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LVwG-S-1906/001-2020•LVwG N LVwG-S-1906/001-2020
LVwG-S-1906/001-2020Tribunal administratif régional16 oct. 2020
Tierrecht; Tierschutz; Verwaltungsstrafe; Hunde; Feilbieten; Verkauf; Konkretisierung; Ausnahme; Sachverhaltselement;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 1. September 2020, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Tierschutzgesetz, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, sie habe es als Obfrau und damit außenvertretungsbefugtes Organ des Vereines „C“ zu verantworten, dass dieser Verein am 20. Mai 2020 in ***, ***, 27 Hunden öffentlich auf der Internetplattform *** feilgeboten habe. Der Verein verfüge – der Begründung zufolge – über eine Bewilligung zum Halten von fünf Hunden im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit im Standort ***, ***. Daraus ergäbe sich, dass auch maximal fünf Hunde gemäß § 8a Abs. 2 feilgeboten werden dürften.
Wenngleich die der Entscheidung zugrundeliegenden Tatsachen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werden und sie sich auch durch die vorliegenden Screen-Shots bestätigen, tritt die Beschwerdeführerin der rechtlichen Würdigung durch die belangte Behörde entgegen. Näherhin sei die an die Tierheimbewilligung anknüpfende Befugnis, Tier i.S.d. § 8a Abs. 2 TSchG in Verkehr zu bringen, zahlenmäßig nicht beschränkt. Auch könne aus der Passage „im Rahmen einer gemäß §§ 29 Abs. 1 und 31 Abs. 1 genehmigten Haltung“ nicht anderes abgeleitet werden.
Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:
Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Im konkreten Fall steht der der Entscheidung der belangten Behörde zugrunde liegende Sachverhalt unstrittig fest.
In rechtlicher Hinsicht ist zunächst anzumerken, dass durch die Einschaltung von Inseraten im Internet Tiere weder feilgehalten noch feilgeboten werden (zu diesen Ausdrücken vgl. VwGH 28.5.1952, 725/52; 19.3.1985, 84/04/0049; 28.1.1993, 92/04/0131). Vielmehr liegt ein Anbieten zum Kauf oder zur Abgabe i.S.d. § 8a Abs. 2 TSchG vor. Alleine dieser Umstand würde jedoch das Landesverwaltungsgericht nicht dazu berechtigen, der Beschwerde Folge zu geben, zumal es bei §§ 8a Abs. 2 i.V.m. 38 Abs. 3 TSchG um ein alternatives Mischdelikt handelt, sodass allenfalls der Spruch insoweit zu korrigieren wäre.
Darüberhinaus nimmt die belangte Behörde im Spruch keinen Bezug auf die Ausnahme des § 8a Abs. 2 Z 1 TSchG und entspricht der Spruch damit nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG. Stellt nämlich der Gesetz- oder Verordnungsgegeben einem grundsätzlichen Verbot Ausnahmen gegenüber und beruft sich ein Beschuldigter auf die Ausnahmeregelung, bildet deren Nichtgeltung für den Beschuldigten unter dieser Voraussetzung ein wesentliches Sachverhaltselement (z.B. VwGH 25.9.1991, 91/02/0038). Der Umstand der Nichtgeltung der Ausnahmeregelung auf den Beschuldigten ist diesem daher sowohl in der Verfolgungshandlung (z.B. VwSlg 11.607 A/1984 12.155 A/1986) als auch in der Tatumschreibung anzulasten. Zumal dies in der Verfolgungshandlung nicht erfolgte, ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, den Spruch zu korrigieren, sodass der Beschwerde bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden war.
Sieht man davon ab, kann aber auch der inhaltlichen Würdigung durch die belangte Behörde nicht nähergetreten werden. Nun trifft es zu, dass der Gesetzgeber die Zulässigkeit von Inseraten auch im Internet im Zusammenhang mit § 8a Abs. 2 Z 1 TSchG lediglich „im Rahmen einer Bewilligung“ u.a. nach § 31 Abs. 1 TSchG vorsieht. Die Besonderheit derartiger Bewilligungen nach dem TSchG liegt aber darin, dass sie berufs- und anlagenrechtliche Aspekte beinhalten (vgl. Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht I3 [2020] TSchG § 23 Rz 3). Sich Sinn und Zweck des grundsätzlichen Verbots des öffentlichen Inverkehrbringens von Tieren vor Augen haltend, sind für dieses aber anlagenrechtliche Aspekte, etwa die Möglichkeit eine bestimmte Anzahl an Tieren zu halten, unerheblich.
Bestärkt wird dies durch den Umstand, dass sich die tierschutzrechtliche Bewilligung für ein Tierheim (wie sich aus dessen Legaldefinition ergibt [§ 4 Z 9 TschG]) auch auf die bloße Vermittlung, also die Anbahnung der Übergabe eines Tieres von einem Tierhalter an einen anderen, erstreckt (Herbrüggen/Wessely, a.a.O. TSchG § 4 Rz 25). Nichts Anderes gilt aber auch, wenn das einer Bewilligung nach § 31 Abs. 1 TSchG zugrundeliegende Projekt ausdrücklich die Vermittlung von Tieren beinhaltet, wie dies vorliegend der Fall ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Vorhaben des Vereines „C“ nicht zutreffenderweise unter das Regime des § 29 Abs. 1 TSchG (Tierheim) zu subsumieren gewesen wäre (LVwG OÖ 14.11.2019, LVwG-050137/10/ER; Herbrüggen/Wessely, a.a.O. TSchG § 31 Rz 1), zumal die Bewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.
Sieht man davon ab, dass der Gesetzgeber sich im vorliegenden Fall keinesfalls einer unmissverständlichen Ausdrucksweise bedient, sprechen daher vor allem systematische Erwägungen gegen die Ansicht der belangten Behörde, sodass der Beschwerde auch aus diesem Grund Erfolg beschieden wäre.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung (zu § 44a VStG) aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.
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