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LVwG-AV-1286/002-2020; LVwG-AV-1286/001-2020•LVwG N LVwG-AV-1286/002-2020; LVwG-AV-1286/001-2020
LVwG-AV-1286/002-2020; LVwG-AV-1286/001-2020Tribunal administratif régional11 nov. 2020
Tierrecht; Geflügelhygiene; Feststellung; Vermarktungsverbot; Gesundheitsschutz;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 8. Oktober 2020, Zl. ***, betreffend Feststellung eines Vermarktungsverbots für Frischeier, zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).
Entscheidungsgründe:
Am 15. September 2020 zog der Betreuungstierarzt im Junghennenaufzuchtstall der A GmbH, ***, ***, bei der Junghennenherde *** (Stall ***) Proben gemäß § 39 Abs.1 Geflügelhygieneverordnung 2007. Dem Prüfbericht der Veterinärmedizinischen Universität ***, Universitätsklinik für Geflügel und Fische, Klinische Abteilung für Geflügelmedizin, vom 23. September 2020, ***, zufolge wurde dabei Salmonella enteritidis (Antigenformel: 1,9,12 : g,m : -) bei der Junghennenherde nachgewiesen.
37. 190 Hühner dieser Herde wurden am 3. Oktober 2020 in der Betriebsstätte ***, ***, in drei Herden eingestallt (Herdennummer *** [Halle ***], *** [Halle ***] und *** [Halle ***]). Vor der Einstallung in den Legehennenbetrieb wurden bei den Junghennen weitere Proben entnommen. Die Auswertung verlief dabei negativ (Labor C vom 22. September 2020; Veterinärmedizinischen Universität *** vom 23. September 2020 zur ID: ***, ***, ***, und ***). Auch führten nach der Einstallung durchgeführte Proben zu negativen Ergebnisse.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde ein Vermarktungsverbot von Frischeiern aus den Herden ***, *** und *** fest und schloss die aufschiebende Wirkung einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde aus.
In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass die belangte Behörde unzulässigerweise ausschließlich das Testergebnis vor der Einstallung im Junghennenbetrieb für die Beurteilung herangezogen habe. Nunmehr läge allerdings ein Legehennenbetrieb vor, der mehrfach negativ auf Salmonellen getestet worden sei. Angesichts dessen könnten aber gemäß § 41 Geflügelhygieneverordnung 2007 sehr wohl zusätzliche amtliche Probenahmen angeordnet werden. Aufgrund dessen würde die unverzügliche Veranlassung einer amtlichen Stiefeltupfer- und Staub-Probenahme beantragt. Schlussendlich lägen aufgrund der negativen Testergebnisse keine Gründe für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vor, sodass deren Aufhebung beantragt würde.
Mit Schreiben vom 5. November 2020 eröffnete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Parteien seine vorläufige Rechtsansicht, wonach – der Systematik der Geflügelhygieneverordnung 2007 entsprechend – das Vorgehen bei Vorliegen eines positiven Salmonellenbefundes nicht in § 41, sondern in § 42 Geflügelhygieneverordnung 2007 geregelt sei und für den Fall einer festgestellten Vermarktungsbeschränkung bestimmte Regeln über deren Aufhebung bestünden, woraus sich ergäbe, dass der Verordnungsgeber in derartigen Fällen ein zweites, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu führendes Verfahren statuiere. Die Aufhebung der Feststellung des Vermarktungsverbots wäre in dieser Fallkonstellation daher nicht Gegenstand eines darauffolgenden Beschwerde-, sondern eines neuerlichen Verwaltungsverfahrens.
Hiezu teilte die Beschwerdeführerin am 10. November 2020 mit, zwischenzeitig einen Antrag auf Aufhebung bei der belangten Behörde gestellt zu haben, sodass vorerst auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet würde.
Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – in der Regel die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind.
Gemäß § 39 Abs.1 Geflügelhygieneverordnung 2007 dürfen Legehennenbetriebe Tiere nur dann einstallen, wenn zum Zeitpunkt der Einstallung Untersuchungsergebnisse vorliegen, wonach diese Tiere frei von Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella gallinarum pullorum, Salmonella infantis, Salmonella virchow und Salmonella hadar sind. Die der Beurteilung zugrundeliegende Probenziehung ist gemäß § 41 Abs. 2 durchzuführen, wobei die die Proben im Junghennenaufzuchtbetrieb am ersten Tag, in der achten bis zwölften Woche sowie zwei Wochen vor Übergang in die Legephase oder die Legeeinheit durch den Betreuungstierarzt zu entnehmen sind.
Gemäß § 42 Abs. 4 Geflügelhygieneverordnung 2007 hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen eines auf Salmonella enteritidis oder Salmonella typhimurium positiven Befundes einer Probe nach § 41 ein Vermarktungsverbot von Frischeiern festzustellen; ein Ermessensspielraum ist der Behörde dabei nicht eingeräumt.
Im konkreten Fall steht zunächst unstrittig fest, dass die am 15. September 2020 bei der Junghennenherde *** (Stall ***) gezogene Probe bezogen auf Salmonella enteritidis ein positives Ergebnis erbrachte, sodass die Tiere gemäß § 39 Abs. 1 Z 1 Geflügelhygieneverordnung 2007 nicht hätten eingestallt werden dürfen. Weiters ergibt sich aus § 42 Abs. 4 Z 1 Geflügelhygieneverordnung 2007 zwingend, dass in Fällen, in denen ein (!) positiver Befund auf Salmonella enteritidis vorliegt oder gegen die Bestimmungen der Verordnung verstoßen wurde, mit der Feststellung eines Vermarktungsverbotes vorzugehen ist.
Gemäß § 42 Abs. 5 Geflügelhygieneverordnung 2007 kann die Vermarktungsbeschränkung jedoch von der Bezirksverwaltungsbehörde aufgehoben werden, wenn sie den begründeten Verdacht auf falsch positive Ergebnisse der Untersuchungen nach § 41 hat und wenn weitere unverzüglich durchzuführende amtliche Probeentnahmen einen negativen Befund aus den Untersuchungen und einen negativen Befund von Tests zum Nachweis von Antibiotika und antimikrobakteriellen Effekten ergeben. Dieser begründete Verdacht kann der Behörde gegenüber auch vom Betriebsinhaber geäußert werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 6 vorliegen.
Abs. 5 sieht nun aber – der Systematik der Geflügelhygieneverordnung 2007 entsprechend – ein eigenes, amtswegig oder (richtigerweise auch) auf Antrag des Betriebsinhabers einzuleitendes Verfahren zur Aufhebung von Vermarktungsbeschränkungen bei Verdacht der Behörde auf falsche positive Untersuchungsergebnisse dar. Der Verordnungsgeber macht damit unmissverständlich klar, dass im Fall einer positiven Beprobung (gleichsam als Sofortmaßnahme im Interesse des Gesundheitsschutzes) zunächst mit Feststellung eines Vermarktungsverbots vorzugehen und die Aufhebung desselben einem eigenen Verfahren vorbehalten ist. Daraus ergibt sich auch für das nunmehrige Beschwerdeverfahren, dass seinen Gegenstand ausschließlich die Frage bildet, ob das Vermarktungsverbot unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Feststellung rechtens erfolgte oder nicht. Nach Erlassung des Feststellungsbescheides eintretende Sachverhaltsänderungen, insbesondere die Einholung neuer Gutachten, sind daher im Beschwerdeverfahren unbeachtlich (vgl. zur gleichartigen Situation bei anderen verwaltungspolizeilichen Maßnahmen etwa VwGH 8.6.2011, 2009/06/0208). Sie müssen vielmehr in einem weiteren Verwaltungsverfahren releviert werden.
Da der der Feststellung des Vermarktungsverbotes zugrundeliegende Sachverhalt unstrittig ist (Verstoß gegen § 39 Geflügelhygieneverordnung 2007 bei der Einstallung, Vorliegen eines positiven Befundes) und die Behörde die einschlägigen, eindeutigen und keinen Spielraum offenlassenden Rechtsvorschriften angewandt hat, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Mit der Entscheidung in der Sache werden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 30.1.2015, Ra 2014/02/0174).
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Wortlaut der Geflügelhygieneverordnung 2007 stützen kann (vgl. VwGH 18.6.2014, Ra 2014/01/0032).
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