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LVwG-AV-1450/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1450/001-2019
LVwG-AV-1450/001-2019Tribunal administratif régional11 nov. 2020
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Erstantrag; Inlandsantragstellung; Zulassung; Gesundheitsrisiko; COVID-19;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn B, geb. ***, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 05.11.2019, Zl. ***, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben, die Inlandsantragstellung zugelassen und dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte Plus“ gemäß § 41a Abs. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung einer „erstmaligen Niederlassungsbewilligung „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gem. § 41a Abs. 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)“ vom 07.05.2019 und der Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung vom 26.06.2019 abgewiesen.
In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gewesen sei, sich in der Zeit von 2012 bis 2014 außerhalb des EWR-Raumes aufgehalten habe und der Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ somit gemäß § 20 Abs. 4 NAG erloschen sei.
Der Beschwerdeführer sei seit 08.04.2019 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
Der erforderliche Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache auf A1-Niveau sei nicht erbracht worden.
Das eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 08.07.2019 sei zu dem Schluss gekommen, dass aufgrund der Restsehfähigkeit von 80% auf beiden Augen das Erlernen der deutschen Sprache und das Verlassen des Bundesgebietes zum Zweck der Antragstellung möglich sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht in der Lage sei, den erforderlichen Deutschnachweis zu erbringen und zum Zweck der Antragstellung aus Österreich auszureisen, was durch mehrere Befunde nachgewiesen worden sei.
Der Amtsarzt habe den Beschwerdeführer selbst nicht befundet.
Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 24.02.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zur Zl. *** sowie in den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung verzichtet wurde, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers und des Zeugen C.
Der Beschwerdeführer wurde am Schluss der mündlichen Verhandlung aufgefordert, binnen 3 Wochen ein amtsärztliches Gutachten, aus dem hervorgeht, dass er zur Absolvierung eines Deutschkurses und zur Beibringung des geforderten Deutschnachweises nach § 21a NAG nicht in der Lage ist und in dem auch befundet und begutachtet wird, ob er zur selbständigen Medikamenteneinnahme befähigt ist sowie einen Mietvertrag, betreffend das Mietverhältnis seines Sohnes im gegenständlich bewohnten Haus und eine Wohnrechtsvereinbarung, betreffend das Wohnverhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Sohn, vorzulegen.
Aufgrund der durch die Corona-Pandemiemaßnahmen eingeschränkten behördlichen Tätigkeit und der Mitwirkung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Tulln im CORONA-Krisenstab wurde die amtsärztliche Stellungahme am 08.09.2020 dem LVwG übermittelt.
In der gutachterlichen Stellungahme vom 31.08.2020 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die reduzierten intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers als nicht ausreichend für einen erfolgreichen Kursbesuch eingestuft würden, zumal ein Analphabetismus erschwerend bestehe. Die nicht ausreichende eigenständige Mobilität ist auch das Versorgungsproblem in Serbien, da die lebensnotwendigen Wege nicht alleine bewältigt werden könnten. Zum jetzigen Zeitpunkt sei Serbien auch als COVID 19 Hochrisiko Land eingestuft, und eine Infektion im fortgeschritten Alter des Untersuchten, der Gesundheit nicht zuträglich.
Weiters übermittelt wurden ein Mietvertrag, abgeschlossen zwischen Herrn D und Herrn C über die Vermietung eines Hauses in ***, ***, mit einer Wohnfläche von ca. 120m², gültig bis 31.12.2021, eine Bestätigung der Marktgemeinde *** über die an dieser Adresse wohnhaft gemeldeten Personen, ein österreichischer und serbischer Strafregisterauszug betreffend die Person des Beschwerdeführers, eine KSV-Auskunft betreffend Herrn B, eine Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, über die Höhe der Alters- und Witwerpension des Beschwerdeführers und eine Wohnrechtsvereinbarung, abgeschlossen zwischen Herrn C und dem Beschwerdeführer.
Alle Urkunden wurden der belangten Behörde vom erkennenden Gericht zum Parteiengehör mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 14.10.2020 hat die belangte Behörde mitgeteilt, dass von der Möglichkeit zur Stellungnahme kein Gebrauch gemacht werde und die Erteilungsvoraussetzungen vorliegen würden.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Herr B, geboren am ***, StA: Serbien, war im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“, gültig bis 17.01.2018, der aufgrund des länger als 12 Monate dauernden Aufenthalts des Herrn B außerhalb des EWR-Gebietes in den Jahren 2014 bis 2018, erloschen ist.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen bis 02.12.2029 gültigen Reisepass der Republik Serbien.
Der Beschwerdeführer war in der Zeit von 08.10.2018 bis 01.01.2019 und dann ab 08.04.2019 bis dato im österreichischen Bundesgebiet aufhältig.
Am 07.05.2019 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 6 NAG bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln und am 24.06.2019 einen Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gestellt.
Herr B bezieht von der Pensionsversicherungsanstalt eine Alterspension in der Höhe von monatlich € 1.021,54 und eine Witwerpension in der Höhe von monatlich € 220,40.
Regelmäßige Belastungen konnten keine festgestellt werden.
Herr B hat mit seinem Sohn, Herrn C, am 28.08.2020 eine Wohnrechtsvereinbarung abgeschlossen betreffend die unentgeltliche Nutzung der Wohnräume im Haus an der Adresse ***, ***. Dieses Haus hat eine Wohnfläche von ca. 120m² und verfügt über 6 Wohnräume. Dem Beschwerdeführer steht ein eigenes Schlafzimmer in diesem Haus zur Verfügung.
Herr C ist Mieter dieser Liegenschaft. Der Mietvertrag ist gültig bis 31.12.2021.
Der Beschwerdeführer, der in der Zeit von 2014 bis 2018 in Serbien gelebt hat, ist aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes nach dem Tod seiner Ehefrau zu seinem Sohn nach Österreich gezogen.
Der Beschwerdeführer hat als Verwandte nur noch eine Tochter in Serbien, die jedoch 100 km von seinem dortigen Wohnsitz entfernt lebt und zu der kein Kontakt besteht.
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes hinsichtlich der erforderlichen Medikamenteneinnahme auf die Hilfe Dritter angewiesen.
Dem Beschwerdeführer kann aufgrund seines physischen und psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung eines Nachweises der Kenntnisse der deutschen Sprache nicht zugemutet werden.
Der Beschwerdeführer kann aufgrund dieses schlechten gesundheitlichen Zustandes und der damit verbundenen eingeschränkten Mobilität die lebensnotwendigen Wege in Serbien alleine nicht bewältigen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner beeinträchtigten Gesundheit und seines Alters in Bezug auf Covid-19 ein Hochrisikopatient.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt. Insbesondere die Feststellungen zur eingeschränkten intellektuellen Fähigkeit und Mobilität des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Unzumutbarkeit der Auslandsantragstellung sowie der Beibringung eines Nachweises über die Kenntnisse der deutschen Sprache sind der im Akt des erkennenden Gerichts einliegenden gutachterlichen Stellungnahme zu entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer über keine Verwandten in Serbien verfügt, außer seiner Tochter, zu der jedoch kein Kontakt besteht und er zur Medikamenteneinnahme auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und der des Zeugen C. Die Aussagen erscheinen auch aufgrund des augenscheinlich schlechten körperlichen Zustandes des Beschwerdeführers in der Verhandlung nachvollziehbar und glaubwürdig.
Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes lauten wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.
§ 11
(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein
aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-
Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde
und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die
für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden
Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1
der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des
Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
§ 20 Abs. 4
Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
§ 21 Abs. 1
Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
§ 21 Abs. 3
Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
§ 21a Abs. 1
Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 gilt Abs. 1 nicht für Drittstaatsangehörige, denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen.
§ 41a Abs. 6
Drittstaatsangehörigen kann ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. über einen Aufenthaltstitel gemäß § 45 verfügt haben und dieser gemäß § 20 Abs. 4 oder 4a erloschen ist oder gemäß § 10 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 gegenstandslos wurde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt:
Unbestritten ist, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs. 4 NAG erloschen ist.
Bei dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 6 handelt es sich um einen Erstantrag, der grundsätzlich vom Ausland aus zu stellen ist.
Der Beschwerdeführer war aufgrund der Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland nicht berechtigt.
Der Beschwerdeführer hat vor Erlassung des angefochtenen Bescheides einen Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs. 3 NAG gestellt. Dieser ist zuzulassen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß § 21 Abs. 3 Z 2 NAG "kann" also die "Inlandsantragstellung" - worunter im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis zu verstehen ist, die Entscheidung im Inland abzuwarten - zugelassen werden, wenn, wie im vorliegenden Fall, keines der genannten Erteilungshindernisse vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet "zum Zweck der Antragstellung" - worunter auch der an die Antragstellung anschließende Auslandsaufenthalt fallen muss - im Hinblick auf die gebotene Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK "nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist". (VwGH 24.02.2011, 2010/21/0460)
Wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme ergibt, ist der Beschwerdeführer allein nicht in der Lage die lebensnotwendigen Wege zu erledigen, weshalb er auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Da diese Hilfe nur durch seine Familie in Österreich gewährleistet ist und darüber hinaus auch aufgrund der Corona-Pandemie ein erhebliches Gesundheitsrisiko für den Beschwerdeführer im Falle einer Reise nach Serbien besteht, erscheint die Zulassung der Inlandsantragstellung im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
Der Nachweis der Deutschkenntnisse ist im Sinne des § 21a Abs. 4 Z 2 NAG nicht erforderlich, da der Beschwerdeführer laut der gutachterlichen, amtsärztlichen Stellungnahme aufgrund seines schlechten psychischen und physischen Zustandes nicht in der Lage ist, diesen zu erbringen.
Der Nachweis eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes in Österreich ist aufgrund des Bezuges einer Alterspension aus der Pensionsversicherung gegeben.
Der Beschwerdeführer verfügt auch über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft, was durch Vorlage der Urkunde über die Einräumung des unentgeltlichen und unwiderruflichen Wohnrechts und des Mietvertrages nachgewiesen wurde.
Demnach steht dem Beschwerdeführer in dem Haus mit ca. 120m² Wohnfläche ein eigenes Schlafzimmer zur Verfügung.
Das Einkommen des Beschwerdeführers liegt mit monatlich ca. € 1.250,- über dem Richtsatz für alleinstehende Pensionisten in der Höhe von € 966,65 monatlich gemäß § 293 Abs. 1 lit. a) sublit. bb) ASVG.
Regelmäßige Belastungen konnten keine festgestellt werden.
Versagungsgründe gemäß § 11 Abs. 1 NAG konnten keine festgestellt werden und wurden von der belangten Behörde auch nicht behauptet.
Insgesamt sind alle Voraussetzungen für die Zulassung der Inlandsantragstellung und der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt, weshalb der Beschwerde spruchgemäß Folge zu geben war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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