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LVwG-S-623/001-2020•LVwG N LVwG-S-623/001-2020
LVwG-S-623/001-2020Tribunal administratif régional20 oct. 2020
Landwirtschaft und Natur; Naturschutz; Verwaltungsstrafe; Bodenschutz; Gefährdung; Lagerung; Teichausgrabungen;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter HR Mag. Gindl über die Beschwerde des A, vertreten durch B Rechtsanwälte KG, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 6. Juni 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Forstgesetz 1975, dem NÖ Bodenschutzgesetz und dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
A)den Beschluss gefasst:
Das Verfahren betreffend Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses (Übertretung nach dem Forstgesetz 1975) vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wird eingestellt.
Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 iVm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
B)zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) betreffend Spruchpunkte 2. (Übertretung nach dem NÖ Bodenschutzgesetz) und 4. (Übertretung nach § 7 Abs. 1 Z. 4 NÖ NSchG 2000) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufgehoben.Das Verwaltungsstrafverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und hinsichtlich Spruchpunkt 4. gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.
Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG betreffend Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe von € 725,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden) auf nunmehr € 362,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden) herabgesetzt wird und in der Tatumschreibung der Ausspruch „den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, beide“ durch den Ausspruch „dem Grundstück Nr. ***,“ ersetzt wird.
Gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 64 Absatz 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) werden die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens betreffend Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses mit € 36,20 neu festgesetzt.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in der Folge: belangte Behörde) vom 6. Februar 2020, ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit:
von 07.Dezember 2018 bis 21. Jänner 2019
Ort:
Grundstücke Nr. *** und Nr. *** sowie die unmittelbar angrenzenden Grundstücke Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben zu verantworten, dass den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Forstgesetz 1975 i.V.m. § 16 Abs. 2 Forstgesetz 1975 zuwidergehandelt wurde, da durch das Aufbringen von Teichräumgut in den Bereichen auf den Grundstücken Nr. ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle KG ***, die Wald sind, eine Waldverwüstung herbeigeführt wurde, durch die die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt wird, obwohl jede Waldverwüstung jedermann verboten ist.
2. Sie haben zu verantworten, dass den Bestimmungen des § 15 NÖ Bodenschutzgesetz zuwidergehandelt wurde, da das Aufbringen von Teichräumgut in den Bereichen der genannten Grundstücke, die kein Wald sind, Gerinne- und Teichräumgut im Widerspruch zu Vorgaben des Bundes- Abfallwirtschaftsplans 2017 auf Böden aufgebracht wurde, da dieses Räumgut Stoffe enthielt, die zu einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit oder der Bodengesundheit führen können.
3. Sie haben zu verantworten, dass den Bestimmungen des § 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000 zuwidergehandelt wurde, da durch das Abgraben und anschließende Aufbringen von Teichräumgut auf den Grundstücken Nr. *** und Nr. ***, beide KG ***, außerhalb vom Ortsbereich Röhrichtbestände zerstört wurden, obwohl Grabungen und Anschüttungen im Bereich von Röhrichtbeständen außerhalb vom Ortsbereich verboten sind.
4. Sie haben zu verantworten, dass durch das Aufbringen von Teichräumgut auf den genannten Grundstücken auf einer Fläche von ca. 5.000 m² außerhalb vom Ortsbereich eine Anschüttung vorgenommen wurde, durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgte, obwohl dafür keine Bewilligung durch die Behörde vorlag.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz 1975
zu 2. § 15 NÖ Bodenschutzgesetz
zu 3. § 6 Z. 2 NÖ Naturschutzgesetz
zu 4. § 7 Abs. 1 Z. 4 NÖ Naturschutzgesetz 2000
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen von
Gemäß
zu €370,00
34 Stunden
§ 174 Abs. 1 lit. a Z. 3 Forstgesetz 1975
zu €725,00
17 Stunden
§ 19 Abs. 1 Z. 18 i.V.m. Abs. 2 lit. a NÖ Bodenschutzgesetz
zu €725,00
50 Stunden
§ 36 Abs. 1 Z. 2 NÖ Naturschutzgesetz
zu €725,00
50 Stunden
§ 36 Abs. 1 Z. 6 NÖ Naturschutzgesetz 2000
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€254,50
Gesamtbetrag:
€2.799,50“
Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, fristgerecht mit Schreiben vom 9. März 2020 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde die Tatvorwürfe nicht ausreichend präzisiert habe. Die Produktionskraft des Waldbodens sei nicht geschwächt worden, die belangte Behörde habe es unterlassen weitere Feststellungen und Untersuchen des Materials vorzunehmen und würden sich die Teiche im Ortsbereich befinden. Sämtliche Maßnahmen seine für den wirtschaftlichen Bestand der Teiche notwendig gewesen und dienten die Maßnahmen ausschließlich der Erhaltung der Schlossteiche und der darin bzw. umliegenden befindlichen Lebewesen.Das Straferkenntnis weise auch eine mangelnde Begründung auf und sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig.
Es wurde die Aufhebung des Bescheides, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Bescheides in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13. März 2020 wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde teilte auf Nachfrage durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit E-Mail vom 8. April 2020 mit, dass keine der angeforderten (sofern vorhanden) Unterlagen (Beilage zur Verhandlungsschrift vom 22. Mai 2019, ***; Lageplan der Schüttungen; Gutachten über das aufgebrachte Material; Mitteilung, auf Grund welcher Umstände von Stoffen im Räumgut, welche zu einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit oder der Bodengesundheit führen könne, ausgegangen wurde; Lageplanes der vom Beschuldigten gesetzten Maßnahmen) do. vorhanden seien.
Der deponietechnische Amtssachverständigen teilte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass zur chemischen Zusammensetzung von Teich- bzw. Gerinneräumgut zu sagen ist, dass die Parameter teilweise stark unterschiedliche Werte annehmen können, da es von den Zubringern (Flüsse, Bäche bzw. Oberflächenwässer) abhängig ist, wie stark diese wiederum kontaminiert sind. Eine generelle Aussage kann daher nicht getroffen werden. Eine Materialuntersuchung würde genauere Informationen liefern, um auch über die weitere Vorgehensweise entscheiden zu können.
Aus dem, vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten, raumordnungstechnischen Gutachten vom 10. August 2020, ***, ergibt sich zweifelsfrei, dass die Grundstücke ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle KG ***, mit Ausnahme eines Bereiches im Süden des Schlosses außerhalb des baulich und funktional zusammenhängenden Siedlungsgebietes liegen. Hinsichtlich des Grundstückes ***, KG ***, ergab sich, dass der westliche Bereich des südlichen Teiches aufgrund der angrenzenden naturräumlichen Situation (Wald-, Schilf-, Feldstrukturen) außerhalb des baulich und funktional zusammenhängenden Siedlungsgebietes liegt. Der östliche Bereich des südlichen Teiches ist aufgrund der Nähe zu Baulichkeiten (Gebäude, Straßen, Parkgestaltung) sowohl funktional als auch baulich dem Ortsgebiet zuzuordnen, liegt also innerhalb des Ortsbereiches im Sinne des NSchG 2000.
Die belangte Behörde übermittelte mit E-Mail vom 25. September 2020 einen Erhebungsbericht des Bezirksforsttechnikers der belangten Behörde vom 18. September 2020, ***. Dieser Erhebungsbericht beinhaltet die Aufnahme (Erhebung) der verfahrensgegenständlichen Ablagerungen anlässlich einer Vor-Ort-Erhebung vom 9. September 2020.Demnach stellten sich die Ablagerungen im Wesentlichen wie folgt dar :
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 30. September 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und der Zeuge C einvernommen, in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen sowie Amtssachverständige aus den Fachgebieten Forst und Naturschutz beigezogen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Zu A):
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren zurückgezogen.
Die Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hat gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu erfolgen (siehe RV 2009 BlgNr. 24.GP, Seite 7; vgl. Fuchs in Fister /Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG, Anm. 5).
Ein beim Verwaltungsgericht anhängiges Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss einzustellen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wird (vgl. VwGH vom 29. April 2015, Fr 2014/20/0047).
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde war das Beschwerdeverfahren betreffend Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses spruchgemäß einzustellen.
Zu B):
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen
Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im
angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).
Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 15 NÖ Bodenschutzgesetz darf Gerinne- und Teichräumgut entsprechend den Vorgaben des Bundes- Abfallwirtschaftsplans 2017, Kapitel. 7.8., insbesondere zur Untergrundverfüllung, zur Bodenrekultivierung oder zum Ausgleich des durch Erosion abgeschwemmten Bodens zur Schließung von Stoffkreisläufen auf Böden aufgebracht werden, sofern keine Stoffe enthalten sind, die zu einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit oder der Bodengesundheit führen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Der Beschuldigte hat zudem ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat und die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten werden (vgl VwGH vom 24. April 2015, 2013/17/0400, sowie vom 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029). Die Identität der Tat muss unverwechselbar feststehen (vgl VwGH vom 3. Juni 2015, 2013/17/0407, mwN; 4. Mai 2020, Ra 2019/16/0214).
Gegenständlich enthält die Tatumschreibung lediglich den Gesetzestext. Es ergibt sich aus dem gesamten Verfahrensakt in keiner Weise welche Stoffe im Räumgut enthalten waren, die zu einer Gefährdung der Bodenfruchtbarkeit oder der Bodengesundheit führen können.
Ein Tatvorwurf im Sinne des § 15 NÖ Bodenschutzgesetz bedarf aber zwingend der Nennung der enthaltenen Stoffe die zu dieser Gefährdung führen können. Gegenständlich sind die Inhaltstoffe (Untersuchung wurde keine gemacht bzw. liegt keine vor) nicht bekannt und wurden diese dem Beschwerdeführer auch nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG (bis 21. Jänner 2020, da vorgeworfene Tatzeit lediglich bis 21. Jänner 2019 lautet) angelastet, sodass dies auch im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann.
Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 6 Z. 2 NÖ Naturschutzgesetz 2000 ist außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), verboten:
die Vornahme von Entwässerungen, Grabungen, Anschüttungen und sonstigen Maßnahmen, die geeignet sind, einen Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu gefährden, im Bereich von Moor- oder Sumpfflächen, Auwäldern sowie Schilf- oder Röhrichtbeständen, ausgenommen unbedingt notwendige Maßnahmen bei der Durchführung eines gemäß § 7 bewilligten Vorhabens.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte zweifelsfrei als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit auch auf den Grundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, Teichausgrabungen und in weiterer Folge die Aufbringung von Teichräumgut veranlasst hat bzw. vornehmen hat lassen.
Dies ergibt sich aus der Aktenlage und insbesondere auch aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren.
Das Ausmaß der Anschüttungen ergibt sich zweifelsfrei aus dem Erhebungsbericht des Bezirksforsttechnikers der belangten Behörde in Verbindung mit dessen Angaben im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren.
Auf Grund der nachvollziehbaren Ausführungen der naturschutzfachlichen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren konnte auch als erwiesen angesehen werden, dass durch dies Maßnahmen auf Grundstück Nr. ***, KG ***, Röhrichtbestände eingeschüttet wurden, die nachhaltig zerstört wurden, da zum Teil die Schüttungen so hoch sind, dass kein Kontakt mehr mit dem Gewässer gegeben ist und sich in diesen Bereichen bereits Pflanzen ansiedeln, die trockenliebend sind.
Eine Bewilligung gemäß § 7 NÖ NSchG 2000 war nicht gegeben.
Die Lagerung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, liegt nicht außerhalb des Ortsbereiches. Dies konnte zweifelsfrei auf Grund des schlüssigen raumordnungstechnischen Gutachtens in Zusammenschau mit dem Erhebungsbericht des Bezirksforsttechnikers als erwiesen angesehen werden.
Dieses Grundstück war daher zu Unrecht im gegenständlichen Tatvorwurf und war daher der Tatvorwurf entsprechend zu verringern.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer durch die gesetzte Maßnahme (auf Grundstück Nr. ***) dem Verbotstatbestand des § 6 Z. 2 NÖ NSchG 2000 erfüllt hat. Es konnte daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung (hinsichtlich des Grundstückes Nr. ***, KG ***) als erwiesen angesehen werden. Diese hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten.
Gemäß § 36 Abs. 1 Z. 2 NÖ NSchG 2000 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu € 14.500,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer einem Verbot des § 6 zuwiderhandelt.
Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.
Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) auch unter Berücksichtigung der Verfahrensdauer tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der eingeschätzten vom Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers (monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca. € 2.000,--; kein Vermögen; keine Schulden, keine Sorgepflichten).
Die seitens der belangten Behörde schuld- und tatangemessen festgesetzte Strafe war auf Grund der Einschränkung des Tatvorwurfes (nunmehr lediglich Grundstück Nr. ***) spruchgemäß herabzusetzen.
Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 NÖ NSchG 2000 bedürfen außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), der Bewilligung durch die Behörde:
-Abgrabungen oder Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden,
-die sich – außer bei Hohlwegen – auf eine Fläche von zumindest 1.000 m² erstrecken und
-durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² um mindestens einen Meter erfolgt
Wie bereits oben ausgeführt ergibt sich das Ausmaß der Anschüttungen aus dem Erhebungsbericht des Bezirksforsttechnikers der belangten Behörde in Verbindung mit dessen Angaben im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren.
Demnach ergab sich Folgendes:
Ablagerung Nr. 1: ca. 15 m², GSN ***, Waldboden
Ablagerung Nr. 2: ca. 55 m², GSN ***, Waldboden
Ablagerung Nr. 3: ca. 189 m², GSN *** und ***, Waldboden
Ablagerung Nr. 4: ca. 465 m², GSN ***, ***, ***, Waldboden
Ablagerung Nr. 5: ca. 697 m², GSN ***, ***, Waldboden
Ablagerung Nr. 6: ca. 770 m², GSN ***, ***, ***, kein Wald
Ablagerung Nr. 7: ca. 475 m², GSN ***, ***, Waldboden
Ablagerung Nr. 8: ca. 360 m², GSN ***, ***, ***, ca. 50 % auf Waldboden
Ablagerung Nr. 9: ca. 229 m², GSN ***, ***, kein Wald
Ablagerung Nr. 10: ca. 232 m², GSN ***, ***, ***, kein Wald
Ablagerung Nr. 11: ca. 46 m², GSN ***, ***, kein Wald
Ablagerung Nr. 12: ca. 100 m², GSN ***, kein Wald
Die Höhe der Schüttungen beträgt 0.5 bis 1,5 Meter. Eine genauere Erhebung der Schütthöhe im Detail ist nach Auskunft des Zeugen C auf Grund des Wasserstandes derzeit unmöglich.
Zu diesen genannten Ablagerungen (Nr. 1 bis 12), welche keine im Ausmaß über 1.000 m² liegt kommen noch linienförmige Ablagerungen (deren Schütthöhe ebenfalls 0,5 bis 1,5 Meter beträgt).
Es ergab sich daher nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit, dass auf einer Fläche von zumindest 1.000 m² eine Änderung des bisherigen Niveaus um mindestens einen Meter erfolgte.
Im Zweifel war daher zu Gunsten des Beschwerdeführers vorzugehen, das Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt zu beheben und das Strafverfahren in diesem Punkt einzustellen.
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das
Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die
Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der
grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche
Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche
Revision nicht zulässig ist.
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