LVwG N LVwG-AV-569/001-2020

LVwG-AV-569/001-2020Tribunal administratif régional5 nov. 2020

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; Gefährdung; öffentliche Sicherheit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-569/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.569.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerden des A, wohnhaft in der *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 25. Mai 2020, Zl. ***, zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf verhängte mit Bescheid vom 25.05.2020, Zl. ***, gegenüber dem Beschwerdeführer ein Verbot zum Besitz von Waffen und Munition.

Begründend führte die belangte Behörde aus:

„Mit angefochtenem Bescheid wurde Ihnen gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, in Anwendung des § 57 Abs. 1 AVG 1991 der Besitz von Waffen und Munition verboten.

Diesem Verbot lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Aufgrund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft ***, GZ: ***, wurde am 15.03.2019 an Ihrer Wohnadresse in ***, *** eine Hausdurchsuchung durchgeführt.

Sie sind geständig, seit ungefähr Anfang 2016 regelmäßig Cannabiskraut in Form von Joints konsumiert und an Ihrer Wohnadresse Cannabispflanzen bis zur Blüte gezüchtet zu haben. Darüber hinaus wurde im Zuge der Hausdurchsuchung festgestellt, dass sämtliche sich zum damaligem Zeitpunkt in Ihrem Besitz befindlichen Waffen nicht sicher verwahrt wurden. Ein nicht fixierter Waffenschrank aus Aluminium war im Schlafzimmer vorhanden, im unteren, nicht versperrten Teil befand sich die Langwaffe der Kategorie D, Bochard, Nr. ***. Im versperrten oberen Teil des Waffenschrankes wurde eine verbotene Waffe, nämlich ein Teleskopschlagstock aufgefunden. Die Faustfeuerwaffe der Kat. B, CZ 75, Luger, Nr. *** befand sich in einem unverschlossenen Koffer, welcher auf dem Boden im Schlafzimmer abgestellt war.

Sie wurden deshalb wegen §§ 50 WaffG, 27 Abs. 2 Suchtmittelgesetz an die Staatsanwaltschaft *** angezeigt.

Gegen den Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf haben Sie fristgerecht im Rahmen einer mündlichen Einvernahme Vorstellung erhoben und haben diesbezüglich angegeben wie folgt:

„Ich bin am 15.03.2019 nach Hause gekommen (***, ***) und war bereits die Kriminalpolizei in meinem Haus. Die Waffen sowie die Munition waren zum diesem Zeitpunkt bereits im Wintergarten gelagert. Auf die Frage, ob ich den Schlüssel zum Waffenschrank habe, habe ich diesen ausgehändigt und sind die Beamten alleine ins Schlafzimmer gegangen. Mit den restlichen Schmuck, den Schlagstock, Bargeld, die ich im oberen Teil des Waffenschranks gelagert habe, sind die Beamten wieder ins Erdgeschoß zurückgekehrt. Ich wurde darüber belehrt, dass es sich bei dem Schlagstock um eine verbotene Waffe handelt.

Herr A wurden von der Leiterin der Amtshandlung die Lichtbilder vom Polizeibericht vom 15.03.2019 gezeigt und gibt er dazu bekannt: Im unteren Teil des Waffenschrankes habe ich die Schrotflinte, Marke Baikal sowie den silbernen Koffer mit der Faustfeuerwaffe, Marke CZ 75b, versperrt verwahrt gehabt. Die Waffen waren nicht geladen. Die Munition habe ich im oberen Teil des Waffenschrankes gelagert.

Auf die Frage der Leiterin der Amtshandlung, wie die Munition nun bereits im Wintergarten gelagert wurde, gibt Herr A an, dass ihm dies unklar sei.

Bezüglich des Cannabiskonsums gebe ich an, dass ich aufgrund eines Burn-outs anstelle von Antidepressiva von Betroffenen empfohlen bekommen habe, dass ich CBD anstelle von Medikamenten nehmen soll. Dies habe ich auch getan. Die CBDPflanze war ca. 30 cm groß und gehörte meiner Gattin, B. Meine Gattin ist Floristin und hat sich für diese Pflanze fachlich interessiert.

Ich erhebe hiermit Vorstellung gegen das Waffenverbot vom 26.03.2019 und ersuche um Aufhebung des gegenständlichen Waffenverbotes.“

Die Behörde hat aufgrund Ihrer Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens nimmt die Behörde den, im Sachverhalt beschriebenen Tatbestand als erwiesen an, weil Sie durch Ihre Ausführungen die für ein Waffenverbot relevanten Elemente nicht entkräften konnten.

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde insbesondere auch Einsicht in den Akt des Bezirksgerichtes *** zur Zl. *** genommen, welches ein Strafverfahren gem. § 50 WaffG gegen Sie zu führen hat.

Es wurde im Rahmen dieses Strafverfahrens ein Sachverständigengutachten des C eingeholt, zur Frage, ob es sich bei dem Totschläger um eine verbotene Waffe im Sinne des Waffengesetzes handelt. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass es sich um eine verbotene Waffe im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 6 WaffG handelt. Der Sachverständige nimmt auch zu Ihren Ausführungen Stellung, wonach Sie in der Hauptverhandlung angegeben hätten, es handle sich um einen modifizierten Stock, welcher keine verbotene Waffe darstelle. Diese Ausführungen konnte der Sachverständige widerlegen.

In einer Zusammenschau der vorliegenden Tatsachen, wonach Sie eine verbotene Waffe besessen haben, geständig sind, Suchtmittel seit dem Jahr 2016 konsumiert zu haben und Ihre zum damaligen Zeitpunkt legal besessenen Waffen in einer dem Waffengesetz widersprechenden Weise aufbewahrt haben ist von der Waffenbehörde anzunehmen, dass Sie durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnten.

Die Behörde war zur Annahme der Richtigkeit der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der von ihr vorzunehmenden "freien Beweiswürdigung" schon deshalb berechtigt, weil die Überzeugungskraft der aufgenommenen Beweise auch nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine solche Annahme spricht. (VwGH v. 18.4.77, 2942/76, v. 23.5.77, 1938/75, v. 17.10.84, 83/11/0182 und v. 16.3.78, 2715/77, 747/78)

Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

§ 12 Abs. 3 WaffG lautet:

Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

In waffenrechtlicher Hinsicht hat sich die Behörde, ausgehend von der dargelegten Sachlage, von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten zu lassen:

Die beiden Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen waffengesetzlichen Verbotes sind die "missbräuchliche Verwendung von Waffen" und eine daraus ableitbare Gefährdung der Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen und von fremden Eigentum.

Mit diesen waffengesetzlichen Tatbestandsmerkmalen hat sich der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe sehr richtungsweisender Entscheidungen befasst.

In seiner Entscheidung vom 13.05.1981, 81/01/0027/0028, die sich mit dem Begriff der "Gefährdung der öffentlichen Sicherheit" befasst, kommt er zur Ansicht, dass von einer solchen Gefährdung immer dann gesprochen werden kann, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen bedroht werden.

Der § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes dient nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden hat. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist schon die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (vgl. VwGH vom 29.04.1987, 85/01/0274); eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss daher gar nicht stattgefunden haben.

So gelten z.B. schon als "missbräuchliche Waffenverwendung" im Sinne des Waffengesetzes 1996 Umstände wie z.B. das Abfeuern von Schüssen aus einer Waffe unter Umständen auch ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden (VwGH vom 23.11.1976, 1342/76).

Eine Klärung des in Ihrem Fall maßgeblichen Sachverhaltes muss aufgrund der dargelegten Sachlage im Rahmen der so genannten freien Beweiswürdigung erfolgen.

Es liegt für die Behörde kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Vorfälle, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, anders abgelaufen wären, als dies im Polizeibericht vom 15.03.2019 dargestellt wurde da Polizeibeamte schon aufgrund der Disziplinarvorschriften zur wahrheitsgetreuen Anzeigeaufnahme verpflichtet sind.

Nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich scheinen lässt (VwGH v. 13.11.86, 85/17/0109UVA).

Der Behörde ist es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH v. 16.3.1978, 2715/77, 747/78).

Die eingangs der Begründung dieses Bescheides beschriebenen und auf Grund des behördlichen Ermittlungsverfahrens hinsichtlich Ihrer Person als erwiesen angenommenen Tatsachen stellen sohin mit Rücksicht auf Ihren Unrechtsgehalt und die darin zum Ausdruck kommende, besondere sozialschädliche Neigung Ihrerseits, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung eines der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit dar.

Die Behörde war daher berechtigt, mit Entscheidungen wie im Spruche ersichtlich, vorzugehen.“

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das die Hausdurchsuchung rechtswidrig erfolgt sei. Dies habe auch das Oberlandesgericht Wien festgestellt. Die Angaben, dass er regelmäßig Cannabis konsumiere und anbaue seien nicht richtig. Ebenso seien die Waffen alle versperrt gewesen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.09.2020 in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen D und E, sowie unter Einbeziehung des verwaltungsbehördlichen Aktes, Nachstehendes erwogen:

Sachverhalt:

Am 15.03.2019 führten Beamte des Landeskriminalamtes in dem Haus des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung durch. Dabei konnten sie ohne Anwendung von Gewalt über eine gekippte Terrassentüre in das Haus hinein. Im Zuge der Durchsuchung wurde im Schlafzimmer ein Waffenschrank gefunden. Dieser hatte zwei Fächer. Das größere Fach war unversperrt und fanden die Beamten darin eine Feuerwaffe der Kategorie D (Bochard Nr. ***) und einen unversperrten Koffer mit einer Faustfeuerwaffe (CZ 75, Luger, Nr. ***). Das kleiner Fach war versperrt. Als der Beschwerdeführer nach Hause kam übergab er die Schlüssel für den Waffenschrank an die Beamten und öffneten diese das kleine Fach. Darin befand sich ein Teleskopschlagstock. Weiter wurde eine Hanfpflanze bei der Hausdurchsuchung gefunden.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen D und E. Beide gaben an, dass sie ohne Gewaltanwendung in das Haus gelangten. Selbst der Beschwerdeführer gab am Ende der Verhandlung an, dass er nicht mit Sicherheit sagen könne, ob der Waffenschrank versperrt war. Aus den Lichtbildern ist ersichtlich, dass der Waffenschrank nicht gewaltsam aufgebrochen wurde. Vielmehr erscheint es als sehr glaubwürdig, dass sämtliche Waffen im Waffenschrank vorgefunden wurden. Lediglich das obere kleine Fach war versperrt und wurde erst nach Übergabe des Schlüssels geöffnet. Dieses Vorgehen belegt auch, dass die Beamten den Waffenschrank nicht aufgebrochen bzw. mit einem Dietrich geöffnet hatten, sonst hätten sie das kleine Fach auch so geöffnet. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung auch an, dass er mittlerweile wegen eines Vergehens nach dem SMG vom Bezirksgericht *** verurteilt wäre und das Verfahren wegen der verbotenen Waffe (Teleskopschlagstock) diversionell erledigt sei.

Rechtlich folgt:

Gemäß § 12 Absatz 1 des Waffengesetzes 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

§ 12 Abs. 3 WaffG lautet:

Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten

1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;

2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes. (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2019, Zl. Ra 2019/03/0152)

Der unerlaubte Besitz von verbotenen Waffen und von Kriegsmaterial fällt bei der für eine Verhängung eines Waffenverbots anzustellenden Prognose zu Ungunsten des Revisionswerbers besonders ins Gewicht (vgl. VwGH 27.01.2010, 2009/03/0082; VwGH 19.03.2013, 2012/03/0172). Ebenso fällt in diesem Zusammenhang zu Ungunsten des Revisionswerbers besonders ins Gewicht, dass er aus seinem Dienst beim österreichischen Bundesheer Knallkörper, Knallpatronen und Übungshandgranaten und Zünder in die Wohnung mitgenommen hat. (Erkenntnis des VwGH vom 12.04.2019, Zl. Ra 2019/03/0028)

Aus der Tatsache der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe (mag diese gegebenenfalls auch zum Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im Sinne des § 8 WaffG 1996 führen) kann allein noch nicht auf eine missbräuchliche Waffenverwendung geschlossen werden (vgl etwa VwGH vom 03.09.2008, 2005/03/0110, vom 25.03.2009, 2007/03/0186, vom 20.12.2010, 2007/03/0130, und vom 12.08.2016, Ra 2016/03/0075). Das steht zwar einer Berücksichtigung der nicht sorgfältigen Aufbewahrung von Waffen als eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG 1996 im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung nicht entgegen, bedarf aber einer zusätzlichen Untermauerung der Befürchtung missbräuchlicher Verwendung im Einzelfall. Nichts Anderes gilt aber, wenn es darum geht, die Annahme der Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 13 Abs 1 WaffG 1996 zu rechtfertigen, der Besitzer von Waffen und Munition könne durch deren missbräuchliches Verwenden Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden. Auch in diesem Fall lässt sich die Einschätzung, es lägen die Voraussetzungen des § 13 Abs 1 WaffG 1996 vor, nicht bloß auf eine mangelhafte Aufbewahrung der Waffen und Munition gründen, sondern es müsste näher dargelegt werden, warum - aus der Sicht der einschreitenden Organe - im Einzelfall von einer missbräuchlichen Verwendung von ungenügend verwahrten Waffen und Munition auszugehen war. (Erkenntnis des VwGH vom 21.06.2017, Zl. Ro 2017/03/0007)

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass die Waffen nicht ordnungsgemäß verwahrt wurden. Der Waffenschrank war nicht versperrt und konnte die Polizei durch eine gekippte Terrassentüre leicht Zugang zum Haus erhalten. Das bedeutet, dass auch andere Personen relativ leicht Zugang zu diesen Waffen gehabt hätten. Dieser Umstand alleine reicht jedoch nicht für die Verhängung eines Waffenverbotes aus. Im gegenständlichen Fall kommen jedoch noch weitere Tatsachen hinzu. So wurde im kleinen Fach des Waffenschrankes ein Teleskopschlagstock gefunden. Laut Gutachten aus dem Gerichtsverfahren handelt es sich dabei um eine verbotene Waffe. Dieses Gutachten konnte der Beschwerdeführer nicht entkräften. Letztlich wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Gänserndorf wegen eines Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Jeder dieser drei Punkte stellte eine bestimmte Tatsache dar, die für sich alleine genommen kein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag. Jedoch die Kombination der drei bestimmten Tatsachen zeigt ein Gesamtbild, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliche Verwendung - der Beschwerdeführer könnte einer anderen Person, wenn auch nur fahrlässig, Zugang zu einer Waffe ermöglichen - auch durch von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Wenn der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die Hausdurchsuchung rechtswidrig erfolgt sei, ist dem zuzustimmen, ändert jedoch nichts an den vorgefundenen Gegebenheiten. Das Gericht hat die tatsächlichen Umstände (Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung) der Entscheidung zugrunde zu legen. Daher konnten auch die Ergebnisse der Hausdurchsuchung (wenn diese auch rechtswidrig war) herangezogen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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