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LVwG-AV-152/001-2021•LVwG N LVwG-AV-152/001-2021
LVwG-AV-152/001-2021Tribunal administratif régional24 mars 2021
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Daueraufenthalt-EU; Verurteilung; öffentliche Sicherheit, Rückstufung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn A, geb. ***, StA.: Türkei, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 14.12.2020, GZ. ***, betreffend Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dem Beschwerdeführer mit Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für die Dauer von 12 Monaten im Sinne einer Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 NAG erteilt wird.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit dem Bescheid vom 14.12.2020, GZ. ***, stellte die Bezirkshauptmannschaft Tulln gegenüber dem Beschwerdeführer fest, dass sein auf Grund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EG“ bestehendes unbefristetes Aufenthaltsrecht ende, und wurde dem Beschwerdeführer mit Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Sinne einer Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 NAG erteilt.
Begründend führte dazu die Bezirkshauptmannschaft Tulln zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer über ein von der Bezirkshauptmannschaft Tulln ab 26.11.1997 erteiltes unbefristetes Aufenthaltsrecht verfüge, wobei die unbefristete Niederlassungsbewilligung auf Grund von Übergangsbestimmungen als „Daueraufenthalt – EU“ weiter gelte. Zuletzt sei dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte gültig bis 14.08.2019 ausgestellt worden.
Am 17.10.2019 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neuausstellung der Aufenthaltstitelkarte eingebracht und sei im Zuge dessen festgestellt worden, dass er mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 01.02.2018 zu GZ. *** wegen des Vergehens nach § 87 Abs. 1 StGB, § 15 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, davon 2 Jahre bedingt unter Festlegung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt worden wäre, zumal er mit seinem PKW absichtlich eine Kollision mit zwei Personen herbeigeführt und diese niedergestoßen habe, sodass schwere Körperverletzungen wie eben Knochenbrüche verursacht worden wären. Weiters sei der Beschwerdeführer am 08.10.2018 vom Landesgericht *** zu GZ. *** wegen eines Vergehens nach § 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je € 30,-- verurteilt worden, da er durch eine gefährliche Drohung mit Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper eine Person genötigt habe, indem er geäußert habe, dieser Person die Füße zu brechen und sie umzubringen. Die Probezeit laut dem ersten Urteil des Landesgerichtes *** sei mit diesem Urteil außerdem auf 5 Jahre verlängert worden.
Der Beschwerdeführer sei in Österreich aufenthaltsverfestigt und halte sich auch seine gesamte engere Familie in Österreich auf. Deshalb sei auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von einem schützenswerten Privat- und Familienleben ausgegangen, was der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.
Der Beschwerdeführer habe sich während des mit Urteil des Landesgerichtes *** im Verfahren vom 01.02.2018 verhängten Probezeitraumes von 3 Jahren nicht wohl verhalten und sei erneut straffällig geworden. Aus dem Urteil vom 03.05.2017 gehe unter anderem auch hervor, dass der Beschwerdeführer auch mehrfach während der Hauptverhandlung den Eindruck vermittelt habe, keinerlei Bemühungen aufzubringen, seine Aggressions- und Impulsdurchbrüche unter Kontrolle zu bringen. Nach Ansicht der Behörde sei zum derzeitigen Zeitpunkt noch von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen.
Da beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG vorliegen würden, wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung möglich, welche aber im Hinblick auf § 9 BFA-Verfahrensgesetz nicht zulässig sei. Somit habe die Behörde das Ende seines unbefristeten Aufenthaltsrechtes festzustellen und werde nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Sinne einer Rückstufung erteilt.
In seiner gegen diesen Bescheid fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 05.01.2021 beantragte der Beschwerdeführer, gemäß § 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung anzusetzen und in weiterer Folge den angefochtenen Bescheid zu beheben, sowie der belangten Behörde aufzutragen, ihm eine Aufenthaltskarte „Daueraufenthalt – EU“ auszustellen.
Begründend führte dazu der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er im Jahr 1988 aus der Türkei nach Österreich gekommen sei, um hier zu arbeiten, und sei er auch seit dem 01.09.1988 hier arbeitstätig. Seit 11.01.2010 sei er mit saisonbedingten Unterbrechungen bei der Firma C GmbH beschäftigt und sei trotz der derzeitigen Corona-Epidemie dieses Arbeitsverhältnis auch nach wie vor aufrecht. Sein Dienstgeber habe auch trotz der Probleme des Beschwerdeführers mit der Strafjustiz zu ihm gehalten und verdiene er rund € 1.850,-- netto zuzüglich Sonderzahlungen.
Der Beschwerdeführer sei verheiratet und lebe mit seiner Ehegattin, seinem Sohn und dessen Familie im gemeinsamen Haushalt in seinem selbst gebauten Haus. Weiters habe der Beschwerdeführer zusätzlich drei Töchter und fünf Enkelkinder. Der Beschwerdeführer sei auch in seinem Dorf integriert und sei er auf Grund seiner Diabetes in laufender Behandlung.
Richtig sei, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes *** am 03.05.2017 verurteilt worden wäre. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen eines Demonstrationszuges von Kurden hinreißen lassen, zwei der Demonstrationsteilnehmer mit seinem PKW zu verletzen. Gleichzeitig sei aber auch er selbst erheblich verletzt worden und sei auch sein Fahrzeug von den Demonstranten schwer beschädigt worden. Die verhängte Strafe habe der Beschwerdeführer durch den elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt.
Beim im Urteil des Landesgerichtes *** vom 08.10.2018 angesprochenen Telefonat habe der Beschwerdeführer seine Tochter schützen wollen und im Zuge dessen seinen Schwiegersohn gefährlich bedroht. Weder vorher noch nachher habe sich der Beschwerdeführer etwas zu schulden kommen lassen, sondern führe er vielmehr ein völlig normales, ruhiges Familienleben.
Die nun anzustellende Zukunftsprognose, ob der Beschwerdeführer in nächster Zeit wieder strafbare Handlungen begehen werde, wobei sein Gesamtverhalten während seines gesamten Aufenthaltes in Betracht zu ziehen sei, könne nur zu seinen Gunsten getroffen werden. Bis zum Vorfall vom 10.02.2016 habe sich der Beschwerdeführer nichts zu schulden kommen lassen und sei er bei diesem Vorfall als Türke von den kurdischen Demonstranten provoziert worden, sodass er sich zur Tat hinreißen habe lassen. Seit diesem Vorfall seien aber auch bereits 5 Jahre vergangen. Beim zweiten Vorfall habe der Beschwerdeführer lediglich seine Tochter vor ihrem gewalttätigen Ehegatten schützen wollen, sodass er sich zu einer verbalen Drohung hinreißen habe lassen.
Beide diese Vorfälle würden im krassen Widerspruch zu seinem Vorleben stehen und könne nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer zu kriminellen Handlungen neigen würde. Er arbeite und lebe in völlig sicheren Verhältnissen und sei voll integriert. Auch die Beziehung zu seinem Schwiegersohn habe sich wieder normalisiert und habe er sich mit seinem Schwiegersohn auch ausgesöhnt.
Der Beschwerdeführer sei auch keinesfalls notorisch aggressiv und impulsiv und würden die Ausführungen im Urteil des Landesgerichtes *** vom 17.05.2017 im krassen Widerspruch zu seinem sonstigen, völlig unauffälligen und unbescholtenen Verhalten während des vorangegangenen fast 30-jährigen Aufenthaltes in Österreich und seinem weiteren Verhalten seither stehen. Zudem sei er auch in der Hauptverhandlung ungerechtfertigt mit Vorwürfen konfrontiert worden. Der Beschwerdeführer sei auch schmächtiger Statur und schon deshalb schwerlich gefährlich für andere Personen.
Insgesamt sei daher nicht anzunehmen, dass weiterhin eine Gefahr von seiner Person für die Gesellschaft ausgehe und sei daher eine Rückstufung gemäß § 28a NAG (gemeint: § 28 Abs. 1 NAG) unzulässig.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 07.01.2021 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln auf dem Wege des Amtes der NÖ Landesregierung dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsakt zur GZ. *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
Am 09.03.2021 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, dies nach vorangegangener Antragstellung des Beschwerdeführers unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache. Seitens der Bezirkshauptmannschaft Tulln als belangte Behörde blieb die Verhandlung unbesucht.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht, dass er derzeit nur deshalb von seinem Dienst an seiner Arbeitsstelle freigestellt ist, weil er ein Corona-Risikopatient im Hinblick auf seine Diabetes sei. Gleichzeitig legte der Beschwerdeführer Lohnabrechnungen für die Monate Dezember 2020 bis Februar 2021 (Beilage ./A) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Tulln, GZ. LVwG-AV-152/001-2021 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich antragsgemäß beigeschafften Akten zu GZ. *** und GZ. *** jeweils des Landesgerichtes ***. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie der Zeugen D, E, F, G und H.
Der Beschwerdeführer A, geboren am ***, ist Staatsangehöriger der Türkei, lebt jedoch bereits seit 1988 in Österreich. Seit 26.11.1997 verfügt der Beschwerdeführer über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bzw. nunmehr „Daueraufenthalt – EU“.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat vier Kinder sowie fünf Enkelkinder, wobei mit Ausnahme der älteren Tochter alle Kinder bereits in Österreich geboren wurden. Er lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn samt dessen Familie im gemeinsamen Haushalt in dem in seinem Hälfteeigentum stehenden und von ihm gebauten Haus in ***, ***.
Mit wenigen Unterbrechungen ist der Beschwerdeführer auch seit 1988 in Österreich berufstätig. Er ist seit 2010 bei der Firma C GmbH und bringt daraus derzeit ein Einkommen von durchschnittlich € 1.554,27 netto monatlich ohne Überstunden und zuzüglich von Sonderzahlungen ins Verdienen. Seine Deutschkenntnisse sind trotz seines vieljährigen Aufenthalts in Österreich schlecht, im Übrigen ist er aber familiär und beruflich in Österreich integriert. Zur Türkei hat er lediglich nur mehr insofern Bindungen, als dort seine Mutter und fünf seiner sechs Geschwister leben und er auch Miteigentümer seines Elternhauses in der Türkei ist. Der Beschwerdeführer besucht die Türkei bzw. seine dort noch lebende Familie im Durchschnitt alle zwei Jahre für jeweils drei bis fünf Wochen.
Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 03.05.2017, rechtskräftig seit 01.02.2018, zu GZ. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, dass er am 10.02.2016 in *** I und J eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 1 StGB absichtlich zugefügt hat, indem er als Lenker seines PKWs der Marke Mitsubishi Outlander zielgerichtet eine Kollision der Front des von ihm gelenkten Fahrzeuges mit den beiden ihm mit dem Rücken gegenüberstehenden Personen herbeiführte und die Genannten dadurch niederstieß, wodurch I einen Bruch des I., III. und IV. Mittelfußknochens links und eine Prellung der Lendenwirbelsäule, sohin eine an sich schwere Verletzung am Körper, mit welcher eine mehr als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung verbunden war, erlitt und J eine Prellung des linken Jochbeins und des rechten Unterschenkels erlitt, sodass es bei ihr mangels schweren Verletzungserfolgs beim Versuch blieb. Der Beschwerdeführer hat hiedurch die Verbrechen der absichtlich schweren Körperverletzung nach den §§ 87 Abs. 1, 15 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wobei ein Teil der Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Weiters hatte der Beschwerdeführer den beiden Verletzten als Privatbeteiligte Schadenersatzzahlungen in der Höhe von € 3.500,-- bzw. € 1.400,-- zu leisten.
Straferschwerend wurde in diesem Urteilsspruch das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und zwei vorliegende Verletzungsqualifikationen bei I, mildernd hingegen der Umstand gewertet, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie ein ungetrübtes Vorleben des Angeklagten besteht.
In diesem Urteil wurde jedoch ebenso festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung mehrfach den Eindruck vermittelte, keinerlei Bemühungen aufbringen zu wollen, seine Aggressions- und Impulsdurchbrüche unter Kontrolle zu bringen und dass dessen Fahrverhalten nur auf Grund glücklicher Fügungen zu überschaubaren Verletzungsfolgen ohne schwere Dauerfolgen geführt hat. Lediglich auf Grund seiner guten familiären und beruflich gefestigten Situation wurde ein Großteil der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen.
Ebenso wurde in diesem Urteil unter anderem festgehalten, dass der Beschwerdeführer gezielt eine Konfrontation mit einem kurdischen Demonstrationszug gesucht hat und ihn dieser Demonstrationszug in einen emotional äußerst aggressiven und labilen Zustand geraten ließ. Es liegt zweifelsfrei ein vom Beschwerdeführer gezielt herbeigeführter Anstoß in Folge mangelnder Impulskontrolle und als Revancheakt für das sicherlich vom Beschwerdeführer als Herabsetzung befundene Zurückdrängen seines PKW vor. Der Beschwerdeführer war äußert emotional-aggressiv und muss diese Aggression ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer die Konfrontation auch unter Missachtung polizeilicher Anweisungen und unter Gleichgültigkeit deren Konsequenzen mit den Demonstrationsteilnehmern gesucht hat, eine überaus heftige gewesen sein. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes stellen die Tatumstände, nämlich die schon mehrfach aufgezeigte hochgradige Emotionalität und Aggressivität des Beschwerdeführers, das gezielte Suchen nach Provokation und Konfrontation und das wutgeladene Losfahren des PKWs in Richtung zweier nur wenige Meter vor seinem Fahrzeug stehenden Fußgänger und das beträchtliche Masseungleichgewicht von PKW und Fußgänger, durch das selbst bei Kollision mit geringsten Geschwindigkeiten Knochenbrüche durch An- und Überfahren von Körperteilen der Fuß- und Beinregion verursacht werden können, klare Anhaltspunkte dafür dar, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Zufügen einer schweren Körperverletzung nicht nur eventualvorsätzlich handelte, sondern es ihm gerade darauf ankam, den beiden Verletzten schwere Körperverletzungen zuzufügen. Der impulsive Charakter des Beschwerdeführers hat sich auch durch Unterbrechungen und Zwischenrufe in der Hauptverhandlung gezeigt.
Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 08.07.2018, rechtskräftig ebenso seit 08.10.2018, wurde weiters der Beschwerdeführer für schuldig befunden, dass er am 01.07.2018 in ***, F durch gefährliche Drohung mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der vereinbarten Abholung der Tochter des F am Wohnsitz des Beschwerdeführers, genötigt hat, indem er gegenüber F am Telefon sinngemäß äußerte, wenn jener zu seiner Wohnung komme, dann breche er ihm die Füße und bringe ihn um. Der Beschwerdeführer hat dadurch das Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB begangen und wurde er zu einer Geldstrafe von 340 Tagessätzen zu je € 30,-- verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 03.05.2017 wurde abgesehen, allerdings wurde die Probezeit zur Nachsicht der dort teils bedingten Strafe auf fünf Jahre verlängert.
Im Rahmen der Urteilsbegründung wurde unter anderem festgehalten, dass mildernd das Tatsachengeständnis, erschwerend allerdings der rasche Rückfall, das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe sowie die Tatbegehung während offener Probezeit, während offenem Vollzug bzw. während elektronisch überwachtem Hausarrest stattgefunden hat.
Der Beschwerdeführer vertritt nach wie vor den Standpunkt, die Tat laut Tatvorwurf des Urteiles des Landesgerichtes *** vom 03.05.2017 nicht begangen zu haben und nicht gewusst zu haben, dass Aussagen wie „ich bringe dich um“ als so schwere strafbare Handlung angesehen werden. Als Diabetiker könne er nach seiner Auffassung oft als aggressiv wirken; er lasse sich auch nicht in Dinge hineinziehen, habe aber schon eine „rote Linie“. Wegen Aggressions- oder Impulsausbrüchen war der Beschwerdeführer bislang nicht in Behandlung und erachtet er dies auch als nicht erforderlich.
Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde das gegen den Beschwerdeführer nach dessen strafrechtlichen Verurteilungen eingeleitete Verfahren auf Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingestellt, zumal zwar die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung der Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme im Hinblick auf § 9 BFA-VG und demnach im Hinblick auf die Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers jedoch nicht verhängt werden kann.
Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit der bisherigen und der derzeitigen Lebenssituation des Beschwerdeführers ergeben sich im Wesentlichen aus den dazu glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers selbst und der Zeugen. Es ist auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls beruflich und familiär integriert und dementsprechend aufenthaltsverfestigt ist, wenngleich er trotz seines vieljährigen Aufenthaltes in Österreich nach wie vor nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist.
Unstrittig ist zudem, dass der Beschwerdeführer derzeit über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ bzw. nunmehr „Daueraufenthalt – EU“, dies bereits seit 1997, verfügt.
Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den beiden strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus den beigeschafften Bezug habenden Strafakten bzw. aus den auch im Verwaltungsakt erliegenden Urteilsausfertigungen. Gerade in der Urteilsbegründung des Urteiles des Landesgerichtes *** vom 03.05.2017 wurden umfassend Feststellungen und Anmerkungen auch zur Persönlichkeit des Beschwerdeführers vorgenommen, die vom dort erkennenden Richter vor allem auch aus dessen persönlicher Wahrnehmung erfolgten und denen vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren entschieden entgegengetreten wurde.
Dem ist allerdings seinerseits entgegenzuhalten, dass sich auch aus den Bezug habenden Verhandlungsprotokollen diese in der Urteilsbegründung wiedergegebene Persönlichkeit des Beschwerdeführers bestätigt, dies eben zumindest was dessen Verhalten im Rahmen der Hauptverhandlung betrifft.
Es konnte sich zudem auch das hier erkennende Gericht davon überzeugen, dass der Beschwerdeführer zwar unterstützt durch seine Kinder immer wieder betonte, jeglicher Aggression und Impulshandlung fern zu sein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich machte der Beschwerdeführer unterstützt durch seine Kinder einen bemühten Eindruck, nicht als aggressiver Mann aufzutreten, indem er und seine Kinder immer wieder betonten, dass er nicht aggressiv und nicht gewalttätig sei. Gleichzeitig wurde vom Beschwerdeführer, aber sehr wohl darauf verwiesen, dass er – dies auf seine Diabeteserkrankung schiebend – fallweise als aggressiv wirken könnte. Er lasse sich auch nicht in Dinge hineinziehen, habe aber sehr wohl eine „rote Linie“, wo es dann die Sache „auszudiskutieren“ gelte. Der Beschwerdeführer war auch sichtlich bemüht, zwar zu betonen, dass er das Urteil des Landesgerichtes *** vom 03.05.2017 im Hinblick auf die Beweislage verstehe, dies sogar übertrieben damit formuliert, dass er sich „für das österreichische Rechtssystem bedanke“. Gleichzeitig ist aber immer wieder hervorgekommen, dass er und im Übrigen auch dessen Kinder für dieses Urteil keinerlei Verständnis haben und er sich als Opfer fühlt, demnach diesbezüglich trotz der rechtskräftigen Verurteilung, die auch durch die zweite Instanz bestätigt wurde, keinerlei Tatsachengeständigkeit, geschweige denn Reue für sein rechtskräftig festgestelltes Verhalten zeigt.
Der Beschwerdeführer war eben auch sichtlich im Rahmen der Verhandlung bemüht, jegliche Zeichen von Aggression zu vermeiden, gleichzeitig konnte das erkennende Gericht aber aus seiner eigenen Aussage und auch aus Aussagen der Zeugen sehr wohl erkennen, dass er von seinen grundsätzlichen Standpunkten überzeugt ist und diese auch vehement zu verfolgen bereit ist, vor allem, wenn es eben darum geht, aus seiner Sicht ungerechtfertigte Angriffe gegen seine Familie, gegen sein Herkunftsland und gegen seinen Glauben abzuwehren. Er habe eben nach seiner eigenen Aussage eine „rote Linie“, er könne nach Aussage der Zeugin D sehr plötzlich wütend werden, was wie bei einem Luftballon auch so schnell wieder weg gehe, er hätte nach Aussage der Zeugin E manchmal eine laute Stimme und habe auch nach Aussage des Zeugen F seine Grenzen. Der Beschwerdeführer vermittelte daher dem Gericht ebenso den dargestellten Eindruck, der sich auch bei Durchsicht der Protokolle der Hauptverhandlungen vor dem Landesgericht *** und aus der angesprochenen umfassenden Urteilsbegründung vom 03.05.2017 ergibt.
Besonderen Eindruck hinterließ beim erkennenden Gericht außerdem, dass nicht nur von ihm, sondern vor allem auch von den Zeugen der Eindruck vermittelt werden sollte, dass Äußerungen wie „ich bringe dich um“ lediglich Unmutsäußerungen und im Kulturkreis der Beschwerdeführer üblich seien. Es mag sein, dass eben dieser Standpunkt vom Beschwerdeführer und einem Teil seiner Familie tatsächlich so vertreten wird, in objektiver Hinsicht sind derartige Äußerungen, vor allem, wenn sie in so einer Gemütsverfassung wie sie offensichtlich im Rahmen des angesprochenen Telefonates mit dem Schwiegersohn des Beschwerdeführers am 01.07.2018 getätigt wurden, alles andere als bloße Unmutsäußerungen, sondern verwerflich und einen hohen Aggressionspegel zeigend, auch wenn diese Drohungen in weiterer Folge wiederum entsprechend der Aussagen glücklicherweise nicht in die Tat umgesetzt werden. Im Gegenteil zeigt auch dies von einem nicht immer kontrollierten Umgang mit einem Aggressionspotential und war es schlicht auch so, dass zumindest der Schwiegersohn des Beschwerdeführers damals diese Unmutsäußerungen des Beschwerdeführers auch ernst nahm.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Darstellung in seiner Persönlichkeit durch seine Kinder gestützt wurde, bestätigt dies schließlich vielmehr nur, dass ein extrem enges Band zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern und umgekehrt besteht und der subjektive Eindruck der Kinder über die Persönlichkeit ihres Vaters durchaus so wie dargestellt sein kann. Dies ändert aber nichts daran, dass vor allem auf die Urteilsbegründung des Landesgerichtes *** vom 03.05.2017 basierend als auch auf den persönlichen Eindruck des erkennenden Gerichtes vom Beschwerdeführer basierend eben der Eindruck gewonnen werden musste, dass bei Zusammentreffen gewisser Umstände der Beschwerdeführer tatsächlich seine „rote Linie“ überschritten sieht und dementsprechend mit Aggressions- und Impulsausbrüchen reagiert, die auch – wie festgestellt – zu strafrechtlich relevanten Tathandlungen führen können.
Die – im Übrigen auch unstrittige – Feststellung schließlich im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich aus der von der belangten Behörde eingeholten Mitteilung des BFA vom 22.06.2020.
Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz:
§ 2 Abs. 1 Z. 1 und Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG):
„(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
(…)
6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
(…)“
§ 8 Abs. 1 Z 2 und 7 NAG:
„(1) Aufenthaltstitel werden erteilt als:
(…)
(…)
7. Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ für die Dokumentation des unbefristeten Niederlassungsrechts, unbeschadet der Gültigkeitsdauer des Dokuments;“
(…)“
§ 28 Abs. 1 NAG:
„(1) Liegen gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, kann diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden, hat die Behörde das Ende des unbefristeten Niederlassungsrechts mit Bescheid festzustellen und von Amts wegen einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ auszustellen (Rückstufung).“
§ 52 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG):
„(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.“
§ 53 Abs. 3 FPG:
„(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in
den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als
bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben
den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist,
hat insbesondere zu gelten, wenn
§ 9 Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz):
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur
Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein
Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden
eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur
Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK
sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls
begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer
unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung
des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht
bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die
Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und
Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über
ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht
(§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I
Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen
Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und
rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu
seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels
eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer
Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG
nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige
glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen
Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine
andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen
Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet
niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur
mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG
vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer (seit 1997) über den unbefristeten „Daueraufenthalt – EG“ bzw. nunmehr „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 7 NAG verfügt.
§ 28 Abs. 1 NAG normiert eine Rückstufung des Aufenthaltsrechtes, wenn gegen einen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ die Voraussetzungen des § 52 Abs. 5 FPG für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, diese Maßnahme aber im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 952 BlgNR 22.GP, S 131) ist der Zweck dieser Bestimmung, einem Fremden das Aufenthaltsrecht nicht gänzlich zu nehmen, sondern ihn lediglich seines privilegierten gemeinschaftsrechtlichen Status als unbefristeter Niederlassungsberechtigter mit Daueraufenthalt zu entkleiden; ihm soll trotz Entziehung dieses Daueraufenthaltsrechtes in Zukunft ein befristetes Aufenthaltsrecht zukommen (sogenannte „Rückstufung“). Zur Anwendung kommt § 28 Abs. 1 NAG somit nur, wenn der Fremde – vor allem im Hinblick auf Art. 8 EMRK – nicht ausgewiesen werden kann.
Seit der Novelle BGBl. I Nr. 87/2012 verweist eben diese Bestimmung des § 28
Abs. 1 NAG nicht mehr auf § 61 FPG aF hinsichtlich des Privat- und Familienlebens, sondern auf § 9 BFA-VG. Daraus ergibt sich, dass eben nunmehr eine Rückstufung jedenfalls zulässig ist, wenn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG unabhängig aus welchem Grund nicht erlassen werden darf, wenn ansonsten die Voraussetzungen für eine Erlassung vorliegen würden. Entgegen der alten Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (vgl. z.B. VwGH 03.03.2011, 2008/22/0306) ist somit auch eine Rückstufung bei Vorliegen eines „Aufenthaltsverbots-Verbotstatbestandes“ nach § 61 FPG aF zulässig. Aus dem Verweis im § 28 Abs. 1 NAG auf den gesamten § 9 BFA-VG ergibt sich eben, dass nunmehr eine Rückstufung zulässig ist, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme entweder im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens oder hinsichtlich der Verbotstatbestände nicht verhängt werden darf. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt den Verbotsgründen dieselbe Bedeutung zu wie dem Privat- und Familienleben; beides hindert die Rückstufung nicht. Liegen somit die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor, darf diese aber gemäß § 9 BFA-VG – gleichgültig aus welchem Grund – nicht erlassen werden, ist eine Rückstufung zulässig (VwGH 27.04.2017, Ra 2016/22/0094).
Damit erübrigen sich auch sämtliche Überlegungen dahingehend, dass entsprechend des festgestellten Sachverhaltes und den darauf auch teilweise abzielenden Ausführungen des Beschwerdeführers dieser in Österreich aufenthaltsverfestigt ist und sich seine gesamte engere Familie in Österreich aufhält sowie der Beschwerdeführer in Österreich insbesondere auch beruflich integriert ist. Gerade diese auch unstrittigen Umstände führten nun ja dazu, dass auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auch die belangte Behörde selbst zu Recht von einem schützenswerten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ausgegangen sind, was der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegensteht.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch auch, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 03.05.2017 wegen des Verbrechens der absichtlichen Körperverletzung nach den §§ 87 Abs. 1, 15 StGB (Tatbegehung am 10.02.2016) und vom 08.10.2018 wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB (Tatbegehung am 01.07.2018) verurteilt wurde. Die dem Urteil vom 03.05.2017 begangene Tat wurde vom Landesgericht *** als derart schwerwiegend gesehen, dass der Beschwerdeführer trotz damaliger Unbescholtenheit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde und ein bedingtes Nachsehen dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren lediglich auf Grund eben der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und seiner guten familiären und beruflichen wieder gefestigten Situation ausgesprochen wurde. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber auch, dass die Tatbegehung laut Urteil des Landesgerichtes *** vom 08.10.2018 während der noch offenen Probezeit aus dem ersten Urteil erfolgte.
Damit liegt zunächst eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG vor, wobei die Maßnahme des § 52 Abs. 5 FPG jedoch für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Hinblick auf § 9 BFA-VG nicht verhängt werden kann, sodass zu prüfen war, ob die Voraussetzungen für eine Rückstufung gemäß § 28 Abs. 1 NAG gegeben sind.
Gemäß § 52 Abs. 5 FPG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen bestimmte Drittstaatsangehörige nur dann zulässig, wenn der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine gegenwärtige hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101 mit Verweis auf E 20.12.2016, Ra 2016/21/0109; VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0120).
Zunächst steht wohl außer Zweifel, dass das Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung sowie das Vergehen der Nötigung als Gewaltdelikte an sich besonders verwerfliche Straftaten darstellen, die auch mit dementsprechend hohen Strafen bedroht sind und per se auf ein grundlegend aggressives Verhalten schließen lassen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich jedoch nun auch zusätzlich, dass gerade die Tathandlung vom 10.02.2016, welche der Verurteilung vom 03.05.2017 zugrunde liegt, auf ein entsprechend hohes Aggressionspotential des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Das Strafgericht hat gerade diesem Umstand großen Wert bemessen, wurde doch wiederholte Male im Rahmen der Urteilsbegründung auf die Aggressions- und Impulsdurchbrüche des Beschwerdeführers verwiesen, die der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Strafverhandlungen wiederholt zeigte.
Zu Recht wurde vom Strafgericht im Rahmen der Urteilsbegründung mehrmals darauf hingewiesen, dass gerade die Tathandlung mit einem PKW auf eine hohe Aggressionsbereitschaft schließen lässt; der Beschwerdeführer hat nicht nur in Kauf genommen, sondern absichtlich schwere Körperverletzungen mit seinem PKW zugefügt und war es nur glücklichen Fügungen zu verdanken, dass einerseits nicht noch schwerere Verletzungsfolgen eingetreten sind, andererseits nicht noch mehr Menschen davon betroffen waren.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich auch, dass selbst diese Verurteilung den Beschwerdeführer nicht davon abhielt, eine weitere Straftat, nämlich eben das Vergehen der Nötigung zu begehen, dies noch dazu während offener Probezeit und während dem elektronisch überwachtem Hausarrest.
Der Beschwerdeführer zeigt sich zudem nach wie vor hinsichtlich seines Aggressionspotentials uneinsichtig und wird diesbezüglich auch von seinen Kindern aus welchen Gründen auch immer gestützt. Im Gegenteil zeigt gerade seine Verantwortung im Zusammenhang mit der gegenüber seinem Schwiegersohn geäußerten gefährlichen Drohungen eine diesbezüglich massive Verharmlosung. Äußerungen wie „ich breche dir die Knochen“ oder gar „ich bringe dich um“ sind alles andere als bloße Unmutsäußerungen, umso mehr, wenn sie in einer Situation wie der damals bestehenden geäußert werden. Derartige Drohungen sind nicht zu verharmlosen und keinesfalls zu akzeptieren, sondern verwerflich. Soweit dies anders vom Beschwerdeführer und seiner Familie gesehen wird, bestätigt dies nach Ansicht des erkennenden Gerichtes vielmehr, dass das bestehende Aggressionspotential gar nicht mehr als solches wahrgenommen wird. Zudem ist in diesem Zusammenhang auch bezeichnend, dass der Beschwerdeführer betonte, sein Schwiegersohn sei zu ihm gekommen und habe sich entschuldigt. Der Beschwerdeführer verkennt offensichtlich nach wie vor, dass er und nicht sein Schwiegersohn strafrechtlich verurteilt wurde und führte der Beschwerdeführer erst über Nachfrage aus, dass auch er seinerseits sich bei seinem Schwiegersohn entschuldigt habe.
Der Beschwerdeführer versuchte auch nicht eine Verantwortung bei sich selbst suchend, die Verantwortung für seine fallweisen Aggressionen auf seine Erkrankung zu schieben. Die Bereitschaft, sich etwa einer Therapie oder einem Antiaggressionstraining zu unterziehen, besteht dahingegen nicht.
Im Ergebnis geht sohin das erkennende Gericht davon aus, dass sehr wohl auch zum derzeitigen Zeitpunkt auch nach wie vor von einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen ist, liegen doch die Straftaten noch nicht so lange zurück, um aus diesem Grund eine Gefährdung auszuschließen, sondern ist im Gegenteil auch sogar die Probezeit laut Urteil des Landesgerichtes *** vom 03.05.2017 in Verbindung mit dem Urteil des Landesgerichtes *** vom 08.10.2018 noch offen. Der Beschwerdeführer wird durch entsprechendes Wohlverhalten über das Ende der Probezeit hinaus unter Beweis zu stellen haben, tatsächlich sein Aggressionspotential, welches sich vor allem bei Provokationen und aus seiner Sicht ungerechtfertigten verbalen Angriffen zeigt, im Griff zu haben, ohne seinerseits eine Straftat zu begehen.
Daher ist die von der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorgenommene Rückstufung nicht zu beanstanden, sondern war vielmehr die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Im Ergebnis war daher auch der angefochtene Bescheid zu bestätigen, dies allerdings mit der Maßgabe, dass – handelt es sich doch beim nunmehr erteilten Aufenthaltstitel um einen befristeten – auch die Befristung von 12 Monaten im Sinne des § 20 Abs. 1, dies beginnend mit der Rechtskraft eben des Feststellungsbescheides, spruchgemäß zu ergänzen war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden, wobei eine sofortige Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG im Hinblick auf die umfassend vorzunehmende Beweiswürdigung und die Komplexität der Rechtslage unterblieben ist (vgl. VwGH 30.11.2007, 2007/02/0268) und von den in der Verhandlung anwesenden Parteien auf eine eben solche auch verzichtet wurde (vgl. VwGH 26.02.2019, Ra 2018/03/0134, mwN).
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird diesbezüglich einerseits auf die umfangreich zitierte einhellige höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, zum anderen darauf, dass gegenständlich eine Einzelfallentscheidung vorliegt.
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