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LVwG-AV-708/001-2020•LVwG N LVwG-AV-708/001-2020
LVwG-AV-708/001-2020Tribunal administratif régional6 oct. 2020
Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; Subsidiaritätsprinzip; Leistungen Dritter; Einkommen; Zuflussprinzip;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde der Frau A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21.04.2020, Zl. ***, betreffend Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25 a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.04.2020, Zl. ***, wurden im Antrag von Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 02.04.2020 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes Sozialleistungen für den Zeitraum April abgelehnt.
Begründend dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin serbische Staatsbürgerin sei und den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehabe. Ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt habe die Beschwerdeführerin in Niederösterreich in ***, ***. Für ihre Mietwohnung fielen monatliche Wohnkosten in der Höhe von EUR 700,- an. Sie erhalte AMS-Leistungen in der Höhe von EUR 11,92 täglich sowie habe sie im Leistungszeitraum April EUR 700,- durch B erhalten. Die eigenen Mittel und Leistungen Dritter seien bei der Bemessung der Leistungshöhe anzurechnen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht mit 05.05.2020 Beschwerde, in welcher dazu im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Abzug von EUR 700,- als anrechnungspflichtige Leistung Ergebnis einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei, denn die Überweisung des gegenständlichen Betrages von B stelle ein zinsloses „Überbrückungsdarlehen“ dar, welches die Beschwerdeführerin zurückzuzahlen verpflichtet sei. Dabei könne es sich nicht um eine „Leistung Dritter“ handeln, da unter der Rubrik „Ergänzende Angaben“ im Antrag auf Sozialhilfe nach dem NÖ SAG aufgelistet sei, was unter einer „Leistung Dritter“ zu verstehen sei und dies dort nicht angeführt werde. Die Anrechnung des Darlehens führe zu einer Doppelbelastung, insofern die Sozialleistungen gekürzt und die Beschwerdeführerin zudem zur Rückzahlung verpflichtet sei. B habe den Sachverhalt ebenfalls mittels eidesstattlicher Erklärung bestätigt.
Mit Schreiben vom 07.05.2020 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den übermittelten Verwaltungsakt der belangten Behörde ZI. ***.
Das Landesverwaltungsgericht Wien geht von folgendem entscheidungsrelevanten feststehenden Sachverhalt aus:
Die am ***geborene Beschwerdeführerin ist serbische Staatsbürgerin mit Aufenthaltsberechtigung in Österreich aufgrund des Daueraufenthaltstitels-EU und wohnt in einem Mietobjekt in ***, für welches monatliche Mietkosten in der Höhe von EUR 700,- anfallen. Die Beschwerdeführerin bezieht AMS-Leistungen in der Höhe von EUR 11,92 täglich und verfügt über ein Vermögen von EUR 221,34. Zudem wurde der Beschwerdeführerin im April 2020 ein zinsloses Darlehen in der Höhe von EUR 700,- von Herrn B unter der Voraussetzung gewährt, dieses – zeitlich unbegrenzt – zurückzuzahlen, sobald die Beschwerdeführerin über ausreichend liquide Mittel hierzu verfügt.
Am 02.04.2020 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes für den Leistungszeitraum April bis September 2020.
Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aufgrund Einsicht in den von der belangten Behörde übermittelten vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** und sind zudem unstrittig.
Die Feststellungen im Hinblick auf die Zahlung des Darlehens des B im April 2020 ergeben sich aus der dem Verwaltungsakt inne liegenden unbedenkliche „Erklärung an Eides statt“ vom 04.04.2020 sowie der glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin.
Rechtslage:
Folgende rechtliche Bestimmungen kommen im gegenständlichen Fall zur Anwendung:
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG):
§ 1 Z 1 NÖ SAG
„Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen
1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,
[…]“
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 NÖ SAG
„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel des Bezugsberechtigten oder durch diesem zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
[…]“
§ 4 Abs. 1 Z 1 NÖ SAG
„(1) Im Sinne dieses Gesetzes
1. liegt eine soziale Notlage vor, wenn eine Hilfe suchende Person ihren Lebensunterhalt, Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung auftretenden Bedarf nach §§ 14 bis 18 für sich und für die mit ihm oder ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihm oder ihr gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihm oder ihr in Lebensgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln decken kann und diesen auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält;
[…]“
§ 5 Abs. 1 NÖ SAG
„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,
2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und
3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
[…]“
§ 6 Abs. 2 NÖ SAG
„[…]
(2) Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die der Hilfe suchenden Person in einem Kalendermonat tatsächlich zufließen. Der im Zuflussmonat nicht verbrauchte Teil der Einkünfte wächst im Folgemonat dem Vermögen (§ 7) zu.
[…]“
§ 8 Abs. 1 und 2 NÖ SAG
„(1) Leistungen der Sozialhilfe sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
[…]“
§ 12 Abs. 1 Z 1, Z 2, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 8 NÖ SAG
„(1) Die Sozialhilfe umfasst folgende Leistungen:
1. Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts;
2. Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs;
[…]
(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.
(3) Ein Anspruch auf Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs besteht ab einem errechneten monatlichen Mindestbetrag von € 5,- pro bezugsberechtigter Person.
(4) Leistungen der Sozialhilfe sind vorrangig als Sachleistungen zu gewähren, soweit dadurch eine höhere Effizienz der Erfüllung der Leistungsziele zu erwarten ist. Leistungen für den Wohnbedarf sind, sofern dies nicht unwirtschaftlich oder unzweckmäßig ist, in Form von Sachleistungen zu gewähren. Als Sachleistung gilt auch die unmittelbare Entgeltzahlung an eine Person, die eine Sachleistung zugunsten eines Bezugsberechtigten erbringt.
(5) Leistungen der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts (Abs. 1 Z 1) oder zur Befriedigung des Wohnbedarfs (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Leistungen (Richtsätze) erbracht. Laufende Leistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(6) Leistungen nach Abs. 5 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
[…]
(8) Laufende Leistungen nach Abs. 5 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Erwerbsunfähigkeit kann die weitere Befristung entfallen.
[…]“
§ 13 NÖ SAG
„(1) Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts umfassen den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege sowie sonstige persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Hausrat, Heizung und Strom sowie sonstige allgemeine Betriebskosten und Abgaben.“
§ 14 Abs. 1 Z 1, Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6, und Abs. 8 NÖ SAG
„(1) Die Landesregierung hat ausgehend vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG abzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung durch Verordnung die Höhe der monatlichen Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs festzulegen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Summe der monatlichen Geld- und Sachleistungen (Richtsätze) wird für folgende hilfsbedürftige Personen entsprechend den folgenden Prozentsätzen festgelegt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person ....................... 100%
[…]
(2) Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 beinhalten eine Geldleistung zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts in Höhe von 60 % und eine Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 40 %. Wohnt eine Hilfe suchende Person in einer Eigentumswohnung oder in einem Eigenheim wird die Leistung zur Befriedigung des Wohnbedarfs nur im halben Ausmaß (20 %) gewährt. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Befriedigung des Wohnbedarfs oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs um diese Anteile entsprechend zu reduzieren.
[…]
(5) Die Leistungen nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(6) Sachleistungen (Direktzahlungen) sind im Ausmaß ihrer angemessenen Bewertung auf Geldleistungen anzurechnen.
[…]
(8) Die Leistung nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Richtsätze nach Abs. 1 Z 2 bis Z 5 sowie der Betrag nach Abs. 7 ebenfalls jährlich neu bemessen.“
Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln
§ 1 Einkommen
„Einkommen ist die Summe aller Geld- und Sachbezüge.
[…]“
§ 3 Anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
„(1) Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:
1. Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, mehr erforderlich wären;
2. Kinderabsetzbeträge, Unterhaltsabsetzbeträge und Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbeträge nach dem Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, sowie die Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019;
3. Leistungen im Rahmen des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, welche einmal pro Kalenderjahr zur Unterstützung der Heizkosten (Heizkostenzuschuss) gewährt werden;
4. Renten nach dem Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017 in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2019;
5. Ausbildungsbeihilfen nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018;
6. Leistungen, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes des Empfängers gewährt werden (z. B. Pflegegeld);
7. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2019, eines nahen Angehörigen (§ 36a AVG), wenn Pflegeleistungen durch die Hilfe suchende Person für diesen Angehörigen in einer Haushaltsgemeinschaft erbracht werden;
8. die Einmalzahlung in Höhe von € 450,- nach § 66 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I. Nr. 71/2020, welche zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Krise gewährt wird.
(2) Darüber hinaus stellen die in § 2 Z 5, 6, 8, 9 und 11 genannten Geld- und Sachleistungen ein anrechenfreies Einkommen dar.“
NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV)
§ 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 NÖ RSV
„(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: ................. € 550,41;
[…]
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: ....... bis zu € 366,94;
[…]“
Erwägungen:
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass dem im § 1 NÖ SAG normierten Ziel der bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend diese zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs dienen soll, insofern die Hilfe suchende Person von einer sozialen Notlage betroffen ist.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich in einer Notlage befindet, sohin aus eigenen Kräften und Mitteln nicht fähig ist, ihren Lebensunterhalt sowie Wohnbedarf ausreichend zu decken. Zudem ist den Feststellungen zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin serbische Staatsbürgerin mit Hauptwohnsitz in *** ist, ihren dauernden Aufenthalt in Niederösterreich begründet hat und zu diesem aufgrund ihres Daueraufenthaltstitels-EU auch berechtigt ist. Weiters war festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ein Einkommen gemäß § 6 Abs. 2 NÖ SAG in Form vonAMS-Leistungen in der Höhe von EUR 11,92 täglich bezieht, welches unter Bedachtnahme des Zuflussprinzips den monatlichen Sozialleistungen anzurechnen ist.
Der Gewährung von Sozialleistungen nach dem NÖ SAG ist das Subsidiaritätsprinzip gemäß § 3 Abs. 2 NÖ SAG zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 30.09.2015, 2012/10/0067). Dementsprechend ist die bedarfsorientierte Mindestsicherung nur insoweit zu gewähren, als nicht durch eigene Mittel der Bezugsberechtigten oder durch dieser zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann. Zudem normiert § 8 Abs. 1 NÖ SAG, dass Leistungen der Sozialhilfe nur soweit zu erbringen sind, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Unter derartigen Leistungen Dritter ist faktische Hilfe zu verstehen. Damit sind grundsätzlich alle Maßnahmen erfasst, durch die eine zumindest teilweise Deckung von Bedürfnissen der materiellen Existenzsicherung möglich ist (vgl. VwGH 21.01.2015, 2014/10/0115).
Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im beantragtem Leistungszeitraum April 2020 die Zahlung eines Dritten in der Höhe von EUR 700,- als zinsloses Darlehen erhalten hat. Hierzu führte die Beschwerdeführerin aus, dass es sich bei dieser Leistung durch Dritte um ein Darlehen handelt, dass sie zurückzuzahlen verpflichtet sei. Hier wird jedoch übersehen, dass § 8 NÖ SAG nicht differiert, ob es sich bei einer Leistung durch Dritte um eine Schenkung, eine freiwillige Leistung oder en Darlehen handelt. Das Gesetz stellt lediglich darauf ab, ob hierdurch der jeweils konkrete Bedarf gedeckt wird. Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 05.05.2020, was unter „Leistungen Dritter“ zu verstehen sei, wird wiederholt auf die Judikatur des VwGH vom 21.01.2015 zu 2014/10/0115 verwiesen, in welcher dargestellt wird, dass unter „Leistung Dritter“ alle Maßnahmen erfasst sind, durch die eine zumindest teilweise Deckung von Bedürfnissen der materiellen Existenzsicherung möglich ist. Wie die Beschwerdeführerin selbst angibt, handelte es sich bei den von Dritter Seite geborgten 700 Euro um ein Überbrückungsdarlehen, welches ihr auf Grund ihrer Arbeitslosigkeit und daraus resultierenden finanziellen Schwierigkeiten gewährt wurde.
Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln definiert in § 1 Einkommen als Summe aller Geld- und Sachbezüge. Daraus resultierend fällt auch ein zinsloses Darlehen unter die gegenständliche Definition und ist dieses nicht in der Aufzählung anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ SAG des § 3 der VO über die Berücksichtigung von Eigenmitteln enthalten.
Die Beschwerdeführerin erhielt im Leistungszeitraum April ein anrechenbares Einkommen in Form von AMS-Leistungen in der Höhe von EUR 11,92 sowie anrechenbare Leistungen Dritter in der Höhe von EUR 700,-. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nach Abzug der zu gewährenden Sozialhilfeleistungen, sohin ein Überschuss des Leistungszeitraumes April in der Höhe von EUR 135,58.
Dies wurde von der belangten Behörde richtig erkannt und rechnete diese die gewährte Leistung Dritter folgerichtig im Sinne des Gesetzes an.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche ohnedies von den Parteien nicht beantragt wurde, abgesehen werden, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt aufgrund der Aktenlage unstrittig feststand, und es lediglich um die Klärung von Rechtsfragen ging und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstand.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere ist der Gesetzeswortlaut sowie die zum Gesetzeswortlaut ergangenen Erläuterungen auf Grund höchstgerichtlicher Rechtsprechung eindeutig. Norme Bedenken gegen generelle Rechtsvorschriften stellen ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage dar, die vor dem Verwaltungsgerichtshof aufgeworfen werden kann (vgl. VwGH 27.06.2017, 2017/05/0098).
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