projets
LVwG-AV-1043/002-2020•LVwG N LVwG-AV-1043/002-2020
LVwG-AV-1043/002-2020Tribunal administratif régional15 oct. 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; feuerpolizeiliche Beschau; Sicherungsmaßnahmen; Ersatzvornahme; Vorauszahlung; Kosten;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, vom 9. September 2020 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12. August 2020, Zl. ***, mit dem in Spruchpunkt I. die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 6. November 2008, Zl. ***, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und gleichzeitig der Auftrag erteilt worden war, sämtliche Elektroinstallationen des gesamten Schlossbereiches auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, von einem
befugten Fachmann überprüfen zu lassen, ein E-Sicherheitsprotokoll in
bundeseinheitlicher Fassung vorzulegen, und in Spruchpunkt II. die Verpflichtung auferlegt worden war, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme bis 30. September 2020 einen Betrag von € 4.313,60 zu überweisen, zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1.1. Grundsätzliche Feststellungen:
Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) ist grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, *** (Grundstück Nr. ***, KG ***):
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
(Quelle: imap Geodaten des Landes Niederösterreich, Abfrage vom 13. Oktober 2020)
1.2. Zum gemeindebehördlichen Verfahren:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11. November 2003, ohne Zahl, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des Ergebnisses der feuerpolizeilichen Beschau vom 24. Oktober 2003 gemäß § 19 Abs. 3 NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400 idgF, diverse Sicherungs- und Sofortmaßnahmen aufgetragen.
Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft. Letztlich wurde die gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 10. Februar 2004 eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 13. Juni 2007, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen. Dieser letztgenannte Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
Am 1. Februar 2008 fand über Veranlassung der Marktgemeinde *** eine Begehung der Liegenschaft des Beschwerdeführers in Beisein eines bautechnischen ASV statt, in deren Verlauf erhoben wurde, dass die bis dahin erteilten Auflagen nur zum Teil erfüllt worden waren.
Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 28. Oktober 2008, Zl. ***, wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln um Vollstreckung des baubehördlichen Auftrages vom 11. November 2003 ersucht. Folgende Punkte wären noch immer unerledigt:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
1.3. Verfahren vor der belangten Behörde:
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 6. November 2008, Zl. ***, wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Androhung der Ersatzvornahme ausgesprochen und ausgeführt, dass er mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11. November 2003 verpflichtet worden sei, näher ausgeführte Maßnahmen zu setzen. Diese Verpflichtungen seien bisher nicht erfüllt worden. Für die Erbringung der Leistungen werde noch einmal eine Frist bis 30. Jänner 2009 bzw. 30. Juni 2009 gesetzt. Sollte der Beschwerdeführer seine Verpflichtungen bis dahin nicht erfüllt haben, werde veranlasst, dass diese Leistungen auf deren Gefahr und Kosten von jemand anderem erbracht werden.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 2. Juli 2009, vom 1. April 2011 vom 21. September 2011 und vom 27. Juni 2012 wurden mehrere Firmen ersucht, einen Kostenvoranschlag für folgende Arbeiten zu erstellen:
„Sämtliche Elektroinstallationen des gesamten Schlossbereiches sind von einem befugten Fachmann zu überprüfen, gegebenenfalls zu adaptieren bzw. können auch einzelne Bereiche stillgelegt werden. Eine Stilllegung kann sich nur auf nicht genutzte Räume beziehen. Über diese Überprüfung ist ein E-Sicherheitsprotokoll in bundeseinheitlicher Fassung, in dem auch die Überprüfung der Blitzschutzanlage auszuweisen ist.“
Im Rahmen einer am 21. Oktober 2013 auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers durchgeführten Ortsaugenscheines konnte festgestellt werden, dass ein Teil der im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 6. November 2008, Zl. ***, vorgeschriebenen Auflagen erfüllt seien:
[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]
„…
…“
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 9. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer zum wiederholten Male aufgefordert, ein E-Sicherheitsprotokoll im Sinne der Auflage b) 1 des Bescheids des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11. November 2003 bis zum 15. Juni 2016 vorzulegen.
In der Folge wurden von der Bezirkshauptmannschaft Tulln mehrere Kostenvoranschläge zur Überprüfung der Elektroinstallationen des gesamten Schlossbereiches eingeholt.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2018 übermittelte der Beschwerdeführer einen Prüfbefund in bundeseinheitlicher Fassung über eine elektrotechnische Anlage basierend auf den SNT-Vorschriften des Elektrounternehmens B vom 4. Mai 2018 samt Anhängen und einen Prüfbefund hinsichtlich der Blitzschutzanlage vom 30. Dezember 2003.
Mit Schreiben vom 30. August 2019 teilte die Marktgemeinde *** mit, dass der vorgelegte Elektroprüfbefund nur die Elektroverbindungsleitung vom öffentlichen Gut bis zum Verteilerkasten im Kellergeschoss des Schlosses *** umfasse. Dementsprechend wäre daher ein Elektroprüfbefund vorzulegen, welcher sämtliche genutzten Bereiche im Schloss ***, insbesondere die Wohnräume, umfasst. Betreffend die Vorlage des Blitzschutzattestes sei die Vorlage eines Prüfbefundes mit Mängeln nicht ausreichend. Es habe jedenfalls eine Behebung der angeführten Mängel zu erfolgen und wäre danach ein mängelfreier Prüfbefund für die Blitzschutzanlage vorzulegen.
Über Ersuchen der Bezirkshauptmannschaft Tulln wurde vom ASV C (NÖ Gebietsbaumt ***) am 8. Juli 2020 eine gutachterliche Stellungnahme zu den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und Befunden erstellt. Zum Prüfbefund vom 4. Mai 2018 wurde festgehalten, dass nur die im Beiblatt angeführten Anlagenteile der elektrischen Anlage des Schlosses in diesem Prüfbefund als in Ordnung bestätigt werden. Über die restlichen elektrischen Anlagenteile des Schlosses finde sich in dem Prüfbefund sicherheitstechnisch keine Aussage, da diese von dem Prüfbefund nicht umfasst seien. Durch die vorgelegten Prüfbefunde sei nachgewiesen, dass die Blitzschutzanlage des Schlosses *** von einem Befugten überprüft worden sei und dass die in der Beilage des Prüfbefundes vom 4. Mai 2018 als Anlage 1 und 2 bezeichneten Teile der elektrischen Anlagen des Schlosses *** geprüft worden wären. Die Auflage sei insofern noch nicht vollständig erfüllt, weil aufgetragen wurde, dass einerseits die Blitzschutzanlage zu überprüfen ist und andererseits sämtliche Elektroinstallationen des gesamten Schlossbereiches von einem Befugten geprüft werden müssen. Die fachgerechte Überprüfung der Elektroinstallationen des nicht von der Anlage 1 und 2 umfassten Teils des Schlosses sei jedoch noch nicht erfolgt.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 8. Juli 2020, Zl. ***, wurde die Firma D GmbH ersucht, einen Kostenvoranschlag für die Überprüfung der Elektroinstallationen des gesamten Schlossbereiches, mit Ausnahme der im Prüfbefund vom 4. Mai 2018 genannten Räume und Anlagen, samt Vorlage eines E-Sicherheitsprotokolls in bundeseinheitlicher Fassung zu erstellen.
Mit Schreiben vom 14. Juli 2020 teilte die Firma D GmbH mit, dass für die Überprüfung der Elektroinstallationen des gesamten Schlossbereiches - mit Ausnahme der im Prüfbefund vom 4. Mai 2018 genannten Räume und Anlagen - ein Betrag von € 4.313,60 veranschlagt werde.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12. August 2020, Zl. ***, wurde in Spruchpunkt I. die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 6. November 2008, Zl. ***, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet und gleichzeitig der Auftrag erteilt, sämtliche Elektroinstallationen des gesamten Schlossbereiches auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, von einem befugten Fachmann überprüfen zu lassen und ein E-Sicherheitsprotokoll in bundeseinheitlicher Fassung vorzulegen. In Spruchpunkt II. wurde die Verpflichtung auferlegt, als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme bis 30. September 2020 einen Betrag von € 4.313,60 zu überweisen. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens unter Verweis auf § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 dargelegt, dass der Beschwerdeführer als Grundeigentümer im Lichte der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 8. Juli 2020 bisher der obgenannten Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen sei. Für diesen Fall sehe § 4 VVG 1991 vor, dass die mangelnde Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten von der Behörde bewerkstelligt werden kann. Gründe, die einen Aufschub der Anordnung der Ersatzvornahme entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen rechtfertigten, seien vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden und seien von der Vollstreckungsbehörde auch nicht erkannt worden. Gemäß § 4 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz könne die Vollstreckungsbehörde dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Dem Gutachten der Amtssachverständigen und dem Inhalt des Kostenvoranschlags der D GmbH vom 17. Juli 2020 sei vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden. Die Vollständigkeit des Kostenvoranschlages sei vom Amtssachverständigen bestätigt worden, ebenso die Angemessenheit.
Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 12. August 2020 richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers vom 9. September 2020. Begründend wird zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass er durch einen befugten Fachmann alle ihm bekannten Elektroinstallationen des gesamten Schlossbereiches überprüfen habe lassen. Richtig sei, dass ein E-Sicherheitsprotokoll vorgelegt worden wäre, soweit es sich um eine von ihm in Betrieb befindliche Anlage handele. Zu Spruchpunkt II. wird zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehrt und ausgeführt, dass vorhandene E-Sicherheitsprotokolle nicht berücksichtigt worden wären.
1.5. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 23. September 2020 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen Akt der Bezirkshauptmannschaft Tulln sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch.
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt.
2. Rechtsvorschriften von Bedeutung:
2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.
(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
2.3. Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG idF BGBl. I Nr. 33/2013:
§ 1. (1) Vorbehaltlich des § 3 Abs. 3 obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden
1. die Vollstreckung der von ihnen selbst und von den ihnen übergeordneten Behörden erlassenen Bescheide;
2. soweit durch besondere Vorschriften nicht anderes bestimmt ist,
a) die Vollstreckung der von anderen Behörden des Bundes oder der Länder erlassenen Bescheide;
b) die Vollstreckung der von Gemeindebehörden – ausgenommen die Behörden der Städte mit eigenem Statut – erlassenen Bescheide auf Ersuchen dieser Behörden;
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.
2.4. NÖ Feuerwehrgesetz idF LGBl. 4400-6:
Feuerpolizeiliche Beschau
§ 19. (3) Aus Anlaß der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks aufgetragenen Brandschutzvorkehrungen, so insbesondere die Schaffung und Erhaltung von Alarm- und Meldeanlagen oder Bereitstellung entsprechender Löschgeräte und Einrichtungen, von Löschwasser oder anderen Löschmitteln, getroffen wurden. Die Betriebsbereitschaft vorgeschriebener Anlagen und Löschgeräte ist dabei zu überprüfen.
(4) Das Ergebnis der Überprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten. Andere als feuerpolizeiliche Mängel, die die Brandsicherheit gefährden, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(5) Die Gemeinde hat dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungs-, Gebrauchs- oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks die Behebung festgestellter Mängel durch Bescheid unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen. Nach Ablauf der Frist ist zu überprüfen, ob die Mängel behoben wurden.
2.5. NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. 42/2019:
Umfang der feuerpolizeilichen Beschau
§ 14. (1) Die Brandsicherheit von Bauwerken ist mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen. Die feuerpolizeiliche Beschau dient der Feststellung von Zuständen, die
1. eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern, oder
2. die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern
können.
(2) Ungeachtet der Frist gemäß Abs. 1 kann bei begründetem Verdacht auf Mängel oder Missstände gemäß Abs. 3 eine feuerpolizeiliche Beschau von der Gemeinde veranlasst werden. Sie hat mit der Durchführung den zuständigen Rauchfangkehrer zu beauftragen. § 15 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Aus Anlass der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob die feuerpolizeilichen Vorschriften dieses Landesgesetzes und die aufgrund dieses Landesgesetzes dazu erlassenen Verordnungen und Bescheide durch den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Bauwerks eingehalten werden oder sonstige Mängel oder Missstände, die die Brandsicherheit gefährden können, vorliegen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
3.1.1. Zur beantragten aufschiebenden Wirkung:
Zum Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist auszuführen, dass nach der vorgenannten Bestimmung des § 10 Abs. 2 VVG einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung zukommt. Das erkennende Gericht hat demnach mangels gesetzlicher Grundlage keine Handhabe, dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben.
3.1.2. Zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens:
Zunächst ist den in der Beschwerde getroffenen Ausführungen zu den , zu überprüfenden Elektroinstallationen auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, welches sich im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, anzumerken, dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren – es geht um die Vollstreckung bzw. die Anordnung einer Ersatzvornahme des rechtskräftigen und vollstreckbaren Verpflichtungsbescheides vom 11. November 2003 gegenüber dem Beschwerdeführer (der Titelbescheid) – nicht in Betracht kommt, die in diesen Verpflichtungsbescheiden verfügten feuerpolizeilichen Maßnahmen nach dem NÖ Feuerwehrgesetz (nochmals) zu überprüfen (vgl. VwGH 2013/07/0283). Dies wäre Sache des Verwaltungsverfahrens vor den Behörden der Marktgemeinde *** gewesen.
In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass ein Ersuchen der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde um Vollstreckung formlos ergehen kann. Es handelt sich dabei um eine Delegation der Zuständigkeit zur Vollstreckung, diese kann jedoch sowohl verfassungs- als auch (jedenfalls im vorliegenden Fall) gesetzeskonform durch Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG erfolgen (vgl. VfGH vom 17. Juni 1986, VfSlg. 10.912). Zu beachten ist allerdings, dass sich die Vollstreckung auf einen konkreten Titelbescheid zu beziehen hat. Stimmt eine im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ergangene Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid nicht überein, ist die Vollstreckung nicht zulässig. Daraus folgt aber, dass sich jedenfalls auch schon die Übertragung der Zuständigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG auf einen konkreten Titelbescheid beziehen muss (vgl. VwGH 2010/05/0035). Im vorliegenden Fall ist der Titelbescheid in Gestalt des im Instanzenzug bekämpften und rechtskräftigen Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11. November 2003 klar bezeichnet und stimmt die Vollstreckungsverfügung mit diesem überein.
Der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen, ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten Ersatzvornahme ergehen kann (vgl. VwGH 99/07/0080 und VwGH 2012/07/0074). Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides jedenfalls gegeben, da die umzusetzende Maßnahme klar artikuliert wird.
3.1.3. Zur Vorauszahlung der Kosten:
Ein Anspruch darauf, dass ein Kostenvorauszahlungsverfahren durchgeführt wird und in diesem Zuge noch vor der faktischen Amtshandlung Parteiengehör zur Durchführung der Ersatzvornahme gewährt wird, besteht nicht.
Die ursprünglich eingeräumte Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Arten der Realisierung der aufgetragenen Leistung wird dem Verpflichteten durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen; ab Beginn der Ersatzvornahme steht ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme dem Verpflichteten nicht zu (vgl. VwGH Ra 2015/05/0037). Eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme, weil diese Vollstreckungsform der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle jene Fälle dient, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen (vgl. VwGH Zl. 2011/07/0155).
Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes sind bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs. 2 VVG nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen (vgl. VwGH 2011/07/0155).
Die Vorauszahlung der Kosten erfolgt nur gegen nachträgliche Verrechnung, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist. Deshalb bestehen auch keine Bedenken, sich den voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege einer Schätzung anzunähern (vgl. VwGH 2001/06/0169).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers reduziert sich im vorliegenden Fall auf Fragen der Notwendigkeit der angeordneten Überprüfungsmaßnahmen, wobei aber übersehen wird, dass diese vom befugten und betrauten Unternehmen zu erbringen sind. Ausführungen zur Höhe des Kostenvorauszahlungsauftrages wurden vom Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen nicht getroffen.
Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden, weshalb sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist und gemäß § 28 VwGVG spruchgemäß abzuweisen war.
3.1.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Zum Beschwerdeantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird festgestellt, dass gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung abgesehen werden kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2006, Nr. 4533/02 (Freilinger u.a. gg Österreich) klargestellt, dass Annexverfahren, die keine Entscheidung in der Hauptsache enthalten, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 MRK fallen. Das gilt auch für ein Vollstreckungsverfahren, das allein der Durchsetzung einer bereits im Titelverfahren getroffenen Entscheidung über ein civil right dient (vgl. VwGH vom 2010/05/0090).
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die unter Punkt 3.1. auch angeführt ist, auch einheitlich beantwortet wird.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.