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Gesundheitsrecht; Verfahrensrecht; Strafverfügung; Einspruch; e-mail Übermittlung; elektronischer Verfügungsbereich; Spam;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter MMag. Horrer über die Beschwerden
des Herrn A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 27. Oktober 2021, Zl. ***,
des Herrn B gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 27. Oktober 2021, Zl. ***,
der Frau C gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 27. Oktober 2021, Zl. ***,
der Frau D gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 27. Oktober 2021, Zl. ***,
des Herrn E gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 27. Oktober 2021, Zl. ***,
des Herrn F gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 27. Oktober 2021, Zl. ***,
des Herrn G gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 27. Oktober 2021, Zl. ***,
des Herrn H gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 27. Oktober 2021, Zl. ***, und
der Frau I gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 27. Oktober 2021, Zl. ***,
alle betreffend die Zurückweisung ihres jeweiligen Einspruches gegen eine Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt, jeweils vom 15. April 2021, jeweils betreffend eine Bestrafung nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz als verspätet nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Den Beschwerden der Frauen I, C und D sowie der Herren E, B, F, A, G und H wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben und es werden alle zuvor genannten Zurückweisungsbescheide des Bürgermeisters der Stadt Wiener Neustadt vom 27. Oktober 2021 aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus den Inhalten der vom Bürgermeister der Stadt Wiener Neustadt (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsstrafakten, den Inhalten der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 15. Dezember 2021 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der sich daraus ergebenden weiteren Ermittlungen ergibt sich für das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Aufgrund einer Anzeige wegen Lärmbelästigung in der Wohnung der Frau I in ***, ***, konnte von den herbeigerufenen Polizeibeamten am 23. Februar 2021, um 23:50 Uhr, festgestellt werden, dass sich neben der Frau I noch weitere Personen, nämlich Frau C, Frau D, Herr E, Herr B, Herr F, Herr A, Herr G und Herr H (alle genannten Personen im Folgenden: Beschwerdeführer) in der Wohnung der Frau I aufgehalten haben, da sie bei ihr zu Besuch waren.
Aufgrund der bei der belangten Behörde erstatteten Anzeigen erließ die belangte Behörde sodann gegen sämtliche Beschwerdeführer jeweils eine Strafverfügung vom 15. April 2021 wegen Übertretung der Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes iVm der 1. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung und verhängte sie über jeden Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 150,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 43 Stunden.
In diesen Strafverfügungen wurde von der belangten Behörde u.a. auch auf die Möglichkeit der Einbringung des Einspruches per E-Mail, u.a. auch an die behördliche E-Mail-Adresse *** hingewiesen.
Sämtliche Beschwerdeführer haben durch ihre rechtsfreundliche Vertretung, nämlich durch Herrn Rechtsanwalt J, am 22. und 23. April 2021 jeweils das Rechtsmittel des Einspruches mittels E-Mails von der E-Mail-Adresse *** an die E-Mail-Adresse *** gesendet, wobei diese in ihren Einsprüchen die ihnen jeweils angelasteten Verwaltungsübertretungen bestritten.
Nachdem die belangte Behörde an Frau I eine Mahnung wegen der Nichtentrichtung der verhängten Verwaltungsstrafe übermittelte, verwies diese mit ihrem Schreiben vom 2. Juli 2021 auf den von ihr durch ihren Rechtsvertreter erhobenen Einspruch und übermittelte sie der belangten Behörde mit diesem Schreiben gleichzeitig ihren bereits erhobenen Einspruch in Kopie.
Daraufhin forderte die belangte Behörde den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2021 auf, ihr die Empfangsbestätigungen der per E-Mail übermittelten Einsprüche, die von ihr bei jedem Eingangsmail übersandt würden, vorzulegen.
In der Folge übermittelte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer der belangten Behörde per E-Mail vom 14. Oktober 2021 jeweils die Quelldaten seiner E-Mails vom 22. und 23. April 2021, mit denen er die Einsprüche an die belangte Behörde versendet hatte, und schloss er abermals die jeweiligen, bereits erhobenen Einsprüche der Beschwerdeführer vom 22. und 23. April 2021 jeweils in Kopie an.
In einem E-Mail vom 20. Oktober 2021 teilte die belangte Behörde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit, dass nach der Information der IT-DV des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt seine an diesem Tag und in den letzten Tagen versendeten E-Mails alle im Spam-Quarantäne-Ordner des Magistrates gelandet seien. Er selbst führe an, dass er mit anderen Behörden ähnliche Probleme habe. Wie bei sämtlichen Behörden seien die Mail-Adressen klassifiziert. Der von ihm verwendete Mailserver befinde sich auf der Spamliste des 3-stufigen Sicherheitssystems, sodass seine E-Mails nicht zugestellt werden könnten. Schon beim Versenden der neun Mails hätte ihm auffallen müssen, dass er von ihr keine Rückmeldungen bzw. Empfangsbestätigungen erhalten habe. Da die Spam-Mails nach einer gewissen Zeit in ein Backup kommen würden, könne der Eingang seiner E-Mails nicht mehr verifiziert werden. Dies wäre mit erheblichen Kosten und nur auf Geheiß der Justiz möglich. Es bleibe somit dabei, dass die Einlegung eines Einspruches per E-Mail nach den gegenwärtigen Regelungen nur mit qualifizierter elektronischer Signatur möglich sei. Die Übermittlung sei daher nach wie vor entweder mit Fax oder aber mit dem neuen beA (besonderes elektronisches Anwaltspostfach) von Vorteil, um derartige Probleme hintanzuhalten.
Mit den in der Einleitung des Spruches dieses Erkenntnisses genannten Bescheiden der belangten Behörde, jeweils vom 27. Oktober 2021, wies diese die bei ihr jeweils am 2. Juli 2021 (I) und am 14. Oktober 2021 (die anderen Beschwerdeführer) eingelangten Einsprüche der Beschwerdeführer gegen die jeweiligen Strafverfügungen gemäß § 49 Abs. 3 VStG als verspätet zurück.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Juli 2021 ersucht worden sei, ihr jeweils eine Empfangsbestätigung für die jeweils per E-Mail versendeten Einsprüche zu übermitteln. Diesem Ersuchen sei der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bis dato nicht nachgekommen. E-Mails des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer am 22. und 23. April 2021 ausgehend von dessen E-Mail-Adresse *** seien nicht in ihrer Mail-Adresse *** eingelangt bzw. enthalten.
Ihrerseits sei erhoben worden, dass der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer bei Nutzung der Mail-Adresse *** verwendete E-Mail Tarif „“ ein solcher des Telekommunikationsanbieters *** („“) sei. Im Namen von *** seien, wie etwa auch vom deutschen Verbraucherschutz bekannt gemacht worden sei, immer wieder von Cyberkriminellen sicherheitsgefährdende Spam- bzw. Pishing-Mails versandt worden. Somit seien zum Schutz des hauseigenen Netzwerkes laut Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, Stabstelle Organisationsentwicklung IT, E-Mails mit dem Account „***“ auf die Spamliste des dreistufigen Sicherheitssystems des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt gesetzt worden. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer habe daher für seine E-Mails vom 22. und 23. April 2021 ausgehend von seiner E-Mail-Adresse *** auch keine Mail-Eingangsbestätigungen erhalten. Die „Fire-Wall“ des Magistrat-Servers habe diese E-Mails nicht als sicher einstufen können. Die jeweiligen Einsprüche seien am 22. und am 23. April 2021 somit nicht in ihre Sphäre gelangt, weshalb sie daher über diese Sendungen auch nicht verfügen habe können. Mailversuche am 20. Oktober 2021 ausgehend von der E-Mail-Adresse *** seien ebenso gescheitert. Dies sei offensichtlich geworden, da am selben Tag von der privaten E-Mail-Adresse des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer versendete E-Mails sehr wohl bei ihr eingelangt seien, wobei in den „Privatmails“ auf die weiteren Sendeversuche hingewiesen worden sei.
Eingelangt seien an der E-Mail-Adresse *** am 14. Oktober 2021, um 19:02 Uhr, und am 15. Oktober 2021, um 08:50 Uhr, von der privaten E-Mail-Adresse des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer versandte Mails. Der 14. Oktober 2021 sei ebenso wie auch der 2. Juli 2021 (I) jedenfalls außerhalb der jeweiligen Einspruchsfristen gelegen.
Ein technisch übermitteltes Anbringen (E-Mail) komme nach der Sphärentheorie nicht schon im Zeitpunkt des Absendens, sondern erst im Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde an, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich der bearbeitenden Behörde gelangt seien. Ein Nachweis, dass sie über die Einspruchssendungen innerhalb der Einspruchsfristen in der Posteingangsmailadresse *** verfügt habe, sei den Beschwerdeführern und ihrem Rechtsvertreter nicht gelungen.
Sie müssten damit rechnen, dass sie sich mit den zu Gebote stehenden Mitteln vor Schädigungen aus dem Internet schütze und sei es denkbar, dass einzelne E-Mails aufgrund einer potentiellen Gefahrensituation aufgrund im Spam-Filter hinterlegter Protokolle geblockt würden. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hätte auffallen müssen, dass er bei den neun versendeten Mails von ihr keine Empfangsbestätigungen erhalten habe und hätte er eine dementsprechende Nachforschung anstellen müssen.
Da sämtliche verfahrensgegenständliche Strafverfügungen bereits vor dem Einlangen der jeweiligen Einsprüche am 2. Juli 2021 (I) und am 14. Oktober 2021 (die anderen Beschwerdeführer) in Rechtskraft erwachsen seien, seien diese jeweils als verspätet zurückzuweisen gewesen.
In den dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerden behaupteten die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2021 bestätigt habe, dass ihre E-Mails im Spam-Quarantäne-Ordner der belangten Behörde gelandet seien. In ihren nunmehr angefochtenen Entscheidungen behaupte die belangte Behörde jedoch, dass diese E-Mails überhaupt geblockt, also einfach abgewehrt worden seien.
Wenn die belangte Behörde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verweise, wonach technisch übermittelte Anbringen nach der Sphärentheorie in dem Zeitpunkt tatsächlich bei der Behörde ankommen würden, in dem die Daten vollständig in den elektronischen Verfügungsbereich der bearbeitenden Behörde gelangt seien, so sage diese Entscheidung aber nichts über das Einlangen in einem Spam-Quarantäne-Ordner aus. Die belangte Behörde übersehe dabei die aktuelle Judikatur des OGH, wonach die Einsprüche, die in deren Spam-Quarantäne-Ordner gelangen würden, sehr wohl in deren elektronischen Verfügungsbereich gelangt seien und dass selbst erstellte Filter sie nicht aus der Verantwortung ziehe, die sehr wohl eingelangten Einsprüche wahrzunehmen.
Zunächst stelle sich die Frage, was „geblockt“ bedeute und ob eine Spam-Mail „geblockt“ sei: Allgemein verlange § 862a ABGB für den Zugang einer Willenserklärung nicht positive Kenntnisnahme durch den Empfänger, sondern stelle vielmehr darauf ab, ob die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers eingelangt sei. Entscheidend sei, ob sich der Empfänger unter normalen Umständen vom Inhalt Kenntnis verschaffen könne, weshalb der Zugang fingiert werde, wenn er den Zugang vereitle oder gebotene Empfangserklärungen unterlasse. Elektronische Erklärungen würden zugehen, sobald sie der Empfänger abrufen könne. Im Hinblick auf den E-Mail-Verkehr habe die Rechtsprechung diese Grundsätze bereits dahingehend konkretisiert, dass eine E-Mail bereits zugehe, sobald ein Abruf durch den Empfänger möglich sei - also die Nachricht in seiner Mailbox eingelangt sei. Dafür müsse der Empfänger zu erkennen gegeben haben, dass er über die E-Mail-Adresse erreichbar sei. Diese Judikaturlinie werte auch das Einlangen einer E-Mail in einen Spam-Quarantäne-Ordner einer bekannt gegebenen E-Mail-Adresse als Zugang. Dies sei durchaus konsequent, weil der (elektronische) Machtbereich des Empfängers schließlich seine gesamte Mailbox umfasse. Da ihm allein die Einflussmöglichkeit darüber zustehe, hätte er es ansonsten in der Hand, den Zugang von Erklärungen durch die Nichtüberprüfung des Spam-Quarantäne-Ordners zu verhindern - das würde freilich allgemeinen Grundsätzen widersprechen. Zudem sei zu bedenken, dass die fehlende Kontrolle des Spam-Quarantäne-Ordners allein in der Sphäre des Empfängers anzusiedeln sei, nicht aber in jener des Absenders. Dementsprechend gehe die Rechtsprechung für das Telefax davon aus, dass etwa ein Papierstau den Zugang nicht verhindern könne und zu Lasten des Empfängers gehe.
Schließlich behaupte die belangte Behörde, es hätte ihrem Rechtsvertreter auffallen müssen, dass er bei den versendeten E-Mails keine Empfangsbestätigungen erhalten habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass es nicht unüblich sei, dass Behörden keine Empfangsbestätigungen verschicken würden. In *** würden die Magistrate nur in Ausnahmefällen etwa Empfangsbestätigungen senden. Dass keine Empfangsbestätigung eingelangt sei, bedeute nicht, dass E-Mails nicht einlangen würden. Empfangsbestätigungen würden nur in Ausnahmen als Anscheinsbeweis gelten. Ob im Falle der Verwendung von E-Mails eine Lese- oder Empfangsbestätigung einen Anscheinsbeweis bilde, hänge wohl von deren Art ab. So könne der Absender den Empfänger mittels des „Disposition-Notification-To-Header“ den User Agent des Empfängers zum Versenden einer Lesebestätigung auffordern. Zustellbestätigungen mittels „Delivery Status Notification“ würden hingegen den „Einwurf“ in das Postfach, nicht jedoch das Abrufen des E-Mails bestätigen. Beide Arten von Bestätigungen würden in der Regel keine elektronische Signatur tragen und seien daher fälschbar und veränderbar. Die Voraussetzungen für einen Anscheinsbeweis seien daher wohl nur bei Verwendung eines Verfahrens erfüllt, bei dem die Entgegennahme und Zustellung von E-Mails mit einem von einer dritten Stelle digital signierten Bestätigungsmail dokumentiert werde.
Somit seien die Einsprüche am 22. und 23. April 2021 sehr wohl in den elektronischen Verfügungsbereich der belangten Behörde gelangt und würden diese somit als fristgerecht eingebracht gelten. Die Zurückweisung der Einsprüche sei somit grundlos ergangen.
Schließlich beantragten sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einvernahme der Frau K von der belangten Behörde sowie ihres Rechtsvertreters J als Zeugen zum Beweis dafür, dass die Einsprüche per E-Mail rechtzeitig abgesendet worden und schließlich rechtzeitig in den Verfügungsbereich der belangten Behörde - konkret zumindest in deren Spam-Quarantäne-Ordner - eingelangt seien.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte sodann am 15. Dezember 2021 die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden und an der diese auch teilgenommen haben.
In dieser Verhandlung wurden auch Frau K sowie Herr L, beide Arbeitnehmer der belangten Behörde, sowie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Herr J, als Zeugen einvernommen.
Die belangte Behörde behauptete in dieser Verhandlung im Wesentlichen, dass die Einsprüche der Beschwerdeführer vom 22. und 23. April 2021 nicht in ihren Verfügungsbereich eingelangt seien. Sie habe erst durch das Schreiben der Frau I vom 2. Juli 2021 und deren Vorlage ihres Einspruches in Kopie erfahren, dass von den Beschwerdeführern gegen die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen jeweils Rechtsmittel eingelegt worden seien. Trotz ihrer Aufforderung vom 20. Juli 2021 habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer keine Empfangsbestätigungen für das Einlangen der Einsprüche vorgelegt.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, Herr Rechtsanwalt J, behauptete in dieser Verhandlung im Wesentlichen, dass er der belangten Behörde, nachdem er von seinen Mandanten anfangs Juli 2021 informiert worden sei, dass ihre durch ihn erhobenen Einsprüche bei der belangten Behörde nicht eingelangt seien, die Quelldaten seiner per E-Mail versendeten Einsprüche übermittelt habe, wobei aus diesen Quelldaten ersichtlich sei, von welcher E-Mail-Adresse an welche E-Mail-Adresse er die Einsprüche zu den jeweiligen Zeitpunkten übermittelt habe. Er habe in den letzten beiden Jahren rund 600 bis 700 Einsprüche bei verschiedenen Behörden per E-Mail eingebracht und habe es lediglich in zwei Fällen Probleme mit dem Nachweis des Einlangens gegeben, wobei die Techniker der jeweiligen Behörde aufgrund seiner übermittelten Quelldaten jeweils das Einlangen seiner Schriftstücke bestätigen haben können. Er habe sich bei der belangten Behörde daher nicht erkundigt, ob die verfahrensgegenständlichen Einsprüche eingelangt seien, da er es für nicht notwendig erachtet habe; auch habe er von der belangten Behörde keine Empfangsbestätigungen über die per E-Mail versendeten Einsprüche erhalten und solche auch nicht angefordert. Da ihm bekannt sei, dass bei einigen Behörden, z.B. bei der Finanzprokuratur, seine offizielle E-Mail-Adresse geblockt werde, verwende er ab und zu auch seine private E-Mail-Adresse zum Versenden diverser Schriftstücke an die Behörden. Bei allen anderen Behörden in Österreich sei dieses Problem noch nicht aufgetreten und habe er auch bei der belangten Behörde noch im Jänner 2021 einen tadellosen E-Mail-Verkehr von seiner offiziellen E-Mail-Adresse aus geführt, ohne dass es diesbezüglich irgendwelche Probleme gegeben habe, was er auch durch Unterlagen belegen könne.
Frau K teilte in dieser Verhandlung mit, dass die belangte Behörde erst durch das Schreiben der Frau I vom 2. Juli 2021 erfahren habe, dass die Beschwerdeführer gegen die jeweiligen Strafverfügungen jeweils Einsprüche erhoben hätten. Daraufhin habe sie ein Schreiben vom 20. Juli 2021 verfasst, in welchem sie diese aufgefordert habe, die Empfangsbestätigungen für die eingebrachten Einsprüche vorzulegen, was aber nicht passiert sei. Zu ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2021 brachte sie vor, dass sie darin lediglich bestätigt habe, dass die E-Mails des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 14. Oktober 2021 und vom 20. Oktober 2021 im Spam-Quarantäne-Ordner der belangten Behörde gelandet seien, nicht jedoch jene vom 22. und 23. April 2021. Weiters habe sie den Begriff Spam-Quarantäne-Ordner ganz allgemein verwendet und nicht genau gewusst, was dieser Begriff konkret bedeute. So beinhalte für sie das Wort Spam-Quarantäne-Ordner auch die Firewall und die Blacklist und könne es bei ihrem Begriffsverständnis des Spam-Quarantäne-Ordners dennoch möglich sein, dass die verfahrensgegenständlichen E-Mails geblockt worden und eben nicht im Spam-Quarantäne-Ordner der belangten Behörde eingelangt seien, weshalb ihr Ausdruck Spam-Quarantäne-Ordner ihres Erachtens nicht wörtlich zu nehmen sei. Sie habe als Sachbearbeiterin auf den Spam-Quarantäne-Ordner der belangten Behörde überhaupt keinen Zugriff und könne daher auch keine Auskunft geben, ob der Spam-Quarantäne-Ordner von der belangten Behörde regelmäßig geleert bzw. kontrolliert werde. Hiebei handle es sich um den Spam-Quarantäne-Ordner, der von ihrer Abteilung nicht erreichbar sei. Die E-Mails, die in ihre Abteilung kommen würden, würden regelmäßig kontrolliert, so auch die Junk-E-Mails.
Herr L, Sachbearbeiter der belangten Behörde in der IT-Abteilung und daher mit den bei der belangten Behörde zum Einsatz kommenden IT-Systemen vertraut, führte in dieser Verhandlung im Wesentlichen aus, dass der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt zwei Rechenzentren betreibe. Es seien entsprechende Sicherheitssysteme im Einsatz, damit mit gesundheitsrelevanten und datenschutzrechtlich relevanten Daten sorgsam umgegangen werden könne. Wenn ein E-Mail bzw. aus dem Internet eine Nachricht eingehe, dann passiere Folgendes:
Es gebe mehrere Sicherheitssysteme, wobei ein System die eingehenden Nachrichten und E-Mails auf systemrelevante Sicherheitsaspekte überprüfe. Das könne zu Folgendem führen:
1. )Komme ein E-Mail ins System, welches vom Sicherheitssystem als sehr gefährlich eingestuft werde, so werde dieses geblockt. Es erfolge ein Eintrag im Blocksystem, was gleichsam als Zustellversuch angesehen werden könne. Diese geblockten E-Mails würden nicht in den internen Bereich der belangten Behörde einlangen. Es könnte z.B. sein, dass es von einer IP-Adresse permanente Attacken auf die Server gebe. Deshalb werde von jeder Behörde eine Blacklist anlegt und diese Blacklist führe dazu, dass diese Angriffe abgewehrt würden, wobei vom System registriert werde, wann etwas gesendet worden sei. Diese Blacklist mache der externe Betreiber des Servers und werde von diesem aufgestellt, sodass die Registrierung in der Blacklist nicht bei der belangten Behörde vorgenommen werde. Dies seien rund hundertfünfzigtausend Mails pro Monat. Diese E-Mails würden mittels Blacklist bereits vom externen Server geblockt und würden diese daher nicht in den elektronischen Verfügungsbereich der belangten Behörde kommen, da diese auf diese geblockten E-Mails keinen Zugriff habe.
2. )Der zweite Fall betreffe diejenigen E-Mails bzw. aus dem Internet abgesendete Nachrichten, die die Blacklist überwinden würden. Auch wenn diese vom Sicherheitssystem durchaus auch als Spam-Nachrichten qualifiziert werden könnten, würden diese dennoch durch die verschiedenen Filter gelangen, wobei diese dann in den Ordner „Spam Quarantäne“ gelangen würden. Dieser Spam-Quarantäne-Ordner sei zwar bei der belangten Behörde angesiedelt und habe die belangte Behörde auf diesen Ordner Zugriff, nicht aber der einzelne Mitarbeiter oder die einzelne Abteilung, sehr wohl aber die IT-Abteilung der belangten Behörde. Der Zugriff werde aber deswegen nicht gemacht, weil in diesem Spam-Quarantäne-Ordner irrsinnig viele E-Mails enthalten seien und wäre auch aus datenschutzrechtlichen Gründen ein Zugriff nicht ohne weiteres möglich. Die Nachrichten, die in diesem Spam-Quarantäne-Ordner enthalten seien, könnten trotzdem noch schadhaft auf das System wirken, weil man den Inhalt der einzelnen Nachrichten nicht kenne. Die Nachrichten im Spam-Quarantäne-Ordner würden für 30 Tage gespeichert, um für eventuelle Fälle, die sofort gelöst werden müssten, gerüstet zu sein. Nach 30 Tagen würden jedoch die E-Mails aus dem Spam-Quarantäne-Ordner gelöscht und sei ein Zugriff auf diese danach im Spam-Quarantäne-Ordner nicht mehr möglich.
3. )Beim dritten Fall handle es sich um elektronische Nachrichten, die alle sicherheitsrelevanten Systeme und Filter durchlaufen und auf Grund der Freigabe eben zum Sachbearbeiter gelangen würden, wobei der Sachbearbeiter auf diese Zugriff habe und diese somit von diesem bearbeitet werden könnten. Habe das E-Mail die Filter und die Systeme durchdrungen und sei es dann beim Sachbearbeiter eingelangt, habe der Sachbearbeiter keinen Spam-Quarantäne-Ordner mehr, wobei beim Sachbearbeiter anschließend auch keine Klassifizierung der E-Mails nach Gefährlichkeit mehr erfolge.
Derjenige, dessen E-Mails von der Blacklist der belangten Behörde geblockt würden, erfahre davon grundsätzlich nichts, zumal es gefährlich sei, eine Antwort auf geblockte IP-Adressen zu senden. Auch ein Sachbearbeiter könne nicht feststellen, ob ein E-Mail in der Blacklist hängen geblieben oder in den Spam-Quarantäne-Ordner eingelangt sei; er hätte nur die Möglichkeit, an die IT-Fachabteilung heranzutreten und zu fragen, ob im Spam-Quarantäne-Ordner eine elektronische Nachricht eingelangt sei. Die IT-Abteilung habe dann die Möglichkeit, den Spam-Quarantäne-Ordner zu überprüfen, ob dieses E-Mail dort eingelangt sei, wobei diese Überprüfung nur innerhalb von 30 Tagen ab Einlangen möglich sei, da danach das E-Mail automatisch im Spam-Quarantäne-Ordner gelöscht werde.
Er verwies auch darauf, dass es durchaus die Möglichkeit gebe, auf eine Whitelist gesetzt zu werden. Dies sei dann der Fall, wenn z.B. von manchen IP-Adressen Attacken gestartet würden, die von der Blacklist abgewehrt würden, der Behörde aber durchaus bekannt sei, dass von dieser einen IP-Adresse keine Attacken ausgehen würden. So könne diese IP-Adresse freigeschaltet werden und werde diese dann von der Blacklist nicht mehr geblockt, sodass diese auf eine Whitelist gesetzt werde, sodass trotz der Attacken von dieser IP-Adresse die gesendeten elektronischen Nachrichten freigeschalten und auf die Whitelist gesetzt würden.
Des Weiteren teilte er mit, dass die belangte Behörde im System keine automatischen Empfangsbestätigungen für E-Mails aussende, sodass diese automatischen Empfangsbestätigungen im System nicht eingestellt seien. Sehr wohl könne aber jeder Sachbearbeiter für sich selbst diese automatischen Empfangsbestätigungen einstellen.
Auch für die abgelehnten elektronischen Nachrichten durch die Blacklist oder durch den Spam-Quarantäne-Ordner würden keine automatischen Antworten über die jeweilige Ablehnung erfolgen, da dadurch wiederum ein Risiko geschaffen werde, da durch diese Nachrichten wiederum auf das System zugegriffen und dieses dadurch beeinträchtigt werden könnte. Eine Meldung gebe es prinzipiell nur dann, wenn entweder das Dateiformat nicht stimme und dieses abgelehnt werde oder wenn die Größe der Übermittlung den vorhandenen Platz überschreite.
Hinsichtlich der Frage, ob die per E-Mail versendeten Einsprüche am 22. und 23. April 2021 in den Spam-Quarantäne-Ordner der belangten Behörde eingelangt seien, teilte er mit, dass zunächst zu beachten sei, dass sich das System minütlich oder stündlich ändern könne, sodass selbst dann, wenn heute von dieser E-Mail-Adresse des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine Nachricht an die belangte Behörde gesendet werde und diese heute in den Spam-Quarantäne-Ordner lande, nicht automatisch ausgesagt werden könne, dass dies auch am 22. und 23. April 2021 der Fall gewesen sein müsse. Andererseits könne auch nicht ausgesagt oder festgestellt werden, wenn heute eine E-Mail von der offiziellen Adresse des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer abgesendet werde und nicht im Spam-Quarantäne-Ordner lande, dass diese damals am 22. und 23. April 2021 nicht doch im Spam-Quarantäne-Ordner gelandet sei. Der Spam-Quarantäne-Ordner stehe lediglich 30 Tage nach Einlangen des jeweiligen E-Mails zur Verfügung. Nach diesen 30 Tagen gebe es eine Rücksicherung, wobei dies extrem zeitaufwendig und teuer sei und müsse dabei das Vier-Augenprinzip beachtet werden, um festzustellen, ob am 22. und 23. April 2021 tatsächlich die entsprechenden E-Mails eingelangt seien. Eine solche Überprüfung des Backups sei bis ca. Ende Jänner 2022 durchführbar und würden die Kosten hiefür zwischen € 1.000,00 und € 2.000,00 betragen.
Die Beschwerdeführer stellten sodann den Beweisantrag, dass das Landesveraltungsgericht Niederösterreich anhand der Quelldaten ihres Rechtsvertreters durch einen Sachverständigen aus dem Bereich IT die Backups des Spam-Quarantäne-Ordners der belangten Behörde für die beiden Tage 22. und 23. April 2021 überprüfen lassen möge, ob ihre per E-Mail gesendeten Einsprüche im Spam-Quarantäne-Ordner der belangten Behörde eingelangt seien, da dies zur wesentlichen Sachverhaltsermittlung betreffend das Einlangen der verfahrensgegenständlichen Einsprüche in den Verfügungsbereich der belangten Behörde erforderlich sei, und würden diese Beweismittel auch zur Verfügung stehen. Diese Sachverhaltsermittlung sei vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich jedoch von Amtswegen durchzuführen, da sie als Privatpersonen ein solche Überprüfung des Backups bei der belangten Behörde nicht beantragen könnten und auch keine Auskunft über deren Inhalt bekommen würden, sodass sie das Backup der belangten Behörde mangels ihres Zugriffes nicht vorlegen könnten, weswegen ihnen die Beischaffung dieses Beweismittels nicht möglich sei. Die belangte Behörde könne sich keinen Vorteil dadurch verschaffen, dass sie Backups bzw. eingelangte E-Mails einfach nach 30 Tagen lösche, sodass für niemanden mehr eine Rückverfolgung möglich sei.
Herr L bestätigte, dass die Beschwerdeführer als Privatpersonen nicht an die IT-Abteilung der belangten Behörde mit dieser Absicht herantreten könnten und würden ihnen diese Daten auch nicht ausgehändigt.
Die belangte Behörde beantragte die Abweisung dieses Beweisantrages, da die Beschwerdeführer für das Einlangen der einzelnen Einsprüche per E-Mail beweispflichtig seien, was die Beschwerdeführer nicht bestritten.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2021 erging seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich an die belangte Behörde sodann u.a. der Auftrag, anhand der Quelltexte, die die Beschwerdeführer an sie übermittelt haben, zu überprüfen, ob die Einsprüche der Beschwerdeführer, die diese am 22. und 23. April 2021 von der E-Mail Adresse ihres Rechtsvertreters *** an die E-Mail Adresse *** gesendet hätten, tatsächlich in den elektronischen Verfügungsbereich der belangten Behörde gelangt seien, wobei nach Auskunft der Arbeitnehmer der belangten Behörde hiezu eine Backup-Öffnung des Ordners „Spam Quarantäne“ erforderlich sei, da seit diesen beiden Tagen bereits mehr als 30 Tage vergangen seien.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2022 (im Folgenden: Überprüfungsbericht) teilte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass aufgrund ihrer Überprüfung feststehe, dass die am 22. und 23. April 2021 per E-Mail von der E-Mail-Adresse *** an ihre E-Mail-Adresse *** gesendeten verfahrensgegenständlichen Einsprüche tatsächlich in ihren Spam-Quarantäne-Ordner eingelangt seien.
Hiezu führte sie ergänzend aus, dass die Stabsstelle Organisationsentwicklung und IT der Magistratsdirektion organisatorisch zugeordnet sei und sei diese nicht nur für die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, sondern nehme diese auch viele andere Agenden der Stadt Wiener Neustadt, wie z.B. der Pflichtschulen, Kindergärten, Musikschule, Privatwirtschaftsverwaltung und diverser Tochtergesellschaften, wahr. Auf Grund dieser organisatorischen Vielfalt, der Vielzahl der eingehenden E-Mails und der Angriffsversuche sei ein umfangreiches Filter- und Sicherheitssystem implementiert worden, um die einwandfreie Funktionsfähigkeit aller EDV-Systeme aufrecht zu erhalten.
Als erste Sicherheitsbarriere sei die sog. Blacklist zu überwinden. Finde sich der Sender oder sein Dienstanbieter aktuell auf dieser Liste, werde der Verbindungsversuch abgebrochen.
Alle übrig gebliebenen E-Mails würden durch ein heuristisches Filtersystem überprüft, bei Klassifizierung als Spam in einen gesamtheitlichen, übergeordneten Spam-Quarantäne-Ordner verschoben und nicht an den Empfänger zugestellt und würden diese damit auch nicht in dessen Verfügungsbereich gelangen.
Im Spam-Quarantäne-Ordner würden täglich ca. 400 bis 500 Mails wegen des Verdachtes auf Spam (aufgrund der Klassifizierung durch den heuristischen Filter) abgefangen und seien diese 30 Tage zugänglich. Ein Sachbearbeiter habe lediglich die Möglichkeit, im Hinblick auf eine vermeintlich eingegangene Nachricht, die nicht in seinen Verfügungsbereich gelangt sei, anlassbezogen bei der IT-Abteilung nachzufragen. Gegenständlich habe die zuständige Sachbearbeiterin auch keine Kenntnis von den per E-Mail übermittelten Einsprüchen gehabt, da sich der Spam-Quarantäne-Ordner nicht in deren Verfügungsbereich befinde. Dies wäre aus datenschutzrechtlichen Gründen gar nicht möglich, zumal - wie vorhin ausgeführt - die überwiegende Anzahl der elektronischen Nachrichten im Spam-Quarantäne-Ordner nicht für die Verwaltungsstrafbehörde bestimmt seien.
Hätte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer innerhalb von 30 Tagen vergewissert, ob die Einsprüche ordnungsgemäß eingelangt seien, hätte die Sachbearbeiterin in der IT-Abteilung anrufen können, um die Bezug habenden E-Mails, unter geringsten zeit- und kostenverursachenden Aufwendungen, ausheben zu lassen. Zu einem späteren Zeitpunkt habe es für die zuständige Sachbearbeiterin gar keine Möglichkeit gegeben, zu überprüfen, ob und wann eine Übermittlung der Einsprüche erfolgt sei, da sie bereits gelöscht gewesen seien.
Wie aus dem beiliegenden Restore-Bericht der IT vom 18. Jänner 2022 hervorgehe, seien die gegenständlichen Einsprüche nicht zu 100 % als vertrauenswürdig eingestuft worden, sodass sie im sogenannten Spam-Quarantäne-Ordner isoliert worden seien. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die E-Mail-Adresse ), die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer beim Absenden der Einsprüche verwendet worden sei, vom Anbieter „“ stamme. Diese sei eine solche des Telekommunikationsanbieters *** (***), die bereits vom deutschen Verbraucherschutz als problematisch eingestuft worden sei. Wie in der mündlichen Verhandlung der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer angegeben habe, stufe die Finanzprokuratur offensichtlich diesen Anbieter auch als unseriös ein, zumal sie grundsätzlich keine E-Mails von der vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verwendeten E-Mail-Adresse entgegennehme.
Zusammengefasst vertrete die belangte Behörde die Rechtsansicht, dass im gegenständlichen Fall den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen habe, zumal er sich beim Versenden der fristgebundenen Einsprüche einer zumindest „problematischen“ E-Mail-Adresse bedient habe, sodass ihrer Ansicht nach die verfahrensgegenständlichen Einsprüche als nicht bzw. nicht fristgerecht eingebracht angesehen würden.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dieses Ergebnis der Beweisaufnahme den Gerichtsparteien zur Kenntnis und ersuchte um Mitteilung, ob diese auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021 verzichten.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 teilten die Beschwerdeführer mit, dass die belangte Behörde bisher den Standpunkt vertreten habe, dass die verfahrensgegenständlichen E-Mails überhaupt geblockt worden seien, während sie bisher den Standpunkt vertreten hätten, dass diese E-Mails im Spam-Quarantäne-Ordner der belangten Behörde gelandet seien. Das Beweisverfahren habe nun ergeben, dass die E-Mails im Spam-Quarantäne-Ordner der belangten Behörde gewesen seien und von dort auch wiederhergestellt hätten werden können. Der Spam-Quarantäne-Ordner liege nach den bereits in ihren Beschwerden zitierten OGH-Entscheidungen im Verfügungsbereich der belangten Behörde. Die Einsprüche seien der belangten Behörde daher rechtzeitig zugegangen, da sie sich tatsächlich im Verfügungsbereich der belangten Behörde befunden hätten und dort rechtzeitig eingelangt wären, weshalb ihren Beschwerden stattzugeben sei. Da der Sachverhalt aus ihrer Sicht ausreichend geklärt sei, werde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 17. Februar 2022 ebenso auf die Fortsetzung der öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht hält zu diesem Sachverhalt rechtlich folgendes fest:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid gemäß § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht - soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt - die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.
Vorweg ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. März 2015, Zl. Ra 2014/07/0077, sowie VwGH vom 21. Oktober 2015, Zl. Ro 2014/03/0076, sowie VwGH vom 30. April 2020, Zl. Ra 2019/21/0134 mwN, sowie VwGH vom 3. Dezember 2020, Zl. Ra 2020/19/0191) zu verweisen, wonach der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis des erkennenden Gerichtes in einem Beschwerdeverfahren nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruches des bei ihm angefochtenen Bescheides bildet.
Im gegenständlichen Fall ist Inhalt der angefochtenen Bescheide der belangten Behörde jeweils die Zurückweisung der jeweiligen Einsprüche der Beschwerdeführer gegen die jeweiligen Strafverfügungen jeweils wegen Verspätung.
Für die verfahrensgegenständlichen Fälle bedeutet dies, dass das erkennende Gericht lediglich darüber abzusprechen hat und absprechen darf, ob die belangte Behörde die jeweiligen Einsprüche der Beschwerdeführer gegen die jeweiligen Strafverfügungen zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen hat. Somit darf das erkennende Gericht nicht darüber entscheiden, ob die Beschwerdeführer die ihnen jeweils angelastete Tat tatsächlich begangen haben; würde das erkennende Gericht in diesem Verfahren tatsächlich darüber absprechen und dies zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, würde es dadurch eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt und seine Entscheidung damit mit Rechtswidrigkeit belasten.
Aufgrund der unbedenklichen Inhalte der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakte, der Akten des erkennenden Gerichtes sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021 sowie aufgrund des Überprüfungsberichtes der belangten Behörde vom 2. Februar 2022 ergeben sich für das erkennende Gericht folgende Feststellungen und rechtliche Beurteilungen:
Unbestritten steht aufgrund der in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten enthaltenen Strafverfügungen und der Aussagen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer und der Vertreterin der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021 fest, dass die jeweiligen Strafverfügungen vom 15. April 2021 die E-Mail-Adresse *** der belangten Behörde enthalten, sodass die belangte Behörde dadurch den Beschwerdeführern zu erkennen gegeben hat, dass sie über diese E-Mail-Adresse erreichbar ist und die jeweiligen Einsprüche per E-Mail auch an diese E-Mail-Adresse eingebracht werden können.
Unbestritten steht aufgrund der unbedenklichen Inhalte der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten und der Aussagen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2021 sowie aufgrund des Überprüfungsberichtes der belangten Behörde vom 2. Februar 2022 ebenso fest, dass die jeweiligen Einsprüche der Beschwerdeführer von ihrem Rechtsvertreter am 22. und 23. April 2021 von seiner E-Mail-Adresse *** an die E-Mail-Adresse *** der belangten Behörde gesendet wurden und dass für diese Sendungen keine automatischen Empfangsbestätigungen an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer übermittelt wurden.
Ebenso steht aufgrund der unbedenklichen Inhalte der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakten und des Überprüfungsberichtes der belangten Behörde vom 2. Februar 2022 weiters fest, dass die jeweiligen Einsprüche der Beschwerdeführer, die von ihrem Rechtsvertreter am 22. und 23. April 2021 von seiner E-Mail-Adresse *** an die E-Mail-Adresse *** der belangten Behörde gesendet wurden, an diesen beiden Tagen in den Spam-Quarantäne-Ordner der belangten Behörde eingelangt sind.
Während die belangte Behörde in den gegenständlichen Fällen die Rechtsansicht vertritt, dass das jeweilige Einlangen der jeweiligen Einsprüche per E-Mails in ihren Spam-Quarantäne-Ordner am 22. und 23. April 2021 kein tatsächliches Zukommen der E-Mails in ihren elektronischen Verfügungsbereich darstellt, sodass diese Einsprüche nicht in ihre Sphäre gelangt sind, behaupten die Beschwerdeführer demgegenüber wiederum, dass das Einlangen ihrer jeweiligen Einsprüche in den behördlichen Spam-Quarantäne-Ordner sehr wohl ein tatsächliches Zukommen bei der belangten Behörde darstellt und ihre jeweiligen Einsprüche in den elektronischen Verfügungsbereich und somit rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangt sind, wobei sie diesbezüglich auf die Rechtsprechung des OGH verweisen.
Hiezu ist zunächst darauf zu verweisen, dass ein Anbringen nur dann als eingebracht angesehen wird, wenn es der Behörde wirklich, also tatsächlich, zugekommen ist (vgl. u.a. VwGH vom 15. Jänner 1998, Zl. 97/07/0179, sowie VwGH vom 22. Februar 2011, Zl. 2009/04/0095 mwN, sowie VwGH vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0148 mwN), zumal dieses nur in einem solchen Fall auch verfahrensrechtliche Wirkungen auslösen kann (vgl. u.a. VwGH vom 31. Jänner 1995, Zl. 94/08/0277, sowie VwGH vom 23. November 2009, Zl. 2009/05/0118 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 17.831 A/2010, sowie VwGH vom 25. August 2010, Zl. 2008/03/0077, sowie VwSlg. 18.030 A/2011) hat sich ein Einschreiter - selbst im Fall der Inanspruchnahme eines Zustelldienstes nach § 2 Z 7 ZustG - über das tatsächliche Einlangen des Anbringens bei der adressierten Behörde zu vergewissern und trotz der amtswegigen Ermittlungspflicht das Einlangen bzw. den Verlust auf dem Postweg letztendlich auch zu beweisen. Die Einbringungsart durch einen Zustelldienst wird nämlich ausschließlich hinsichtlich der Wahrung der Frist privilegiert (vgl. u.a. VwGH vom 7. November 1989, Zl. 88/14/0223, sowie VwGH vom 29. Mai 1998, Zl. 98/02/0146), nicht jedoch auch hinsichtlich des Nachweises des tatsächlichen Einlangens bei der adressierten Behörde bzw. des Verlustes des Anbringens auf dem Postweg. Die Versendung eines Anbringens erfolgt somit auf Gefahr des Einschreiters und trägt dieser somit die Gefahr für den Verlust auf dem Weg zur Behörde nach der Absendung (vgl. u.a. VwSlg 18.030 A/2011 mwN, sowie VwGH vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0148 mwN).
Es obliegt also trotz der amtswegigen Ermittlungspflicht einem Einschreiter, den Nachweis über das tatsächliche Einlangen des Anbringens bei der Behörde zu erbringen.
In seinem Erkenntnis vom 20. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/12/0014 mwN, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass „beweisen“ im Zusammenhang mit dem Einlangen eines Anbringens bei einer Behörde heißt, der Behörde eine solche Überzeugung zu vermitteln, dass diese eine rechtserhebliche Tatsache feststellen kann. Dabei darf die Behörde eine Tatsache nur dann als erwiesen annehmen, wenn sie davon überzeugt ist, dass die betreffende Feststellung dem wahren Sachverhalt auch wirklich entspricht; „beweisen“ heißt mit anderen Worten ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer entscheidungsrelevanten Tatsache herbeizuführen, so der Verwaltungsgerichtshof.
Wie bereits zuvor dargelegt worden ist, wurden die jeweiligen Einsprüche der Beschwerdeführer von ihrem Rechtsvertreter am 22. und 23. April 2021 per E-Mail - ein elektronischer Zustelldienst wurde nicht in Anspruch genommen - an die belangte Behörde versendet. Da das Postlaufprivileg des § 33 Abs. 3 AVG in solchen Fällen nicht gilt, kommt es für die Rechtzeitigkeit darauf an, wann diese Einsprüche bei der belangten Behörde eingelangt sind.
In den verfahrensgegenständlichen Fällen hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die jeweilige Absendung der jeweiligen Einsprüche am 22. und 23. April 2021 durch Vorlage der jeweiligen Quelldaten nachzuweisen versucht und hat es die belangte Behörde unterlassen, nachzuforschen, ob diese Einsprüche tatsächlich in ihrem in den jeweiligen angefochtenen Strafverfügungen bekanntgegebenen elektronischen Verfügungsbereich *** eingelangt sind, obwohl ihr diese Unterlagen zur Verfügung standen und obwohl ihr bekannt war, dass die Beschwerdeführer weder auf diese Unterlagen einen Zugriff hatten noch über deren Inhalt eine Auskunft erhalten hätten, sodass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Gerichtsverfahren zu Recht darauf hingewiesen haben, dass bei der belangten Behörde Unterlagen zur Feststellung der rechtzeitigen Einbringung ihrer jeweiligen Einsprüche vorhanden sind und sie diese jedoch nicht beischaffen können. In einem solchen Fall ist es Sache der belangten Behörde, die jeweiligen Zeitpunkte der (jeweils erstmaligen) Empfänge durch einen Server festzustellen, den die belangte Behörde, bei der die Einsprüche einzubringen sind, für die Empfangnahme von E-Mail-Sendungen gewählt hat (vgl. u.a. auch VwSlg 17.673 A/2009). Sollten daher bei der belangten Behörde Zweifel an der Behauptung der Beschwerdeführer an der Rechtzeitigkeit der jeweiligen Einsprüche bestehen, oblag es somit ihr, die Zeitpunkte zu ermitteln, in dem die E-Mail-Sendungen erstmals von einem Server empfangen wurden, den sie für die Empfangnahme von E-Mail-Sendungen gewählt hat (vgl. u.a. auch VwSlg 17.673 A/2009).
Aus diesem Grund war das erkennende Gericht aufgrund dieser unterlassenen Ermittlungen nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, zur Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes an die belangte Behörde den Auftrag vom 23. Dezember 2021 zur Nachforschung des Einlangens der verfahrensgegenständlichen Einsprüche der Beschwerdeführer in den Spam-Quarantäne-Ordner der belangten Behörde zu erteilen.
Wie bereits zuvor seitens des erkennenden Gerichtes dargelegt worden ist, steht aufgrund des Überprüfungsberichtes der belangten Behörde vom 2. Februar 2022 ohne Zweifel fest, dass die jeweiligen Einsprüche der Beschwerdeführer, die von ihrem Rechtsvertreter am 22. und 23. April 2021 von seiner E-Mail-Adresse *** an die E-Mail-Adresse *** der belangten Behörde gesendet wurden, an diesen beiden Tagen in den Spam-Quarantäne-Ordner der belangten Behörde eingelangt sind.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. auch VwSlg 17.673 A/2009) ist eine E-Mail-Sendung dann bei einer Behörde eingelangt, wenn sie von einem Server, den die Behörde für die Empfangnahme von an sie gerichteten E-Mail-Sendungen gewählt hat, empfangen wurde und sich damit im „elektronischen Verfügungsbereich“ der Behörde befindet (vgl. u.a. auch VwSlg 17.673 A/2009).
Die verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel in Form der Einsprüche sind also nur dann wirksam, wenn sie der belangten Behörde ordnungsgemäß zugegangen sind. Dafür ist vorausgesetzt, dass diese Rechtsmittel in den Machtbereich des Empfängers, somit der belangten Behörde, einlangen (vgl. u.a. 8 Ob 144/18m), wobei es für den Zugang elektronischer Anbringen auf die Abrufbarkeit für den Empfänger, also für die belangte Behörde, ankommt. Wiederholt hat der OGH (vgl. u.a. 3 Ob 224/18i; 8 Ob 144/18m; 4 Ob 213/20g) ausgesprochen, dass für den Zugang elektronischer Anbringen in den Machtbereich des Empfängers in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass die Mailbox des Empfängers jedenfalls dann zu seinem Machtbereich gehört, wenn er zu erkennen gegeben hat, dass er über die E-Mail-Adresse erreichbar ist (vgl. auch 6 Ob 152/18y; 9 Ob 56/13w mwN; 8 Ob 144/18m). In der Entscheidung 2 Ob 108/07g wurde dies dahin präzisiert, dass eine E-Mail für den Empfänger in dem Zeitpunkt abrufbar ist, in dem sie in seiner Mailbox eingelangt und gespeichert ist und am Bildschirm angezeigt oder ausgedruckt werden kann, das heißt, sobald ein Abruf durch den Empfänger möglich ist (RIS-Justiz RS0123058; auch 4 Ob 213/20g), wobei auch das Einlangen im Spam-Quarantäne-Ordner maßgebend ist (vgl. u.a. 3 Ob 224/18i; 4 Ob 213/20g); allerdings immer nur, wenn nach den gewöhnlichen Umständen mit einem Abrufen gerechnet werden kann, also etwa nicht während bekanntgegebener Abwesenheitszeiten (Urlaub etc. 6 Ob 152/18y; 8 Ob 144/18m). Allgemein reicht es aus, wenn ein Anbringen in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn es dieser persönlich nicht erhalten hat; es genügt, dass der Adressat die Möglichkeit hatte, das Anbringen zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0014076). Einbringen von Parteien, und somit auch rechtlich erhebliche elektronische Erklärungen, gelten dann als zugegangen, wenn sie die Partei, für die sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann. Eine Kenntnisnahme dieser Erklärungen durch den Empfänger wird daher nicht vorausgesetzt; maßgeblich ist vielmehr die Möglichkeit der Kenntnisnahme „unter gewöhnlichen Umständen“ (dazu näher 6 Ob 152/18y = RIS-Justiz RS0123058 [T2 und T3]).
Zusammengefasst führt der OGH (vgl. u.a. 3 Ob 224/18i; 8 Ob 144/18m; 4 Ob 213/20g) somit aus, dass die Frage des Zuganges elektronischer Anbringen aufgrund eindeutiger Gesetzeslage in der Rechtsprechung bereits geklärt ist und hat er wiederholt das Einlangen von Anbringen im „Spam-Ordner“ des Empfängers an der von diesem angegebenen E-Mail-Adresse als wirksamen Zugang beurteilt.
Wie bereits zuvor in dieser Entscheidung festgehalten worden ist, sind die jeweiligen Einsprüche der Beschwerdeführer gegen die jeweiligen Strafverfügungen vom 15. April 2021 am 22. und 23. April 2021 im Spam-Quarantäne-Ordner der belangten Behörde und somit in ihrem elektronischen Verfügungsbereich eingelangt, sodass sie bereits an diesen beiden Tagen in der Lage war, diese abzurufen. Somit sind die jeweiligen Zustellvorgänge der jeweiligen Einsprüche an die belangte Behörde wirksam erfolgt, da dabei weder eine Rolle spielt, in welchem E-Mail-Postfach bzw. Ordner der belangten Behörde (Spam-Quarantäne-Ordner oder regulärer Posteingang) die jeweiligen Einsprüche eingelangt sind, noch, wann und ob die belangte Behörde diese E-Mails gelesen bzw. zur Kenntnis genommen hat. Diese Umstände liegen nämlich nicht mehr im Verantwortungsbereich der jeweiligen Beschwerdeführer, sondern allein in der Sphäre der belangten Behörde (vgl. u.a. auch BVwG vom 30. Jänner 2018, Zl. W101 2160435-1). Wenn diese beim Gebrauch ihrer selbst angegebenen E-Mail-Adresse in anhängigen Verfahren nicht in alle in der E-Mail-Adresse befindlichen Ordner einsieht, ist ihr dieses Verhalten selbst zuzurechnen. Dass die belangte Behörde die Abrufung der jeweiligen Einsprüche unterlassen und die jeweiligen Einsprüche nicht zur Kenntnis genommen hat, hindert deren wirksame Zustellungen und das Einlangen bei der belangten Behörde somit nicht, zumal es, wie bereits zuvor dargelegt worden ist, lediglich auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme dieser Einsprüche angekommen ist. Dabei ist es rechtlich auch nicht von Bedeutung, wer oder welche Organisationseinheit von der belangten Behörde - sei es nun ein Sachbearbeiter oder die IT-Abteilung oder eine andere Organisationseinheit - die Berechtigung besitzt, auf den entsprechenden Ordner zugreifen zu können.
Somit steht für das erkennende Gericht ohne Zweifel fest, dass die jeweiligen Einsprüche der Beschwerdeführer gegen die jeweiligen Strafverfügungen der belangten Behörde vom 15. April 2021 rechtzeitig bei der belangten Behörde eingelangt und damit erhoben worden sind, sodass sie die von ihr als erstmals erhoben bezeichneten Einsprüche vom 2. Juli 2021 (I) und vom 14. Oktober 2021 (die anderen Beschwerdeführer) nicht als verspätet zurückweisen hätte dürfen. Dadurch, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführern eine inhaltliche Entscheidung über ihre jeweiligen Einsprüche verweigert hat, hat sie durch die jeweils angefochtenen Zurückweisungsbescheide auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (vgl. u.a. VfSlg. 4730, sowie VfSlg. 5685) und auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (vgl. u.a. VwGH vom 25. September 1989, Zlen. 88/10/0030, 0090, sowie VwGH vom 20. September 2012, Zl. 2011/07/0149) und dadurch die Beschwerdeführer in ihren diesbezüglichen Rechten verletzt, weshalb den Beschwerden der Beschwerdeführer jeweils Folge zu geben und die angefochtenen Zurückweisungsbescheide vom erkennenden Gericht jeweils aufzuheben waren.
In diesem Zusammenhang ist seitens des erkennenden Gerichtes auch noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei den von den Beschwerdeführern am 2. Juli 2021 und am 14.Oktober 2021 nochmals übermittelten Einsprüchen lediglich um Kopien ihrer Einsprüche vom 22. und 23. April 2021 - jeweils mit demselben Datum und denselben Worten sowie mit der Anführung der ersten Übermittlung (Zeit, E-Mail-Adressen etc.) - gehandelt hat, sodass diese Einsprüche nicht als „neue“ bzw. von den Beschwerdeführern eigens eingebrachte Einsprüche zu qualifizieren sind, sodass über diese nicht eigens abgesprochen werden darf.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Das erkennende Gericht hält der Vollständigkeit halber ergänzend fest, dass zu den von der belangten Behörde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer angeforderten elektronischen Übermittlungsbestätigungen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 19. Juli 2021, Zl. Ra 2021/02/0020) zu verweisen ist, wonach diese nicht geeignet sind nachzuweisen, dass die Nachricht dem Empfänger auch tatsächlich zugekommen ist, weil dadurch lediglich das Absenden der E-Mail und noch nicht die vollständige Durchführung des zur Übermittlung der Nachricht erforderlichen Vorganges, insbesonders nicht das Einlagen des Anbringens belegt wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 3. September 2003, Zl. 2002/03/0139) lässt aber auch die Vorlage für eine Sendebestätigung für ein E-Mail - auch unter Berücksichtigung des behaupteten Fehlens eines E-Mail-Fehlberichtes bzw. einer Retournierung des abgesendeten E-Mails an die absendente Person - nur erkennen, dass ein E-Mail von der Person versendet wurde, die Sendebestätigung lässt jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete E-Mail bei der Behörde tatsächlich eingelangt ist.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die jeweiligen Einsprüche der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde tatsächlich rechtzeitig eingelangt sind und ob diese von der belangten Behörde als verspätet eingebracht zurückgewiesen werden durften, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind, und erfolgte auch die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet; die zu lösenden Rechtsfragen sind somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich die gegenständlichen Fälle.
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