projets
LVwG-AV-703/001-2019•LVwG N LVwG-AV-703/001-2019
LVwG-AV-703/001-2019Tribunal administratif régional23 oct. 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einwendungen; Nachbarrechte;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, vertreten durch B, Architekt in ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15.05.2019, ***, mit dem über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.11.2018, ***, betreffend das Bauvorhaben der C und des D auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, entschieden wurde, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16.12.2013, ***, wurde einer damaligen Miteigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, der E Gesellschaft mbH, die baubehördliche Bewilligung für die Abänderung eines seinerzeitig bewilligten Mehrfamilienhauses durch Neuerrichtung eines unterkellerten mehrgeschoßigen Einfamilienhauses im nördlichen Bereich des genannten Baugrundstückes, die Errichtung einer Einfriedungsmauer zu den Nachbargrundstücken Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, und von drei überdachten PKW-Stellplätzen, erteilt.
Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist östlich des Baugrundstückes gelegen und verfügen diese Grundstücke über keine gemeinsame Grundgrenze. Zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Beschwerdeführerin befindet sich das bereits oben angeführte Grundstück Nr. ***, welches im Bereich des Bauvorhabens eine Breite von ca. 15 m aufweist. Zur Hochstraße hin, somit in südliche Richtung, verschmälert sich das Grundstück Nr. ***, sodass das Baugrundstück am südlichsten Punkt des Grundstücks der Beschwerdeführerin nur mehr ca. 13,5 m entfernt liegt. Die Entfernung von der östlichen Grundgrenze des Baugrundstückes zur nächstgelegenen südwestlichen Ecke des am Grundstück der Beschwerdeführerin bestehenden Gebäudes beträgt ca. 23 m.
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Von der Beschwerdeführerin erst nach erteilter Baubewilligung eingebrachte Einwendungen gegen dieses Vorhaben wurden mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 15.10.2014, ***, als unzulässig zurückgewiesen und wurde einer dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 28.01.2015, Zl. ***, keine Folge gegeben. Diese Entscheidung wurde, soweit sich diese auf Einwendungen der Beschwerdeführerin bezog, die das oben angeführte Bauvorhaben zum Gegenstand hatten, infolge eines von der Beschwerdeführerin dagegen eingebrachten Rechtsmittels mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 29.09.2016, LVwG-AV-294/001-2015, bestätigt.
Frau C und Herr D (im Folgenden: mitbeteiligte Parteien), seit Februar 2014 Miteigentümer des Grundstückes Nr. ***, haben am 11.12.2016 bei der Baubehörde die baubehördliche Bewilligung für Abänderungen des mit obigem Bescheid genehmigten Bestandes beantragt und dazu entsprechende Projektsunterlagen, erstellt von der F Gesellschaft mbH in ***, übermittelt. Das beantragte Vorhaben umfasst laut Baubeschreibung die Abänderung der Fenstergrößen und Fensterplazierungen, die Hinzufügung von Kaminen, die Errichtung einer Treppe, die von der Terrasse zum Gartenniveau gelangt, den Abbruch von Wänden und die Entstehung neuer Wände, die zu Veränderungen der Raumgröße und Raumaufteilung führen, die Abänderung der Terrassenflächengrößen, die Vergrößerung des Carports und die Veränderung des Stiegenhauses bei gleichzeitiger Lageveränderung.
Seitens der Baubehörde erster Instanz erging, nachdem die mitbeteiligten Parteien Verbesserungsaufträgen nachgekommen waren – die Details des Bauvorhabens sind nun im Auswechslungsplan vom 18.01.2016, Plannummer ***, dargestellt – mit Schreiben vom 15.04.2016 die Verständigung der vom Bauvorhaben betroffenen Nachbarn gemäß § 22 Abs 2 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996), über das Einlangen des verfahrensgegenständlichen Bauansuchens. Den Parteien bzw. Nachbarn wurde die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt und wurden sie auf ihr Recht, binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung dieser Verständigung schriftlich Einwendungen einbringen zu können, sowie auf die Präklusionsfolgen ausdrücklich hingewiesen.
Diese Verständigung wurde der Beschwerdeführerin am 20.04.2016 zugestellt.
Am 29.04.2016 langte beim Bürgerservice der Stadtgemeinde *** die schriftliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass sie Herrn B mit der Prüfung des nochmals abgeänderten Bauplanes beauftragt habe. Dieser hätte im beiliegenden Prüfbericht festgestellt, dass nicht nur geringfügige Abweichungen im Inneren des Einfamilienhauses, den Fassaden und im Außenbereich vorgenommen worden seien, sondern auch bewilligungspflichtige Abänderungen vorliegen würden.
Diese würden die Vergrößerung des Dachgeschoßes und die Herstellung undurchsichtiger Brüstungen auf der Dachterrasse, Änderungen bei der noch nicht ausgeführten Kfz-Abstellanlage sowie die Abgrenzung des Zugangsweges zur Altvilla durch eine Einfriedungsmauer betreffen.
Nachvollziehbar dargelegt werde, dass durch die Vergrößerung des Dachgeschoßes und die undurchsichtige Ausbildung der Dach-Terrassenbrüstungen die zulässigen Gebäudehöhen noch mehr als bisher bekannt überschritten und die mindestens erforderlichen Seitenabstände bzw. Bauwiche nicht eingehalten werden würden. Dies führe zu einer zusätzlichen Verletzung der Bauvorschriften sowie noch größeren Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaften, als es durch die frühere Bewilligung seitens der Baubehörde ohnehin bereits entstanden sei.
Ihre subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte seien durch die nach wie vor unklare Situation bei der neuerlich umgeplanten, ausnahmsweise noch nicht ausgeführten, Kfz-Abstellanlage an der zu ihrem Grundstück gerichteten Grundgrenze, insbesondere hinsichtlich eventueller Brandschutzmaßnahmen, betroffen. Wie bereits einmal ausgeführt, könnte im Brandfalle ein Feuer das dichte und dürre Gehölz des Nachbargrundstückes in Brand setzen und somit auch auf ihr Grundstück, welches nur rund 15 m entfernt liege, übergreifen.
Abschließend wolle sie die Baubehörde höflich um Abklärung allfälliger Brandschutzmaßnahmen bei der Kfz-Abstellanlage ersuchen, sowie keine weitere Überschreitung von Gebäudehöhen bzw. Unterschreitung erforderlicher Seitenabstände bzw. Bauwiche zu Nachbargrundstücken zu gestatten.
Nachdem dem Schreiben der Beschwerdeführerin der darin angeführte Prüfbericht des B nicht beigelegt war, wurde ihr mit Schreiben der Baubehörde vom 20.05.2016 eine Nachfrist bis 30.05.2016 zu dessen Vorlage eingeräumt.
In der schließlich am 25.05.2016 bei der Baubehörde eingelangten Stellungnahme des B vom 26.04.2016 setzt sich dieser mit dem Bauvorhaben der mitbeteiligten Parteien im Detail auseinander und führt unter Bezugnahme auf Berechnungen und Darstellungen, die er auf ebenfalls übermittelten Kopien des Auswechslungsplanes vorgenommen hat, Nachfolgendes aus:
„Die Plandarstellung entspricht im wesentlichen dem ausgeführten Gebäude, welches in den äußeren Abmessungen dem im Dezember 2013 eingereichten Projekt für einen Aufzugsschacht bzw. im Juli 2014 nochmals (zum 3. Mal) abgeänderten Einfamilienhausprojekt weitgehend gleicht, jedoch bei der inneren Raumaufteilung und der Fassadengestaltung zahlreiche Änderungen gegenüber der bisherigen Planung aufweist.Die für die Nachbarschaft relevanten Änderungen betreffen die bereits ausgeführte Vergrößerung des Dachgeschosses, Ausbildung der Brüstungen bei der Dachterrasse, lagerichtige Anordnung des Gebäudes am Grundstück sowie geänderte Konzeption der überdachten Kfz-Abstellanlage, welche noch nicht errichtet wurde.Diese Änderungen sind jedenfalls bewilligungspflichtig gem. § 14 NO BO.
Bezüglich der mehrmals kritisierten Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhen bei gleichzeitiger Unterschreitung der erforderlichen Seitenabstände zu den Grundstücksgrenzen, sowie damit verbundener Beeinträchtigung der Belichtung bestehender bzw. zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken, ergaben sich keine Verbesserungen gegenüber der ursprünglichen Planung. lm Gegenteil führt die zur Genehmigung beabsichtigte Vergrößerung des Dachgeschosses (um rd. 50 cm bis zur nordseitigen Giebelwand) und nicht durchsichtige Ausbildung der Brüstung bei der Dachterrasse zu einer weiteren Beeinträchtigung, insbesonders beim westseitigen Nachbarn (Ehepaar G).
Zur Bestätigung der bisherigen Kritikpunkte wurde anhand der neuen Planunterlagen nochmals eine Berechnung der aktuellen Gebäudehöhen und erforderlichen Bauwiche vorgenommen (siehe Beilage) und ist daraus ersichtlich:
oDas vergrößerte (!) Dachgeschoss, welches mit seinem gesamten Raumvolumen und Außenwänden über die Dachfläche ragt und hier weitere Gebäudefronten bildet, kann die Belichtung auf zulässige Gebäude auf den Nachbargrundstücken beeinträchtigen (§ 53 Abs. 2 NÖ BO 1996 bzw. auch 2014) und wäre daher als „zurückgesetztes Geschoss“ bei Berechnung der Gebäudehöhen zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 1 NÖ BO 1996 bzw. § 53 Abs. 2 NÖ BO 2014).Bei der im Plan dargestellten „Ermittlung der Gebäudehöhe auf Gelände“ wurde dieser Vorgabe jedoch wiederum nicht entsprochen und auch seitens der Baubehörde – trotz entsprechender Hinweise noch vor Baubeginn – bisher auch nicht gerügt.
oAuch die nicht durchsichtige Ausbildung der Brüstungen bei der Dachterrasse hat Einfluss auf die Belichtung des Nachbargrundstückes und wäre somit bei der Ermittlung der Gebäudehöhen zu berücksichtigen.
oAus beiliegenden Berechnungsskizzen ist ersichtlich, dass bei sämtlichen Gebäudefronten die gem. Bebauungsplan zulässige Gebäudehöhe von 7 m, bzw. das zulässige Giebelprofil (Umhüllende) überschritten wird.
oDie nachträglich zur Bewilligung vorgesehene und bereits ausgeführte Vergrößerung des Dachgeschosses bis zur nordseitigen Giebelfront ist gern. § 53 Abs. 10 NÖ BO 2014 aufgrund Überschreitung der Giebel-Umhüllenden an 3 Fassadenfronten jedenfalls nicht mehr zulässig.
oAus der Gebäudehöhe können weiters die notwendigen Abstände des Gebäudes zu den seitlichen Grundgrenzen abgeleitet werden:Zur ostseitigen Grundgrenze (Nachbar H) ergibt sich zufolge der mittleren Gebäudehöhe von 7,84 m ein erforderlicher Seitenabstand von zumindest 3,92 m; lt. Plan sind jedoch nur 3,48 m vorgesehen, der tatsächliche Abstand ist unbekannt!Zur westseitigen Grundgrenze (Nachbar G) ergibt sich zufolge einer mittleren Gebäudehöhe beim linken Frontabschnitt von 7,64 m ein erforderlicher Seitenabstand von zumindest 3,82 m; im Plan sind – an der breiteren Stelle (!) – jedoch nur 2,90 m angegeben, bzw. konnten in der Natur gar nur ca. 2,70 m gemessen werden! Zusätzlich zu beachten wäre hier noch, dass das Grundstück G aufgrund der Hangsituation auch noch etwas tiefer liegt und dadurch bezüglich Lichteinfall entsprechend stärker beeinträchtigt ist.
Der gegenüber der Erdgeschossfassade an der West- und Südseite vorspringende Vorbau kann, wie bereits früher ausgeführt, nicht als „Erker-Vorbau“ angesehen werden, sondern ist als eigenständige Fassadenfront zu beurteilen. Diese hätte in der offenen Bebauungsweise schon aus Brandschutzgründen einen Seitenabstand zur Nachbargrenze von zumindest 3 m einzuhalten. Im Plan ist jedoch – an der breiteren Stelle (!) – nur ein Seitenabstand = Bauwich von 2,90 m angegeben bzw. konnten in der Natur gar nur 2,70 m gemessen werden!Ob das darin enthaltene Fenster sowie die Holzverkleidung des Vorbaues aufgrund des zu geringen Seitenabstandes irgend welche Brandschutzanforderungen erfüllen, ist aus dem Plan nicht ersichtlich.
Die Vorbauten im westseitigen Bauwich, also der „sog. Erker“ mit einer Länge von 4,65 m und der Balkon mit einer Länge von 8,50 m, überschreiten mit einer Gesamtlänge von 13,15 m das gem. § 52 Abs. 3 NÖ BO zulässige Ausmaß um das 3fache (zulässig wäre maximal 1/3 der Gebäudelänge von 13,98 m, also insgesamt nur 4,66 m)!
Die Terrasse im EG sowie der Balkon im OG sind nicht bemaßt.
Die bereits ausgeführte Abgrenzung des Zugangsweges zu Top 2 (neben der westlichen Grundgrenze) mit einer hohen massiven Mauer fehlt in der Plandarstellung ebenso wie die Toranlagen, Angabe der neuen Niveaus und notwendigen Vorkehrungen für die Wasserableitung beim Zufahrtsbereich.
Der – noch nicht ausgeführte – überdachte Kfz-Abstellplatz an der nordöstlichen Grundstücksecke wurde im Plan von ursprünglich 3 Stellplätzen auf 2 Plätze verkleinert. Die konstruktive Ausbildung und – auch brandschutzmäßige – Abgrenzung zu den Nachbargrundstücken (H, bzw. I und J) ist. jedoch weiterhin unklar; unterschiedliche Größendarstellungen im Erdgeschoss- und Obergeschossgrundriss führen zu weiteren Unklarheiten.
Welche Bewandtnis die im Kellergeschossgrundriss im Einfahrtsbereich dar gestellte „Zusätzliche Mauer…“ hat, die sich teilweise sogar auf Nachbargrund (G) befinden solle, ist weiterhin unklar.
Resumierend ist festzustellen, dass beim vorliegenden Auswechslungsplan und dem bereits ausgeführten Bauvorhaben keine Änderungen in Bezug auf die mehrmals und rechtzeitig noch vor Baubeginn vorgebrachten baurechtlichen Mängel – insbesonders hinsichtlich Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhen in Verbindung mit einer Unterschreitung der erforderlichen Seitenabstände zu den Nachbargrundstücken – vorgesehen sind. Im Gegenteil, ist sogar eine nachträgliche Genehmigung für die vergrößerte Ausführung des Dachgeschosses und Ausbildung undurchsichtiger Terrassenbrüstungen beabsichtigt. Die, auch brandschutzmäßige, Ausbildung der geplanten Kfz-Abstellanlage ist weiterhin unklar. Überdies fehlt auch die Darstellung der bereits ausgeführten Begrenzung des Zugangsweges zu Top 2 mit einer hohen Mauer, sowie die geänderten Niveaus und Entwässerungsmaßnahmen im Bereich der Grundstückszufahrt von der ***.
Auch wenn Ihr Grundstück bzw. bestehendes Gebäude – ausgenommen ev. der Brandschutz bei der geplanten Kfz-Abstellanlage – von den weiteren Änderungen beim gegenständlichen Bauvorhaben nicht unmittelbar betroffen ist, würde ich zur Wahrung Ihrer Parteienstellung empfehlen, die Baubehörde wiederum über die hier angeführten Erkenntnissen zu informieren. Damit sollten die offensichtlichen Versäumnisse der Baubehörde, die trotz Ihrer rechtzeitigen Hinweise die Errichtung eines Bauvorhabens ermöglicht hat, welches weder den geltenden baurechtlichen Bestimmungen noch der Schutzzonenregelung gerecht wird, nochmals dokumentiert werden.“
In weiterer Folge ergab sich beim geplanten Carport ein Änderungsbedarf hinsichtlich der statischen Konstruktion und die Notwendigkeit der Errichtung einer Brandwand an der Grenze zum Grundstück *** (Gst.Nr. ***). Die diesbezüglichen Änderungen am Auswechslungsplan wurden am 05.09.2018 vorgenommen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.11.2018, ***, wurde den mitbeteiligten Parteien schließlich gemäß § 23 Abs 1 in Anwendung des § 22 Abs 2 iVm § 14 Z 4 NÖ BO 1996 die baubehördliche Bewilligung für das am 11.12.2014 eingereichte und zuletzt am 05.09.2018 ergänzte Abänderungsvorhaben unter Vorschreibung ergänzender Auflagen erteilt.
Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wird im Baubewilligungsbescheid festgehalten, dass zwischen dem Grundstück der mitbeteiligten Parteien und dem Grundstück der Beschwerdeführerin sich das Grundstück Nr. ***, KG ***, befinde, welches nicht im Eigentum der mitbeteiligten Parteien oder der Beschwerdeführerin stehe. Die Liegenschaft ***, welche im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe, weise einen Abstand von 13,5 m bis 15,8 m (gemessen von Grundgrenze zu Grundgrenze) auf. Das bestehende Wohnhaus der Beschwerdeführerin weise einen Abstand zur Grundgrenze der mitbeteiligten Parteien an der engsten Stelle von rund 23,7 m auf. Die aus den Schriftsätzen der Beschwerdeführerin und der Stellungnahme des Architekten B hervorgehenden Einwendungen würde keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte nach § 6 NÖ BO darstellen und seien daher zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens der Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung erhoben und die Überprüfung und gegebenenfalls die Korrektur der Entscheidung der Baubehörde 1. Instanz beantragt. Im Berufungsschriftsatz wird dazu Nachfolgendes ausgeführt:
„Wie der Baubehörde sicherlich noch in Erinnerung, wurde das mittlerweile bereits ausgeführt Wohngebäude mit Bescheid vom 16.12.2013 unverständlicher Weise als „Abänderung“ zu einem völlig anderen Projekt (***) bewilligt und dabei die Nachbarin A als Partei übergangen. Erst aufgrund ihrer Reklamationen wurde ihr nachträglich die Parteienstellung zuerkannt und hat sie, noch lange vor Baubeginn, nicht nur darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Bauvorhaben um ein rechtliches Aliud und nicht um eine schlichte Abänderung eines bewilligten Gebäudes handelt, sondern wiederum zahlreiche baurechtliche Mängel aufgezeigt (insbes. im Zusammenhang mit der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe von 7,00 m). Trotz dieser konkreten und stichhaltigen Hinweise hat es die Baubehörde vorsätzlich unterlassen, das Projekt nochmals dahingehend zu überprüfen und die nicht rechtmäßig zustande gekommene Baubewilligung aufzuheben (siehe § 23 Abs. 8 NÖ BO 1996).Nur aufgrund dieser vorsätzlichen Verzögerungen seitens der Behörde konnte die Baubewilligung vom 16.12.2013 in Rechtkraft erwachsen, deshalb auch nicht mehr vom LVwG aufgehoben werden (Bescheid vom 29.09.2016, GZ LvwG-AV-294/001-2015).
Da auch das, schon als „Abänderung“ bewilligte Bauvorhaben, anders ausgeführt wurde, wurden zwischenzeitlich mehrere sog. „Auswechslungspläne“ zur nachträglichen Bewilligung vorgelegt und diese zumindest teilweise auch der Nachbarin zur Kenntnis gebracht. Aufgrund der weiterhin bestehenden baurechtlichen Mängel (Einschränkung der Belichtung auf Hauptfenster der Nachbarn zufolge nochmaliger Überschreitung der zul. Gebäudehöhen in Verbindung mit einer Unterschreitung der erforderlichen Seitenabstände bzw. Bauwiche) hat sich Frau A mehrmals bemüßigt gefühlt, dies der Baubehörde aufzuzeigen (Stellungnahmen vom 23.05.2014, 06.08.2014, zuletzt mit 28.04.2016).
Der nunmehr vorliegende Baubescheid bezieht sich auf einen weiteren „Auswechslungsplan“, welcher der Behörde – lt. Eingangsstempel – erst am 05.09.2018 zur Kenntnis gebracht wurde.Damit wurden weitere Abänderungen zu dem mit Bescheid vom 16.12.2013 rechtskräfig bewilligten Änderungsplan (Eingangsstempel vom 21.10.2013) bewilligt.Die Baubewilligung vom 18.11.2014 wurde zwar ebenfalls erwähnt, doch ist hinzuweisen, dass diese lt. Erkenntnis des LVwG vom 29.09.2016 ersatzlos aufgehoben wurde, weil die Zurückweisung von Einwendungen der Nachbarin (vom 23.05.2014 und 06.08.2014) unzulässig waren.Über den neuerlichen Auswechslungsplan, der erst am 05.09.2018 der Baubehörde zur Kenntnis gebracht wurde, wurde die Nachbarin nicht mehr (gem. § 21 Abs. 1 NÖ BO 2014 bzw. § 22 NÖ BO 1996) informiert.Sie hatte lediglich die Möglichkeit, den vorherigen (am 19.01.2016 bei der Baubehörde eingelangten) Plan einzusehen und hat in der darauf bezugnehmenden Stellungnahme vom 28.04.2016 auch neuerlich aufgezeigt, dass darin weiterhin zahlreiche gesetzliche Vorgaben unbeachtet geblieben sind.
In der Begründung des Bewilligungsbescheides wurde unter anderem angeführt, dass das Verfahren aufgrund eines 4 Jahre zurückliegenden Ansuchens (vom 09.12.2014) bzw. einer „Ergänzung vom 05.09.2018“ nach den Bestimmungen der NÖ BO 1996, NÖ BTV 1997 sowie Vorschriften des örtl. Bebauungsplanes vom Dez. 2014, durchgeführt wurde.Dieser Rechtsauffassung ist insoferne energisch zu widersprechen, als der zur Beurteilung durch die Behörde vorliegende Plan (mit Datum 28.11.2014) ja erst im September 2018 vorgelegt wurde und erst dann gemäß zu diesem Zeitpunkt geltender Rechtslage, geprüft werden konnte bzw. musste. Da die vorherigen Pläne die Prüfung offenbar nicht bestehen konnten, hätte die Baubehörde über das Ansuchen vom Dez. 2014 längst mit einer Ab- oder Zurückweisung entscheiden müssen (§ 5 in Verbindung mit § 20 NÖ BO 2014 od. 1996), bzw. zufolge des neuerlichen Ansuchens vom 05.09.2018 (mit neuem Bauplan) davon ausgehen müssen, dass der Bauwerber damit sein ursprüngliches Ansuchen aus 2014 zurückzieht.
Hat sich die Rechtslage beim Planwechsel, also im neuen Verfahren, gegenüber der zugehörigen Baubewilligung geändert, so ist selbstverständlich für die vom „Planwechsel“ betroffenen Teile des Bauvorhabens die neue Rechtslage. Hier also die NÖ-BO 2014, NÖ BTV 2014, Bebauungsbestimmung in der im September 2018 geltenden Fassung, anzuwenden! Die Behörde hat hier keinen Ermessensspielraum.
Die im jüngsten Auswechslungsplan (vom 05.09.2018) dargestellten Änderungen gegenüber dem bewilligten Plan vom 21.10.2013 entsprechen weitgehend dem vorherigen Auswechslungsplan vom 19.01.2016. Lediglich im Bereich des Carports – welcher zwischenzeitig auch bereits errichtet und mit einem Abstellraum im westlichen Bauwich ergänzt wurde (!) – sind geringfügige Änderungen hinsichtlich der Konstruktion feststellbar.Insoferne konnte seitens der Baubehörde bei der Beurteilung sehr wohl auf die konkreten Hinweise und Einwendungen der Nachbarin, die sie ihr mit Schreiben vom 28.04.2016 zur Kenntnis gebracht hatte, zurückgegriffen werden.
Trotz dieser Hinweise, welche vom Sachverständigen Arch. B aufgelistet und mit konkreten zeichnerischen Darstellungen und nachvollziehbaren Berechnungen – insbes. hinsichtlich der nicht korrekten Ermittlung der Gebäudehöhen (ausgehend vom ursprünglichen gewachsenen Gelände = Bezugsniveau) und davon ableitbaren seitlichen Bauwiche durch den Planverfasser – dokumentiert wurden, stellte die Baubehörde im nunmehr bekämpften Baubescheid (S 3 oben) unbeeindruckt davon fest, dass das durchgeführte Prüfverfahren ergeben habe „dass dem Bauvorhaben keine in ä 20 NÖ BO angeführten Bestimmungen entgegenstehen“ würden.
Wäre die Baubehörde jedoch den konkreten – seit 2014 mehrmals vorgebrachten – Hinweisen nachgegangen, so hätte auch sie feststellen müssen, dass jedenfalls durch die Vergrößerung des 3. Obergeschoßes (bzw. vormaliges Dachgeschoßes) mit ostseitiger Verlängerung von 6,38 auf 6,88 m, bzw. westseitig von 4,29 auf 6,88 m, nicht nur die zulässigen Gebäudehöhen an der Nord-‚ Ost- und Westansicht – noch mehr als bisher (unzulässigerweise) bewilligt – überschritten werden, sondern dadurch auch die vorhandenen Seitenabstände – noch weiter als bisher unzulässig bewilligt – unterschritten werden, dadurch die Belichtung der Nachbargrundstücke weiter eingeschränkt wird (insbesonders beim Nachbargrundstück G).
Lt. Angaben des Planverfassers sollte die mittlere Gebäudehöhe für die Ostansicht 6,88 m betragen (ursprünglich [2013] waren noch 6,96 m angegeben), tatsächlich beträgt sie jedoch aufgrund der vergrößerten Dachgaube nunmehr 7,84 m (Überschreitung der zul. Gebäudehöhe somit um 0,84 m); für die linksseitige Gebäudefront bei der Westansicht ist eine mittl. GH von 6,35 m angegeben (ursprünglich 6,56 m), beträgt jedoch aufgrund der vergrößerten Dachgaube nunmehr 7,64 m (Überschreitung der zul. Gebäudehöhe um 0,64 m); für die rechtsseitige Gebäudefront bei der Westansicht ist eine mittl. GH von 6,99 m angegeben, beträgt jedoch aufgrund der Dachgaube 8,18 m (Überschreitung der zul. GH um 1,18 m); bei der Nordansicht wird die zulässige Giebelumhüllende von den vergrößerten Dachgauben überschritten; auch bei der Südansicht wird das zulässige Giebelprofil überschritten.Bei korrekter Berechnung der Gebäudehöhen (siehe dazu Berechungen Arch. B vom 26.04.2016) müsste aufgrund der ausgeführten Gebäudehöhen der Seitenabstand zum östlichen Nachbargrundstück 3,92 m betragen (statt 3,48 m), zum westlichen Nachbarn 3,82 m (statt 2,90 m, bzw. tatsächlich gemessen nur 2,70 m).
Darüber hinaus fehlt im Baubescheid eine Begründung dafür, warum statt der erforderlichen 3 Kfz-Stellplätze nunmehr nur mehr 2 Stellplätze eingeplant und vorgesehen sind.
Weiters entsteht durch die vergrößerte Überdachung des Kfz-Stellplatzes (samt zwischenzeitlich zugebautem Abstellraum !) zufolge der Begrenzungswände an 2 bis 3 Seiten ein „Gebäude“ im Sinne § 4 Ziff. 15 NÖ BO 2014 und wäre dieses der bebauten Fläche hinzuzurechen, bzw. hinsichtlich der mittlerweiIe festgelegten Bebauungsdichte von höchstens 25% abzugleichen.Tatsächlich dürfe die Bebauungsdichte nunmehr bei rund 35% liegen.Die im Bescheid angeführte „statische Trennung“ der Carportüberdachung vom Hauptgebäude, die offenbar als Umgehung der Gebäudeeinstufung erwähnt wurde, ist keinesfalls als baurechtlich taugliche Möglichkeit hiefür anzusehen.
Auch wenn die Berufungswerberin von dem geänderten Bauvorhaben nicht unmittelbar in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten betroffen ist, hätte die Behörde die Verpflichtung, den oftmaligen Hinweisen auf Verletzung konkreter gesetzlicher Bestimmungen nachzugehen und diese zur prüfen. Noch dazu als es sich hier um ein besonders sensibles Projekt in einer „Schutzzone mit schutzwürdigen Objekten“ handelt.
Insoferne würde ein späterer Verweis auf ein „irrtümliches Übersehen“ der offensichtlichen Übertretungen einen nicht unberechtigten Vorwurf für einen vorsätzlichen Amtsmissbrauch wohl kaum erklären oder gar ausräumen können.“
Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15.05.2019, ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung ihrer Entscheidung setzte sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen detailliert auseinander, legte die Rechtslage zur Parteistellung der Nachbarn im baubehördlichen Bewilligungsverfahren dar und führte zur Parteistellung der Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ein Nachbar in einem Planwechselverfahren lediglich Einwendungen gegen die in diesem Verfahren gegenständlichen Änderungen erheben könne, nicht aber gegen solche Baumaßnahmen, die vom jetzt gegenständlichen Verfahren nicht mehr umfasst seien. Die Beschwerdeführerin habe keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes aufzeigen können und ihre Parteistellung daher bereits nach Ablauf der im Schreiben vom 15.04.2016 festgelegten Frist mangels Erhebung zulässiger Einwendungen verloren.
In ihrer fristgerechten Beschwerde gegen diesen Bescheid führte die Beschwerdeführerin Nachfolgendes aus:
„Als B e g r ü n d u n g für die Beschwerde werden in allgemeiner Hinsicht verschiedene Verfahrensmängel angeführt, dass auch in der Berufungsentscheidung auf wesentliche Vorbringen der Nachbarin nur unzureichend eingegangen wurde, verschiedene Annahmen der Baubehörde nicht gesetzeskonform sein dürften, und das Bauvorhaben insgesamt nicht ordnungsgemäß und ausreichend geprüft wurde, sodass abgesehen davon, ob der Nachbarin Parteienstellung zukommt oder nicht, jedenfalls keine Baubewilligung hätte erteilt werden dürfen.
Im Einzelnen wird dazu angeführt:
Bezügl. Vorgeschichte sei auf das gleichlautende Bauverfahren (***) mit rechtskräftiger Baubewilligung vom 16.12.2013 für das Einfamilienhaus anstelle eines größeren Wohnhauses,sowie das Bauverfahren *** mit rechtskräftiger Baubewilligung vom 27.01.2014 für Errichtung eines Aufzugsschachtes verwiesen, welche ebenfalls beim LVwG zur Prüfung vorgelegen sind (GZ: LVwG-AV-294/001-2015 vom 29.09.2016 und LVwG-AV-1196/001-2018 vom 13.02.2019)
Bezüglich der maßgeblichen Rechtslage, ob für die Prüfung des Bauvorhabens die NÖ BO 1996 oder NÖ BO 2014 anzuwenden sei, wurde im Sachverhalt und der Würdigung auf ein angebliches Ansuchen vom 9. Dez. 2014 verwiesen, mit dem aufgrund bereits vorgenommener „abweichenden Ausführung im Inneren des Gebäudes“ eine nachträgliche Bewilligung erlangt werden solle (zu diesem Zeitpunkt war der Rohbau bereits fertiggestellt). Wie in der Berufung ausgeführt, hatte die Nachbarin von diesem Ansuchen keine Kenntnis erlangt. ln ihrer erstmaligen Verständigung vom 15.04.2016 (also 17 Monate später) über die Absicht zur Abänderung des 2013 bewilligten Wohnhauses war hingegen von einem „Antrag vom 19.01.2016 bzw. zuletzt ergänzt am 13.04.2016“ die Rede und war bei Einsichtnahme des zugehörigen und mit 28.11.2014 datierten Auswechslungs-Planes dieser auch mit dem „Eingangsstempel der Baubehörde vom 19.Jan.2016“ versehen.(Anm.: Die vorherige Baubewilligung vom 18.11 .2014 für Abänderungen auf Grundlage des am 16.04. und 21. 07.2014 vorgelegten Abänderungsplanes [datiert mit 30.07.2013] wurde bekanntlich vom LVwG mit Erkenntnis vom 29.09.2016 ersatzlos aufgehoben.)In der Würdigung S 4 unten wird von der Behörde auch nur kryptisch ausgeführt, dass die Bauwerber mit Ansuchen vom 9.12.2014 (nur?) mitgeteilt haben (oder hätten), dass abgeänderte Pläne zur nachträglichen Bewilligung einer abweichenden Ausführung vorgelegt werden (sollen?). Ob diese bereits Teil des Ansuchens waren, ist nicht bekannt und wurde auch nicht offengelegt, wie diese Pläne und Baubeschreibung ausgesehen haben, bzw. ob sie mit den 2016 und 2018 vorgelegten - der nunmehrigen Baubewilligung zugrunde liegenden Unterlagen – in den wesentlichen Belangen übereinstimmen.Das angebliche Ansuchen vom 09.12.2014 ist jedenfalls in keiner Weise glaubwürdig, sodass auch die Berufungsbehörde, wie in der Verständigung der Nachbarin vom 15.04.2016 angegeben, auch davon ausgehen hätte müssen, dass erst am 19.01.2016 der (eigentliche) Antrag der Bauwerber bei der Behörde eingegangen ist, demgemäß für das neue Bauverfahren die NÖ BO 2014 in der aktuellen Version für die Beurteilung anzuwenden wäre, und nicht die NÖ BO 1996.Aufgrund der Entscheidungspflicht nach § 5 Abs.1 NÖ BO hätte die Baubehörde bezügl. angeblichen Antrag vom 09.12.2014 innerhalb von 3 Monaten entscheiden, bzw. allenfalls nach § 20 Abs. 2 eine nur kurze Frist für Vorlage entsprechender Unterlagen setzen, andererseits den Antrag abweisen müssen. Irgendwelche informelle Hinweise an die Bauwerber über eine Aussetzung des Verfahrens genügen hier sicher nicht.(Anm.: im Übrigen sind zwischen dem angebl. Ansuchen und Einreichung der Beschwerde der Nachbarin an das LVwG schon mehr als 2 Monate vergangen und hatte diese ohnehin keine aufschiebende Wirkung auf ein allfälliges Bauverfahren).Jedenfalls ist es nicht rechtmäßig, wenn vorgegebene Abläufe und Fristen aufgrund Versäumnis der Behörde außer Kraft gesetzt werden, und zwischen einem (angeblichen) Antrag und der Entscheidung auch 4 Jahre verstreichen können.
Bezüglich Verfahrensgegenstand stützt sich die Berufungsbehörde auf die Ausführungen in der Baubewilligung und dem Amts-SV, wo von Änderungen innerhalb der 2013 bewilligten Gebäudehülle, einer Vergrößerung des Carports, sowie geringfügigen Änderungen im Außenbereich (Stiegenanlage und Geländeniveau) die Rede ist.Dabei wurde von der Nachbarin ganz konkret aufgezeigt, dass hier eben auch Änderungen des Gebäudevolumens durch Vergrößerung des Dachaufbaues bzw. 3. oberirdischen Geschosses dargestellt und bereits vorgenommen wurden (ostseitig von 6,38 auf 6,88 m, westseitig von 4,27 auf 6,88 m). Diese Vergrößerungen sind im Bauplan durch die Rot-Gelb Kennzeichnung im Grundriss Dachgeschoss sowie der Ost- und Westansicht eindeutig dargestellt (in der Nord-ansicht allerdings nicht ordnungsgemäß), blieben jedoch von beiden baubehördIichen Instanzen sowie dem Amts-SV unverständlicher Weise unerwähnt und auch in der Beurteilung unberücksichtigt, obwohl diese Volumsvergrößerung sehr wohl Auswirkungen auf die Gebäudehöhe und davon abzuleitende Bauwiche zur Folge hat!Aufgrund Verschweigens dieser maßgeblichen Abänderungen zur 2013 bewilligten Gebäudehülle durch den Amts-SV können dessen Aussagen wohl kaum als glaubwürdig angesehen werden! Wie in ergänzender Stellungnahme der Nachbarin vom 12.03.2019 angeführt, hat er es auch bei sämtlichen vorherigen Planvorlagen trotz ihrer konkreten Hinweise verabsäumt, die vom Planverfasser vorgelegten Nachweise für die relevanten Gebäudehöhen und daraus abzuleitenden Bauwiche zu überprüfen.
Der auf S 5 bzw. 7 angeführte Verweis auf ein Planwechselverfahren als (übliches) Projektgenehmigungsverfahren für bereits ausgeführte (!) Abänderungen beim bewilligten Projekt kann nicht nachvollzogen werden. Das Bauverfahren aus 2013 wurde mit der Bewilligung vom 16.12.2013 abgeschlossen und der Rohbau bis Dezember 2014 fertiggestellt. Davor habe ich in Vertretung der Nachbarin die Baubehörde mit E-Mail vom 26.10.2014 aufmerksam gemacht, dass das Bauvorhaben vöIIig anders ausgeführt wird, als in im bewilligten Plan dargestellt. Die im Zuge der Errichtung vorgenommenen Abänderungen sind zwar im – mit 28.11.2014 datierten – neuen Bauplan dargestellt, dieser der Baubehörde jedoch erst nach endgültiger Fertigstellung des Bauvorhabens zur Kenntnis gebracht worden. Insofern ist der am 19.01.2016 erstmals der Behörde vorgelegte Plan nicht als Auswechslungs- sondern richtigerweise als „Bestands-Plan“ anzusehen, und waren im neuen Bauverfahren nicht zukünftig geplante Änderungen zu beurteilen, sondern festzustellen, ob für die bereits abgeänderte Ausführung nachträglich eine Bewilligung ausgesprochen werden könne.
Für dieses neue (nachträgliche) Bauverfahren kann auch nur die zum Zeitpunkt der Planvorlage geltende Rechtslage herangezogen werden (also NÖ BO 2014, Bebauungsbestimmungen, etc.) und wäre seitens der Baubehörde im Sinne von §§ 34 und 35 NÖ BO jedenfalls auch zu prüfen, ob die bereits abgeänderte Ausführung auch tatsächlich der nunmehrigen Plandarstellung entspricht. Von einer derartigen Prüfung ist jedoch nichts bekannt.Aufgrund einer eigenen Fotodokumentation vom Nov. 2018 kann beispielsweise bezeugt werden, dass jedenfalls die Ausbildung der Stellplatzüberdachung zum Zeitpunkt der Ausstellung der nachträglichen Baubewilligung nicht der neuen Plandarstellung entsprochen hat, weil die Dachkonstruktion nicht auf eigenen Stützen stand, sondern mit dem Hauptgebäude konstruktiv verbunden war (was auch ev. nachträglich dazu gestellte Stützen nicht zu ändern vermögen), die Brandwand zum nordseitigen Nachbarn nicht ausgeführt war, und unterhalb der Dachkonstruktion im ostseitigen Bauwich ein neues Nebengebäude errichtet wurde, das ebenfalls bei Berechnung der Bebauungsdichte hätte berücksichtigt werden müssen.Schon aufgrund dieses Sachverhaltes ist zu bezweifeln, ob die vorgenommenen Abänderungen gegenüber der Bewilligung aus 2013 insgesamt dem vorliegenden Bestands-Plan entsprechen und nachträglich bewilligt werden konnten.Weiters zu überprüfen wäre, ob tatsächlich die Oberkanten der Gebäudefronten plangemäß reduziert wurden (ostseitig von +6,64 auf +6,00 m, westseitig von +6,49 auf +6,21 m), der ostseitige Erker in der Länge von 4,74 auf 4,65 m verkleinert wurde, der Abstand vom Erker zum ostseitigen Nachbarn zumindest 2,90 m beträgt, sowie bei Ermittlung der tatsächlichen Gebäudehöhen vom ursprünglichen Bezugsniveau ausgegangen und nunmehr auch das (vergrößerte) zurückgesetzte 3. Geschoss sowie die Absturzsicherungen berücksichtigt wurden, in der Folge auch die Bauwiche den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Auf S 8 führt die Berufungsbehörde breit aus, dass ein Nachbar im Bauverfahren nur beschränkte Mitsprachmöglichkeiten habe, bzw. keinen Rechtsanspruch darauf. dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Er könne nur hinsichtlich der in der BO eingeräumten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und nur in diesem Bereich Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.Dabei übersieht der Stadtrat allerdings, dass auch ein Nachbar als Bürger des Rechtsstaates darauf vertrauen können muss, dass die Baubehörde jedes Bauvorhaben grundsätzlich gemäß geltender Gesetzeslage objektiv, vorbehaltslos und unabhängig von Rang und Namen der betroffenen Parteien behandelt.Sollten diesbezüglich in konkreten Fällen Zweifel aufkommen, so kann auch dem Nachbarn nicht das Recht abgesprochen werden, Bedenken vorzubringen und auf etwaige Mängel hinzuweisen. Von einer bürgernahen Behörde wäre vielmehr zu erwarten, dass diese nicht nur formale Gründe für eine Abwehr der Kritik sucht und bemüht, sondern konkrete Hinweise allenfalls auch als Unterstützung ihrer Tätigkeit sieht und sich bemüht, diesbezügliche Bedenken aufzuklären und nach Möglichkeit auszuräumen.Die Nachbarin A hat in den bisherigen 3 bis 4 Bauverfahren betr. das gegenständlichen Bauvorhaben (seit 2009) mehrmals offensichtliche Mängel und irreführende Angaben in den Unterlagen der Bauwerber benannt und gegenüber der Baubehörde aufgezeigt, ohne dass diese jemals darauf eingegangen wäre. Vielmehr hat diese es in Kauf genommen, dass zufolge ihrer offensichtlich mangelhaften Prüfungen andere Nachbarn und die Schutzzone selbst nachhaltig beeinträchtigt werden.Auch beim vorliegenden Bauverfahren wurde bisher erfolglos auf die Verletzung geltender Bebauungsvorschriften aufmerksam gemacht (insbesonders im Zusammenhang mit der Gebäudehöhe und den Seitenabständen) und hat sich die Behörde mit dem Verweis, dass diese Nachbarin davon ja nicht unmittelbar betroffen sein könne, in keiner Weise veranlasst gesehen, ihren fachlich fundierten Hinweisen nachzugehen und zu überprüfen.
lndem auch die Berufungsbehörde den nochmaligen Hinweis der Nachbarin in Ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12.03.2019, dass eben nicht nur Änderungen innerhalb des genehmigten Gebäudevolumens dargestellt und bereits durchgeführt wurden, sondern auch das (bereits ursprünglich zu groß bewilligte) Gebäudevolumen durch Vergrößerungen im 3. oberirdischen Geschoss (bzw. Dachgeschoß) nochmals in unzulässiger Weise überschritten wird, offenbar vorsätzlich übergeht und nicht zum Anlass nimmt, endlich eine umfassende Prüfung der Abänderungen vorzunehmen, verletzt auch sie das Vertrauen der Parteien und Beteiligten hinsichtlich einer objektiven Beurteilung der Sachlage und Führung des Verfahrens.Da jedenfalls die bereits ausgeführte Vergrößerung des bewilligten Gebäudevolumens sehr wohl weitere negative Auswirkungen auf die zulässige Gebäudehöhe, Ermittlung der Bauwichabstände, den Lichteinfall auf die angrenzenden Nachbargrundstücke, sowie das Ortsbild in der Schutzzone hat, hätte hiefür wohl keine nachträgliche Bewilligung erteilt werden dürfen. Deshalb wäre die Berufungsinstanz aufgerufen gewesen, den Baubewilligungsbescheid vom 14.11.2018 aufzuheben, um eine neuerliche und sorgfältige Prüfung des Bauvorhabens zu ermöglichen.Indem sie sich lediglich mit der Frage auseinandergesetzt hat, inwieweit die Nachbarin überhaupt betroffen sei und Parteistellung habe, unterstützt sie eine Entscheidung der Baubehörde 1. Instanz, die nur als Folge einer ungenügenden Prüfung des Bauvorhaben zustande kommen konnte. Damit verhilft auch die Berufungsbehörde einem im Grunde ungenügenden Bauverfahren zum Durchbruch und könnte sich ebenfalls dem Vorwurf des Amtsmissbrauches ausetzen.“
Die Beschwerdeführerin beantragte, die nachträgliche Bewilligung im Baubescheid vom 14.11.2018 aufzuheben und zur neuerlichen Prüfung an die Baubehörde zurückzuverweisen sowie diese gleichzeitig zu beauftragen festzustellen, ob einerseits die im vorliegenden „Bestandsplan“ vom 19.01.2016 bzw. 05.09.2018 dargestellten Änderungen (tatsächlich) plangemäß ausgeführt worden sind, ob andererseits die ausgeführten Änderungen gegenüber der Bewilligung aus 2013 (insbesondere hinsichtlich der Vergrößerung des Gebäudevolumens, der Stellplatzüberdachung und des Nebengebäudes) gemäß geltender Rechtslage bewilligbar sind, und sollten verschiedene ausgeführte Änderungen nicht bewilligbar sein, so die Herstellung des ursprünglich bewilligten Zustandes (aus 2013) anzuordnen bzw. aufzutragen.
Mit Schreiben des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 19.06.2019 wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Verfahrensakten zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Nachstehendes erwogen:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Zufolge Abs 2 Z 1 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 BVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Gemäß § 70 Abs 1 der NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
§ 6 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200-23, lautet auszugsweise:
„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.
(2) Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)
sowie
2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,
gewährleisten und über
3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.“
§ 22 der NÖ Bauordnung 1996 lautet auszugsweise:
„(1) Ergibt die Vorprüfung (§ 20), daß das geplante Vorhaben keine Rechte nach § 6 Abs. 2 und 3 berührt, dann entfällt die Bauverhandlung.
Die Baubehörde hat diese Feststellung 14 Tage vor Erteilung der Baubewilligung den Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3 und 4) und dem Straßenerhalter (§ 6 Abs. 3) mitzuteilen. Durch die Mitteilung werden keine Nachbarrechte begründet.
Erfolgt diese Feststellung zu Unrecht, erlischt die Parteistellung, wenn keines der genannten Rechte innerhalb von 4 Wochen nach Baubeginn geltend gemacht wird.
(2) Zur Beschleunigung des Bewilligungsverfahrens darf die Bauverhandlung entfallen, wenn
die Baubehörde die Parteien nach § 6 Abs. 1 Z. 3 und 4 (Nachbarn) […] von dem Einlangen eines Antrages nach § 14 unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme in den Antrag und seine Beilagen nachweislich verständigt, und
gleichzeitig die Parteien aufgefordert werden, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen, und
innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben werden.
Werden keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.
(…)“
Der Bewilligungsantrag für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben wurde von den mitbeteiligten Parteien unstrittig am 11.12.2014 bei der Baubehörde in *** eingebracht. Aufgrund von mangelhaften Antragsunterlagen erfolgten seitens der Baubehörde Aufforderungen zur Projektsergänzung und sind die mitbeteiligten Parteien den behördlichen Aufträgen nachgekommen. Schließlich kann gemäß § 13 Abs 8 AVG ein verfahrenseinleitender Antrag vom Antragsteller in jeder Lage des anhängigen Verfahrens geändert werden. Diese Bestimmung ermöglicht es folglich dem Antragsteller, nicht nur über den Antrag als Ganzes, sondern auch über Teile seines Inhalts zu disponieren (Hengstschläger/Leeb, AVG² § 13, Rz 43). Die Zurückweisung des Bauansuchens wegen Nichtvorlage notwendiger Antragsbeilagen erfolgte nicht. Gegenständlich ist daher die Übergangsbestimmung des § 70 Abs 1 NÖ BO 2014 zu beachten, wonach am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage, sohin der NÖ BO 1996 in der Fassung LGBl 8200-23 zu Ende zu führen sind.
Dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren kommt zur Frage, inwieweit ein Baubewilligungsantrag im Rahmen des Prüfungsverfahrens zurückzuweisen oder abzuweisen ist, keine Parteistellung zu, weil er ja nur im Falle der Erteilung der Baubewilligung in seinen Rechten verletzt sein könnte (VwGH 2002/05/0079). Wenn die Beschwerdeführerin daher moniert, die Baubehörde wäre ihrer Entscheidungspflicht nach § 5 Abs 1 NÖ BO nicht nachgekommen, so geht ihr diesbezügliches Vorbringen ins Leere, zumal dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Falle des Unterbleibens einer behördlichen Entscheidung die rechtliche Verfolgung der Entscheidungspflicht nicht offensteht (VwGH 86/05/0037).
Aus § 6 Abs 1 NÖ BO 1996 ergibt sich zunächst die Stellung als Nachbar, wobei unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Grundstückes Nr ***, KG ***, welches weniger als 14 m vom Baugrundstück Nr ***, KG ***, entfernt gelegen ist, dem Bauverfahren betreffend das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien beizuziehen und zur Erhebung von Einwendungen berechtigt war.
Die von der Beschwerdeführerin innerhalb der von der Baubehörde dafür eingeräumten Einwendungsfrist erstatteten schriftlichen Eingaben vom 28.04.2016 und vom 25.05.2016 – mit der angeschlossenen Stellungnahme des B vom 26.04.2016 – setzten sich mit dem Bauvorhaben und den dazu vorgelegten Projektsunterlagen detailliert auseinander und befassen sich im Wesentlichen mit möglichen negativen Auswirkungen der eingereichten Abänderungen auf die zulässige Gebäudehöhe, der Ermittlung der Bauwichabstände, dem Lichteinfall auf die angrenzenden Nachbargrundstücke sowie den Auswirkungen auf das Ortsbild in der Schutzzone. Zudem wurde in Bezug auf allfällige Brandschutzmaßnahmen bei der Kfz-Abstellanlage um Abklärung seitens der Baubehörde ersucht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2003/05/0026; 2006/05/0181) ist, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte, das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat.
Zur Frage, ob die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zulässige Einwendungen erhoben hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (2001/05/0032 mwN; 2008/05/0130) nur dann vorliegt, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs 2 NÖ BO 1996 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat, wobei wenigstens erkennbar sein muss, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist.
Es ist daher im vorliegenden Fall zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin in den relevanten Schreiben vom 28.04.2016 und vom 25.05.2016 (inkl. der Stellungnahme des B vom 26.04.2016) die Verletzung eines ihr nach § 6 Abs 2 NÖ BO 1996 zukommenden Nachbarrechtes geltend gemacht hat. Derartige Einwendungen können diesen Eingaben jedoch nicht entnommen werden.
Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit ganz allgemein gesprochen nämlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit § 6 Abs 2 NÖ BO 1996 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Er ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Diese subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sind in § 6 Abs 2 NÖ BO 1996 erschöpfend (taxativ) aufgezählt und können vom Nachbarn nur insoweit geltend gemacht werden, als sie seine eigene Rechtssphäre betreffen.
Der Vollständigkeit halber sei auch festgehalten, dass es weder ein von materiellen Rechten losgelöstes subjektives Recht auf gesetzmäßige Führung der Verwaltung noch ein abstraktes Recht auf ein gesetzmäßiges Verfahren oder ein ordnungsgemäßes Verfahren gibt (VwGH 2001/05/1127).
Soweit sich die Einwendungen der Beschwerdeführerin auf mögliche Widersprüche des Bauwerks zur zulässigen Bebauungsweise und -höhe beziehen sowie die Nichteinhaltung des Bauwichs oder eines zu geringen Seitenabstandes zu Bauwerken auf den unmittelbaren Nachbarliegenschaften moniert wird, ist darauf hinzuweisen, dass den Nachbarn gemäß § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BO 1996 lediglich insofern ein Mitspracherecht eingeräumt wird, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn dienen (VwGH 2000/05/0120). Dabei steht den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedoch die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte nicht zu.
Die von der Beschwerdeführerin hier vorgebrachten Bedenken haben, sofern sie sich überhaupt mit dem Abänderungsprojekt befassen und nicht bereits rechtskräftig bewilligte und von der Änderung unberührt bleibende Gebäudeteile zum Gegenstand haben, in keinem Punkt die aufgrund der Lage des Baugrundstückes im Verhältnis zu ihrem Grundstück im Übrigen auch völlig ausgeschlossene Beeinträchtigung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte zum Gegenstand, sondern beziehen sich ausschließlich auf die unmittelbar angrenzenden Grundstücke. Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht dem Nachbarn aber nicht zu, weshalb die belangte Behörde, auch wenn die Beschwerdeführerin hier einen rechtspolitischen Missstand vermutet, nicht berechtigt war, diese Hinweise auf etwaige Mängel im gegenständlichen Verfahren aufzugreifen.
Der Schutz des Ortsbildes ist nicht im die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn taxativ festlegenden Katalog des § 6 Abs 2 NÖ BO 1996 angeführt, weshalb hier der Beschwerdeführerin auch kein Mitspracherecht hinsichtlich der in § 56 NÖ BO 1996 geregelten Aspekte der Ortsbildgestaltung zukommt (VwGH 2009/05/0101).
Zu den brandschutztechnischen Bedenken im Zusammenhang mit der Errichtung der überdachten PKW-Abstellfläche ist auf das bereits im von der Beschwerdeführerin genannten Erkenntnis vom 29.09.2016, LVwG-AV-294/001-2015, Gesagte zu verweisen, wonach diese im Ergebnis nicht nachvollziehbar sind. Das Grundstück der Beschwerdeführerin ist, wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführt, vom gegenständlichen Vorhaben ca. 15 m entfernt, das dort bestehende Gebäude sogar ca. 23 m. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass ein Nachbar keinen allgemeinen Anspruch auf Einhaltung aller denkbaren brandschutztechnischen Vorschriften aus § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO 1996 ableiten kann (VwGH 2005/05/0171). Wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Einwendungsschreiben vom 28.04.2016 ausführt, dass das dichte und dürre Gehölz des Nachbargrundstückes (gemeint ist das zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Beschwerdeführerin gelegene Grundstück Nr. ***) im Brandfall in Brand gesetzt werden und auch auf ihr Grundstück übergreifen könnte, so ist ihr zu entgegnen, dass nach § 6 Abs 2 Z 1 NÖ BO 1996 nur Bauwerke der Nachbarn geschützt sind und dieses Nachbarrecht nicht den Schutz des Nachbargrundstückes im Allgemeinen gewährleistet (VwGH 2003/05/0181). Im Übrigen wird durch die in den hier maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften normierten Abstandsregeln, in Abhängigkeit von der Bauweise von Gebäuden, der Gefährdung gegenüberliegender Gebäude im Brandfall und umgekehrt Rechnung getragen. Nach diesen Rechtsvorschriften kann bei einem Gebäudeabstand von 6 m nach Ansicht des Gesetzgebers eine Brandgefahr für die Nachbarbauwerke somit nicht mehr bestehen. Das direkt angrenzende Grundstück „H“ (Gst.Nr. ***) ist zudem nicht bebaut. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin weist, wie oben dargestellt, einen Abstand von wesentlich mehr als 6 m auf, weshalb eine Brandgefahr für das Gebäude der Beschwerdeführerin geradezu denkunmöglich ist. Eine Verletzung im diesbezüglich geltend gemachten Nachbarrecht kam daher von vornherein nicht in Betracht.
Die von der belangten Behörde diesbezüglich getroffene Entscheidung ist seitens des erkennenden Gerichts somit nicht zu beanstanden und war der Beschwerde daher aus den genannten Gründen der Erfolg zu versagen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, da aufgrund der Aktenlage feststand, dass durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.