LVwG N LVwG-AV-785/001-2019

LVwG-AV-785/001-2019Tribunal administratif régional29 oct. 2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Staatsbürgerschaft; Zusicherung der Verleihung; positive Einstellung; Prognose;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-785/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.785.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Marvin Novak, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A und seinen minderjährigen Kindern, Frau B, Herr C und Frau D, alle ***, ***, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Juni 2019, Zl. ***, zu Recht:

1. Der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird stattgegeben und es wird diesem die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik Türkei) nachweist.Der Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird stattgegeben und es wird dieser die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft vom Erstbeschwerdeführer für den Fall zugesichert, dass sie innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Republik Türkei) nachweist.Der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers wird stattgegeben und es wird diesem die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft vom Erstbeschwerdeführer für den Fall zugesichert, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik Türkei) nachweist.

Der Beschwerde der Viertbeschwerdeführerin wird stattgegeben und es wird dieser die Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft vom Erstbeschwerdeführer für den Fall zugesichert, dass sie innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Republik Türkei) nachweist.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

  • § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

  • §§ 10 Abs. 1, 17 Abs. 1 Z 2, 20 Abs. 1 und Abs. 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG)

  • § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

  • Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG)

Entscheidungsgründe:

1. Maßgeblicher Verfahrensgang:

1.1. Herr A beantragte am 29. Mai 2018 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mit gleichzeitiger Erstreckung auf seine minderjährigen Kinder, Frau B, Herr C und Frau D.

1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die Niederösterreichische Landesregierung diesen Antrag mit Bescheid vom 11. Juni 2019 ab. Begründend wurde dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG dürfe einem Fremden die Staatsbürgerschaft nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür biete, dass er zur Republik bejahend eingestellt und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährde. Dabei sei es unerheblich, ob Verurteilungen im Strafregister noch aufscheinen würden oder schon getilgt seien.

Der Erstbeschwerdeführer habe seit frühester Jugend wiederkehrend strafbare Handlungen begangen und sei insgesamt acht Mal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden, darunter sechsmal wegen vorsätzlicher Körperverletzung, einmal wegen gefährlicher Drohung und einmal wegen Nötigung. Die anderen Verurteilungen seien wegen Diebstahl, Sachbeschädigung und Veruntreuung erfolgt. Anhand der zahlreichen und gravierenden Gesetzesverstöße manifestiere sich ein klar erkennbarer Hang zum wiederholten Verstoß gegen Normen, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erlassen worden seien. Besonders schwerwiegend sei, dass der Erstbeschwerdeführer immer wieder auf besonders aggressive Weise grundlos oder wegen Nichtigkeiten gegen seine Opfer vorgegangen sei und sie häufig auch bedroht habe. Negativ ins Gewicht falle, dass er auch im Zusammenwirken mit weiteren Personen (Schwiegervater und Schwager) eine andere Person zusammengeschlagen habe.

Beim überwiegenden Teil der Verurteilungen habe sich der Erstbeschwerdeführer außerdem nicht geständig gezeigt, sondern die Taten geleugnet.

Bezugnehmend auf die vom Erstbeschwerdeführer eingebrachte Stellungnahme – er sei als Gastarbeiterkind in tristen Verhältnissen aufgewachsen und von seinem Vater regelmäßig geschlagen worden, was dazu geführt habe, dass er seine Wut an anderen ausgelassen habe – sei ihm beizupflichten, dass die schwierige Kindheit seine Persönlichkeit sicherlich nachhaltig beeinflusst habe. Man könne davon ausgehen, dass die Gerichte dies bei der Strafbemessung bereits mildernd berücksichtigt hätten, was im Umkehrschluss bedeute, dass er unter anderen Umständen zu höheren Strafen verurteilt worden wäre. Abgesehen davon, dass eine schwierige Kindheit die Taten nicht entschuldigen könne, stelle sich aber die Frage, ob nicht doch der Charakter des Erstbeschwerdeführers der entscheidende Grund für die Taten sei. Als erwachsener und entscheidungsfähiger Mensch hätte er nämlich auch die Möglichkeit gehabt, Aggressionspotential etwa durch sportliche Aktivitäten abzubauen oder sich einer psychologischen Therapie zu unterziehen.

Bezugnehmend darauf, dass die Hochzeit mit seiner Frau sein Leben nachhaltig verändert habe, müsse angemerkt werden, dass der Großteil der Straftaten erst nach Eheschließung und sogar erst nach der Geburt des ersten Kindes begangen worden sei.

Nicht außer Acht gelassen werde, dass der Erstbeschwerdeführer nunmehr auf ein 13-jähriges Wohlverhalten verweisen könne und dass nach der Rechtsprechung Taten weniger ins Gewicht fielen, wenn sie weiter zurücklägen.

Auszugehen sei vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers. Dieses sei wesentlich durch das sich aus der Art, Schwere und Häufigkeiten von begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt. Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit würden dabei besonders ins Gewicht fallen. Maßgebend sei, ob es sich um Rechtsbrüche handle, die den Schluss rechtfertigen würden, dass der Betreffende auch in Zukunft maßgebliche Vorschriften missachten werde.

Es stehe außer Zweifel, dass es sich bei keiner Tat um ein sog. „Kavaliersdelikt“ handle, das auch von einem gesetzestreuen Bürger einmal verübt werden könne. Insbesondere die Art, wie die Taten ausgeübt worden seien – meist Faustschläge gegen den Kopfbereich – und die Vielzahl der Straftaten ließen darauf schließen, dass der Erstbeschwerdeführer ein erhöhtes Aggressionspotential habe.

Die Frage, ob seit der Begehung der letzten Straftat ein hinreichend langer Zeitraum verstrichen sei, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können, sei zwar immer eine Einzelfallentscheidung im Rahmen des Ermessens. Die Behörde orientiere sich dabei aber an Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen, wobei zum Zeitraum des Wohlverhaltens bei acht Verurteilungen, davon sechs wegen vorsätzlicher Körperverletzung, keine Judikatur gefunden worden sei. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei aber ein Wohlverhalten von sechs bzw. sieben Jahren bei zwei vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten zu kurz für eine positive Prognose. In Analogie dazu erscheine bei sechs Körperverletzungsdelikten die doppelte Zahl, nämlich dreizehneinhalb Jahre, zu kurz für eine positive Prognose. Dies zumal auch noch andere Verurteilungen vorlägen.

Zusammenfassend könne trotz des Wohlverhaltens über einen längerfristigen Zeitraum auf Grund des Gesamtverhaltens nicht ausgeschlossen werden, dass der Erstbeschwerdeführer auch künftig weitere strafbare Handlungen begehen und die öffentliche Ruhe und Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Der Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft mit gleichzeitiger Erstreckung auf die Kinder sei daher abzuweisen.

1.3. In der dagegen fristgerecht von den Beschwerdeführern erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Der Erstbeschwerdeführer sei in Österreich geboren und lebe seitdem hier. Auch die übrigen Beschwerdeführer seien in Österreich geboren und es sei der Lebensmittelpunkt hier. Der Erstbeschwerdeführer habe eine schwere Kindheit gehabt und sei unter schweren Bedingungen aufgewachsen, was ihn in der Jugend zu Fehlern geleitet habe, die er sehr bereue. Er verweise auf die bereits eingebrachte Stellungnahme. Trotz seiner Fehler habe er sich mit der Zeit zu einem anständigen Bürger, einem guten Vater und Ehemann entwickelt. Dies könnten alle Menschen in seiner Umgebung bestätigen. Es werde um nochmalige Beurteilung gebeten. Vorgelegt wurden mit der Beschwerde insgesamt sechs die Beschwerdeführer unterstützende Schreiben.

1.4. Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakt wurden in Folge von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

1.5. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 13. März 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei vor der Verhandlung auch Auskünfte der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg und der Landespolizeidirektion Niederösterreich eingeholt wurden. Der Erstbeschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass er sich geändert habe und seine Taten bereue. Seitens der Behörde wurde im Wesentlichen angegeben, dass das Wohlverhalten noch zu kurz sei. Der belangten Behörde wurde in der Verhandlung aufgetragen zur Frage des gesicherten Lebensunterhaltes der Beschwerdeführer Stellung zu nehmen.

1.6. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 18. März 2020 im Wesentlichen mit, dass nach der gegebenen Aktenlage nicht beurteilt werden könne, ob der Lebensunterhalt gesichert sei. Dies sei auf Grund des Vorliegens eines Verleihungshindernisses nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG aber auch nicht maßgebend.

1.7. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich forderte die Beschwerdeführer in Folge zur Vorlage von Unterlagen betreffend die Frage des gesicherten Lebensunterhaltes auf. Seitens der Beschwerdeführer wurden in Folge mit Schreiben vom 16. April 2020, 11. Mai 2020, 13. Mai 2020, 14. Mai 2020, 15. Mai 2020 und 20. Mai 2020 mehrere Unterlagen vorgelegt.

1.8. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich holte in Folge Auszüge betreffend die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführer und eine den Erstbeschwerdeführer betreffende Strafverfügung ein und es wurde die belangte Behörde um Mitteilung ersucht, ob auf Grund der nunmehr vorliegenden Unterlagen von einem gesicherten Lebensunterhalt ausgegangen werde sowie ob – abgesehen von § 10 Abs. 1 Z 6 StbG – die übrigen normierten Voraussetzungen nach wie vor als gegeben erachtet würden.

1.9. Mit Schreiben vom 24. September 2020 legte die Behörde ein Berechnungsblatt zum als gesichert nachgewiesenen Lebensunterhalt sowie aktualisierte Ermittlungsergebnisse (Mitteilung der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Vormerkungen und Fremdenakte der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg) vor.

1.10. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 9. Oktober 2020 eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einvernommen und die Ehefrau bzw. Mutter als Zeugin zur Sache befragt wurden. Seitens der belangten Behörde nahm kein Vertreter an dieser Verhandlung teil.

2. Feststellungen und Beweiswürdigung:

2.1. Feststellungen:

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an den Erstbeschwerdeführer mit gleichzeitiger Erstreckung auf die Zweitbeschwerdeführerin, den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin wurde am 29. Mai 2018 im Wege der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gestellt. Der Antrag wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Juni 2019 abgewiesen. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Türkei, wurde am *** in *** (Österreich) geboren. Seit 8. August 1985 lebt er durchgehend in Österreich. Seit 7. September 1993 verfügt er über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (unbefristeter Sichtvermerk). Die am *** in Österreich geborene Zweitbeschwerdeführerin, der am *** in Österreich geborene Drittbeschwerdeführer und die am *** in Österreich geborene Viertbeschwerdeführerin sind die Kinder des Erstbeschwerdeführers und sie halten sich jeweils seit der Geburt durchgehend rechtmäßig in Österreich auf. Die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer verfügen seit 2008 bzw. 2012 über den unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Viertbeschwerdeführerin verfügt seit 2017 über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, aktuell gültig bis 16. April 2022. Sie sind alle Staatsangehörige der Republik Türkei.

Der Erstbeschwerdeführer wuchs als Kind türkischer Gastarbeiter in der sog. „***“ in *** in einem schwierigen Umfeld unter schwierigen sozialen und familiären Bedingungen auf. Er besuchte keinen Kindergarten in Österreich, er musste die erste Volksschulklasse mangels ausreichender Sprachkenntnisse wiederholen und er wurde von seinem Vater wiederholt geschlagen und anderweitig körperlich misshandelt. Im Jahr 1999 kehrten die Eltern des Erstbeschwerdeführers in die Türkei zurück und es lebte der Erstbeschwerdeführer fortan alleine in ***. Am 1. August 2000 heiratete der Erstbeschwerdeführer seine nunmehrige Ehefrau, eine türkische Staatangehörige. Aus dieser nach wie vor bestehenden Ehe entstammen die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer hatte im September 2017 einen Unfall (zertrümmertes Fersenbein infolge eines Treppensturzes) und war für längere Zeit arbeitsunfähig, er ist inzwischen aber wieder genesen. Die Viertbeschwerdeführerin erlitt am 4. Mai 2019 eine Gehirnblutung und war für mehrere Wochen im künstlichen Tiefschlaf. Sie ist seitdem beeinträchtigt und auf Unterstützung angewiesen, wobei insbesondere der Erstbeschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson darstellt.

Der Erstbeschwerdeführer besuchte nach der Volksschule die Hauptschule und sodann die Polytechnische Schule in *** und daraufhin die Berufsschule in ***. Er schloss dabei die Hauptschule mit einer positiven Beurteilung in Deutsch („Genügend“) ab. Ebenso sind auch die weiteren Beurteilungen in Deutsch positiv, nämlich „Genügend“ in der Polytechnischen Schule und „3“ bzw. „2“ in der Berufsschule. Der Erstbeschwerdeführer verfügt aktuell über ausgezeichnete und verhandlungssichere Kenntnisse der deutschen Sprache.

Der Erstbeschwerdeführer hat am 11. März 2019 die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Niederösterreich gemäß § 10a Abs. 5 StbG bestanden.

Die Zweitbeschwerdeführerin schloss im Schuljahr 2016/2017 die vierte Klasse der Neuen Niederösterreichischen Mittelschule *** in allen Fächern inklusive Deutsch („Befriedigend“) und Geschichte und Sozialkunde („Genügend“) positiv ab. Seit September 2017 besucht sie die Bundeshandelsakademie in *** und sie hat die neunte Schulstufe auch hier in allen Fächern inklusive Deutsch („3“) positiv abgeschlossen. Als Verhalten in der Schule wurde ihr „Sehr zufriedenstellend“ attestiert.

Über das Vermögen des Erstbeschwerdeführers wurde im Jahr 2006 ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der abgeschlossene Zwangsausgleich (Zahlungsplan) wurde vom Erstbeschwerdeführer mit Anfang 2014 erfüllt.

Der Erstbeschwerdeführer war seit dem Jahr 1997 in verschiedenen Bereichen arbeitstätig, wobei er zum Teil auch Arbeitslosengeld, Notstandshilfe bzw. Anfang 2014 bedarfsorientierte Mindestsicherung bezog. Seit 18. März 2019 bis laufend ist er durchgehend bei der E GmbH beschäftigt.

Die finanzielle Situation der Beschwerdeführer in den drei Jahren vor Antragstellung stellt sich wie folgt dar: Der Erstbeschwerdeführer bezog in diesem Zeitraum ein Einkommen in Höhe von insgesamt 87.988,95 Euro. Die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer bezog in diesem Zeitraum ein Einkommen in Höhe von insgesamt 8.428,33 Euro. Gesamt betrug das Familieneinkommen somit 96.417,28 Euro. Die Familienaufwendungen betrugen in diesem Zeitraum insgesamt 22.934,84 Euro bzw. nach Abzug des Wertes der freien Station 12.742,89 Euro.

Die Beschwerdeführer und die Ehefrau bzw. Mutter haben in den drei Jahren vor Antragstellung keine Sozialhilfeleistungen bezogen.

Der Erstbeschwerdeführer hatte im Jahr 1995 insgesamt drei Verfahren wegen des Verdachts des Diebstahles, der vorsätzlichen Körperverletzung und des unbefugten Waffenbesitzes. Diese Verfahren wurden auf Grund seines Alters eingestellt. Des Weiteren wurde im Oktober 1997 eine Anzeige wegen sexueller Belästigung rechtskräftig zurückgelegt; diese Anzeige erfolgte auf Grund von Schubsereien zwischen dem Erstbeschwerdeführer und seinen damaligen Freunden am Bahnhof ***.

Der Erstbeschwerdeführer wurde in Österreich acht Mal strafgerichtlich verurteilt:

1. Verurteilung: Mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 11. Dezember 1996 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahles nach § 127 StGB verurteilt, wobei der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe erfolgte (§ 13 JGG).

Zu Grunde liegt der Verurteilung, dass der Erstbeschwerdeführer am 17. Oktober 1996 als Schnupperlehrling der Firma F GesmbH im Haus der Familie G in *** arbeitete und im Zuge dieser Tätigkeit aus einer Schreibtischlade eine 1.000,-- Schilling Banknote an sich nahm, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Nachdem der Erstbeschwerdeführer am nächsten Tag erfuhr, dass er des Diebstahles verdächtigt werde, gab er die Banknote zurück.

Mildernd wurde die Schadensgutmachung, das reumütige Geständnis und die bis dahin gegebene Unbescholtenheit berücksichtigt. Erschwerend kein Umstand.

2. Verurteilung: Mit Urteil des Landesgerichtes *** als Jugendschöffengericht vom 18. Juni 1999 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB unter gleichzeitiger Straffestsetzung zum Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 11. Dezember 1996 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Zu Grunde liegt dieser Verurteilung, dass der Erstbeschwerdeführer am 27. September 1998 Herrn H in der Diskothek *** in *** nach einer verbalen Auseinandersetzung einen Kopfstoß gegen die Nase versetzte, wodurch Herr H eine Nasenprellung erlitt. Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass Herr H auf den Erstbeschwerdeführer eifersüchtig war, weil sich dieser mit der Freundin von Herrn H unterhielt. Weiters nötigte der Erstbeschwerdeführer am 29. September 1998 den ihm bekannten 14-jährigen Herrn I durch Drücken einer brennenden Zigarette an die rechte Seite des Halses und mit den Worten „Hast du das gespürt, hat es weh getan, gib mir das Geld, sonst frißt du den Tschick“ zur leihweisen Übergabe eines Betrages von 100,-- Schilling. Herr I erlitt dadurch eine Brandwunde am Hals und wurde derart in Furcht und Unruhe versetzt, dass er das Geld verlieh. Hintergrund war, dass der Erstbeschwerdeführer hungrig war, aber kein Geld hatte.

Mildernd wurde das reumütige Geständnis und die Schadensgutmachung gewertet, erschwerend das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen.

3. Verurteilung: Mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 21. Februar 2001 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens der Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen a 80,-- Schilling (sohin insg. 4.000,-- Schilling) verurteilt. Von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes *** vom 18. Juni 1999 wurde abgesehen und es wurde die Probezeit verlängert.

Zu Grunde liegt dieser Verurteilung, dass der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit Herrn J am 22. März 2000 die Wohnung des Herrn K in *** verwüstete, durch Ausschütten von Cola Kleidung und durch Aufschneiden von Kabeln Elektrogeräte beschädigte. Herrn K entstand dadurch ein Schaden von insgesamt 12.000,-- Schilling, der nicht durch eine Versicherung abgedeckt war. Hintergrund für die Tat war, dass Herr K einige Zeit vorher niederschriftlich gegen Herrn J aussagte. Der Erstbeschwerdeführer kannte Herrn K nicht näher.

Mildernd wurde das Geständnis und die Schadensgutmachung gewertet, erschwerend die Vorstrafen.

4. Verurteilung: Mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 10. April 2002 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen a 10,-- Euro (sohin insg. 600,-- Euro) verurteilt. Von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes *** vom 18. Juni 1999 wurde abgesehen und es wurde die Probezeit verlängert.

Zu Grunde liegt dieser Verurteilung, dass der Erstbeschwerdeführer am 19. Mai 2001 seinen Arbeitskollegen, Herrn L, nach einer verbalen Auseinandersetzung vorsätzlich durch das Versetzen mehrerer Faustschläge gegen Gesicht und Oberkörper vorsätzlich verletzte, wobei nach der Aussage von Herrn L der Erstbeschwerdeführer auch auf ihn eintrat als er bereits am Boden lag. Herr L erlitt hämatöse Verfärbungen im Bereich beider Wangenknochen, Abschürfungen am Nasenrücken, eine Absplitterung am Zahn, sowie eine Schwellung und ein Hämatom an der Nase. Herr L wurde ambulant behandelt und es war die Verletzung laut Krankenhaus dem Grade nach schwer.

Mildernd wurde das Geständnis gewertet, erschwerend die Vorstrafen.

5. Verurteilung: Mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 8. Oktober 2004 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen a 2,-- Euro (sohin insg. 300,-- Euro) verurteilt. Ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes *** vom 18. Juni 1999 wurde nicht vorgenommen.

Zu Grunde liegt dieser Verurteilung, dass der Erstbeschwerdeführer am 25. April 2004 nach einer verbalen Auseinandersetzung Herrn M mit einem Holzbrett auf den Kopf und gegen den Körper geschlagen hat, wodurch Herr M leicht verletzt wurde (Prellungen und Abschürfungen). Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass Herr M nachts alkoholisiert im Stiegenhaus gelärmt hatte. Weiters versetzte der Erstbeschwerdeführer am 16. Mai 2004 Herrn N einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch Herr N am linken Jochbogen bzw. der Schläfe leicht verletzt wurde. Hintergrund war, dass sich der Erstbeschwerdeführer im Straßenverkehr über das Fahrverhalten von Herrn N geärgert hatte.

Mildernd wurde kein Umstand gewertet, erschwerend die (einschlägigen) Vorstrafen.

6. Verurteilung: Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 4. Oktober 2005 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen a 14,-- Euro (sohin insg. 4.200,-- Euro) verurteilt.

Zu Grunde liegt dieser Verurteilung, dass der Erstbeschwerdeführer am 25. Juni 2005 seinen Arbeitskollegen Herrn O dadurch am Körper verletzte, dass er Herrn O am Hals erfasste, wodurch dieser eine Kratzwunde erlitt, und einen Stoß versetzte, wodurch Herr O zu Boden stürzte und sich eine Absplitterung am Grundglied des rechten Kleinfingers zuzog. Der Grad der Verletzung war leicht. Weiters bedrohte der Erstbeschwerdeführer Herrn O mit den sinngemäßen Worten: „Du kennst mich nicht. Spiel dich nicht mit mir, ich bring dich um.“ Hintergrund war, dass Herr O als Helfer des Erstbeschwerdeführers es ablehnte, bei der Arbeit angefallenen Abfall des Erstbeschwerdeführers zu entsorgen.

Mildernd wurde das Geständnis gewertet, erschwerend das Zusammentreffend von zwei Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen.

7. Verurteilung: Mit Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 15. Dezember 2005 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Wochen verurteilt.

Zu Grunde liegt dieser Verurteilung, dass der Erstbeschwerdeführer am 20. August 2005 Herrn Q nach einer verbalen Auseinandersetzung durch Schläge eine Rissquetschwunde an der linken Oberlippe, eine kleine Rissquetschwunde im Bereich des äußeren Anteils der linken Augenbraue, eine Abschürfung im Bereich der rechten Halsseite und des rechten Schlüsselbeines und des rechten Oberarms zufügte. Auch der Schwiegervater des Erstbeschwerdeführers und dessen Schwager schlugen dabei auf Herrn Q ein (ihre Verfahren wurden durch Leistung von Geldbeträgen in Höhe von 75,-- Euro bzw. 600,-- Euro mittels Diversion erledigt). Die von Herrn Q erlittene Verletzung war dem Grade nach leicht mit einer Gesundheitsschädigung von nicht mehr als dreitägiger Dauer. Hintergrund war, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, die Zweitbeschwerdeführerin und der Schwiegervater des Erstbeschwerdeführers einen Schutzweg überqueren wollten und sich aus Sicht des Erstbeschwerdeführers Herr Q als Autolenker dem Schutzweg ohne Reduktion der Fahrgeschwindigkeit näherte, wobei aber noch ein Bremsen ohne Zusammenstoß stattfand.

Mildernd wurde die geständige Verantwortung gewertet, erschwerend die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall.

8. Verurteilung: Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 15. September 2006 wurde der Erstbeschwerdeführer wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Zusatzstrafe von zwei Monaten zum Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 15. Dezember 2005 verurteilt. Von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 15. Dezember 2005 wurde abgesehen und es wurde die Probezeit verlängert.

Zu Grunde liegt dieser Verurteilung, dass sich der Erstbeschwerdeführer am 26. November 2005 in einer Pizzeria als Pizzazusteller ein ihm anvertrautes Gut, nämlich einen Teil der Tageslosung in Höhe von 377,-- Euro, mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz zueignete. Hintergrund war ein Streit um eine Beschädigung am Fahrzeug des Erstbeschwerdeführers bzw. um den Arbeitslohn.

Mildernd wurde das Geständnis gewertet, erschwerend die (einschlägigen) Vorstrafen.

Die bedingten Freiheitsstrafen wurden in Folge endgültig nachgesehen und es sind alle Verurteilungen des Erstbeschwerdeführers seit 8. Jänner 2018 getilgt. Der Erstbeschwerdeführer ist seit Eintritt der Tilgung unbescholten. Der Erstbeschwerdeführer ist seit der der letzten Verurteilung zu Grunde liegenden Tat im November 2005 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Verwaltungsstrafrechtlich wurde der Erstbeschwerdeführer in Österreich wie folgt bestraft:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 19. September 2013, rechtskräftig am 9. Oktober 2013, wurde er wegen Übertretung des § 102 Abs. 3 fünfter Satz KFG 1967 (Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung) mit einer Geldstrafe von 55,-- Euro bestraft. Der Strafbetrag wurde einbezahlt und es ist die Strafe seit dem Jahr 2018 getilgt.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 21. Februar 2020, rechtskräftig am 15. Mai 2020, wurde er mit einer Geldstrafe von 55,-- Euro bestraft. Zu Grunde liegt dieser Bestrafung eine nicht vorsätzlich begangene Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Freilandstraße im Gemeindegebiet *** am 15. Dezember 2019 um 12:01 Uhr. Konkret wurde die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 17 km/h überschritten. Besonders gefährliche Verhältnisse lagen nicht vor. Der Strafbetrag wurde einbezahlt.

Aktuell ist kein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer anhängig.

Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind sowohl strafgerichtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten und sie sind unbescholten.

Die Beschwerdeführer weisen kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung auf.

Gegen die Beschwerdeführer wurden zu keiner Zeit fremdenpolizeiliche Maßnahmen erlassen noch ist ein Verfahren zur Erlassung einer solchen Maßnahme anhängig oder seitens der Behörden beabsichtigt.

Der Erstbeschwerdeführer hat sich seit seiner letzten strafgerichtlichen Tat zum Besseren geändert. Er hat dabei sowohl sich selbst als auch sein Wohnumfeld und sein persönliches Umfeld geändert. Motivation für die Änderung war vor allem die Familie des Erstbeschwerdeführers, er wollte und will für seine Familie bestmöglich da sein und seinen Kindern ein Vorbild sein. Verstärkt hat sich dieses Bestreben noch jüngst durch die im Jahr 2019 erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung der Viertbeschwerdeführerin, für die der Erstbeschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson darstellt. Der Erstbeschwerdeführer ist darauf Bedacht, die gesetzlichen Regeln einzuhalten. Dies auch im Straßenverkehr, wo er sich zudem mittlerweile ein Kraftfahrzeug zugelegt hat, das den Lenker auf eine etwaige Geschwindigkeitsüberschreitung aufmerksam macht. Der Erstbeschwerdeführer sieht seine Verurteilungen als gerechtfertigt an und er bereut die Taten, die zu seinen Verurteilungen geführt haben.

Die Ehefrau und die Zweitbeschwerdeführerin haben in der zuletzt durchgeführten Verhandlung bestätigt, dass der Erstbeschwerdeführer aktuell weder aggressiv noch gewalttätig ist.

Nach einem Aktenvermerk eines Mitarbeiters der belangten Behörde vom 4. Juni 2019 wurde dem Erstbeschwerdeführer in einem Gespräch mitgeteilt, dass sein Antrag in eine negative Richtung laufe und es wurde über mögliche Alternativen gesprochen (Antragszurückziehung und selbständige Neuanträge für die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer). Gemäß dem Aktenvermerk verhielt sich der Erstbeschwerdeführer während des ganzen Gespräches sehr kooperativ und er zeigte keine Anzeichen von Aggression. Auch dem übrigen Behördenakt lässt sich nicht entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer im Verfahren Anzeichen von Aggression gezeigt hätte.

Der Erstbeschwerdeführer zeigte auch im Beschwerdeverfahren keine Aggression, insbesondere weder bei hg. Telefonaten noch in den beiden durchgeführten Verhandlungen.

Die Beschwerdeführer haben mit der Beschwerde insgesamt sechs Unterstützungsschreiben vorgelegt, in denen insbesondere Folgendes ausgeführt wird:

Im Schreiben der Familie P vom 28. Juni 2019 ist insbesondere ausgeführt, dass sie unmittelbare Nachbarn seien und dass der Erstbeschwerdeführer stets als angenehmer Mensch und Nachbar in Erscheinung getreten sei. Er sei ein besonnener, kinderfreundlicher und familienorientierter Mann. Bis dato habe es keine Schwierigkeiten gegeben und man könne den Erstbeschwerdeführer auch stets um Hilfe bitten. Es handle sich um eine sehr nette und angenehme Familie.

Im Schreiben von R und S vom 29. Juni 2019 ist insbesondere ausgeführt, dass die Familie seit über zwei Jahren in der unmittelbaren Nachbarschaft wohne und sich stets als ehrliche, freundliche und gute Nachbarn gezeigt hätten. Die Familie sei sehr gut in der Nachbarschaft und im Wohnkomplex integriert. Sie würden die örtlichen, kulturellen, religiösen und politischen Gegebenheiten kennen und achten. Der liebevolle und freundliche Umgang mit den eigenen Kindern und den Kindern der Nachbarschaft sei besonders hervorzuheben. Der Erstbeschwerdeführer sei ein liebevoller und guter Familienvater mit einem anständigen Beruf. Er und seine Familie würden einen guten Beitrag zum Gemeinwohl leisten.

Im Schreiben von Frau T und Herrn U vom 30. Juni 2019 ist insbesondere ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer seit vielen Jahren mit ihnen bekannt und seit zwei Jahren ein direkter Nachbar sei. Er habe sich als äußerst verlässlich und hilfsbereit erwiesen, sei stets für seine Familie da und unterstütze als Nachbar wo er nur könne. Auch im Berufsleben scheue er keine Mühe und zeige Ausdauer und Fleiß.

Im Schreiben von V und W vom 30. Juni 2019 ist insbesondere ausgeführt, dass ihnen die Familie seit mehr als zehn Jahren bekannt sei und dass die Familie integrativ und beliebt sei. Die Eltern seien bildungsaffin und kooperativ in schulischen Angelegenheiten. Der Erstbeschwerdeführer gelte als überaus fleißiger und verlässlicher Handwerker mit zahlreichen speziellen Fähigkeiten und einer Vertrauensstellung in seiner Arbeit. Er habe es geschafft, einen guten Lebensweg einzuschlagen und für sich und seine Familie die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Zukunft in Österreich zu schaffen.

Im Schreiben von Herrn X vom 1. Juli 2019 ist insbesondere ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer Herrn X seit ca. neun Jahren persönlich bekannt sei und dass Herr X die Familie als sehr gut integriert, sozial, sehr hilfsbereit und freundlich kennen gelernt habe. Die Familie schätze die österreichischen Werte und die Kultur und sei beliebt. Auf den Erstbeschwerdeführer sei immer Verlass und es werde dieser auch vom Arbeitgeber und von Kollegen geschätzt.

Im Schreiben des Architekten Y vom 1. Juli 2019 ist insbesondere ausgeführt, dass Y den Erstbeschwerdeführer seit über fünfzehn Jahren durch seine berufliche Tätigkeit kenne und dass sich der Erstbeschwerdeführer sowohl in Bezug auf seine private Familiensituation als auch in Bezug auf sein berufliches Umfeld als verantwortungsvoller Mensch darstelle.

Gemäß Art. 25 des türkischen Staatsangehörigengesetzes Nr. 5901 vom 29. Mai 2009 kann das Ministerium Personen, die die Erlaubnis zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit beantragen, die Erlaubnis zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit oder die Entlassungsurkunde erteilen, wenn u.a. der Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit oder die Vorlage von glaubhaften Hinweisen, dass der Erwerb bevorsteht, vorliegt.

2.2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes, insbesondere auch auf die Ergebnisse der beiden durchgeführten Verhandlungen. Festzuhalten ist hinsichtlich der Verhandlungen, dass in der Verhandlung am 13. März 2020 der Erstbeschwerdeführer zur Sache befragt wurde und in der Verhandlung am 9. Oktober 2020 neben dem Erstbeschwerdeführer auch die Zweitbeschwerdeführerin sowie die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer. Alle Befragten haben dabei einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen, wobei die Ehefrau bzw. Mutter als Zeugin unter Wahrheitspflicht befragt wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde ist zur zweiten Verhandlung nicht erschienen, es hat die belangte Behörde somit von der mit der Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von den Beweisergebnissen und zur Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht (vgl. etwa VwGH 29.1.2003, 2001/03/0194; 29.6.2011, 2007/02/0334; 21.3.2017, Ra 2017/22/0027, Rz 16).

Zur Antragstellung, der behördlich erfolgten Abweisung und zur Fristgerechtheit der dagegen erhobenen Beschwerde ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen. Darauf hinzuweisen ist, dass der Erstbeschwerdeführer in der Verhandlung am 13. März 2020 auch noch bestätigt hat, dass die Beschwerde auch in Vertretung der übrigen Beschwerdeführer eingebracht wurde (Verhandlungsschrift S 2).

Zur Person der Beschwerdeführer ist auf die aktenkundigen österreichischen Geburtsurkunden zu verweisen.

Zu den Aufenthalten der Beschwerdeführer in Österreich ist insbesondere auf die seitens der Behörde zuletzt vorgelegten Fremdenakte zu verweisen, ebenso aber etwa auch auf die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Melderegisters und auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers (s. etwa Schreiben an die Behörde vom 4. Jänner 2017; Verhandlungsschrift 9.10.2020, S 2). Zum Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer ist ebenso auf die Fremdenakte zu verweisen und überdies auf die aktenkundigen Kopien ihrer Aufenthaltstitel.

Zur aktuellen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ist insbesondere auf ihre aktenkundigen Reisepasskopien und Nüfus Cüzdani zu verweisen. Der Erstbeschwerdeführer hat in der Verhandlung am 9. Oktober 2020 auch noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass sie alle nach wie vor türkische Staatsangehörige sind (Verhandlungsschrift S 2).

Die Feststellungen zur schwierigen Kindheit des Erstbeschwerdeführers basieren insbesondere auf dem Schreiben des Erstbeschwerdeführers an die Behörde vom 14. Mai 2019. Ebenso ist aber auch auf seine Angaben in der Beschwerde und in der Verhandlung am 13. März 2020 (Verhandlungsschrift S 3) zu verweisen; dass im Jahr 1999 die Eltern des Erstbeschwerdeführers in die Türkei zurückkehrten, ergibt sich außerdem auch aus dem aktenkundigen Schreiben des Z vom 20. Februar 2001. Zur Heirat wird auf die aktenkundige Heiratsurkunde vom 3. Februar 2017 verwiesen. Zum Unfall des Erstbeschwerdeführers im Jahr 2017 ist insbesondere auf die Angaben in der Verhandlung am 13. März 2020 (Verhandlungsschrift S 5) zu verweisen, zur Gehirnblutung der Viertbeschwerdeführerin neben dem Schreiben des Erstbeschwerdeführers vom 14. Mai 2019 auch auf die Angaben in den beiden Verhandlungen (Verhandlungsschrift 13.3.2020, S 3 f., Verhandlungsschrift 9.10.2020, S 6 und 10). Der Erstbeschwerdeführer hat in der zuletzt durchgeführten Verhandlung auch geschildert, dass die Viertbeschwerdeführerin nicht ohne ihn schlafen gehe und ihn brauche (Verhandlungsschrift S 11), weshalb die Feststellung zu treffen ist, dass insbesondere auch der Erstbeschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson darstellt.

Zum Schulbesuch des Erstbeschwerdeführers ist insbesondere auf die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Zeugnisse zu verweisen. Dass der Erstbeschwerdeführer aktuell über ausgezeichnete und verhandlungssichere Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, haben die durchgeführten Verhandlungen gezeigt. Zur am 11. März 2019 abgelegten Prüfung ist auf das aktenkundige Prüfungszeugnis zu verweisen. Aktenkundig sind des Weiteren auch die entsprechenden Zeugnisse der Zweitbeschwerdeführerin.

Zum Insolvenzverfahren des Erstbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass in den aktenkundigen KSV1870-Auszügen festgehalten ist, dass das Verfahren im Jahr 2006 eröffnet und dass der Zahlungsplan vom Schuldner direkt abgewickelt wurde; auch liegen Gläubigerschreiben vor, wonach der Zahlungsplan erfüllt wurde, so etwa das Schreiben der AA GmbH vom 1. Februar 2017, das als Erfüllungsdatum den 10. Februar 2014 anführt, oder das Schreiben der BB GmbH vom 11. Mai 2020, das als Erfüllungsdatum den 8. Jänner 2014 nennt.

Zur Arbeitstätigkeit des Erstbeschwerdeführers ist neben seinen eigenen Angaben (s. zuletzt etwa Verhandlungsschrift 9.10.2020, S 5 f.) insbesondere auf die aktenkundigen Versicherungsdatenauszüge zu verweisen; diesen lassen sich auch der Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe entnehmen. Dass Anfang 2014 bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen wurde, ergibt sich aus der mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 20. Jänner 2017 vorgelegten Buchungsliste. Zur laufenden Beschäftigung ist auf den letzten aktenkundigen Versicherungsdatenauszug zu verweisen.

Die Feststellungen zur finanziellen Situation der Beschwerdeführer in den drei Jahren vor Antragstellung beruhen auf den seitens der Beschwerdeführer im Verfahren diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und insbesondere auf dem seitens der belangten Behörde zuletzt übermittelte Berechnungsblatt zum gesicherten Lebensunterhalt vom 14. September 2020. Die darin ersichtlichen Beträge zum Einkommen, den Aufwendungen und den Richtsätzen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt, zumal auch seitens der Beschwerdeführer dazu keine Anmerkungen getätigt wurden (Verhandlungsschrift 9.10.2020, S 1).

Dass die Beschwerdeführer und die Ehefrau bzw. Mutter in den drei Jahren vor Antragstellung keine Sozialhilfeleistungen bezogen haben, ergibt sich aus dem Schreiben der der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 5. Juni 2018.

Die Feststellung, wonach der Erstbeschwerdeführer im Jahr 1995 drei strafrechtliche Verfahren hatte, ist zu treffen, weil dies im aktenkundigen Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 11. Dezember 1996 angegeben wird; ebenso wird im Urteil (S 3) aber auch angegeben, dass auf Grund des Alters des Erstbeschwerdeführers Einstellungen erfolgten. Zur Zurücklegung einer weiteren Anzeige im Jahr 1997 ist auf den Fremdenakt des Erstbeschwerdeführers zu verweisen und auf dessen Angaben zur Anzeige in der Verhandlung am 9. Oktober 2020 (Verhandlungsschrift S 3).

Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Erstbeschwerdeführers basieren auf den im Verwaltungsakt enthaltenen Urteilen (samt den weiteren diesbezüglichen Unterlagen). Darauf hinzuweisen ist, dass die diesbezüglichen Feststellungen im Wesentlichen den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid entsprechen, aber insbesondere um weitere Details und die gerichtlich herangezogenen Milderungs- und Erschwerungsgründe ergänzt wurden. Dass die verhängten bedingten Freiheitsstrafen endgültig nachgesehen wurden entspricht der vorliegenden Aktenlage. Das Tilgungsdatum wurde der behördlichen Anfrage vom 23. Februar 2017 entnommen (Eintritt der voraussichtlichen Tilgung mit 8. Jänner 2018) und es ist auch die Behörde im angefochtenen Bescheid von der im Jahr 2018 eingetretenen Tilgung ausgegangen. Zur aktuell gegebenen Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers ist insbesondere auf die im Verfahren getätigten Mitteilungen der Landespolizeidirektion Niederösterreich zu verweisen. Insbesondere wurde dabei auch im Schreiben vom 6. Juni 2018 ausdrücklich mitgeteilt, dass der Erstbeschwerdeführer seit 2005 nicht mehr im Überwachungsgebiet in Erscheinung getreten sei. Es fehlen auch sonst jegliche Anhaltspunkte dafür, dass der Erstbeschwerdeführer seit November 2005 strafrechtlich in Erscheinung getreten wäre.

Zu den Verwaltungsstrafen des Erstbeschwerdeführers ist auszuführen, dass sich aus einem Auszug der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg die Bestrafung nach dem KFG 1967 aus dem Jahr 2013 ergibt. Aus aktuelleren Auszügen ergibt sich lediglich die 2020 rechtskräftig gewordene Bestrafung wegen der erfolgten Geschwindigkeitsübertretung. Festzuhalten ist, dass für darüberhinausgehende verwaltungsstrafrechtliche Bestrafungen des Erstbeschwerdeführers keine Anhaltpunkte vorliegen und dass die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg mit Schreiben vom 6. Juni 2018 ausdrücklich mitgeteilt hat, dass in keiner Bezirkshauptmannschaft in Niederösterreich Vormerkungen aufscheinen würden. Auch seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung wurde wiederholt mitgeteilt, dass keine mitzuteilenden Vormerkungen bestünden. Zur Bestrafung wegen der Geschwindigkeitsübertretung ist überdies festzuhalten, dass hg. die entsprechende Strafverfügung eingeholt wurde und dass sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse ergeben haben. Der Erstbeschwerdeführer hat in der Verhandlung am 9. Oktober 2020 jedenfalls ausgeführt, dass er sich nicht konkret an den Vorfall erinnern könne, aber sicher nicht bewusst zu schnell gefahren sei (Verhandlungsschrift S 4). Die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer gab bezüglich des Verhaltens des Erstbeschwerdeführers im Straßenverkehr an, dass er gut fahre und sich normalerweise an die Regeln halte (Verhandlungsschrift S 9). Dass aktuell kein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer anhängig ist, ergibt sich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und es entspricht dies auch den Angaben des Erstbeschwerdeführers in der Verhandlung am 9. Oktober 2020 (Verhandlungsschrift S 2).

Die Unbescholtenheit der übrigen Beschwerdeführer und dass sie sowohl strafgerichtlich als auch verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind, entspricht der gegebenen Aktenlage. Dass die Beschwerdeführer kein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung aufweisen, wurde zuletzt im Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 14. September 2020 mitgeteilt.

Die Feststellung, wonach gegen die Beschwerdeführer zu keiner Zeit fremdenpolizeiliche Maßnahmen erlassen wurden und wonach weder ein Verfahren anhängig oder beabsichtigt sei, ergibt sich insbesondere aus den aktenkundigen Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. März 2017, 25. Februar 2020 und 14. September 2020.

Zu den Feststellungen, wonach sich der Erstbeschwerdeführer seit seiner letzten strafgerichtlichen Tat zum Besseren geändert hat, ist neben den vorgelegten Unterstützungsschreiben insbesondere auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers im Schreiben vom 14. Mai 2019, in der Beschwerde und in den beiden Verhandlungen zu verweisen (Verhandlungsschrift 13.3.2020, S 3 ff.; Verhandlungsschrift 9.10.2020, S 5 f. und 11). Des Weiteren auch auf die Angaben der Zweitbeschwerdeführerin und auf die Angaben der Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer in der zweiten Verhandlung (Verhandlungsschrift 9.10.2020, S 6 ff.). Exemplarisch sind etwa folgende Aussagen des Erstbeschwerdeführers anzuführen:

„Ich habe mich geändert, weil ich gemerkt habe, dass ich meiner Familie keine Unterstützung bin, wenn ich so weiter mache. Ich habe zu lesen begonnen, das hat mir sehr geholfen, hauptsächlich Romane. Ich habe jetzt drei Kinder. Ich gehe arbeiten. Ich gehe allen Streitereien aus dem Weg. Wenn ich merke, etwas ist nicht gut für mich, drehe ich mich um und gehe. Es ist mir ganz ganz wichtig, dass ich meinen Kindern ein Vorbild bin. Ich bin mit meinem Sohn immer beim Fußballtraining. Ich habe auch ein Jahr den Nachwuchs betreut. Ich bin nur im Umfeld von guten Menschen.“ (Verhandlungsschrift 13.3.2020, S 4).

„Wenn ich mich ja nicht geändert hätte seitdem, hätte ich meine Familie nicht, dann wäre meine Tochter auch nicht in der 4ten Handelsakademie. Daraus muss man sehen können, dass bei uns zu Hause alles harmoniert, dass wir Liebe und Verständnis haben, dass wir alle ruhig sind.“ (Verhandlungsschrift 9.10.2020, S 5)

„Auch so etwas wie mit den Verurteilungen wird nicht mehr vorkommen, ich hätte viel zu viel zu verlieren, ich wei[ß] was dabei rauskommt. Ich weiß, dass das nur negativ für mich wäre. Seit der letzten Verurteilung sind 14 bzw. 15 Jahre vergangen und das hängt mir ja noch immer nach.“ (Verhandlungsschrift 9.10.2020, S 6)

„Meine Kleinste, die den Unfall gehabt hat, geht nicht schlafen ohne dass ich bei ihr liege. Sie sucht mich, sie braucht mich, sie braucht auch dass ich sie streichle, dass sie einschlafen kann. Alleine das ist schon ein Grund, dass ich sie nicht im Stich lassen kann.“ (Verhandlungsschrift 9.10.2020, S 11)

Die Zweitbeschwerdeführerin gab in der zweiten Verhandlung an, dass sie nicht glaube, dass ihr Vater etwas riskieren würde, und dass er weder aggressiv noch gewalttätig sei (Verhandlungsschrift 9.10.2020, S 6 f.).

Die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer gab u.a. an:

„Früher war er jung und dumm, er hat alleine gelebt bis wir geheiratet haben, er ist unter anderen Umständen aufgewachsen. Was jetzt ist: Er hat eine Familie. Er hat Kinder. Wir haben Liebe, was er früher nicht hatte. Er hat jetzt Verantwortung und vor allem: Er kann die Fehler sehen, die er damals gemacht hat. […] Das ist nicht so einfach, dass man sich verändert. Das geht nicht von einem Tag zum anderen, das braucht Zeit. Die Zeit hatte er und die Zeit hat er gut genutzt.“ (Verhandlungsschrift 9.10.2020, S 8)

„Er hat 3 Kinder und muss ein vorbildlicher Vater sein, deswegen darf er das nicht mehr machen und will das nicht mehr machen und vor allem: Unser drittes Kind hatte einen Unfall. Nach dem Unfall ist ihm noch mehr bewusst geworden, wie wichtig das Leben ist, wie wichtig es ist, dass seine Familie ihn braucht.“ (Verhandlungsschrift 9.10.2020, S 10)

Aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und seiner Ehefrau ergibt sich ferner, dass der Erstbeschwerdeführer darauf Bedacht ist, die gesetzlichen Regeln einzuhalten, auch im Straßenverkehr (Verhandlungsschrift 9.10.2020, S 4, 6 und 9). Dabei hat er sich nach seinen Angaben mittlerweile auch ein Kraftfahrzeug zugelegt, das den Lenker auf eine etwaige Geschwindigkeitsüberschreitung aufmerksam macht (Verhandlungsschrift 9.10.2020, S 4). Dass der Erstbeschwerdeführer seine Verurteilungen als gerechtfertigt ansieht und bereut, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben (s. insb. Verhandlungsschrift 13.3.2020, S 5) sowie aus den Angaben seiner Ehefrau (Verhandlungsschrift 9.10.2020, S 10).

Darauf hinzuweisen ist an dieser Stelle nochmals, dass sowohl der Erstbeschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin und die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer einen glaubwürdigen persönlichen Eindruck hinterlassen haben.

Des Weiteren ist festzuhalten, dass sowohl die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer als auch die Zweitbeschwerdeführerin in der Verhandlung am 9. Oktober 2020 bestätigt haben, dass der Erstbeschwerdeführer weder aggressiv noch gewalttätig sei (Verhandlungsschrift S 6 f. und 10). Zum behördlichen Aktenvermerk vom 4. Juni 2019 ist auf den Verwaltungsakt zu verweisen. Dem übrigen Verwaltungsakt ergibt sich ebenso nicht, dass der Erstbeschwerdeführer im Verfahren Anzeichen von Aggression gezeigt hätte. Dass der Erstbeschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren keine Aggression gezeigt hat, entspricht dem Gerichtsakt (s. insb. hg. Aktenvermerke und Verhandlungsschriften). Zur aus einer Urkundenvorlage des Erstbeschwerdeführers ersichtlichen Formulierung des Erstbeschwerdeführers an seinen Bankberater mit dem Wortlaut „Hallo CC tut mir echt leid das ich dich nerve. Ich bin schon kurz vorm explodieren. Jz wollen sie von mir auch noch die Mieten die ich in den Jahren 15-16-17 bezahlt habe. Kriegst du das auch noch hin bitte! Das war die ***“ ist festzuhalten, dass der gebrauchte Wortlaut kein aggressives Denken oder Handeln des Erstbeschwerdeführers aufzeigt. Der Erstbeschwerdeführer hat in der Verhandlung am 9. Oktober 2020 dazu auch dargelegt, dass dies nicht aggressiv gemeint und nicht auf andere, sondern nur auf sich selbst, bezogen gewesen sei (Verhandlungsschrift S 5 und 9). Auch die Ehefrau bzw. Mutter der Beschwerdeführer gab dazu an, dass das nicht ernst gemeint gewesen sei, sondern wahrscheinlich eine Reaktion, die man ohne Bedeutung so schreibe (Verhandlungsschrift S 9). Zu den Unterstützungsschreiben ist wiederum auf die Aktenlage zu verweisen.

Zur türkischen Rechtslage ist festzuhalten, dass die getroffenen Feststellungen als notorisch anzusehen sind, der gegebenen Verwaltungspraxis entsprechen (vgl. auch etwa VwGH 14.12.2011, 2011/01/0172) und auf den aktenkundigen Übersetzungen des geltenden türkischen Staatsbürgerschaftsgesetzes basieren. Darauf hinzuweisen ist, dass die Behördenvertreterin in der Verhandlung am 13. März 2020 in Übereinstimmung damit ausgeführt hat, dass – sollten alle Antragsvoraussetzungen als gegeben erachtet werden – natürlich mittels Zusicherung vorzugehen sei (Verhandlungsschrift S 2). Seitens der Beschwerdeführer wurde dem im Verfahren nicht entgegengetreten.

3. Maßgebliche Rechtslage:

§ 10 Abs. 1 Z 6 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985 idgF, (StbG) lautet:

„Verleihung

§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

[…]

6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;“

4. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich:

4.1. Zum Antrag auf Verleihung bzw. Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft:

4.1.1. Der angefochtene Abweisungsbescheid wurde ausschließlich mit einer negativen Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG begründet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.

Nach dem ersten Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG wird vom Gesetz eine positive Einstellung zur Republik Österreich gefordert. Dies bezieht sich auf die politische Gesinnung eines Einbürgerungswerbers und soll gewährleisten, dass nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden (vgl. etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0417).

Zum zweiten Fall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine – zum Entscheidungszeitpunkt zu erstellende – Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Verleihungswerbers zu treffen (vgl. etwa VwGH 20.10.1999, 99/01/0228). Dabei ist auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch auf von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung – oder andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte Rechtsgüter – erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die – allenfalls negative – Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. etwa VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426). Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit fallen in diesem Zusammenhang besonders ins Gewicht; dies insbesondere auch bei einem Zusammenwirken mit anderen Personen (vgl. etwa VwGH 6.12.2007, 2005/01/0526). Dabei dürfen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Einbürgerungswerbers grundsätzlich auch Verwaltungsstrafen (vgl. etwa VwGH 28.1.2019, Ro 2018/01/0018) sowie getilgte Vorstrafen berücksichtigt werden (vgl. etwa VwGH 13.2.2020, Fe 2019/01/0001).

Bei der anzustellenden Prognose haben Taten grundsätzlich dann weniger Bedeutung, wenn sie weiter zurückliegen (vgl. etwa VwGH 5.11.2003, 2001/01/0375; 13.12.2005, 2003/01/0197), wobei die Dauer des Wohlverhaltens umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. etwa VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, betreffend eine aufenthaltsbeendende Maßnahme). Ein langjähriges Wohlverhalten nach Begehung der letzten Tat indiziert, dass eine positive Persönlichkeitsentwicklung des Verleihungswerbers eingesetzt hat, die ein zukünftiges Wohlverhalten erwarten lassen kann (vgl. etwa VwGH 19.1.2000, 99/01/0377). Bei länger zurückliegenden Taten kann auch geänderten Lebensumständen bei der Betrachtung des Gesamtverhaltens Bedeutung zukommen (vgl. etwa VwGH 30.8.2005, 2003/01/0227). Zu beachten ist auch, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll (vgl. jüngst etwa VwGH 2.9.2020, Ra 2020/01/0323).

Im Lichte dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist der vorliegende Fall wie folgt zu beurteilen:

Zunächst ist festzuhalten, dass nichts darauf hindeutet, der Erstbeschwerdeführer oder die übrigen Beschwerdeführer würden keine positive Einstellung zur Republik Österreich aufweisen. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine Annahme dahingehend vor, dass der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer oder der Viertbeschwerdeführerin das zukünftige Wohlverhalten abzusprechen wäre.

Zur Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Erstbeschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser in Österreich acht Mal strafgerichtlich verurteilt und zwei Mal verwaltungsstrafrechtlich bestraft wurde. Vor seiner ersten Verurteilung hatte er überdies drei Anzeigen, die auf Grund seines damaligen Alters eingestellt wurden, und eine weitere Anzeige, die zurückgelegt wurde.

Der belangten Behörde ist dabei zuzustimmen, dass es sich bei den den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten weder um Kavaliers- noch um Bagatelldelikte handelt. Den acht Verurteilungen lagen insgesamt sieben vorsätzliche Körperverletzungen zu Grunde, aber auch ein Diebstahl und je eine Nötigung, gefährliche Drohung, Sachbeschädigung und Veruntreuung. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ging der Erstbeschwerdeführer dabei in aggressiver Weise grundlos oder wegen Nichtigkeiten gegen seine Opfer vor und er wirkte zum Teil auch – nämlich bei der Sachbeschädigung und bei der Körperverletzung im August 2005 – mit anderen Personen zusammen. Die Art, Schwere und Häufigkeit der Straftaten sowie der rasche Rückfall – zu verweisen ist hier auf die getroffenen Feststellungen – indizieren dabei grundsätzlich ein negatives Charakterbild und ein erhöhtes Aggressionspotential.

Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich der *** geborene Erstbeschwerdeführer seit seiner letzten strafgerichtlichen Tat im Jahr 2005 zum Besseren verändert hat. Er hat dabei sowohl sich selbst als auch sein Wohnumfeld und sein persönliches Umfeld geändert. Motivation für die Änderung war vor allem seine Familie, er wollte und will für seine Familie bestmöglich da sein und seinen Kindern ein Vorbild sein, wobei sich dieses Bestreben noch jüngst durch die im Jahr 2019 erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung der Viertbeschwerdeführerin, für die der Erstbeschwerdeführer eine wichtige Bezugsperson darstellt, verstärkt hat. Der Erstbeschwerdeführer ist darauf Bedacht, die gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Er sieht seine Verurteilungen als gerechtfertigt an und er bereut die Taten, die zu seinen Verurteilungen geführt haben.

Festzuhalten ist, dass die Änderung des Erstbeschwerdeführers zum Besseren nicht nur auf dem vom Erstbeschwerdeführer im Beschwerdeverfahren gewonnenen persönlich Eindruck beruht, sondern dass auch seitens der belangten Behörde keine Anzeichen von Aggression im verwaltungsbehördlichen Verfahren wahrgenommen bzw. dokumentiert wurden (s. insb. den behördlichen Aktenvermerk vom 4. Juni 2019). Darüber hinaus haben die Ehefrau und die Zweitbeschwerdeführerin in der zuletzt durchgeführten Verhandlung glaubhaft bestätigt, dass der Erstbeschwerdeführer aktuell weder aggressiv noch gewalttätig ist und es ist auch auf die Inhalte der mit der Beschwerde vorgelegten Unterstützungsschreiben zu verweisen. Darauf hinzuweisen ist außerdem, dass auch für den Erstbeschwerdeführer schwierige Lebenssituationen in den letzten Jahren – nämlich der kurzzeitige Bezug von Mindestsicherung Anfang 2014, sein Unfall mit längerem Krankenstand im Jahr 2017 sowie die von der Viertbeschwerdeführerin im Jahr 2019 erlittene Gehirnblutung – keine Straffälligkeit des Erstbeschwerdeführers nach sich gezogen haben.

Zur Dauer des strafgerichtlichen Wohlverhaltens des Erstbeschwerdeführers ist auszuführen, dass die den Verurteilungen zu Grunde liegenden Taten zwischen rund 15 Jahren (Veruntreuung im November 2005) und rund 24 Jahren (Diebstahl im Oktober 1996) zurückliegen. Die letzte Körperverletzung wurde im August 2005 und somit vor etwas mehr als 15 Jahren begangen. Anzumerken ist dabei, dass der Erstbeschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung nicht bloß kein weiteres Mal verurteilt wurde, sondern dass er strafgerichtlich überhaupt nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Die bedingten Freiheitsstrafen (zu unbedingten wurde der Erstbeschwerdeführer nicht verurteilt) wurden endgültig nachgesehen und es sind alle Verurteilungen seit Jänner 2018 getilgt. Der Erstbeschwerdeführer ist seit Eintritt der Tilgung unbescholten.

Zu den beiden Verwaltungsübertretungen des Erstbeschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese – weder in Verbindung mit seinem früheren strafgerichtlichen Fehlverhalten noch für sich – von derartigem Gewicht sind, um eine negative Prognose tragen zu können. Dabei wird nicht verkannt, dass Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung und das Kraftfahrgesetz grundsätzlich geeignet sein können, die Grundlage für eine negative Prognose zu bilden, und dass die zuletzt begangene Geschwindigkeitsüberschreitung während des laufenden Beschwerdeverfahrens begangen wurde. Fallbezogen sind aber keine Umstände zu erkennen, welche die Übertretungen als besonders gravierend bzw. besonders krass im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur erscheinen lassen würden (vgl. etwa VwGH 4.4.2001, 2000/01/0135; 24.6.2003, 2002/01/0041). Der Erstbeschwerdeführer ist grundsätzlich auch darauf Bedacht, die Regeln im Straßenverkehr einzuhalten (wobei er sich zudem mittlerweile ein Kraftfahrzeug zugelegt hat, das den Lenker auf eine etwaige Geschwindigkeitsüberschreitung aufmerksam macht) und es ist darauf hinzuweisen, dass die (bereits getilgte) Bestrafung wegen Telefonierens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung im Jahr 2013 erfolgte und dass auch die der Geschwindigkeitsüberschreitung zu Grunde liegende Tat bereits im Dezember 2019 und somit nicht ganz aktuell begangen wurde. Aktuell ist kein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Erstbeschwerdeführer anhängig und es wurde auch seitens der belangten Behörde zu keiner Zeit ein Vorbringen erstattet, wonach die beiden Verwaltungsübertretungen des Erstbeschwerdeführers für die Beurteilung des vorliegenden Falles von entscheidender Bedeutung wären.

Zu den Anzeigen des Erstbeschwerdeführers aus dem Jahr 1995 ist zudem noch festzuhalten, dass diesen Taten, die auf Grund seines damaligen Alters nicht weiterverfolgt wurden, keine maßgebliche Bedeutung im Rahmen der Prognose zuzumessen ist (vgl. auch etwa VwGH 25.3.2003, 2001/01/0601); der im Jahr 1997 zurückgelegten Anzeige wiederum lag kein besonders schwerer Sachverhalt (sondern Schubsereien zwischen Freunden) zu Grunde. Davon abgesehen liegen diese Taten jeweils deutlich länger als 20 Jahre zurück.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist daher aus den dargelegten Gründen und auch vor dem Hintergrund der sonstigen getroffenen Feststellungen der Ansicht, dass – trotz der früheren massiven Straffälligkeit des Erstbeschwerdeführers – im gegebenen Entscheidungszeitpunkt keine negative Prognose über das zukünftige Wohlverhalten des Erstbeschwerdeführers zu treffen ist.

Der Vollständigkeit halber ist dazu noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Prognose des zukünftigen Wohlverhaltens eines Verleihungswerbers um eine Einzelfallentscheidung handelt (vgl. etwa VwGH 22.7.2019, Ra 2019/01/0248). Dass die Dauer des nach einer Straffälligkeit zu verlangenden Wohlverhaltens unabhängig von den konkreten Umständen des Falles quasi mathematisch anhand der Anzahl der Verurteilungen zu bemessen wäre, lässt sich der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht entnehmen.

4.1.2. Zu den übrigen im StbG für eine Antragsstattgabe normierten Voraussetzungen ist festzuhalten, dass die Behörde im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, dass diese Voraussetzungen von den Beschwerdeführern erfüllt werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich teilt diese Ansicht.

Der Erstbeschwerdeführer ist seit 1985 durchgehend in Österreich, wobei er seit 1993 über einen unbefristeten Sichtvermerk verfügt, der als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weiter gilt (vgl. dazu etwa VwGH 31.1.2013, 2011/23/0190). Eine Unterbrechung des Aufenthaltes gemäß § 15 StbG hat nicht stattgefunden. Die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin halten sich seit der Geburt in Österreich durchgehend hier auf und sie sind rechtmäßig niedergelassen. Des Weiteren liegen im Entscheidungszeitpunkt keine Erteilungshindernisse gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 bis 5 und 8, Abs. 2 und Abs. 3 StbG vor. Die für die Verleihung gemäß § 10a StbG notwendigen Deutschkenntnisse haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch die vorgelegten Zeugnisse nachgewiesen. Der Erstbeschwerdeführer hat auch die Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und die sich daraus ableitbaren Grundprinzipien sowie der Geschichte Österreichs und des Bundeslandes Niederösterreich gemäß § 10a Abs. 5 StbG abgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat diese Voraussetzung durch ihre Zeugnisse nachgewiesen. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin sind auf Grund ihres Alters vom Nachweis dieser Voraussetzungen ausgenommen. Zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG ist festzuhalten, dass in den drei Jahren vor Antragstellung ein Familieneinkommen in Höhe von 96.417,28 Euro nachgewiesen wurde. Die Familienaufwendungen betrugen in diesem Zeitraum insgesamt 22.934,84 Euro bzw. nach Abzug des Wertes der freien Station 12.742,89 Euro. Das zu berücksichtigende Familieneinkommen beträgt daher 83.674,39 Euro. Der maßgebliche durchschnittliche jährliche ASVG-Richtsatz beträgt 19.884,94 Euro. Es ergibt sich sohin ein über dem Richtsatz liegender Betrag in Höhe von 24.019,57 Euro und es ist der Lebensunterhalt als gesichert anzusehen. Sozialhilfeleistungen wurden im maßgeblichen Zeitraum nicht bezogen. Im Lichte der getroffenen Feststellungen und der bereits getätigten Ausführungen liegen auch keine Gründe vor, die gegen eine positive Ermessensentscheidung nach § 11 StbG sprechen würden.

4.1.3. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ferner ergibt, sind die Beschwerdeführer Staatsangehörige der Republik Türkei. Es ist im Verfahren kein Sachverhalt hervorgekommen, nach dem den Beschwerdeführern der Nachweis des Ausscheidens aus dem türkischen Staatsverband unmöglich oder unzumutbar wäre. Ein dahingehendes Vorbringen wurde nicht erstattet und es ist das Ausscheiden nach der türkischen Rechtslage und dem dazu bestehenden Gerichtswissen möglich. Dem Erstbeschwerdeführer ist daher die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft für den Fall zuzusichern, dass er innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband (Republik Türkei) nachweist. Ebenso ist der Zweitbeschwerdeführerin, dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin die Erstreckung der Verleihung vom Erstbeschwerdeführer für den Fall zuzusichern, dass sie innerhalb von zwei Jahren ab Zusicherung das Ausscheiden aus ihrem bisherigen Staatsverband (Republik Türkei) nachweisen. Auf § 20 Abs. 1 und Abs. 5 StbG wird verwiesen (vgl. dazu auch etwa VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0122).

4.1.4. Ausdrücklich hinzuweisen ist auf § 20 Abs. 2 StbG, wonach die Zusicherung zu widerrufen ist, wenn der Fremde (mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Z 7 StbG betreffend den gesicherten Lebensunterhalt) auch nur eine der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

4.1.5. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei von einer Verkündung auf Grund von § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG sowie Verzichts der Beschwerdeführer abgesehen wurde (vgl. etwa VwGH 5.9.2018, Ra 2018/11/0037; 11.9.2019, Ra 2019/02/0110).

4.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Vorliegen einer derartigen Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen und wurde auch mit dem von der belangten Behörde in der Verhandlung am 13. März 2020 erstattetem Vorbringen nicht aufgezeigt, wonach die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Dauer des zu verlangenden Wohlverhaltens nicht 100%ig eindeutig sei bzw. wonach keine auf den vorliegenden Fall zutreffende Judikatur vorliege. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich liegen mit der zitierten (einheitlichen) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausreichende Leitlinien und Grundsätze für die Beurteilung des vorliegenden Falles vor. Diese Leitlinien und Grundsätze wurden hg. auf den konkreten Einzelfall angewendet. Darauf hinzuweisen ist, dass den Verwaltungsgerichten bei der einzelfallbezogenen Anwendung ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist und dass sowohl eine öffentliche mündliche Verhandlung als auch eine fortgesetzte öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wurden (wobei die Behörde aber an letzterer nicht teilgenommen hat).

Eine zu klärende Rechtsfrage, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besäße, ist sohin nicht zu erkennen (vgl. auch etwa VwGH 22.7.2019, Ra 2019/01/0248).

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