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LVwG-AV-319/001-2020•LVwG N LVwG-AV-319/001-2020
LVwG-AV-319/001-2020Tribunal administratif régional12 oct. 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördlicher Auftrag; Verfahrensrecht; Kosten; Gebühren; Sachverständiger;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A OG in *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29.01.2020, ***, betreffend Bestätigung einer Kostenvorschreibung im Rahmen eines baupolizeilichen Verfahrens nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt II. dahingehend abgeändert, dass der Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 05.09.2019, ***, hinsichtlich des Ausspruchs, die Beschwerdeführerin hätte Barauslagen in der Höhe von 1.680 Euro („Vermessung B GZ ***, *** vom 03.09.2019) zu bezahlen, Folge gegeben und die diesbezügliche Kostenvorschreibung ersatzlos aufgehoben wird, sodass die Gesamtsumme der zu bezahlenden Verfahrenskosten 27,60 Euro beträgt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 05.09.2019, ***, wurde gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin der baupolizeiliche Auftrag gemäß § 35 NÖ BO 2014 zur Entfernung einer baulichen Anlage, bestehend aus einer Rampe mit beidseitiger Stützmauer aus Beton und einer Oberflächenbefestigung bestehend aus Betonplatten und Betongittersteinen, in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, erlassen, dies binnen einer Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides.
Ergänzend wurde im Bescheidspruch festgehalten, dass diese bauliche Anlage auf dem Lage- und Höhenplan vom 05.09.2019, GZ ***, des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen B rot umrandet dargestellt ist.
Gemäß § 76 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) iVm § 1 Gemeinde-Kommissionsgebührenverordnung 1978 wurden der Beschwerdeführerin Kosten in Höhe von 1.721,90 Euro vorgeschrieben.
Die vorgeschriebenen Verfahrenskosten wurden wie folgt aufgeschlüsselt:
„Kommissionsgebühren bei Teilnahme von 1 Verhandlungsleiter und€ 13,80
einem Ortsaugenschein von 1 halben Stunde
Kommissionsgebühren bei Teilnahme von 1 Bausachverständigen€ 13,80
und einem Ortsaugenschein von 1 halben Stunde
Vermessung B GZ ***, *** vom 03.09.2019€1680,00
Summe Verfahrenskosten€1707,60“
In weiterer Folge wurde die Bundesgebühr in Bezug auf vorliegende Unterlagen (Niederschrift vom 08.08.2019) mit 14,30 Euro berechnet und die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Gesamtbetrag von 1.721,90 Euro zu entrichten.
Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 29.01.2020, ***, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Ergänzend wurde zu der Kostenvorschreibung ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die zu entfernende bauliche Anlage und die Oberflächenbefestigung ohne behördliche Bewilligung errichtet und dadurch ein behördliches Einschreiten verursacht habe, und sei ihr das Verschulden hinsichtlich aller behördlichen Maßnahmen zuzurechnen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes notwendig seien.
Im Rahmen des Lokalaugenscheins sei überdies festgehalten worden, dass die Herstellung eines Vermessungsbefundes in Auftrag gegeben werde, wogegen die anwesenden Vertreter der Beschwerdeführerin keinen Einwand erhoben hätten.
Der Vermessungsbefund sei für die Konkretisierung des Umfanges und der genauen Lage des baubehördlichen Auftrages notwendig gewesen. ALS-Daten würden hinsichtlich Genauigkeit nicht dem Konkretisierungsgebot im Verwaltungsverfahren genügen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 02.03.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welche sich ausschließlich gegen die Kostenvorschreibung der Gebühr des B in Höhe von 1.680 Euro richtet. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, beim Lokalaugenschein habe die Marktgemeinde *** festgehalten, einen Vermessungsbefund über das Ausmaß und die Höhenlage der beschriebenen Baumaßnahmen beauftragen zu wollen.
Die anwesenden Vertreter der Beschwerdeführerin hätten zu Protokoll gegeben, dass das Geländeniveau in keiner Weise verändert worden sei. Dies sei auch durch Fotos belegt worden.
Vom Bauamtsleiter sei nach Aufnahme der Niederschrift die Auskunft erteilt worden, dass die Kosten des Befundes nur bei Feststellung konsenswidriger Abweichungen der Beschwerdeführerin vorgeschrieben werden würden.
Im Befund sei schließlich festgestellt worden, dass sämtliche Höhen des Gebäudes dem Baukonsens entsprechen.
Es sei auch das Geländeniveau der gepflasterten Hoffläche festgehalten worden, wobei eine Höhenkote („Jahr 1930“) angegeben worden sei, welche angeblich im Baukonsens existiere, jedoch 40 cm unter dem nunmehr hergestellten Niveau liegen solle. Tatsächlich sei im Bauakt keine Angabe über ein Geländeniveau vorhanden, weshalb der Grundstückseigentümer und Bauwerber darauf vertrauen könne, dass das Gelände dem Baukonsens entspreche.
Die Grundlage für die angegebene Höhenkote stamme aus dem Bauakt des beschwerdeführenden Nachbarn. Es bestehe nicht die Möglichkeit in diesen Akt Einsicht zu nehmen.
Der Voreigentümer habe glaubhaft versichert, dass das Geländeniveau seiner Erinnerung nach niemals anders gewesen sei.
Die belangte Behörde sei weder im Abbruchbescheid noch im Berufungsbescheid auf das Höhenniveau eingegangen.
Eine Vermessung der Gebäudehöhe, der Traufenhöhe, des anschließenden Geländeniveaus sowie des Hofniveaus sei für die Erlassung des Abbruchauftrages keinesfalls notwendig gewesen.
Die Beauftragung sei daher willkürlich erfolgt und treffe die Beschwerdeführerin keinerlei Verschulden.
Die Behörde habe jene Maßnahmen zu wählen, welche für die Beteiligten die geringsten Kosten verursachen. Es hätte auf den NÖ-Atlas oder ALS-Daten zurückgegriffen werden können.
Ein verändertes Geländeniveau sei außerdem nicht einmal von den beschwerdeführenden Nachbarn vorgebracht worden.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Abwandlung der Entscheidung der Marktgemeinde *** dahingehend, dass die Verfahrenskosten auf 41,90 Euro (Kommissionsgebühren 2 x 13,80 Euro zzgl. Bundesgebühr 14,30 Euro) reduziert werden mögen. Gegebenenfalls möge eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden. In eventu sei der Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde und der Verfahrensakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 05.03.2020 zur Entscheidung vorgelegt.
Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.
Festzuhalten ist, dass sich das Rechtsmittel ausdrücklich nur gegen die Vorschreibung der Kosten der Vermessung durch B in Höhe von 1.680 Euro richtet. Der baupolizeiliche Auftrag zur Entfernung der Bauwerke ist daher in Rechtskraft erwachsen. Ebenso die Vorschreibung der Kommissionsgebühren. Vom erkennenden Gericht ist somit ausschließlich die Rechtmäßigkeit der vorgenommenen Vorschreibung obiger Barauslagen zu überprüfen.
Der nachfolgende, entscheidungsrelevante und von der Beschwerdeführerin in der Sache nicht bestrittene Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden, unbedenklichen Verfahrensakt der belangten Behörde zur Geschäftszahl ***:
Von der Baubehörde I. Instanz der Marktgemeinde *** wurde infolge einer Nachbarbeschwerde über Umbauarbeiten zur Errichtung von Autoabstellplätzen auf dem Gst.Nr. ***, KG ***, am 08.08.2019 eine baubehördliche Überprüfung durchgeführt.
Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes.
Bei der baubehördlichen Überprüfung am 08.08.2019 wurde festgestellt, dass im früher teilweise begrünten bzw. bekiesten Gartenbereich dieser Liegenschaft nunmehr gepflasterte Flächen, bestehend zum Teil aus Betonsteinen sowie aus Rasengittersteinen, hergestellt wurden. Im nördlichen Bereich des Grundstückes wurde ein Zugang samt Rampe und Stützmauer aus Beton errichtet.
In der Niederschrift zur Verhandlung wurde zudem festgehalten, dass zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts die Herstellung eines entsprechenden Vermessungsbefundes über das Ausmaß und die Höhenlage der oben beschriebenen Baumaßnahmen veranlasst werde. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass das Geländeniveau nicht verändert worden sei und übergab dem Verhandlungsleiter dazu Fotos, auf welchen der Bestand vor der Umsetzung der beanstandeten Baumaßnahmen ersichtlich ist.
Auf einem dieser Fotos ist der Bereich der Garage und ein über Stufen erreichbare Hauseingang abgebildet, wobei die Hoffläche davor mit einer Wiese begrünt ist. Auf aktuellen Fotos der Nachbarn und der Baubehörde ist nun dokumentiert, dass diese Wiese durch die beschriebenen Pflasterungen auf gleichem Niveau ersetzt wurde.
Im Bauakt findet sich der in weiterer Folge an die Marktgemeinde *** übermittelte „Lage-Höhenplan“ des staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen B vom 05.09.2019, ***, im Maßstab 1:200. Für Vermessungsarbeiten und die Erstellung eines Lage-Höhenplanes sowie die Eintragung von Geländehöhen aus dem Einreichplan aus dem Jahr 1930 wurde der Marktgemeinde *** der Endbetrag vom 1.680 Euro (inkl. 20% USt) in Rechnung gestellt.
Auf einer im A4-Format kopierten Version dieses Lage-Höhenplanes wurde in weiterer Folge die oben beschriebene gepflasterte Fläche mit Filzstift rot umrandet und wurde dieses Planexemplar mit dem Vermerk versehen, dass sich auf dieses der Bescheid vom 05.09.2019, ***, bezieht.
Eine Gebührenfestsetzung gemäß den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes ist im Bauakt nicht dokumentiert.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu Nachstehendes erwogen:
Die relevanten Bestimmungen des AVG lauten auszugsweise:
§ 52
„Sachverständige
(1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen.
(2) Wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. […]“
§ 53a
„Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen
(1) Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
(2) Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. […]“
§ 76
„(1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2) Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
[…]“
Gegenständlich findet § 76 Abs 2 letzter Satz AVG Anwendung. In dessen Anwendungsbereich fallen primär Amtshandlungen, die in einem verwaltungspolizeilichen Auftragsverfahren – auch aufgrund der Anzeige eines Nachbarn – vorgenommen werden.
Das nach dieser Bestimmung erforderliche Verschulden kann dabei nach der Judikatur des VwGH, wie die belangte Behörde richtigerweise ausführt, insbesondere darin erblickt werden, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat (2002/05/0658).
Die in § 76 Abs 2 zweiter Satz AVG vorgesehene Heranziehung des Beteiligten setzt jedoch voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten des Beteiligten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren (VwGH 2006/07/0163).
Aus Sicht der belangten Behörde waren die Gebühren für den beauftragten Vermessungsbefund der Beschwerdeführerin vorzuschreiben, da sie einerseits das Einschreiten der Behörde verschuldet habe, andererseits die Heranziehung eines Sachverständigen notwendig gewesen sei, um dem Konkretisierungsgebot im Verwaltungsverfahren zu genügen.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend (89/06/1990) sind Kosten der Behörde im Sinne des § 76 Abs 1 AVG jedoch dann nicht erwachsen, wenn es nicht notwendig war, ein kostenverursachendes Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Behörde hat zwar – so der VwGH im oben genannten Erkenntnis – gemäß § 39 Abs 2 AVG, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnung enthalten, von Amts wegen vorzugehen und den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen, das bedeutet allerdings nicht, dass die Behörde dabei völlig willkürlich vorgehen und den Parteien des Verwaltungsverfahrens unnötige Kosten aufbürden dürfte. Dies ergibt sich schon aus dem letzten Satz des § 39 Abs 2 AVG, der normiert, dass sich die Behörde bei allen den Gang des Verfahrens bestimmenden Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat.
Richtig ist, dass ein baupolizeilicher Auftrag so bestimmt sein muss, dass er Gegenstand eines Vollstreckungsverfahrens sein kann. Bei einem Beseitigungsauftrag darf daher kein Zweifel darüber bestehen, was im Detail beseitigt werden soll, und es muss aus ihm unmittelbar zu entnehmen sein, welche Bauteile abzubrechen sind. Hierbei genügt es jedoch, dass dies ein Fachkundiger dem Spruch des Bescheides entnehmen kann (VwGH 89/06/0025).
Aufgrund des vorliegenden Verfahrensaktes ist nicht ersichtlich, weshalb eine Vermessung der Liegenschaft im Hinblick auf einen baubehördlichen Bestand aus dem Jahr 1930 erforderlich war, zumal die abzubrechenden Bauwerke bereits in der Niederschrift vom 08.08.2019 sowohl hinsichtlich ihrer Beschaffenheit als auch ihrer Lage im Detail beschrieben und Fotos derselben angefertigt wurden und aufgrund der Aktenlage – siehe dazu insbesondere das Foto zum Bestand vor den dieses baupolizeiliche Verfahren auslösenden bewilligungslosen Baumaßnahmen – der Verdacht einer Geländeveränderung durch die Beschwerdeführerin in einem gemäß § 14 Abs 6 NÖ BO 2014 baubehördlich bewilligungspflichtigen Ausmaß nicht bestand.
Die exakte Fläche des vom Abbruch betroffenen Liegenschaftsteiles wurde offensichtlich auch nicht vom beigezogenen Vermessungstechniker im Plan festgelegt, sondern erst von der Baubehörde mittels Filzstift auf einer verkleinerten A4-Version des ursprünglich im Maßstab 1:200 erstellten Lage-Höhenplanes.
Der von B erstellte Plan wurde somit lediglich zur Veranschaulichung und Markierung der bereits im ersten Teil des Spruchpunktes des Bescheides des Bürgermeisters vom 05.09.2019 konkret bezeichneten Bauwerke herangezogen. Eine solche Markierung hätte problemlos auf einem Luftbild oder auf Fotos vorgenommen werden können, weshalb die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen nicht erforderlich war.
Selbst wenn die Heranziehung des nichtamtlichen Sachverständigen sich gegenständlich als notwendig erwiesen hätte, hat die belangte Behörde übersehen, dass eine Vorschreibung von Barauslagen für nichtamtliche Sachverständige deren vorangegangene Festsetzung mit Bescheid gemäß § 53a AVG voraussetzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kommt eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei gemäß § 76 AVG erst dann in Betracht, wenn sie bescheidmäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie erst damit der Behörde iSd § 76 Abs. 1 erster Satz AVG „erwachsen“ ist (95/03/0209).
Im vorliegenden Fall wurde seitens der Baubehörde unstrittig ein Gebührenanspruch bescheidmäßig nicht festgestellt.
Die diesbezügliche Kostenvorschreibung war daher auch mangels bescheidmäßiger Gebührenfestsetzung ersatzlos aufzuheben.
Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben war.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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