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LVwG-AV-747/001-2020•LVwG N LVwG-AV-747/001-2020
LVwG-AV-747/001-2020Tribunal administratif régional27 oct. 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Nachbar; Miteigentum; Immissionen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die gleichlautenden Beschwerden vom 25. Mai 2020 von A, B, C, D, E, F, G, H und I, gegen die Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15. April 2020, GZ: ***, mit welchem die Berufungen gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 31. Oktober 2019, Aktenzeichen: ***, betreffend die Erteilung einer von der J GmbH beantragten Baubewilligung für die Errichtung einer Reihenhausanlage mit drei Wohneinheiten auf dem Grundstück in der *** in ***, abgewiesen wurde, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit Ansuchen vom 26. Juli 2019 stellte die J GmbH (in der Folge: Bauwerberin) beim Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz einen Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Reihenhausanlage mit drei Wohneinheiten auf ihrem Grundstück in der *** in *** (Grst.Nr. ***, EZ ***, KG ***).
Entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde *** ist für das Baugrundstück die Widmung Bauland-Wohngebiet (3WE) ausgewiesen, entsprechend dem Bebauungsplan sind offene oder gekuppelte Bebauungsweise sowie die Bauklassen I und II zulässig.
Die Beschwerdeführer sind Nachbarn des Baugrundstückes.
Im Osten grenzt an das Baugrundstück das Grundstück *** (Grst.Nr. ***, EZ ***, KG ***). A, B, C, D, E, F, G und H sind Miteigentümer (jeweils verbunden mit Wohnungseigentum) dieses Grundstückes.
I ist Eigentümerin des westlich des Baugrundstückes gelegenen Grundstückes *** (Grst.Nr. ***, EZ ***, KG ***), vom Baugrundstück getrennt durch die dazwischenliegende und 10 m breite *** (Grst.Nr. ***, EZ ***, Öffentliches Gut der Stadtgemeinde ***).
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 4. September 2019 wurden sämtliche Nachbarn einschließlich der nunmehrigen Beschwerdeführer vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde ihnen als Nachbarn die Gelegenheit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Den Beschwerdeführern wurde dieses Schreiben nachweislich am 6. September 2019 (A, G, H) bzw. am 9. September 2019 (B, C, D, E, F, I) zugestellt.
Mit einem gemeinsamen Schreiben am 19. September 2019 bei der Baubehörde eingelangten Schreiben erhoben die Beschwerdeführer (mit anderen Miteigentümern der Liegenschaft ***) innerhalb der eingeräumten Frist gegen das verfahrensgegenständliche Projekt Einwendungen zu folgenden Punkten:
Emissionen: Belüftungsanlagen und Luftwärmepumpen des Bauvorhabens seien so positioniert, dass mit dauerhaftem Lärm und Vibrationen im nachbarschaftlichen Umfeld zu rechnen sei. Die Abluft der Wärmepumpen und deren zu erwartender konstanter Betrieb führe zu Beeinträchtigungen.
Belichtung: Der Einfall des Tageslichtes in Wohn- und Aufenthaltsräume von *** und in der *** werde signifikant reduziert. Durch Position, Höhe und Nähe des Bauvorhabens sei die vorgesehene Belichtung nicht mehr gegeben.
Sonneneinstrahlung: Die westseitigen Hautfenster der Nachbarn auf dem Grundstück *** verlieren abhängig von Jahreszeit und genauer Wohnungsposition bis zu 90 % des Sonnenlichtes. Es sei zu erwarten, dass die Sonneinstrahlung von derzeit jahreszeitabhängig 3-7 Stunden auf 1-3 Stunden reduziert werde. Im Winter sei ein kompletter Ausfall des Sonnenlichts zu erwarten, der 6-10 Wohnungen betreffen werde. Durch die Reduktion der Sonneneinstrahlung werde auch die Energiebilanz des Gebäudes *** negativ beeinflusst, was Verluste durch Wertminderung und höhere Kosten verursache.
Bebauungshöhe: Die in den Plänen angegebene Bebauungshöhe entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, das geländebedingte Bezugsniveau des Grundstückes liege tiefer als in den Plänen verzeichnet.
Bauwich: Der seitliche und hintere Bauwich würden die durch die geplante Höhe des Gebäudes bedingte Breite unterschreiten.
Trockenheit: Durch die geplante Versickerung von Regenwasser werde die Trockenheit der Keller *** und in der *** gefährdet.
Die Dimensionierung der Regenwasserversickerung auf eigenem Grund erscheine mangelhaft, Schäden an umliegenden Grundstücken und der *** durch Unterspülungen seien zu befürchten.
Wertminderung: Durch Positionierung und Dimensionierung des Bauprojektes, insbesondere die zu erwartende Beschattung, Lärm und blendende Lichtreflexionen, sei eine signifikante Wertminderung der benachbarten Bauwerke zu erwarten.
Bezeichnung des Projektes: Die Bezeichnung Reihenhausanlage impliziere eine andere Gebäudeform, es werde hinterfragt, ob es sich hierbei nicht um eine Umgehung von Bauvorschriften handle.
Rechtsansprüche der Gemeinde: Das Grundstück sei mit Bauzwang belegt, der offensichtlich nicht eingehalten worden sei. Es werde hinterfragt, ob sich daraus nicht Ansprüche der Stadtgemeinde *** ergeben würden.
Widerspruch zum NÖ Naturschutzgesetz: Auf dem Baugrundstück seien aufgrund der langen Naturbelassenheit seltene Arten angesiedelt, auf deren Population sich die geplante Baumaßnahme negativ auswirken werde.
Risiko von Bauverzögerung und Bauabbruch: Der Bauwerber scheine keine Erfahrung bei Errichtung von Immobilien zu haben, es sei unklar ob ausreichend finanzielle Mittel bestünden.
Nutzbarkeit der Parkplätze, Verkehrsbeeinträchtigung: Die geplanten Parkplätze seien kaum nutzbar und im Widerspruch zu baulichen Vorgaben. Flächen für Müllcontainer, Fahrräder und Kinderwägen seien nicht ausreichend. Es sei mit einer Belastung der Allgemeinflächen in der *** zu rechnen.
Ortsbild: Das ortsübliche Erscheinungsbild (Einfamilienhäuser) und die Bauflucht würden gebrochen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 31. Oktober 2019, Aktenzeichen: ***, wurde der Bauwerberin die mit dem Bauansuchen vom 26. Juli 2019 beantragte Baubewilligung unter Auflagen erteilt.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer wurde in der Bescheidbegründung Folgendes ausgeführt:
Emissionen aus Belüftungsanlagen und von Gebäuden zu Wohnzwecken stellten kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar. seien somit nicht Gegenstand eines baubehördlichen Verfahrens.
Zum Einwand der beeinträchtigten Belichtung habe die Planverfasserin eine Planskizze vorgelegt, wonach die Belichtung der Hauptfenster der Liegenschaft *** nicht beeinträchtigt werde. Nach dem Einreichplan liege der höchste Punkt des projektierten Gebäudes auf ca. 9,00 m und sei dieser ist ca.5‚60 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Daraus resultiert eine Beschattungstiefe der Liegenschaft *** von ca. 3,40 m. Da das Gebäude der Liegenschaft *** ca. 6,30 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt sei, könne die Belichtung der Hauptfenster durch gegenständliches Projekt nicht beeinträchtigt werden.
Das Bezugsniveau sei im Lageplan, jeweils an den Grundstücksecken, dokumentiert. Die angegebenen Höhen seien schlüssig und glaubwürdig dar. Dem sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene sondern nur mit einer bloßen Behauptung entgegen getreten worden. Die Gebäudehöhe begründe lediglich dann ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, wenn die Belichtung auf Hauptfenster beeinträchtigt werde. Die Belichtung könne jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht beeinträchtigt werden.
Die Planverfasserin habe im Rahmen des Einreichplanes eine Berechnung der Versickerungsanlage vorgelegt. Die Einschreiter seien dieser nicht auf gleicher fachlichen Ebene entgegengetreten. Die Versickerungsanlage ist laut Lageplan ca. 15 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Aufgrund dieses Abstandes sei eine Vernässung der Keller der Einschreiter nicht anzunehmen. Eine Aufspiegelung des Grundwasserspiegels auf eine Entfernung von 15 m könne nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden.
Der seitliche und hintere Bauwich werde entgegen dem Vorbringen der Einschreiter nicht unterschritten.
Die Wertminderung von Liegenschaften begründe kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht. Der Begriff Reihenhaus werde in der NÖ Bauordnung 2014 nicht exakt definiert. Die projektierte Bebauung sein ach Auffassung der Baubehörde durchaus als Reihenhausanlage anzusehen. Ein allfälliger Bauzwang stelle kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar.
Die eingewendeten Populationen an Zieseln, Feldhamstern und Zauneidechsen seien nicht Gegenstand des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens.
Zur behaupteten mangelnden Erfahrung des Bauwerbers wurde ausgeführt, dass die NÖ Bauordnung 2014 keinerlei Befähigungsnachweis von der Bauwerberschaft verlange.
Die Benützbarkeit der Parkplätze stelle kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar.
Das Ausmaß der Flächen für Müllcontainer, Fahrräder und Kinderwägen stelle kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar. Das ortsübliche Erscheinungsbild stelle kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar.
Sämtlichen Beschwerdeführern wurde dieser Bescheid nachweislich am 27. November 2019 zugestellt.
Mit gleichlautenden Schreiben (am 10. Dezember 2019 beim Stadtamt eingelangt) erhoben die Beschwerdeführer gegen den Baubewilligungsbescheid fristgerecht Berufung.
Die bereits vorgebrachten Einwendungen würden aufrechterhalten. Hervorzuheben sei eine besondere Verletzung der NÖ Bauordnung. Es sei davon auszugehen, dass von den Bauwerbern die Richtlinien der Gemeinde und der NÖ Bauordnung dadurch ausgehebelt würden, dass die Wohnanlage in zwei Etappen gebaut würde. Es müsse auch gesichert werden, dass das Bezugsniveau des Grundstückes *** nicht durch die Anschüttung von Aushub angeglichen werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. April 2020, GZ: ***, wurden die gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 31. Oktober 2019 erhobenen Berufungen vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wurde auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen. Die Berufungsbehörde schließe sich der Auffassung der Baubehörde erster Instanz vollinhaltlich an. Zum Berufungsvorbringen wurde ausgeführt, dass es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handle. Es werde nur das beantragte Projekt bewilligt. Bei allfällige Abweichungen von der Bewilligung sei ein Bauauftragsverfahren durchzuführen. Die befürchtete Veränderung der Höhenlage auf der Nachbarliegenschaft *** sei nicht Verfahrensgegenstand.
Sämtlichen Beschwerdeführern wurde dieser Bescheid nachweislich am 29. April 2020 zugestellt.
Mit gleichlautenden Schreiben (am 25. Mai 2020 beim Stadtamt eingelangt) erhoben die Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid des Stadtrates vom 15. April 2020 jeweils fristgerecht Beschwerde. Die bereits vorgebrachten Einwendungen würden aufrechterhalten. Aufgrund dieser Einwendungen werde im Hinblick auf Rechtswidrigkeit betreffend NÖ Bauordnung und NÖ Naturschutzgesetz die Aufhebung des Bescheides beantragt.
Die neun Beschwerden wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 16. Juli 2020 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die seitens der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen. Im Wesentlichen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(…)
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 6 Parteien und Nachbarn
(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerberin und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z.B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
-auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
-auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.
(…)
§ 21 Verfahren mit Parteien und Nachbarn
(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.
Für Parteien und Nachbarn in Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen darf die Verständigung auch durch einen mit dem Datum des Anbringens versehenen Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) in den betroffenen Gebäuden erfolgen, wobei die Eigentümer dieser Gebäude derartige Anschläge in ihren Gebäuden dulden müssen. Die Verständigung ist in diesem Fall gleichzeitig an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen, wodurch die Information dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die persönliche Verständigung.
(…)
(3) Der Bescheid, mit dem über den Antrag nach § 14 entschieden wird, ist jenen Parteien und Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.
(…)
§ 48 Immissionsschutz
Emissionen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen, die originär von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen Menschen weder in ihrem Leben oder ihrer Gesundheit gefährden noch örtlich unzumutbar belästigen.
Ausgenommen davon sind:
Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen oder ähnlichen Anlagen,
Emissionen aus der Nutzung von Stellplätzen, sofern sie einem Vorhaben nach § 63 Abs. 1 erster Satz zugeordnet sind, selbst wenn sie die dafür verordnete Mindestanzahl der Stellplätze übersteigen, sowie
Emissionen von öffentlichen Warneinrichtungen.
2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.
Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.
Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides bzw. vom Spruch des dadurch bestätigten erstinstanzlichen Bescheides die Erteilung einer Baubewilligung für Errichtung einer Reihenhausanlage mit drei Wohneinheiten auf dem Grundstück in der *** in *** aufgrund eines Bauansuchens von der J GmbH vom 26. Juli 2019.
Sonstige Baumaßnahmen (wie die in der Berufung befürchtete Niveauangleichung des Nachbargrundstückes oder mögliche zukünftige, vom eingereichten Projekt nicht umfasste Bauführungen) sind jedenfalls nicht Gegenstand dieses Bauverfahrens.
Ob das eingereichte Projekt auch nach anderen Rechtsvorschriften überhaupt bewilligungspflichtig wäre (z.B. nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000) oder zu bewilligen bzw. zu versagen wäre, ist ebenfalls nicht Gegenstand eines Baubewilligungsverfahrens, sondern wäre allenfalls von den für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden in gesonderten Verfahren zu beurteilen.
Ebenso nicht Gegenstand eines Projektgenehmigungsverfahrens ist die Person des Bauwerbers bzw. dessen Fähigkeiten, Eignungen etc..
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 82/05/0015 u.a.). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.
Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.
Miteigentümer ein und derselben Liegenschaft üben ihre Nachbarschaftsrechte mangels anderslautender gesetzlicher Vorschriften voneinander unabhängig aus (vgl. VwGH 0166/62, 1575/74 u.a.). Einzelne Miteigentümer sind berechtigt, ihre nachbarschaftlichen Einwendungen auf die gesamte Liegenschaft zu beziehen (VwGH 1575/74).
Die Nachbarstellung alleine gewährt jedoch noch keine Parteistellung, vielmehr bedarf es noch einer zusätzlichen Beeinträchtigung in subjektiv-öffentlichen Rechten bzw. der konkreten Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014.
Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt er im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.
Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Der Nachbar ist dementsprechend im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen.
Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.
Ein Nachbar besitzt im Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann bzw. darf daher nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.
Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH 2010/05/0081).
Objektive Rechtswidrigkeiten können im Hinblick auf dieses beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren für sich allein noch nicht berücksichtigt werden.
Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. VwGH 2009/05/0101 u.a.) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden können.
Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH 31.7.2006, 2005/05/0146), wohl aber die Behauptung der Verletzung von in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten.
Eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2001/05/0032 sowie 2008/05/0130, die zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ergangen sind) liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Dabei muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist.
Aus § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 und den dort abschließend und erschöpfend festgelegten Nachbarrechten ergibt sich der Rahmen der zulässigen Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn geltend gemacht werden können.
Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im Baubewilligungsverfahren zudem noch § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 zu beachten.
Demnach verliert eine Person ihre Stellung als Partei, sofern sie vom geplanten Bauvorhaben nachweislich informiert wurde, soweit sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhebt.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 4. September 2019 wurden die Beschwerdeführer als Nachbarn des Baugrundstückes vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde ihnen die Gelegenheit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Den Beschwerdeführern wurde dieses Schreiben nachweislich am 6. September 2019 bzw. am 9. September 2019 zugestellt.
Mit einem gemeinsamen Schreiben erhoben die Beschwerdeführer am 19. September 2019 innerhalb der eingeräumten Frist gegen das verfahrensgegenständliche Projekt Einwendungen.
Diese Anordnung des § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, wonach eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung vom geplanten Bauvorhaben bei der Baubehörde schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die keine tauglichen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 rechtzeitig erhoben hat, ihre Parteistellung verliert.
Ein Nachbar wahrt seine Parteistellung nur dadurch, dass er die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung genannten Rechte, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Bauordnung, auf die diese Bestimmung verweist (vgl. VwGH 2001/05/1127), rechtzeitig geltend macht.
Ein Nachbar, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, kann darüber hinaus zu einem späteren Zeitpunkt weitere neue Einwendungen nicht mehr nachtragen, weil er insoweit seine Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. VwGH 2001/07/0169 zu § 42 Abs. 1 AVG).
Eine Parteistellung der Beschwerdeführer besteht also ausschließlich hinsichtlich der rechtzeitig – binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung vom 4. September 2019 – vorgebrachten tauglichen Einwendungen, darüber hinaus besteht kein Mitspracherecht mehr im gegenständlichen Verfahren.
Die Prüfung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer ist dementsprechend auf jene Einwendungen beschränkt, die im Schreiben vom 19. September 2020 erhoben wurden und sowohl in der Berufung als auch in der Beschwerde aufrechterhalten wurden.
Eine Einwendung liegt vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich als durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (vgl. VwGH 2004/05/0208; 2009/05/0278).
Im Schreiben vom 19. September 2020 wurde Folgendes vorgebracht:
Belüftungsanlagen und Luftwärmepumpen des Bauvorhabens seien so positioniert, dass mit dauerhaftem Lärm und Vibrationen im nachbarschaftlichen Umfeld zu rechnen sei. Die Abluft der Wärmepumpen und deren zu erwartender konstanter Betrieb führe zu Beeinträchtigungen.
Die Beschwerdeführer erwarten offenbar, wenig konkret, vom geplanten Bauvorhaben ausgehende Lärmprobleme bzw. sonstige Emissionen.
Die in § 48 NÖ Bauordnung 2014 getroffenen Immissionsschutzregelungen räumen einem Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 das subjektiv-öffentliche Recht ein, dass von Bauwerken oder deren Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen örtlich unzumutbar belästigen.
Kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht besteht hinsichtlich anderer Immissionen (z.B. Licht, Abluft, Beschattung) bzw. hinsichtlich der nicht originär von Bauwerken ausgehenden Immissionen (z.B. Lichtreflexionen, Schallreflexionen).
Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt im Sinne des § 48 NÖ Bauordnung 2014 nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 2009/05/0020).
Den Nachbarn kommt gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 NÖ Bauordnung 2014 aber kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken („zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung“) ergeben (vgl. VwGH 2002/05/1237, 2003/05/0205).
Die mit jeder Art der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen bzw. die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes sind vom Nachbarn hinzunehmen. Diesbezüglich kommt den Nachbarn daher kein Mitspracherecht zu.
Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn nicht.
Bei der Aufstellung von Wärmepumpen handelt es sich gemäß § 17 Z. 7 NÖ Bauordnung 2014 handelt es sich um ein bewilligungs-, anzeige- und meldepflichtiges Vorhaben, welches somit in einem Baubewilligungsverfahren ohnehin nicht verfahrensgegenständlich ist.
Der Einfall des Tageslichtes in Wohn- und Aufenthaltsräume von *** und in der *** werde signifikant reduziert. Durch Position, Höhe und Nähe des Bauvorhabens sei die vorgesehene Belichtung nicht mehr gegeben.
Die in den Plänen angegebene Bebauungshöhe entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort, das geländebedingte Bezugsniveau des Grundstückes liege tiefer als in den Plänen verzeichnet.
Der seitliche und hintere Bauwich würden die durch die geplante Höhe des Gebäudes bedingte Breite unterschreiten.
Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens als Projektgenehmigungsverfahren ist ausschließlich das eingereichte Projekt und nicht die „tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort“.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, durch das Bauvorhaben würde gegen Bebauungsvorschriften (über Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich, Grundstücksniveau, Abstände etc.) verstoßen, ist festzuhalten, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften zukommt.
Vielmehr können auch Verstöße gegen Bauvorschriften bzw. Bestimmungen des Bebauungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt ist.
Diesbezüglich ist den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 2014 nur insofern ein Mitspracherecht eingeräumt ist, als Bestimmungen über Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich, Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn dienen (VwGH 2000/05/0120).
Das Recht auf Einhaltung einer bestimmten Gebäudehöhe ist darüber hinaus ganz allgemein insoweit eingeschränkt, als der Nachbar nur die Verletzung der Vorschriften über die Gebäudehöhe hinsichtlich der ihm zugewandten Gebäudefront durchsetzen kann (vgl. z.B. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 5. Auflage, S. 245, referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung, oder auch z.B. VwGH 97/05/0276), insofern dadurch die Belichtung der Hauptfenster ihrer Gebäude beeinträchtigt werden kann.
Keinesfalls besteht ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungshöhe oder der zulässigen Gebäudehöhe (z.B. VwGH 2011/05/0194).
Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH 2010/05/0081), weil die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 abschließend ist (gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 „erschöpfend“).
Vorgebracht wird von den Beschwerdeführern, dass „die vorgesehene Belichtung“ nicht mehr gegeben sei. Eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster ihrer Gebäude wird von den Beschwerdeführern dadurch aber nicht ausdrücklich behauptet. Jedenfalls wird keine Beeinträchtigung der Belichtung zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude behauptet. Allenfalls kann dem Vorbringen entnommen werden, dass die Beeinträchtigung der Belichtung bestehender bewilligter Gebäude der Nachbarn befürchtet werde.
Die Zulässigkeit eines Gebäudes ist anhand der an das höchstzulässige Gebäude an der Baufluchtlinie angelegten Ebene des Lichteinfalls von 45° zu beurteilen (VwGH 2007/05/0250, 2010/05/0179).
Nach dem Einreichplan ist die in der Bauklasse II höchstzulässige Bebauungshöhe von 8 m (Gebäudehöhe gemäß § 53 NÖ Bauordnung 2014) an der dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandten Gebäudefront eingehalten. Zur Grundstücksgrenze des Grundstückes *** wird plangemäß ein Bauwich von 4 m eingehalten.
Die an der Baufluchtlinie an der dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandten Gebäudefront bei einer Gebäudehöhe von 8 m angelegte Ebene des Lichteinfalls von 45° trifft somit auf dem Grundstück *** in einem Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze den Boden (das bewilligte Bezugsniveau).
Das auf dem Grundstück *** vorhandene Wohngebäude ist von dieser Grundstücksgrenze in einem Abstand von mehr als 6 m errichtet.
Aufgrund der Höhe der Gebäudefront, deren Entfernung zur Grundstücksgrenze und zum Gebäude der Beschwerdeführer auf dem Grundstück *** sowie dessen Lage ist eine Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse der Hauptfenster des Gebäudes der Beschwerdeführer absolut denkunmöglich.
Ebenso verhält es sich mit dem Grundstück ***, vom Baugrundstück getrennt durch die dazwischenliegende ***. Im Hinblick auf die Straßenbreite von 10 m und den beidseitig einzuhaltenden vorderen Bauwich von je 3 m ist eine Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse der Hauptfenster des Gebäudes auf diesem Grundstück absolut denkunmöglich.
Ein subjektiv-öffentliches Recht wird mit diesem Vorbringen nicht geltend gemacht.
Die westseitigen Hautfenster der Nachbarn auf dem Grundstück *** verlieren durch das Bauvorhaben abhängig von Jahreszeit und genauer Wohnungsposition bis zu 90 % des Sonnenlichtes. Es sei zu erwarten, dass die Sonneinstrahlung von derzeit jahreszeitabhängig 3-7 Stunden auf 1-3 Stunden reduziert werde. Im Winter sei ein kompletter Ausfall des Sonnenlichts zu erwarten, der 6-10 Wohnungen betreffen werde. Durch die Reduktion der Sonneneinstrahlung werde auch die Energiebilanz des Gebäudes *** negativ beeinflusst, was Verluste durch Wertminderung und höhere Kosten verursache.
Durch Positionierung und Dimensionierung des Bauprojektes, insbesondere die zu erwartende Beschattung, Lärm und blendende Lichtreflexionen, sei eine signifikante Wertminderung der benachbarten Bauwerke zu erwarten.
Der Sonnenstand ist bei der Berechnung des Lichteinfalls nicht zu berücksichtigen, da es nur ein subjektives Recht auf ausreichende Belichtung der Hauptfenster gibt, nicht auf deren Besonnung.
Mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 kommt den Nachbarn hier kein Mitspracherecht zu (VwGH 2003/05/0205, ua.).
Die behauptete Wertminderung der Liegenschaft der Nachbarn ist als privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren, die nicht zur Versagung der Baubewilligung führen kann (VwGH 2001/05/0037).
Durch die geplante Versickerung von Regenwasser werde die Trockenheit der Keller *** und in der *** gefährdet.
Die Dimensionierung der Regenwasserversickerung auf eigenem Grund erscheine mangelhaft, Schäden an umliegenden Grundstücken und der *** durch Unterspülungen seien zu befürchten.
Den Nachbarn kommt auch in Bezug auf das Abfließen atmosphärischer Niederschläge, insbesondere der bei Regenfällen auftretenden Oberflächenwässer, kein subjektiv-öffentliches Recht zu (VwGH 2003/05/249, 2005/05/0102).
Allein dadurch, dass von einem Bauwerk Niederschlagswässer auf das Grundstück der Nachbarn gelangen könnten, wird eine Verletzung des Nachbarrechts auf Trockenheit nicht geltend gemacht. Einen Schutz (Immissionsschutz) vor Niederschlagswässern gewährt die Bauordnung den Nachbarn nicht.
Es besteht auch kein Nachbarrecht, dass durch ein Bauvorhaben der Grundwasserhaushalt nicht beeinträchtigt wird (VwGH 2003/05/0162).
Hingegen haben Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Trockenheit ihrer (bestehenden und bewilligten) Gebäude. Es daher darauf zu achten, dass durch ein Bauvorhaben nicht Niederschlagswässer auf Nachbargebäude hingelenkt werden (VwGH 2011/07/0204). Dies kann auch durch die Vorschreibung von entsprechenden Auflagen sichergestellt werden (VwGH 2007/05/0072).
Die Beschwerdeführer befürchten wenig konkret, dass durch die geplante Versickerung der Niederschlagswässer „die Trockenheit der Keller“ gefährdet werde.
Sofern sich diese Befürchtung auf die Keller der Gebäude der Beschwerdeführer beziehen sollte, so wurde darauf von der Baubehörde erster Instanz in der Begründung des Baubewilligungsbescheides näher eingegangen.
Im Verhältnis zum unbebauten Zustand des Baugrundstückes ändert sich durch das Bauvorhaben lediglich, dass die Niederschlagswässer der verbauten Fläche in den geplanten Sickerschacht abgeleitet werden. Aufgrund der geplanten Lage des Sickerschachtes in 15 m Entfernung von der Grundstücksgrenze erscheint eine durch das Bauvorhaben verursachte negative Veränderung der Trockenheit der Keller der Nachbargrundstücke jedoch ausgeschlossen. Dass Niederschlagswässer zu den Nachbargebäuden hingelenkt werden, konnte nicht festgestellt werden.
Dem Versickerungskonzept sowie den diesbezüglichen Ausführungen der Baubehörde sind die Beschwerdeführer schon in der Berufung – und auch in den nunmehrigen Beschwerden – nicht mehr entgegengetreten, insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene etwa durch Vorlage von Privatgutachtens (vgl. VwGH 2009/05/0344). Im gesamten Verfahren haben die Beschwerdeführer keinerlei Absichten erkennen lassen, ihrerseits ein Gutachten eines Sachverständigen oder eine fachkundige Stellungnahme einzuholen und vorzulegen. Vielmehr blieb es bei einer völlig unsubstantiierten, bloß allgemeinen Behauptung ohne Bezugnahme auf die Ausführungen des konkreten Projektes.
Das ortsübliche Erscheinungsbild (Einfamilienhäuser) und die Bauflucht würden durch das Bauvorhaben gebrochen.
Den Nachbarn kommt hinsichtlich der Aspekte der Ortsbildgestaltung mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung kein Mitspracherecht zu (vgl. VwGH 2003/05/0205, 2006/05/0223, 2009/05/0220, 2008/05/0187, u.a.). Den Nachbarn kommt ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage, ob sich der geplante Neubau in die Umgebung einfüge, mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung nicht zu (vgl. VwGH 2003/05/0196 ua.).
Die geplanten Parkplätze seien kaum nutzbar und im Widerspruch zu baulichen Vorgaben. Flächen für Müllcontainer, Fahrräder und Kinderwägen seien nicht ausreichend. Es sei mit einer Belastung der Allgemeinflächen in der *** zu rechnen.
Das grundsätzlich ein Bauwerk einen entsprechenden Verkehr auslöst, muss der Nachbar hinnehmen (VwGH 99/05/0049).
Hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen steht dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zu (VwGH 2000/05/0259, 2001/05/0927, 2003/05/0176, 2004/05/0203).
Mit den Ausführungen zur Benützbarkeit der Parkplätze sowie zum Ausmaß der geplanten Flächen für Müllcontainer, Fahrräder und Kinderwägen werden subjektiv-öffentliche Nachbarrechte angesprochen. Ebenso berühren ein allfälliger Bauzwang auf einem Grundstück oder die Bezeichnung des eingereichten Projektes durch den Bauwerber (z.B. als Wohnhausanlage, Reihenhausanlage, etc.) nicht die Rechtsstellung der Grundstücksnachbarn.
Subjektiv-öffentliche Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 werden durch diese sowie durch das gesamte weitere Vorbringen der Beschwerdeführer (wie im Übrigen auch in den gegenständlichen Beschwerden) nicht mehr angesprochen.
Durch Mutmaßungen bzw. Befürchtungen über künftige Baumaßnahmen wird kein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 angesprochen. Vielmehr ist auch für künftige Baumaßnahmen vor deren Ausführung der erforderliche Baukonsens herzustellen.
Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (VwGH 2012/05/0027, Ra 2018/05/0016, Ra 2016/05/0107).
Da auch die prozessualen Rechte der Nachbarn nicht weitergehen als deren materiellen Rechte (VwGH 92/05/0230, 2009/05/0308, 2012/05/0025) kann auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht mehr geltend gemacht werden.
Schon die Abweisung der Berufungen mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid konnte somit keine Rechte der Beschwerdeführer verletzen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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