LVwG N LVwG-AV-1119/001-2021

LVwG-AV-1119/001-2021Tribunal administratif régional19 oct. 2021

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Raumordnung; Grünland; Baubewilligung; Versagung; landwirtschaftlicher Nebenbetrieb;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1119/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1119.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde der A und des B, beide vertreten durch Rechtsanwalt C, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 20. Mai 2021, Zl. ***, betreffend Versagung der baubehördlichen Bewilligung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Der Bürgermeister der Gemeinde *** als Baubehörde erster Instanz wies mit Bescheid vom 14. Dezember 2020 das Bauansuchen der Beschwerdeführer vom 20. Juli 2020 auf nachträgliche Bewilligung zur Errichtung einer Sattelkammer, eines Offenstalls und eines Außenreitplatzes auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die für die dort bestehende Widmung als Grünland Land- und Forstwirtschaft notwendige Erforderlichkeit der Gebäude gemäß dem dazu eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen für Landwirtschaft nicht gegeben sei.

Die dagegen erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass es trotz mehrmaliger Anpassungen des Betriebskonzepts an die Kritikpunkte des Sachverständigen den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, insbesondere die mangelnde Eignung des Standortes sowie wesentliche Mängel in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuräumen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Dagegen bringen die Beschwerdeführer neben der Unschlüssigkeit des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung ein verändertes Betriebskonzept vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch öffentliche mündliche Verhandlung am 14. Oktober 2021, in deren Zuge die Endfassung des Betriebskonzepts vom Amtssachverständigen beurteilt und diese Beurteilung erörtert wurde. Die Beschwerdeführer beantragten mündlich sogleich die Vollausfertigung der mündlich verkündeten Entscheidung.

4. Feststellungen:

Das im jeweiligen Hälfteeigentum der beiden miteinander verheirateten Beschwerdeführer stehende Baugrundstück weist die Widmung Grünland Land- und Forstwirtschaft auf. Die antragsgegenständlichen Bauvorhaben sind bewilligungspflichtig.

Die Beschwerdeführer haben Ausbildungen zum Reiten und zum sonstigen Umgang mit und zur Ausbildung von Pferden absolviert. Sie haben keine landwirtschaftliche Ausbildung. Der am *** geborene Sohn der Beschwerdeführer ist landwirtschaftlicher Facharbeiter. Das Betriebskonzept sieht seine unentgeltliche Mitarbeit vor.

Das Betriebskonzept für die geplante Pferdezucht geht von einer Abfohlrate von 1 Fohlen pro Jahr und Zuchtstute aus. Fachlich ist jedoch von einer Abfohlrate von rechnerisch 0,65 Fohlen pro Jahr und Zuchtstute auszugehen.

Das Betriebskonzept sieht keinen Kostenfaktor für die Bestandesergänzung vor. Fachlich ist jedoch von einem Kostenfaktor für die Bestandesergänzung von ca. 700,-- Euro pro Jahr und Zuchtstute auszugehen.

Das Betriebskonzept sieht vor, dass die unverzichtbaren Zusatzflächen im Wege von auf jeweils 5 Jahre befristeten Landpachtverträgen gepachtet werden.

Das Betriebskonzept sieht vor, dass alle notwendigen Maschinen zum Teil vom Vater des Beschwerdeführers, zum Teil von der D GmbH (FN ***), die im Alleineigentum der E GmbH (FN ***) steht, welche ihrerseits im Alleineigentum der F Privatstiftung (FN ***) steht, mietfrei zur Verfügung gestellt werden. Stiftungszweck dieser Privatstiftung ist „a) die bestmögliche Sicherung des Fortbestandes und des Wachstums des eingebrachten Stiftungsvermögens und b) die Unterstützung von Begünstigten, namentlich durch Gewährung von Geldleistung und durch Nutzungsüberlassung von Stiftungsvermögen als Sachzuwendungen“. Die Beschwerdeführerin ist eine von drei Stifterinnen dieser Stiftung. Sie ist nicht Mitglied des Stiftungsvorstandes. Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsführerin der D GmbH. Grundlage der Zurverfügungstellung der „Maschinen, Hänger und Traktoren“ ist ein Vertrag vom 04. Mai 2019, abgeschlossen zwischen G und der D GmbH einerseits und dem Beschwerdeführer B andererseits. Der Vertragstext lautet wörtlich und vollständig: „Sämtliche Maschinen, Hänger und Traktoren von Herrn G und von D GmbH dürfen nach Absprache von Herrn B zu jeder Zeit benützt werden.“ Seitens der D GmbH wurde der Vertrag von der Beschwerdeführerin gezeichnet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die E GmbH als einzige Gesellschafterin der D GmbH, die unter der sowohl handelsrechtlichen als auch gewerberechtlichen Geschäftsführung der Beschwerdeführerin das Handelsgewerbe, das Gewerbe der Brauerei, am Standort eingeschränkt auf den Bürobetrieb sowie das Gewerbe der Entwicklung, Konstruktion und Fertigung von Sondermaschinen in der Form eines Industriebetriebes ausübt, diesem Rechtsgeschäft im Sinne des § 25 GmbHG vorab zugestimmt hätte.

Das Betriebskonzept sieht erste Einnahmen im fünften Betriebsjahr (2026) und einen „break even“ im siebenten Betriebsjahr (2028) vor.

5. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen sind auf Sachverhaltsebene unbestritten. Bestritten ist die Schlussfolgerung des Gutachters, dass das Betriebskonzept hinsichtlich seiner Ausrichtung auf eine Gewinnerzielung nicht nachvollziehbar ist. Dabei haben die Beschwerdeführer ihr Betriebskonzept bis zum Schluss der Beweisaufnahme auch hinsichtlich der ihre Gewinn- und Verlustrechnung mittragenden Abfohlrate sowie hinsichtlich des fehlenden Kostenfaktors der Bestandesergänzung unverändert aufrecht gelassen, ohne den diesbezüglichen Kritikpunkten des Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene oder auch nur nach den logischen Denkgesetzen oder aus der täglichen Lebenserfahrung etwas entgegenzuhalten. Somit hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens über das unverändert gebliebene Betriebskonzept am Maßstab der unwiderlegt gebliebenen Kritikpunkte des Sachverständigen zu beurteilen. Diese Beurteilung lässt keinen Raum für Zweifel daran, dass der Sachverständige mit seiner zusammenfassenden Darstellung der Vielzahl an kalkulatorischen Unwägbarkeiten des Betriebskonzeptes in Form von kostendämpfenden Annahmen einerseits und ertragsmaximierenden Annahmen andererseits sein im Ergebnis unverändert negatives Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob abseits der kalkulatorischen Unwägbarkeiten des aktuellen Betriebskonzeptes allein schon die unbestritten fehlende Entwicklungsmöglichkeit des sehr kleinen Baugrundstückes selbst einem allfällig zukünftigen Betriebskonzept unüberwindbar entgegensteht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übersieht dabei nicht, dass die Anforderungen an nachgewiesenen Eigenmitteln an Grundstücken und Maschinen im Bereich kleinstrukturierter Familienbetriebe nicht überstrapaziert werden dürfen. Der Amtssachverständige hat jedoch auch nicht gefordert, dass Grundstücke und Maschinen im Eigentum der Beschwerdeführer stehen müssten. Vielmehr kommt der Amtssachverständige nachvollziehbar zum Schluss, dass die Verfügbarkeit der Grundstücke und Maschinen in hohem Ausmaß von der Zustimmung anderer Personen abhängt, was einer planvollen Bewirtschaftung entgegensteht. Dabei kann aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich dahingestellt bleiben, inwieweit die bemerkenswerte gesellschaftsrechtliche Konstruktion, in der letztlich die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin einer mittelbar über eine zwischengeschaltete Gesellschaft im Alleineigentum einer von ihr mitgegründeten Privatstiftung stehenden GmbH ihrem Ehegatten und Mitbauwerber unentgeltlich die Leihe von wesentlichen Betriebsmitteln in Aussicht stellt, rechtlich insoweit zulässig ist, als einerseits die Rechtsprechung zu § 25 GmbHG Interessenskollisionen den Insich-Geschäften gleichstellt und andererseits die Führung der Begünstigtenliste sowie die Entscheidung über entsprechende Zuwendungen gemäß den Stiftungsurkunden dem Stiftungsvorstand vorbehalten ist, dem die Beschwerdeführerin nicht angehört. Selbst im nicht völlig auszuschließenden Fall, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Unterfertigung des Vertrages vom 04. Mai 2019 die Zustimmung des Stiftungsvorstandes im Wege der E GmbH eingeholt haben sollte, ist dieser Vertrag aufgrund seines zumindest ihren Ehegatten einseitig begünstigenden Inhalts zivilrechtlich wohl jederzeit einseitig auflösbar. Dass sein dauerhafter Bestand jedoch dem Betriebskonzept zugrunde liegt, ist ebenso unbestritten wie die Tatsache, dass das Betriebskonzept sowohl die ersten Betriebsgewinne als auch das Erreichen des „break even“ erst für einen Zeitpunkt erwartet, der nach Ablauf der befristeten Landpachtverträge liegt. Vor diesem Hintergrund können die Beschwerdeführer die Schlüssigkeit des Gutachtens des Amtssachverständigen nicht – wie im Zuge der Verhandlung gefordert – davon abhängig machen, dass der Amtssachverständige das Betriebskonzept im Rahmen seines Gutachtens um die von ihm als fehlerhaft erkannten Rechenansätze korrigiert um dann auf dieser von ihm selbst zu erarbeitenden Grundlage die Plausibilität des – quasi amtswegig – korrigierten Betriebskonzeptes neu zu beurteilen. Vielmehr konnte sich das Gericht mit dem Amtssachverständigen darauf beschränken, die sich gegenseitig verstärkenden Mängel des Betriebskonzeptes aufzuzeigen. In Summe können die beiden Beschwerdeführer dem Amtssachverständigen somit nicht erfolgreich entgegentreten, wenn dieser die unrealistische Einnahme- Ausgabenrechnung im Licht der teilweise unentgeltlich zur Verfügung gestellten Betriebsmittel als nicht planvoll auf Gewinn ausgerichtet beurteilt. Dabei muss zusätzlich in Zweifel gezogen werden, ob die im Betriebskonzept als familienhafte Mitarbeit geplante Arbeitsleistung des Sohnes der beiden Beschwerdeführer im Einklang mit dem ASVG ohne Lohn- und Sozialversicherungskosten kalkuliert werden durfte, zumal der mittlerweile volljährige Sohn der einzige landwirtschaftlich ausgebildete Mitarbeiter wäre, von dem im Unterschied zu minderjährigen Kindern gemäß der Rechtsprechung jedoch von keiner familienrechtlichen Mitarbeitsverpflichtung ausgegangen werden darf (zuletzt VwGH Ra 2017/08/0120). Vor diesem Hintergrund erscheint das Betriebskonzept ungeachtet mehrfacher Verbesserungen als misslungener Versuch, eine private Pferdehaltung zur nachträglichen Rechtfertigung konsenslos errichteter Gebäude so zu gestalten als seien diese Gebäude zur Gewinnerzielung erforderlich.

Von der nach Erörterung des Gutachtens des Amtssachverständigen beantragten Einholung eines weiteren Gutachtens zum selben Beweisthema hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Abstand genommen, weil sich für die erst nach Erstattung des abschließenden Gutachtens erstmals behauptete Befangenheit des Amtssachverständigen kein anderes Indiz ergab als das für die Beschwerdeführer unbefriedigende Gutachten (siehe VwGH 2013/03/0120).

6. Rechtslage:

§ 20 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 lautet auszugsweise:

„§ 20

Grünland

(1) …

(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:

1a.Land- und Forstwirtschaft:

Flächen, die der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen. Auf diesen ist die Errichtung und Abänderung von Bauwerken für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einschließlich deren Nebengewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1994 sowie für die Ausübung des Buschenschankes im Sinne des NÖ Buschenschankgesetzes, LGBl. 7045, zulässig.

Weiters ist das Einstellen von Reittieren zulässig, wenn dazu überwiegend landwirtschaftliche Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen Betrieb gewonnen werden.

(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen. …“

7. Erwägungen:

Der ständigen Rechtsprechung zufolge erachtet der VwGH (zuletzt 2013/05/0224) zur Vermeidung einer missbräuchlichen Aushöhlung der Ziele der Raumordnung, insbesondere zur Vorkehrung gegen eine Zersiedelung, das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete nachhaltige Tätigkeit für wesentlich, die zumindest die Annahme eines nebenberuflichen landwirtschaftlichen Betriebes rechtfertigt. Ob zumindest ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung schließen lässt, d.h. vor allem im Grenzbereich vom landwirtschaftlichen Nebenbetrieb zum (reinen) „Hobby“, ein Indiz dafür sein, ob eine über einen bloßen Zeitvertreib hinausgehende landwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinn vorliegt. Wenn in einem solchen Fall von vornherein ausgeschlossen ist, dass die aus der geplanten Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer über den damit zusammenhängenden Ausgaben bleiben, kann dies gegen die Annahme eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes sprechen. Erst wenn eine landwirtschaftliche Nutzung im Sinne dieser Ausführungen zu bejahen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob das Bauwerk im Sinne des NÖ ROG 2014 im projektierten Umfang für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlich ist. Die beabsichtigte landwirtschaftliche Nutzung ist demnach anhand eines konkreten, von den Gegebenheiten im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ausgehenden Betriebskonzeptes zu beurteilen.

Um beurteilen zu können, ob wenigstens eine auf einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb gerichtete Tätigkeit vorliegt, hat also ein solches Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt (VwGH 2007/05/0231). Das Vorliegen einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist streng an Hand dieses Betriebskonzeptes zu prüfen (zuletzt VwGH 2007/05/0231).

Die Pferdezucht ist im Rahmen eines Landwirtschaftsbetriebes grundsätzlich als landwirtschaftlicher Betriebszweig anzusehen. In einem landwirtschaftlichen Betrieb ist zwecks Erzielung eines höheren Verkaufspreises für die selbstgezüchteten Pferde eine Ausbildung dieser Pferde zur Verwirklichung des Betriebskonzeptes des Bauwerbers zulässig. Liegt ein landwirtschaftlicher Betrieb vor, so ist als Beurteilungsmaßstab, ob das eingereichte Gebäude in der geplanten Dimension erforderlich ist, auch das Betriebskonzept des Bauwerbers heranzuziehen (VwGH 91/05/0195).

Aufgrund des vom Sachverständigen wie oben ausgeführt nachvollziehbar und schlüssig als zum Nachweis einer Nebenerwerbslandwirtschaft als ungeeignet beurteilten Betriebskonzeptes stellt sich die Rechtsfrage der Notwendigkeit der zur nachträglichen Bewilligung beantragten Gebäude gar nicht. Mangels einer planmäßig zumindest mittelfristig auf Gewinn ausgerichteten Landwirtschaft musste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.

Ohne Relevanz für die gegenständliche Entscheidung ist anzumerken, dass die Gültigkeit des Vertrages vom 04. Mai 2019 in Zweifel zu ziehen ist. Während § 25 GmbHG dieses unentgeltliche Rechtsgeschäft im Licht der Geschäftsfelder der D GmbH nicht als in deren Interesse gelegene Geschäftsführung erscheinen lässt, verbietet § 15 Abs. 2 Privatstiftungsgesetz die Mitgliedschaft von Begünstigten und deren Ehegatten im gemäß § 17 Privatstiftungsgesetz für Zuwendungen zuständigen Stiftungsvorstand, welche Zuständigkeit durch die von der Beschwerdeführerin gewählte Vorgehensweise, dem eigenen Ehegatten unentgeltlich wesentliche Betriebsmittel aus dem mittelbar der Privatstiftung zurechenbarem Vermögen zur Verfügung zu stellen, als Umgehungshandlung betrachtet werden könnte (siehe z.B. OGH 6 Ob 135/12i).

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.