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LVwG-AV-1024/001-2020•LVwG N LVwG-AV-1024/001-2020
LVwG-AV-1024/001-2020Tribunal administratif régional14 déc. 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbarrechte; Einwendungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A sowie des Herrn B, beide vertreten durch C Rechtsanwalts GmbH in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. Mai 2020, Zl. ***, betreffend baubehördliche Bewilligung nach der NÖ Bauordnung, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Grundstücke Nr. *** und ***, beide KG ***, sind im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** als Bauland-Wohngebiet ausgewiesen, wobei im Bebauungsplan (wahlweise) eine offene bzw. gekuppelte Bebauungsweise statuiert ist. Mit der Errichtung des bewilligten Hauptgebäudes auf dem Grundstück Nr. *** wurde das Wahlrecht i.S. einer offenen Bebauungsweise konsumiert.
Im vormaligen westlichen seitlichen Bauwich des Grundstücks Nr. *** wurde eine (auch Teile des Grundstückes Nr. ***, KG ***, in Anspruch nehmende) Garage mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 4. Juni 1970, Zl. ***, und vom 4. Juni 2010, Zl. ***, bewilligt und errichtet, wobei auf dem Grundstück Nr. *** das mit dem Garagengebäude i.e.S. eine bautechnische Einheit bildende Garagendacht situiert war.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2019 beantragte der Bauwerber die Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Nebengebäudes (Lagergebäude) im östlichen seitlichen Bauwich des (vormaligen) Grundstückes Nr. ***. Ausweislich der Einreichunterlagen soll dieses unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer situiert werden und eine Fläche von 679 cm mal 275 cm aufweisen. Die Höhe im Bereich der an der Grundstücksgrenze befindlichen Giebelfront soll 290 cm betragen, gartenseitig 249 cm. Die dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandte Wand soll in Ziegelbauweise (REI 60) hergestellt werden.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 wandten die Beschwerdeführer ein, dass es sich (in Zusammenschau mit einem Pool samt Nebenanlagen, für dessen Errichtung zeitgleich die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung beantragt wurde) um ein „untrennbares Gesamtprojekt“ handle. Darüber hinaus müsse der seitliche (östliche) Bauwich freigehalten werden, zumal bereits im seitlichen westlichen Bauwich ein Nebengebäude situiert sei. Schließlich entspreche das Projekt nicht den brandschutztechnischen Vorgaben der (einzuhaltenden) OIB-Richtlinie Nr. 2, zumal projektgemäß nur eine Gipskartonverkleidung der Feuerwiderstandsklasse EI 30 vorgesehen sei. Demgegenüber sehe die genannte Richtlinie für Wände an Nachbargrundstücks- und Bauplatzgrenzen eine Ausgestaltung in der Feuerwiderstandsklasse EI 60 vor.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2019, ***, erteilte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** die entsprechende baubehördliche Bewilligung. Eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer, in der sie monierten, dass die Bewilligung des Projekts gegen § 51 Abs. 2 und 3 NÖ BauO 2014 verstieße, wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 20. Mai 2020, ***, abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Beschwerdeführer ihr Berufungsvorbringen wiederholen.
Während des anhängigen Beschwerdeverfahrens erklärte die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg als Aufsichtsbehörde den angefochtenen Bescheid wegen Verstoßes gegen § 51 Abs. 3 NÖ BauO 2014 für nichtig und erhob der Bauwerber hiegegen Beschwerde. Im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens erfolgten eine mit 18. November 2020 bewirkte Grundstücksveränderungen gemäß den Plandaten BEV-GZ *** (vgl. den Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 25. November 2020, TZ ***). Mit diesen wurde der gesamte, mit der Garage bebaute Teil dem Grundstück Nr. ***, KG ***, zugeschlagen, jener, auf dem das verfahrensgegenständliche Nebengebäude errichtet werden soll, dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Nach Durchführung der Grundstücksveränderung befindet sich auf dem letztgenannten, vom nunmehrigen Projekt betroffenen Grundstück noch kein Nebengebäude.
Mit hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2020, LVwG-AV-1175/001-2020, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Hinblick darauf der Beschwerde des Bauwerbers Folge und behob den Nichtigerklärungsbescheid.
Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
In der Sache selbst ist vorauszuschicken, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren stets, also auch dann, wenn eine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden soll, um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Gegenstand ausschließlich das sich aus den Einreichplänen, der Baubeschreibung und sonstigen Antragsbeilagen ergebende Projekt und damit der solcherart der Behörde gegenüber verbindlich zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers darstellt (VwGH 27.6.2006, 2005/05/0243 m.w.N.). Auf einen allfällig vorhandenen Bestand kommt es demgegenüber ebenso wenig an (z.B. VwGH 23.11.2009, 2008/05/0173; 22.1.2019, Ra 2018/05/0272) wie auf vom Bauwillen tatsächlich oder vermeintlich abweichende Absichten des Bauwerbers (etwa hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung; VwGH 27.6.2006, 2005/05/0243 m.w.N.). Sie zählen nicht zum Verfahrensgegenstand, sodass darauf bezogene Einwendungen schon aus diesem Grund unzulässig sind.
Im Übrigen werden nach § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn nur durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ ROG 2014, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
Diese Aufzählung ist taxativ, sodass Nachbarn keine darüberhinausgehenden Rechte geltend machen können, wobei auch ihre Verfahrensrechte nicht über jene Themenkreise hinausgehen, in denen ihnen ein Mitspracherecht zusteht (z.B. VwGH 2.8.2016, Ro 2014/05/0003; 29.9.2016, Ro 2014/05/0094). Beziehen sich Einwendungen daher auf Themenkreise, denen im baubehördlichen Bewilligungsverfahren entweder gar keine Relevanz zukommt oder die in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 nicht angesprochen sind, sind sie als unzulässig zu werten (vgl. VwGH 18.12.2003, 2002/06/0068) und scheidet eine Rechtsverletzung jedenfalls aus.
Angesprochen sind mit Blick auf den vorliegenden Fall zunächst alle Einwendungen, soweit sie den (allenfalls von einem Konsens abweichenden) Bestand oder bestimmte, nicht im Antrag erklärte Absichten des Bauwerbers betreffen.
Anderes gilt zunächst für die ursprünglich erhobene Einwendung hinsichtlich des Brandschutzes. Diese ist zulässig, aber nicht berechtigt. Konkret ergibt sich nämlich aus den Einreichunterlagen, dass die Wand an der Grundstücksgrenze in Form von Ziegelmauerwerk (REI 60) errichtet werden soll und wurde dem Bauwerber mit Auflage Nr. 6 des angefochtenen Bescheides aufgetragen, die Dachkonstruktion im Firstbereich mit einer Brandschürze der Feuerwiderstandsklasse EI 60 zu versehen. Durch diese Maßnahme entspricht das Vorhaben brandschutztechnisch (nach Einschätzung des bautechnischen Sachverständigen) den gesetzlichen Vorschriften und wird von den Beschwerdeführern in ihrer Berufung und in ihrer Beschwerde Gegenteiliges auch nicht mehr behauptet.
Ebenso zulässig ist die Einwendung im Zusammenhang mit der Situierung des Nebengebäudes im seitlichen Bauwich. Auch sie ist jedoch mit Blick auf §§ 6 Abs. 2 Z 3 i.V.m. § 51 Abs. 2 Z 3 NÖ BauO 2014 nicht berechtigt. Auszugehen ist zunächst davon, dass infolge der vom Landesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren zu beachtenden Grundstücksveränderungen das Grundstück Nr. ***, KG ***, unbebaut ist, sodass die Situierung eines Nebengebäudes im seitlichen (östlichen) Bauwich nach Maßgabe des § 51 Abs. 2 NÖ BauO 2014 zulässig ist. Zumal der Bebauungsplan die Errichtung von Nebengebäuden im seitlichen Bauwich nicht verbietet, die Grenze von 100 m² nicht überschritten wird und das Projekt darüber hinaus am höchsten. Unmittelbar an der Grundstücksgrenze eine Höhe von 290 cm aufweisen soll, scheidet eine Verletzung im rechten der Beschwerdeführer durch das Projekt aus, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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