LVwG N LVwG-S-2837/001-2019

LVwG-S-2837/001-2019Tribunal administratif régional29 sept. 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Verwaltungsstrafe; Konkretisierungsgebot; Tatumschreibung; verba legalia;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-2837/001-2019

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.2837.001.2019

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde der A in ***, vertreten durch die B Rechtsanwalt GmbH in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 30.10.2019, ***, wegen Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (BVG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 30.10.2019, ***, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin nachfolgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

„Zeit: 27.09.2018 zwischen 12:45 und 13:05 Uhr

Ort:***, ***, Grundstück Nr.: ***

Tatbeschreibung:

Sie sind als handelsrechtliche Geschäftsführerin der C GmbH dafür verantwortlich, dass das Schiebetor in der Südostecke des Grundstückes Nr. *** der KG *** in ***, ***, welches ein Teil der bewilligungspflichtigen Einfriedung (bauliche Anlage) darstellt, benützt wurde, obwohl für diese Einfriedung samt Schiebetor als bewilligungspflichtige bauliche Anlage keine Baubewilligung erwirkt worden ist.Sie haben dadurch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung benützt.Dies wurde anlässlich einer Überprüfung durch die Gewässeraufsicht am 27.09.2018 zwischen 12:45 und 13:05 Uhr festgestellt.“

Der Beschwerdeführerin wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Z 2 iVm § 23 iVm § 37 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 angelastet und wurde über sie gemäß § 37 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 50 Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 150 Euro vorgeschrieben.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht ein Rechtsmittel eingebracht und im Wesentlichen moniert, dass sich die „Begründung“ des gegenständlichen Bescheides lediglich in der Anführung von gesetzlichen Bestimmungen erschöpfe und sich nicht auf den Sachverhalt konzentriere.

Als handelsrechtliche Geschäftsführerin der D GmbH und Liegenschaftseigentümerin sei sie zu *** zudem dafür bestraft worden, dass sie ein Schiebetor von der C GmbH und der E GmbH habe benützen lassen.

Die beiden Strafbescheide zu *** und *** würden jedenfalls gegen § 44a Z 1 VStG als auch gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen.

Indem ihr gegenständlich nur angelastet werde, dass sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin der C GmbH dafür verantwortlich sei, dass ein Schiebetor in der Südostecke des Grundstückes Nummer *** der KG ***, ***, „benützt“ worden sei, ohne näher zu konkretisieren, welches Verhalten zu dieser Benützung geführt habe, entspreche das gegenständliche Straferkenntnis nicht den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG.

Der vorgeworfene Tatvorwurf sei auch deswegen gemäß § 44a VStG nicht ausreichend konkretisiert bzw. auch nicht richtig, weil es in der Südostecke des Gst. Nr. *** der KG *** weder ein Schiebetor gebe noch gegeben habe. Tatsächlich sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 15.05.2019, ***, die Baubewilligung für das Drehflügeltor erteilt worden.

Die Beschwerdeführerin führte aus, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen könne, da bereits aufgrund der Aktenlage feststehe, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben sei. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 12.12.2019 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt und wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

Da die gegenständliche Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich darüber gemäß § 50 Abs 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen:

Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Es ist somit rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tat so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und andererseits die Identität der Tat unverwechselbar feststeht. Zur Erfüllung des ersten Erfordernisses sind entsprechende, d.h. in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können (VwGH Ra 2017/10/0013).

Den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (VwGH Ra 2018/09/0163). Eine sich als bloße Wiederholung des Gesetzestextes (der „verba legalia“) darstellende Umschreibung der Tatanlastung wird den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht (VwGH 92/04/0214).

Gemäß § 37 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 ist, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt oder benützen lässt, gemäß Abs 2 Z 1 leg. cit. mit einer Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.

Im Sinne des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.02.2016 (Ra 2016/05/0004) enthält § 37 Abs 1 Z 1 NÖ BO 2014 zwei - alternative - Straftatbestände, nämlich das „Ausführen“ oder „Ausführen-Lassen“ eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung einerseits und das „Benützen“ oder (seit der Novelle LGBl 37/2016) „Benützen-Lassen“ eines so errichteten oder abgeänderten Bauwerkes andererseits, und ist der Tatbestand des „Ausführens“ (oder „Ausführen-Lassens“) eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens ohne rechtskräftige Baubewilligung mit der Herbeiführung eines solcherart zu qualifizierenden Sachverhaltes abgeschlossen.

Der Spruch des hier bekämpften Straferkenntnisses entspricht durch bloße Anführung der verba legalia nicht den oben angeführten Anforderungen hinsichtlich einer konkreten Darstellung jenes Sachverhalts, in dem die Verwirklichung des Tatbildes der herangezogenen Übertretungsnorm erblickt wird. Indem der Beschwerdeführerin gegenständlich nur angelastet wird, sie habe es zu verantworten, dass das Schiebetor benützt worden sei, ohne näher zu konkretisieren, welches Verhalten zu dieser Benützung geführt hat bzw. worin das Benützen bestanden hat bzw. durch welche Vorgangsweise dies geschehen sein soll (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH zur bloßen Verwendung der verba legalia „Inverkehrbringen“ 98/10/0004, „Betreiben“ 93/04/0243 oder „Beteiligen“ Ra 2018/09/0163), entspricht das angefochtene Straferkenntnis nicht den Anforderungen des § 44 Z 1 VStG.

Diese Rechtswidrigkeit kann vom erkennenden Gericht, zumal auch der Tatvorwurf in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.08.2019 wortident mit dem späteren Spruch des Straferkenntnisses formuliert wurde, aufgrund mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs 1 VStG aber nicht mehr durch nachträgliche Einfügung einer Tathandlung, durch welche von der Beschwerdeführerin zu verantwortende(n) konkrete(n) Handlung(en) das Schiebetor am 27.09.2018 benützt worden sein soll, saniert werden, weshalb der Beschwerde aus dem genannten Grund Erfolg beschieden war.

Die Aufhebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung des Strafverfahrens war nach spruchgenannter Vorschrift zu verfügen.

Da der Beschwerde Folge gegeben wurde, waren gemäß § 52 Abs 8 VwGVG auch keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und entfällt wegen Aufhebung der verhängten Strafe auch der im angefochtenen Straferkenntnis gemäß § 64 Abs 1 VStG festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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