LVwG N LVwG-AV-760/001-2020

LVwG-AV-760/001-2020Tribunal administratif régional12 oct. 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einwendungen; Nachbarrechte; Parteistellung; Ortsbild;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-760/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.760.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der A, ***, *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.06.2020, Zl. ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27.04.2020, GZ: ***, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Einfriedung in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** keine Folge gegeben wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 09.06.2020, Zl. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27.04.2020, GZ: ***, mit dem die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Einfriedung in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch *** erteilt wurde, keine Folge gegeben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz am 27.04.2020 B und C auf Grund ihres Ansuchens vom 02.12.2019 und des Ergebnisses der am 09.01.2020 durchgeführten Anhörung mit Augenschein an Ort und Stelle die baubehördliche Bewilligung wie beantragt erteilt habe. Da auf Grund der Verständigung über das Einlangen des Antrages am 03.12.2019 die Anrainer informiert worden seien und die Anrainerin A mit Schreiben vom 22.12.2019, welches am 23.12.2019 in der Marktgemeinde *** eingelangt sei, eine Einwendung eingebracht habe, sei diese Anhörung durchgeführt worden. Die Einwendung hätte sich auf die geplante Gebäudehöhe im Zusammenwirken mit dem seitlichen Bauwich bezogen. Weiters sei eingewendet worden, dass die geplante Bauführung nicht dem Ortsbild im Sinne des § 56 NÖ Bauordnung entspreche. Die Einwendung des Schreibens von A sei wörtlich folgendermaßen behandelt worden:

„Im Sinne des § 56 NÖ Bauordnung 2014 weicht das geplante Gebäude nicht vom Baubestand der Umgebung (vgl. z.B. Gebäude auf Grundstück ***) auffallend ab.“

Die von Frau A zitierten Textstellen aus der NÖ Bauordnung 2014 § 54 würden sich nicht auf das Ortsbild im Sinne des § 56 NÖ Bauordnung 2014, sondern auf Bauführungen außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes beziehen. Hinsichtlich des Ortsbildes komme den Nachbarn im Sinne des § 6 NÖ Bauordnung 2014 überdies keine Parteistellung zu. Die in der Verhandlungsschrift von Frau A vorgebrachten Einwendungen seien diesbezüglich ab- bzw. zurückzuweisen.

Auf Grund der im Spruch zitierten Gesetzesstellen und der Anhörung mit Ortsaugenschein habe unter Vorschreibung der Auflagen und Bedingungen die Bewilligung erteilt werden können. Der Baubewilligungsbescheid sei Frau A am 30.04.2020 nachweislich zugestellt worden. Gegen diesen Bescheid habe Frau A am 13.05.2020 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In den Einwendungen habe Frau A angemerkt, dass die Bauführung außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes stattfinde. Gemäß § 54 NÖ Bauordnung 2014 entspreche das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II und sei auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt; es liege unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung der Höhe jedenfalls nicht vor, daher wäre § 54 NÖ Bauordnung anzuwenden und wäre dieser Umstand der Baubehörde der vorangegangenen Instanz bewusst. Hierbei sei auszuführen, dass wie Frau A korrekt bemerkt habe, im Regelfall im Umgebungsbereich die überwiegende Bauweise und Gebäudehöhe zu erheben wäre. Gleichzeitig seien im § 54 NÖ Bauordnung 2014 wörtlich nachstehende Erleichterungen enthalten:

„Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklasse I und II und ist auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor.“

Da das gegenständliche Gebäude eine Gebäudehöhe von weniger als 8 m ausweise, entspreche dies der Bauklasse II. Weiters liege eine offene Bebauungsweise vor. Die Ermittlung und Einhaltung der erforderlichen Bauwiche sei Gegenstand der umfangreichen Ermittlungen im erstinstanzlichen Verfahren gewesen und wäre zur Wahrung der Nachbarschaftsinteressen eine Verbesserung der Einreichpläne erforderlich gewesen. Da das Hauptgebäude in die Bauklasse II eingeordnet werden könne und auf Grund der Einhaltung der seitlichen Bauwiche der offenen Bauweise zuzuordnen sei, wäre eine Erhebung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe nicht erforderlich gewesen. Dies gestehe auch Frau A in ihrem Berufungsschreiben ein. Abschließend wurde in der Begründung angemerkt, dass auch das Nebengebäude mit einer Größe von weniger als 100 m² und einer Höhe von weniger als 3 m in dieser Bauweise zulässig sei. Die Baubehörde der ersten Instanz habe sich ausführlich mit den Einwendungen der Berufungswerberin beschäftigt.

Gegen diese Entscheidung wurde von Frau A fristgerecht Beschwerde erhoben, in der beantragt wurde, dass die Beschwerdeführerin ein Recht auf ein ordnungsgemäßes Bauverfahren mit ordnungsgemäßem Gutachten habe und daher ersuche, die Erhebung der relevanten umgebenden Bebauung zu „beschließen“.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Anfechtung des Bescheides auf das Sachverständigengutachten zum Ortsbild beziehe und wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass auf Grund der Einwendung zum Bauvorhaben eine Anhörung mit Ortsaugenschein unter Anwesenheit des damaligen Bürgermeisters und des Sachverständigen D stattgefunden habe und habe der Sachverständige lediglich auf das einzige oberirdisch zweigeschossige Haus auf der gegenüberliegenden Seeseite Augenmerk gelegt und die restliche offene sichtbare Bebauung außer Acht gelassen. Auf die Einwendung der Beschwerdeführerin, dass laut NÖ Bauordnung 2014 die mehrheitliche Bebauung relevant sei, sei nicht reagiert worden; ebenso nicht auf den Hinweis, dass dieses Haus nach Fertigstellung des geplanten Gebäudes von öffentlich zugänglichen Stellen nicht gemeinsam mit dem geplanten Gebäude zu sehen sein werde. Dies sei in der Niederschrift vom 09.01.2020 auch im Gutachten wiedergespiegelt. Wörtlich sei ausgeführt worden:

„Im Sinne des § 56 NÖ Bauordnung 2014 weicht das geplante Gebäude nicht vom Baubestand der Umgebung (vgl. z.B. Gebäude auf dem Grundstück ***) auffallend ab, auch wenn konstatiert werden muss, dass die Gebäudehöhe bzw. das Bauvolumen im oberen Bereich des Baubestandes einzuordnen ist.“

Dadurch werde der falsche Eindruck erweckt, dass es in der relevanten Umgebung außer dem Haus auf Grundstück Nr. *** noch weitere Häuser vergleichbarer Gebäudehöhe gebe. Der Bauwerber habe dazu erklärt, dass auch an anderen Badeteichen in *** zweigeschossige Häuser in die bestehende niedrigere Bebauung eingefügt worden wären. Auf die Erklärung im Zuge der Niederschrift, dass das Gebäude auf Grundstück Nr. *** das einzige Gebäude mit einer vergleichbaren Höhe zum geplanten Gebäude sei, sei nicht reagiert worden. Auch auf weitere Einwendungen sei D nicht eingegangen. Die Zurückweisung der Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin sei damit begründet worden, dass sich die zitierten Textstellen aus der Bauordnung 2014 auf § 54 beziehen würden und nicht auf das Ortsbild im Sinne des § 56 und sohin auf Bauführungen außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes. Der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes habe den Baubescheid vom 27.04.2020 im Wesentlichen bestätigt, jedoch nicht das Sachverständigengutachten erwähnt. Auf den Hinweis der Mangelhaftigkeit sei ebenfalls nicht mehr eingegangen worden.

Es sei zwar in dieser Entscheidung bestätigt worden, dass dem Bürgermeister bekannt gewesen wäre, dass es sich um Bauland ohne Bebauungsplan gehandelt habe, nicht jedoch dem Sachverständigen beim Ortsaugenschein. Die Beschwerde basiere darauf, dass die Beschwerdeführerin von der Baudirektion St. Pölten die Auskunft erhalten habe, dass ein Sachverständigengutachten zum Ortsbild im gegenständlichen Fall für einen Baubescheid vorliegen müsse. In der vom Sachverständigen D verfassten Niederschrift/Gutachten zum Ortsbild vom 09.01.2020 werde weder erwähnt, dass es sich um Bauland ohne Bebauungsplan handle, noch sei auf den § 54 eingegangen worden und sei auch nicht die mehrheitliche Bebauung erwähnt. Außer dieser Niederschrift/Gutachten gebe es von Herrn D keine schriftlichen oder mündlichen Äußerungen zum Ortsbild. Das Gutachten sei daher mangelhaft.

Sofern die Auskunft der Baudirektion St. Pölten stimme, wäre also ein mangelhaftes Gutachten vorliegend, auf das sich die baubehördliche Bewilligung beziehe. Der Gemeindevorstand gehe in seinem Berufungsbescheid vom 09.06.2020 jedoch gar nicht mehr auf dieses Gutachten und auf den Hinweis der nunmehrigen Beschwerdeführerin hinsichtlich der Mangelhaftigkeit ein, sondern beziehe sich auf § 54, der ohne ein Sachverständigengutachten zum Ortsbild das beantragte Gebäude erlauben würden, wie z.B. dass bei Bauklasse II keine Abweichung der Höhe vorliege und eine Erhebung der relevanten umgebenden Bebauung nicht erforderlich sei.

Die Beschwerdeführerin könne sich § 54 nur so erklären, dass kleinliche Beschwerden bezüglich der Gebäudehöhe verhindert werden sollten. Ein Haus mit 6 m Gebäudehöhe mitten unter Häusern mit 3 m Gebäudehöhe bei 3 m Bauwich sei aber ein anderer Fall. Dafür wäre eben ein makelloses Gutachten erforderlich. Andernfalls würde in § 54 wohl stehen, dass es bei offener Bebauungsweise und den Bauklassen I und II hinsichtlich Anordnung und Höhe keinen Schutz des Ortsbildes gebe.

Nach Vorlage dieser Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht NÖ wurde mit Schriftsatz vom 27.07.2020 seitens des Vertreters der Bauwerber zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin, trotz der völlig eindeutigen Rechtslage und der damit einhergehenden Bewilligung des Bauvorhabens, fälschlicherweise nach wie vor behaupte, die geplante Bauführung entspreche nicht dem Ortsbild im Sinne des § 56 NÖ Bauordnung und sei die Bauhöhe im Sinne des § 54 NÖ Bauordnung zu beanstanden. Weiters bringe die Beschwerdeführerin nunmehr in ihrer Bescheidbeschwerde vor, der Amtssachverständige D habe sich in der Niederschrift vom 09.01.2020 nicht hinreichend mit dem Schutz des Ortsbildes bzw. der geplanten Höhe des Gebäudes befasst.

Der Inhalt des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom 27.04.2020 und der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** als Berufungsbehörde vom 09.06.2020 seien offenbar bewusst ignoriert worden, unrichtig wiedergegeben worden, stark verkürzt worden oder aus dem Zusammenhang gerissen dargestellt worden; dies anscheinend mit dem Ziel beim Landesverwaltungsgericht NÖ ein völlig falsches Bild hervorzurufen oder das Bewilligungsverfahren gezielt zu verzögern.

Zum Verhältnis des § 56 NÖ Bauordnung und § 54 NÖ Bauordnung ist in diesem Schriftsatz ausgeführt wie folgt:

Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass der Schutz des Ortsbildes in § 56 NÖ Bauordnung geregelt werde. Nach dieser Bestimmung seien „Bauwerke …, die einer Bewilligung nach § 14 oder einer Anzeige nach § 15 bedürfen, so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden und hinsichtlich ihrer Bauform und Farbgebung, Ausmaß ihres Bauvolumens und Anordnung auf dem Grundstück von der bestehenden Bebauung innerhalb des Bezugsbereiches nicht offenkundig abweichen oder diese nicht wesentlich beeinträchtigen“.

Im Unterschied dazu behandle § 54 NÖ Bauordnung die Anforderungen an Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan und lege fest, dass ein Neubau nur zulässig sei, wenn „es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht“.

Gleichzeitig bleibe nach § 54 Abs. 1 NÖ Bauordnung allerdings auch der folgende Absatz zu beachten:

„Entspricht das neue … Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II ist auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls ebenso nicht erforderlich wie für den Fall, dass das neue … Hauptgebäude der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe entspricht“.

Die Beschwerdeführerin würde die Bestimmungen des § 54 NÖ Bauordnung und § 56 NÖ Bauordnung unzulässigerweise kumulieren und vermeine offenbar, dass diese Punkte weder in den Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz, noch vom Amtssachverständigen berücksichtigt worden wären.

Entgegen diesen Behauptungen habe sich die erstinstanzliche Baubehörde mit den Voraussetzungen des § 56 NÖ Bauordnung umfassend auseinandergesetzt und festgestellt, dass das Bauvolumen des Gebäudes mit jenem auf der Grundstücksnummer *** errichteten Gebäude vergleichbar sei. Weiters habe die erste Instanz ausgeführt, dass sich die Bebauung entlang der längsgestreckten Schotterteiche entwickelt habe, wobei eine offene Bauweise überwiege und die Hauptgebäude entlang einer Linie angeordnet seien. Das gegenständliche Bauvorhaben folge ebenso wie die bestehende Bebauung dieser Anordnung. Auch folge das von den Einschreitern geplante Gebäude in der Bauform und Farbgebung der bestehenden Bebauung und weiche das geplante Gebäude damit nicht vom Baubestand der Umgebung offenkundig ab. Neben der Tatsache, dass sohin ein Verstoß gegen § 56 NÖ Bauordnung ausgeschlossen sei, komme der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Ortsbild auch keine Parteistellung nach § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung zu.

Gleiches gelte für die Voraussetzungen des § 54 NÖ Bauordnung, die von der Behörde erster Instanz unter Berufung auf die Ausführungen des Amtssachverständigen näher erläutert worden wären. Immerhin gehe sie in ihrer Entscheidung auf die offene Bebauungsweise und die Nichtüberschreitung der Bauklasse II ein. Weiters sei festgestellt worden, dass keine andere Bauweise beantragt oder gar bewilligt worden wäre. Die Behörde erster Instanz halte zudem im Sinne des § 54 fest, dass Erhebungen hinsichtlich der Bauklasse und der Höhe nicht erforderlich seien. Zur selben Ansicht sei im Übrigen die Berufungsbehörde gekommen und decke sich deren Entscheidung vollständig mit den Ausführungen der ersten Instanz.

Neben der nicht nachvollziehbaren Argumentation der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass diese in der ersten Instanz die inhaltlichen Ausführungen des Amtssachverständigen nicht beanstandet habe. Dieser Einwand gehe damit schon deshalb ins Leere, weil die Beschwerdeführerin insoweit ihre Parteistellung bereits verloren habe. Im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG sei es zur Teilpräklusion gekommen.

Beantragt wurde in dieser Stellungnahme das Landesverwaltungsgericht NÖ möge der Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin keine Folge geben.

Dieser Schriftsatz wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit gegeben binnen 14 Tagen dazu schriftlich Stellung zu nehmen:

In ihrer in der Folge am 7.10.2020 erstatteten Stellungnahme wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und ging ausführlich auf die Stellungnahme der Antragsteller ein. Inhaltlich wurde ausschließlich, wie auch schon in der Beschwerde, die Nichteinhaltung der Vorschriften zum Ortsbild und ein Verstoß gegen § 56 NÖ BO moniert sowie die diesbezüglichen Ausführungen des Amtssachverständigen im Verfahren bei der belangten Behörde beanstandet.

Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

B und C haben am 02.12.2019 unter Vorlage entsprechender Einreichunterlagen um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Einfriedung auf dem Grundstück in ***, ***, Grstk. Nr. ***, KG *** angesucht. Im Zuge des vor der Baubehörde geführten Verfahrens wurden die Nachbarn entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen aufgefordert, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von zwei Wochen einzubringen.

Innerhalb dieser Frist hat die Nachbarin und nunmehrige Beschwerdeführerin nachstehende Stellungnahme abgegeben:

„…

1. Das geplante Gebäude ist mit 6,10 m für den seitlichen Bauwich von 3 m zu meiner Grundstücksgrenze und 10 cm zu hoch.

2. Im Bewusstsein, dass nach der neuen Bauordnung im ungeregelten Bauland bei offener Bebauungsweise die Bauklassen I und II grundsätzlich gestattet sind, der Schutz des Ortsbildes nach § 56 aber nach wie vor von Relevanz ist, habe ich in Bezug auf das Ortsbild folgende Bedenken:

Das geplante Gebäude ist mit ca. 6 m doppelt bis mehr als doppelt so hoch als die bestehende umgebende Bebauung mit überwiegend unter 3 m und würde das Ortsbild nachhaltig zerstören.

Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bei dem zuletzt auf diesem Grundstück geplanten Gebäude vergleichbarer Bauweise mit einer Gebäudehöhe von damals 5 m Herr E von der NÖ Landesregierung „Niederösterreich gestalten“ als Berater hinzugezogen wurde, das Ortsbild vor Ort geprüft und von dieser Gebäudehöhe aufgrund der umgebenden Bebauung abgeraten hat. An der relevanten umgebenden Bebauung hat sich seither nichts geändert.

…“

Aufgrund dieser Einwendungen wurde am 9.1.2020 unter Einbeziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen eine Anhörung mit Ortsaugenschein durchgeführt und hinsichtlich der Gebäudehöhe festgestellt, dass der gewählte Bauwich von 3,0 m derzeit nicht der halben Gebäudehöhe entspricht und das Einreichprojekt den Bewilligungswerber zur Verbesserung zurückgestellt. Seitens nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde im Zuge dieser Verhandlung im Wesentlichen inhaltlich auf § 54 NÖ Bauordnung und auf das Ortsbild hingewiesen.

Die in der Folge korrigierten Pläne, die am 21.02.2020 bei der Baubehörde einlangten, wurden abermals vom bautechnischen Amtssachverständigen begutachtet und stellte dieser in einem Ergänzungsgutachten fest, dass die erforderlichen Abstände (Bauwich mind. 3 m bzw. halbe Gebäudehöhe) nunmehr eingehalten werden. Auch dieses Gutachten wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin, die in der Folge inhaltlich im Wesentlichen ihre Einwendungen wiederholte, zur Kenntnis gebracht. Ergänzend wurde von der Beschwerdeführerin moniert, dass sie noch einige Fragen mit dem Sachverständigen hätte klären wollen, jedenfalls wären dem Sachverständigen die neuen Baupläne vom 17.2 nicht vorgelegen, da sein Gutachten mit 11.2 datiert sei und er auch nicht auf § 54 eingegangen sei. Weiteren Ausführungen wurden zu den Grundstücksgrenzen erstattet. In der Folge wurde von dem Amtssachverständigen mit Schreiben vom 24.4.2020 mitgeteilt, dass die Einreichpläne zum Beurteilungszeitpunkt am 11.2.2020 bereits in digitaler Form vorlagen und die beanstandete Gebäudehöhe und der seitliche Abstand zur Grundstück Nr. *** eingehalten ist. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 27.04.2020, Zl. *** wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garage und Einfriedung in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** erteilt.

Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht insbesondere aufgrund des im Wesentlichen unstrittigen und vollständigen Akteninhaltes, insbesondere aufgrund des von den Bauwerben gestellten Antrages und den diesem Antrag angeschlossenen Einreichunterlagen, des Verhandlungsprotokolls sowie des zwischen der Baubehörde und der nunmehrigen Beschwerdeführerin geführten Schriftverkehrs sowie der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. 53/2018, lauten:

§ 6 NÖ BO 2014:

„(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

beeinträchtigt werden könnte.

(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.

(4) In den Fällen des § 2 Abs. 2 sowie in jenen Bauverfahren, die aufgrund der NÖ Bau-Übertragungsverordnung 2017 (NÖ BÜV 2017), LGBl. Nr. 87/2016, auf die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen sind, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung (Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan) und des Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(5) Keine Parteistellung hinsichtlich des Abs. 2 Z 2 und 3 haben Eigentümer von Grundstücken im Grünland, die im Sinne des Abs. 1 an das Baugrundstück angrenzen, wenn für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für ein Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde.

(6) Nachbarn haben in einem Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung im Sinn des Abs. 1 und 2, wenn sie einem Vorhaben nach § 14 unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verzicht der Parteistellung nachweislich auf den Planunterlagen zugestimmt haben.

(7) Nachbarn, die einem Bauverfahren nicht beigezogen wurden oder denen gegenüber ein Baubewilligungsbescheid nicht erlassen wurde, verlieren ihre Parteistellung, wenn die Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und seit der Anzeige des Beginns der Ausführung des Bauvorhabens mehr als ein Jahr vergangen ist, sofern nicht innerhalb dieser Frist die Parteistellung geltend gemacht wurde.“

§ 11 NÖ BO 2014:

„(1) Bauplatz ist ein Grundstück im Bauland, das

Mit dem Wegfall der Baulandwidmung erlischt die Bauplatzeigenschaft im Sinn der Z 2 bis 6.

(2) Auf Antrag des Eigentümers ist ein Grundstück im Bauland zum Bauplatz zu erklären, wenn es

(3) Das Fahr- und Leitungsrecht nach Abs. 2 Z 1 lit. c muss mindestens die Ausübung folgender Rechte gewährleisten:

(4) Wenn ein Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet ist, darf nur der als Bauland gewidmete Teil – unter Angabe des Flächenausmaßes – zum Bauplatz erklärt werden. Die Ein- und Ausfahrt darf auch durch andere Widmungen erfolgen, wenn dies mit dem jeweiligen Widmungszweck vereinbar ist.

(5) Für Grundstücksteile, die durch Änderung des Flächenwidmungsplans in Bauland umgewidmet werden oder für die eine Aufschließungszone freigegeben wird, gilt Abs. 2 bis 4 sinngemäß.“

§ 14 NÖ BO 2014:

„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

§ 21 NÖ BO 2014:

„(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung. Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

(2) Eine Partei, die glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist nach Abs. 1 Einwendungen zu erheben, darf binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Baubehörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Baubehörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.

(3) Der Bescheid, mit dem über den Antrag nach § 14 entschieden wird, ist jenen Parteien und Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.

(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht

§ 54 NÖ BO 2014:

„Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan

(1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.

Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder -teile aufweisen.

Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II und ist auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls ebenso nicht erforderlich wie für den Fall, dass das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe entspricht.

(2) Ist eine Mehrheit für eine der abgeleiteten Bebauungsweisen oder Bebauungshöhen (Bauklassen) in der Umgebung nicht feststellbar, so ist der Neu- oder Zubau oder die Abänderung eines Hauptgebäudes dann zulässig, wenn es bei gleich häufigem Auftreten von Bebauungsweisen oder Bauklassen einer davon entspricht. Ist in der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar, gelten für das neue oder abgeänderte Hauptgebäude die offene Bebauungsweise und die Bauklassen I und II.

(3) Für Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude verwirklichten Bebauungsweise und Bauklasse gemäß Abs. 1 und 2 – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß.

(4) Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen und eine andere Bebauungsweise oder Bauklasse ausgeführt werden.

(5) In die bei der Baubehörde vorhandenen Bauakte, die sich auf die in der Umgebung (Abs. 1) befindlichen Grundstücke und Bauwerke beziehen, darf in dem Umfang Einsicht genommen werden, als dies zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig ist. Können die abgeleitete Bebauungsweise oder die abgeleitete Bauklasse durch diese Einsichtnahme nicht oder nicht vollständig ermittelt werden, dann ist für die verbleibenden Grundstücke und Bauwerke § 7 Abs. 1 und 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 56 NÖ BO 2014:

„Schutz des Ortsbildes

(1) Bauwerke oder Abänderungen an Bauwerken, die einer Bewilligung nach § 14 oder einer Anzeige nach § 15 bedürfen, sind – unter Bedachtnahme auf die dort festgelegten Widmungsarten – so zu gestalten, dass sie dem gegebenen Orts- und Landschaftsbild gerecht werden und hinsichtlich ihrer Bauform und Farbgebung, Ausmaß ihres Bauvolumens und Anordnung auf dem Grundstück von der bestehenden Bebauung innerhalb des Bezugsbereichs nicht offenkundig abweichen oder diese nicht wesentlich beeinträchtigen.

Dabei sind bau- und kulturhistorisch wertvolle Bauwerke und Ortsbereiche und insbesondere designierte und eingetragene Welterbestätten zu berücksichtigen.

(2) Bezugsbereich ist der von allgemein zugänglichen Orten aus betrachtete Bereich, in dem die für die Beurteilung des geplanten Bauwerks relevanten Kriterien wahrnehmbar sind.“

§ 70 Abs. 10 NÖ BO 2014:

„Die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.“

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“

§ 28 VwGVG lautet:

„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Die Novelle LGBl. Nr. 50/2017 zur NÖ BO 2014 wurde am 12. Juli 2017 kundgemacht. Die NÖ BO 2014 in der Fassung dieser Novelle trat am 13. Juli 2017 in Kraft. § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014 bestimmt, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängige Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen sind. Die Novelle LGBl. Nr. 53/2018 zur NÖ BO 2014 trat am 30. August 2018 in Kraft. Eine Übergangsbestimmung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängige Verfahren ist nicht vorgesehen.

Das gegenständliche Bauverfahren wurde mit Einlangen des darauf gerichteten

Antrags vom 02.12.2019 bei der Baubehörde erster Instanz – nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 – anhängig. Im gegenständlichen Verfahren ist daher die NÖ BO 2014 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018 anzuwenden.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit es sich inhaltlich auf den mit Beschwerde angefochtenen Bescheid der Berufungsbehörde bezieht, gilt es nun Folgendes auszuführen:

Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 bzw. auch der Nachfolgebestimmung des nunmehr in Geltung stehenden § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva).

Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996, nunmehr § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.

Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).

Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 bzw. eben der Nachfolgebestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).

Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit eben jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).

Abgesehen davon ist des Weiteren festzuhalten, dass auch zufolge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, das heißt nur hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerdepunkte und der Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist zudem eben durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt.

Zusammenzufassen ist somit unter Zugrundelegung dieser herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen waren und sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführerin zu prüfen, die spätestens binnen einer Frist von zwei Wochen ab der Zustellung der Verständigung über das geplante Vorhaben gemäß § 21 NÖ BO 2014 schriftlich erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“), und dies inhaltlich auch nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 08.10.2018 aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).

Eben zu diesen in der Sache selbst erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist nun wie folgt auszuführen:

Die Beschwerdeführerin verweist in sämtlichen Einwendungen aber auch in der Beschwerde auf eine Gesamthöhe des projektierten Gebäudes von ca. 6 Metern und verweist dazu wiederum auf die Gebäude in der Umgebung, die keine derartige Höhe erreichen würden, auf Grund dessen dieses projektierte Gebäude daher dem Ortsbild widersprechen würden. Die Beschwerdeführerin stellt mit ihrer diesbezüglichen Einwendung der Gebäudehöhe somit ausschließlich und ausdrücklich auf das Ortsbild ab, die Frage der Belichtung ihrer Hauptfenster ist weder dem Wortlaut noch dem Sinn dieser eindeutig formulierten Einwendung zu entnehmen. Hinsichtlich der Gebäudehöhe kommt dem Nachbarn aber nur im Sinne des im § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ BO 2014 umschriebenen Kriteriums einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster seines Gebäudes zu (vgl. auch VwGH 31.7.2007, 2005/05/0101).

Das Ortsbild stellt nämlich mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar und kann somit von der Beschwerdeführerin auch nicht in zulässiger Weise eingewendet werden (z.B. VwGH 15.06.2004, 2003/05/0196; VwGH 16.09.2009, 2006/05/0223; vgl. auch VwGH 09.10.2014, 2011/05/0159; zur Frage der harmonischen Einfügung in das Ortsbild auch VwGH 18.12.2006, 2004/05/0208). Es erübrigen sich deshalb im gegenständlichen Beschwerdeverfahren – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin - auch Überlegungen dahingehend, inwieweit gegenständlich den Vorgaben des § 56 NÖ BO 2014 Rechnung wurde bzw. wird.

Demzufolge war auch dem noch offenen Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Erhebung der relevanten umgebenden Bebauung nicht nachzukommen und auch auf das in diesem Zusammenhang ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.

Im Ergebnis wurde daher somit sowohl vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz – hier im Rahmen der Bescheidbegründung – als auch vom Gemeindevorstand als Baubehörde II. Instanz zu Recht der Berufung infolge des (rechtzeitigen) Erhebens unzulässiger Einwendungen keine Folge gegeben.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird insbesondere auf die zahlreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.

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