordneten Intensität von bis zu 40 Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bis zu 4 Diensthundeführern. Außerdem sei nicht klar erkennbar, was einen Besucher zum Risiko-Fan mache und wie die Behörde zu den angegebenen Zahlen komme. Die angeordnete besondere Überwachung stehe somit außer jeder Relation und sei das Ausmaß als unangemessen und überschießend zu werten. In der Zeit von 17.30 Uhr bis 19.10 Uhr sowie von 20.55 Uhr bis 21.25 Uhr seien insgesamt 34 Beamte, ein Einsatzleiter und zwei szenekundige Beamte sowie in der Zeit von 19.10 Uhr bis 20.55 Uhr drei Beamte im Einsatz gewesen. Dies stehe vollkommen außer Relation, da aufgrund der eingeholten Risikoanalyse geplante Auseinandersetzungen äußerst unwahrscheinlich gewesen sind und sich die A-Fans in der Vergangenheit auch stets diszipliniert verhalten hätten.

Bei der Entscheidung über die Überwachung nach § 48a SPG handle es sich um eine Prognoseentscheidung, bei der die Behörde auf Grund von in der Vergangenheit liegender Ereignisse auf die Notwendigkeit der Überwachung schließen müsse. Eine Kostentragung aufgrund der von den Zusehern entrichteten Entgeltes werde vom Gesetzgeber deswegen für vertretbar erachtet, weil der Erlös aus dem entrichteten Entgelt zum Teil auf die Entrichtung der Überwachungsgebühr verwendet werden könne. Der Gastverein erhalte jedoch keine Einkünfte aus den von den Besuchern bezahlten Entgelten, weshalb eine Kostentragung durch den Gastverein unter keine der Anwendungsfälle des § 5a Abs. 1 SPG subsumiert werden könne.

Zudem komme eine Kostentragung der Überwachungsgebühr durch jemand anderen als den, der das Vorhaben, dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführe, gemäß § 5 Abs. 3 zweiter Satz SPG nur dann in Frage, wenn die Überwachung durch eine andere Person beantragt wurde, oder durch ein Verschulden einer anderen Person verursacht wurde. Damit ein Verschulden des Gastvereines überhaupt denkbar wäre, bedürfe es eines rechtswidrigen, schuld-haften Verhaltens des Beschwerdeführers sowie eines Kausalzusammenhanges. Ein konkretes Verschulden der beschwerdeführenden Partei lasse sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht ableiten. Soweit überhaupt ein Verschulden einer Person herleitbar sei, könne ausschließlich den Heimverein ein solches Verschulden treffen.

Um ein Verschulden des Beschwerdeführers zu begründen bedürfe es einerseits eines rechtswidrigen, schuldhaften Verhaltens und andererseits eines Kausalzusammenhanges zwischen dem rechtswidrigen, schuldhaften Verhalten und der Erforderlichkeit der besonderen Überwachung. Eine deliktische Haftung eines Vereins für Personen, die weder Repräsentanten noch Organe, sind sei nur im Rahmen des § 1315 ABGB möglich. Demnach hafte ein Geschäftsherr, der sich einer untüchtigen oder wissentlich gefährlichen Person zur Erledigung seiner Angelegenheiten bediene. Eine deliktische „Leutehaftung“ werde von der Lehre und auch von der Judikatur als unzureichend betrachtet. Dem Beschwerdeführer könne ein allfälliges rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten einzelner Personen, insbesondere Fans, nicht angelastet werden. Schließlich habe der Beschwerdeführer weder Einfluss auf das Verhalten der Fans noch würden diese in dessen Auftrag zu den Auswärtsspielen „gebracht“. Die voraus von der Behörde eingeholte Prognoseentscheidung lasse ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht herleiten. Unabhängig davon könne das Verhalten sogenannter Risiko-Fans dem Verein nicht direkt zugerechnet werden und sei dies auch aus der vorliegenden Prognoseentscheidung nicht ersichtlich, dass das bisherige Verhalten der mitreisenden A-Fans eine besondere Überwachung erforderlich mache.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 19.07.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch und holte darüber hinaus eine ergänzende Stellungnahme der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26.07.2021 ein.

Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.11.2021, GZ. LVwG-AV-104/001-2020, wurde der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Verein „C“ und der Verein „A, ***“ zur ungeteilten Hand verpflichtet wurden, den Betrag von 1.141,-- Euro an Überwachungsgebühr für das am *** zwischen den beiden genannten Vereinen in *** stattgefundene Fußballspiel zu entrichten (Spruchpunkt 1.a) und der Verein „C“ zusätzlich zu Spruchpunkt 1.a) dieses Erkenntnisses verpflichtet wurde, den Betrag von 238,-- Euro an Überwachungsgebühr für das am *** zwischen den Vereinen „C“ und „A, ***“ in *** stattgefundene Fußballspiel zu entrichten (Spruchpunkt 1.b) sowie wurde ausgesprochen, dass die unter Punkt 1. vorgeschriebenen Überwachungsgebühren binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu entrichten sind (Spruchpunkt 2.), dies im Wesentlichen begründend damit, dass im Verfahren gemäß § 5b SPG die Frage des Erfordernisses der besonderen Überwachung nicht zu klären sei, zumal diese Thematik mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 25.11.2019, ***, abgehandelt und entschieden worden und die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.11.2021, LVwG-AV-104/001-2020, abgewiesen worden sei. Im Verhalten der beschwerdeführenden Partei sehr weiters wohl ein Verschulden im Sinne der in Einem zitierten Gesetzesbestimmung zu erblicken, weshalb eine Gebührenvorschreibung auch an die beschwerdeführende Partei zulässig sei. Allerdings sei nach Ansicht des erkennenden Gerichtes eine Vorschreibung zur ungeteilten Hand nur im Ausmaß des aufgrund der Risiko-Fans der beschwerdeführenden Partei erforderlichen Mehr- bzw. Zusatzaufwandes in der Gebührenhöhe von 1.141,-- Euro zulässig, nicht jedoch im Umfang der – unabhängig von Risiko-Fans - erforderlichen Standardüberwachung mit der Gebührenhöhe von 238,--. Euro In diesem Umfang sei daher der Beschwerde teilweise Folge zu geben gewesen.

Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich wurde vom Beschwerdeführer das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision erhoben.

Mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2023, GZ. ***, wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25.11.2021 im Umfang seiner Spruchpunkte 1.a) und 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, dies im Wesentlichen damit begründend, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom selben Tag, GZ. ***, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.11.2021, GZ. LVwG-AV-104/001-2020, im Umfang seines Spruchpunktes II., mit dem in der Sache die besondere Überwachung des in Rede stehenden Fußballspiels gemäß § 48a iVm § 27a SPG angeordnet worden sei, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben habe, womit der mit Spruchpunkt 1.a) und 2. des gegenständlichen Erkenntnisses erfolgten Vorschreibung der diesbezüglichen Überwachungsgebühren dadurch (mit Wirkung ex-tunc) die Grundlage entzogen sei.

2. Feststellungen:

Am *** fand im *** Stadion in *** ein Fußballspiel der ***. Liga zwischen dem C und dem Verein A, ***, statt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 25.11.2019, GZ. ***, wurde die besondere Überwachung dieses Fußballspieles mit bis zu 40 Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bis zu vier Diensthundeführern angeordnet und wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Eben aufgrund dieser Überwachung sind Gebühren in Form einer Standardüberwachung, dh unter Ausklammerung der Risiko-Fans von 238,-- Euro und Gebühren für den Mehr- und Zusatzaufwand wegen der angenommenen Risiko-Fans in der Höhe von 1.141,-- Euro entstanden.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.03.2023, GZ. LVwG-AV-104/004-2020, wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 25.11.2019 zur GZ. ***, ersatzlos aufgehoben.

3. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zu GZ. LVwG-AV-104/004-2020.

4. Rechtslage:

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:

§ 5a Abs. 1 und 3 Sicherheitspolizeigesetz (SPG):

„(1) Für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die auf Grund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die - wenn auch nur mittelbar - Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offenstehen.

(…)

(3) Die Festsetzung der Gebührensätze erfolgt nach Maßgabe der durchschnittlichen Aufwendungen; hiebei ist auf das öffentliche Interesse an Vorhaben im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge Bedacht zu nehmen. Die Festsetzung erfolgt

1. für den Bund (§ 5 Abs. 2 Z 1 und 3) durch Verordnung des Bundesministers für Inneres und

2. für die Länder und Gemeinden (§ 5 Abs. 2 Z 2 und 3) durch Verordnung der Landesregierung.“

§ 5b SPG:

„(1) Die Überwachungsgebühren sind, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet werden, von jener Behörde vorzuschreiben, die die Überwachung anordnet oder bewilligt. Sie fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der mit der Überwachung betrauten Organe zu tragen hat.

(2) Der mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betrauten Behörde kommt im Verfahren gemäß Abs. 1 Parteistellung zu, soferne sie nicht selbst zur Bescheiderlassung zuständig ist.

(3) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren trifft denjenigen, der das Vorhaben, dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt. Wurde die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht, so sind die Überwachungsgebühren von dieser zu tragen. Treffen die Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte zu, so trifft alle die Verpflichtung zur Entrichtung zu ungeteilter Hand.“

§ 2 Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV):

„(1) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde 13 Euro, an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr je in dieser Zeit angefangene halbe Stunde 17 Euro.

(2) Sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht und diese Vorhaben nicht Erwerbsinteressen dessen dienen, der sie durchführt, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs. 1 je angefangene halbe Stunde 7 Euro.

(3) Ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge ist bei Sportveranstaltungen anzunehmen, wenn hiedurch für Zuseher die Anregung zu gleichartiger Betätigung entsteht und diese Betätigung im allgemeinen die Gesundheit der Ausübenden fördert; dies ist insbesondere bei Sportarten anzunehmen, die zuletzt bei Olympischen Spielen ausgeübt wurden.“

5. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.01.2023 und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Gemäß § 27a SPG obliegt den Sicherheitsbehörden im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann. Nach § 48a leg. cit. hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen, soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes nach § 27a erforderlich ist.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass zwar mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 25.11.2019, GZ. ***, die besondere Überwachung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens, nämlich des am *** im *** Stadion in *** stattgefundenen Fußballspiels der ***. Liga zwischen dem C und dem Verein A, ***, angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen wurde. Eben dieser Bescheid wurde allerdings mittlerweile mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22.03.2023, GZ. LVwGAV104/004-2020, ersatzlos aufgehoben.

Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.01.2023, GZ. ***, ausgesprochen hat, wurde damit der Vorschreibung der diesbezüglichen Überwachungsgebühren die Grundlage mit Wirkung ex-tunc entzogen, sodass der hier nunmehr mit Beschwerde angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang, dh soweit er die Vorschreibung der besonderen Überwachungsgebühren betrifft, in Stattgebung der Beschwerde aufzuheben war.

Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 22.01.2021 bzw. mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.12.2021 dem Verein C zur Zahlung vorgeschriebenen Gebühren resultierend aus der „Standardüberwachung“ in der Höhe von 238,-- Euro sind hingegen mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, sodass diesbezüglich der Bescheid zu berichtigen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren von einer (weiteren) Verhandlung absehen, weil bereits auf Grund der nunmehrigen Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und weil die Akten erkennen ließen, dass aufgrund der bestehenden Bindungswirkung an die Strafverfügung eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.

6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auch auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut sowie auf die herrschende zitierte Judikatur, von der nicht abgewichen wurde, verwiesen (z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und war überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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