LVwG N LVwG-AV-297/001-2020

LVwG-AV-297/001-2020Tribunal administratif régional13 oct. 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Werbeanlage;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-297/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.297.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, *** vom 28. Jänner 2020 gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 19. Dezember 2019, Zl. ***, mit welchem eine Berufung vom 26. September 2019 gegen einen Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 18. September 2019, Zl. ***, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Baubewilligung, abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Verwaltungsbehördliches Verfahren und Sachverhalt:

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 23. Mai 2014, Zl. ***, wurde der „C“ eine auf fünf Jahre befristete Baubewilligung erteilt zur „Errichtung einer Werbetafel“ auf dem Grundstück Nr. , EZ., KG ***, in der ***.

Die aufgrund dieser Bewilligung bestehende Werbetafel wurde im Zuge eines Sturmes am 11. März 2019 beschädigt und bis auf die Fundamente entfernt. Nach dem Schadensereignis wurde die Anlage umgehend wiederhergestellt.

Mit Schreiben vom 7. Mai 2019, eingelangt bei der Baubehörde am 9. Mai 2019, beantragte die A GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) für diesen Standort und die dort bestehende Werbetafel die Baubewilligung zu verlängern bzw. unbefristet zu erteilen.

Aus den vorgelegten Einreichunterlagen ist ersichtlich, dass die Errichtung der Werbetafel im rechten Winkel zur *** auf eine Breite von 12 m, beginnend im Abstand von 6,28 m von der Straßenfluchtlinie erfolgt ist.

Das Grundstück Nr. , EZ., ist nach dem geltenden Flächenwidmungsplan der Stadt Wiener Neustadt als Bauland - Betriebsgebiet gewidmet.

Aus der Plandarstellung des Bebauungsplanes ergibt sich, dass von der Straßenfluchtlinie der *** eine Freifläche F3 von 15 m Tiefe festgelegt ist.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 18. September 2019, Zl. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Baubewilligung zur „neuerlichen Bewilligung“ einer Werbeanlage auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Widerspruch zum Bebauungsplan bestehe und die gegenständliche Werbetafel daher nicht genehmigungsfähig sei. Im Zuge einer baupolizeilichen Nachschau am 13. März 2019 sei festgestellt worden, dass die mit Bescheid vom 23. Mai 2014 auf die Dauer von 5 Jahren befristet bewilligte Werbeanlage entfernt worden sei. Da die Werbeanlage entfernt worden sei, sei die Bewilligung erloschen. Entsprechend den vorgelegten Einreichunterlagen rage die Werbeanlage in die von der Straßenfluchtlinie 15 m tiefe Freifläche F3.

Dagegen brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. September 2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Vorgebracht wurde, dass die bestehende Werbeanlage nach dem Sturmschaden am 11. März 2019 repariert worden sei. Es könne nicht von einer Entfernung gesprochen werden, da bestehende Fundamente und Stützen erhalten wurden bzw. verstärkt wurden, um höheren Windgeschwindigkeiten zu entsprechen. Die Werbeanlage sei in Absprache mit der Stadt- und Raumplanung errichtet worden, es werde ersucht um Erteilung der unbefristeten Baubewilligung für das Objekt.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 19. Dezember 2019, Zl. ***, wurde diese Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften wiederum ausgeführt, dass das Bauvorhaben dem Bebauungsplan widerspreche. Das Recht aus der befristeten Baubewilligung vom 23. Mai 2014 sei erloschen, da wesentliche Teile der Werbeanlage infolge des Sturmschadens beseitigt worden seien. Zudem sei die befristet erteilte Bewilligung ohnehin mit 23. Mai 2019 erloschen. Gemäß § 3 Abs. 5 der Verordnung zum Bebauungsplan seien die Freiflächen F3 von jeglichen Bauwerken, mit Ausnahme von Einfriedungen, freizuhalten. Da die gegenständliche Werbeanlage in die von der Straßenfluchtlinie 15 m tiefe Freifläche F3 rage, sei sie nicht genehmigungsfähig.

Zudem widerspreche die Werbeanlage § 3 Abs. 10 lit. f der Verordnung zum Bebauungsplan, wonach großflächige Werbeanlagen zueinander in keiner Blickbeziehung stehen dürften oder einen Mindestabstand von 200 m zueinander aufweisen müssten.

Mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2020 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.

Der belangten Behörde seien Verfahrensfehler unterlaufen. Es seien keine Erhebungen über die erforderlichen Reparaturarbeiten nach dem Sturmschaden vorgenommen worden, sondern einfach davon ausgegangen worden, dass zwei Tage nach dem Elementarereignis nur ein umgelegter Steher zu sehen gewesen wäre und daher die Entfernung im baurechtlichen Sinne erfolgt wäre. Es sei auch nicht erhoben worden, wie weit die beiden analogen Werbeanlagen in der *** voneinander entfernt wären. Zudem sei § 24 Abs. 1 Z. 3 NÖ Bauordnung fehlerhaft angewendet worden. Durch das Elementarereignis sei die Werbeanlage ausgenommen ein Fundament und ein umgelegter Steher eben nicht mehr vorhanden, Die Beschwerdeführerin habe unverzüglich für die Wiederherstellung gesorgt. Durch die Beseitigung der Trümmer, die nicht mehr kraftschlüssig mit dem Boden verbunden gewesen seien, sei nicht das Bauwerk entfernt worden, da dieses in diesen Teilen nicht mehr existierte.

Ein weiterer rechtlicher Beurteilungsmangel sei der belangten Behörde dadurch unterlaufen, dass sie § 3 Abs. 10 lt. f der Verordnung zum Bebauungsplan hinsichtlich des Abstandes der einzelnen Werbeanlagen zueinander falsch ausgelegt habe.

Beantragt wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides in eventu die Bescheidaufhebung unter Zurückverweisung der Angelegenheit an die Baubehörde zweiter Instanz.

Diese Beschwerde wurde von der belangten Behörde unter Anschluss des behördlichen Verwaltungsaktes der Stadt Wiener Neustadt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 10. März 2020 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 20. August 2020 wurde in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit eine mündliche Beschwerdeverhandlung beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführt, bei welcher der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin sowie deren ausgewiesener Rechtsvertreter anwesend waren.

Vorgebracht wurde ergänzend, dass der Bebauungsplan keine Befristung vorsehe, weshalb schon frühere Bewilligungen hätten unbefristet erteilt werden müssen.

Die nachträglich für einen Mitbewerber erteilte Baubewilligung sei wegen zu geringer Entfernung schon damals unzulässig gewesen. Diese geringere Entfernung werde nun zum Anlass der Versagung der Bewilligung genommen. Gemäß dem Bebauungsplan sei ein Bauwich von 15 Metern (Bezeichnung F3-Freifläche) einzuhalten. Die zulässige Bebauungshöhe von 8 Meter werde nicht überschritten und die Anlage ragt nicht in die Freifläche hinein. Im Einreichplan vom 18.08.2005 sei eine Begleitstraße auf der Parzelle *** neben der *** nicht eingezeichnet ist, weshalb der Abstand zur Fahrbahn der *** größer sei (insgesamt ca. 15 Meter), als die im Lageplan eingezeichneten 6,28 Meter.

Des Weiteren könnten, nach § 3 Abs. 10 lit.h der Bebauungsvorschriften der Stadt Wiener Neustadt, Werbeanlagen die den Bestimmungen von § 3 Abs. 10 nicht entsprechen, jedoch bereits rechtmäßig bewilligt waren, weiterhin bewilligt werden.

Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin brachte außerdem vor, dass die Anlage *** im Jahr 2003 noch von seinem Vater („C“ als Einzelunternehmen) errichtet worden sei.

Seit 2006 bestehe die A GmbH, die eine Zeit lang neben dem Einzelunternehmen parallel geführt worden sei. Die Baubewilligungsanträge wurden weiterhin vom Einzelunternehmen gestellt und die Bewilligungen seien bis 2014 weiterhin dem Einzelunternehmen, der „C“, erteilt worden.

Im Jahr 2003 sei die Errichtung der Werbeanlage in der bestehenden Form nach Vereinbarung mit der Stadt befristet für fünf Jahre bewilligt worden. Es wurde geregelt in den Bebauungsvorschriften, dass Werbeanlagen bei Bestehen einer Sichtbeziehung zueinander im Mindestabstand von 200 Meter aufgestellt werden müssen. Die Tafel eines Mitbewerbers sei damals bereits konsenslos vorhanden gewesen. Trotz Widerspruchs zu den Bebauungsvorschriften (Abstand 170 Meter geringer als Mindestabstand) sei diese Tafel nachträglich bewilligt worden. Nunmehr werde der Beschwerdeführerin die Bewilligung verweigert mit der Begründung, dass der geforderte Mindestabstand unterschritten werde.

Nach dem Sturmschaden vom 11. März 2019 seien die losen Teile der Anlage (alles außer den Fundamenten) von der Feuerwehr entfernt worden. Danach sei die Anlage noch im März wiederhergestellt worden.

Der angeführte maßgebliche Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergibt sich aus dem seitens der belangten Behörde vorgelegten unbedenklichen und vollständigen Verwaltungsakt der Baubehörden sowie aufgrund des Beschwerdevorbringens und des Ergebnisses der durchgeführten Beschwerdeverhandlung und ist weitgehend unbestritten.

2. Rechtslage:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(…)

2.2. NÖ Bauordnung 2014:

§ 14 Bewilligungspflichtige Vorhaben

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

§ 20 Vorprüfung

(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben

2. der Bebauungsplan,

entgegensteht.

(…)

(2) Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. Hält sie dessen Beseitigung durch eine Änderung des Bauvorhabens für möglich, dann hat sie dies dem Bauwerber mitzuteilen. Diese Mitteilung hat eine Frist zur Vorlage der geänderten Antragsbeilagen zu enthalten. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist der Antrag abzuweisen.

2.3. Bebauungsplan 2009 der Stadt Wiener Neustadt:

§ 3 Bebauungsvorschriften

(…)

(5) Freiflächen:

Besondere Festsetzungen zu Freiflächen mit Plansignatur„F.."

F3 ...... Die Fläche ist von jeglichen Bauwerken, mit Ausnahme von Einfriedungen, freizuhalten.

(10) Bestimmungen für Werbeanlagen:

h) Werbeanlagen, die den Bestimmungen von § 3 Abs. 10 nicht entsprechen, jedoch bereits rechtmäßig bewilligt waren, können weiterhin bewilligt werden.

2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Würdigung:

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich stets um ein Projektgenehmigungsverfahren, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 82/05/0015 u.a.). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit. Es kommt lediglich auf die eingereichten Unterlagen an, es kommt nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand aufgrund der Einreichunterlagen nach Verwirklichung des Projektes herbeigeführt werden soll (VwGH 2009/05/0316, 2011/05/0079). Ob bereits vorher ein Bauwerk vorhanden war bzw. ob dieses zu recht bewilligt wurde, ist bei Beurteilung eines konkreten Bauansuchens nicht zu berücksichtigen.

Zu beurteilen ist somit lediglich das Bauansuchen der A GmbH vom 7. Mai 2019, auf Erteilung einer Baubewilligung für eine Werbetafel auf dem Grundstück Nr. , EZ., KG ***, in der ***.

Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde bei Baubewilligungsanträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben u.a. der Bebauungsplan (Z. 2) entgegensteht.

Entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Stadt Wiener Neustadt gilt für das verfahrensgegenständliche Grundstück die Widmungsart „Bauland Betriebsgebiet“.

Der Bebauungsplan des Gemeinderates der Stadt Wiener Neustadt regelt die Bebauungsvorschriften für Grundstücke im Bauland.

Demgemäß ist für das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Freifläche (F3) von 15 m Tiefe ab der Straßenfluchtlinie der *** vorgesehen.

Gemäß § 3 Abs. 5 der Bebauungsvorschriften des Bebauungsplanes ist diese Fläche von jeglichen Bauwerken, mit Ausnahme von Einfriedungen, freizuhalten.

Zu beurteilen ist in einem Projektgenehmigungsverfahren lediglich das eingereichte Projekt. Der Abstand einer bereits vorhandenen Werbeanlage zum tatsächlich vorhandenen Fahrbahnrand ist in einem Projektgenehmigungsverfahren nicht Verfahrensgegenstand.

Die Beschwerdeführerin, die nicht Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist, hat in den Einreichunterlagen die beabsichtigte Errichtung einer Werbeanlage beginnend im Abstand von 6,28 m zur Straßenfluchtlinie und Grundstücksgrenze dargestellt. An diesem innerhalb der verordneten Freifläche gelegenen Standort widerspricht die Errichtung einer Werbeanlage somit den Bebauungsvorschriften.

Aus der Übergangsbestimmung des § 3 Abs. 10 lit.h des Bebauungsplanes („Werbeanlagen, die den Bestimmungen von § 3 Abs. 10 nicht entsprechen, jedoch bereits rechtmäßig bewilligt waren, können weiterhin bewilligt werden“) kann für das verfahrensgegenständliche Vorhaben nichts gewonnen werden, würde doch eine Bewilligung nicht etwa dem § 3 Abs. 10 des Bebauungsplanes widersprechen, sondern bereits der Vorschrift des § 3 Abs. 5 widersprechen, wonach Freiflächen von jeglichen Bauwerken freizuhalten sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das eingereichte Projekt allenfalls noch weiteren Bebauungsvorschriften (wie z.B. Mindestabständen zu andern Werbeanlagen) widersprechen würde. Die Frage, ob für die auf dem Baugrundstück tatsächlich noch bestehende Werbeanlage ein Baukonsens noch besteht oder nicht, ist in diesem Projektgenehmigungsverfahren nicht zu klären bzw. könnte allenfalls Gegenstand eines Bauauftragsverfahrens werden.

4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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