LVwG N LVwG-AV-1385/001-2020

LVwG-AV-1385/001-2020Tribunal administratif régional21 janv. 2021

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1385/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.01.2021
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1385.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Einzelrichter Hofrat Dr. Schwarzmann nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde von A, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 2.11.2020, ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer Nachschulung nach dem Führerscheingesetz (FSG), zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 17, § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 7 Abs. 3, § 24, § 25, § 26 Abs. 2 Z. 4 Führerscheingesetz - FSG

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Mit (Mandats-)Bescheid vom 13.8.2020, ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Krems (im folgenden: „belangte Behörde“) dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von sieben Monaten ab Zustellung dieses Bescheides entzogen; weiters wurde eine Nachschulung angeordnet. Dem zugrunde liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion ***, wonach der Beschwerdeführer am 1.8.2020 gegen 3:00 Uhr seinen Pkw in einem durch Alkohol (1,39 ‰ Blutalkoholgehalt rückgerechnet vom Alkotestergebnis) beeinträchtigten Zustand gelenkt, dabei einen Verkehrsunfall mit Sach- und Personenschaden verschuldet und sich von der Unfallstelle entfernt hat, ohne die Polizei zu verständigen. – Dieser (Mandats-)Bescheid wurde am 17.8.2020 zugestellt, und der Beschwerdeführer erhob rechtzeitig dagegen Vorstellung.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 2.11.2020, ***, hat die belangte Behörde der Vorstellung keine Folge gegeben und den zuvor genannten Mandatsbescheid bestätigt; die Tatzeit wurde nunmehr mit 4:30 Uhr und der auf diesen Zeitpunkt rückgerechnete Blutalkoholgehalt mit 1,24 ‰ angegeben.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides im Wesentlichen mit folgender Begründung: Seine Frau und er seien gegen 4:30 Uhr aufgestanden und nach *** gefahren, wo sie die Aussicht über *** mit Sonnenaufgang genießen hätten wollen. Auf der Fahrt dorthin sei er unachtsam gewesen und in einer Rechtskurve von der Fahrbahn abgekommen. Da beide unverletzt gewesen seien und er keine Beschädigung an fremden Sachen festgestellt habe, habe er die Polizei nicht verständigt. Es sei noch dunkel gewesen, das Fahrzeug habe er bei Tageslicht bergen lassen wollen. Mit seinem Schwiegervater, der sie von der Unfallstelle abgeholt habe, habe er dann zu Hause angekommen zwischen 5 und 6 Uhr noch zwei Dosen Bier getrunken. Danach sei die Polizei gekommen und habe ihn zum Alkotest aufgefordert. Er sei beim Lenken weder betrunken gewesen (er habe am Abend davor bis 1 Uhr nur eine Dose Bier getrunken), noch habe er Fahrerflucht begangen. Ab Mittag habe er Schmerzen im Rippenbereich verspürt. Zum Unfallzeitpunkt habe es weder Verletzte noch irgendwelche erkennbare Schäden (außer an seinem Pkw) gegeben. Die belangte Behörde habe seine einzige, aktuelle und korrekte Beschuldigtenvernehmung vom 13.8.2020 nicht beachtet, sondern sich auf unrichtige Angaben gestützt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt mitsamt der Beschwerde vorgelegt hat, hat den Strafakt *** des Bezirksgerichtes *** beigeschafft und sodann am 19.1.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Akten verlesen und der Beschwerdeführer, seine Ehefrau B, deren Vater C (die beiden letzteren nach Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrecht gemäß § 49 AVG) und zwei Polizisten von der PI ***, nämlich D und E, vernommen wurden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat danach über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 1.8.2020 zwischen etwa 4:30 und 4:45 Uhr seinen Pkw BMW mit dem Kennzeichen *** von *** nach *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Blutalkoholgehalt bei der Abfahrt: 1,24 ‰) gelenkt hat und dabei auf dem ***- bzw. *** in *** einen Verkehrsunfall (ohne Fremdbeteiligung) verschuldet hat, bei dem er, anstatt dem Straßenverlauf in Richtung *** in einer starken Rechtskurve zu folgen, aus Unachtsamkeit mit seinem Pkw geradeaus weiter gefahren und dadurch von der Fahrbahn abgekommen ist, ein Straßengeländer durchschlagen und einen (dieses haltenden) Steinsockel vom Boden ausgerissen und nach unten in eine stillgelegte Wasserstube abgestürzt ist, wo der Pkw inklusive Geländer und Sockel zu liegen gekommen ist. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer bemerken müssen, dass das Geländer und der Sockel beschädigt wurden. Durch den Unfall erlitt der Beschwerdeführer eine Brustkorb- und Brustbeinprellung, eine Nackenzerrung und eine Sprunggelenkszerrung; seine mitfahrende Ehefrau erlitt eine blutende Verletzung und einen Rippenbruch. Sie verspürte jedenfalls schon vor dem späteren Eintreffen der Polizei Schmerzen, was dem Beschwerdeführer bekannt sein musste. Der Beschwerdeführer hat sich von der Unfallstelle entfernt, ohne dort an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, und er hat auch die Polizei nicht verständigt. Dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall bis zum Eintreffen der Polizei, die von anderer Seite verständigt worden war, noch Alkohol zu sich genommen hätte bzw. wieviel davon, kann nicht festgestellt werden. Die um 7:20 Uhr von D der PI *** am Beschwerdeführer durchgeführte Atemluftalkoholmessung ergab einen Atemluftalkoholgehalt von 0,48 mg/l. Der Beschwerdeführer war bei der Amtshandlung nicht desorientiert, hat sich situationsbezogen verhalten, die Fragen an ihn beantwortet und auch den polizeilichen Anweisungen Folge geleistet; er hat aber nicht angegeben, nach dem Unfall Alkohol zu sich genommen zu haben. – Am 1.8.2020 ging in ***, ***, die Sonne um 5:32 Uhr auf; die bürgerliche Morgendämmerung (die beginnt, wenn der Mittelpunkt der Sonnenscheibe 6° unter dem wahren Horizont steht, und die mit dem Sonnenaufgang endet und während der das Lesen eines Druckwerkes im Freien ohne künstliche Beleuchtung möglich ist) begann um 4:55 Uhr.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im letzten Satz (zum Sonnenaufgang und zur Morgendämmerung am 1.8.2020 in ***) ergeben sich aus einer vom Landesverwaltungsgericht eingeholten gutachtlichen Mitteilung der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 3.12.2020.

Aus dem Polizeibericht geht hervor, dass die Bezirksleitstelle die Streifenpolizisten um 5:30 Uhr an die Unfallstelle beordert hat, d.h. dass ihr der Umstand, dass ein Pkw in einem Graben liegt, vor 5:30 Uhr gemeldet worden sein muss. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seines Schwiegervaters ergibt sich, dass dass die Fahrt von zu Hause (***) bis zum Unfallort (wofür etwa eine Viertelstunde benötigt wird) etwa zwischen 4:30 und 4:45 Uhr stattgefunden haben muss: Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er und seine Frau den Sonnenaufgang bei *** filmen wollten und diesen zwischen 5:00 und 5:30 Uhr erwartet haben und dass es zur Unfallzeit noch dunkel war. Sie hat auch ausgesagt, dass sie so gegen 5:00 Uhr dort sein sollten und dass es „noch nicht so hell“ war, als sie auf der kurvigen Straße fuhren. Ihr Vater hat gesagt, dass es, als er von seiner Tochter angerufen wurde, und auch noch, als er dann an die Unfallstelle kam, „noch nicht hell“ (bzw. in seiner Aussage vor dem Strafgericht: „dunkel“) war. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass es bei der Heimfahrt nach *** „zwischen Dämmerung und Helligkeit“ (bzw. „nicht ganz hell und nicht ganz dunkel“) war. Nach den oben zitierten Ausführungen der ZAMG waren also die Hinfahrt des Beschwerdeführers und die Hinfahrt des zu Hilfe kommenden Schwiegervaters und Großvaters noch vor der „bürgerlichen Morgendämmerung“ und die Heimfahrt von der Unfallstelle mit dem Schwiegervater (im Auto des Großvaters) also zwischen 4:55 Uhr und 5:32 Uhr; rechnet man die Verständigungs-, Reaktions- und Fahrzeit des Großvaters von *** zur Unfallstelle und einen kurzen Verbleib dort (zumal der Schwiegervater ja angegeben hat, das verunfallte Auto angeschaut zu haben) hinzu, ist das mit einer Unfallzeit etwa um 4:45 Uhr (und einer Abfahrtszeit des Beschwerdeführers in *** etwa um 4:30 Uhr) gut vereinbar. Wenn man davon ausgeht, dass die Bezirksleitstelle der Polizei – durch wen auch immer – jedenfalls vor 5:30 Uhr verständigt wurde, muss die gesamte Familie A bis C da schon von der Unfallstelle weggefahren gewesen sein; auch daraus ergibt sich (unter Berücksichtigung, dass der Schwiegervater erst verständigt werden und zur Unfallstelle gelangen musste), dass sich der Unfall nicht erst nach 5 Uhr ereignet haben kann.

Das Ergebnis der um 7:20 Uhr durchgeführten Atemluftalkoholmessung (0,48 mg/l Atemluftalkoholgehalt = 0,96 ‰ Blutalkoholgehalt) ergibt sich nachvollziehbar aus der Anzeige und aus dem Messstreifen im Akt und wird auch von niemandem in Zweifel gezogen. Die vom Amtsarzt der belangten Behörde durchgeführte Rückrechnung vom Alkomattestergebnis auf die Tatzeit ist auf Basis des in der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. VwGH 16.2.2007, 2006/02/0090) herangezogenen durchschnittlichen stündlichen Verbrennungswerts des Alkohols im Blut von (im für den Beschwerdeführer günstigeren Fall) 0,10 ‰ richtig und nachvollziehbar, sodass es in keiner Weise zu beanstanden ist, wenn die belangte Behörde von einem Blutalkoholgehalt von 1,24 ‰ zur Lenkzeit (Abfahrtszeit in ***) ausgegangen ist.

Die Feststellungen zu Hergang und Ursache des Verkehrsunfalls ergeben sich aus den glaubhaften, plastischen und lebensnahen Schilderungen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin. Dass beim Unfall ein Straßengeländer und ein Steinsockel mitgerissen und beschädigt wurden, ist im Polizeibericht festgehalten bzw. in den von der Polizei angefertigten Lichtbildern anschaulich und eindeutig zu sehen. Auch wenn es zur Unfallzeit noch nicht hell war, hatten der Beschwerdeführer und seine Frau bis zum Eintreffen des verständigten Schwiegervaters mehr als eine Viertelstunde lang Gelegenheit, die Unfallfolgen anzusehen; dass sie bei gehöriger Aufmerksamkeit die Beschädigungen am Geländer bzw. Sockel erkennen hätten können, ergibt sich daraus, dass sie beim Verlassen der Unfallstelle jene Stelle, an der das Geländer durchschlagen wurde, passieren mussten und dass das mehr als einen Meter lange Geländer und der massive Steinsockel auf den Lichtbildern der Polizei unmittelbar neben dem verunfallten Pkw liegend zu sehen sind. Ebenfalls deutlich erkennbar sind auf diesen Lichtbildern rote Blutspuren am entfalteten weißen Beifahrerairbag und im Fußraum der Beifahrerseite. Dass der Airbag beim Unfall aufgegangen war, hat die Gattin des Beschwerdeführers geschildert, und es wäre lebensfremd, davon auszugehen, dass dieser schon von vornherein (also schon vor seiner Entfaltung) Blutspuren aufgewiesen hätte. Die Ehefrau muss also durch den Unfall im oberen, vom Airbag erfassten Bereich geblutet haben (die abgebildeten Blutspuren auf dem Airbag sind somit nicht durch die von ihr angeführten Schürfwunden auf den Beinen, die sie sich nach dem Aussteigen durch das Gestrüpp vor Ort zugezogen habe, erklärbar). Der Beschwerdeführer hat angegeben, nicht mehr zu wissen, ob seine Frau geblutet hat, d.h. er konnte es auch nicht definitiv ausschließen. Die sonstigen Verletzungen des Beschwerdeführers und seiner Beifahrerin ergeben sich zweifelsfrei aus den Verletzungsanzeigen im Akt. Dass die beiden schon vor dem Eintreffen der Polizei Schmerzen verspürt haben, ergibt sich aus der glaubhaften und schlüssigen Zeugenaussage des D, wonach der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung über Rückenschmerzen und seine Frau über Rippenschmerzen geklagt haben; der Zeuge wurde unter Wahrheitspflicht und somit unter straf- und disziplinarrechtlicher Verantwortung vernommen, und für das erkennende Gericht ist kein Grund ersichtlich, warum er sich hier den Konsequenzen einer Falschaussage hätte aussetzen sollen. Dass Frau B bald nach dem Unfall Schmerzen hatte, passt auch mit der lebensnahe geschilderten Sorge ihres Großvaters und Vaters wegen „innerer Verletzungen“ gut zusammen; dieser Umstand musste daher auch dem Beschwerdeführer bekannt sein und hätte ihn zur selbständigen Verständigung der Polizei nach § 4 Abs. 2 StVO veranlassen müssen.

Wer sich auf einen so genannten „Nachtrunk“ beruft, hat die Menge des solcherart konsumierten Alkohols dezidiert zu behaupten und zu beweisen (vgl. schon VwGH 23.11.2001, 88/02/0173). Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung (z.B. VwGH 21.12.2001, 99/02/0097, und VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0059) ist im Zusammenhang mit der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes dem Umstand Bedeutung beizumessen, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit – von sich aus – hingewiesen wird. Weiters verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass bei der ersten Befragung in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht werden, d.h. dass Erstaussagen ein höheres Maß an Glaubhaftigkeit innewohnt (vgl. VwGH 27.9.2019, Ra 2019/02/0059). Der Beschwerdeführer hat aber – wie er selbst in der Verhandlung eingeräumt hat, wie sich aus der Anzeige ergibt und wie auch D als Zeuge mehrfach bestätigt hat – bei der Amtshandlung am 1.8.2020 keinerlei Nachtrunk behauptet. Schon alleine wegen der vor einem Alkomattest einzuhaltenden Warte- bzw. Aufwärmzeit bestand genug Gelegenheit für den Beschwerdeführer, dies zu tun, und der Zeuge D hat glaubhaft und schlüssig ausgeführt, dass er den Beschwerdeführer nicht nur vor dem Alkotest zu seinem Alkoholkonsum befragt habe, sondern ihn auch nach Bekanntwerden des Messergebnisses nochmals darauf „hingestoßen“ habe, ob er nicht doch noch etwas getrunken habe. Die Einschätzung des D, dass der Beschwerdeführer nicht desorientiert war bzw. sich situationsbezogen verhalten hat, ist diesem als geschulten Polizeibeamten durchaus zuzumuten und ist durch den umfassenden Polizeibericht, worin die Angaben und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers festgehalten sind, dokumentiert. Der hingegen vom Beschwerdeführer angesprochene "Unfallschock" kann im übrigen nur in besonders gelagerten Fällen und bei gravierenden psychischen Ausnahmesituationen das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines sogenannten "Unfallschrecks" in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, weil von einem Kraftfahrer, welcher die Risken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schreck über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (vgl. VwGH 26.5.1993, 92/03/0008, und VwGH 25.9.1991, 91/02/0055). Ein konkretes Vorbringen, woraus geschlossen hätte werden können, dass beim Beschwerdeführer ein über einen Unfallschrecken hinausgehender Zustand eines Unfallschocks vorgelegen sei, wurde aber nicht erstattet.

Wenn die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er mit 0,0 ‰ gelenkt habe, tatsächlich wahr gewesen wäre, wäre es also naheliegend und in höchstem Maße der Lebenserfahrung entsprechend gewesen, wenn er nach der Aufforderung zum Alkomattest oder anlässlich der Durchführung desselben, aber spätestens nach Vorliegen des hier doch relativ hohen Testergebnisses sogleich darauf verwiesen hätte, dass seine Alkoholisierung doch auf eine Alkoholaufnahme nach dem Lenken (und nicht vor dem Lenken) zurückzuführen und er quasi „unschuldig“ sei (vgl. VwGH 29.4.2011, 2011/02/0132, wo der dortige Beschwerdeführer – wie im gegenständlichen Fall – behauptet hatte, vor Antritt der Fahrt völlig nüchtern gewesen zu sein und wo das Höchstgericht abermals aussprach, dass in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass auf eine allfällige Alkoholaufnahme nach dem Lenken bei erster sich bietender Gelegenheit von sich aus hingewiesen wird). So hat der Beschwerdeführer aber erstmals bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.8.2020, also elf Tage nach dem Vorfall und damit nach einiger Überlegungszeit, einen Nachtrunk behauptet, weshalb seine diesbezügliche Verantwortung – der höchstgerichtlichen Judikatur folgend – als unglaubwürdig zu werten ist.

Noch dazu hat der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.5.2007, 2007/02/0141, explizit darauf hingewiesen, dass die Menge des im Nachtrunk konsumierten Alkohols entsprechend „konkret“ behauptet werden muss. Weiters können nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH vom 7.9.2007, 2006/02/0274) spätere Nachtrunkbehauptungen bei im Verfahren wechselnden Angaben zu Recht als unglaubwürdig eingestuft werden und sind „Circa-Angaben“ nicht ausreichend (vgl. dazu VwGH 20.04.2004, 2003/02/0270). So hat der Beschwerdeführer am 12.8.2020 bei der Polizei und auch in seiner Vorstellung bzw. Beschwerde „zwei Dosen Bier“ (ohne die Gebindegröße zu nennen) angegeben und in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aber eingeräumt, dass er nicht sagen könne, ob er tatsächlich ein Bier, zwei Bier oder zweieinhalb Bier getrunken habe. Auch die Angaben seiner Frau („Ich schätze, dass es zwei bis drei Dosen Bier waren“) und seines Schwiegervaters („ein bis zwei Bier“, „mit Sicherheit zwei Bier“) in der Verhandlung waren zu vage, um diesbezüglich vollen Beweis zu erbringen.

Unter Anwendung der wiedergegebenen höchstgerichtlichen Judikaturgrundsätze ist dem Beschwerdeführer der Nachweis eines Nachtrunks nicht gelungen, zumal er einerseits auf den Nachtrunk nicht bei erster sich bietender Gelegenheit hingewiesen und andererseits wechselnde bzw. nur ungenaue Mengenangaben gemacht hat. Es ist somit davon auszugehen, dass jener Alkoholkonsum, der zu einem gemessenen Atemluftalkoholgehalt von 0,48 mg/l (bzw. einem Blutalkoholgehalt von 0,96 ‰) um 7:20 Uhr geführt hat, vor dem Lenken des Pkw stattgefunden hat. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer nie ausgeschlossen hat, dass er in dieser Nacht vor dem Lenken auch Alkohol konsumiert hat. Er selbst hat in der Verhandlung von einer Dose Bier gesprochen, während der Zeuge D glaubhaft unter Wahrheitspflicht versichert hat, dass ihm der Beschwerdeführer gesagt habe, zwei Bier zwischen 1:00 und 3:00 Uhr konsumiert zu haben, und dies auch in seiner Anzeige so vermerkt hat; anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Endes des davorliegenden, gemeinsam mit seinem Schwiegervater daheim verbrachten Abends (also der Zeit, um die er zu Bett gegangen ist) unterschiedliche Angaben gemacht hat (vor der Polizei und in der Beschwerde: „bis ca. 1 Uhr“, in der Verhandlung hingegen: „zwischen 23 und 0 Uhr“).

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

§ 4 StVO lautet (auszugsweise):

„(1) Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, haben

a) wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten,

b) wenn als Folge des Verkehrsunfalles Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten sind, die zur Vermeidung solcher Schäden notwendigen Maßnahmen zu treffen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

(2) Sind bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden, so haben die im Abs. 1 genannten Personen Hilfe zu leisten; sind sie dazu nicht fähig, so haben sie unverzüglich für fremde Hilfe zu sorgen. Ferner haben sie die nächste Polizeidienststelle sofort zu verständigen. (…)

(5) Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs. 1 genannten Personen die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

§ 5 Abs. 1 StVO 1960 lautet: „Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“

Gemäß § 99 Abs. 1a StVO ist mit Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Die anzuwendenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die ....

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7), …

§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. ...

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat,

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist; ...(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, …

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ... die Lenkberechtigung zu entziehen. ...

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung … wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. … Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. ...

26. (2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges …

4. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, …

Beim Bezirksgericht *** ist zu *** ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen § 88 Abs. 1 und 3 StGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Z. 2 StGB anhängig; dieses ist noch nicht abgeschlossen, weil noch ein Gutachten ausständig ist. Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, den Ausgang dieses gerichtlichen Strafverfahrens abzuwarten, sondern ist gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 38 AVG berechtigt, die gegenständlichen Fragen, ob der Beschwerdeführer den Verkehrsunfall in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand verschuldet hat und dabei Sachschäden bzw. eine Verletzung seiner Gattin entstanden sind und ob er sich von der Unfallstelle entfernt und die Polizei nicht verständigt hat, selbständig rechtlich zu beurteilen; eine Aussetzung dieses verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des strafgerichtlichen Verfahrens hätte zudem zu einem „kalten Entzug“, also einer faktischen Verlängerung der Entziehungsdauer über die 7 Monate hinaus, führen können. Aufgrund der obigen Feststellungen hat der Beschwerdeführer jedenfalls eine „bestimmte Tatsache“ im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG (da er ein Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1a StVO begangen hat) oder im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 2 FSG (wenn sich seine Tat als gerichtlich strafbare Handlung nach § 88 StGB herausstellen sollte und daher nach § 99 Abs. 6 lit. c StVO nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden wäre) verwirklicht, was seine Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zieht.

Was die gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmende Wertung dieser „bestimmten Tatsache“ betrifft, lag der Vorfall im Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides nicht einmal zwei Wochen zurück. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zählen Alkoholdelikte zu den schwerstwiegenden Verfehlungen im Straßenverkehr, bei deren Beurteilung ein strenger Maßstab anzulegen ist. In den Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG zu entfallen, und bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. zu alldem VwGH 27.5.2014, 2013/11/0112). Der Verwaltungsgerichthof weist aber auch in ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 19.8.2014, 2013/11/0038 mwN) darauf hin, dass der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 FSG Mindestentziehungszeiten festgelegt hat und dass diese nur dann überschritten werden dürfen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Im seinem Erkenntnis vom 19.10.2010, 2010/11/0101, hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass der Gesetzgeber auf die hohe Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Straßenverkehr schon insoweit Bedacht genommen hat, als er dafür in § 26 FSG eine Mindestentziehungsdauer oder eine fixe Entziehungsdauer festgelegt hat, die von der Behörde nicht unterschritten werden dürfen, und dass, wenn keine Feststellungen zu einem allfälligen sonstigen Fehlverhalten getroffen werden, keine längere Entziehungsdauer als die in § 26 Abs. 2 vorgesehene Mindestentziehungsdauer erforderlich ist. Die Höhe des Alkoholisierungsgrades des Beschwerdeführers von 1,24 ‰ (Blutalkoholgehalt) vermag für sich allein also gegenständlich kein Überschreiten der Mindestentziehungsdauer (hier: vier Monate gemäß § 26 Abs. 2 Z. 4 FSG) zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist aber zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer einen Verkehrsunfall verschuldet hat, indem er aus Unachtsamkeit (ohne Fremdbeteiligung) bei Dunkelheit von der Fahrbahn abgekommen ist. Welche Bedeutung der Gesetzgeber der Verschuldung eines Verkehrsunfalles beimisst, zeigt sich in § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG, wo bei einem Blutalkoholgehalt von 0,8 bis 1,2 ‰ die dort normierte Mindestentziehungsdauer um zwei Monate erhöht wird, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet; daraus lässt sich ableiten, dass das Verschulden eines Unfalls auch bei anderen Alkodelikten entzugsdauererhöhend wirkt (vgl. VwGH vom 28.3.2003, 2002/11/0052, und jüngst VwGH 28.9.2020, Ra 2020/11/0139). Nach dem Gesetzeswortlaut kommt es nicht darauf an, ob (nur) ein Sachschaden oder (aber) ein Personenschaden verschuldet wurde, und der Gesetzgeber hat die (zusätzliche) Entziehungsdauer bei Verschuldung eines Verkehrsunfalles fix mit zwei Monaten normiert und nicht ins Ermessen der Führerscheinbehörde – je nach Ausmaß des Verschuldens oder der Unfallfolgen – gestellt (siehe dazu auch wiederum § 7 Abs. 4 FSG, wonach es bei der Wertung der „bestimmten Tatsache“ zwar auf deren Verwerflichkeit, nicht aber auf deren Folgen ankommt).

Wenn nach einem verschuldeten Verkehrsunfall „Fahrerflucht“ begangen wird, kann dies bei der Verkehrsunzuverlässigkeitsprognose zusätzlich zu Lasten des Betreffenden berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen (so jüngst VwGH 28.9.2020, Ra 2020/11/0139, unter Verweis auf VwGH 23.1.2019, Ra 2018/11/0231). Somit fällt bei der Prognose, wann der Beschwerdeführer seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde, ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer seinen Lenkerverpflichtungen nach dem Verkehrsunfall in keinster Weise nachgekommen ist und sich von der Unfallstelle entfernt hat, ohne an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken und ohne die Polizei zu verständigen. Da ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit die Beschädigung des im Eigentum Dritter stehenden Geländers samt Sockel bzw. die blutende Verletzung seiner Gattin bzw. deren Rippenschmerzen (noch vor dem Eintreffen der Polizei) auffallen hätten müssen (siehe dazu auch die obigen Ausführungen zum bloßen „Unfallschreck“), hat er zumindest fahrlässig „Fahrerflucht“ begangen.

Schlussendlich ist der Beschwerdeführer verkehrsstrafrechtlich nicht unbescholten, sondern weist drei rechtskräftige Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Geschwindigkeitsübertretungen aus den Jahren 2018 bis 2020 auf, wie sich aus dem im Akt erliegenden Vormerkungsauszug ergibt.

Aus all diesen Gründen ist die von der belangten Behörde mit sieben Monaten festgesetzte Entziehungsdauer nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. abermals jüngst VwGH 28.9.2020, Ra 2020/11/0139, wo beim einem Sachschadenunfall mit 1,36 ‰ und Fahrerflucht eine Entziehungsdauer von sieben Monaten vom Höchstgericht nicht beanstandet wurde).

Die Anordnung der begleitenden Maßnahme (Nachschulung) ergibt sich bei Verwirklichung einer bestimmten Tatsache gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 zwingend aus § 24 Abs. 3 FSG, sodass diese ebenfalls nicht zu beanstanden war. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG die Entziehungsdauer nicht vor Absolvierung der Nachschulung enden kann.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

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