LVwG N LVwG-S-1761/001-2020

LVwG-S-1761/001-2020Tribunal administratif régional29 sept. 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Benützung; Verwaltungsstrafe; Werbeanlage; bauliche Anlage;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-S-1761/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.S.1761.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte, ***, ***, vom 26. August 2020 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten vom 30. Juli 2020, ZI. ***, betreffend Bestrafung nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben, sodass der Spruch des Straferkenntnisses zu lauten hat:„Sie haben es als verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich der C GmbH im Standort ***, ***, zu verantworten, dass zumindest in der Zeit von 5. August 2019 bis 20. Dezember 2019 auf dem Grundstück Nr. *** der Katastralgemeinde *** in ***, ***, eine Werbeanlage (bauliche Anlage) in Holzbauweise mit Kanthölzern als Steher im Untergrund befestigt und Trapezblechelementen (Gesamtlänge ca. 57,67 m inkl. Rahmen mit Logos; Gesamthöhe ca 3,15 m [Plakathöhen samt Rahmen zwischen 2,30 m und 2,45 m sowie Sockel aus waagrechten Holzlatten von 55 cm bis 70 cm Höhe]; Schutzblech in Form eines Wetterschenkels im oberen Abschluss der Werbetafeln als Witterungsschutz der Stirnhölzer), welche sich an der nördlichen, der westlichen und der südlichen Grundgrenze (die äußersten Eckpunkte dieser Anlage im Gauss/Krüger Koordinatensystem betragen für den ersten Punkt *** und *** für den 2.Punkt) des genannten Grundstückes befindet und welche

2. ohne rechtskräftige Baubewilligung errichtet wurde, durch diese Gesellschaft zur Plakatierung benützt wurde.Sie haben dadurch § 14 Z 2 iVm § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 verletzt.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 eine Geldstrafe von € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) verhängt.“

3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit € 200,-- neu festgesetzt.

4. Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist nicht zulässig.

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 2.200,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.

Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde mit dem bekämpften Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt St. Pölten (in der Folge: belangte Behörde) vom 30. Juli 2020, ZI. ***, zur Last gelegt, er habe es als verantwortlich Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich der C GmbH im Standort ***, ***, zu verantworten, dass zumindest in der Zeit von zumindest 5. August 2019 bis zumindest 20. Dezember 2019 auf dem Grundstück Nr. *** der Katastralgemeinde *** in ***, ***, eine Werbeanlage (bauliche Anlage) in Holzbauweise mit Kanthölzern als Steher im Untergrund befestigt und Trapezblechelementen (Gesamtlänge ca. 57,67 m inkl. Rahmen mit Logos; Gesamthöhe ca. 3,15 m [Plakathöhen samt Rahmen zwischen 2,30 m und 2,45 m sowie Sockel aus waagrechten Holzlatten von 55 cm bis 70 cm Höhe]; Schutzblech in Form eines Wetterschenkels im oberen Abschluss der Werbetafeln als Witterungsschutz der Stirnhölzer), welche sich an der nördlichen, der westlichen und der südlichen Grundgrenze (die äußersten Eckpunkte dieser Anlage im Gauss/Krüger Koordinatensystem betragen für den ersten Punkt *** und *** für den 2. Punkt) des genannten Grundstückes befindet - wie nachstehend angeführt und in der Beilage 1 als Tafeln 1 - 8 bezeichnet - und welche ohne rechtskräftige Baubewilligung errichtet wurde, durch diese Gesellschaft zur Plakatierung benützt wurde. Die Benützung einer baulichen Anlage, für die keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, sei strafbar. Für die gegenständliche bauliche Anlage liege keine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung vor. Nach dieser Tatbeschreibung zählte die belangte Behörde acht Werbetafeln auf und beschrieb sie hinsichtlich Ausmaß und Lage. Die belangte Behörde verhängte daher wegen acht Verwaltungsübertretungen gemäß § 14 Abs. 2 (richtig: Z 2) iVm § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 acht Geldstrafen in Höhe von jeweils € 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 67 Stunden) gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 NÖ BÖ 2014, insgesamt also € 16.000,--, und schrieb einen Kostenbeitrag von € 1.600,-- vor.

1.2.

Dass dem bekämpften Straferkenntnis vorangegangene Verwaltungsverfahren führte zum bescheidmäßigen Ausspruch eines Abbruchauftrages mit Bescheid vom 20. Dezember 2019, ZI. ***. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2020 wurde die C GmbH (in der Folge: C) ersucht, die gemäß § 9 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Person bekannt zu geben. Der rechtsfreundliche Vertreter der C gab mit Schreiben vom 23. Jänner 2020 bekannt, dass der Beschwerdeführer der verantwortliche Beauftragte der C gemäß § 9 Abs. 2 VStG sei und legte den entsprechenden Bestellungsvertrag vor. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 20. Februar 2020 zur Rechtfertigung aufgefordert. Am 30. Juli 2020 erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführervertreter am 3. August 2020 zugestellt wurde.

1.3. Beschwerdevorbringen:

Gegen das Straferkenntnis der Erstbehörde brachte der Beschwerdeführer am 26. August 2018 – somit rechtzeitig – Beschwerde bei der belangten Behörde ein, in welcher er beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Der Beschwerdeführer brachte vor, die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Werbeanlage sei zum Zeitpunkt ihrer Errichtung zu prüfen, was die belangte Behörde unterlassen habe. Es handle sich nur um eine bauliche Anlage, sodass die achtfache Bestrafung des Beschwerdeführers rechtswidrig sei. Der Höhe nach sei allenfalls eine Strafhöhe von € 1.500,-- angemessen.

1.4. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 2. September 2020 wurden seitens der belangten Behörde die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diese Akten sowie in das öffentliche Grundbuch, Inaugenscheinnahme der gegenständlichen Werbeanlage samt Anfertigung von Lichtbildern am 15. September 2020 und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. September 2020.

1.5. Mündliche Verhandlung:

Im Rahmen der für den 25. September 2020 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies der Beschwerdeführervertreter auf das bisherige schriftliche Vorbringen. Befragt nach den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Beschwerdeführervertreter an, dass er dazu keine Angaben machen könne. Vom Verhandlungsleiter wurde diesbezüglich dargelegt, dass daher – in Übereinstimmung mit den Annahmen der belangte Behörde - von dem Monatseinkommen von € 3.000,-- Euro ausgegangen werde. Der Beschwerdeführervertreter gab an, dass der Beschwerdeführer seit 1. Jänner 2016 handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH und seit 24. März 2016 bevollmächtigter Vertreter im Sinne des § 9 VStG sei. Die dem Strafverfahren zu Grunde liegenden Sachverhalte wurden vom Beschwerdeführervertreter nicht bestritten. Zum Sachverhalt befragt, gab der Beschwerdeführervertreter an, dass die angelasteten Sachverhalte nicht bestritten werden. Auf den vom erkennenden Gericht am 15. September 2020 angefertigten Lichtbildern sei klar erkennbar, dass es sich um eine einzige bauliche Anlage handelt. Dies sei besonders auf den Fotos erkennbar, die die Rückseite der Einfriedung darstellten. Dementsprechend könne auch nur eine Verwaltungsübertretung vorliegen. Hinsichtlich der Strafhöhe wurde auf das Vorbringen der Beschwerde verwiesen.

1.6. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit 24. März 2016 verantwortlicher Beauftragter der C GmbH gemäß § 9 Abs. 2 VStG für das gesamte Bundesgebiet. D und E sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstückes Nr. *** KG ***. Auf dem Grundstück wurde von der C eine Werbeanlage aufgestellt.

Bei dieser Werbeanlage handelt es sich um eine Einfriedung an der nördlichen, der westlichen und der südlichen Grundgrenze in Holzbauweise, die mit Kanthölzern als Steher im Untergrund befestigt ist. Die Gesamtlänge beträgt ca. 57,67 m, die Gesamthöhe ca. 3,15 m. Sämtliche Werbeflächen befinden sich auf dieser Einfriedung, die im unteren Bereich mit aus durchgehenden hölzernen Latten besteht, rückwärtig mit schrägen Kanthölzern abgestützt wird. Vereinzelt sind die Werbeflächen durch Wellblechpaneele unterbrochen. Nahe der südlichen Ecke der westlichen Grundgrenze befindet sich ein Wellblechtor:

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Westliche Ecke der nördlichen Grundgrenze (von außen)

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Westliche Ecke der nördlichen Grundgrenze (von innen)

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Nördliche Hälfte der westlichen Grundgrenze (von außen)

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Südliche Hälfte der westlichen Grundgrenze mit Wellblechtor (von außen)

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Westliche Ecke der südlichen Grundgrenze (von außen)

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Westliche Grundgrenze (von innen)

[Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben]

„…

…“

Wellblechtor (von innen)

Am 22. Dezember 2019 nutzte die C die Werbeanlage zum Anbringen von Werbeplakaten. Für die Werbeanlage liegt keine rechtswirksame Baubewilligung vor.

1.7. Beweiswürdigung:

Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegentritt, sowie aus dem Lokalaugenschein am 15. September 2020 und der am 25. September 2020 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 – VwGVG:

§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 52. (1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. (…)

(8) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

2.2. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG:

§ 5. (1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

§ 19. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 54b. (1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. …

§ 64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. (…)

(5) Die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a sind sinngemäß anzuwenden. (…)

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

2.4. NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

§ 4. Im Sinne dieses Gesetztes gelten als:

6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind.7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist.

§ 14. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

2. die Errichtung von baulichen Anlagen;

Strafbestimmungen

§ 37. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt oder ausführen lässt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt, …

(2) Übertretungen nach

1. Abs. 1 Z 1, 6, 7 und 12 sind mit einer Geldstrafe von € 1.000,– bis zu € 10.000,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, …

zu bestrafen.

3. Rechtliche Würdigung:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

3.1.1.

Ob es sich bei der Bewilligungspflicht wie vom Beschwerdeführer behauptet um eine Vorfrage im gegenständlichen Verfahren handelt, kann dahingestellt bleiben, ist es doch der belangten Behörde nicht verwehrt, eine auftretende Vorfrage gemäß § 24 VStG iVm § 38 AVG nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.

3.1.2.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe zu prüfen gehabt, ob für die Werbeanlage zum Zeitpunkt ihrer Errichtung überhaupt eine Baubewilligung erforderlich war.

Abzustellen ist jedoch auf den Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung, zu welchem die NÖ BO 2014 bereits in Kraft stand. Im Sinne des § 4 der NÖ BO 2014 gelten nach Z 6 als bauliche Anlagen alle Bauwerke, welche nicht Gebäude sind. Nach Z 7 stellt ein Bauwerk ein Objekt dar, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist (vgl. VwGH 2011/07/0204). Aus § 4 Z 6 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass Werbeanlagen dann als bauliche Anlagen zu qualifizieren sind, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Im Hinblick auf die Größe und das Ausmaß der gegenständlichen Werbeanlage und der Größe der Werbeflächen, ist schon aufgrund der zu erwartenden Beanspruchung der Anlage durch Windkräfte davon auszugehen, dass für deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Ausmaß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist. Mit Hilfe der vorgelegten Fotodokumentation wird deutlich, dass die Werbeanlage durch eine Pfahlkonstruktion kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist. Dabei liegt die Kraftschlüssigkeit nach der ständigen Judikatur bereits dann vor, wenn eine Anlage durch den Druck ihres (Eigen-)Gewichtes mit dem Boden in Verbindung gebracht wurde (vgl. VwGH 2002/05/1006).

Im gegenständlichen Fall liegt somit unzweifelhaft eine bauliche Anlage vor, deren Errichtung gemäß § 14 Z 2 NÖ BO 2014 einer Baubewilligung bedarf.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Errichtung von derart großen Plakatwänden wie im vorliegenden Fall sowohl nach der NÖ Bauordnung 1976 (vgl. VwGH 88/05/0198 und VwGH 95/05/0062) als auch nach der NÖ Bauordnung 1996 (vgl. VwGH 2004/05/0216) einer Bewilligungspflicht unterlagen.

3.1.3.

Zum Verschulden ist auszuführen, dass es sich bei § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 um ein Ungehorsamsdelikt handelt, zu dessen Verwirklichung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Die nach § 5 Abs. 1 VStG erforderliche Fahrlässigkeit war also ohne weiteres anzunehmen und der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

3.1.4.

Nach § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtswirksame Baubewilligung ausführt. Diese Verwaltungsübertretung ist gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 mit einer Geldstrafe von € 1.000,-- bis zu € 10.000,-- zu bestrafen. Eine Baubewilligung lag zum Zeitpunkt der Nutzung im gegenständlichen Fall – unbestritten – nicht vor, weshalb die belangte Behörde den Beschwerdeführer prinzipiell zu recht bestraft hat.

3.1.5.

Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, es handle sich nur um eine und nicht um acht konsenslos errichtete bauliche Anlagen, zeigt er zutreffend eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses auf.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bauliche Gestaltung dafür entscheidend, ob ein einheitliches Bauwerk oder mehrere selbständige Bauwerke vorliegen. Ein einheitliches Gebäude ist nach dieser Rechtsprechung jedenfalls dann anzunehmen, wenn die einzelnen Teile durch gemeinsame Wände verbunden sind, welche überdies Öffnungen aufweisen, wodurch eine funktionelle Einheit dieser Teile hergestellt wird (vgl. z.B. VwGH 2011/17/0284). Diese Rechtsprechung ist auf bauliche Anlagen übertragbar.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um eine bauliche Anlage in Form einer durchgängig ausgeführten Einfriedung mit einem Tor. Die einzelnen Werbeflächen befinden sich an einer gemeinsamen Wand, die nur durch das Tor unterbrochen wird. Anders als etwa im in Bezug auf den Beschwerdeführer ergangenen Erkenntnis LVwG-S-1825/001-2018, wo es um jeweils freistehende Werbetafeln ging, liegen hier keine baulich getrennten Werbeflächen vor, sondern eine einheitliche Werbeanlage.

Daher hat der Beschwerdeführer das Delikt des § 37 Abs. 1 Z 1 NÖ BO 2014 nur einmal verwirklicht, sodass der Spruch des Straferkenntnisses entsprechend abzuändern war.

3.1.6. Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Die Strafbemessung ist innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens vorzunehmen, sowie ebenfalls auf Umstände der Spezial- und Generalprävention Bedacht zu nehmen ist. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 37 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von € 1.000,-- bis zu € 10.000,-- vor.

Als erschwerend waren die 16 einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, als mildernd kein Umstand zu werten.

Die von der belangten Behörde festgelegte Geldstrafe von € 2.000,-- liegt im unteren Bereich der Strafdrohung. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, im konkreten Fall sei eine Strafhöhe von € 1.500,- angemessen, ist ihm zu entgegnen, dass bei einer derart häufigen einschlägigen Vordelinquenz und im Hinblick auf eine durchaus großflächige bauliche Anlage, von der entsprechende Risiken ausgehen können, ein spürbares Hinausgehen über die Mindeststrafe zu einem Fünftel der Höchststrafe tat- und schuldangemessen ist. Die Strafbemessung der belangten Behörde war daher nicht korrekturbedürftig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 – Kosten des Verfahrens:

Die Kostenentscheidung bezüglich des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Bestrafte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde (wie hier) auch nur teilweise Folge gegeben worden ist, sodass ein Ausspruch über die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu unterbleiben hatte.

Aufgrund dieser Entscheidung hat der Beschwerdeführer insgesamt folgende Beträge zu entrichten:

a) Verhängte Geldstrafe€ 2.000,00

b) Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren€ 200,00

c) Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahrenkeiner

Gesamtbetrag€ 2.200,00

Der Beschwerdeführer hat somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag und den Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren in der Höhe von gesamt € 2.200,-- binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).

3.3. Zu Spruchpunkt 3 – Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die Rechtsfragen wurden im Einklang mit der in Klammerausdrücken zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst. Die Frage, ob es sich bei der Werbeanlage um eine oder mehrere bauliche Anlagen handelt, ist überdies von den Umständen des Einzelfalls abhängig und hat daher keine grundsätzliche Bedeutung für andere Verfahren.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.