LVwG N LVwG-S-1311/001-2021

LVwG-S-1311/001-2021Tribunal administratif régional21 juin 2021

Regest

Gesundheitsrecht; Verwaltungsstrafe; Arzneiwareneinfuhr; Bescheinigung; Zolltarifauskunft;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1311/001-2021

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1311.001.2021

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann über die Beschwerde von A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 6.5.2021, ***, betreffend Bestrafung nach dem Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010), zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird eingestellt.

2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: „belangte Behörde“) wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Stunden) wegen folgender Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Z. 1 lit. c., § 3 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 (AWEG 2010) idF BGBl. I Nr. 163/2015 verhängt:

„Zeit: 28.09.2020, 13:30 Uhr (Entdeckungszeitpunkt)

Ort: ***, ***

Tatbeschreibung: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma C Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in , *** zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 28.09.2020 Waren der Position 3004, und zwar 1000 Stk. "", nach Österreich via Binnenschifffahrt über den Warenort der Fa. D Speditionsges.m.b.H, ***, *** ohne erforderliche Einfuhrbescheinigung nach den Bestimmungen des Arzneiwareneinfuhrgesetzes eingeführt hat, obwohl die Einfuhr von Waren der Position 3004 im Sinne des § 3 Abs.1 Arzneiwareneinfuhrgesetz in das Bundesgebiet in Aufmachung für den Kleinverkehr nur zulässig ist, wenn dafür eine Einfuhrbescheinigung erteilt wurde. Eine Einfuhrbescheinigung wurde für die eingeführten Arzneiwaren nicht erteilt.

(Am 28.09.2020 um 13:30 Uhr wurde die Holzpalette mit 704 kg Rohmasse am Warenort der Firma D Speditionsges.m.b.H kontrolliert. Dabei wurden in der Postsendung die oben angeführten Arzneiwaren vorgefunden.)“

Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 30 Euro (10% der Geldstrafe) festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Zollamtes *** vom 17.11.2020.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu unter Erteilung einer Ermahnung, in eventu Strafherabsetzung, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich bei den eingeführten Salzwasserlösungen („***“) um keine Arzneiwaren im Sinne des AWEG 2010 handle; dieses Produkt verfüge bereits in Belgien über eine verbindliche Zolltarifauskunft, wonach es nicht dem von der TUA *** vorgeschlagenen Warencode 3004 90 00, sondern dem Tarif 3824 99 64 unterliege. Somit komme eine Verletzung des AWEG 2010 nicht in Frage. Unabhängig davon treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden, zumal er berechtigterweise davon ausgehen könne, dass die belgische Tarifierung richtig sei und auch für das österreichische Staatsgebiet gelte.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat eine Stellungnahme der Zentralstelle für Verbindliche Zolltarifauskünfte des Zollamtes Österreich angefordert; diese hat am 16.3.2022 die gegenständliche Ware zwar als ident mit jener der belgischen Zolltarifauskunft erachtet, aber die Meinung kundgetan, dass solche Spüllösungen sehr wohl als Arzneiwaren in die Position 3004 90 00 einzureihen seien, wie dies z.B. 2015 in einer verbindlichen Zolltarifauskunft des Hauptzollamtes *** geschehen sei; warum Belgien in die Position 3824 99 64 einreihe, sei nicht bekannt. – Weiters hat das Verwaltungsgericht ein medizinisches Amtssachverständigengutachten durch SV E zur Frage, welche Eigenschaften bzw. Wirkungen „***“ hat, eingeholt. – Beide Beweisergebnisse wurden den Verfahrensparteien jeweils zum Parteiengehör übermittelt; der Beschwerdeführer hat dazu eine Äußerung erstattet, die belangte Behörde nicht.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

Anlässlich einer Kontrolle des Zollamts *** am 28.9.2020 bei der D Speditionsges.m.b.H. in *** wurde festgestellt, dass eine an die C Gesellschaft m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, adressierte Ware (1.000 Plastikbeutel, Kleinverkaufspackungen zu je 500 ml, mit farbloser, klarer Flüssigkeit und der Aufschrift „***“) aus Texas/USA auf dem Seeweg über *** in das Bundesgebiet eingeführt worden ist, wobei hiefür keine Einfuhrbescheinigung vorlag. Die Ware ist von F auf deren Kosten an die C Gesellschaft m.b.H. gesandt worden. Durch die Zollverwaltung wurde sie zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und erst nachträglich ein Untersuchungsbefund eingeholt.

„***“ ist eine sterile wässrige Lösung verschiedener Salze (physiologische Kochsalzlösung), die als extraokulare und intraokulare Spüllösung in der Augenchirurgie verwendet wird.

Sie enthält 0,64% Natriumchlorid, 0,075% Kaliumchlorid, 0,048% Calciumchlorid-Dihydrat, 0,03% Magnesiumchlorid-Hexahydrat, 0,39% Natriumacetat-Trihydrat, 0,17% Natriumcitrat-Dihydrat, Natriumhydroxid und/oder Salzsäure und Wasser.

Hauptverwendungszwecke dieser Lösung sind die Benetzung des Auges zum Schutz vor Austrocknung im Rahmen von Augenoperationen, die Entfernung von intraoperativ anfallenden Gewebeteilen (z.B. Epithelien), die Entfernung von Fremdkörpern sowie die Spülung von Tränengängen. Eindeutige therapeutische Eigenschaften weisen die in der Spüllösung enthaltenen Salze nicht auf. Eine der Hauptanwendungsgebiete ist die Spülung und Befeuchtung des Auges während operativer Eingriffe am Auge, denn während dieser Eingriffe besteht – auch infolge mangelnder Lidbetätigung – die Gefahr der Austrocknung des Auges. Durch die Spüllösung wird - neben einem Abtransport anfallender kleiner Gewebeteile - eine Austrocknung des Auges verhindert. Eine intraoperative Austrocknung des Auges würde zu einer Reizung, Entzündung, Infektanfälligkeit sowie auch unter Umständen zu mangelnder Nutrition der Linse führen. „***“ hat somit eine eindeutig bestimmbare prophylaktische Eigenschaft im Hinblick auf die Erhaltung augenphysiologischer Vorgänge während einer Augenoperation und wird zur Verhütung eines Augenleidens, welches intraoperativ entstehen kann, eingesetzt (z.B. zur Verhinderung intraoperativer Austrocknung des Auges).

Es war im gegenständlichen Fall nicht beabsichtigt, dass „***“ weiterverkauft oder in der Augenchirurgie verwendet, sondern in einem Sterilisator, den die C Gesellschaft m.b.H. für F produziert, getestet und anschließend entsorgt wird. Letztere hat das Produkt auf eigene Kosten versandt und in den Exportpapieren mit der Tarifnummer 3824 99 92 97 deklariert, dann wurde es jedoch mit der Tarifnummer 2501 00 99 00 verzollt.

Schon zuvor haben einerseits die Zollverwaltung in Brüssel in einer im Internet () veröffentlichten verbindlichen Zolltarifauskunft vom 13.11.2019 für das idente Produkt „“ die Tarifierung 3824 99 64 **** und andererseits das deutsche Hauptzollamt *** in einer verbindlichen Zolltarifauskunft vom 25.9.2015 für ein anderes Produkt (nämlich eine Natriumchloridlösung 0,9% der G GmbH mit einem breiteren Einsatzgebiet (nicht nur zur Reinigung und Spülung der Augen, sondern auch zum Freispülen und Feuchthalten des Gewebes bei (jeglichen) operativen Eingriffen, zur Reinigung von Wunden und Verbrennungen, Blasenkathetern etc.)) die Tarifierung 3004 90 00 00 vorgenommen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem schlüssigen und nachvollziehbaren medizinischen Amtssachverständigengutachten, dem der Beschwerdeführer in keiner Weise entgegengetreten ist. – Dass die gegenständliche Salzlösung bloß in einem vom Unternehmen des Beschwerdeführers hergestellten Sterilisator getestet werden sollte, ergibt sich aus dem nicht unplausiblen Vorbringen des Beschwerdeführers und einem Mail aus dem Unternehmen des Beschwerdeführers an das Frachtunternehmen vom 7.9.2020. Dass es sich beim Produkt, das der verbindlichen Zolltarifauskunft der belgischen Behörde zugrunde lag, um ein identes wie jenes handelt, das am 28.9.2021 in *** vorgefunden wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme des Zollamts Österreich vom 16.3.2022 und auch daraus, dass es ebenfalls von der Fa. F stammt, den gleichen Namen („***“) trägt und exakt die gleichen Inhaltsstoffe (Salze) aufweist (während das von der deutschen Zollbehörde behandelte Produkt nur Natriumchlorid enthält).

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 - AWEG 2010, BGBl I Nr. 79/2010 idF BGBl I Nr. 163/2015) gilt dieses Bundesgesetz für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten; weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 bedeutet „Arzneiwaren“ im Sinne dieses Bundesgesetzes:

nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:

a)Waren der Unterposition 3002 20,

b)Waren der Unterposition 3002 30,

c)Waren der Position 3004,

(…)

Gemäß § 2 Z. 4 AWEG 2010 bedeutet „Einfuhr“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.

Gemäß § 3 Abs. 1 AWEG 2010 ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

Gemäß § 3 Abs. 2 AWEG 2010 ist für die Ausstellung von Einfuhrbescheinigungen und die Entgegennahme von Meldungen das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.

Gemäß § 21 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 begeht, wer Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.

Im gegenständlichen Fall war nicht strittig, dass das Produkt „***“ von der C Gesellschaft m.b.H. ohne Einfuhrbescheinigung in das Bundesgebiet eingeführt wurde, sondern war zu prüfen, ob es sich dabei um eine „Arzneiware“ im Sinne des § 2 Z. 1 AWEG 2010 handelt oder nicht. Ob eine Ware unter das AWEG 2010 fällt, richtet sich nach der Einstufung gemäß den Zolltarifnummern, d.h. der Geltungsbereich des AWEG 2010 ist über die zolltarifliche Nomenklatur geregelt.

§ 2 Z. 1 lit. c AWEG 2010 verweist auf den Warenbegriff der Position 3004. In Anhang I („Kombinierte Nomenklatur“), Teil II („Zolltarif“) der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.7.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif finden sich u.a. folgende KN-Codes für folgende Warenbezeichnungen:

2501 00 Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser

(…)

2501 00 99anderes

(…)

3004Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

(…)

3004 90 00andere

(…)

„Erzeugnisse und Zubereitungen zu pharmazeutischen oder chirurgischen Zwecken:

(…)

3824 99 64 andere“

Wie der Verwaltungsgerichtshof betont (vgl. VwGH 28.6.2010, 2008/10/0164; 22.11.2016, Ra 2016/16/0092), ist nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der betreffenden Positionen festgelegt sind; d.h. die Einreihung in den Tarif erfolgt nach objektiven Kriterien, nicht nach der Zweckbestimmung der Ware. – Zur in Rede stehenden Position 3004 hat der EuGH zum einen entschieden, dass „Arzneiwaren" Erzeugnisse sind, die genau umschriebene therapeutische (= die Krankenbehandlung betreffende) oder prophylaktische (= Krankheiten vorbeugende) Eigenschaften aufweisen und deren Wirkungen auf ganz bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert sind, und zum anderen, dass die Darbietung solcher Erzeugnisse in dosierter Form oder ihre Aufmachung für den Einzelverkauf, wie schon aus dem Wortlaut der Position 3004 hervorgeht, eine Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung ist. Für die Einreihung eines Erzeugnisses ist also zu prüfen, ob es eindeutig bestimmbare therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften aufweist, deren Wirkungen sich auf bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus konzentriert, und ob sie zur Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens angewandt werden können; auch wenn das Erzeugnis keine eigene therapeutische Wirkung hat, aber bei der Verhütung oder Behandlung einer Krankheit oder eines Leidens Anwendung findet, ist es als zu therapeutischen Zwecken zubereitet anzusehen, sofern es eigens für diese Verwendung bestimmt ist (vgl. VwGH 22.11.2016, Ra 2016/16/0092, unter Verweis auf EuGH 30.4.2014, C-267/13, Nutricia NV).

Die Technische Untersuchungsanstalt beim Zollamt hat in ihrem ETOS-Untersuchungsbefund *** vom 6.11.2020 nicht näher begründet, warum sie die „***“ als Arzneiware zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken eingereiht und den Tarifierungsvorschlag „3004 90 00 00“ erstattet hat. Es wurde keine nachvollziehbare Aussage über therapeutische oder prophylaktische Eigenschaften der Ware getroffen, und der Tarifierungsvorschlag bildet die Beantwortung einer Rechtsfrage (was jedoch niemals Gegenstand eines Sachverständigengutachtens sein kann; vgl. abermals VwGH 22.11.2016, Ra 2016/16/0092). Das Verwaltungsgericht hatte daher aus eigenem ein Sachverständigengutachten einzuholen.

Das Zollamt Österreich hat in seiner Stellungnahme vom 16.3.2022 an das Landesverwaltungsgericht auf die unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltende Verordnung (EG) Nr. 1414/2004 der Kommission vom 28.7.2004 verwiesen, wonach ein Augenpflegemittel (Lösung für die Augen) mit dem Wirkstoff Polyvinylalkohol (Gleitmittel) 1,4 % und den anderen Inhaltsstoffen Natriumchlorid, Natriumdihydrogenphosphat, Dinatriumhydrogenphosphat, Benzalkoniumchlorid, Dinatriumedetat, Salzsäure, Natriumhydroxid und Wasser, für den Einzelverkauf aufgemacht (15 ml Tropffläschchen) für therapeutische Zwecke (als Gleitmittel und als künstliche Tränenflüssigkeit bei trockenen Augen und sonstigen Augenreizungen) in KN-Code 3004 90 19 (bzw. seit der Verordnung (EU) Nr. 441/2013 in KN-Code 3004 90 00) eingereiht wird. – Dieses Augenpflegemittel ist aber einerseits ganz anders zusammengesetzt als die verfahrensgegenständliche Spüllösung (die z.B. keinerlei Alkohol oder Phosphate enthält) und andererseits ist es aufgemacht für therapeutische Zwecke (die die gegenständlichen Spüllösung, wie festgestellt, nicht aufweist). Aus dieser Einreihung kann also für den gegenständlichen Fall nichts gewonnen werden.

Dass „***“ gegenständlich nur zu Testzwecken in einem Sterilisator und gar nicht am Menschen (bei einem Eingriff am Auge) verwendet werden sollte, ist für die Einreihung in den Tarif nicht relevant, da diese (siehe oben) nach objektiven Kriterien, nicht nach der Zweckbestimmung der Ware, erfolgt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.10.1985, 85/16/0073) kann sich die Zweckbestimmung einer Ware nicht nach den (subjektiven) Vorstellungen des Herstellers richten, weil ihm damit die rechtliche Einordnung nach dem Zolltarif zufiele; maßgebend dafür, ob ein Erzeugnis heilend oder vorbeugend wirkt, können nur auf wissenschaftlicher Prüfung basierende medizinisch-pharmakologische Erkenntnisse sein.

Aus den obigen – auf dem unwidersprochenen Sachverständigengutachten basierenden – Feststellungen ergibt sich, dass die verfahrensgegenständliche Lösung verschiedener Salze keine therapeutischen Eigenschaften, aber eine genau umschriebene prophylaktische Eigenschaft im Hinblick auf die Erhaltung augenphysiologischer Vorgänge (also konzentriert auf bestimmte Funktionen des menschlichen Organismus) während einer Augenoperation und zur Verhütung eines intraoperativ entstehenden Augenleidens aufweist. Demnach ist die Einreihung in KN-Code 3004 gerechtfertigt und fällt das Produkt in den Anwendungsbereich des AWEG 2010. Durch dessen Einfuhr ohne Einfuhrbescheinigung ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, betrifft, handelt es sich bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gelungen:

Gegenständlich existiert zweifellos die für jedermann im Internet abrufbare verbindliche Zolltarifauskunft der belgischen Zollverwaltung vom 13.11.2019, , die das idente Produkt „“ unter den (nicht in § 2 Z. 1 AWEG angeführten) Tarif 3824 99 64 (und somit nicht als Arzneiware) einreiht.

Eine Entscheidung über eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA-Entscheidung) ist gemäß Art. 33 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung hinsichtlich jener Waren verbindlich, für die die Zollformalitäten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird; sie ist drei Jahre lang im ganzen Zollgebiet der Union (ungeachtet des Ausstellungsortes) gültig (vgl. Art. 26 und Art. 33 Abs. 3 leg. cit.).

Wie sich aus der soeben zitierten Norm ergibt, ist eine vZTA-Entscheidung für die Zollbehörden im EU-Raum (also auch die österreichischen) und den Inhaber der jeweiligen Entscheidung verbindlich. Dieser Inhaber der Entscheidung, also die Fa. F, bei der das Unternehmen des Beschwerdeführers das Produkt „***“ bestellt hat, hat es in den Exportpapieren zwar nicht mit der Tarifnummer 3824 99 64, sondern mit der ähnlichen Nummer 3824 99 92 97, also als Erzeugnis bzw. Zubereitung zu pharmazeutischen oder chirurgischen Zwecken in flüssiger Form, deklariert.

Aus der Korrespondenz im Akt geht hervor, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers sehr wohl um eine korrekte Verzollung bemüht war und – zumal ein Einsatz am Menschen gar nicht beabsichtigt war – keinen Anhaltspunkt hatte, dass es sich um Arzneiware handeln könnte, sodass für die Verzollung dieser Salzlösung die Tarifnummer 2501 00 99 00, also als Salz, gewählt wurde.

Auch das Zollamt, das die Kontrolle durchgeführt hat, hat zuerst, weil kein Abfertigungshindernis erblickt werden konnte, die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Der knapp zwei Monate später vorliegende ETOS-Untersuchungsbefund war inhaltlich nicht begründet (siehe oben), und auch in ihrer Stellungnahme vom 16.3.2022 konnte die Zollverwaltung keine inhaltliche Begründung, warum von der belgischen vZTA abzuweichen wäre, nennen und bei der Frage nach der Einreihung des Produktes nur auf eine nicht einschlägige deutsche vZTA und eine nicht einschlägige EG-Verordnung verweisen.

Erst nach dem Vorliegen des Sachverständigengutachtens im gegenständlichen Beschwerdeverfahren herrscht nun Klarheit darüber, dass „***“ zwar keine therapeutischen, aber immerhin prophylaktische Zwecke aufweist und damit unter Position 3004 einzureihen ist. Anders als bei jenen (Standard-)Verstößen gegen das AWEG 2010, wo illegal Arzneien, die von vornherein zweifellos als solche einzureihen sind, bestellt werden, herrschte hier also anfangs auch bei den österreichischen Zollbehörden keine Klarheit über die korrekte Einreihung der gegenständlichen Spüllösung (sodass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, sich dort nicht zuvor erkundigt zu haben). In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass das AWEG 2010 beschlossen wurde, um eine „effiziente Überwachung der Einfuhr und des Verbringens von in Österreich nicht zugelassenen Arzneimitteln“ zu gewährleisten; damit soll ein „wesentlicher Beitrag zur Reduzierung des hohen Risikos geleistet werden, das mit dem illegalen Bezug von minderwertigen oder gefälschten Arzneimitteln verbunden ist“ (vgl. ErläutRV 773 BlgNR 24); die gegenständliche Salzlösung besteht aber nicht aus Erzeugnissen zu therapeutischen Zwecken (sondern nur zu prophylaktischen in einem engen Anwendungsbereich, nämlich der Augenchirurgie), weist keine Indizien in Richtung Minderwertigkeit oder Fälschung auf und ist nicht zum Einsatz am Menschen, sondern zu Testzwecken an einem für die Fa. F in Produktion befindlichen Sterilisator geliefert worden. Dafür, dass hier die Bestimmungen des AWEG 2010 umgangen werden sollten, gibt es keine Anhaltspunkte.

Dass angesichts all dessen seitens des Beschwerdeführers unrichtigerweise keine Einreihung der Spüllösung als Arzneiware unter Position 3004 und daher keine Beantragung einer Einfuhrbescheinigung vorgenommen wurde, vermag das erkennende Gericht dem bislang unbescholtenen Beschwerdeführer (noch) nicht als relevantes Verschulden anzulasten.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.

Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der eindeutigen Rechtslage (vgl. VwGH 15.5.2019, Ro 2019/01/0006) und von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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