LVwG N LVwG-S-879/001-2021

LVwG-S-879/001-2021Tribunal administratif régional29 juin 2021

Regest

Fremdenpolizei; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; Konkretisierungsgebot; Verschulden; Versuch;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-879/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.879.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lechner, MA über die Beschwerde der A, geb. am ***, StA: Ukraine, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 12. August 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

I.Verfahrensgang und wesentlicher Sachverhalt

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich – Polizeikommissariat *** (belangte Behörde) vom 12. August 2020 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Last gelegt, am 24. Februar 2020, um 16:05 Uhr, in ***, Flughafen ***, *** – *** – internationale Einreise als Fremde (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) entgegen einem von der Slowakei erlassenen, bis 7. August 2022 gültigen, rechtskräftigen Aufenthaltsverbot und Einreiseverbot für alle Schengen-Staaten versucht zu haben in das Bundesgebiet einzureisen, obwohl sie nicht im Besitz einer Bewilligung zur Wiedereinreise gewesen sei.

Weiters führte die belangte Behörde im Spruch aus: „Ihre Einreise wäre unrechtmäßig gewesen, da während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten werden dürfen. Sie waren auch nicht aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zur Einreise berechtigt. Weder waren Sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels noch bestand ein Aufenthaltsrecht nach asylrechtlichen Bestimmungen. Sie hatten weder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten inne noch eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigenbestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigenbestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten.

Sie sind auch nicht Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und erfüllen als solcher nicht § 18 Abs. 13 AuslBG.

Sie sind weder Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ‚Forscher‘ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie und üben als solcher auch keine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, aus, noch sind Sie als dessen Familienangehöriger Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet. Sie sind auch nicht gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und nehmen als solcher nicht an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil noch besteht für Sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen. Da sich auch aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften kein Aufenthaltsrecht ergibt, liegen die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Einreise nicht vor.“

Die Beschwerdeführerin habe daher § 120 Abs. 1c Z 1 iVm Abs. 10 iVm §§ 67, 53, 27a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), idgF verletzt und wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage und 23 Stunden gemäß § 120 Abs. 1c FPG verhängt.

Die gemäß § 37a Abs. 1 VStG eingehobene vorläufige Sicherheit in der Höhe von 300,00 Euro wurde auf die gegenständlich verhängte Strafe in der Höhe von 5.000,00 Euro angerechnet, im Sinne des § 18 VStG zur Geldstrafen- sowie Kostendeckung des Strafverfahrens mit Rechtskraft des Bescheides herangezogen und gemäß § 37 Abs. 5 VStG für verfallen erklärt. Gemäß § 64 VStG wurden 500,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens festgesetzt.

2. Mit dagegen fristgerecht eingebrachter Beschwerde vom 4. September 2020 führte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, das angefochtene Straferkenntnis gebe lediglich die Aufforderung zur Rechtfertigung wieder und erwähne nicht einmal ansatzweise das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin sei zwar vom Bezirksgericht *** zur Ausweisung aus der Slowakischen Republik verurteilt worden, es sei ihr jedoch die Rechtsbelehrung erteilt worden, dass die gegenständliche Ausweisung nur für die Slowakische Republik gelte, nicht jedoch für die Schengen-Staaten. Aus dem angefochtenen Straferkenntnis seien keinerlei Feststellungen zu entnehmen, aus denen ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden könne. Darüber hinaus könne gemäß § 120 FPG iVm § 2 Abs. 1 VStG nur ein Einreise- oder Aufenthaltsverbot, das von österreichischen Behörden erlassen worden sei, zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen.

Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die beantragten Beweise aufzunehmen und hiernach der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 2020 wurde das oben zitierte Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12. August 2020 gemäß § 52a Abs. 1 VStG von Amts wegen aufgehoben.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin im Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens bis zur Erlassung des Straferkenntnisses die begangene Übertretung nicht ordnungsgemäß angelastet worden sei, indem nicht auf die Art des Verschuldens der Beschwerdeführerin eingegangen worden sei.

4. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde (hg. protokolliert zu LVwG-S-2159/001-2020).

5. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Jänner 2021, LVwG-S-2159/001-2020, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 18. September 2020, Zl. *** der belangten Behörde behoben.

6. Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 12. April 2021 den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung über die Beschwerde vom 4. September 2020 gegen das Straferkenntnis vom 12. August 2020 vor.

7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in den vorgelegten Verwaltungsakt Einsicht genommen.

II.Feststellungen

Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsbürgerin und stellte sich am 24. Februar 2020 um 16:05 Uhr am Flughafen ***, ***, ***, internationale Einreise, kommend von ***, Ukraine, der österreichischen Einreisekontrolle.

Im Schengener Informationssystem scheint zur Beschwerdeführerin zur Nationalen ID-Nummer *** (Slowakei) ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet auf.

Mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit dem Tatvorwurf konfrontiert, wobei dieser im Wesentlichen wortident mit dem späteren Spruch des Straferkenntnisses formuliert wurde. Weitere den Tatvorwurf konkretisierende Verfolgungshandlungen sind dem vorliegenden Verfahrensakt nicht zu entnehmen.

Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich in unbedenklicher Weise aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

III.Rechtsgrundlagen

Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 110/2019 lautet auszugsweise:

„Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt

§ 120. (…)

(1c) Wer als Fremder

1. entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreist oder

2. sich nach einer aufgrund der Erlassung eines rechtskräftigen Einreiseverbots oder Aufenthaltsverbots erfolgten Ausreise trotz aufrechtem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.

(…)

(10) Der Versuch in den Fällen der Abs. 1, Abs. 1c Z 1, Abs. 2 und 3 ist strafbar.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), idF BGBl. Nr. 52/1991 lauten auszugsweise:

„Versuch

§ 8. (1) Sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt, unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt.

(2) Wegen Versuches wird nicht bestraft, wer aus freien Stücken die Ausführung aufgibt oder verhindert oder den Erfolg abwendet.

(…)

§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.“

IV.Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, u.a. mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Es ist daher rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und

2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Zu Punkt 1. sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Soweit die Strafbarkeit das Vorliegen bestimmter, in der Person des Täters gelegener besonderer Merkmale voraussetzt, sind insbesondere auch diese Merkmale zu bezeichnen.

Zu Punkt 2. (unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat) muss

1. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

2. der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwGH vers.Sen. vom 13. Juni 1984, Sammlung 11.466A, und vom 15. April 1985, 83/10/0162, VwGH vom 14. Jänner 1987, 86/06/0017 und vom 21.Oktober 1992, 92/02/0140, uva.).

Gemäß § 120 Abs. 1c Z 1 FPG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5.000 bis 15.000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer als Fremder entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreist.

Gemäß Abs. 10 leg. cit. ist der Versuch in den Fällen der Abs. 1, Abs. 1c Z 1, Abs. 2 und 3 strafbar.

Gemäß § 8 Abs. 1 VStG unterliegt der Strafe, wer vorsätzlich eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung unternimmt, sofern eine Verwaltungsvorschrift den Versuch einer Verwaltungsübertretung ausdrücklich für strafbar erklärt.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt nach § 5 Abs. 1 erster Satz VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, im Spruch des Strafbescheides neben der Anführung des objektiven Tatbestandes auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale (die Schuldform) zu nennen (vgl. VwGH vom 23. September 2004, 2002/07/0149). Anderes gilt nur dann, wenn der betreffende Tatbestand ein spezifisches Verschulden erfordert (vgl. VwGH vom 30. April 1992, 90/10/0039). Die Angabe der Verschuldensform wäre beispielsweise in Fällen notwendig, in denen das Gesetz ausdrücklich nur vorsätzliches Verhalten unter Strafe stellt (vgl. dazu Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 44a, Rz 4, mwN).

Der Beschwerdeführerin wurde gegenständlich der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach § 120 Abs. 1c FPG angelastet. Damit erfordert jeder Versuch in subjektiver Hinsicht den Vorsatz, die Tat zu begehen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthält jedoch keine Angabe dieser spezifischen Verschuldensform und entspricht somit nicht den Anforderungen an eine korrekte Tatanlastung nach § 44a VStG.

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 leg.cit) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Ein Tatvorwurf, der auch den Vorwurf des vorsätzlichen Handelns enthält, findet sich in keiner Verfolgungshandlung, welche gegen die Beschwerdeführerin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG gesetzt wurde. In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25. Februar 2020, ***, wird der Tatvorwurf in gleichlautender Weise gemacht wie im angefochtenen Straferkenntnis.

Da somit der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses einer Korrektur durch das erkennende Gericht nicht zugänglich war und dieser Spruch auch nicht den Anforderungen an das Gesetz und der darauf basierenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprochen hat, war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und die Einstellung zu verfügen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die zahlreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.