projets
LVwG-AV-397/001-2020•LVwG N LVwG-AV-397/001-2020
LVwG-AV-397/001-2020Tribunal administratif régional5 nov. 2020
Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenpass; Antrag; Bedarf;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, wohnhaft in *** in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 20. März 2020, Zl. ***, zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Antrag vom 11.02.2020 auf Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus:
„Mit Antrag vom 11.02.2020 haben Sie um Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B angesucht und begründend dazu ausgeführt, dass Sie im Gemeindegebiet von , im sogenannten „“ eine Fischerhütte besitzen. Seitdem durch Renaturierungsmaßnahmen der Verlauf der Thaya verändert wurde, habe sich in der Folge auch anderes in der Natur verändert. Es komme bei Tag und Nacht zum Auftauchen von Schwarzwild und benötigen Sie daher eine B-Waffe zur Gefahrenabwehr.
Rechtlich ist dazu festzustellen:
Die Behörde hat gemäß § 21 Abs.2 verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt - keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.
Gemäß § 22 Abs.2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs.2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei, oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.
Gemäß § 10 WaffG sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Gemäß § 6 der 2.WaffV darf das der Behörde in § 21 Abs.2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs.2 WaffG) nahe kommt.
Die ständige Judikatur und die Verwaltungspraxis haben sich mit dem Begriff des Bedarfs folgendermaßen beschäftigt:
Der Umschreibung des Bedarfsbegriffes ist zu entnehmen, dass vom Vorliegen
besonderer Gefahren nur gesprochen werden kann, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen. Für die Annahme des Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B als Voraussetzung für den Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses muss das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich vom Sicherheitsrisiko, dem jedermann namentlich außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereiches oder seiner eingefriedeten Liegenschaft ausgesetzt ist, deutlich erkennbar abhebt (vgl. VwGH vom 7.November 1990, Zl. 90/01/0030, vom 18.September 1991, Zl. 91/01/0042, vom 6.Mai 1992, Zl. 92/01/0405, vom 22.Juni 1994, Zl. 93/01/0571, vom 21.September 1994. Zl. 94/01/0070, vom 7.November 1995, Zl. 95/20/0075, vom 16.September 1993, Zl. 92/01/0797, vom 7.Oktober 1993, Zl. 93/01/0667, vom 22.Juni 1994, Zl. 93/01/0421 und vom 31.Mai 1995, Zl. 92/01/1022).
Zudem setzt die Bejahung der Bedarfsfrage auch voraus, dass die Gefahr eine solche ist, dass ihr unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten mit Waffengewalt, d.h. mit dem Einsatz von Schusswaffen der Kategorie B, wirksam begegnet werden kann (vgl. u.a. VwGH, Erk. vom 18.9.1991, 91/01/0042 und vom 7.11.1995, 95/20/0075).
Davon ausgehend ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die im § 22 Abs.2 WaffG geforderte Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Somit ist es Aufgabe des Antragstellers, im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten gerade durch den Gebrauch einer Schusswaffe der Kategorie B entgegengetreten werden kann (vgl. VwGH, Erk. vom 7.5.1986, 84/01/0182).
Seitens der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach wurden Erhebungen bei der Polizeiinspektion *** geführt. Im Bericht ist ausgeführt, dass mit dem Jagdleiter von *** und dem eigentlich für die Wildhege zuständigen Jäger Rücksprache gehalten wurde. Von der Jägerschaft wurden im Bereich „***“ nur vereinzelt Wildschweine gesichtet, welche die Thaya in diesem Bereich überqueren. Es besteht daher von Seiten der Jägerschaft keine Notwendigkeit der Verteidigung gegen Wildschweine mit einer Faustfeuerwaffe. Diese Ansicht wird auch von den Beamten der Polizeiinspektion *** geteilt. Die Absicht der Behörde, Ihren Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abzuweisen, wurde Ihnen mit Schreiben vom 26.02.2020 nachweislich zur Kenntnis gebracht und wurde Ihnen auch eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
In Ihrer Stellungnahme vom 03.03.2020 führen Sie aus, dass Sie es verwunderlich finden, dass seitens der Jägerschaft nur vereinzelt Wildschweine gesichtet wurden, da von Ihnen aufgenommene Fotos zeigen, dass auf der relativ kleinen Fläche gleich zwei Fütterungsstellen sowie zwei Hochstände vorhanden sind. Auch zweigen die Bilder, dass der Boden von Wildschweinen aufgewühlt ist. Auch sei es nicht ungewöhnlich, dass bei der Polizei *** keine Angriffe auf Menschen durch Wildschweine bekannt sind, da es sich bei dem Grundstück um ein Privatgrundstück von Ihnen handelt und dieses durch einen Schranken abgesperrt ist. Somit haben nicht viele Menschen Zugang zum Grundstück. Unter Beachtung der derzeitigen Rechtssituation sieht die Behörde bei Ihnen derzeit keinen Bedarf gegeben, der die Ausstellung eines Waffenpasses ermöglicht. Nach Ansicht der Behörde übersteigt die Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren nicht erheblich. Es ist Ihnen somit insgesamt nicht gelungen, der Behörde glaubhaft zu machen, dass Sie außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sind, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Die Behörde konnte auch keine Ermessensentscheidung zu Ihren Gunsten treffen, da auch sonst keine Tatsachen bekannt sind, die die Ausstellung eines Waffenpasses rechtfertigen würden. Daher muss das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Schusswaffen der Kategorie B ganz besonders verbundenen Gefahren vor das private Interesse gestellt werden, da das Mitsichführen von Schusswaffen der Kategorie B auch durch eine verlässliche Person mit Gefahren verbunden ist. Diese Gefahrenmomente möglichst gering zu halten, liegt jedenfalls im öffentlichen Interesse.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
II. Beschwerdevorbringen:
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer weit mehr Zeit im Gefahrengebiet verbringt als ein durchschnittlicher Bürger. Da der Beschwerdeführer relativ häufig auch in der Nacht fischen ist erhöht sich die Gefahr ein Wildschwein oder einen Eber zu begegnen um ein Vielfaches. Es bestehe auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer einem verletzten oder angeschossenen Wildschwein begegne. Von diesem gehe eine sehr viel höhere Gefährlichkeit aus als von einem gesunden Wildschwein. Dieser Gefahr könne nur mit einer Schusswaffe der Kategorie B wirksam begegnet werden. Es sei auch evident, dass das bloße Mitführen einer Waffe keine Erhöhung der Gefährdung darstellt. Die Unfälle würden beim Reinigen oder Entladen passieren.
III. Beweisaufnahme:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach zur Zahl ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 28.5.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der Beweis erhoben wurde durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen B (Jäger im gegenständlichen Gebiet) und C (Polizist im gegenständlichen Bezirk).
IV. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kommt zu nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Fischer und verbringt viel Zeit – auch nachts – im „***“ im Gemeindegebiet ***. Er besitzt dort eine Fischerhütte. Eine besondere Gefährdung des Beschwerdeführers durch Wildschweine, die über eine allgemeine Gefährdung hinausgeht, konnte nicht festgestellt werden. Ebenso konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass bei einer Begegnung mit einem Wildschwein, dieser Gefahr am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden muss.
Mit 11.02.2020 beantragte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach die Ausstellung eines Waffenpasses für eine Schusswaffe der Kategorie B nach den Vorschriften des Waffengesetzes 1996.
In weiterer Folge erging der angefochtene Bescheid.
V. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach und den glaubwürdigen Ausführungen des Jägers B. Dieser legte in der Verhandlung dar, dass eine relativ geringe Anzahl an Wildschweinen heuer in dem Gebiet sei. Weiters führte er aus, dass ein Wildschwein grundsätzlich ein Fluchttier sei und dieses daher, wenn möglich fliehen werde. Einem Wildschwein könne am besten mit Lärm begegnet werden, da dieses dann gar nicht zu dem Beschwerdeführer komme. Selbst der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung vor, dass es bis jetzt keinen Vorfall mit einem Wildschwein gegeben habe. Er habe einmal Wildschweine gesehen. Jedoch sei das Futter nach der Fütterung durch die Jäger am nächsten Tag meist weg und der Boden aufgewühlt. Schon daraus ergibt sich, dass eine Begegnung des Beschwerdeführers mit einem Wildschwein unwahrscheinlich ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass seine Angst hauptsächlich vor verletzten oder angeschossenen Tieren bestehe, ist anzumerken, dass ein Jäger im Falle eines Anschießens eines Tieres auf Nachsuche geht. Dies bedeutet, dass ein Jäger jedenfalls in der Nähe ist. Auch wird ein verletztes oder angeschossenes Tier den Kontakt mit Menschen meiden solange die möglich ist. Insgesamt muss daher davon ausgegangen werden, dass ein Angriff eines Wildschweines auf den Beschwerdeführer sehr unwahrscheinlich ist.
VI. Rechtslage:
Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes lauten wie folgt:
Verläßlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder
5. wegen Anführung oder Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Ergibt ein Gutachten, dass der Betroffene dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, haben die zur Erstellung eines Gutachtens ermächtigten Personen oder Einrichtungen der Behörde den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum des Betroffenen, das Ergebnis sowie das Datum des erstellten Gutachtens zu melden. Wird innerhalb von sechs Monaten ab Erstellung eines solchen Gutachtens ein weiteres Gutachten erstellt, darf dieses die Behörde in einem Verfahren zur Überprüfung der Verlässlichkeit nicht verwerten. Wurden der Behörde drei Gutachten im Sinne des zweiten Satzes gemeldet, ist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses zehn Jahre ab Erstellung des dritten Gutachtens unzulässig.
Ermessen
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.
(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.
(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
(5) Die Waffenbesitzkarte und der Waffenpass haben Namen, Geburtsdatum und Lichtbild des Antragstellers, die Anzahl der genehmigten Schusswaffen, die Bezeichnung der ausstellenden Behörde, das Datum der Ausstellung, die Unterschrift des Inhabers sowie ein Feld für behördliche Eintragungen zu enthalten und entsprechende Sicherheitsmerkmale aufzuweisen. Die nähere Gestaltung der Waffenbesitzkarte und des Waffenpasses wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt.
(6) Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten gemäß Abs. 5 in die Waffenbesitzkarte und den Waffenpass bedienen sich die Behörden eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Behörden nach Maßgabe der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) betreffend die Erzeugung von Waffenbesitzkarten und Waffenpässen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen. Der Auftragsverarbeiter hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Behörden zu übermitteln; diese Daten sowie alle ihm für seine Aufgabe übermittelten Daten hat der Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Monaten nach Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses. Der Auftragsverarbeiter hat die Versendung der Waffenbesitzkarte oder des Waffenpasses entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
1. die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will oder
2. Schusswaffen der Kategorie B sammelt oder
3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
1. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
2. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG) oder
3. es sich um einen Angehörigen der Militärpolizei oder
4. es sich um einen Angehörigen der Justizwache handelt.
Beschwerden
§ 49. (1) Über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport nach §§ 18 Abs. 2 und 44 und Bescheide des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport oder des Bundesministers für Inneres nach § 42b entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(2) Über alle anderen Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
VII. Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 21 Abs. 2 Waffengesetz 1996 hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.
Gemäß § 22 Abs. 2 Waffengesetz 1996 ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Gemäß § 10 Waffengesetz 1996 sind bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
Gemäß § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 313/1998, darf das der Behörde in § 21 Abs. 2 Waffengesetz eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 Waffengesetz) nahekommen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt fest, dass § 21 Abs. 2 erster Satz Waffengesetz für EWR-Bürger einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Waffenpasses normiert, der an das Vorliegen eines generellen Bedarfes zum Führen einer Waffe geknüpft ist. Der im § 22 Abs. 2 Waffengesetz angeführte Bedarf setzt einerseits eine besondere Gefahr voraus, welche andererseits außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeter Liegenschaften für den Betroffenen bestehen muss und welcher darüber hinaus am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Es ist alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachzuweisen und die besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen, welcher am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Zur Darlegung eines Bedarfes an einer Schusswaffe der Kategorie B hat sich der Beschwerdeführer in seinem Antrag und der Beschwerde darauf berufen, dass ihm eine Gefahr durch Wildschweine drohe, die ihn in der Nacht angreifen könnten.
Mit diesem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer jedoch keine besonderen Gefahren darlegen, die einen Waffenpass rechtfertigen. Vielmehr stellt die Begegnung eines Fischers mit einem Wildschwein eine minimale Gefahr dar die eher als unwahrscheinlich zu bezeichnen ist. Dies da Wildschweine grundsätzlich Fluchttiere sind und den Kontakt zu Menschen vermeidet. Darüber hinaus kann das Wildschwein schon durch einfachen Lärm verjagt werden. Eine Schusswaffe der Kategorie B ist zur Abwehr eines Wildschweines nicht notwendig. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen eine Rechtfertigung und einen Bedarf glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde hat daher den Antrag zu Recht abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VII Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.