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LVwG-AV-1457/001-2019•LVwG N LVwG-AV-1457/001-2019
LVwG-AV-1457/001-2019Tribunal administratif régional22 oct. 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Baueinstellung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Biedermann als Einzelrichterin über die Beschwerde der B GmbH Co KG, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 06.11.2019, Zl. ***, mit dem die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 07.08.2019, Zl. ***, mit dem der Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen den Mandatsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.03.2019, Zl. ***, betreffend Untersagung der Fortsetzung aller bisher vorgenommener, konsensloser Arbeiten ohne baubehördliche Bewilligung bei dem Objekt auf dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, mit der Anschrift ***, ***, keine Folge gegeben wurde, als unbegründet abgewiesen wurde,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Mandatsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 14.03.2019, Zl. ***, wurde der B GmbH Co KG (in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) gemäß § 29 iVm § 24 Abs 1 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) iVm § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) die Fortsetzung aller bisher vorgenommenen, konsenslosen Arbeiten bei dem Objekt in ***, ***, GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, untersagt. Begründend wurde hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Recht aus einer Baubewilligung erlösche, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen 2 Jahren ab Erlassung des Bescheides der Behörde begonnen oder binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt worden sei. Die Vollendung des Vorhabens sei binnen 5 Jahren ab dem Datum des Baubeginns der Baubehörde schriftlich zu melden. Nachdem ein Baubeginn tatsächlich nicht stattgefunden habe, sei die Baubewilligung vom 23.03.2015 erloschen, weshalb die Arbeiten bis zu einer allfälligen Erlangung einer rechtskräftigen Baubewilligung einzustellen seien.
Aufgrund der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 29.03.2019 wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 07.08.2019, Zl. ***, die Vorstellung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 14.03.2019, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen und die Baueinstellung bestätigt.Begründend wurde hierzu nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufs zusammengefasst ausgeführt, dass am 10.07.2019 ein Lokalaugenschein zur Überprüfung des Baubeginns bei der gegenständlichen Liegenschaft durchgeführt worden sei, bei dem seitens der Baubehörde festgestellt worden sei, dass die von der Beschwerdeführerin genannten und besichtigten Tätigkeiten bloß Vorbereitungshandlungen darstellen und daher für den Nachweis eines tatsächlichen Baubeginns innerhalb der gesetzlichen Fristen nicht ausreichend seien. Damit habe aber nicht nachgewiesen werden können, dass der Beginn der Errichtung des bewilligten Bauvorhabens bereits stattgefunden habe. Da vor Ort somit keine bautechnischen Maßnahmen durchgeführt worden seien, die einen tatsächlichen Baubeginn des Vorhabens betreffend den Dachgeschoßausbau belegen, bleibe die verfügte Baueinstellung aufrecht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 06.11.2019, Zl. ***, wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde hierzu nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufs im Wesentlichen ausgeführt, dass die NÖ Bauordnung den Begriff „Baubeginn“ nicht näher definiere, weshalb einerseits auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen, sowie andererseits eine Rechtsauskunft des Amtes der NÖ Landesregierung eingeholt worden sei. So habe der Verwaltungsgerichtshof etwa die Öffnung einer Dachbodendecke durch einen Prüfingenieur als Maßnahme, um die Tragfähigkeit der Decke für die beabsichtigten Aufbauten zu überprüfen, qualifiziert, welche sich als bloße „Vorbereitungshandlung“ für die Ausführung des bewilligten Vorhabens, nicht jedoch bereits als eine Errichtungsmaßnahme zur Herstellung des Bauvorhabens, darstelle. Gerade weil diese Maßnahmen vor Beginn der Bauarbeiten zu setzen gewesen seien, können sie keinen Baubeginn im Sinne der NÖ BO 2014 darstellen. Somit können die Stemmarbeiten, welche bereits im Jahr 2014 durchgeführt worden seien und welche nach den Ausführungen der Berufungswerberin letztlich zu den Auswechslungsplänen geführt haben, keinen Baubeginn darstellen. Hinsichtlich der für dieses Bauvorhaben individuell angefertigten Stahlkonstruktion habe das Amt der NÖ Landesregierung in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass der Baubeginn auf der Baustelle zu erfolgen habe und daher die Herstellung einer Stahlkonstruktion nicht als Baubeginn zu werten sei. Hierbei handle es sich ebenfalls um bloße Vorbereitungshandlungen. Auch die durch den Amtssachverständigen beim Lokalaugenschein im Nachhinein nachvollziehbaren Maßnahmen stellen keinen Baubeginn dar, sondern handle es sich dabei lediglich um Vorbereitungshandlungen.
Zum Beschwerdevorbringen:
Durch ihren bevollmächtigten Vertreter erhob die Beschwerdeführerin am 03.12.2019 fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerdeführerin beantragte hierin die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, falls erforderlich die Durchführung der angebotenen zeugenschaftlichen Einvernahme des Beschwerdeführervertreters sowie sodann der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Berufung gegen den Bescheid vom 07.08.2019 Folge gegeben und der mittels Vorstellung bekämpfte Bescheid vom 14.03.2019, mit dem die Einstellung der Bautätigkeit ausgesprochen wurde, aufgehoben wird. Weiters wurde die Feststellung beantragt, dass die Bautätigkeit auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zur Ausführung des mit den Bescheiden vom 03.12.2013 und 23.03.2015 bewilligten Bauvorhabens fortgeführt werden darf.
Begründend wurde hierzu zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin als Bauwerberin mit Bescheiden des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 03.12.2013 und 23.03.2015 die baubehördliche Bewilligung für die Durchführung von Baumaßnahmen im Dachgeschoß des Hauses ***, ***, als Mit- und Wohnungseigentümerin dieser Liegenschaft rechtskräftig erteilt worden sei. Dieses Bauvorhaben umfasse insbesondere den Ausbau des Dachgeschoßes durch Errichtung einer statisch erforderlichen Stahlkonstruktion (mittels Träger HEA200) auf der Bestandsdecke mit Holzausfächerung. Mit 27.01.2016 habe die Baubehörde erster Instanz die Anzeige des Baubeginns gemäß § 26 NÖ BO 2014 zur Kenntnis genommen.
Richtig sei, dass, wie aus dem unter einem vorlegelegten Schreiben der C Baugesellschaft m.b.H. an die Baubehörde vom 14.03.2019 hervorgehe, diese vor Ort keine Baumaßnahmen selbst oder durch Subunternehmer ausgeführt habe. Die Feststellung der Baubehörde erster Instanz in ihrem Bescheid, wonach der Baubeginn tatsächlich nicht stattgefunden habe, sei jedoch aktenwidrig. Diese Aktenwidrigkeit sei keinesfalls unwesentlich, da gerade die Frage des (erfolgten) Baubeginns von wesentlicher rechtlicher Relevanz zur Lösung des Verfahrensausgangs sei. Es werde daher die rechtsrichtige Feststellung begehrt, die Baufirma C Baugesellschaft m.b.H. habe bis zur Zurücklegung der Bauführerschaft selbst keine Bautätigkeiten vor Ort in ***, ***, durchgeführt. Dies sei deshalb von Relevanz, da als „Baubeginn“ im Sinne der NÖ Bauordnung jede auf die Errichtung des bewilligten Bauvorhabens gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen sei, wobei es nach der Gesetzes- und Rechtslage nicht erforderlich sei, dass die bautechnische Maßnahme vor Ort gesetzt sein müsse.
Sie habe innerhalb der Zweijahresfrist des § 24 NÖ BO 2014 durch Fertigung der für das Bauvorhaben notwendigen Stahlkonstruktion, welche unmittelbar nach der mit Bescheid vom 14.03.2019 erfolgten Baueinstellung, vor Ort versetzt bzw. eingebracht hätte werden sollen, die Baubewilligung begonnen zu konsumieren. Die belangte Behörde habe festgestellt, dass die Stahlkonstruktion zur Errichtung der Tragkonstruktion für den Dachbodenausbau hergestellt worden sei. Mit dieser Feststellung stelle die belangte Behörde fest, dass die Stahlkonstruktion zur Ausführung des Bauvorhabens notwendig sowie zur Ausführung dieses bewilligten Bauvorhabens hergestellt worden sei.
Da der Gesetzgeber keine Definition des Begriffs „Baubeginn“ vorgenommen habe, insbesondere weder ein Mindestmaß an baulicher Tätigkeit oder die Voraussetzung der baulichen Maßnahmen vor Ort der „Baustelle“ normiert sei, sei auf die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zurückzugreifen. Dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.04.2012, 2009/05/0313) liege jedoch ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde, da in jener Entscheidung keine Stahl-Tragkonstruktion aus statischen Gründen aufgrund des Baukonsenses herzustellen gewesen sei. Im gegenständlichen Fall sei jedoch die Stahl-Tragkonstruktion im Baukonsens als notwendige bauliche Maßnahme Inhalt des Bauvorhabens und könne ohne die Ausführung derselben der konkrete individualisierte Baukonsens nicht konsumiert bzw. das bewilligte Bauvorhaben bautechnisch nicht ausgeführt werden. Die hergestellte statische Tragkonstruktion sei nur für das gegenständlich bewilligte Bauvorhaben bestimmt und nach den spezifizierten Anforderungen des konkreten Bauvorhabens berechnet und erzeugt worden. Sie könne nicht für ein anderes Bauvorhaben verwendet werden. Die Herstellung der Stahlkonstruktion sei eine bautechnische Maßnahme, die für dieses Bauvorhaben notwendig sei und nur für dieses Vorhaben verwendet werden könne sowie der nach außen objektiv in Erscheinung getretene Wille zur Umsetzung des Bauvorhabens und somit der Baubeginn im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Diese Rechtsansicht gründe sich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, welcher in dem von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis herausarbeite, dass bauliche Maßnahmen jene Arbeiten seien, die für das zu errichtende Bauwerk bzw. Bauvorhaben „bestimmt“ seien, d.h. der Herstellung der baulichen Anlage dienen. Im Gegensatz dazu setze der Gerichtshof „bloße Vorbereitungshandlungen“, wie etwa die Freimachung des Baugrundes durch Abriss noch darauf befindlicher Gebäude oder die Planierung des Bauplatzes, da diese Arbeiten nicht der Herstellung der baulichen Anlage dienen.
Auf einen Dachgeschoßausbau angewandt bedeuten diese Grundsätze des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Abdecken und Abtragen des Daches bzw. des Dachstuhls, wie auch das Abreißen eines bestehenden Gebäudes, als bloße Vorbereitungsmaßnahme zu beurteilen seien. Um aber die Tragkonstruktion auf der späteren „Baustelle“, d.h. nach Abtragen des Daches und des Dachstuhls, anbringen zu können, müsse diese bereits werkseitig hergestellt worden sein, weshalb dies eine zwangsläufige bautechnische Maßnahme, die im konkrete Bauvorhaben vor Öffnung des Daches und Abtragen des bestehenden Dachstuhls gesetzt sein müsse, darstelle. Mit einer werkseitig hergestellten Stahl-Tragkonstruktion beginne die bautechnische Ausführung der zu errichtenden baulichen Anlage daher bereits vor Beginn der „bloßen Vorbereitungsarbeiten an Ort und Stelle des Bauvorhabens“, nämlich der Herstellung der zur Errichtung vor Ort „bestimmten“ und notwendigen Tragkonstruktion werkseitig.
Folge man der Rechtsansicht der belangten Behörde, so gäbe es keine Planungs- und Ausführungssicherheit zur Ausnutzung des Baukonsenses bei derartigen Dachgeschoßausbauten bzw. Tragkonstruktionen. Entgegen der Ansicht des Amtes der NÖ Landesregierung sei § 26 NÖ BO 2014 keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass die tatsächliche Ausführung des bewilligten Bauvorhabens (vor Ort) auf der Baustelle selbst begonnen werden müsse.
Ihrer Ansicht nach und aufgrund der dargelegten höchstgerichtlichen Judikatur reiche somit jede bautechnische Maßnahme als Baubeginn aus, die bei objektiver Betrachtung auf die Ausführung des konkreten bewilligten Bauvorhabens gerichtet sei. Mangels landesgesetzlicher Anordnung müssen diese Arbeiten aber nicht notwendigerweise vor Ort gesetzt sein, wenn die bautechnische Maßnahme zur Umsetzung des Bauvorhabens bestimmt und notwendig sei.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 17.12.2019, hg. eingelangt am 23.12.2019, legte die belangte Behörde den Originalakt zur Zl. ***, samt einer Kopie der Einladungskurrende der Stadtratssitzung einschließlich der Tagesordnung vom 30.10.2019 und einem Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 05.11.2019 zur Entscheidung über die Beschwerde vor.Zugleich wurde eine Stellungnahme erstattet und beantragt, die verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass auf den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 06.11.2019, insbesondere auf den darin ausgeführten Sachverhalt und die Begründung, verwiesen und das darin Enthaltene zum Vorbringen und Inhalt der Gegenschrift erhoben werde. Die Stadtgemeinde *** sei in ihrer Entscheidung der von der NÖ Landesregierung, Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht, vertretenen Rechtsmeinung gefolgt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Bauakt der Stadtgemeinde *** zur Zl. *** sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch und das öffentliche Firmenbuch.
Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Mit Bauansuchen vom 30.08.2013 beantragte die D GmbH Co KG die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Dachgeschoßausbaus bei dem bestehenden Gebäude auf den GSt.Nrn. *** und *** der EZ ***, KG *** (Anschrift: ***, ***) unter Anschluss eines Grundbuchsauszuges, eines Anrainerverzeichnisses, eines Energieausweises, einer Baubeschreibung, eines Einreichplanes sowie von Vollmachten.
Die GSt.Nrn. *** und ***, EZ ***, KG ***, standen, wie sich aus einem Auszug aus dem Firmenbuch vom 17.10.2013 ergibt, zu diesem Zeitpunkt im Miteigentum von E, der F KG, der D GmbH Co KG (FN ***), G und H. Die D GmbH Co KG (FN ***) ist seitdem Miteigentümerin der vorgenannten Liegenschaft zu 114/880 Anteilen, mit welchen Wohnungseigentum an der Wohnung Top Nr. *** verbunden ist.
Die D GmbH Co KG mit Sitz in ***, *** (FN ***), wurde mit Wirkung vom 20.11.2018 in die B GmbH Co KG mit Sitz in ***, ***, umbenannt.
Mit Bescheid vom 03.12.2013, Zl. ***, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der Bauwerberin die beantragte baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Dachgeschoßausbaus auf der Liegenschaft in ***, ***, GSt.Nrn. *** und ***, EZ ***, KG ***, unter der Vorschreibung von Auflagen und unter Zugrundelegung der Stellungnahmen des Sachverständigen für Brandschutz I vom 03.10.2013, des Einreichplans vom 28.08.2013, der Baubeschreibung vom Oktober 2013 und des Energieausweises vom 17.09.2013. Dieser Bescheid wurde am 04.12.2013 von einem Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin übernommen.
Mit Bauansuchen vom 26.11.2014 wurden der Baubehörde Auswechslungspläne zu dem bewilligten Bauvorhaben vorgelegt und wurde schließlich mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 23.03.2015, Zl. ***, die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Dachgeschoßausbaus auf den GSt.Nrn. *** und *** der EZ ***, KG ***, unter Zugrundelegung des Auswechslungsplanes vom 07.11.2014 und der Beschreibung der Änderungen vom Jänner 2015 des J erteilt. Dieser Bescheid wurde am 26.03.2015 von der Beschwerdeführerin durch einen Bevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen.
Mit Wirkung vom 21.01.2016 wurden die beiden Grundstücke, GSt.Nrn. *** und *** der EZ ***, KG *** zu dem GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***, vereinigt.
Mit Mandatsbescheid vom 14.03.2019, Zl. ***, untersagte der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz der Beschwerdeführerin gemäß § 29 iVm § 24 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 iVm § 57 AVG die Fortsetzung aller bisher vorgenommenen konsenslosen Arbeiten bei dem Objekt in ***, ***, GSt.Nr. ***, EZ ***, KG ***.Gegen diesen Bescheid wurde am 29.03.2019 fristgerecht Vorstellung erhoben. In der Folge wurde von der Baubehörde erster Instanz das Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Bei einem am 10.07.2019 durchgeführten Lokalaugenschein der Baubehörde wurden in Anwesenheit des Beschwerdeführervertreters, L, K als Vertreter der Beschwerdeführerin sowie von Vertretern der Baubehörde eine Räumlichkeit im Kellergeschoß, das Stiegenhaus und das Dachgeschoß des verfahrensgegenständlichen Gebäudes begangen und wurde festgestellt, dass sich in einem Kellerabteil des Kellergeschoßes eine ca. 1 m² große und ca. 5 bis 10 cm tiefe Bodenabsenkung (Foto Nr. 1) befand, welche von Schürfarbeiten zur Erkundung des Fundaments stammte. Im Dachgeschoß befanden sich zwei kleine Deckenlöcher im Ausmaß von jeweils ca. 0,2 m² (Fotos Nrn. 2 und 3), welche zur Erkundung des Deckenaufbaus und als Vorarbeiten für zusätzliche Deckenauflagen hergestellt wurden. Weiters waren im Dachbereich im Bereich der Mauerbank zwei Markierungen ersichtlich (Fotos Nrn. 4 und 5), welche die Positionen der zukünftigen Auflagerpunkte der erforderlichen Stahlträger darstellten.
[Abweichend vom Original – Bilder nicht wiedergegeben]
„…
…“
Foto Nr. 1: Bodenabsenkung im Kellergeschoß
Fotos Nrn. 2 und 3: Löcher in der Decke im Dachgeschoß
Fotos Nrn. 4 und 5: Markierungen im Dachbereich
Außer diesen beschriebenen Erkundungsmaßnahmen wurden bei dem bestehenden Gebäude sowie auf der Liegenschaft, GSt.Nr. ***, KG ***, weder seit der Erteilung der Baubewilligung mit Bescheid vom 03.12.2013, noch vom 23.03.2015 Bautätigkeiten zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens durchgeführt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stützt sich hinsichtlich der von den Baubehörden erster und zweiter Instanz gesetzten Verfahrensschritte bzw. hinsichtlich des Verfahrensganges auf den unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Bauaktes, in welchem der Gang des behördlichen Verfahrens unbestritten vollständig und in unbedenklicher Weise dokumentiert ist.
Die Feststellungen zu den verfahrensgegenständlichen Grundstücken bzw. dem Grundstück sowie den Eigentumsverhältnissen an den- bzw. demselben ergeben sich aus den vorgelegten Bauakten, insbesondere dem darin einliegenden Grundbuchsauszug vom 17.10.2013 in Zusammenhalt mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes *** vom 14.01.2016, GZ: ***, sowie aus einer Einsicht in das öffentliche Grundbuch.
Die Feststellung hinsichtlich der Umbenennung der D GmbH Co KG in die B GmbH Co KG ergibt sich aus einer Einsicht in das öffentliche Firmenbuch vom 12.10.2020.
Die Feststellungen zu den vor Ort getätigten Erkundungsmaßnahmen ergeben sich insbesondere aus dem im Bauakt einliegenden Aktenvermerk über die am 10.07.2019 durch die Baubehörde erster Instanz unter Beiziehung insbesondere des Beschwerdeführervertreters durchgeführte Begehung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes und den dabei angefertigten Lichtbildern, welche dem Aktenvermerk angeschlossen sind. Dieser Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführervertreter durch die Baubehörde erster Instanz mit E-Mail vom 10.07.2019 übermittelt und wurde von diesem hierzu keine Stellungnahme abgegeben.
Die Feststellung, dass über die bei der Begehung am 10.07.2019 festgestellten Maßnahmen hinaus keinerlei Bautätigkeiten vor Ort zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens – weder im Gebäude selbst, noch auf der Liegenschaft – durchgeführt worden waren, ergibt sich zum einen aus dem Akteninhalt und ist dies seitens der Beschwerdeführerin auch unbestritten geblieben. So hat die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Beschwerdevorbringen insbesondere die Richtigstellung verlangt, dass die mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24.11.2015 beauftragte Bauführerin, die C Baugesellschaft m.b.H. in ***, deren Anzeige von der Baubehörde mit Schreiben vom 27.01.2016 zur Kenntnis genommen wurde, selbst keinerlei Bautätigkeiten vor Ort durchgeführt hat, wie diese mit Schreiben vom 14.03.2019 mitgeteilt hat. Im Jänner 2019 wurde die Bauführerschaft daher von der C Baugesellschaft m.b.H. zurückgelegt und wurde mit Schreiben vom 01.02.2019 von der Beschwerdeführerin der Beginn der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens mit 08.02.2019 gemeldet und die M GmbH in *** als Bauführerin bekannt gegeben.Weiters ersuchte die Hausverwaltung N GmbH Co KG in *** mit E-Mail vom 04.03.2019 über Auftrag der grundbücherlichen Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Baubehörde von Amts wegen zu prüfen, inwieweit die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des Dachbodenaufbaus aufrecht sei, zumal am 24.11.2015 von der Bauwerberin der Baubeginn angezeigt worden sei, ohne dass mit dem Bauvorhaben begonnen worden sei. In diesem Zusammenhang teilte eine Miteigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes, G, mit Schreiben vom 15.04.2019 der Baubehörde mit, dass nach ihrer Rücksprache mit O, welcher Mieter der im 4. Stock des gegenständlichen Gebäudes gelegenen Wohnung sei, die Behauptung in der Vorstellung, wonach im Jahr 2014 Stemmarbeiten zur Herstellung der Unterkonstruktion für den Dachaufbau durch die Stahlkonstruktion vorgenommen worden seien, unrichtig sei, da im Jahr 2014 keine Stemmarbeiten zur Herstellung der Unterkonstruktion vorgenommen, sondern lediglich ein kleines Bohrloch aus Anlass der Erstellung des statischen Gutachtens in die Decke gestemmt worden sei. Unter einem übermittelte G ein Schreiben des O vom 15.04.2019, worin dieser ausführt, dass er im Jahr 2014 des Öfteren mit A, dessen Gattin, welche handelsrechtliche Geschäftsführerin der D GmbH Co KG gewesen sei, J und L auf dem Dachboden und in seiner darunterliegenden Wohnung gewesen sei. Zur Überprüfung der Deckenkonstruktion und der damit verbundenen Statik sei ein ca. 50 cm langer und ca. 7 cm tiefer Schlitz in die Decke gestemmt worden und habe dies ergeben, dass die Decke für einen Ausbau nicht tragfähig genug sei. Bei der Besprechung in seiner Wohnung habe L sinngemäß gesagt, dass im Falle einer Bauführung das ganze Haus einstürzen werde. Mit Stellungnahme vom 29.04.2019 führte J zu den Schreiben der G und des O vom 15.04.2019 zusammengefasst aus, dass im September 2013 im Zuge der Beweissicherung der gegenständlichen Liegenschaft Stemmarbeiten im Dachgeschoß durchgeführt worden seien. In der Wohnung des O seien weder vor, noch nach diesen Stemmarbeiten Risse an der Decke erkennbar gewesen. Danach sei er nie wieder in dieser Wohnung gewesen und habe auch nicht an größeren Besprechungen teilgenommen. Am 20.12.2013 sei er im Zusammenhang mit dem Scannen der obersten Bewehrungslage der Beton-Eisen-Rippendecke noch einmal am Dachboden gewesen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen habe in der Folge zur Auswechslung der Einreichung geführt, da es nicht möglich gewesen sei, auf die bestehende Eisen-Beton-Rippendecke aufzubauen und sei eine vom Bestand entkoppelte Stahlkonstruktion entworfen worden. Diese Konstruktion werde kraftschlüssig mit den Außenwänden verbunden und liege auf der Kaminmittelwand auf. Diese werde im Werk vorproduziert und sei beabsichtigt gewesen, sie ab dem Herbst 2016 vor Ort abschnittsweise einzubauen. Diese Konstruktion sei im Jahr 2015 detailliert an die Firma P beauftragt und im Jahr 2016 produziert worden.Mit E-Mail vom 10.06.2019 teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass folgende Baumaßnahmen im Zeitraum November 2015 bis November 2016 gesetzt worden seien:
1. gemäß den Anforderungen und Vorgaben der Baustatik des Statikers L sei die Einbindungstiefe der Fundamente durch Schürfarbeiten verifiziert worden, um diese bei Unterschreiten der erforderlichen Tiefe nachzubessern;
2. für die Herstellung des Mittelwandauflagers der tragenden Stahlkonstruktion sei die Eisenbetondecke oberhalb des letzten Wohngeschoßes geöffnet worden;
3. die Stahlträgerauflagerpunkte auf den Sohlbänken seien eingemessen und markiert worden; und
4. die Anbindungsöffnung des Wohnungseingangs zum Lichtausstieg im letzten Halbgeschoß sei gestemmt und gesichert worden.
Diese Baumaßnahmen seien vor Ort nachvollziehbar. Unter einem wurden vier Lichtbilder hiervon vorgelegt, welche im Wesentlichen die Situation, wie auf den Fotos Nrn. 1, 3, 4 und 5 der Lichtbilddokumentation vom Lokalaugenschein vom 10.07.2019 ersichtlich, darstellen. Mit Schreiben der Q GmbH in *** wurden diese Angaben bestätigt. Mit Schreiben vom 12.07.2019 teilte die Miteigentümerin G zur Eingabe des Beschwerdeführervertreters vom 10.06.2019 mit, dass die im Keller befindliche, wenige Zentimeter tiefe Öffnung, welche laut Beschwerdeführervertreter von der Verifizierung der Einbindungstiefe der Fundamente durch Schürfarbeiten stamme, bereits seit Jahrzehnten in diesem Kellerabteil vorhanden sei und somit nicht von der Beschwerdeführerin herrühre. Außer dem in ihrem Schreiben erwähnten 50 cm langen und 7 cm tiefen Schlitz in der Decke haben keine weiteren Arbeiten im Dachgeschoß anlässlich der damaligen gemeinsamen Begehung festgestellt werden können. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin sei auch keine Anbindungsöffnung des Wohnungseinganges zum Liftausstieg hergestellt worden, zumal die letzte Ausstiegsstelle im Lift, entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin, von dieser nicht errichtet worden sei, sodass der Lift deswegen bis zum heutigen Tag nicht in Betrieb genommen werden habe können. Zusammengefasst lässt sich daher feststellen, dass lediglich die bei dem Lokalaugenschein am 10.07.2019 festgestellten Erkundungsmaßnahmen von der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden. Diese Erhebungen decken sich mit den Wahrnehmungen der Miteigentümerin und wurden darüberhinausgehende (Bau-) Tätigkeiten vor Ort nicht festgestellt und seitens der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert vorgebracht.
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens aufgrund der fristgerecht erhobenen Vorstellung vom 29.03.2019 wurde von der Beschwerdeführerin vorbracht, dass bereits im Jahr 2014 Stemmarbeiten zur Herstellung der Unterkonstruktion für den Dachaufbau vor Ort begonnen worden seien, welche letztlich zur Auswechslungsplanung geführt haben, und wurden Planungsunterlagen sowie ein Angebot der P in *** vom 30.11.2015, Angebot-Nr.: ***, über die Herstellung, Lieferung und Montage einer Stahlunterkonstruktion für den Dachgeschoßausbau laut beigestellter Unterlagen von J vorgelegt.Mit Schreiben vom 02.05.2019, adressiert an J, bestätigte die P, dass aufgrund des Angebotes vom 30.11.2015 in der Folge eine Beauftragung erfolgt sei. Ab Mitte August 2016 sei der Materialeinkauf getätigt und in weiterer Folge mit der Fertigung der Tragkonstruktion, sämtlicher Anschlussstücke und der Kopf- und der Einschweißplatte begonnen und seien diese vorgefertigt worden. Die Montage sei für Anfang September 2016 geplant gewesen, sei jedoch zunächst auf Frühjahr 2017 und in der Folge durch den Bauherrn auf unbestimmte Zeit verschoben und bis dato nicht durchgeführt worden.
Rechtslage:
Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zugrunde zu legen (VwGH 27.02.2019, Ra 2018/05/0001).
Die hier relevanten Bestimmungen der NÖ BO 2014, LGBl 1/2015 in der maßgeblichen Fassung LGBl 53/2018 lauten auszugsweise:
Gemäß § 4 NÖ BO 2014 gelten im Sinne dieses Gesetzes als[…]Z 6: bauliche Anlagen: alle Bauwerke die nicht Gebäude sind;Z 7: Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;[…]Z 15: Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;[...].
Gemäß § 9 Abs 1 NÖ BO 2014 kommt allen Bescheiden nach diesem Gesetz sowie allen Erkenntnissen und Beschlüssen des Landesverwaltungsgerichtes, die nicht nur verfahrensleitend sind, in den Angelegenheiten dieses Gesetzes – ausgenommen jenen nach § 37 – insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind.
Gemäß § 9 Abs 2 NÖ BO 2014 richtet sich die Rechtsnachfolge nach dem Eigentum am Bauwerk oder am Grundstück, je nachdem, ob das eine oder das andere Gegenstand der Entscheidung ist.
Gemäß § 14 Z 3 NÖ BO 2014 bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
[…].
§ 24 NÖ BO 2014 lautet:
Abs 1: Das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs 1) erlischt, wenn
1. die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht
binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oder
binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde,
2. der aus der Baubewilligung Berechtigte darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich wirksam wird, oder
3. das aufgrund der Baubewilligung ausgeführte Vorhaben beseitigt wird.Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs 3, eine Straßengrundabtretung nach § 12 Abs 1, die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach § 23 Abs 5 oder die Festlegung eines Bezugsniveaus nach § 67 Abs 3 oder 3a werden dadurch nicht berührt.
Abs 2: Wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung aufgrund der nicht fristgerechten Fertigstellung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt, so ist das Bauvorhaben innerhalb der nicht verlängerbaren Frist von 4 Jahren nach der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2, mit dem die neuerliche Baubewilligung erteilt wurde, fertig zu stellen, andernfalls diese neuerliche Baubewilligung erlischt.
Abs 3: Wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll, dann dürfen in der Baubewilligung längere Fristen als nach Abs 1 für einzelne Abschnitte bestimmt werden. Für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z. B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) darf in der Baubewilligung eine längere Frist bestimmt werden.
Abs 4: Die Baubehörde hat die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn
dies vor ihrem Ablauf beantragt wird und
das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – sowie den jeweils damit zusammenhängenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, und den sicherheitstechnischen Vorschriften nicht widerspricht.
Abs 5: Die Baubehörde hat die Frist für die Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn
der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und
das Bauvorhaben aufgrund des bisherigen Baufortschritts innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.
Abs 6: Das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach § 15 erlischt, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Fristen nach § 15 Abs 4 und 5 begonnen worden ist. Abs 1 Z 2 und 3 gilt sinngemäß.
Abs 7: Wird ein Ansuchen um Verlängerung einer Frist nach Abs 1 vor deren Ablauf eingebracht, wird der Ablauf dieser Frist bis zur Entscheidung der Baubehörde gehemmt.
Abs 8: Die Zeit eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof wird in diese Fristen nicht eingerechnet.
Gemäß § 26 Abs 1 NÖ BO 2014 hat der Bauherr das Datum des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens der Baubehörde vorher anzuzeigen. Diese Anzeige wird unwirksam, wenn mit der tatsächlichen Ausführung nicht innerhalb von vier Wochen ab dem angegebenen Zeitpunkt begonnen wird.
Gemäß § 26 Abs 2 NÖ BO 2014 darf ab dem angezeigten Baubeginn die zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens erforderliche Baustelleneinrichtung ohne weitere Bewilligung aufgestellt werden.
Gemäß § 29 Abs 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn
1. die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt oder
2. bei einem bewilligten Vorhaben kein oder kein geeigneter Bauführer bestellt ist.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 03.12.2013, Zl. ***, sowie jener vom 23.03.2015, Zl. ***, mit welchen der D GmbH Co KG die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Dachgeschoßausbaus in ***, ***, GSt.Nrn. *** und ****, EZ ***, KG ***, erteilt wurde, von dieser übernommen jeweils wurden und daher in Rechtskraft erwachsen sind.Wie zuvor festgestellt, wurde die D GmbH Co KG (FN ***) mit Wirkung vom 20.11.2018 in die B GmbH Co KG umbenannt.
In diesem Zusammenhang ist zu den von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.11.2015 und 01.02.2019 erstatteten Anzeigen des Baubeginns auszuführen, dass die Verpflichtung der Anzeige des Baubeginns eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt. Für die Klärung der Frage, ob das Recht aus dem Baubewilligungsbescheid erloschen ist, hat diese Anordnung daher keine Bedeutung (VwGH 15.07.2003, 2002/05/0772, zur NÖ BauO 1976).
Im vorliegenden Fall wurden in den Bescheiden, mit welchen die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Dachgeschoßausbaues erteilt wurde, keine längeren Fristen für den Baubeginn festgelegt, die Frist wurde auch nicht über Antrag der Inhaberin der Baubewilligung erstreckt, weshalb gemäß § 24 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 das Recht aus einer Baubewilligung erlischt, wenn die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oder binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde.
Im Sinne des § 26 NÖ BO 2014 ist unter dem Begriff des Baubeginns ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen (VwGH 15.05.2012, 2012/05/0008; 25.09.2012, 2001/05/0023).
Dabei ist es – insofern das Gesetz darüber keine näheren Bestimmungen trifft – unerheblich, in welchem Größenverhältnis die durchgeführten Arbeiten zum geplanten Bauvorhaben stehen. Bereits die Errichtung eines kleinen Teils eines Fundaments ist daher ebenso schon als Baubeginn anzusehen, soweit er der Herstellung des Vorhabens dient, wie die Aushebung der Baugrube. Die Planierung des Bauplatzes kann jedoch nicht darunter subsumiert werden, insofern diese Arbeiten nicht der Herstellung der baulichen Anlage dienen (VwGH 17.04.2012, 2009/05/0313).
Im vorliegenden Fall wurden, wie zuvor festgestellt, an Ort und Stelle im Gebäude auf dem Baugrundstück Nr. ***, KG ***, lediglich Schürf- und Erkundungsarbeiten durchgeführt sowie Markierungen angebracht. Diese Maßnahmen stellen im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur jedoch keinen Baubeginn dar, sondern sind bestenfalls als Vorbereitungshandlungen zu werten. So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa die Öffnung einer Dachbodendecke durch einen Prüfingenieur als Maßnahme, um die Tragfähigkeit der Decke für die beabsichtigten Aufbauten zu überprüfen, qualifiziert. Diese Überprüfung durch Öffnung der Geschoßdecke stellt sich aber als bloße „Vorbereitungshandlung“ für die Ausführung des bewilligten Vorhabens, nicht jedoch bereits als eine Errichtungsmaßnahme zur Herstellung des Bauvorhabens dar (VwGH 17.04.2012, 2009/05/0313). Als derartige Vorbereitungshandlungen für die Ausführung des bewilligten Vorhabens sind auch die Freimachung des Baugrundes durch Abreißen noch darauf befindlicher Gebäude sowie Rodungsmaßnahmen qualifiziert worden (VwGH 31.01.1997, 1.069/77).Gerade weil diese Maßnahmen aber vor Beginn der Bauarbeiten zu setzen waren, stellen sie keinen Baubeginn im Sinne der NÖ BO 2014 dar.
Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte, von der P individuell gefertigte Stahl-Tragkonstruktion für den Dachbodenausbau, welche nicht vor Ort auf der gegenständlichen Liegenschaft gefertigt und auch noch nicht vor Ort verbaut wurde, stellt nach Ansicht des erkennenden Gerichts umso weniger einen Baubeginn dar, da hierfür bisher keinerlei Maßnahmen oder Bautätigkeiten am Baugrundstück, Bauplatz oder im Gebäude selbst gesetzt wurden. Die zur Thematik des „Baubeginns“ ergangene höchstgerichtliche Judikatur bezieht den Baubeginn jedoch stets auf Bautätigkeiten vor Ort, wie z.B. dem Beginn der Erdarbeiten oder Bauarbeiten, die der Verwirklichung des Vorhabens dienen (VwGH 24.03.1992, 91/05/0065).Zudem ist diese Rechtsansicht in Einklang mit § 26 Abs 2 NÖ BO 2014, wonach ab dem angezeigten Baubeginn die zur Ausführung des bewilligten Bauvorhabens erforderliche Baustelleneinrichtung ohne weitere Bewilligung aufgestellt werden kann. Die Baustelleneinrichtung wird aber naturgemäß auf oder zumindest im Nahebereich des Baugrundstückes erfolgen. Abgesehen davon hätte die Beschwerdeführerin im Falle des Auftretens von unvorhergesehenen Problemen im Zuge der Ausführung des gegenständlichen Bauvorhabens, ohne weiteres um Verlängerung der Frist für den Beginn der Ausführung des bewilligten Bauvorhabens ansuchen können.
Die Fertigung der Stahl-Tragkonstruktion stellt somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts ebenso wie die am Baugrundstück getätigten Erkundungsmaßnahmen bloße Vorbereitungshandlungen dar, welche vor Beginn der Bauarbeiten zu setzen waren und welche somit keinen Baubeginn im Sinne des § 26 Abs 1 NÖ BO 2014 darstellen.
Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 das Recht aus der Baubewilligung erloschen ist, weil die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde vom 23.03.2015, zugestellt am 26.03.2015, begonnen wurde.
Da folglich die notwendige baubehördliche Bewilligung für die Ausführung des Bauvorhabens nicht vorliegt, wurde die Baueinstellung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft gemäß § 29 Abs 1 NÖ BO 2014 zur Recht verfügt sowie die Berufung dagegen zu Recht abgewiesen und erübrigt sich aus diesem Grund die in der Beschwerde beantragte Feststellung, dass die Bautätigkeit auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zur Ausführung des mit den Bescheiden vom 03.12.2013 und 23.03.2015 bewilligten Bauvorhabens fortgeführt werden darf.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, BGBl I 33/2013 idF BGBl I 138/2017, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im vorliegenden Fall konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrags unterbleiben, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal im vorliegenden Fall der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von den Verwaltungsbehörden vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Zudem werden auch keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).
Auch im Sinne der Judikatur des EGMR ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären sind und auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56.422/09 Schädler-Eberle/ Lichtenstein).
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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