LVwG N LVwG-AV-716/001-2019

LVwG-AV-716/001-2019Tribunal administratif régional17 déc. 2020

Regest

Landwirtschaft und Natur; Grundverkehr; grundverkehrsbehördliche Genehmigung; Interessent; Landwirteeigenschaft; Lebensunterhalt; juristische Person; Aktiengesellschaft;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-716/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.12.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.716.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Grundverkehrs-

senat 2 unter dem Vorsitz der Richterin Mag. Clodi im Beisein des Berichterstatters Hofrat Dr. Kindermann-Zeilinger und der fachkundigen Laienrichter Ing. Mag. Kalkus und H. Stich über die Beschwerde der A-AG, Firmenbuchnummer ***, Sitz in ***, ***, vertreten durch B, dieser vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde Melk vom 09. Jänner 2019, Zl. ***, mit welchem aufgrund des Antrages des D, geb. ***, und der E, geb. ***, beide wohnhaft in ***, ***, die grundverkehrs-behördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 31. Oktober 2018, Beurkundungsregisterzahl *** des Notariats F in ***, abgeschlossen zwischen G, geb. ***, und H, geb. ***, beide wohnhaft in ***, ***, als Verkäufer einerseits und den Antragstellern D und E als Käufer andererseits, betreffend die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, mit einer Gesamtfläche von 15.828 m², erteilt worden ist, nach Beschlussfassung gemäß § 14 Abs. 6 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) in der Fassung LGBl. Nr. 34/2020

zu Recht erkannt:

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-

gesetz (VwGVG) abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

(VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133

Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Grundverkehrsbehörde Melk vom 09. Jänner 2019, Zl. ***, wurde aufgrund des Antrages des D, geb. ***, und der E, geb. ***, beide wohnhaft in ***, ***, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Kaufvertrag vom 31. Oktober 2018, Beurkundungsregisterzahl *** des Notariats F in ***, abgeschlossen zwischen G, geb. ***, und H, geb. ***, beide wohnhaft in ***, ***, als Verkäufer einerseits und den Antragstellern D und E als Käufer andererseits, betreffend die Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, mit einer Gesamtfläche von 15.828 m², und dem vereinbarten Kaufpreis von € 24.000,00 erteilt.

Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 4, 6, 7 Abs. 1 und § 11 NÖ Grund-verkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800 (NÖ GVG).

Begründet wird diese Entscheidung damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass das Rechtsgeschäft den gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen entspreche sowie damit, dass zu der im Verfahren eingelangten Interessenten-erklärung der A Aktiengesellschaft vom 20.11.2018 ein eigener Bescheid der Grundverkehrsbehörde Melk ergehe.

Dem entsprechend wurde mit weiterem Bescheid der Grundverkehrsbehörde Melk vom 09. Jänner 2019, Zl. ***, die im Verfahren abgegebene Interessentenerklärung der A AG, Firmenbuchnummer ***, vom 20. November 2018 als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Mai 2019, LVwG-AV-198/001-2019, wurde der von der A AG gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Beschwerde stattgegeben und der genannte Bescheid aufgehoben.

Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 23. September 2019,

***, wurde die Behandlung der von Käuferseite erhobenen Beschwerde gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht des Niederösterreich abgelehnt.

Des Weiteren wurden die gegen das genannte Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich von der NÖ Landesregierung und von den Käufern erhobenen außerordentlichen Revisionen mit Beschlüssen des Verwaltungs-gerichtshofes vom 21. Oktober 2020, *** und ***, zurückgewiesen.

In der Folge wurde der Bescheid der Grundverkehrsbehörde Melk vom 09. Jänner 2019, Zl. ***, mit welchem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt worden ist, dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten, der A AG, am 05. Juni 2019 zugestellt.

Die dagegen von der A AG erhobene Beschwerde wurde am 01. Juli 2019 eingebracht und erweist sich somit als fristgerecht erhoben.

In dieser Beschwerde wird im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

Die Beschwerdeführerin führe einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sprengel der belangten Behörde. Schon in den 1960er Jahren habe sich der damalige Eigentümer entschlossen gehabt, diesen Betrieb in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu führen, um eine Realteilung unter seinen Erben und die dadurch bedingte Zersplitterung des Grundbesitzes zu vermeiden. Dies sei geschehen, um das Ziel der Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes zu erreichen. Durch diese Rechtsformwahl habe die kostendeckende Bewirtschaftung bis heute sichergestellt werden können. Der Betrieb entspreche seinem Ausmaß nach auch den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten in der Region.

Durch diese Rechtsformwahl und die damit erreichte Stabilisierung der Betriebsstruktur habe vor allem aber gewährleistet werden können, dass in den Waldbeständen des Betriebes nicht vorrangig ertragsstarke Fichtenmonokulturen begründet haben werden müssen, sondern auch weniger ertragreiche standortgerechte Wälder geduldet und gepflegt haben werden können. Dadurch sei es gelungen, auch für die regionale Waldausstattung wichtige, artenreiche Bestandesstrukturen zu entwickeln, die weit weniger von der dramatischen Borkenkäferkrise in weiten Teilen Niederösterreichs, insbesondere nördlich der Donau, betroffen seien.

Es sei amtsbekannt, dass die sogenannten „Kleinwaldbesitzer“ mangels entsprechender betrieblicher und personeller Ausstattung die notwendigen forsthygienischen Maßnahmen kaum mehr umsetzen können, was der Verbreitung des Borkenkäfers und der damit bedingten Natur- und Wirtschaftskatastrophe nur weiteren Vorschub leiste. Es müsse daher eine entsprechende Betriebsgröße -insbesondere im Sinne des § 3 Z 5 NÖ GVG - gesichert werden.

Satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin sei vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes die Führung des gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die einschlägige Bestimmung der Satzung laute auszugsweise wie folgt:

„Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb die Bewirtschaftung des A in ***, Nieder Österreich und anderer Grundstücke, sowie die Durchführung aller Geschäfte, welche den Zweck der Gesellschaft zu fördern geeignet sind …“

Ausdrücklich folge in der Satzung noch eine weitere Anordnung, nämlich den Denkmalschutzinteressen, die mit dem Eigentum an der Gesellschaft gehörenden Objekten verbunden seien, gerecht zu werden. Seit mehr als einem halben Jahrhundert erfülle die Gesellschaft diesen satzungsmäßigen Zweck und führe den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb am Unternehmensstandort im Einklang mit allen einschlägigen Gesetzen.

Für den Forst- und Landwirtschaftsbetrieb der Beschwerdeführerin sei es elementar, im Rahmen des laufenden Strukturwandels dieser Branche nicht unter eine kritische Betriebsgröße zu fallen, um nicht Gefahr zu laufen, keine positiven Deckungsbeiträge mehr erwirtschaften zu können und den von der ertragsschwachen Forstwirtschaft dominierten Betriebszweig letztlich personell nicht so ausdünnen zu müssen, dass die oben beschriebenen negativen Folgen, die sich heute schon im kleinen Waldbesitz zeigen würden, eintreten. Die Beschwerdeführerin müsse daher Gelegenheiten zu Zukäufen - insbesondere angrenzender Waldflächen - tunlichst nützen.

Der nunmehr in seinem gesamten Umfange wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochtene Bescheid weise auch durch die begründungslose Missachtung der Interessentenerklärung der Beschwerdeführerin einen schweren Verfahrensmangel auf und basiere darüber hinaus auf einer grundsätzlichen Verkennung der Rechtslage.

Die Beschwerdeführerin weise im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit infolge der bereits langen Verfahrensdauer auf die Verpflichtung der innerstaatlichen Behörden hin, den europarechtlichen Vorgaben - insbesondere den Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der vier Grundfreiheiten - zum Durchbruch zu verhelfen und innerstaatliches Recht europarechtskonform zu interpretieren bzw. notfalls sogar zu missachten.

Subsidiär werde die Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH angeregt, weil maßgebliche Bestimmungen des § 3 NÖ GVG europarechtswidrig seien, sofern sie nicht im Sinne der oben zitierten Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichtes interpretiert würden.

Ebenfalls subsidiär rege die Beschwerdeführerin ein Normenprüfungsverfahren für den Fall an, dass das Landesverwaltungsgericht den Anträgen der Beschwerdeführerin auf meritorische Erledigung ihrer Anträge im Wege der europarechtskonformen Gesetzesauslegung nicht stattgeben sollte.

Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, weil die belangte Behörde insbesondere dadurch Willkür geübt habe, dass sie bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Parteienrechte der Beschwerdeführerin vollständig missachtet habe, deren Interessentenstellung nach dem Gesetz begründungslos als nicht gegeben behandelt habe und auf dieser Grundlage die Genehmigung des Rechtsgeschäftes zugunsten der Käufer erteilt habe. Die belangte Behörde habe damit auch in unsachlicher und unbegründeter Weise in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit eingegriffen. Die Beschwerdeführerin sei insbesondere in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf nichtdiskriminierende, verhältnismäßige, gleichheitskonforme und angemessene Teilnahme am Grundverkehr und damit am freien Kapitalverkehr, wie er insbesondere nach Art. 49 und 63 AEUV gewährleistet sei, verletzt worden. Des Weiteren sei sie auch in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf verfassungs- und europarechtskonforme Anwendung des NÖ Grundverkehrsgesetzes, insbesondere dessen § 3, verletzt.

Die Beschwerdeführerin mache zunächst geltend, dass die belangte Behörde durch die Mangelhaftigkeit des Verfahrens in die oben erwähnten subjektiv-öffentlichen Rechte der Beschwerdeführerin in rechtswidriger Weise eingegriffen habe. Der angefochtene Bescheid bewirke, dass die Beschwerdeführerin vom Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke ausgeschlossen werde, ohne dass auf ihre Parteienrechte - insbesondere ihr Recht auf Teilnahme am Verfahren - Rücksicht genommen worden wäre. Der Bescheid sei ohne Abspruch über die Interessenten-stellung der Beschwerdeführerin ergangen, bewirke aber durch seinen Spruch - und die zwischenzeitige Grundbuchsdurchführung des verfahrensgegenständlichen Kaufvertrages - den Ausschluss der Beschwerdeführerin vom Verfahren als Partei und vom Grundverkehr als Erwerberin.

Eine Begründung für die von der Behörde gewählte Vorgangsweise, die zur Missachtung der Rechte der Beschwerdeführerin geführt habe, sei im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich. Der Verweis auf einen (unzulässigen und in Zwischenzeit auch behobenen) anderen Bescheid, den die Behörde zu erlassen gedenke, ersetze die Begründung, die im angefochtenen Bescheid zu ergehen gehabt hätte, nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes übe eine Behörde Willkür, wenn sie einen Bescheid mit Ausführungen begründet, die gar keinen Begründungswert haben oder - wie hier - einen wichtigen Teil ihrer Entscheidung der Partei gegenüber vollkommen begründungslos trifft.

Schon aufgrund dieses Verstoßes gegen das Willkürverbot und damit gegen den Gleichheitsgrundsatz sei der angefochtene Bescheid zu beheben.

Der bekämpfte Bescheid sei im Übrigen aber auch inhaltlich rechtswidrig, weil materiellrechtliche Gründe für die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Erwerbes der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch die Käufer ebenso wenig vorliegen würden, wie Ausschlussgründe für den Erwerb durch die Beschwerdeführerin.

Vielmehr würden die bereits eindeutig dargetanen - und insbesondere auch von der Landwirtschaftskammer selbst bereits bestätigten - Voraussetzungen für den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch die Beschwerdeführerin (und eben nicht durch die nicht als Forstwirte qualifizierten Ehegatten D und E) vorliegen. Dies betreffe insbesondere die Interessen an der Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes.

Der Interessentenstellung der Beschwerdeführerin würden keine Bestimmungen des NÖ GVG entgegenstehen, insbesondere auch nicht etwa die §§ 3 Z 2 und 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG.

Bei europarechtskonformer Interpretation der zitierten Bestimmungen des NÖ GVG sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die oberste Richtschnur. Dieser habe in seinem Urteil vom 23.09.2003 zu C-452/01 „Ospelt“ nicht nur klargestellt, dass das Eigenbewirtschaftungs- und Wohnsitzerfordernis in einem Grundverkehrsgesetz gegen den Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit verstoße, sondern in der zitierten Entscheidung zur RZ 51 weiter ausgeführt: „Im Übrigen wird damit ausgeschlossen, das juristische Personen, einschließlich solcher, die Landwirtschaft betreiben sollen, ein landwirtschaftliches Grundstück erwerben können. Sie steht demnach beabsichtige (wohl: beabsichtigten) Veräußerungen entgegen, die als solche die landwirtschaftliche Nutzung und die weitere Bewirtschaftung von Grundstücken durch Landwirte oder juristische Personen wie Zusammenschlüsse von Landwirten in keiner Weise in Frage stellen“

Die von österreichischen Instanzen ins Treffen geführte Argumentation, dass die erwerbende Stiftung keinen landwirtschaftlichen Betrieb führe und auch nicht die Absicht habe dies zu tun, weshalb sie als Erwerberin - selbst bei Verpachtungs-absicht - ausscheide, habe also nicht verfangen.

Im Ergebnis sei also klargestellt, dass der Ausschluss einer Stiftung vom Grundverkehr mit dem Argument, sie führe gar keinen landwirtschaftlichen Betrieb, bei der Prüfung durch den europäischen Gerichtshof nicht standgehalten habe.

Wie der Gerichtshof insbesondere klargestellt habe, sei es unsachlich, juristische Personen (wie etwa die ausdrücklich beispielsweise zitierten Zusammenschlüsse von Landwirten) vom Grundverkehr mit Formalargumenten auszuschließen.

Eine Interpretation, wonach aus den §§ 3 und 6 NÖ GVG für das niederöster-reichische Grundverkehrsrecht gelten würde, dass juristische Personen vom Grundverkehr ausgeschlossen wären, weil sie keinen eigenen Lebensunterhalt verdienen würden, verbiete sich daher wegen Europarechtswidrigkeit.

Eine Interpretation des Gesetzes zu Lasten der Beschwerdeführerin wäre im Übrigen aber auch nach dessen Wortlaut nur gedeckt, wenn dieser bei Statuierung des Unterhaltserfordernisses den Begriff „unmittelbar“ enthielte. Statuierte also der niederösterreichische Landesgesetzgeber die einschlägigen Bestimmungen so, dass sie lauten würden „… und daraus unmittelbar den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie … zu bestreiten …“, ließe sich aus dem Wortlaut des Gesetzes allenfalls dieses (allerdings europarechtswidrige) Erfordernis ableiten. Zumal aber dieser Begriff „unmittelbar“ im Wortlaut des Gesetzes nicht zu finden sei, wäre das Aufstellen dieses Erfordernisses vor dem Hintergrund der unzweideutigen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes eine europarechtswidrige und keine europarechtskonforme Interpretation des geltenden innerstaatlichen Rechts.

Es sei daher festzuhalten, dass jedenfalls bei europarechtskonformer Interpretation und in Rücksicht auf den Wortlaut des Gesetzes von einem Ausschluss einer juristischen Person des Privatrechtes vom landwirtschaftlichen Grundverkehr gemäß dem NÖ GVG nicht die Rede sein könne. Ebenso wenig wie die Eigenbewirt-schaftungs- und Wohnsitzpflicht im Fall Ospelt als Instrument zum Ausschluss einer juristischen Person vom landwirtschaftlichen Grundverkehr herhalten könne, könne das ein - nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht einmal statuiertes - Erfordernis der „unmittelbaren“ Lebensunterhaltsbestreitung im NÖ GVG.

Daran ändere im Übrigen auch die jüngste Entscheidung des Verwaltungs-gerichtshofes vom 22.2.2018 zu RO 2016/11/0025 nichts.

Der dort im Ergebnis vom Grundverkehr ausgeschlossene Rechtsträger sei nämlich eine Körperschaft öffentlichen Rechts gewesen. Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu ausgeführt habe, sei die Revision zuzulassen gewesen, um eine Klärung der Frage, „ob einer bischöflichen Stiftung nach kirchlichem Recht und somit einer Körperschaft öffentlichen Rechts die Landwirteeigenschaft nach dem NÖ GVG 2007 zukommen könne“, herbeizuführen. Dazu habe der Verwaltungsgerichtshof das Vorbringen der Revisionswerberin, die selbst auf ihren Status als bischöfliche Stiftung nach kirchlichem Recht und sohin inländische Körperschaft öffentlichen Rechts verwiesen habe, die aber aus diesem Grund keine privatrechtlich Nutzungsberechtigte oder zu erhaltende Personen haben könne, anhand der Gesetzesmaterialien und des Motivenberichtes von 2006 erörtert.

Damit liege der Sachverhalt grundsätzlich anders als im vorliegenden Fall. Darüber hinaus sei aber auch zu berücksichtigen, dass sich diese beschwerdeführende Körperschaft öffentlichen Rechts im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit gar nicht berufen habe. Der Verwaltungsgerichtshof habe dementsprechend in der zitierten Entscheidung - auf Grundlage eines anderen Sachverhaltes und anderer Beschwerdegründe - die nun im anhängigen Verfahren relevanten und entscheidungswesentlichen Rechtsfragen (vor dem Hintergrund eines auch anderen Sachverhaltes) gar nicht geprüft.

Im vorliegenden Fall sei die Beschwerdeführerin eine juristische Person des Privatrechtes und berufe sich ausdrücklich auf die Kapitalverkehrsfreiheit. Würde man die Beschwerdeführerin vom landwirtschaftlichen Grundverkehr ausschließen, läge darin eine Differenzierung nach unsachlichen Kriterien und in diskriminierender Weise vor. Es würde dadurch eine Beschränkung der Landwirte in ihrer Rechtsformwahl bewirkt und daher auch eine Einschränkung ihrer Erwerbs- und Niederlassungsfreiheit.

Während allen anderen Teilnehmern des Wirtschaftslebens zugestanden werde, die zivilrechtlich und steuerrechtlich für ihre persönliche Situation bestmögliche Rechtsform selbst zu wählen und entsprechende Gestaltungsmöglichkeiten einzelfallbezogen zu nützen, würde durch die vorliegende Regelung den Landwirten entweder die Möglichkeit des Wachstums in ihrer eigenen Branche - namentlich durch Flächenkauf - genommen oder die Möglichkeit, zivilrechtlich oder/und steuerrechtlich sinnvolle alternative Rechtsformen zu nützen, um zu einzelfallgerechten, maßgeschneiderten Lösungen zu kommen. Der vorliegende Fall sei dafür geradezu exemplarisch: Die Erhaltung einer gesunden und lebensfähigen Agrarstruktur - ganz auch im Sinne des Gesetzes selbst - durch Auswahl einer geeigneten Rechtsform werde den Landwirten schematisch abgeschnitten. Demnach würden sie weder als Aktionäre noch etwa - sonst für ihre Branche geradezu paradigmatisch - als Genossenschafter vergesellschaftet werden können, wettbewerbsfähige Agrarstrukturen erhalten oder begründen können, weil ihnen aufgrund dieser völlig schematischen Beschränkung im Rechtsverkehr der Zugang zum wichtigsten Produktionsmittel ihrer Branche, dem Boden, abgeschnitten werde.

Eine sachliche Rechtfertigung für die evidente Diskriminierung juristischer Personen im landwirtschaftlichen Grundverkehr sei auch tatsächlich nicht erkennbar. Sie gehe weder aus den Motivenberichten zum NÖ GVG hervor noch aus der diesbezüglichen einschlägigen Rechtsprechung.

Eine solche Diskriminierung wäre im Übrigen auch grob unverhältnismäßig.

Selbst wenn man eine Diskriminierung juristischer Personen trotz der dargestellten dagegensprechenden Gründe für zulässig halten wollte, bliebe es für § 3 NÖ GVG bei einer Interpretation zum Nachteil der Beschwerdeführerin doch bei seiner Europarechtswidrigkeit, weil die diesfalls vorliegende Diskriminierung jedenfalls unverhältnismäßig wäre.

Ganz grundsätzlich habe der Europäische Gerichtshof schon klargestellt, dass rein schematische Regelungsmechanismen, welche die Einzelfallgerechtigkeit behindern oder geradezu ausschließen würden, nicht dem Verhältnismäßigkeitskriterium genügen.

Darüber hinaus habe der Europäische Gerichtshof weiters klargestellt, dass „im besonderen Maße einschränkend“ wirkende Regelungen auch einer besonderen Rechtfertigung bedürfen würden (EuGH, Ospelt, ua.).

Damit bleibe festzuhalten, dass das Absolutsetzen von Entscheidungsparametern grundsätzlich unverhältnismäßig und unionsrechtswidrig sei, wenn nicht ganz besondere Gründe für die Rechtfertigung solcher Regelungsmechanismen dargetan würden. Solche Rechtfertigungsgründe seien im vorliegenden Fall keineswegs erkennbar. Im Gegenteil. Wie dargelegt würden die schematischen und begriffsjuristischen Einengungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Interessentenregelung des NÖ Grundverkehrsgesetzes als massive Beschneidung der Kapitalverkehrsfreiheit und der Erwerbsfreiheit gerade auch der vorgeblich zu schützenden Landwirte wirken.

Dementsprechend habe zuletzt die Kommission im Klagsverfahren C-516/10 die vormalige Vorarlberger Interessentenregelung als europarechtswidrig beanstandet und eine entsprechende Klage beim Europäischen Gerichtshof eingereicht. Das Verfahren habe ohne Spruch des Gerichtshofes nach Klagsrücknahme durch die Kommission, der allerdings eine entsprechende Gesetzesänderung in Vorarlberg vorangegangen sei, geendet.

Somit bleibe als weiteres Zwischenresümee festzuhalten, dass der vorliegende Ausschluss der Beschwerdeführerin als juristische Personen des Privatrechts vom landwirtschaftlichen Grundverkehr eine nicht gerechtfertigte und nicht verhältnismäßige Einschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstelle, denn zur Erreichung des angeblich gesetzgeberischen Zieles würden gelindere Mittel ausreichend sein.

Zu diesen gelinderen Mitteln, die der Europäische Gerichtshof auch ausdrücklich erörtert habe, würden beispielsweise Regelungsmechanismen gehören, die die Verfügbarkeit der Grundstücke für die weitere landwirtschaftliche Nutzung - beispielsweise durch bisherige Bewirtschafter - sicherstellen oder in sonst geeigneter Form abwägen, welches der Rechtsgeschäfte der Sicherung einer günstigen Agrarstruktur im Einzelfall wirklich bestmöglich diene.

Dabei könne es keine Rolle spielen, ob die im landwirtschaftlichen Sektor tätigen Personen ihren Lebensunterhalt unmittelbar oder mittelbar aus landwirtschaftlicher Betätigung generieren. Es sei in keiner Weise ersichtlich, wieso eine Vergesellschaftung im Wege einer GmbH, einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft agrarstrukturellen und bodenreformatorischen Zielsetzungen grundsätzlich entgegenstehen sollte. Der Ausschluss juristischer Personen vom agrarischen Grundverkehr sei schon umso befremdlicher, als gerade in Österreich Vergesellschaftungsformen agrarischer Tätigkeit exemplarisch für die erfolgreiche Sicherung nachhaltiger Agrarstrukturen seien. Waldgenossenschaften, Agrargemeinschaften, Alpgenossenschaften und ähnliche Rechtsinstrumente würden dies teils seit Jahrhunderten mehr als anschaulich belegen und die Unsachlichkeit und Willkür der NÖ Regelung im derzeitigen Grundverkehrsgesetz unterstreichen. Dass die Organisation landwirtschaftlicher Tätigkeit im Rahmen juristischer Personen per se die Landwirteeigenschaft ausschließen würde, sei ein dogmatisch unhaltbares und praktisch vielfach widerlegtes Konstrukt, das der bestehenden Verfassungsordnung und ihren gewährleisteten Freiheiten - insbesondere im Rahmen des Erwerbes - ebenso widerspreche wie einer der zentralen europäischen Grundfreiheiten.

Einen weiteren groben materiellen Rechtsmangel, der den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belaste, stelle der Umstand dar, dass jene Erwerber der verfahrensgegenständlichen Grundstücke, denen die Behörde die Genehmigung erteilt habe, selbst keine Landwirte seien.

Dementsprechend würden sich im angefochtenen Bescheid nicht ansatzweise Darlegungen finden, warum die Genehmigungserteilung dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes oder wirtschaftlich gesunden landwirtschaftlichen Grundbesitzes diene.

Während das Gesetz im Auge habe, dass gesunde Landwirtschaftsbetriebe bestehen und erhalten werden können, was nur bei entsprechendem natürlichen Wachstum möglich sei, sei im vorliegenden Fall der Zukauf einer angrenzenden Fläche für einen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb verhindert worden, um den Erwerb des gleichen Grundstückes durch einen Nichtlandwirt zu ermöglichen. Damit sei weder die örtliche und räumliche Struktur der Landwirtschaftsbetriebe verbessert noch dem Bauernstand als solchem in irgendeiner Weise geholfen worden. Tatsächlich sei ein Rechtsinstrument aus dem vorgeblich zum Schutz des Bauernstandes und seiner Produktionsgrundlagen statuierten Gesetz dazu verwendet worden, einem Nichtbauern Grunderwerb zu ermöglichen und einen bestehenden Landwirtschaftsbetrieb vom Grunderwerb auszuschließen.

Darüber hinaus werde deutlich, dass den öffentlichen Interessen an der Erhaltung bzw. Schaffung einer bestmöglichen Agrarstruktur durch den angefochtenen Bescheid nicht nur nicht gedient, sondern tatsächlich geschadet werde. Wenn einem bestehenden Forstbetrieb, der mit entsprechend qualifiziertem Fachpersonal geführt werde, eine Arrondierung eines angrenzenden, borkenkäferbefallenen Kleingrundstückes verunmöglicht werde, bloß um es einem Nicht-Landwirten ohne entsprechende Ausbildung und Betriebsausstattung zu überlassen, konterkariere dies die Zielsetzungen einer günstigen Agrarstruktur. Gerade im Hinblick auf die Waldfunktionen laut Forstgesetz und ihre Bedeutung für die öffentlichen Interessen sei dies unvertretbar.

Die Beschwerdeführerin begehre die Entscheidung durch das Verwaltungsgericht in der Sache selbst. Der maßgebliche Sachverhalt stehe im Sinne des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in Wahrheit aufgrund der vorliegenden Aktenlage bereits fest, soweit das Verwaltungsgericht Sachverhaltslücken erkennen sollte, würden sich diese durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit sehr schnell schließen lassen. Dies würde nicht nur eine erhebliche Kostenersparnis bewirken, sondern die notwendige Rechtssicherheit ehestmöglich herstellen.

Die Beschwerdeführerin verweise in diesem Zusammenhang insbesondere auf die oben bereits dargelegten Verpflichtungen des Verwaltungsgerichtes zur europarechtskonformen Interpretation der innerstaatlichen Rechtslage, wobei das Gericht bekanntlich notfalls dem Europarecht widerstreitendes innerstaatliches Recht zu missachten habe (siehe schon EuGH zu C-106/89 „Marleasing“ uva.).

Abgesehen von den oben bereits dargetanen Gründen, die zum Ergebnis der Zuerkennung der Interessentenstellung für die Beschwerdeführerin bei europarechtskonformer Interpretation des NÖ GVG führen würden, sei noch zu unterstreichen, dass zum gleichen Ergebnis jedenfalls auch ein Größenschluss zwinge: Wenn es schon europarechtswidrig sei (Ospelt), das Erfordernis der Eigenbewirtschaftung und Wohnsitznahme als schematische Grundvoraussetzung für die Teilnahme am landwirtschaftlichen Grundverkehr aufzustellen, dann gelte dies noch viel mehr für das Erfordernis, den persönlichen Lebensunterhalt unmittelbar aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Einzelunternehmer erzielen zu müssen und damit schematisch von der jedem sonstigen Unternehmer zur Verfügung stehenden Rechtsformwahl abgeschnitten zu sein. Dieses Erfordernis sei noch weit strenger als jenes der Eigenbewirtschaftung, das der EuGH bereits als europarechtswidrig erkannt habe. Die Gleichheitswidrigkeit und unsachliche Beschränkung in der Möglichkeit, am Erwerbsleben und der Wahrnehmung der zivil- und steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten teilzunehmen, die Landwirten auf diese Weise versagt würde, liege darüber hinaus auch noch auf der Hand.

Wenn es schon europarechtswidrig sei, eine ausländische Privatstiftung, die gar keinen Landwirtschaftsbetrieb führe oder führen wolle, vom landwirtschaftlichen Grundverkehr mit der Begründung auszuschließen, sie erfülle das Eigenbetriebs- und Wohnsitzerfordernis nicht (Ospelt), dann sei es umso mehr europarechtswidrig, einer Aktiengesellschaft, die bereits einen landwirtschaftlichen Betrieb im Inland führe, den Erwerb an ihren Betrieb angrenzender Grundstücke mit der Begründung zu versagen, sie hätte als juristische Person keinen eigenen Mund und keinen eigenen Magen und damit kein Unterhaltsbedürfnis. Eine ausländische Privatstiftung könne von der Anlage ihres Kapitals in ein Landwirtschaftsgrundstück nicht ausgeschlossen werden, obwohl sie es weder bewirtschaften noch bewohnen könne. Noch weniger könne also eine Aktiengesellschaft vom Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstückes ausgeschlossen werden, weil sie dessen Früchte nicht selbst essen könne.

Sofern das Landesverwaltungsgericht - wider Erwarten - die begehrte meritorische Entscheidung aufgrund europarechtskonformer Gesetzesinterpretation nicht erlassen sollte, rege die Beschwerdeführerin an, im Hinblick auf die uneinheitliche Rechtsprechung der österreichischen Höchstgerichte und vor allem im Hinblick auf die dieser Rechtsprechung bereits eindeutig entgegenstehenden Entscheidungen des EuGH (vor allem Ospelt und Festersen) beim EuGH die Vorabentscheidung zur Frage zu begehren, ob die unten nachfolgend zitierten Gesetzesbestimmungen des NÖ GVG im Einklang mit dem europäischen Recht stehen. Angeregt werde folgende Vorlagefrage:

„Verstößt die Republik Österreich durch die Normierung der §§ 3 und 6 NÖ GVG, wonach nur Personen als Landwirte gelten und als „Interessenten“ zum landwirtschaftlichen Grundverkehrs Verfahren zugelassen werden, die unmittelbar „den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie“ aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bestreiten, sodass juristische Personen generell nicht als Landwirte gelten und daher nicht als „Interessenten“ am Grundverkehrsverfahren teilnehmen können, weil sie mangels „Lebensunterhaltsbestreitung“ keine Landwirte im Sinne des NÖ GVG und somit auch keine „Interessenten“ sein können, gegen europäisches Recht, insbesondere etwa gegen Art. 49 und/oder Art. 63 AEUV?“

Unter Verweis auf die obigen Ausführungen werde schließlich in eventu angeregt, beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen und zu begehren, dass

zu § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG der Passus „… und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet …“ als verfassungswidrig aufgehoben werde und

zu § 3 Z 2 lit. b NÖ GVG der Passus „… und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und

diese Absicht durch ausreichende Gründe und

aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen Fähigkeiten belegt.“

als verfassungswidrig aufgehoben werde.

Die begehrten Aufhebungen seien auch nicht überschießend, weil der Vorrang allenfalls bäuerlicher Erwerbsinteressen gemäß der Zielsetzung nach § 1 Z 1 des Gesetzes ohnehin erhalten bleibe, sodass im Widerstreit von Interessen, die zum Teil aus bäuerlichen und zum Teil aus nichtbäuerlichen Unternehmen bestehen sollten, erstere ohnehin den Vorrang behalten würden. Den eigentlichen Zielen des Gesetzes könne also nach Aufhebung der oben dargestellten Passagen besser gedient werden als es derzeit der Fall sei - wie insbesondere der Sachverhalt in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit belege.

Im Hinblick auf die bereits mehrfach dargelegte Dringlichkeit beantrage Beschwerdeführerin daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Zuerkennung ihrer Interessentenstellung und die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufes der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch die Beschwerdeführerin durch unmittelbare meritorische Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes.

Zu dem des Weiteren im Beschwerdeschriftsatz gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem NÖ Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin über Anfrage des erkennenden Gerichtes vom 12.11.2020 mit Schriftsatz vom 25.11.2020 mitgeteilt, auf die Abhaltung der mündlichen Verhandlung zu verzichten.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Aktenlage von folgendem als erwiesen anzusehenden Sachverhalt auszugehen:

Die verfahrensgegenständlichen Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, mit einer Gesamtfläche von 1,5828 ha weisen laut Grundbuch die Nutzung ‚Wald‘ auf und sind nach dem örtlichen Flächenwidmungsplan als ‚Grünland/Land- und Forstwirtschaft‘ gewidmet.

Am 31. Oktober 2018 wurde über diese Grundstücke zwischen den Liegenschafts-eigentümern G und H als Verkäufer mit den Ehegatten E und D als Käufer im Notariat F in *** ein Kaufvertrag abgeschlossen und dabei ein Kaufpreis der Höhe von € 24.000,00 vereinbart.

In Vertretung der Käufer wurde vom öffentlichen Notar F bei der Grundverkehrsbehörde Melk unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordrucks die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Rechtsgeschäftes gemäß § 6 NÖ GVG beantragt.

Im Zuge des von der Grundverkehrsbehörde durchgeführten Kundmachungs-verfahrens ist mit der A AG, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, fristgerecht eine Interessentin aufgetreten. In der Interessentenerklärung ist unter anderem zur eigenen Position ausgeführt, “Landwirte im Vollerwerb in *** (Betriebsanschrift)“ zu sein. Der landwirtschaftliche Betrieb bestehe aus ca. 1.062,01 ha Eigengrund und ca. 2 ha Pachtgrund. Das außerlandwirtschaftliche Nettoeinkommen betrage € 9.000,00. Die gegenständlichen Grundstücke würden an eigene Grundstücke anschließen und seien in einer Entfernung von ca. 2 km vom landwirtschaftlichen Betrieb gelegen. Die Grundstücke würden zur Aufstockung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes benötigt werden und würden selbst bewirtschaftet. Festgehalten ist des Weiteren, dass die Interessentin auch in der Lage ist den ortsüblichen Verkehrswert zu bezahlen, wobei als Beweis dafür eine Kontoübersicht der I mit einer Einlage von € 196.458,59 vorgelegt wurde.

In der ebenfalls mit 20. November 2018 datierten Stellungnahme der Bezirksbauernkammer *** wird zu dem in Rede stehenden Rechtsgeschäft ausgeführt, dass dieses dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung, Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes insbesondere deshalb widerspreche, da ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb das Interesse an der Verwendung der gegenständlichen Fläche angemeldet habe. Unter einem würden auch die Angaben in der Interessentenerklärung bestätigt und ergänzt, dass ein möglicher Erwerb eine Besitzaufstockung und Festigung des Haupterwerbs zur Folge hätte. Die A AG erziele ihr überwiegendes Einkommen aus der Land- und Forstwirtschaft, dem weidlich untergeordnet würden noch Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit erwirtschaftet werden. Demnach komme dieser Einspruch gemäß § 1 NÖ GVG der Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft nach.

In weiterer Folge ist im behördlichen Verfahren nach Vornahme von Ermittlungsschritten mit Bescheid vom 09. Jänner 2019, ***, die Interessentenanmeldung der A AG als unzulässig zurückgewiesen worden.

Der dagegen von der Interessentin erhobenen Beschwerde gegen diesen Zurückweisungsbescheid wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 28. Mai 2019, LVwG-AV-198/001-2019, stattgegeben und der Zurückweisungsbescheid vom 09. Jänner 2019 aufgehoben.

Die Behandlung einer dagegen von Seiten der Käufer erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Beschluss vom 23. September 2019,

***, abgelehnt.

Des Weiteren wurden die gegen das genannte Erkenntnis des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich von der NÖ Landesregierung und von den Käufern erhobenen außerordentlichen Revisionen mit Beschlüssen des Verwaltungs-gerichtshofes vom 21. Oktober 2020, *** und ***, mit Verweis auf sein Erkenntnis vom 16. September 2020, Ra 2018/11/0100-0101, zurückgewiesen, wonach die Erlassung eines Feststellungsbescheides und damit eines separaten Abspruches über die Parteistellung eines Interessenten unzulässig ist.

Der weitere Bescheid der Grundverkehrsbehörde Melk vom 09. Jänner 2019, Zl. ***, mit welchem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt worden ist, ist dem im Verfahren aufgetretenen Interessenten, der A AG, zunächst nicht, in der Folge jedoch nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Mai 2019, LVwG-AV-198/001-2019, am 05. Juni 2019 zugestellt worden.

Ermittlungsergebnisse zur Frage der Landwirteeigenschaft der beiden Käufer liegen nicht vor.

Die von der Beschwerdeführerin und Interessentin im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen umfassen die Vorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung vom 02.10.2018, einen Grundsteuermessbescheid zum 01.01.2014 vom 14. März 2018 des Finanzamtes *** sowie einen Einheitswertbescheid zum 01.01.2014 dieses Finanzamtes und einen Auszug über den Beitrag zur Unfallversicherung für Jagd und Fischereipächter für den Zeitraum von Jänner bis Dezember 2018.

Des Weiteren erliegt im behördlichen Verwaltungsakt der mit dem Antrag grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorgelegte Kaufvertrag vom 31.10.2018 sowie ein Grundbuchsauszug hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft.

Die A AG ist im Handelsregister des *** mit Sitz in *** registriert und weist ein Personalstatut nach liechtensteinischem Recht auf. Die Ersteintragung in das (seinerzeitige) Handelsregister erfolgte am 13.12.1961 im Landesgericht ***. Das Kapital beträgt CHF 1,145.000,00 und die ‚Nennbetragsaktie‘ stellt die Art der Aktien dar.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Nieder-österreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten. Hinsichtlich des Ganges des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens vor der belangten Behörde ergeben sich die einzelnen Verfahrensschritte aus dem diesbezüglichen Verwaltungsakt zur GZ. ***, in dem auch die Interessentenmeldung der Beschwerdeführerin vom 20. November 2018 und die übrigen im Sachverhalt genannten Unterlagen einliegen. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrensschritte ergeben sich aus dem Akt LVwG-AV-198/001-2019 im Zusammenhang mit der eingebrachten Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid gegen die Zurückweisung der Interessentenanmeldung der nunmehrigen Beschwerdeführerin sowie aus dem gegenständlichen Gerichtsakt, in dem auch die im Sachverhalt angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen vorliegen.

Die Feststellungen hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, insbesondere die Grundstücksnummern, deren Widmung und Nutzung, ergeben sich aus dem im Behördenakt einliegenden Grundbuchsauszug, dem Antrag um grundverkehrsbehördliche Genehmigung und aus der im Akt einliegenden Auskunft der Marktgemeinde *** hinsichtlich der Flächenwidmung der in Rede stehenden Grundstücke.

Die Festhaltungen zur A AG stützen sich auf den im Akt einliegenden Firmenbuchauszug vom 23.01.2018 und die von der Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen.

Eine Bestreitung des solcherart in den Verwaltungsakten dokumentierten Sachverhaltes ist von der Beschwerdeführerin nicht erfolgt, vielmehr ist von dieser mit Mitteilung vom 25. November 2020 ausdrücklich auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und somit auf eine ergänzende Beweisaufnahme verzichtet worden.

Der gegenständliche Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht wie folgt zu bewerten:

Folgende gesetzliche Bestimmungen gelangen im gegenständlichen Fall zur Anwendung, wobei gemäß § 39 Abs. 1 NÖ GVG in der Fassung LGBl. Nr. 38/2019 das vorliegende Verfahren als ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 38/2019 bereits anhängig gewesenes Verfahren nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen ist:

Gemäß § 1 NÖ GVG ist Ziel des Gesetzes

1. primär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung einer leistungsfähigen

bäuerlichen Land- und Forstwirtschaft entsprechend den natürlichen und

strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich;

2. sekundär die Erhaltung, Stärkung und Schaffung eines wirtschaftlich gesunden

land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes;

3. die Beschränkung von Rechtserwerben an Grundstücken durch ausländische

Personen.

Gemäß § 3 Z 1 NÖ GVG gelten im Sinne dieses Gesetzes als land- und

forstwirtschaftliche Grundstücke:

Grundstücke, die

a) im Flächenwidmungsplan als Grünland/Land- und Forstwirtschaft oder als

Grünland/Land- und forstwirtschaftliche Hofstellen oder als

Grünland/Freihalteflächen oder

b) im vereinfachten Flächenwidmungsplan als Grünland gewidmet sind,

wenn sie gegenwärtig zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder

land- und forstwirtschaftlich genutzt sind. Dabei ist die Beschaffenheit und die Art

ihrer tatsächlichen Verwendung maßgebend. Die Aussetzung der land- und

forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes, Betriebes oder Bauwerkes

beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird.

Gemäß § 3 Z 2 NÖ GVG gelten als Landwirte oder Landwirtinnen (im Voll-, Zu- oder

Nebenerwerb):

a) wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit

Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder

Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt

der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet oder

b) wer nach Erwerb eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks einen land-

und forstwirtschaftlichen Betrieb als selbständige Wirtschaftseinheit allein oder

zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern

oder Dienstnehmerinnen bewirtschaften und daraus den eigenen und den

Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreiten will, und

  • diese Absicht durch ausreichende Gründe und

  • aufgrund fachlicher Ausbildung und praktischer Tätigkeit die dazu erforderlichen

Fähigkeiten belegt.

Gemäß § 3 Z 3 NÖ GVG ist ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb

jede selbständige wirtschaftliche Einheit, mit der land- und forstwirtschaftliche

Grundstücke in der Absicht nachhaltiger Gewinnerzielung bewirtschaftet werden.

Gemäß § 3 Z 4 NÖ GVG gelten als Interessenten oder Interessentinnen

a)Landwirte oder Landwirtinnen, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers oder der Rechtserwerberin durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist;

b)der NÖ landwirtschaftliche Förderungsfonds und die Land- und Forstwirtschaftliche Boden- und Grunderwerbsgenossenschaft für Niederösterreich reg.Gen.m.b.H. unter der Auflage, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft an Landwirte oder Landwirtinnen innerhalb von fünf Jahren weitergegeben wird und die sonstigen in lit.a angeführten Voraussetzungen erfüllt werden.

Gemäß § 3 Z 5 NÖ GVG ist wirtschaftlich gesunder land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz ein Grundbesitz, bei dem die land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse erwerbsorientiert über den Eigenbedarf hinausgehend gewonnen werden, dessen Bewirtschaftung zumindest kostendeckend ist und der in seinem Ausmaß den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes Niederösterreich entspricht.

Gemäß § 6 Abs. 2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde einem Rechtsgeschäft

die Genehmigung zu erteilen, wenn es dem allgemeinen Interesse an der Erhaltung,

Stärkung oder Schaffung eines leistungsfähigen Bauernstandes nicht widerspricht.

Soweit ein solches Interesse im Einzelfall nicht besteht, ist die Genehmigung auch

dann zu erteilen, wenn das Rechtsgeschäft dem Interesse an der Erhaltung,

Stärkung oder Schaffung eines wirtschaftlich gesunden land- und

forstwirtschaftlichen Grundbesitzes nicht widerspricht. Die Genehmigung ist

insbesondere nicht zu erteilen, wenn

1. der Rechtserwerber oder die Rechtserwerberin kein Landwirt oder keine

Landwirtin ist und zumindest ein Interessent oder eine Interessentin vorhanden ist;

2. das Interesse an der Stärkung oder Schaffung eines oder mehrerer bäuerlicher

Betriebe das Interesse an der Verwendung aufgrund des vorliegenden Vertrages

überwiegt;

3. Gründe zur Annahme vorliegen, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung des

land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks nicht zu erwarten ist oder dass dieses

ohne wichtigen Grund der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird oder

4. die Gegenleistung den ortsüblichen Verkehrswert ohne ausreichende Begründung

erheblich übersteigt.

Gemäß § 11 Abs. 2 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung gemäß § 6 Abs. 2 den Gemeinden und den Bezirksbauernkammern, in deren Bereich die vertragsgegenständlichen Grundstücke liegen, eine Kundmachung zu übermitteln, in der die Art des Rechtsgeschäftes und folgende Angaben enthalten sind:

1. Name und Adresse des Veräußerers oder der Veräußerin gem. § 4 Abs. 1 Z 1 - 4;

2. Grundstücksnummer;

3. Katastralgemeinde;

4. Flächenausmaß;

5. kalendermäßige Angabe des Endes der Anmeldefrist.

Den Bezirksbauernkammern sind darüber hinaus die in § 10 Abs. 3 Z. 2 bis 5

genannten Informationen und die Urkunde über das Rechtsgeschäft (§ 10 Abs. 3

Z.1) zu übermitteln.

Gemäß § 11 Abs. 3 NÖ GVG beträgt die Anmeldefrist drei Wochen und beginnt mit

dem Tag der Übermittlung der Kundmachung an die Bezirksbauernkammer.

Gemäß § 11 Abs. 4 NÖ GVG haben die Gemeinden ihrem Ortsvertreter oder ihrer

Ortsvertreterin unverzüglich eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln.

Gemäß § 11 Abs. 5 NÖ GVG ist die Kundmachung von der Gemeinde und der

Bezirksbauernkammer unverzüglich mit dem Hinweis ortsüblich zu verlautbaren,

jedenfalls aber während der Anmeldefrist an der Amtstafel anzuschlagen, dass

innerhalb der Anmeldefrist jede Person bei der Bezirksbauernkammer ihr Interesse

am Erwerb schriftlich oder niederschriftlich anmelden kann. Weiters ist darauf

hinzuweisen, dass bei der Grundverkehrsbehörde und bei der Bezirksbauernkammer

Einsicht in die Urkunde über das Rechtsgeschäft genommen werden kann.

Gemäß § 11 Abs. 6 NÖ GVG ist gleichzeitig mit der Anmeldung die

Interessenteneigenschaft glaubhaft zu machen und sind insbesondere Angaben

darüber zu machen, wodurch die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder

Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer oder die

Verkäuferin (Verpächter oder Verpächterin und dgl.) lebensnotwendiger

Vertragsbedingungen gewährleistet ist. Der Interessent oder die Interessentin hat

nach ordnungsgemäßer Anmeldung im weiteren Verfahren die Stellung einer Partei

gemäß § 8 AVG.

Gemäß § 11 Abs. 7 Z 2 NÖ GVG hat die Bezirksbauernkammer im Fall einer Antragstellung auf Genehmigung nach § 6 Abs. 2 der Grundverkehrsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist

a) alle bei ihr rechtzeitig eingelangten Interessentenanmeldungen vorzulegen und

b) eine begründete Stellungnahme zu übermitteln, wenn nach ihrer fachlichen

Beurteilung das Rechtsgeschäft den Bestimmungen des § 6 widerspricht.

Gemäß § 11 Abs. 8 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr keine

Verständigung gemäß Abs. 7 einlangt, das Rechtsgeschäft zu genehmigen.

Gemäß § 11 Abs. 9 NÖ GVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn bei ihr eine

Verständigung gemäß Abs. 7 einlangt, weitere Ermittlungen durchzuführen. Der

Bezirksbauernkammer ist eine Ausfertigung des Bescheides zuzustellen.

Dass es sich bei den in Rede stehenden Grundstücken um eine landwirtschaftliche Liegenschaft i.S.d. NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 handelt, ist im gesamten Verfahren unbestritten geblieben. Das Grundbuch weist die Nutzung der Grundstücke als „Wald“ aus. Die Grundstücke werden auch tatsächlich forstwirtschaftlich genutzt. Das gegenständliche Kaufgeschäft bedarf somit – auch von der Flächenwidmung der Grundstücke (Grünland/Land- und Forstwirtschaft) her – einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem NÖ Grundverkehrs-gesetz 2007.

Einer solchen Genehmigung steht entgegen, wenn bei einem Auftreten eines Interessenten im Verfahren – wie im vorliegenden Fall – der Versagungsgrund nach § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG verwirklicht ist. Dieser Versagungstatbestand ist dann erfüllt, wenn der bzw. die Rechtserwerber keine Landwirte sind und zumindest ein Interessent vorhanden ist, der seinerseits die Landwirteeigenschaft im Sinne der Legaldefinition des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 erfüllt.

Es ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, die im Verfahren eine Interessentenanmeldung erstattet hat, auch als Interessentin im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist.

§ 3 Z 4 lit. a NÖ GVG 2007 definiert als Interessenten jene Landwirte, die bereit sind, anstelle des Rechtserwerbers durch ein rechtsverbindliches Anbot ein gleichartiges Rechtsgeschäft unter Lebenden über die vertragsgegenständliche Liegenschaft abzuschließen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Bezahlung des ortsüblichen Verkehrswertes oder Pachtzinses und die Erfüllung sonstiger ortsüblicher und für den Verkäufer (Verpächter und dgl.) lebensnotwendiger Vertragsbedingungen gewährleistet ist.

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das NÖ GVG Legaldefinitionen sowohl des Landwirtes (§ 3 Z 2) als auch des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 3 Z 3) enthält.

Gemäß § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG 2007 (lit. b ist fallbezogen nicht von Bedeutung) gilt als Landwirt, wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen und/oder landwirtschaftlichen Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen bewirtschaftet und daraus den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestreitet.

Der Begriff Landwirt setzt somit (erstens) einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb voraus, der (zweitens) von den in § 3 Z 2 lit. a leg. cit. genannten Personen bewirtschaftet wird, sodass daraus (drittens) "der Lebensunterhalt " der in dieser Bestimmung genannten Personen "zumindest zu einem erheblichen Teil" bestritten wird (vgl. VwGH vom 22.02.2018, Ro 2016/11/0025).

Nach dem Motivenbericht vom 20. Juni 2006 zur Stammfassung des NÖ GVG 2007 ist ein wesentliches Merkmal der Landwirteeigenschaft die "Bestreitung des Lebensunterhaltes aus landwirtschaftlicher Tätigkeit"; dies scheidet bei einer juristischen Person aus. Dies kann nur so verstanden werden, dass eine juristische Person zwar einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 3 Z 3 NÖ GVG 2007 führen, aber nicht Landwirt im Sinne des § 3 Z 2 und des gegenständlich maßgebenden § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG sein kann (vgl. VwGH vom 22.02.2018, Ro 2016/11/0025).

Auch wenn man im vorliegenden Fall davon ausgehen kann, dass die A AG tatsächlich einen landwirtschaftlichen Betrieb führt und diesen mit landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet, fehlt es am weiteren – unabdingbaren – Kriterium, dass aus dieser Bewirtschaftung der eigene und der Lebensunterhalt der Familie zumindest zu einem erheblichen Teil bestritten wird, da eine Aktiengesellschaft weder einen eigenen „Lebensunterhalt“ noch einen Lebensunterhalt für eine Familie zu bestreiten hat.

Daran ändert auch das Vorbringen nichts, wonach seinerzeit in den 1960er Jahren die Rechtsform einer Aktiengesellschaft (A AG) für die Weiterführung des Betriebes gewählt wurde, um eine Realteilung unter seinen Erben und die dadurch bedingte Zersplitterung des Grundbesitzes zu vermeiden. Eine solche Zersplitterung hätte auch beispielsweise durch Übertragung der im Verlassenschaftswege anstehenden Liegenschaften an einen oder mehrere Erben bei gleichzeitiger Einräumung von Pfandrechten für die restlichen Erben erreicht werden können, um nur eine weitere zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeit aufzuzeigen.

Auch die weiteren in der Beschwerde aufgezeigten Argumente vermögen daran nichts zu ändern, etwa dass weniger ertragreiche standortgerechte Wälder im Betrieb der Beschwerdeführerin im Vergleich zu den vorrangig ertragsstarken Fichtenmonokulturen der Kleinwaldbesitzer geduldet und gepflegt haben werden können; oder dass der satzungsmäßige Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist und es für die Beschwerdeführerin elementar sei, im Rahmen des laufenden Strukturwandels dieser Branche nicht unter eine kritische Betriebsgröße zu fallen, um nicht Gefahr zu laufen, keine positiven Deckungsbeiträge mehr erwirtschaften zu können und den von der ertragsschwachen Forstwirtschaft dominierten Betriebszweig letztlich personell nicht so ausdünnen zu müssen, dass die negativen Folgen, die sich heute schon im kleinen Waldbesitz zeigen würden, eintreten, weshalb Gelegenheiten zu Zukäufen - insbesondere angrenzender Waldflächen - tunlichst genutzt werden müssten.

Es ist daher trotz dieser Argumente die Landwirteeigenschaft der Interessentin und Beschwerdeführerin zu verneinen, da mit der für eine juristische Person nicht möglichen "Bestreitung des Lebensunterhaltes aus landwirtschaftlicher Tätigkeit"ein wesentliches Merkmal der Legaldefinition der Landwirteeigenschaft in § 3 Z 2 lit. a NÖ GVG nicht erfüllt ist.

Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der für einen Interessenten unabdingbaren Landwirteeigenschaft kein subjektiv-öffentliches Recht auf Nichtgenehmigung des in Rede stehenden Kaufvertrages auf der Rechtsgrund-lage des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG zukommt (vgl. VwGH vom 29.05.2019, Ra 2017/11/0314).

Soweit die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, die belangte Behörde habe insbesondere dadurch Willkür geübt, dass sie bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Parteienrechte der Beschwerdeführerin vollständig missachtet habe, indem sie deren Interessentenstellung nach dem Gesetz begründungslos als nicht gegeben behandelt habe und auf dieser Grundlage die Genehmigung des Rechtsgeschäftes zugunsten der Käufer erteilt habe, ist festzuhalten, dass dem erkennenden Gericht in vorliegenden (Beschwerde-)Verfahren volle Kognitionsbefugnis zukommt und somit eine fehlenden Begründung im angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die noch im Beschwerdeverfahren mögliche Sanierung derartiger Verfahrensmängel keine rechtliche Grundlage für die von der Beschwerdeführerin angestrebten Aufhebung des Bescheides bietet.

Wenn in der Beschwerde weiter argumentiert wird, dass die behördliche Entscheidung in zumindest verfassungs- und europarechtswidriger Anwendung des § 3 NÖ GVG in unsachlicher und unbegründeter Weise in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit eingegriffen habe, sowie dass dadurch die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf nichtdiskriminierende, verhältnismäßige, gleichheitskonforme und angemessene Teilnahme am Grundverkehr und damit am freien Kapitalverkehr, wie er insbesondere nach Art. 49 und 63 AEUV gewährleistet sei, verletzt worden sei, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:

Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 billigt einem Interessenten nur das subjektiv-öffentliche Recht zu, einen Erwerb einer land-und forstwirtschaftlichen Liegenschaft an einen Nichtlandwirt zu verhindern, wenn er selber Landwirt im Sinne des Gesetzes ist (vgl. VwGH vom 17.03.2016, Ro 2016/11/0001).

Die im vorliegenden Fall bei einer juristischen Person fehlende Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes und des der Familie aus landwirtschaftlicher Tätigkeit kann auch nicht dadurch kompensiert werden, dass die Aktionäre der A AG mittelbar aus den Erträgnissen aus dem von der Aktiengesellschaft geführten landwirtschaftlichen Betrieb allenfalls auch eigene Unterhaltskosten decken, ist doch für eine Aktiengesellschaft per se ein Unterhalt ausgeschlossen bzw. ist einer Aktiengesellschaft auch nicht eine bestimmte Familie zugeordnet, sodass die Aktionäre auch nicht zwingend Mitglieder einer Familie sind.

Darüber hinaus verfolgt das niederösterreichische Grundverkehrsrecht die in § 1 NÖ GVG festgelegten Ziele, die dadurch erreicht werden sollen, dass der land- und forstwirtschaftliche Grund in bäuerlicher Hand bleiben soll. Dem entsprechend hat der Gesetzgeber die Definition der Landwirteeigenschaft in § 3 Z 2 NÖ GVG gestaltet. Der aufgrund dieser Legaldefinition bewirkte teilweise Ausschluss von juristischen Personen vom Grundverkehr – nicht ausgeschlossen ist für eine juristische Person der Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Grund dann, wenn im grundverkehrsbehördlichen Verfahren kein Landwirt als Interessent auftritt – erweist sich auch vor der angesprochenen europarechtlichen und verfassungs-rechtlichen Rechtslage sowie auch vor der dazu ergangenen Judikatur jedenfalls aber deshalb als verhältnismäßig, weil gerade etwa bei einer Aktiengesellschaft – wie im vorliegenden Fall – durch Verkauf von Aktien die wahren, hinter der Aktiengesellschaft stehenden, Eigentümer jederzeit wechseln können und naturgemäß nicht ausgeschlossen werden kann, dass die dann allenfalls gegebene Aktienmehrheit den ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Boden einer anderweitigen Verwendung, nämlich einer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung zuführt.

Wollte man diese - sachlich gerechtfertigte - Einschränkung für juristische Personen im Grundverkehr negieren oder als unverhältnismäßig betrachten, würde eine Möglichkeit für Umgehungsgeschäfte mit entsprechenden negativen Folgen für die Land- und Forstwirtschaft eröffnet werden. Während nämlich in den Strafbestimmungen des § 38 Abs. 1 Z 3 NÖ GVG Umgehungshandlungen, also Handlungen, die unerlaubt dieses Gesetz umgehen, unter Strafsanktion gestellt werden, würde durch die Anwendung des § 3 Z 2 NÖ GVG in Sinne des Beschwerdevorbringens eine Vorgehensweise dergestalt ermöglicht werden, dass sich infolge Weitergabe von Gesellschaftsanteilen oder Aktien nach einem genehmigten landwirtschaftlichen Grunderwerb neue Eigentums- bzw. Beteiligungsverhältnisse etablieren, aufgrund derer – weil der landwirtschaftliche Grund nicht der Unterhaltsbestreitung dient und daher auch dafür nicht erforderlich ist – jedwede anderweitige Nutzung dieses Grundes als für land- und forstwirtschaftliche Zwecke ohne Eingriffsmöglichkeit des Grundverkehrsrechtes ermöglicht würde. Dass eine derartige Interpretation des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007, namentlich der §§ 3 Z 2 und 6 Abs. 2 Z 1 NÖ GVG, den im Gesetz formulierten Zielsetzungen zuwiderlaufen würde, liegt auf der Hand.

Somit liegt für die gegenständliche Regelung, die (nur) insoweit zum Ausschluss von juristischen Personen vom Grundverkehr führt, als einem solchen Grunderwerb nicht ein Landwirt im Sinne des NÖ Grundverkehrsgesetzes als Interessent entgegentritt, auch eine entsprechend sachlich begründete Rechtfertigung vor und erweist sich diese demnach als verhältnismäßig.

Wenn die Beschwerdeführerin des Weiteren einwendet, dass es in keiner Weise ersichtlich sei, wieso eine Vergesellschaftung im Wege einer GmbH, einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft agrarstrukturellen und bodenreformatorischen Zielsetzungen grundsätzlich entgegenstehen sollte und der Ausschluss juristischer Personen vom agrarischen Grundverkehr umso befremdlicher sei, als gerade in Österreich Vergesellschaftungsformen agrarischer Tätigkeit exemplarisch für die erfolgreiche Sicherung nachhaltiger Agrarstrukturen seien, was Waldgenossenschaften, Agrargemeinschaften, Alpgenossenschaften und ähnliche Rechtsinstrumente teils seit Jahrhunderten mehr als anschaulich belegen würden, ist dem entgegen zu halten, dass gerade die genannten Wald- bzw. Agrargenossen-schaften sowie Agrargemeinschaften ausschließlich Zusammenschlüsse von Landwirten sind, während die Beteiligung an einer Aktiengesellschaft jedermann, also auch Personen offen steht, die überhaupt keinen Bezug zur Land- und Forstwirtschaft haben.

Soweit die Beschwerdeführerin einen groben Rechtsmangel des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass die Käufer im gegenständlichen Fall selbst keine Landwirte seien, ist auf das oben Gesagte zu verweisen, wonach einem Grunderwerb durch wen immer nur von einem Interessenten, der Landwirt im Sinne des Grundverkehrsgesetzes ist, entgegengetreten werden kann; liegt ein solches Interesse am Erwerb durch einen Landwirt nicht vor, kann eben jedermann land- und forstwirtschaftlichen Grund erwerben, auch eine Aktiengesellschaft oder andere juristische Personen.

Verfehlt ist im Übrigen die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach auch bei europarechtskonformer Interpretation des NÖ GVG ein Größenschluss zum Ergebnis der Zuerkennung der Interessentenstellung für die Beschwerdeführerin deshalb zwinge, weil wenn es schon europarechtswidrig sei (Ospelt), das Erfordernis der Eigenbewirtschaftung und Wohnsitznahme als schematische Grundvoraussetzung für die Teilnahme am landwirtschaftlichen Grundverkehr aufzustellen, dann gelte dies noch viel mehr für das Erfordernis, den persönlichen Lebensunterhalt unmittelbar aus einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Einzelunternehmer erzielen zu müssen und damit schematisch von der jedem sonstigen Unternehmer zur Verfügung stehenden Rechtsformwahl abgeschnitten zu sein, zumal die Kriterien der Eigenbewirtschaftung und Wohnsitznahme in keiner Beziehung zur Unterhaltsbestreitung stehen, die anders als „Eigenbewirtschaftung“ und „Wohnsitznahme“ Teil der Legaldefinition in

§ 3 Z 2 NÖ GVG ist.

In keiner Wiese nachvollziehbar erweist sich schließlich der im Zusammenhang mit der beantragten Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zuerkennung ihrer Interessentenstellung gestellte weitere Antrag (Seite 17), der Beschwerdeführerin „die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufes der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch die Beschwerdeführerin durch unmittelbare meritorische Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes“ zu erteilen.

Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass ihr in ihrer Rolle als (vermeintliche) Interessentin nur unter den oben ausgeführten Voraussetzungen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Verhinderung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für den hier gegenständlichen Kaufvertrag (§ 6 Abs.2 Z 1 NÖ GVG) zukommt. Selbst im Falle der Versagung der von den Käufern beantragten Genehmigung steht es den Verkäufern aufgrund der als Ausfluss der Privatautonomie auch für sie geltenden Vertragsfreiheit frei, einen Käufer nach eigenen Vorstellungen zu suchen, der keineswegs die Beschwerdeführerin sein muss.

Aufgrund der angestellten rechtlichen Überlegungen teilt das erkennende Gericht auch nicht die europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin, weshalb auch der angeregten Beantragung einer Vorabentscheidung durch den EuGH sowie der weiters angeregten Beantragung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof nicht näher zu treten war.

Es war daher als Ergebnis der rechtlichen Würdigung des Falles und des Beschwerdevorbringens der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid der Grundverkehrsbehörde Melk, mit welchem die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt worden ist, zu bestätigen.

Von der Durchführung einer Verhandlung war im gegenständlichen Fall wegen der vom Verwaltungsgericht angenommenen Spruchreife im Hinblick auf das ausschließlich auf Rechtsfragen beschränkte Beschwerdevorbringen und infolge des schriftlich mitgeteilten Verhandlungsverzichtes der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1, 4 und 5 VwGVG abzusehen.

Die ordentliche Revision war im vorliegenden Fall nicht zuzulassen, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen gewesen ist. Im Übrigen widerspricht die vorliegende Entscheidung auch nicht der bisher ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. weicht sie von dieser Judikatur auch nicht ab und folgt zudem dem klaren Gesetzeswortlaut.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.