LVwG N LVwG-AV-104/001-2020

LVwG-AV-104/001-2020Tribunal administratif régional25 nov. 2021

Regest

Ordnungsrecht; Sicherheitspolizei; Überwachungsdienst; Sportveranstaltung; Risikobewertung; Kosten; Verfahrensrecht; Mandatsbescheid; Vorstellung; Beschwerde;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-104/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.11.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.104.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde des Vereines A, *** (vertreten durch die B Sozietät von Rechtsanwälten OG in ***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 17.12.2019, ***, betreffend Bestätigung eines im Mandatsverfahren erlassenen Bescheides vom 25.11.2019 und Anordnung der besonderen Überwachung des Vorhabens „Fußballspiel C gegen D“ am *** nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.07.2021 zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vom 17.12.2019 aufgehoben.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG

§§ 56, 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

II.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über das als Beschwerde zu wertende und unrichtigerweise als Vorstellung bezeichnete Rechtsmittel des Vereins A, *** (vertreten durch die B Sozietät von Rechtsanwälten OG in ***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 25.11.2019, ***, betreffend Anordnung der besonderen Überwachung des Vorhabens „Fußballspiel C gegen D“ am *** im *** in *** mit bis zu 40 Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bis zu vier Diensthundeführern nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 56, 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§§ 5a, 27a, 48a Sicherheitspolizeigesetz – SPG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Zu Spruchpunkt I.:

Mit Bescheid vom 25.11.2019 (gerichtet an den C und den Verein A, ***) hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten die besondere Überwachung des Vorhabens „Fußballspiel C gegen D“ am *** im *** in *** mit bis zu 40 Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bis zu 4 Diensthundeführern angeordnet. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Gestützt wird dieser Bescheid auf die §§ 27a, 48a SPG und § 13 Abs. 2 VwGVG (Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde). Im letzten Absatz der Begründung dieses Bescheides wird dargelegt, aus welchem Grunde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde auszuschließen war. Die Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides weist hingegen auf die Möglichkeit der Einbringung einer „Vorstellung“ binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung hin.

Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides hat der Verein A, ***, dagegen Rechtsmittel ergriffen und dieses Rechtsmittel als „Vorstellung gem. § 57 AVG“ bezeichnet. Dieses Rechtsmittel legt unmissverständlich klar, gegen welchen Bescheid es sich richtet, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides erblickt wird und welches Begehren damit verknüpft ist.

In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten mit Bescheid vom 17.12.2019, ***, gegenüber den beiden vorgenannten Fußballvereinen einen weiteren Bescheid dahingehend erlassen, dass „der im Mandatsverfahren erlassene Bescheid vom 25.11.2019 bestätigt“ werde. Überdies wurde der Umfang der angeordneten Überwachung wiederholt.

Gegen diesen letztgenannten Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde vom 17.01.2020 des Vereins A, ***.

Dieser Verfahrensablauf ist unbestritten und ergibt sich auch aus der unbedenklichen Aktenlage.

Rechtlich ist dies wie folgt zu beurteilen:

Zu prüfen ist vorweg, ob es sich beim Bescheid vom 25.11.2019 um einen Mandatsbescheid (§ 57 AVG) handelt oder um einen Bescheid nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren. Dabei ist nicht von alleiniger Bedeutung, ob in den Rechts-grundlagen des Bescheides § 57 AVG ausdrücklich genannt ist. Vielmehr ist von einer Gesamtbeurteilung auszugehen, wobei die Erlassung eines Mandats-bescheides die Ausnahme darstellt. Im Zweifelsfall ist daher nicht von einem Mandatsbescheid auszugehen (vgl. VwGH vom 26.08.2010, 2009/21/0223 u.a.).

Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes liegt aus folgenden Überlegungen gegenständlich kein Mandatsbescheid vor:

Der ursprüngliche Bescheid vom 25.11.2019, ***, der Bezirkshauptmannschaft Amstetten ist unzweifelhaft nicht auf § 57 AVG gestützt. Weiters hat die genannte Bezirksverwaltungsbehörde die aufschiebende Wirkung einer „Beschwerde“ gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen. Das Rechtsmittel der „Beschwerde“ ist aber gegen Mandatsbescheide nicht möglich sondern können Mandatsbescheide nur mit einer „Vorstellung“ bekämpft werden. Diesen Terminus wiederholt die Behörde auch in der Begründung des Bescheides. Weiters wäre der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei einem auf § 57 AVG gestützten Mandatsbescheid überflüssig, da gemäß § 57 Abs. 2 AVG die Vorstellung nur im Falle der Vorschreibung einer Geldleistung aufschiebende Wirkung hat. Da es sich im gegenständlichen Fall nicht um die Vorschreibung einer Geldleistung handelt, hätte ein Rechtsmittel gegen einen Mandatsbescheid von Haus aus keine aufschiebende Wirkung. Auch hat die Verwaltungsbehörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Ergebnis beiden Fußballvereinen im Wege des Parteien-gehörs zur Kenntnis gebracht.

Damit bestehen keine Zweifel, dass es sich eben nicht um einen Mandatsbescheid handelt. Der bloße Umstand, dass die Bezirksverwaltungsbehörde in der Rechtsmittelbelehrung des genannten Bescheides die Möglichkeit einer Vorstellung binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides vorsieht, kann am Umstand, dass es sich nicht um einen Mandatsbescheid handelt, nichts ändern. Es liegt lediglich eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung vor.

Dies bedeutet in weiterer Konsequenz, dass gegen den Bescheid vom 25.11.2019 nicht das Rechtsmittel der Vorstellung innerhalb von zwei Wochen ab Bescheidzustellung sondern das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb von vier Wochen ab Bescheidzustellung möglich war. Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des genannten Bescheides und damit auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist wurde seitens des Vereins A, ***, mit Schriftsatz vom 11.12.2019 Rechtsmittel erhoben und dieses Rechtsmittel als „Vorstellung“ bezeichnet. Aus diesem Schriftsatz ergibt sich unzweifelhaft, dass es sich einerseits um ein Rechtsmittel handelt und andererseits, dass die gemäß § 9 VwGVG geforderten inhaltlichen Erfordernisse jedenfalls erfüllt sind. Dies bedeutet im Ergebnis, dass das Rechtsmittel vom 11.12.2019 als zulässige Beschwerde gegen den Bescheid vom 25.11.2019 zu werten ist, die bloß unrichtige Bezeichnung als „Vorstellung“ schadet der Qualifikation als „Beschwerde“ nicht.

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hätte daher über diese Beschwerde innerhalb von zwei Monaten gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG eine Beschwerde-vorentscheidung erlassen oder den Verfahrensakt zur Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorlegen müssen.

Stattdessen hat die genannte Verwaltungsbehörde offensichtlich irrtümlich den Bescheid vom 17.12.2019 erlassen, mit welchem der im „Mandatsverfahren“ erlassene Bescheid vom 25.11.2019 „bestätigt“ wurde. Aus dem Spruch und der Begründung dieses Bescheides ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die Bezirkshauptmannschaft Amstetten keine Beschwerdevorentscheidung treffen wollte, sondern über ein Rechtsmittel absprechen wollte, dass sie irrtümlich für eine Vorstellung gegen den Bescheid vom 25.11.2019 einstufte. Da somit dieser Bescheid vom 17.12.2019 nicht als (zutreffende) Beschwerdevorentscheidung zu werten ist, sondern als unzulässige Entscheidung über ein tatsächlich nicht vorhandenes Rechtsmittel (Vorstellung) war daher unter Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses der Bescheid vom 17.12.2019 jedenfalls zu beheben.

In weiterer Konsequenz war daher unter Spruchpunkt II. dieses Erkenntnisses über die Beschwerde vom 11.12.2019 (unzutreffender Weise als Vorstellung bezeichnet) gegen den Bescheid vom 25.11.2019 zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II.:

Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.11.2019 hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten für das am 29.11.2019 stattgefundene Fußballspiel C gegen D im *** in *** die besondere Überwachung mit bis zu 40 Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bis zu vier Diensthundeführern angeordnet.

Begründend führt die belangte Verwaltungsbehörde aus, dass das erwähnte Stadion für eine Zuschauerzahl von 3.000 Personen zugelassen sei und würden auch Eintrittskarten für die gleiche Personenanzahl aufgelegt werden.

Am 19.11.2019 sei aufgrund des durchzuführenden Fußballspieles eine Sicherheitsbesprechung abgehalten worden. Zu dieser Beweisaufnahme sei keine Stellungnahme abgegeben worden. Aus dem Bereich der Heimmannschaft (***) sei mit dem Besuch durch Nicht-Risiko-Fans zu rechnen.

Hinsichtlich der Fans des D sei die Anzahl der anreisenden Fans noch vom Ausgang des Heimspieles gegen den C am *** abhängig. Nach damaligem Stand habe mit 250 bis 400 D Fans gerechnet werden können, davon ca. 50 bis 80 Risiko-Fans. Der Anreise der D Fans wurde mit Bussen (zwei bis vier) und Privatfahrzeugen prognostiziert. Die Bezirksverwaltungsbehörde führte in diesem Zusammenhang auch aus, dass die D Fans in den bisherigen Auswärtsspielen in der *** Liga sich diszipliniert verhalten hätten, Probleme habe es nur in Einzelfällen gegeben. Wenn es kein „Gegenüber“ gäbe – wie beim C – seien auch keine szenetypischen Auseinandersetzungen zu erwarten.

Weiters wird in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass trotz Zusage des Gastgebervereines über eine Bereitstellung von 16 professionellen Securities und 15 Ordnern die Vorschreibung einer Überwachung durch bis zu 40 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschließlich bis zu vier Diensthundeführern erforderlich sei. Diese würden über wesentlich mehr rechtliche und tatsächliche Möglichkeiten für eine allfällige erforderliche Zwangsausübung verfügen als Securities und Ordner. Die Zahl der Überwachungsorgane sei nach Rücksprache mit dem Landespolizeikommando NÖ und dem Bezirkspolizeikommando *** unter Zugrundelegung der Erfahrungen aus ähnlichen Vorhaben sowie die Anzahl der erwarteten Fans, insbesondere der erwarteten Risiko-Fans, festgelegt worden.

In dem dagegen erhobenen Rechtsmittel wird ausgeführt, dass sich die D Fans in den bisherigen Auswärtsspielen stets diszipliniert verhalten hätten und es nur in Einzelfällen Probleme gegeben habe. Das mittlerweile stattgefundene Spiel sei überdies ohne Vorkommnisse verlaufen, anwesend wären rund 1.100 Besucher gewesen.

Überdies werden im Rechtsmittel unter Punkt „3.5.“ Ausführungen zur Frage der Zahlungspflicht getroffen, die im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht zu berücksichtigen sind. Gegenstand dieses Verfahrens ist lediglich die Frage, ob die Anordnung der Überwachung des bereits mehrfach erwähnten Fußballspieles mit bis zu 40 Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und mit bis zu vier Diensthundeführern rechtens war oder nicht.

Weiters wird vorgebracht, dass es sich bei einer Entscheidung nach § 48a SPG um eine Prognoseentscheidung handle, bei der die Behörde aufgrund von in der Vergangenheit liegender Ereignisse auf die Notwendigkeit der Überwachung schließen müsse. Aufgrund der bisherigen sicherheitspolizeilichen Einschätzungen der D Fans könne nicht auf die Notwendigkeit einer besonderen Überwachung geschlossen werden. Auch sei im Stadion ohnehin ein eigener Sektor für die D Fans eingerichtet worden, ebenso seien die Eingänge der Fans auch räumlich getrennt gewesen. Auch habe der Veranstalter die Beistellung von 16 professionellen Securities und 15 geschulten Ordnern zugesagt, ebenso hätten Zutrittskontrollen stattgefunden.

Selbst für den Fall, dass eine besondere Überwachung für erforderlich gehalten hätte werden müssen, wäre das Ausmaß überschießend und unangemessen.

In der durchgeführten Beschwerdeverhandlung am 19.07.2021 wurde überdies vorgebracht, dass nicht klar erkennbar sei, was einen Besucher zum Risiko-Fan mache und wie die Behörde zu den angegebenen Zahlen komme. Die geschätzte Zahl von 40 Risiko- Fans rechtfertige sicher nicht den Einsatz von 40 Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie vier Diensthundeführern.

In dieser Beschwerdeverhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den gesamten Verwaltungsakt und durch Vorbringen des Vertreters der beschwerde-führenden Partei und der belangten Verwaltungsbehörde. Nach dieser Verhandlung wurde noch eine ergänzende Stellungnahme der Landespolizeidirektion *** mit Datum 26.7.2021 eingeholt und die „Entschließung des Rates betreffend ein aktualisiertes Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat bestreffen („EU Fußballhandbuch“), 2016/ C 444/01, vom 29.11.2016 beigeschafft. Sowohl die ergänzende Stellungnahme der LPD *** als auch die genannte Entschließung wurden den Verfahrensparteien im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

Von folgendem Sachverhalt wird in diesem Zusammenhang ausgegangen:

Am *** fand im *** in *** ein Fußballspiel der *** Liga zwischen dem C und dem Verein A, ***, statt.

In der Vorbereitungsphase für dieses Fußballspiel wurde u.a. von der Landespolizeidirektion *** (Einsatzabteilung, szenekundiger Dienst) eine Stellungnahme eingeholt und erfolgte diese Stellungnahme per E-Mail am 14.11.2019. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass nach „derzeitigem“ Stand mit 250 bis 400 D Fans gerechnet werden kann, davon ca. 50 bis 80 Risiko-Fans. Grundsätzlich haben sich nach dieser Stellungnahme die D-Fans in den bisherigen Auswärtsspielen in der *** Liga diszipliniert verhalten, Probleme habe es nur in Einzelfällen gegeben. Wenn kein Gegenüber besteht – wie beim C – sind auch keine szenetypischen Auseinandersetzungen zu erwarten. Verwendet werden Megaphone, Banner und Fahnen. Pyrotechnische Gegenstände kommen bei Auswärtsspielen gelegentlich vor.

Die mit 14.11.2019 datierte Vorinformation des szenekundigen Dienstes der Landespolizeidirektion *** (es könne mit 250 bis 400 *** Fans gerechnet werden, davon 50 bis 80 Risk-Fans) stützt sich auf die tatsächlichen Fanbewegungen bei folgenden Spielen:

1. E – D am *** (300 Gästefans, davon ca. 100 Risk-Fans)

2. F – D am *** (500 Gästefans, davon 120 Risk-Fans)

3. G – D am *** (270 Gästefans, davon 120 Risk-Fans)

Am 19.11.2019 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Amstetten als Sicherheitsbehörde eine Vorbesprechung durchgeführt, wobei die vorgenannte Stellungnahme der Landespolizeidirektion *** auch erörtert wurde. Weiters wurde seitens des Veranstalters erklärt, dass zumindest 16 (davon jedenfalls zwei weibliche) Securities für die Veranstaltung bereitgestellt werden, dies in erster Linie für die Zutrittskontrollen, die Bereiche um den Gästesektor sowie den VIP-Bereich. Weiters wurde die Beistellung von 15 Ordnern (Ordnerschulung der Bundesliga) zugesagt.

In dieser Besprechung wurde eine Überwachung der Veranstaltung mit bis zu 40 Polizeibeamten und bis zu vier Diensthundeführern für erforderlich erachtet.

Mit Schreiben vom 19.11.2019 wurde das Protokoll über die vorgenannte Besprechung den beiden Fußballvereinen zur Abgabe einer allfälligen Stellungahme bis spätestens 25.11.2019 übermittelt.

Am 25.11.2019 hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten eine auf § 41 SPG gestützte Verordnung im Zusammenhang mit dem am *** stattgefundenen Fußballspiel erlassen. Mit gleichem Datum wurde eine weitere und auf § 49a SPG gestützte Verordnung erlassen, ebenso eine weitere auf § 54 Abs. 5 SPG gestützte Verordnung.

Mit Datum 25.11.2019 hat die Bezirkshauptmannschaft Amstetten den nunmehr vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid erlassen, mit dem die besondere Überwachung des bereits mehrfach erwähnten Fußballspieles mit bis zu 40 Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie bis zu vier Diensthundeführern angeordnet wurde, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen.

Am *** und somit drei Tage vor dem verfahrensgegenständlichen Fußballspiel erstattete die Landespolizeidirektion *** für die Mannschaft D eine Gefährdungsanalyse für die Lagebeurteilung. Dabei wurde die Zahl der „Non-Risk-Fans“ auf rund 50 bis 100 Personen prognostiziert, die Zahl der „Risk-Fans“ auf rund 100 Personen. Die Zahl der erwarteten Fanclubs/Fangruppierungen wurde auf insgesamt sechs prognostiziert und diese auch namentlich genannt.

Erwähnt wurden auch die Erfahrungen der direkten letzten Begegnung:

*** in ***, Spiel D gegen C mit 2.345 Besuchern, davon 50 Gästefans; Grund für polizeiliches Einschreiten bestand weder vor noch während noch nach dem Spiel.

Laut Bericht des szenekundigen Dienstes der Landespolizeidirektion Nieder-österreich vom 02.12.2019 waren letztendlich beim verfahrensgegenständlichen Spiel am 29.11.2019 rund 40 Risiko-Fans der Auswärtsmannschaft (D) anwesend. Die Anfahrt zum Spiel verlief ohne Probleme. Während des Spiels kam es immer wieder zu Missfallenskundgebungen durch Zeigen des Mittelfingers in Richtung der uniformierten Beamten. Nach dem Spiel ist ein verhaltensauffälliger D-Fan aufgrund des wiederholten Zeigens des Mittelfingers angehalten worden und wurde diesbezüglich eine Verwaltungsanzeige an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten erstattet. Aufgrund der Solidarisierung vieler anderer Fans mit dem verhaltensauffälligen D-Fan ergingen weitere verbale Schmähungen gegen die anwesenden Einsatzkräfte, wodurch sich auch die Abfahrt erheblich verzögerte.

Dieser Sachverhalt stützt sich auf die unbedenkliche Aktenlage und ist im Übrigen auch unbestritten.

In rechtlicher Hinsicht ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 27a SPG obliegt den Sicherheitsbehörden im Rahmen des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3) die besondere Überwachung gefährdeter Vorhaben, Menschen oder Sachen in dem Maße, in dem der Gefährdete oder der für das Vorhaben oder die Sache Verantwortliche nicht bereit oder in der Lage ist, durch zumutbare Vorkehrungen den erforderlichen Schutz zu gewährleisten und die dadurch entstehende Gefahr im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nicht hingenommen werden kann.

Gemäß § 48a leg.cit. hat die Sicherheitsbehörde die Überwachung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der das Vorhaben durchführt, mit Bescheid anzuordnen, soferne eine besondere Überwachung im Rahmen des Streifen- und Überwachungs-dienstes nach § 27a erforderlich ist und die Voraussetzungen für die Einhebung der Überwachungsgebühren (§ 5a Abs. 1) vorliegen.

Gemäß § 5a Abs. 1 leg.cit. sind Überwachungsgebühren für besondere Überwachungsdienste durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die aufgrund der Verwaltungsvorschriften für Vorhaben mit Bescheid angeordnet oder bewilligt werden, einzuheben, wenn es sich um die Überwachung von Vorhaben handelt, die – wenn auch nur mittelbar – Erwerbsinteressen dienen, oder um Vorhaben, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offen stehen.

Dass Sportveranstaltungen dieser Art grundsätzlich einer behördlichen Überwachung (unabhängig vom Umfang der Überwachung) bedürfen, liegt für das erkennende Verwaltungsgericht auf der Hand. Schließlich ist erfahrungsgemäß von einer erheblichen Besucherzahl auszugehen (in concreto wie erwartet über 1.000 Personen), des Weiteren ist bei derartigen Sportveranstaltungen erfahrungsgemäß ein hoher Grad an Emotionalität vorhanden und ist es – losgelöst von den beiden verfahrensgegenständlichen Fußballvereinen – auch wiederholt zu Ausschreitungen gekommen.

Zu prüfen ist daher lediglich, ob der Umfang der angeordneten Überwachung angemessen war und ob die Kosten gemäß § 5a Abs. 1 SPG für die Einhebung der Überwachungsgebühren vorliegen. Zur letztgenannten Voraussetzungen schreibt die genannte Gesetzesbestimmung als Voraussetzung vor, dass das betreffende Vorhaben – wenn auch nur mittelbar – Erwerbsinteressen dient oder es sich um Vorhaben handelt, für die die Zuseher oder Besucher ein Entgelt zu entrichten haben oder die nicht jedermann zur Teilnahme offen stehen. Dass die Zuseher oder Besucher für die Teilnahme an der Veranstaltung ein Entgelt zu entrichten hatten, steht außer Zweifel und ist auch unbestritten. Damit ist diese Voraussetzung jedenfalls gegeben.

Zur Frage der Angemessenheit der Überwachung ist wie folgt auszuführen:

Die beschwerdeführende Partei bringt im Verfahren u.a. vor, dass die Landespolizeidirektion *** nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt habe, wann ein Fan als „Risiko-Fan“ einzustufen ist.

Zu dieser Thematik darf auf die Entschließung des Rates der Europäischen Union betreffend ein „Aktualisiertes Handbuch mit Empfehlungen für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat betreffen („EU-Fußballhandbuch“)“, 2016/C 444/01, verwiesen werden. Wenngleich es sich im gegenständlichen Fall nicht um ein Fußballspiel von internationaler Dimension gehandelt hat, ist für die Beurteilung grundsätzlicher Fragen die Heranziehung dieser Entschließung dennoch zulässig.

Im Anhang dieser Entschließung (Anhang 5: Einteilung der Fußballfans in Kategorien) ist unter dem Begriff „Risiko-Fan“ eine namentlich bekannte oder nicht bekannte Person, von der unter bestimmten Umständen das Risiko ausgehen kann, dass sie – geplant oder spontan – bei oder im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung die öffentliche Ordnung gefährden oder unsoziales Verhalten an den Tag legen wird (siehe Anhang 4 zur dynamischen Risikobewertung) zu verstehen. Dieser Anhang sieht auch eine Checkliste für Risiko-Fans vor. Risikoelemente sind z.B. traditionelle Rivalität zwischen Vereinen oder Fangruppen, Erkenntnisse über potenzielle Gewalt, Alkoholprobleme, die erwartete Verwendung von Pyrotechnik und dergleichen.

Unter dem Begriff „Nicht-Risiko-Fan“ ist hingegen eine namentlich bekannte oder nicht bekannte Person zu verstehen, von der anzunehmen ist, dass von ihr üblicher Weise ein geringes oder gar kein Risiko ausgeht, dass sie – geplant oder spontan – zu Gewalttätigkeiten oder Unruhen bei oder im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung anstiften oder dazu beitragen wird.

Dies bedeutet zusammengefasst, dass eine Person nicht erst dann als „Risiko-Fan“ anzusehen ist, wenn diese Person regelmäßig die öffentliche Ordnung im Zusammenhang mit einer Fußballveranstaltung gefährdet oder unsoziales Verhalten an den Tag legt. Ob von einem „Risiko-Fan“ bei einem Spiel letzten Endes eine tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht oder die Ausübung unsozialen Verhaltens erfolgt hängt oftmals von verschiedenen zufällig eintretenden Faktoren (z.B. als ungerecht empfundener Spielverlauf, Provokation durch andere Personen, u.a.) ab.

Die Landespolizeidirektion *** hat daher auf Basis dieser Definition und gestützt auf drei konkret bezeichnete Fußballspiele (bei denen jeweils die beschwerdeführende Partei die Gastmannschaft war) eine zahlenmäßige Einschätzung über die voraussichtliche Teilnahme von „Risiko-Fans“ des beschwerdeführenden Vereins vorgenommen. Für das erkennende Verwaltungsgericht bestehen nicht die geringsten Zweifel, dass auf Basis der genannten Fußballspiele sowie der herangezogenen Definition die vorgenommene Prognoseentscheidung nachvollziehbar war und ist. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass in der ersten Einschätzung vom 14.11.2019 von 50 – 80 „Risiko-Fans“ auf Seite des beschwerdeführenden Vereines die Rede ist, in der zweiten Einschätzung vom 26.11.2019 sogar von rund 100. Schließlich liegt eine gewisse Ungenauigkeit in der Natur einer Prognose. Somit kann der bescheidmäßigen Vorschreibung für die Überwachung des verfahrensgegenständlichen Fußballspieles im dargelegten Umfang (bis zu 40 Organen und bis zu 4 Diensthundeführern) nicht entgegengetreten werden, da im Falle einer jederzeit möglichen Eskalation mit einer derartigen Zahl an „Risiko-Fans“ eine derartige Einsatzstärke zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit jedenfalls erforderlich ist, weshalb der Beschwerde jeder Erfolg zu versagen war.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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