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LVwG-AV-1664/001-2022•LVwG N LVwG-AV-1664/001-2022
LVwG-AV-1664/001-2022Tribunal administratif régional5 janv. 2022
Gesundheitsrecht; COVID-19; Vergütung; Verdienstentgang; Vergütungsbetrag; Einschränkung; Ausdehnung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des A (B e.U.), vertreten durch C, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 29.10.2022, Zl. ***, betreffend Vergütung des Verdienstentganges nach dem Epidemiegesetz 1950 (EpiG), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Die Bezirkshauptmannschaft Melk gibt dem Antrag des Antragstellers A, eingelangt am 22.03.2022, auf Vergütung des Verdienstentganges hinsichtlich der Dienstnehmerin D, geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 23.01.2022 bis 26.01.2020 in Höhe von Euro *** statt.“
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 29.10.2022, Zl. ***, wurde dem am 22.03.2022 eingelangten Antrag des A (in weiterer Folge: Beschwerdeführer), auf Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang hinsichtlich der Dienstnehmerin D (in der Folge: Dienstnehmerin), geb. ***, für den Zeitraum der behördlich verfügten Absonderung von 23.02.2022 bis 26.02.2022 in der Höhe von Euro *** abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde hierzu im Wesentlichen aus, eine behördliche Verfügung sei für den beantragten Zeitraum weder mündlich noch schriftlich erlassen worden.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 17.11.2022 führte die Beschwerdeführerin aus, bei der Antragstellung sei ein Tippfehler unterlaufen. Irrtümlicherweise sei 23.02.2022-26.02.2022 anstatt 23.01.2022-26.01.2022 angegeben worden. Der dem Antrag beigelegte Absonderungsbescheid würde jedoch den richtigen Zeitraum beinhalten. Es sei daher augenscheinlich erkennbar gewesen, um welchen Zeitraum es sich gehandelt hätte und hätte dies der Behörde auffallen müssen. Es sei ein Anspruch von Euro *** auszubezahlen.
Mit Schreiben vom 01.12.2022 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.
Frau D, geb. ***, war bis 31.07.2022 Dienstnehmerin des Beschwerdeführers und wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23.01.2022, Zl. ***, aufgrund einer Infektion mit SARS-CoV-2 (Lungenkrankheit COVID-19) von 23.01.2022 bis 26.01.2022 abgesondert.
Der Beschwerdeführer hat seiner Dienstnehmerin während ihrer behördlichen Absonderung ihr Entgelt weiterhin ausbezahlt. Der der Dienstnehmerin im Jänner 2022 zustehende Bruttomonatslohn betrug Euro ***.
Die Dienstnehmerin hat einen arbeitsvertraglich normierten Sonderzahlungsanspruch gegen den Beschwerdeführer. Der Dienstnehmerin wurden Sonderzahlungen in der Höhe von Euro *** ausbezahlt.
Der Beschwerdeführer leistete darüber hinaus für seine Dienstnehmerin die entsprechenden Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese belaufen sich auf 17,53 % der vergütungsfähigen Bemessungsgrundlage.
Mit der am 22.03.2022 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe, beantragte der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dienstnehmerin die Zuerkennung einer Vergütung für den Verdienstentgang nach dem EpiG für den Zeitraum der behördlichen Absonderung der Dienstnehmerin von 23.02.2022 bis 26.02.2022 in der Höhe von Euro ***. Dieser Auszahlungsbetrag errechnete sich auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers zu den Gehaltsbestandteilen sowie den Angaben zum Absonderungszeitraum unter Zuhilfenahme des standardisierten Antragstools des Amtes der NÖ Landesregierung.
Der Beschwerdeführer legte seinem Antrag den Absonderungsbescheid der Dienstnehmerin, erlassen von der Bezirkshauptmannschaft Melk am 23.01.2022, Zl. ***, bei. Aus diesem ist die Absonderung der Dienstnehmerin von 23.01.2022 bis 26.01.2022 ersichtlich.
Mit Beschwerde vom 17.11.2022 schränkte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine Summe von Euro *** ein.
Der festgestellte Sachverhalt ist insgesamt unstrittig und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Konkret ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis der Dienstnehmerin insbesondere aus der Gehaltsabrechnung der Dienstnehmerin für den Monat Jänner 2022 sowie dem Lohnkonto für das Jahr 2022.
Die Feststellungen hinsichtlich der Absonderung der Dienstnehmerin ergeben sich aus dem im vorliegenden Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 23.01.2022, Zl. ***. Die Feststellungen zum beantragten Zeitraum sind dem Antrag vom 22.03.2022 sowie dem zeitgleich übermittelten Bescheid der belangten Behörde zu entnehmen.
Unstrittig ergeben sich die beantragen Entgeltbestandteile aus der Entgeltabrechnung für Jänner 2022.
Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 131/2022
§ 7. (1) Durch Verordnung werden jene anzeigepflichtigen Krankheiten bezeichnet, bei denen für kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen Absonderungsmaßnahmen oder Verkehrsbeschränkungen verfügt werden können.
(1a) Zur Verhütung der Weiterverbreitung einer in einer Verordnung nach Abs. 1 angeführten anzeigepflichtigen Krankheit können kranke, krankheitsverdächtige oder ansteckungsverdächtige Personen abgesondert oder im Verkehr mit der Außenwelt beschränkt werden, sofern nach der Art der Krankheit und des Verhaltens des Betroffenen eine ernstliche und erhebliche Gefahr für die Gesundheit anderer Personen besteht, die nicht durch gelindere Maßnahmen beseitigt werden kann. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr der Weiterverbreitung kann die Absonderung auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides erfolgen. Hierüber ist innerhalb von 48 Stunden ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Absonderung endet. […]
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder
[…] und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.
Gemäß § 33 iVm. § 49 EpiG ist ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs auf Grund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme binnen 3 Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend zu machen ist. Im konkreten Fall endete die behördlich angeordnete Absonderung der Dienstnehmerin der Beschwerdeführerin am 26.01.2022 und langte der verfahrenseinleitende Antrag am 22.03.2022 bei der dafür zuständigen Behörde ein, sodass dieser jedenfalls rechtzeitig gestellt wurde.
Da die betroffene Dienstnehmerin gemäß § 7 EpiG abgesondert wurde, steht dieser gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 EpiG eine Vergütung für den Verdienstentgang zu. Dieser Anspruch ging – durch die Ausbezahlung – gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 EpiG auf den Dienstgeber (den Beschwerdeführer) über.
Nach § 32 Abs. 3 erster Satz EpiG ist die gemäß § 32 Abs. 2 EpiG für jeden Tag, der von der in § 32 Abs. 1 EpiG genannten behördlichen Verfügung umfasst ist, zu leistende Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Als regelmäßiges Entgelt im Sinne des EFZG gilt gemäß dessen § 3 Abs. 3 jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre (vgl. VwGH 29.03.1984, 84/08/0043, VwSlg. 11388 A). Darin kommt das sogenannte „Ausfallsprinzip“ zum Ausdruck, wonach der Arbeitnehmer während dieser Nichtarbeitszeiten einkommensmäßig so gestellt werden soll, als hätte er die ausgefallene Arbeit tatsächlich erbracht, und er daher weder einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden, noch einen wirtschaftlichen Vorteil erringen soll.
Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an. Parteierklärungen und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Dem Geist des AVG ist ein übertriebener Formalismus fremd, weswegen auch bei der Auslegung von Parteianbringen im Sinne des § 13 AVG kein streng formalistischer Maßstab anzulegen ist (VwGH 9. September 2015, 2013/03/0120, mwN). Sollte sich der Inhalt eines von einer Partei gestellten Anbringens als unklar erweisen, ist die Behörde entsprechend den ihr gemäß § 37 in Verbindung mit § 39 AVG obliegenden Aufgaben verpflichtet, den Antragsteller zu einer Präzisierung seines Begehrens aufzufordern (VwGH 12. September 2016, Ra 2014/04/0037, mwN).
Mit standardisiertem Antragsformular beantragte der Beschwerdeführer mit 22.03.2022 eine Vergütung für den Zeitraum von 23.02.2022 bis 26.02.2022. Er legte diesem Antrag wie festgestellt jedoch den Absonderungsbescheid der Dienstnehmerin bei. Dieser enthält mit 23.01.2022 bis 26.01.2022 den tatsächlichen Zeitraum der Absonderung. Zweifelsfrei handelte es sich dabei um den bescheidmäßigen Absonderungszeitraum, der dem beantragten Vergütungsbetrag richtigerweise zu Grunde gelegt hätte werden sollen. Der Zeitraum der Absonderung war der belangten Behörde – da von dieser verfügt – mit Jänner anstatt Februar 2022 bekannt. Dass der Beschwerdeführer im Antrag allein das Monat der Absonderung falsch angab, ergibt sich auch aus den mit 23. bis 26. ident beantragten Tagen. In Zusammenschau mit dem beigelegten Bescheid geht aus dem Antrag nach Beurteilung durch das Gericht klar hervor, dass dieser für den Absonderungszeitraum von 23.01.2022 bis 26.01.2022 gestellt wurde. Dass der beantragte Vergütungsbetrag falsch berechnet wurde, lässt sich mit dem standardisierten Antragsformular des Amtes der NÖ Landesregierung erklären. Indem der Beschwerdeführer im Absonderungszeitraum den Monat Februar anstatt Jänner anführte, wurde die Berechnung anteilig automatisiert auf 28 (Februar) anstatt 31 Tage (Jänner) durchgeführt.
Zur Antragseinschränkung:
Mit Beschwerde vom 17.11.2022 schränkte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf die Summe von Euro *** ein.
Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach jedoch nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Nach der Judikatur des VwGH handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung des Anspruchs auf Ersatz des Verdienstentganges durch die §§ 33 und 49 EpiG der Sache nach um eine Verjährungsbestimmung. Mit den in §§ 33 und 49 EpiG genannten Fristen für die Geltendmachung des Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 EpiG wird jeweils eine Fallfrist für die Geltendmachung eines aus behördlichen Maßnahmen resultierenden Anspruchs auf Vergütung des Verdienstentganges normiert; es handelt sich dabei um materiell-rechtliche Fristen. Das Recht auf Ersatz des Verdienstentganges wird zeitlich begrenzt und erlischt durch nicht rechtzeitige Geltendmachung (VwGH 22.06.2022, 2021/09/0187; 13.12.2021 2021/03/0309; 22.09.2021, 2021/09/0189 bis 0190).
Nach Ablauf der Verjährungsfrist kann eine Ausdehnung des Klagebegehrens nicht mehr mit Erfolg vorgenommen werden (RIS-Justiz RS0019184; vgl. M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1497). Die Regelungen der §§ 33, 49 EpiG stehen also in Einklang mit den zivilrechtlichen Grundsätzen des Verjährungsrechts. Eine Ausdehnung des Antrages nach Ablauf der Verjährungsfrist und damit eine Änderung des bereits erloschenen Anspruches kommt nicht mehr in Betracht (VwGH 13.12.2021, Ra 2021/03/0309).
Im gegenständlichen Fall wurde der beantragte Vergütungsbetrag nach Ende der Verjährungsfrist eingeschränkt. Eine Ausdehnung des Vergütungsbetrages ist mit den gesetzlichen Ausführungen nach Ende der Verjährungsfrist anspruchswahrend nicht möglich. E contrario kann eine Einschränkung des beantragten Betrages – da ein höherer Betrag bereits anspruchswahrend geltend gemacht wurde – auch nach Ablauf der Verjährungsfrist rechtsgültig stattfinden (vgl. zur zulässigen Klagseinschränkung nach Ablauf der Verjährungsfrist: OGH 19.03.1986, 8 Ob 19/86; weiters: M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1497). Dem Vergütungsanspruch war durch das Gericht ein beantragter Betrag von Euro *** zu Grunde zu legen.
Zur Berechnung der Vergütung:
Gegenständlich wurde für die Dienstnehmerin nach den Lohnunterlagen im Monat Jänner 2022 ein Bruttobezug von Euro *** berechnet. Die Dienstnehmerin war im Monat Jänner 2022 gesamt 4 Tage behördlich abgesondert. Für den beantragten Zeitraum der Absonderung entfiel ein aliquoter Betrag von Euro *** (*** ÷ 31 x 4).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist in Bezug auf den in § 3 Abs. 3 EFZG verwendeten Begriff des regelmäßigen Entgelts vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen, der außer dem Grundlohn auch anteilige Sonderzahlungen beinhaltet, wenn und soweit darauf nach Kollektivvertrag oder Vereinbarung ein Anspruch besteht (vgl. OGH 23.02.2018, 8 ObA 53/17b). Sonderzahlungen sind eine Form aperiodischen Entgelts, sie sollen die Tag für Tag geleistete Arbeit abgelten, werden daher als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Arbeit geleistet (vgl. OGH 26.11.2013, 9 ObA 82/13v). Dem EpiG lässt sich eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen (VwGH 24.06.2021, Ra 2021/09/0094).
Demnach ist bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert. Dem Beschwerdeführer sind somit die für ihre abgesonderte Dienstnehmerin geleisteten Sonderzahlungen anteilig zu vergüten.
Nach den getroffenen Feststellungen wurden der Dienstnehmerin des Beschwerdeführers im Jahr 2022 Sonderzahlungen in der Höhe von Euro *** (Jänner bis Juli) gewährt. Aliquot vergütungsfähig ist ein Betrag von Euro *** (*** ÷ 212 x 4).
Der aliquote Dienstgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung beträgt Euro ***. Der vergütungsfähige Gesamtbetrag beläuft sich damit auf Euro ***.
6. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt insgesamt unstrittig ist und die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Es standen einem Entfall der Verhandlung auch weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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