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LVwG-AV-37/001-2021•LVwG N LVwG-AV-37/001-2021
LVwG-AV-37/001-2021Tribunal administratif régional15 juil. 2021
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Flächenwidmungsplan; Grünland; Nutzung; Erforderlichkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der A, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15. September 2020, ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 10.07.2020, GZ. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Gerätehütte und einer Sanitärhütte auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, keine Folge gegeben wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15. September 2020, ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 10.07.2020, GZ. ***, mit dem der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Gerätehütte und einer Sanitärhütte auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, abgewiesen wurde, keine Folge gegeben.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der eingereichten Geräte- und Sanitärhütte unstrittig um Gebäude im Sinne des § 4 Abs. 15 NÖ Bauordnung 2014, für dessen Aufstellung eine baubehördliche Bewilligung entsprechend der NÖ Bauordnung notwendig sei, handle.
Gemäß § 20 Abs. 4 NÖ Raumordnung 2014 seien anzeige- oder bewilligungspflichtige Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung nur dann zulässig, wenn die eingereichte Maßnahme für die ausgewiesene Nutzungsart gemäß Flächenwidmungsplan erforderlich sei. Durch die eingebrachte Berufung habe die Notwendigkeit der geplanten Gebäude im Grünland auch nicht nachgewiesen bzw. bekräftigt werden können und somit sei eine Abweisung des Bauansuchens gerechtfertigt gewesen.
Die Berufungsbehörde schließe sich der Entscheidung der Baubehörde erster Instanz an, wonach Gebäude in der festgelegten Widmungsart „Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün“ und „Grünland-Gärtnerei“ nicht zulässig seien. Die Entscheidung für die Abweisung des Bauansuchens werde auch dadurch bekräftigt, dass im unmittelbaren Umgebungsbereich des gegenständlichen Grundstückes bei anderen Grundstücken bzw. Teilflächen, welche auch die gleiche Grünlandwidmungen aufweisen würden, rechtskräftige Entscheidungen für den Abbruch von konsenslosen Gebäuden vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, vorliegen würden, da für diese Gebäude wegen der vorhandenen Widmung eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung nicht möglich sei.
Die Entscheidung der Baubehörde Erstinstanz werde vollinhaltlich bestätigt.
Das weitere Berufungsvorbringen würde primär die Frage der Widmung bzw. des örtlichen Raumordnungsprogrammes beim gegenständlichen Grundstück und auch die angeführte wasserrechtliche Bewilligung betreffen und sei nicht geeignet die Abweisung des Antrages in Frage zu stellen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes Beschwerde erhoben.
Bereits mit Fax vom 25.2.2004 habe die Marktgemeinde *** Herrn B mitgeteilt, dass eine Widmung in Bauland-Sondergebiet genehmigt werden könne. Wörtlich sei ausgeführt worden, dass „sollte für das Gewässer eine Nachfolgenutzung als Badeteich seitens der Wasserrechtsbehörde bewilligt werden, so kann laut Herrn C auch die Bauland-Sondergebiet-Widmung genehmigt werden.“ Die Marktgemeinde habe um einen diesbezüglichen Nachweis ersucht. Dieser sei von der Bezirkshauptmannschaft Tulln am 3.1.2005 auch an die Marktgemeinde *** geschickt worden. (Telefax der Gemeinde *** vom 25.2.2004 Blg./ A)
Mit Bescheid vom 3.1.2005 habe die Bezirkshauptmannschaft Tulln als Wasserrechtsbehörde die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung des Sportfischteiches als Sportfischteich mit Badenutzung für einen eingeschränkten Personenkreis bewilligt. Die Benutzerzahl sei auf maximal 150 Personen eingeschränkt worden. Öffentliche Badenutzung sei ausgeschlossen worden. Laut Bezirkshauptmannschaft Tulln seien öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt, auch wenn die genaue Lage und Anzahl der Gebäude am Badeteich noch nicht feststehe. Die BH Tulln gehe in Ihrem Schreiben vom 25.10.2007 davon aus, dass 35 Bauparzellen mit Wohnhäusern am See entstehen sollten. Der Auflagepunkt 5. werde im Schreiben der BH Tulln vom 25.10.2007 als erfüllt betrachtet.
In der Niederschrift vom 25.02.2004 werde darauf hingewiesen, dass „Die als Aufschließungszone festgelegte Widmung „Bauland-Sondergebeit (Badehütten)“ lasse sich zwar mit einem Teich in Verbindung bringen, sie sei jedoch bei diesem Grundwasserteich mangels einer wasserrechtlichen Bewilligung zum Baden nicht begründbar.“ Aufgrund des erwähnten Wasserrechtsbescheid vom 3.1.2005 sei diese Voraussetzung wohl erfüllt. (Niederschrift über eine örtliche Begehung vom 25.2.2004, Blg./ D)
Laut der Verhandlungsschrift vom 6.12.2004 der Bezirkshauptmannschaft Tulln seien keine Bedenken gegen die Badesee-Nutzung für 150 Personen gegeben da sowohl die Wassertiefe von 5-7 m, als auch die Größe von ca. 10 ha dafür sprechen, dass „aus fachlicher Sicht davon ausgegangen werden kann, dass es zu keiner durch die nutzungbedingten Verschlechterung der Wasserqualität des Sees kommen wird und somit auch eine Beeinträchtigung des Grundwasserstromes nicht gegeben ist.“
Allerdings: „Es ist dafür zu sorgen, dass die in der Anlage anfallenden häuslichen Abwässer ordnungsgemäß, dem Stand der Technik entsprechend und nicht auf grundwasserbelastende Art und Weise entsorgt werden.“ (Verhandlungsschrift der BH Tulln vom 6.12.2004, Blg./ E)
Durch die oben genannten Punkte und die Beilagen sei deutlich, dass eine Umwidmung in Bauland-Sondergebiet (Badehütten) nicht nur geplant, sondern auch durch die wasserrechtliche Bewilligung als Badesee notwendig gewesen wäre. Senkgruben und ein Kanal seien ebenfalls mit der Aussicht auf Umwidmung errichtet worden. Von diesen Bautätigkeiten sei die Marktgemeinde *** informiert worden. Der Kanal sei einer Dichtheitsprüfung unterzogen worden, um die Abwässer aus den geplanten Gebäuden entsorgen zu können. Die Investitionen wären ohne Baulichkeiten für Toiletten und Unterstände völlig sinnlos gewesen.
Es könne angenommen werden, dass der Besitzer/Verpächter und die Pächter im guten Glauben, dass die Umwidmung nur eine Frage der Zeit sei, Baulichkeiten errichtet hätten. Des weiteren wäre es fahrlässig gewesen, nicht für eine in den Auflagen der Wasserrechtsbehörde geforderte Entsorgung der Abwässer zu sorgen. Die Errichtung der um Baubewilligung angesuchten Baulichkeiten wäre also in Gefahr in Verzug erfolgt. (Bauanzeige B Senkgrube vom 10.2.2003, Blg./ F, Kanaldichtheitsattest vom 15.6.2015, Blg./G).
Die Marktgemeinde *** habe es verabsäumt, die Umwidmung in Angriff zu nehmen. Obwohl Gemeindevertreter mehrmals erwähnten, eine Umwidmung versucht zu haben, sei bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung betreffend D am 25.6.2020, 14:00 Uhr am Landesverwaltungsgericht St. Pölten zu Protokoll gegeben worden, dass „es aber richtig ist, dass ein formeller Antrag nur einmal gestellt wurde, nämlich 2003 oder 2004“ (Protokoll zur Beschwerdeverhandlung D vom 25.6.2020, Blg./ H). Dies lasse vermuten, dass auf die geänderte Situation aufgrund der wasserrechtlichen Bewilligung als Badesee für 150 Personen nicht eingegangen worden sei und kein formeller Antrag auf Umwidmung in Bauland-Sondergebiet (Badehütten) gestellt wurde.
Gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG seien Bauvorhaben dann zulässig, wenn sie für die Nutzung erforderlich seien. Durch die Auflagen der Wasserrechtsbehörde und die Badesee-Widmung für 150 Personen seien Baulichkeiten unerlässlich. Zusätzliche Gründe seien in dem Ansuchen um Baubewilligung von der Beschwerdeführerin aufgezählt worden. (Ansuchen Baubewilligung vom 14.2.2020 Blg./I).
Des weiteren habe am 13.1.2020 eine Parzellierung der Nord- und Westseite des Badesees stattgefunden. Statt einer Parzelle mit Teilflächen gebe es nun ins Grundbuch eingetragene Parzellen. Eine Versorgung mit einem Sanitärhäuschen und einem Unterstand Bauparzelle sei also eine Notwendigkeit (Beschluss BG *** vom 13.1.2020, Grundbuchsauszug, Pachtflächen Plan, Blg./J).
Beantragt wurde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Aufhebung des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 15.9.2020 und des Bescheides der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 10.10.2020
Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin A ist aufgrund von mit dem Eigentümer B abgeschlossener Pacht- bzw. Mietverträge Pächterin des Grundstücks Nr. *** der KG ***. Dieses Grundstück weist laut gültigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** die Widmung „GrünlandGrüngürtel-Uferbegleitgrün“ bzw. „Grünland-Gärtnerei“ auf; Versuche, unter anderem dieses Grundstück umzuwidmen, verliefen mehrmals insbesondere aufgrund negativer Beurteilungen, erfolglos.
Das Grundstück grenzt an einen als Sportfischteich genutzten Grundwasserteich an, bezüglich dessen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 03.01.2005 zur GZ. *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung dessen Nutzung als Sportfischteich mit Badenutzung für eine Personenanzahl von maximal 150 Personen unter Auflagen erteilt wurde.
Mit Bauansuchen vom 14.02.2020, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 17.022020, beantragte die Beschwerdeführerin A unter Vorlage einer Vollmacht des Grundeigentümers B unter Anschluss einer Baubeschreibung und eines Einreichplanes des Baumeisters E vom 14.02.2020 die nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Gerätehütte und einer Sanitärhütte auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***.
Für die Errichtung dieser Gebäude ist bei fachgerechter Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich und sind diese Baulichkeiten auch kraftschlüssig mit dem Boden verbunden. Zweck der Errichtung ist, diesen Bereich und insbesondere den Teich in der Freizeit zu Badezwecken und sonstiger Erholung zu nutzen. Dementsprechend wurde in den Pachtverträgen auch ausdrücklich festgehalten, dass die Nutzung der gepachteten Grundstücksfläche ausschließlich zu Freizeitzwecken erfolgt.
Mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 10.07.2020, GZ. ***, wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.02.2020 abgewiesen.
Begründend führte dazu die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz zusammengefasst aus, dass sich das gegenständliche Grundstück gemäß rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** in der Widmung Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün bzw. Grünland Gärtnerei befinde. Hinsichtlich der nun eingereichten Gerätehütte und der Sanitärhütte liege bereits ein rechtskräftiger Abbruchauftrag der Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom 18.01.2019 vor. In eben diesem Abbruchbescheid werde im Gutachten des bautechnischen Sachverständigen ausgeführt, dass vom Sachverständigen für Raumplanung F bereits beim Lokalaugenschein am 04.09.2013 erklärt worden wäre, dass die bestehenden Gebäude im Widerspruch zur geltenden Flächenwidmung stünden und eine nachträgliche Bewilligung innerhalb dieser bestehenden Widmung auch nicht in Bezug auf § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 möglich sei. Es würden keine veränderten Grundlagen – auch nicht bezogen auf die mittlerweile erfolgte Parzellierung – vorliegen, insbesondere sei die Widmung unverändert. Der nunmehr in Geltung stehende § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 sei inhaltlich gleich dem ehemals in Geltung gestandenen § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976, sodass sich auch die Einholung einer neuerlichen raumordnungsfachlichen Stellungnahme erübrige.
Für die teilweise vorhandene Widmung „Grünland-Gärtnerei“, auf welchem ein Teil der Sanitärhütte zu liegen kommen würde, läge eine Stellungnahme des Büros für Raumplanung, F vom 14.5.2020 vor, aus der hervorgeht, dass die geplante Hütte ebenfalls nicht zulässig sei.
Das projektierte Bauvorhaben sei daher anhand der allgemeinen Regelungen § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 zu beurteilen, wonach ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauformen im Grünland gemäß der NÖ Bauordnung 2014 nur dann und nur in jenem Umfang zulässig sei, als dies für eine Nutzung gemäß § 20 Abs. 2 NÖ ROG 2014 erforderlich sei. Bei der Erforderlichkeitsprüfung müsse auch darauf Bedacht genommen werden, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen würden.
Soweit sich der Antragsteller in seiner Stellungnahme auf die Bestimmungen des § 55 Abs. 2 NÖ BO 2014 berufe, zeige er auch damit kein zu den vorstehenden Ausführungen gegenteiliges Verfahrensergebnis auf. Der Antragsteller übersehe nämlich, dass gemäß § 55 Abs. 2 NÖ BO ein Bauwerk im Grünland „unbeschadet des § 20 Abs. 4 NÖ ROG“ unter den genannten Voraussetzungen nicht errichtet oder vergrößert werden dürfte. Ein Bauwerk dürfe sohin auch gemäß § 55 Abs. 2 NÖ BO im Grünland nur dann errichtet oder vergrößert werden, wenn die im Gesetz namentlich genannten Ausschließungsgründe nicht vorliegen würden. Die Erforderlichkeitsprüfung nach § 20 NÖ BO ändere sohin nichts an der notwendigen Erforderlichkeit des Bauwerks im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ ROG.
Aus den Einreichunterlagen und auch aus der nachträglich vorgelegten Stellungnahme der Beschwerdeführerin sei sohin eine Begründung der Zulässigkeit der geplanten Maßnahmen im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 nicht ableitbar.
Dem Bauvorhaben stünden daher im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014 die Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes entgegen; die wasserrechtliche Bewilligung für eine Badenutzung beim Grundwasserteich und die angeblich versäumte Abänderung der Widmung seien im Bauverfahren nicht relevant.
Der oben festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich auch aus dem unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der Marktgemeinde *** und im Besonderen aus den jeweils angesprochenen Schriftstücken daraus (Bauansuchen samt Beilagen datiert mit 14.02.2020, Stellungnahmen der Beschwerdeführerin vom 25.02.2020, erst- und zweitinstanzliche Bescheide vom 10.07.2020 und 15.09.2020, sowie Berufung und Beschwerde.
Im Besonderen ist unbestritten, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück die aufrechte Flächenwidmung „Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün“ bzw. „Grünland Gärtnerei“ aufgewiesen hat und aufweist, von der Beschwerdeführerin die angesprochenen Objekte errichtet wurden und dafür bis dato keine baubehördliche Bewilligung vorliegt.
Die bisherige und auch weiter beabsichtigte Nutzung dieser Objekte ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin, aus dem verfahrenseinleitenden Bauansuchen sowie aus ihren schriftlichen Eingaben im Verwaltungsverfahren.
Im Bauansuchen wird das Bauvorhaben zwar als „Gerätehütte“ bezeichnet und in der Baubeschreibung festgehalten, dass das Gerätehaus als Abstellraum für diverse Geräte wie Kühlschrank, Kaffeemaschine usw. und ebenso als Umkleide verwendet werde. Der kleine Anbau sei für die Unterbringung der Fischereiutensilien und der Kleidung errichtet; insbesondere sollen darin daher für den „Bade- und Freizeitalltag benötigte Gegenstände“ untergebracht werden. Dies entspricht im Übrigen auch den Pachtverträgen, in denen –auch ausdrücklich festgehalten ist, dass die Nutzung der gepachteten Grundstücksfläche ausschließlich zu Freizeitzwecken erfolgt.
Ebenso entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung und wurde Gegenteiliges auch zu keinem Zeitpunkt von der Beschwerdeführerin, geschweige denn in substantiierter Form, behauptet.
Unstrittig ist auch, dass die fachgerechte Errichtung der Gebäude, auch ein besonderes Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und diese auch mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind.
Rechtlich gelangen folgende gesetzlichen Bestimmungen gegenständlichen Beschwerdeverfahren zur Anwendung:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 4 Z 6, 7 und 15 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;
Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden;
Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt;
Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird;
(…)“
§ 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014:
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
1. die Errichtung von baulichen Anlagen;
(…)“
§ 20 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014:
„(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
(…)
entgegensteht.
(…)“
§ 23 Abs. 1 NÖ BO 2014:
„(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.
Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.
Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.“
§ 20 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014):
„(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen gehören zum Grünland.
(2) Das Grünland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen und naturräumlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern:
(…)
2. Grüngürtel: Flächen zur Gestaltung des Orts- und Landschafsbildes und zur Trennung von sich gegenseitig beeinträchtigenden Nutzungen (einschließlich immissionsabschirmendender Maßnahmen) sowie Flächen von ökologischer Bedeutung. Die Gemeinde hat die Funktion und erforderlichenfalls die Breite des Grüngürtels im Flächenwidmungsplan festzulegen.
(…)
(4) Im Grünland ist ein bewilligungs- oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben gemäß der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung, nur dann und nur in jenem Umfang zulässig, als dies für eine Nutzung gemäß Abs. 2 erforderlich ist und in den Fällen des Abs. 2 Z 1a und 1b eine nachhaltige Bewirtschaftung erfolgt. Bei der Erforderlichkeitsprüfung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob für das beabsichtigte Bauvorhaben geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund zur Verfügung stehen.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Voranzustellen ist zunächst, dass es sich unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes bei den beantragten Projekten um die Errichtung von Bauwerken nach § 4 Z 6, 7 und 15 NÖ BO 2014 handelt, für welche eine Baubewilligung nach § 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014 erforderlich ist. Sowohl hinsichtlich der Sanitärhütte mit WC als auch hinsichtlich der „Gerätehütte“ ist unbestritten von Gebäuden im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 auszugehen, zumal diese gegenständlichen Bauwerke mindestens zwei Wände und ein Dach aufweisen, von Menschen betreten werden können und dem Schutz von Menschen und Sachen dienen.
Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde bei Anträgen nach § 14 NÖ BO 2014 insbesondere vorerst im Rahmen einer Vorprüfung zu klären, ob dem Bauvorhaben im Sinne der Z 1 leg. cit. die Bestimmungen des NÖ ROG 2014 entgegenstehen. Aus den (diesbezüglich) unstrittigen Feststellungen ergibt sich dazu, dass das verfahrensgegenständliche Baugrundstück als „Grünland-Grüngürtel-Uferbegleitgrün“ bzw. „Grünland Gärtnerei“ gemäß § 20 Abs. 2 Z 2 NÖ ROG 2014 gewidmet ist. Demzufolge ist gegenständlich zu prüfen, ob gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 die Umsetzung des bewilligungspflichtigen Bauvorhabens im Grünland deshalb zulässig ist, weil dieses für die Nutzung gemäß Abs. 2 leg. cit. erforderlich ist und geeignete Standorte im gewidmeten Bauland auf Eigengrund nicht zur Verfügung stehen.
Die Beschwerdeführerin sieht diese Erforderlichkeit darin begründet, dass für eine Nutzung des angrenzenden Sees, insbesondere zum Baden und Fischen, die Hütte samt Sanitäreinrichtung unbedingt notwendig sei. Dabei verkennt die Beschwerdeführerin jedoch zunächst die Widmungsgrenze zwischen der Wasserfläche und der Baufläche. Ein Bauvorhaben auf Grundflächen im Grünland, deren Nutzung nur als hobbymäßig betriebene Sportfischerei und für Badezwecke und Erholungszwecke beabsichtigt ist, ist als nicht erforderlich zu beurteilen (VwGH 10.12.1991, 91/05/0063). Nichts Anderes kann für den vorliegenden Fall einer Grünlandfläche gelten, deren Widmung nicht auf die Badenutzung der angrenzenden Wasserfläche ausgerichtet ist.
Die Beschwerdeführerin ist darauf zu verweisen, dass die Festlegung eines Grüngürtels drei verschiedene Zwecke haben kann, nämlich die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, die Trennung von sich gegenseitig beeinträchtigenden Nutzungen und ökologische Zwecke. Die von der Beschwerdeführerin dargelegte und festgestellte Nutzung der Bauvorhaben entspricht keiner dieser angeführten Zwecke, sondern ausschließlich – dies eben selbst nach ihrem eigenen Vorbringen – dem Zwecke der Freizeitgestaltung.
Daran vermag sohin auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass zusammengefasst durch den angesprochenen wasserrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln die Nutzung des Sees als Sportfischteich mit Badenutzung gestattet worden wäre und in Umsetzung dieser erlaubten Nutzung die Baulichkeiten unbedingt erforderlich wären bzw. sogar von der Wasserrechtsbehörde die Errichtung solcher bereits als zulässig erklärt worden wäre.
Die Zuständigkeit des Baurechtsgesetzgebers kommt nur dort und nur insoweit in Betracht, als es sich um Bauten handelt, die nicht unmittelbar, sondern bloß mittelbar der Wassernutzung dienen, bei denen also der wasserbauliche Nutzungszweck in den Hintergrund tritt (VfGH 16.10.1992, Slg 12.842). Die verfahrensgegenständlichen Bauten dienen nicht unmittelbar, sondern allenfalls bloß mittelbar der Wassernutzung, weshalb deren Aufstellung – unter anderem Gesichtspunkt – nach der NÖ BO 2014 zu bewilligen ist. Wenn zudem in einer wasserrechtlichen Bewilligung als Auflage für die Benützung eines Gewässers für Badezwecke die Errichtung einer Abortanlage verlangt wird, so bedeutet dies jedoch nicht, dass die Baubehörde zu einer diesbezüglichen Baubewilligung verpflichtet ist (VwGH 10.12.1991, 91/05/0063). Ob ein Bauvorhaben wasserrechtlichen Bestimmungen entspricht, hat die Baubehörde nicht als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG zu beurteilen; daher handelt es sich um zwei nach verschiedenen Gesichtspunkten von verschiedenen Behörden zu beurteilende Hauptfragen (VwGH 8.3.1994, 92/05/0080).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu schließlich auch, dass die von der Beschwerdeführerin begehrte Umwidmung bereits mehrfach geprüft wurde und die ehemals getroffene fachliche – negative – Beurteilung aufgrund der unveränderten Grundlagen trotz Neuparzellierung immer noch gültig ist. Die verfahrensgegenständliche Fläche dient demnach unverändert ausschließlich dem Erhalt der Grünfläche bzw. konkret Grüngürtel, wozu keine Bauwerke erforderlich sind.
Die Beschwerdeführerin konnte somit keine Erforderlichkeit gemäß § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 der geplanten Bauwerke für die bestimmungsgemäße Nutzung nachweisen, sondern bedarf die Nutzung einer derartigen Grünfläche gerade keiner derartigen Bauwerke.
Es bedurfte für diese Beurteilung keines weiteren Sachverständigengutachtens.
Abgesehen davon, dass im Sinne der Bescheidbegründung auch von der Beschwerdeführerin keine im Sinne des § 20 Abs. 4 NÖ ROG 2014 maßgebliche Änderung der Grundlagen im Vergleich zum Gutachtenszeitpunkt im Jahre 2013 behauptet wurde und eine solche auch nicht ersichtlich ist, sowie die Rechtslage sich inhaltlich seither auch nicht im Hinblick auf den im Wesentlichen gleichlautenden § 19 Abs. 4 NÖ ROG 1976 geändert hat, entspricht die von der Beschwerdeführerin selbst dargelegte Nutzung nicht einer erforderlichen nach § 20 Abs. 2 NÖ ROG 2014. Es bedurfte auch keiner Durchführung eines Ortsaugenscheines, zumal die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Sinne eines Projektgenehmigungsverfahrens ausschließlich anhand der Einreichunterlagen zu beurteilen ist.
Vielmehr ergibt sich, dass dem Bauvorhaben im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 7 NÖ BO 2014 die Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 dahingehend entgegenstehen, dass das Vorhaben der Widmungsart des Baugrundstücks laut gültigem Flächenwidmungsplan widerspricht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte obgleich des darauf gerichteten Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben. Der Sachverhalt ist völlig unstrittig und ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird dazu einerseits auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, andererseits kann sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen zB VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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