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LVwG-AV-1031/001-2020•LVwG N LVwG-AV-1031/001-2020
LVwG-AV-1031/001-2020Tribunal administratif régional13 oct. 2020
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Verkehrszuverlässigkeit; Entziehungsdauer; begleitende Maßnahmen; Nachschulung;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Lindner über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau vom 12. August 2020, ***, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A (Code 79.03 und 79.04), B, C, E und F sowie Anordnung eines Verkehrscoachings, zu Recht:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen.
Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 28. Juni 2020, GZ: ***, wurde Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b i.V.m § 5 Abs. 1 StVO 1960 beim Bürgermeister der Stadt Krems an der Donau (in der Folge: belangte Behörde) angezeigt.
Auf Grund dieser Anzeige stand der Beschwerdeführer unter Verdacht, am 28.06.2020, um 05:46 Uhr, den PKW, Kennzeichen ***, auf der *** in *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt von 0,44 mg/l. Bei dieser Fahrt touchierte der Beschwerdeführer zwei geparkte Fahrzeuge und beschädigte diese erheblich.
Die belangte Behörde hat hierauf gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren () und ein Administrativverfahren nach dem Führerscheingesetz () eingeleitet.
Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zahl *** (betreffend das Administrativverfahren nach dem Führerscheingesetz (FSG)) ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
Auf Grund der oben genannten Anzeige der Polizeiinspektion *** vom 28. Juni 2020, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 6. Juli 2020, ***, die Lenkberechtigung der Klassen AM, A (Code 79.03 und 79.04), B, C, E und F (Führerschein des Magistrates Krems vom 17.12.2019, AZ: ***) und zwar auf die Dauer von 4 Monaten bis einschließlich 28. Oktober 2020 entzogen. Ebenso wurde die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines Verkehrscoachings innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit angeordnet.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. Juli 2020 Vorstellung erhoben.
Hierauf wurde seitens der belangten Behörde am 12. August 2020 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens der verfahrensgegenständlich angefochtene Bescheid erlassen, mit welchem über die Vorstellung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Krems an der Donau dahingehend entschieden wurde, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A, B, C, E und F bis einschließlich 28. Oktober 2020 in vollem Umfang bestätigt und die mit diesem Bescheid angeordnete begleitende Maßnahmen, nämlich die Anordnung eines Verkehrscoachings, aufrecht erhalten wurde. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 28.6.2020 um 5.46 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Ortsgebiet von *** auf der *** bis zum Objekt Nr. *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Seine Alkoholisierung sei auf Grund des positiv verlaufenen Alkotests mittels Alkomat, der einen Atemluftalkoholwert von 0,44 mg/l ergeben habe, erwiesen. Bei der Fahrt unter Alkoholeinfluss habe er zwei Fahrzeuge schwer beschädigt und auch noch eine weitere Person, welche in seinem KFZ anwesend gewesen sei, durch sein Verhalten in Gefahr gebracht.
Der Aussage des Beschwerdeführers, wonach seine Lebensgefährtin gar nicht im Fahrzeug gesessen sei, sondern erst nach dem Unfall dazugekommen sei, sei kein Glauben geschenkt worden, sondern diese als Schutzbehauptung gewertet worden.
Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 2 FSG sei eine Entziehung von mindestens drei Monaten vorgesehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO begangen worden sei, wenn der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet habe.
Die Behörde habe bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, anzuordnen.
Im Fall des Beschwerdeführers sei die Behörde auf Grund seines Verhaltens der Auffassung, dass seine Lenkberechtigung auf die im Spruch des Bescheides genannte Dauer entzogen und ein Verkehrscoaching angeordnet werden müsse, um die Allgemeinheit zu schützen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schreiben vom 29. August 2020 Beschwerde erhoben. Beantragt wurde die Abänderung des Bescheides dahingehend, dass die Entziehungsdauer von 4 Monaten im Rahmen der Möglichkeiten herabgesetzt werde.
Begründend wurde vorgebracht, dass er zugebe und es ihm leid täte, dass er unter Alkoholeinfluss gefahren sei und einen Unfall mit Sachschaden verursacht habe. Es sei aber die Behauptung der Behörde, er habe eine weitere Person, die in seinem Kraftfahrzeug anwesend gewesen sei, in Gefahr gebracht, falsch, indem seine Lebensgefährtin nicht seine Beifahrerin gewesen sei, sondern lediglich vor dem Eintreffen der Polizei schon beim Unfallort gewesen sei. Diese sei nicht als Zeugin einvernommen worden und sei die Tatsache, dass er keine weitere Person gefährdet habe, als Milderungsgrund zu werten.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 FSG hat die Behörde Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
§ 7 Abs. 1 FSG lautet:
„Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.“
Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.
Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei denen in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
§ 24 Abs. 3 FSG lautet:
„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
§ 25 FSG lautet:
„(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.“
§ 26 Abs. 1 FSG lautet:
„Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z. 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.“
Gemäß § 99 Abs. 1 b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Gemäß § 5 Abs. 1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Indem der Beschwerdeführer am 28.06.2020 um 05.46 Uhr den PKW, ***, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,44 mg/l betrug, konnte gegenständlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen hat. Dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt. Unbestritten ist weiters, dass der Beschwerdeführer bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall verursachte, bei welchem er zwei geparkte Fahrzeuge touchierte, welche dadurch schwer beschädigt wurden.
Es konnte folglich als erwiesen angesehen werden, dass beim Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache i.S.d. § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG vorliegt. Die Wertung (§ 7 Abs. 4 FSG) dieser bestimmten Tatsache ergibt, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers als besonders verwerflich anzusehen war und musste der Beschwerdeführer daher als verkehrsunzuverlässig angesehen werden. Es war ihm daher entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen (§ 24 Abs. 1 FSG). Alkoholisierte Fahrzeuglenker sind nämlich unverhältnismäßig oft an Verkehrsunfällen beteiligt und stellen daher eine besondere Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.
Indem es sich beim gegenständlichen Vorfall entsprechend der Aktenlage um die erstmalige Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 handelt, bei welcher der Lenker einen Verkehrsunfall verschuldet hat, liegt der Sonderfall des § 26 Abs. 1 Z 2 FSG vor, welcher zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens drei Monaten vorsieht. In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und hat demnach eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG insoweit zu entfallen. Bei Vorliegen der im § 26 Abs. 1 bis 3 umschriebenen Voraussetzungen ist jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. den Mindestzeitraum auszusprechen (z.B. VwGH 27.01.2014, 2013/11/0211; VwGH 30.06.2016, Ra 2016/11/0099). Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt eine gesetzliche Grundlage, vielmehr ist bei Vorliegen eben der im § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für diesen vorgegebenen Zeitraum auszusprechen (vgl. z.B. VwGH 20.09.2017, Ra 2015/11/0100).
Der Verwaltungsgerichtshof weist aber auch in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die gesetzlich festgelegte Mindestentziehungsdauer dann überschritten werden darf, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs. 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.
Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist.
Im Gegenstand kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass seitens der Führerscheinbehörde eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers für einen die Mindestentziehungsdauer um ein Monat übersteigenden Zeitraum angenommen hat, indem der Beschwerdeführer zudem unbestrittenermaßen bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt einen Verkehrsunfall verschuldet hat, bei dem nicht nur sein eigenes, sondern sogar zwei weitere Fahrzeuge erheblich beschädigt wurden. So wurde in der Anzeige der Polizeiinspektion ***, ***, ausgeführt, dass der PKW des ersten Unfallsgegners auf der Beifahrerseite zerstört, der PKW des zweiten Unfallsgegners hinten und an der Beifahrerseite beschädigt und Kotflügel und Stoßstange zerstört wurden. Weiters wurde ausgeführt, dass nach den Angaben des Beschwerdeführers dieser den ganzen Tag bereits müde gewesen sei und wohl eingeschlafen sein dürfte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er keinen Beifahrer gehabt und daher keine weitere Person gefährdet hätte, kann dahingestellt bleiben und vermag nichts daran zu ändern, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hat, woraus sich die Schwere der verursachten Schäden an insgesamt drei Fahrzeugen ergibt.
Es handelt sich dabei zweifelsfrei um Umstände, die auf Grund ihrer Verwerflichkeit und Gefährlichkeit die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit um ein Monat hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen, dies selbst dann, wenn der Beschwerdeführer keinen Beifahrer gehabt hätte.
Ebenso war die Absolvierung eines Verkehrscoachings zwingend anzuordnen (vgl. § 24 Abs. 3 FSG).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.
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