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LVwG-AV-134/001-2022•LVwG N LVwG-AV-134/001-2022
LVwG-AV-134/001-2022Tribunal administratif régional11 mars 2022
Finanzrecht; Aufschließungsabgabe; Abgabenschuld; Entstehung; Verjährung; Einmaligkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, vom 30. Dezember 2021 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24. November 2021, Zl. ***, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16. Juli 2021, Zl. ***, betreffend Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe nach der NÖ Bauordnung 2014 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** dahingehend abgeändert, dass in Stattgebung der gegen den erstinstanzlichen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** erhobenen Berufung dieser ersatzlos behoben wird.
2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) ist nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 7. Juli 1955, Zl. ***, wurde die Abteilung der Liegenschaft EZ *** und *** KG *** und EZ *** der KG *** auf 128 Baustellen und 5 Baustellenteile und auf künftige öffentliche Verkehrsflächen u.a. unter folgenden Bedingungen genehmigt:
„3. Über Verlangen der Gemeinde haben die Abteilungswerber bzw. deren Rechtsnachfolger im zur Abteilung gelangenden Grundbesitz gemäß § 14 Abs. 5 der Bauordnung einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn der im Abteilungsplane vorgesehenen Straßen in der Höhe von 80 der ortsüblichen Kosten einer gewalzten Landesstraße mit genügendem Unterbau zu leisten. Diese Verpflichtung ist als Reallast grundbücherlich auf sämtliche Parzellen der zur Abteilung gelangenden 128 Baustellen einzuverleiben.
4. Über Verlangen der Gemeinde sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Pkt. 3 Beiträge für die im Abteilungsgebiet zu errichtenden Kanalisations- Wasserleitungs- und
Beleuchtungsanlagen zu leisten.“
Begründend wird ausgeführt, dass das gegenständliche Abteilungsgesuch zu genehmigen sei, da im Zuge des Ermittlungsverfahrens - nach Anhörung sämtlicher Parteien und Behördenvertreter - keine Umstände hervorgetreten seien, die aus öffentlich-rechtlichen Gründen eine Abweisung zur Folge gehabt hätten. In diesem Zusammenhang werde besonders darauf hingewiesen, dass die Abteilungswerber den Anschluss ihres Parzellierungsgebietes an die öffentliche Straßen Kommunikation nachweisen und diesen durch die Übernahme der Verpflichtungen gemäß § 14 Abs. 1 und 5 der Bauordnung für Niederösterreich bezüglich des den Parzellen Nr. ***, *** und *** vorgelagerten Straßenstücke zur Vermeidung einer Unterbrechung der Straßenverbindung gerecht wurden.
Mit Bescheid Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 29. Juli 1958, Zl. ***, wurde den damaligen Grundstückseigentümern die Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Garage auf der Parzelle Nr. ***, *** und *** KG *** erteilt.
In der Folge wurden offenkundig Auswechslungspläne zum Bauvorhaben eingereicht und fand am 18. April 1969 eine Verhandlung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft statt, in deren Verlauf festgehalten wurde, dass das Bauvorhabenentsprechend der Auswechslungspläne durchgeführt worden sei. Eine eigene Baubewilligung findet sich nicht im Akt.
Mit Bescheid Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25. Februar 1987, Zl. ***, wurde den damaligen Eigentümern die Benützungsbewilligung für das Wohnhaus auf der Parzelle Nr. *** KG *** erteilt.
Mit Bescheid Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16. Juni 2021, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) die baubehördliche Bewilligung für
• den Neubau eines Einfamilienhauses,
• den Neubau eines Nebengebäudes,
• die Errichtung eines Carports,
• die Errichtung von 4 Stützmauern und
• die Veränderung der Höhenlage des Geländes
auf dem Grundstück Nr. *** KG *** (Anschrift ***, ***) erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
1.2. Abgabenbehördliches Verfahren:
Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21. Juli 2021, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 eine Aufschließungsabgabe im Betrag von € 32.031,94 vorgeschrieben. Begründend wird unter Wiedergabe der Bestimmung des § 38 NÖ Bauordnung 2014 dargelegt, dass die Gemeinde gesetzlich dazu verpflichtet sei, aus Anlass der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage einen Beitrag des Grundeigentümers zu den Kosten der Verkehrsaufschließung des Bauplatzes einzuheben. Die Aufschließungsabgabe sei gemäß § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung aus dem Produkt von Berechnungslänge, Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz errechnet worden. Der Einheitssatz betrage gemäß der Verordnung des Gemeinderates € 906,00. Die Berechnung der Aufschließungsabgabe stelle sich demnach wie folgt dar:
Bauplatz Nr. Fläche Berechnungslänge BKK Einheitssatz Aufschließungsabgabe
*** 800 m² 28,2843 1,25 € 906,00€ 32.031,94
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August 2021 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass eine erstmalige Bebauung nicht vorliege, da diese bereit 1958 erfolgt sei.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 24. November 2021, Zl. ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften dargelegt, dass für den in den Akten vorhandenen Auswechslungsplan vom 10. Juni 1963 keine Baubewilligung aufliege. In der Benützungsbewilligung aus 1987 sei auf den Auswechslungsplan aus dem Jahre 1963 Bezug genommen worden. Tatsächlich sei die Lage des Bestandsgebäudes in der Natur aber nicht deckungsgleich mit der Lage des Hauses im genannten Einreich- bzw. Auswechslungsplan. So betrage beispielsweise der geringste Abstand zwischen der nordwestlichen Gebäudeecke und der westlichen Grundstücksgrenze in der Natur ca. 12 m (im Einreichplan und Auswechslungsplan ca. 14,5 m). Der geringste Abstand der nordöstlichen Gebäudeecke zur nördlichen Grundstücksgrenze betrage in der Natur ca. 8 m (im Einreichplan ca. 17 m und im Auswechslungsplan ca. 11,5 m). Somit sei trotz amtlich aufliegender Benützungsbewilligung festzuhalten, dass die Baubewilligung vom 29. Juli 1958, ZI. ***, nicht konsumiert worden sei. Da das Bestandsgebäude auf den Grundstücken Nr. *** bzw. Nr. *** nicht gemäß der Baubewilligung vom 29. Juli 1958 ausgeführt worden sei und somit immer konsenslos gewesen sei, war das Grundstück am 1. Jänner 1970 und danach nicht mit einem unbefristet bewilligten Gebäude bebaut. Somit handle es bei der Baubewilligung vom 16. Juni 2021 um die Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2021 brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** ein und begründete diese im Wesentlichen wie seine Berufungsschrift.
1.4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 legte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt (samt Einladungskurrende und Sitzungsprotokoll der maßgeblichen Sitzung des Stadtrates) vor.
Im Rahmen der vom erkennenden Gericht für den 7. März 2022 anberaumten mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer bestätigt, dass das alte Gebäude inzwischen abgetragen worden ist und mit der Errichtung der neuen Doppelhaushälften begonnen worden ist. Von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass im Bereich der gegenständlichen Grundstücke (Lastbergsiedlung) in den 50er Jahren offenbar kaum Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben wurden. Für die ganze Lastbergsiedlung fänden sich faktisch kaum Zahlungseingänge für Aufschließungsbeiträge. Weiters wurde angekündigt, dass der seinerzeitige Bescheid betreffend die erfolgte Parzellierung nachgereicht wird.
Mit Schreiben vom 7. März 2022 legte die belangte Behörde u.a. den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 7. Juli 1955 vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Stadtgemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes Nr. *** KG ***, welches die topographische Anschrift ***, ***, aufweist.
Gemäß dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** weist das gegenständliche Grundstück eine Widmung als Bauland-Wohngebiet auf.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 7. Juli 1955, Zl. ***, wurde die Abteilung der Liegenschaft EZ *** und *** KG *** und EZ *** der KG *** auf 128 Baustellen und 5 Baustellenteile und auf künftige öffentliche Verkehrsflächen unter Bedingungen genehmigt. In der Folge wurden von der Gemeinde für das verfahrensgegenständliche Grundstück kein Aufschließungsbeiträge iSd NÖ Bauordnung 1883 vorgeschrieben oder eingehoben.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit dieses den Feststellungen (s.o. Punkt 1.5.) nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung - BAO:
§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
Obliegenheiten des Abteilungswerbers
§ 14. (1) Sind bei der Abteilung eines Grundes auf Bauplätze neue Straßen oder Gassen projektiert, so hat der Abteilungswerber den zur Herstellung neuer Straßen oder Gassen bis zur Einmündung in die bereits bestehenden Straßen oder Gassen sowie den zur Verbreiterung der bestehenden Straßen oder Gassen nach Maßgabe der bestimmten Baulinien erforderlichen Grund, insoweit dieser sein Eigentum ist, in dem festgesetzten Niveau ohne Entgelt an die Gemeinde zu übergeben. …
(5) Der Abteilungswerber hat überdies folgende Beiträge zu leisten:
1. Einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn der im Abteilungsplane vorgesehenen Straßen. Der Beitrag darf 80% der ortsüblichen Kosten einer gewalzten Straße mit genügendem Unterbau (Fahrbahn- und Oberflächenent-wässerung) nicht übersteigen.
2. Einen Beitrag zu den im Abteilungsgebiete erforderlichen Kanalisierungs-, Wasserleitungs- und Beleuchtungsanlagen in derselben Höhe. Wird die Erfüllung der unter Punkt 1. und 2. angeführten Leistungen vom Abteilungswerber nicht in angemessener Weise sichergestellt, so kann die Abteilungsbewilligung versagt oder zurückgezogen werden. Die Bestimmungen dieses Absatzes finden auf Abteilungswerber keine Anwendung, welche nachweisen können, dass ihnen für das geplante Bauvorhaben auf Grund des Bundesgesetzes vom 15. April 1921, BGBl. Nr. 252, vom Bundes- Wohn- und Siedlungsamt finanzielle Hilfe geleistet oder zugesichert wurde.
Aufschließungsabgabe
§ 38. (1) Dem Eigentümer eines Grundstücks im Bauland ist von der Gemeinde eine Aufschließungsabgabe vorzuschreiben, wenn mit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2
1. ein Grundstück oder Grundstücksteil zum Bauplatz (§ 11) erklärt oder
2. eine Baubewilligung für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage (§ 23 Abs. 3) auf einem Bauplatz nach § 11 Abs. 1 Z. 2, 3 und 5 erteilt wird.
Die Errichtung eines Gebäudes oder einer großvolumigen Anlage auf einem Bauplatz gilt als erstmalig, wenn auf diesem Bauplatz am 1. Jänner 1970 und danach kein unbefristet bewilligtes Gebäude gestanden ist. Die Aufschließungsabgabe nach Z. 2 ist nicht vorzuschreiben, wenn die Errichtung eines Gebäudes nach § 23 Abs. 3, vorletzter Satz, bewilligt wird. Wird auf demselben Bauplatz ein weiteres Gebäude im Sinn des § 23 Abs. 3 erster Satz oder eine großvolumige Anlage errichtet, ist die Abgabe vorzuschreiben. …
(3) Die Aufschließungsabgabe (A) ist eine einmal zu entrichtende, ausschließliche Gemeindeabgabe nach § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012. Sie wird aus dem Produkt von Berechnungslänge (BL), Bauklassenkoeffizient (BKK) und Einheitssatz (ES) errechnet:
A = BL x BKK x ES
Bei der Vorschreibung ist jeweils der zum Zeitpunkt der Bauplatzerklärung oder Erteilung der Baubewilligung (Abs. 1) geltende Bauklassenkoeffizient und Einheitssatz anzuwenden. …
(4) Die Berechnungslänge ist die Seite eines mit dem Bauplatz flächengleichen Quadrates:
Bauplatzfläche = BF BL =
(5) Der Bauklassenkoeffizient beträgt:
in der Bauklasse I 1,00 und
bei jeder weiteren zulässigen Bauklasse um je 0,25 mehr,
in Industriegebieten ohne Bauklassenfestlegung 2,00
bei einer Geschoßflächenzahl
o bis zu 0,8 1,5
o bis zu 1,1 1,75
o bis zu 1,5 2,0 und
o bis zu 2,0 2,5
Ist eine höchstzulässige Gebäudehöhe festgelegt, ist der Bauklassenkoeffizient von jener Bauklasse abzuleiten, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
Im Baulandbereich ohne Bebauungsplan beträgt der Bauklassenkoeffizient mindestens 1,25 sofern nicht eine Höhe eines Gebäudes bewilligt wird, die einer höheren Bauklasse entspricht als der Bauklasse II.
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Die Beschwerde ist begründet.
In der Sache ist eingangs festzuhalten, dass die von den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Marktgemeinde der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegten Berechnungen außer Streit stehen.
Das Beschwerdevorbringen lässt sich auf die Frage reduzieren, ob die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe überhaupt erfolgen durfte, da im Lichte des Grundsatzes der Einmaligkeit der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe der Umstand entgegenstehen könnte, dass bereits im Jahr 1955 die Abteilungswerber aus Anlass eines Parzellierungsplanes zur Tragung der Wasser-Lichtleitung sowie erstmaligen Straßenherstellungskosten verpflichtet worden sind.
Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.
Strittig ist, ob im Beschwerdefall der Vorschreibung der Aufschließungsabgabe der Grundsatz der Einmaligkeit im Sinne des § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 entgegensteht. Die Aufschließungsabgabe ist mit dem Grundstück untrennbar verbunden (vgl. Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht², § 38, 298) und nach § 38 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 einmal zu entrichten (vgl. VwGH Ra 2021/13/0007).
Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass ein bereits früher entstandener Abgabenanspruch der Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet wurde und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist (vgl. mit näherer Begründung und Hinweis auf die Rechtsprechung des VfGH, VwGH 2002/17/0334, VwSlg 8082 F/2005). Dies finde auch im Falle von Aufschließungsbeiträgen, die aufgrund eines anders lautenden Abgabentatbestandes früherer Bauordnungen entstanden sind, Anwendung; Abgaben gelten auch dann als „vorgeschrieben und entrichtet“, wenn früher entstandene Abgabenansprüche wegen des Eintritts von Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. VwGH 2013/17/0786 zu einem inhaltlich gleich gelagerten Sachverhalt).
Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bewirkt die erforderliche Berücksichtigung einer allenfalls eingetretenen Verjährung des Abgabenanspruches, dass auf diese jedenfalls Bedacht zu nehmen ist, gleichgültig, ob die Abgabenpflicht seinerzeit aufgrund der Verwirklichung desselben Tatbestandes, der aktuell die Abgabepflicht auslöste oder aufgrund eines anderen Tatbestandes früherer Bauordnungen eingetreten ist (vgl. VwGH 2013/17/0257 und VwGH 2002/17/0334).
Im Gegenstand hatte daher das erkennende Gericht zu prüfen, ob eine in der Vergangenheit liegende Verwirklichung eines Abgabentatbestandes vorliegt.
Dem unbedenklichen Akteninhalt des verfahrensgegenständlichen Abgabenaktes ist zu entnehmen, dass der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** im Jahre 1955 über Ansuchen des damaligen Grundstückseigentümers die Abteilung mehrerer Parzellen auf über hundert Bauplätze, woraus u.a. das verfahrensgegenständliche Grundstück des Beschwerdeführers hervorging, genehmigte. Diese Genehmigung stand u.a. unter der "Bedingung", dass die "Wasser-Lichtleitung und erstmalige Straßenherstellungskosten" von den künftigen Erwerbern "der einzelnen Baustellen und Gartenparzellen" zu tragen und die Übernahme dieser Verpflichtung grundbücherlich sicherzustellen sei.
Gemäß dem zum Zeitpunkt der verfahrensrelevanten Abteilung des Grundes auf Bauplätze relevanten § 14 Abs. 5 der NÖ Bauordnung 1883 hatte der Abteilungswerber Beiträge zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn der im Abteilungsplane vorgesehenen Straßen (Zif. 1) und zu den im Abteilungsgebiete erforderlichen Kanalisierungs-, Wasserleitungs- und Beleuchtungsanlagen bis zu 80% der ortsüblichen Kosten leisten.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu § 14 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976 vertreten hat, bezieht sich der Grundsatz der Einmaligkeit, wie er seinerzeit in § 14 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1976 (bzw. in der NÖ Bauordnung 1883) normiert war und nunmehr in § 38 Abs. 3 NÖ BauO 2014 verankert ist, auf "Aufschließungsleistungen" schlechthin (vgl. VwGH 83/17/0221, VwGH 84/17/0154, und VwGH 94/17/0277). Der Einmaligkeitsgrundsatz nach § 38 Abs. 3 der NÖ BauO 2014 erfasst daher alle Aufschließungsleistungen, wie sie früher u.a. in den §§ 14 und 15 NÖ Bauordnung 1883 und 1976 vorgesehen waren. Die Berücksichtigung hat daher unter dem Gesichtspunkt der Einmaligkeit zu erfolgen. Bei der nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 11. März 2004, B 1528/01) erforderlichen Berücksichtigung einer allenfalls eingetretenen Verjährung bewirkt dies, dass eine eingetretene Verjährung jedenfalls zu berücksichtigen ist, gleichgültig, ob die Abgabenpflicht seinerzeit auf Grund der Verwirklichung desselben Sachverhaltes, der aktuell die Abgabepflicht auslöste oder auf Grund eines anderen Sachverhaltes eingetreten ist.
Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall bereits die Grundabteilung im Jahre 1955 zur Erfüllung eines Abgabentatbestandes im Zusammenhang mit der Vorschreibung von Aufschließungsbeiträgen geführt hatte und dieser früher entstandene Abgabenanspruch der nunmehrigen Vorschreibung einer Aufschließungsabgabe entgegensteht, selbst wenn diese Abgabe nicht entrichtet worden ist und der Abgabenanspruch nunmehr verjährt ist.
Aufgrund § 207 BAO ist – unabhängig von der Fragestellung, in welcher Höhe anlässlich der Grundabteilung Aufschließungsbeiträge vorgeschrieben und tatsächlich entrichtet worden sind – hinsichtlich des Rechtes auf Festsetzung der gegenständlichen Aufschließungsabgabe jedenfalls Verjährung eingetreten und kann der damals entstandene Abgabenanspruch nunmehr (sowie bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 21. Juli 2021) nicht mehr geltend gemacht werden. Aufgrund der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gilt in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes die streitgegenständliche Aufschließungsabgabe als „vorgeschrieben und entrichtet“, sodass sich die bekämpfte Abgabenvorschreibung als rechtswidrig erweist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.
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