LVwG N LVwG-AV-821/001-2020

LVwG-AV-821/001-2020Tribunal administratif régional26 nov. 2020

Regest

Ordnungsrecht; Namensrecht; Namensänderung; Familienname; Obsorge;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-821/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.821.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seinen Richter

HR Dr. Pichler als Einzelrichter über vorliegende Beschwerde des Kindesvaters A, geboren ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 03.07.2020, Zl. ***, womit der Familienname der minderjährigen C, geboren ***, in „D“ geändert wird, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 20.10.2020 in einem bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha als belangte Behörde geführten verbundenen Verfahren zu den Zlen. LVwG-AV-821/001-2020 – C – und LVwG-AV-822/001-2020 – E – betreffend Namensänderung im Umfang des LVwG-AV-821/001-2020 rechtlich erwogen wie folgt und somit zu Recht erkannt:

1. Vorliegende Beschwerde des Kindesvaters A gerichtet auf Abweisung der durch die Kindesmutter F begehrten Änderung des Namens in „D“ nach den Bestimmungen der §§ 1 Abs 1 und 2 Abs 1 Z 8 Namensänderungsgesetz (NÄG) idgF wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach

Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid vom 03.07.2020, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha über Antrag der Kindesmutter D auf Namensänderung ihrer minderjährigen Tochter C im Umfang des Nachnamens „C“ auf „D“ Folge gegeben und die Namensänderung in „D“ bescheidmäßig festgestellt.

Dagegen erhob der Kindesvater A durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht vorliegende Bescheidbeschwerde, behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, eine Missachtung der behördlichen Begründungspflicht, die unzureichende Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, und begehrte er nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die ersatzlose Behebung der Entscheidung der belangten Behörde, in eventu die Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides.

Im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs, unter Beachtung der prozessualen Waffengleichheit, begehrte die durch die G Rechtsanwälte OG vertretene mitbeteiligte Partei – die Antragstellerin – bezogen auf die Namensänderung, die Mutter der minderjährigen C und E, F – in ihrer Eingabe, dem Rechtsmittel nicht zu folgen, mangels des Vorliegens formaler Voraussetzungen die Bescheidbeschwerde zurückzuweisen, und von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung Abstand zu nehmen, inhaltlich keine Kindeswohlgefährdung durch die Namensänderung vorliege und die Namensänderung dem jeweiligen Kindeswohl entspreche.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat somit, unter Wertung und Würdigung des gesamten Akteninhaltes, der geäußerten, schriftlich dargelegten Rechtsansichten des Beschwerdeführers, der Begründung des bekämpften Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha, sowie den Ausführungen der mitbeteiligten Partei, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 20.10.2020 in einem verbundenen Verfahren, rechtlich erwogen wie folgt:

Vorliegender Beschwerde ist dem Grunde nach jeglicher Erfolg zu versagen, der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vollinhaltlich zu bestätigen.

Im Einzelnen wird dazu ausgeführt wie folgt:

I

Entgegen der Rechtsmeinung des Vertreters der mitbeteiligten Partei ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, unter Wertung und Würdigung des gesamten Vorbringens, des Aktes, sehr wohl berechtigt, gemäß § 40 AVG iVm § 44 VwGVG idgF eine mündliche Verhandlung zur rechtlich relevanten Frage nach dem Namensänderungsgesetz durchzuführen, dies allein deshalb, weil ein Absehen von der Verhandlung entsprechend der taxativ aufgeführten Gründe des § 44 Abs 2 und 3 leg. cit. nicht vorliegt und überdies eine Partei des Verfahrens die Durchführung einer Verhandlung explizit fristgerecht beantragt hat, gegenständlicher Antrag auf Durchführung einer Verhandlung auch nicht zurückgezogen wurde, und die Akten ohne Durchführung einer Verhandlung nicht erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lasse.

II

Folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, der im Rahmen der Unmittelbarkeit als erwiesen anzusehenden verfahrensrelevanten Sachverhaltselemente, der Entscheidung zu Grunde gelegt:

C wurde am *** als Kind von Frau F und Herrn A in *** unehelich geboren, eingetragen beim Standesamt ***, Zl. ***.

Für dieses Kind wurde bereits beim Standesamt gemäß § 157 ABGB eine Namensbestimmung durchgeführt.

Die Obsorge berechtigte Mutter – F – begehrte für das durch sie vertretene Kind C genauso wie für das zweite, in ihrem gemeinsamen Haushalt lebende, minderjährige Kind E, die Änderung des jeweiligen Familiennamens von „C“ in „D“.

Für beide Kinder hat die Kindesmutter kraft Gesetz die alleinige Obsorge inne, es keine Erklärung der gemeinsamen Obsorge vom zuständigen Standesamt bzw. Bezirksgericht bis dato gibt.

Der Kindesvater A hat seine Vaterschaft sowohl für C als auch für E anerkannt, und zahlt er für beide Kinder, die im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter F wohnen, einen angemessenen, unstrittigen, Unterhalt.

Die Lebensgemeinschaft zwischen F und A endete etwa Anfang des Jahres 2020, sie somit als aufgehoben gilt.

Bis zu diesem Zeitpunkt war die Kindesmutter F hauptgemeldet in ***, ***, zwischenzeitig die Kindesmutter mit ihren beiden minderjährigen Kindern nach ***, ***, verzogen und dort ordentlich gemeldet ist, derzeit letztgenannte Adresse noch als „Nebenwohnsitz“ aufscheint, dies in Hinblick auf die Eigentumsverhältnisse und die ungeklärte Wohnsituation bezüglich der Liegenschaft ***, ***, welche noch einer allfälligen außergerichtlichen Einigung und Lösung bedürfen.

F steht in einem aufrechten Dienstverhältnis als Teilzeitbeschäftigte, erledigt sie ihre berufliche Tätigkeit im Überwiegenden von zu Hause aus im „Home-Office“.

Ihre berufliche Tätigkeit mit der zeitlich fast uneingeschränkten Verfügbarkeit, betreffend allfällige Betreuungspflichten der in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder, hindert sie nicht an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Betreuungspflichten, für eine allfällig kurzfristige räumliche Abwesenheit hat sich ihre räumlich nahe lebende Mutter bereit erklärt, die Betreuungspflicht und Beaufsichtigung der Kinder spontan wahrzunehmen und auch dahingehend der Vater der F seine Bereitschaft kundtat.

Betreffend der vereinbarten Besuchsrechtsregelung der E und der C wird diese friktionsfrei dergestalt geregelt, dass beide Kinder jede zweite Woche im Monat das Wochenende von Freitag bis Sonntag beim Kindesvater A verbringen, dies auch im Interesse der Kinder eingehalten wird, die Kinder hinsichtlich dieser Besuchsrechtsregelung keinerlei Abneigung oder Desinteresse zeigen.

Die geplante und beantragte Namensänderung erfolgte allein durch die Obsorge berechtigte Mutter F, die davon den Kindesvater nicht verständigte, respektive seine Zustimmung einholte. Der Kindesvater A hegt auch keine Zweifel an der tatsächlichen und charakterlichen Eignung seiner ehemaligen Lebensgefährtin bezüglich ihrer Mutterrolle, bezogen auf die in deren Haushalt lebenden minderjährigen Töchter.

Diese Feststellungen gründen sich auf die Aussagen der im Zuge der mündlichen Verhandlung einvernommenen Angaben des Kindesvaters A und der allein Obsorge berechtigten Mutter F, beide Verfahrensparteien bemüht waren, ihre jeweilige Angabe im Rahmen des Sachlichen objektiv darzulegen und auch in deren entscheidungsrelevanten Teilen der Aussage keine gravierenden Differenzen für das Gericht erkennbar sind, der Vollständigkeit halber und der Klarheit nach festzuhalten ist, dass sich die im gegenständlichen Verfahren verwertete jeweilige Aussage ausschließlich auf die allein rechtlich relevante Frage der Namensänderung bezieht.

Es konnte sohin im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung sich das Gericht ein klares Bild über die wesentlichen Sachverhaltselemente machen, war daher – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung – von der Einholung allfällig auch amtswegiger Beweise Abstand zu nehmen.

III

Rechtlich folgt daher:

Gegenständlicher Beschwerde gegen den Namensänderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ist jeglicher Erfolg zu versagen.

Entgegen den in vorliegendem Rechtsmittel relevierten Behauptungen liegen diese schriftlich behaupteten „Verfehlungen“ in der Person der Kindesmutter, keinesfalls vor, und ist auch durch die eigene verwertbare objektive Angabe des Kindesvaters im Rahmen der Verhandlung diese Behauptung als solche widerlegt, und gibt es auch im Lichte ständiger Judikatur keine Gründe, die für eine Versagung der gewünschten Namensänderung auf den Nachnamen der Kindesmutter sprechen oder dafür begründend wirksam sein könnten.

Keinesfalls liegt durch die vorgenommene, respektive beabsichtigte, Namensänderung eine allfällige denkbare, nachvollziehbare Gefährdung des Kindeswohls vor, entspricht die durchgeführte behördliche Namensänderung sogar dem Kindeswohl, weil der Gesetzgeber als Grund für eine Namensänderung ausdrücklich gemäß § 2 Abs 1 Z 9 NRG vorsieht, dass der oder die Minderjährige den Familiennamen der Person erhalten soll, dem die Obsorge für ihn zukommt, oder in dessen Pflege er sich befindet.

Im vorliegenden Fall kann keineswegs davon gesprochen werden, dass durch die gewünschte Namensänderung hieraus eine psychische Belastung der Kinder zu erwarten oder – besser gesagt – zu befürchten sei, sind typischerweise – und – Einzelfall bezogen – keine Nachteile erkennbar – mit der Namensänderung sogar verbundene Vorteile vorliegen (vgl. bspw. VwGH 2010/06/0129, Ef-Z 2011/38 u.a.).

Auch nach der ständigen Judikatur des Höchstgerichtes (VwGH 2002/01/0099 u.a.) entspricht die Namensgleichheit des Minderjährigen mit dem Obsorgeberechtigten grundsätzlich dem Kindeswohl, im Rahmen der Einzelfallprüfung gegenständlich keine anderslautenden Anhaltspunkte für das Landesverwaltungsgericht erkennbar sind.

Die belangte Behörde – Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha – hat in ihrem angefochtenen Bescheid sämtliche wichtige Kriterien bei der Beurteilung des Kindeswohls – bezogen auf die angestrebte Namensänderung – demonstrativ und beispielhaft konkret angeführt, dies im Lichte des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes zu VwG-251/078/RP10/709/2018, wonach gegenständlich auch in Hinblick auf die beantragte Namensänderung keine Abträglichkeit in Bezug auf das Kindeswohl erkannt werden kann, da sowohl für C als auch E, beide im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter F wohnend, eine angemessene Versorgung ernährungsmäßig, medizinisch und sanitär gegeben ist, die Mutter – gegenteilige objektivierte Anzeichen nicht vorliegen – für eine sorgfältige Erziehung des Kindes sorgt, wie auch implizit der Kindesvater zugesteht, F für die Fürsorge, Geborgenheit und den Schutz der körperlichen und seelischen Integrität des Kindes steht, beide Kinder seitens der Eltern wertgeschätzt und akzeptiert, auch hinsichtlich der Anlagefähigkeit, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten, werden, keinerlei Gefährdung hinsichtlich des Aussetzens von Gefahren mit der beantragten Namensänderung verbunden sind, die seitens der Mutter oder weiterer wichtiger Bezugspersonen drohen, die minderjährigen Kinder unter Wahrung ihrer Rechte, ihrer Integrität, in angepassten, angemessenen, gesicherten Lebensverhältnissen und einer den Kindern entsprechend geeigneten Umgebung aufwachsen können.

Es war sohin gegenständlicher Beschwerde jeglicher Erfolg zu versagen.

Zum Ausschluss der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art 133

Abs 4 B-VG deshalb nicht zulässig, da gegenständliche Entscheidung keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung bildet, und dies im Einklang mit der dazu bspw. zitierten, als ständigen einheitlich anzusehenden, höchstgerichtlichen Judikatur steht.

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