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LVwG-AV-2118/001-2021•LVwG N LVwG-AV-2118/001-2021
LVwG-AV-2118/001-2021Tribunal administratif régional15 févr. 2022
Auskunftsrecht; Auskunftsbegehren; Umweltinformationen; Geschäfts- und Betriebsgeheimnis; Emissionen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely als Einzelrichter über die Beschwerde der B Ges.m.b.H, vertreten durch A, Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 1. Oktober 2021, Zl. ***, betreffend Verweigerung der Bekanntgabe von Umweltinformationen, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und festgestellt, dass die Nachweise und Berichte aus den Jahren 2019, 2020 und 2021 (hier bis zum 1. Oktober 2021), die zur Überwachung der Auflagen 9 bis 12 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 11. Jänner 2016, Zl. ***, vorgeschrieben wurden, zu übermitteln sind.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Verfahrensgang
1.1. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 begehrte die Beschwerdeführerin (mit näherer Begründung) bei der belangten Behörde die Mitteilung von Umweltinformationen gemäß § 5 UIG. Näherhin sollten u.a. die „Nachweise und Berichte aus den Jahren 2017 und 2018, die zur Überwachung der Auflage im Bescheid vom 11. Jänner 2016 der belangten Behörde vorgeschrieben wurden“, bekannt gegeben werden. Mit diesem Bescheid wurde der „C“ u.a. die Erhöhung der
Abwassermenge von 27.500 m³ / Tag auf 40.000 m³ / Tag genehmigt und zur Überwachung die Auflage der regelmäßigen Übermittlung von Nachweisen und Berichten erteilt.
Mit Schriftsatz vom 2. August 2021 beantragte die Beschwerdeführerin, ihr die Nachweise und Berichte aus den Jahren 2019, 2020 und – soweit schon vorhanden – 2021, die „zur Überwachung der Auflage im Bescheid vom 11.1.2016 der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zu GZ: ***“, vorgeschrieben wurden, zu übermitteln.
1.2. Die in das Verfahren eingebundenen betroffenen Unternehmen, nämlich die C (erstbetroffenes Unternehmen) und die D AG (zweitbetroffenes Unternehmen) replizierten zum Auskunftsersuchen mit Schreiben vom 10. Jänner 2019, vom 30. August 2021 und zuletzt vom 3. Februar 2022, dass sie zu einer Unternehmensgruppe gehörten, die weltweit zu den größten Produzenten u.a. von Zitronensäure und Xanthan gehöre. Das erstbetroffene Unternehmen betreibe eine industrielle Abwasserreinigungsanlage, welche zum einen die im Rahmen der industriellen Produktion des zweitbetroffenen Unternehmens anfallenden industrielle Abwässer sowie (untergeordnet) die kommunalen Abwässer des Ortsteils *** der Stadtgemeinde *** übernehme. Besonders bei den angesprochenen Zulaufwerten handle es sich um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, weil aus der Zusammensetzung dieser Abwässer – vor allem die Emissionsdaten für Cyanid, Kupfer, Zink, Chlorid und Sulfat betreffend – jeder Fachmann Rückschlüsse auf die Technologie, Produktion, den Umfang und dergleichen ziehen könne. Auch werde tatsächlich von Konkurrenzunternehmen versucht, Umweltinformationen detailliertester Art zu erfragen, um aus diesen im Zusammenhang mit Bescheiden entsprechende Rückschlüsse ziehen zu können.
Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 6. Juli 2021, Ra 2020/07/0065, ergäbe sich zwar, dass die Einschränkung des freien Zugangs zu Umweltinformationen in § 4 Abs. 2 Z 3 UIG auf solche in „zeitlich akkreditierter oder statisch dargestellter Form“ aus unionsrechtlichen Gründen unangewendet bleiben müsse und betreffend „Emissionen in die Umwelt“ die Auskunft zu erteilen sei, ohne dass dem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse entgegengehalten werden könnten. Es spreche daher nichts dagegen, der Beschwerdeführerin diese bekannt zu geben. Zu diesem Zweck würden seitens der betroffenen Unternehmen die Berichte aus 2019 nochmals (überarbeitet) vorgelegt und die Daten der „Emissionen in die Umwelt“ (also jene betreffend die Einbringung der BARA in die ***) ungeschwärzt vorgelegt. Die Daten und Berichte für 2020 lägen noch nicht vor, würden jedoch bis 29. Oktober 2021 fertiggestellt. Für das Jahr 2021 seien die Daten und Berichte erst 2022 abzugeben.
Soweit das Auskunftsbegehren jedoch die Zulaufwerte in die BARA, also diverse Emissionswerte von Abwässer des zweitbetroffenen Unternehmens als Indirekteinleiter in die BARA des erstbetroffenen Unternehmens betreffe, handle es sich dabei um keine „Emissionen in die Umwelt“, sodass Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geltend gemacht werden könnten. Nicht zuletzt seien Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verschiedentlich primärrechtlich geschützt, was bei der Anwendung des Umweltinformationsrechts zu berücksichtigen sei. Gleichermaßen vermittelte Art. 8 EMRK einen entsprechenden Schutz.
Schlussendlich würde – um Missbrauch zu verhindern – beantragt, die erteilten Umweltinformationen zu kennzeichnen.
1.3. Aufbauend auf den Ausführungen des betroffenen Unternehmens hielt der Amtssachverständige für Wasserbautechnik und Gewässerschutz fest, dass es die Weitergabe der angestrebten Informationen kundigen Dritten erlaube, auf die Art des Produktionsprozesses und dessen Optimierungsmöglichkeiten Rückschlüsse zu ziehen und damit Konkurrenten in die Lage versetze, ihre Produktionen zu verbessern bzw. diese Technologie nachzuahmen. Der Amtssachverständige hielt dazu fest, dass es aus seiner Sicht nicht nur zulässig, sondern sogar geboten sei, die angeführten Parameter nicht an Dritte weiterzugeben. Die angefügte Tabelle, bereinigt um diese Parameter bzw. Parametergruppen, sei geeignet weitergegeben zu werden.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde in Spruchpunkt I eine Reihe von Umweltinformationen bekannt und wies das Auskunftsbegehren, soweit es sich auf „weitere Nachweise und Berichte zur Beweissicherung des Jahres 2019 bezieh[e], die nicht in die Umwelt abgegebene Emissionen“ beinhalteten, ab. Erkennbar stellte sie darauf ab, dass die Bekanntgabe Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse beeinträchtigt werden könnten. In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wies sie das auf Zukunftsbegehren betreffend die Nachweise und Berichte aus den Jahren 2020 und 2021 ab, wobei sie begründend darauf verwies, dass die entsprechenden Berichte für die einzelnen Jahre stets erst im Nachhinein erstellt werden können und damit vorzulegen seien. Die Auflagenpunkte seien daher so zu interpretieren, dass jeweils im nächsten Jahr der Bericht für das vergangene Jahr gemäß den erwähnten Auflagenpunkten vorzulegen sei. Für die Jahre 2020 und 2021 lägen der belangten Behörde daher (noch) keine Nachweise und Berichte aus den Jahren 2020 und 2021 vor.
1.5. Hiegegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführt, dass sich das Auskunftsersuchen (wie durch das Erkenntnis des VwGH vom 6. Juli 2021, Ra 2020/07/0065, zum gleichartigen Sachverhalt bestätigt worden wäre) zum einen ausschließlich auf „Emissionen in die Umwelt“ beziehe. Zum anderen erstreckte sich das Recht auf freien Zugang nicht nur auf solche Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind, sondern auch auf solche, die für sie bereitgehalten werden. Dass das erstbetroffene Unternehmen noch nicht verpflichtet gewesen wäre, Nachweise und Berichte der belangten Behörde vorzulegen, hindere die Auskunftspflicht nicht.
2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Beweis wurde in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den hg. Verfahrensakt, in die seitens der Parteien vorgelegten Schriftsätze und die Vernehmung informierte Vertreter.
3. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Das erstbetroffene Unternehmen betreibt eine industrielle Abwasserreinigungsanlage, welche zum einen die im Rahmen der industriellen Produktion des zweitbetroffenen Unternehmens anfallenden industriellen Abwässer sowie (untergeordnet) die kommunalen Abwässer des Ortsteils *** der Stadtgemeinde *** übernimmt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Jänner 2016, Zl. ***, wurde dem erstbetroffenen Unternehmen die gewerbe- und damit wasserrechtliche Bewilligung zur Erhöhung der Abwassermenge von 27.500 m³ / Tag auf 40.000 m³ / Tag erteilt. In diesem Zusammenhang wurden dem erstbetroffenen Unternehmen unter den Auflagepunkten 9 bis 12 dieses Bescheides jährliche Messungen der Abwasserbeschaffenheit im Rahmen einer Eigen- und Fremdüberwachung sowie unter den Auflagepunkten 13 und 14 die Vorlage von Berichten über die Ergebnisse dieser Messungen an die belangte Behörde vorgeschrieben. Diese Auflagen lauten wie folgt:
„9. Im Rahmen der Eigenüberwachung sind in Anlehnung an den ÖWAV Arbeitsbehelf Nr. 14 zumindest folgende Messungen durchzuführen:
Kontinuierliche Mengenmessung bei
Ablauf ARA1 (Messschacht 14)
Ablauf ARA2 (Messstrecke 18)
Einleitung in Auslaufbauwerk vor Druckleitung ***
Zulauf ARA ***
Die Abwassermengen der automatisch registrierenden Mengenmesseinrichtungen sind entweder über ein elektronisches Datenerfassungssystem aufzuzeichnen oder täglich abzulesen und im Betriebsbuch einzutragen. Die aus dem *** in die Abwasserdruckleitung zugegebene Wassermenge ist bei Anfall aufzuzeichnen und im Betriebsbuch einzutragen.
9.2. Abwasserbeschaffenheit BARA:
Kontinuierlich im Zu- und Ablauf BARA1 sowie Zu- und Ablauf BARA2:
pH-Wert
Temperatur
Aus mengenproportionaler 24-h-Mischprobe bei Zu- und Ablauf BARA1 bzw. BARA2 (k = kontinuierlich, d = täglich, w = wöchentlich, m = monatlich, A = Anfall, Re = Rechenwert):
Absetzbare Stoffe d
Kupfer w
Zink w
NH4-N w
Ges.-CN w
TNb w
PO4-P w
CSB d
BSB5 w
Aus mengenproportionaler 24-h-Mischprobe bei Ablauf BARA2 zusätzlich:
NH4-N 2w
NO3-N 2w
PO4-P 2w
Chlorid w
Sulfat w
Aus Stichprobe bei Ablauf BARA2:
NO2-N 3w
Kontinuierlich im Auslaufbauwerk ***:
O2-Gehalt
Kontinuierlich in der ***:
Temperatur Fischaufstiegshilfe
Temperatur ca. 50 m unterhalb der Abwassereinleitung
9.3. Abwasserbeschaffenheit Kühlwasser:
Anhand einer Stichprobe aus dem Kühlwasser:
Freies Chlor w
Parameter Einheit Zulauf ARA Ablauf ARA BB ARA
pH-Wert - k k
Temperatur °C k k
Absetzbare Stoffe ml/l 2w 2w
BSB5 mg/l m
CSB mg/l w w
Ges.-N mg/l w w
NH4-N mg/l - 2w
NO3-N mg/l - 2w
Ges.-P mg/l 2w 2w
O2 mg/l - - k
Schlammvolumen ml/l - - w
Sinkgeschwindigkeit g/l - - w
Schlammtrockensubst.g/l - - w
Schlammindex ml/g - - Re
Betriebsparameter
Rechengutanfall kg A
Fällmittelmenge l/d A
Menge ÜS m3/d A
Schlammabgabe t A
TS Schlammabgabe g/l A
Die Ergebnisse sind jeweils mit Zeitangabe in einem Betriebsprotokoll geführt in Anlehnung an das ÖWAV Regelblatt 13 einzutragen.
10. Mehrmals pro Jahr sind im Rahmen der Fremdüberwachung – Einzelprüfung in Anlehnung an das ÖWAV Regelblatt Nr. 6 Teil 1 in regelmäßigen Zeitintervallen über das gesamte Untersuchungsjahr verteilt folgende Messungen durchzuführen bzw. entsprechende Frachten und Wirkungsgrade (unter Verwendung der Abwassermenge „Ablauf BARA2“ aus dem Betriebsprotokoll der Eigenüberwachung) zu berechnen:
Elfmal pro Jahr (Abwasserbeschaffenheit BARA)
Aus mengenproportionaler 24-h-Mischprobe bei Zu- und Ablauf BARA1 bzw. BARA2:
TNb mg/l kg/d
CSB mg/l kg/d
Aus mengenproportionaler 24-h-Mischprobe bei Ablauf BARA2 zusätzlich:
Absetzbare Stoffe ml/l m3/d
Kupfer µg/l g/d
Zink µg/l g/d
NH4-N mg/l kg/d
Ges.-CN mg/l kg/d
Freies Cyanid µg/l g/d
AOX µg/l g/d
TNb mg/l kg/d
NO3-N mg/l kg/d
PO4-P mg/l kg/d
Ges.-P mg/l kg/d
Chlorid mg/l kg/d
Sulfat mg/l kg/d
CSB mg/l kg/d
BSB5 mg/l kg/d
Fünfmal pro Jahr
Abwasserbeschaffenheit Kühlwasser
Aus einer Stichprobe:
Freies Chlor mg/l
ARA ***
Aus mengenproportionaler 24-h-Mischprobe bei Zu- und Ablauf:
CSB mg/l kg/d
Aus mengenproportionaler 24-h-Mischprobe bei Ablauf zusätzlich:
NH4-N mg/l
Ges.-P mg/l
Die Untersuchung hat durch unbefangene und geeignete Fachleute oder Anstalten zu erfolgen, wobei die Möglichkeit besteht, die Probenahme durch den Klärwärter selbst vorzunehmen.
Wo die Untersuchungen auch im Rahmen der Eigenüberwachung gem. Auflage 9 vorgeschrieben sind, sind die Ergebnisse der Messungen des Betriebspersonals dem Fremdüberwacher nach Vorliegen umgehend bekannt zu geben.
Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind im Bereich der Kläranlage aufzubewahren.
11. Einmal jährlich ist die Funktion der Kläranlage durch unbefangene und geeignete Fachleute oder Anstalten untersuchen zu lassen (Fremdüberwachung - Hauptprüfung). Die Probeentnahmen haben durch die beauftragten Fachleute bzw. Anstalten an Ort und Stelle zu erfolgen.
Wo die Untersuchungen auch im Rahmen der Eigenüberwachung gem. Auflage 9 vorgeschrieben sind, sind die entnommenen Proben zu teilen und vom Betriebspersonal der Abwasserreinigungsanlage sowie vom Fremdüberwacher unabhängig voneinander zu analysieren. Die Ergebnisse der Messungen des Betriebspersonals sind dem Fremdüberwacher nach Vorliegen umgehend bekannt zu geben.
Als Grundlage ist den Beauftragten eine Kopie der die Abwasseranlage betreffenden
wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide zu übergeben.
Es sind die Analysenmethoden der Abwasseremissionsverordnungen des BMLFUW
anzuwenden und anzugeben.
Die Untersuchung ist zum Zeitpunkt einer erwartungsgemäß hohen Belastung der Kläranlage und bei Trockenwetter durchzuführen und hat folgende Messungen und Berechnungen zu umfassen:
BARA:
Allgemeines: Datum, Wetter, Beschreibung der Probenahme
Abwassermenge Ablauf BARA1 und Ablauf BARA2: m³/d, max. m³/h, max. l/s,
Überprüfung der Mengenmessung beim Ablauf BARA2
Aus mengenproportionaler 24-h-Mischprobe bei Zu- und Ablauf BARA1 bzw. BARA2:
Absetzbare Stoffe mg/l kg/d
Kupfer µg/l g/d
Zink µg/l g/d
NH4-N mg/l kg/d
Ges.-CN µg/l g/d
TNb mg/l kg/d
PO4-P mg/l kg/d
Ges.-P mg/l kg/d
Chlorid mg/l kg/d
Sulfat mg/l kg/d
CSB mg/l kg/d
BSB5 mg/l kg/d
Aus mengenproportionaler 24-h-Mischprobe bei Ablauf BARA2 zusätzlich:
Freies Cyanid µg/l g/d
AOX µg/l
sowie aus einer Stichprobe:
NO2-N mg/l kg/d
Betriebswerte
Zur Kontrolle der Betriebswerte der Eigenüberwachung sind aus einer Stichprobe Belebungsbecken vom Fremdüberwacher sowie vom Anlagenbetreiber Schlammvolumen und Trockensubstanz zu bestimmen und die Werte einander gegenüberzustellen,
Teilstrom Kühlwasser:
Aus einer Stichprobe bei Kühlwasser:
Freies Chlor mg/l
Teilstrom Abwasser ARA ***:
Allgemeines: Datum, Wetter, Beschreibung der Probenahme
Abwassermenge: m³/d, max. m³/h, max. l/s, Überprüfung der Mengenmessung
Aus mengenproportionaler 24-h-Mischprobe bei Zu- und Ablauf:
CSB mg/l
BSB5 mg/l
NH4-N mg/l
NO3-N mg/l
Aus mengenproportionaler 24-h-Mischprobe bei Ablauf zusätzlich:
Nges mg/l
Pges mg/l
sowie aus einer Stichprobe:
NO2-N mg/l
Betriebswerte:
Temperatur Biologie °C
Schlammvolumen BB ml/l
Schlammtrockensubstanz BB g/l
Schlammindex BB ml/g
Schlammbeseitigung:
Festzuhalten ist die Art der Beseitigung des Klärschlammes und des Rechenräumgutes.
12. Nach Inbetriebnahme der Druckleitung zur *** ist der Vorfluter durch unbefangene und geeignete Fachleute oder Anstalten ober- und unterhalb der Einleitung zweimal jährlich biologisch untersuchen zu lassen (Lage siehe Anhang).
Die Probenahmestelle oberhalb der Einleitung ist identisch mit der im Rahmen der GGK festgelegten neuen Messstelle „*** oberhalb der Entnahme für ***“ bzw. „THA_oh_NW“ mit den Koordinaten (M34) RW: 750.456; HW:
Die Probenahmestelle unterhalb der Einleitung liegt oberhalb der alten Landesmessstelle *** und hat die Koordinaten RW: 750.866; HW: 399.683.
Bestimmt wird dabei der ökologische Zustand anhand der biologischen Qualitätselemente Makrozoobenthos und Phythobenthos.
Zwölfmal jährlich zu erheben sind zusätzlich an beiden Stellen folgende chemisch-
physikalische Parameter:
Chemisch - physikalische Wassergüteuntersuchung
Temperatur Biologie °C
Elektrische Leitfähigkeit µS/cm
pH-Wert -
Sauerstoffgehalt mg/l
Abfiltrierbare Stoffe mg/l
Chlorid mg/l
Sulfat mg/l
BSB5 mg/l
CSB mg/l
TOC mg/l
Ges-N mg/l
NH4-N mg/l
NO2-N mg/l
NO3-N mg/l
PO4-P mg/l
Ges.-P mg/l
Ges.CN mg/l
AOX mg/l
Cu-Ges µg/l
Cu-filtriert µg/l
Zn-Ges µg/l
Zn-filtriert µg/l
Ökologischer Zustand:
Die Untersuchung des Vorfluters hat von einem Fachkundigen (Hydrobiologe) zu erfolgen. Die Feldarbeit und die Gütebeurteilung sind von ein und derselben Person durchzuführen. Zweimal jährlich zu bestimmen ist dabei
Phythobenthos (PHB) mit PHB-SI, -TI und -RI
Makrozoobenthos (MZB) nach Screening-Methode
sowie alle 3 Jahre einmal
Makrozoobenthos (MZB) nach detaillierter Makrozoobenthos Methode (MZB-SI und MZB-MMI 1 und 2) anstelle des MZB nach Screening-Methode jeweils nach den Leitfäden des BMLFUW zur Erhebung der biologischen Qualitätselemente in der jeweils gültigen Fassung. Der Untersuchungszeitpunkt ist entsprechend den Vorgaben der zit. Leitfäden des BMLFUW zu wählen.
Vier der zwölf physikalisch chemischen Beprobungen sind dabei gemeinsam mit den zuständigen tschechischen Stellen durchzuführen.
13. Einmal jährlich ist der Behörde ein Bericht über die Ergebnisse der Eigenüberwachung gem. Auflage 9 vorzulegen. Der Bericht hat die Ergebnisse der Einzelmessungen in tabellarischer und grafischer Form zu enthalten.
In den tabellarischen Darstellungen der Tages- bzw. Wochenwerte sind nach den Zahlenkolonnen der Einzelwerte der Mittelwert, der Median, das Maximum und das 95 Perzentil anzugeben.
In den zugehörigen grafischen Darstellungen ist jeweils ein Maßstab zu wählen, der einerseits die Schwankungen in den Zulaufwerten ersichtlich macht und andererseits eine optische Kontrolle der jeweils einzuhaltenden Grenzwerte erlaubt. Im Bericht ist auch auf die Teilströme Kühlwasser und ARA *** einzugehen.
14. Einmal jährlich ist der Behörde ein Bericht über die Ergebnisse der Fremdüberwachung gem. den Auflagen 10 – 12 (Einzelprüfungen, Hauptprüfung und Ergebnis der Vorflutuntersuchung) in Anlehnung an die Anforderungen des ÖWAV Regelblattes Nr. 6 Teil 1 und Teil 2 vorzulegen.
In Anlehnung an RB 6 Teil 1 sind die bei den Einzelprüfungen erhaltenen Werte des Fremdüberwachers analog den Tabellen 3 und 4 den jeweiligen Messungen aus der Eigenüberwachung gegenüberzustellen und anschließend in Anlehnung an Kapitel 4 des Regelblattes („Gutachten“) vom Fremdüberwacher zu begutachten.
In Anlehnung an RB 6 Teil 2 sind die bei der Hauptprüfung erhaltenen Werte des Fremdüberwachers analog Kap. 3.4 bzw. Tabelle 4 darzustellen und anschließend in Anlehnung an Kapitel 4 des Regelblattes („Bericht“) vom Fremdüberwacher zu bewerten.
Dies umfasst auch eine Beurteilung der Ergebnisse der Vorflutuntersuchung. Im Rahmen dieses Berichtes sind die Messergebnisse des Teilstroms Kühlwasser und des Teilstroms ARA *** gesondert darzustellen.“
Auf die Ergebnisse der zu erhebenden Werte (Nachweise) auf der einen und die Berichte auf der anderen Seite bezieht sich das vorliegende Auskunftsersuchen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt und den Angaben der informierten Vertreter der Parteien.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 2 UIG, BGBl 1993/495 i.d.F. BGBl I 2018/74, sind Umweltinformationen u.a. sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Berggebiete, Feuchtgebiete, Küsten und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen (Z 1);
Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen oder Organismen in die Umwelt, die sich auf die in Z 1 genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken (Z 2);
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit einschließlich – soweit diesbezüglich von Bedeutung – Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der in Z 1 genannten Umweltbestandteile oder – durch diese Bestandteile – von den in den Z 2 und 3 aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können (Z 6).
Nach § 3 Abs. 1 Z 1UIG zählen zu den informationspflichtigen Stellen – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind – u.a. Verwaltungsbehörden.
Nach § 4 Abs. 1 UIG besteht das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, ohne dass es des Nachweises eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses bedürfte. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat (VwGH 12.11.2021, Ra 2021/04/0016).
Dem freien Zugang unterliegen nach Abs. 2 dieser Bestimmung jedenfalls Informationen über
1. den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre, Boden, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen und natürliche Lebensräume, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
2. Emissionen gemäß § 2 Z 2 in die Umwelt (die im Gesetz vorgesehene Einschränkung auf Informationen in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form hat aus unionsrechtlichen Gründen unangewendet zu bleiben [VwGH 6.7.2021, Ra 2020/07/0065]).
Im Anwendungsbereich des freien Zugangs zu Umweltinformationen im Sinne des § 4 Abs. 2 UIG können dem Auskunftsbegehren nach § 6 Abs. 2 Z 4 UIG Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse nicht entgegengehalten werden (VwGH 6.7.2021, Ra 2020/07/0065).
Im konkreten Fall steht unstrittig fest, dass die von den Produktionsanlagen des zweitbetroffenen Unternehmens ausgehenden Abwässer, in denen u.a. Cyanid, Kupfer, Zink, Chlorid und Sulfat enthalten sind, von der Abwasserreinigungsanlage des erstbetroffenen Unternehmens übernommen und danach in die *** eingeleitet werden. Unter Zugrundelegung des weiten Begriffsverständnisses des EuGH handelt es sich bei den Berichten der Eigen- und Fremdüberwachung der Jahre 2019 bis 2021 über die Beschaffenheit der eingeleiteten Abwässer um Informationen über „Emissionen in die Umwelt“ i.S.d. § 4 Abs. 2 Z 2 UIG handelt (VwGH 6.7.2021, Ra 2020/07/0065). Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen die Begriffe „Emissionen in die Umwelt“ bzw. „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ vor dem Hintergrund des Ziels der Umweltinformations-RL nicht eng ausgelegt werden (VwGH 6.7.2021, Ra 2020/07/0065, unter Verweis auf EuGH 23.11.2016, C-442/14 [Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichtin]).
Im konkreten Fall vertreten die betroffenen Unternehmen die Ansicht, dass es sich bei den Zulaufwerten zur Abwasserreinigungsanlage des erstbetroffenen Unternehmens um keine „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ handle. Dem ist zum einen das weite Verständnis dieses Begriffs in der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH (s.o.) entgegenzuhalten, zum anderen der Umstand, dass der VwGH in seinem zur gegenständlichen Fallkonstellation (wenn auch zu einem anderen Zeitraum) ergangenen Erkenntnis vom 6. Juli 2021, Ra 2020/07/0065 (dort Rz 63), die begehrten Umweltinformationen als solche über „Emissionen in die Umwelt“ qualifizierte. Demnach stellen auch Informationen über die Qualität von Abwässern von Indirekteinleitern „Informationen über Emissionen in die Umwelt“ dar.
Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Anlass.
Soweit dem Auskunftsbegehren entgegengehalten wird, dass die begehrten Umweltinformationen bei der informationspflichtigen Stelle nicht vorhanden seien, ist dem entgegenzuhalten, dass sich die Informationspflicht auch auf solche Umweltinformationen erstreckt, die für die informationspflichtige Stelle bereitgehalten werden. Insoweit verweist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf, dass dem oben zitierten Bescheid der belangten Behörde vom 11. Jänner 2016 zufolge die zu erhebenden Messwerte durch das erstbetroffene Unternehmen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch die belangte Behörde bereitzuhalten sind (Auflage 17). Diese Pflicht kann erforderlichenfalls im Wege des VVG vollstreckt werden, sodass auch diese beim erstbetroffenen Unternehmen vorliegenden Umweltinformationen dem freien Zugang unterliegen.
Soweit die betroffenen Unternehmen schließlich relevieren, dass der freie Zugang zu Umweltinformationen mit primärrechtlichen Bestimmungen in Widerspruch steht, war dem deshalb nicht nachzugehen, weil bislang weder der VwGH noch der EuGH selbst derartige Bedenken hegten.
Demgemäß war der Beschwerde Folge zu geben und festzustellen, dass die begehrten Umweltinformationen zu erteilen sind. Die zeitliche Einschränkung bis zum 1. Oktober 2021 ergibt sich aus dem Umstand, dass bloß dieser Sachverhalt Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, sodass dadurch auch die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens abgesteckt wird (§ 27 VwGVG).
5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die vorliegende Entscheidung auf die oben zitierte (zum Teil bereits den konkreten Fall – wenn auch zu einem anderen Bezugszeitraum – betreffende) einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen kann.
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