LVwG N LVwG-AV-16/001-2020

LVwG-AV-16/001-2020Tribunal administratif régional29 oct. 2020

Regest

Ordnungsrecht; Hundehaltung; Wohnsitz; Wechsel; Bescheiderlassung; Behörde; Unzuständigkeit;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-16/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.16.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau A (***, ***) gegen die Berufungsentscheidung vom 22.10.2019, ***, des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** betreffend Bestätigung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 09.04.2019 (Einstufung eines konkreten Hundes als auffälliger Hund) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der Bescheid des Gemeindevor-standes der Marktgemeinde *** vom 22.10.2019 im Spruch dahingehend abgeändert, dass dieser wie folgt zu lauten hat:

„Der Berufung von Frau A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 09.04.2019,

Zl. ***, betreffend Einstufung des Hundes C als auffälliger Hund wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.“

2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 3 Abs. 1 und 2 NÖ Hundehaltegesetz

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Am 30.05.2018 hat der Hund namens C (Eigentümerin und Hundehalterin war zu diesem Zeitpunkt die nunmehrige Beschwerdeführerin) im öffentlichen Raum Frau B in die linke Schulter, in den linken Arm, rechts ins Gesäß bzw. in den Oberschenkel, einmal beim Schambein und rechts im Brustbereich gebissen. Durch die Wucht des Anspringens vom Hund wurde Frau B überdies umgestoßen und erlitt Abschürfungen und Prellungen an beiden Knien und am linken Oberschenkel. Nach ambulanter Behandlung im Landesklinikum *** wurde sie anschließend in häusliche Pflege entlassen. Der Vorfall ereignete sich am 30.05.2018 gegen 14.15 Uhr in *** auf der Straße auf Höhe des Hauses ***.

Die Verletzte wurde für den Folgetag (31.05.2018) zur Wundversorgung neuerlich in das Landesklinikum *** bestellt. Eine weitere Wundkontrolle im Landesklinikum *** erfolgte am 01.06.2018.

In der Folge hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 09.04.2019, Zl. ***, den verfahrensgegenständlichen Hund als auffälligen Hund eingestuft. Einer dagegen erhobenen Berufung hat der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Berufungsbehörde mit Bescheid vom 22.10.2019, Zl. ***, nicht Folge gegeben und den angefochten-en Bescheid bestätigt. Gestützt wird dieser Bescheid auf die §§ 263 und 288 BAO.

Innerhalb offener Frist hat die Beschwerdeführerin (nunmehr unvertreten) Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erhoben. Vorgebracht wird in diesem Zusammenhang, dass der von der Verwaltungsbehörde behauptete Vorfall in Neulengbach aus dem Jahre 2014 niemals stattgefunden habe. Im nunmehrigen Fall habe die Verletzte bloß Hautab-schürfungen und blaue Flecken davongetragen, nur an einer einzigen sehr kleinen Stelle habe es eine blutende Weichteilverletzung gegeben. Darüber hinaus bringt die Beschwerdeführerin vor, dass im aktuellen Fall (30.05.2018) eine schwere Verletzung nicht erfolgt sei. Der Begriff „schwere Verletzung“ sei im Hundehalte-gesetz nicht definiert, daher sei auf § 84 StGB zurückzugreifen. Danach liege eine schwere Körperverletzung nur vor bei einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder einer an sich schweren Verletzung oder Gesundheitsschädigung vor. Keine der beiden Alternativen würde hier zutreffen. Der Bescheid sei somit rechtsgrundlos und willkürlich ergangen.

Außerdem stütze sich der Bescheid auf die BAO und das Hundeabgabegesetz. Beide Rechtsgrundlagen wären für das Halten von Hunden und die Einstufung als auffälliger Hund nicht einschlägig. Auch daher liege ein rechtsgrundloser Bescheid vor. Des Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie bereits am 07.10.2019 ihren Wohnsitz geändert habe und sie nun nicht mehr in der Marktgemeinde *** wohne. Dies liege zeitlich vor der Zustellung der Berufungsentscheidung am 30.10.2019. Aus diesem Grund habe die Marktgemeinde *** nicht mehr über eine allfällige Auffälligkeit des Hundes C zu entscheiden gehabt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Berufungsschriftsatz vom 10.05.2019 verwiesen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der Sachverhalt unbestritten ist. Bestritten wird lediglich die von der Verwaltungsbehörde angenommene schwere Körper-verletzung bei Frau B und die Zuständigkeit der Gemeindebehörden der Marktgemeinde *** wegen Wohnsitzwechsels vor Zustellung der Berufungsentscheidung.

Bereits mit dem Vorbringen der Unzuständigkeit ist die Beschwerdeführerin im Recht. Laut Aktenlage erfolgte der Zustellversuch (hinsichtlich der Berufungsentscheidung vom 22.10.2019) am 30.10.2019, bezüglich der daraufhin erfolgten Hinterlegung verhielt es sich so, dass der Beginn der Abholfrist der 31.10.2019 war. Laut ZMR ist die Beschwerdeführerin seit 07.10.2019 in der Gemeinde *** Hauptwohnsitz gemeldet, sodass ab Aufgabe des Wohnsitzes in der Gemeinde *** die Gemeindeorgane der letztgemeinten Gemeinde örtlich nicht mehr dafür zuständig sind, über die Auffälligkeit eines Hundes bzw. die Einstufung als auffälliger Hund bescheidmäßig abzusprechen (nachträglicher Wegfall der ursprünglich vorgelegenen örtlichen Zuständigkeit).

Alleine aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die übrigen Beschwerdepunkte.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.

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