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LVwG-S-1755/001-2020•LVwG N LVwG-S-1755/001-2020
LVwG-S-1755/001-2020Tribunal administratif régional29 sept. 2020
Landwirtschaft und Natur; Forstrecht; Verwaltungsstrafe; forstbehördlicher Auftrag; Konkretisierung; Tatumschreibung; Tatzeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya vom 10. Juli 2020, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:
I.Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich der darin enthaltenen Tatvorwürfe eingestellt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 174 Abs. 1 lit.a Z 18 und 19 ForstG 1975 (Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F)
§§ 27, 44 Abs. 1 und 2, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I
Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§§ 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 1 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991,
BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1.1. Aufgrund einer Anzeige des Bezirksforsttechnikers der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya leitete diese gegen A (in der Folge: der Beschwerdeführer) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, konkret der Vorschriften der §§ 44 Abs 1 lit.a und lit.b sowie des § 45 Abs 1, ein.
In der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. Mai 2020 warf die Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya (in der Folge: die belangte Behörde) dem nunmehrigen Beschwerdeführer Folgendes vor:
„Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:
Zeit: seit Spätsommer/Frühherbst 2019 bis zumindest 08.05.2020
Ort: *** KG ***, GSt.Nr. ***, *** und ***
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Waldeigentümer seit Spätsommer/Frühherbst 2019 bis zumindest
08.05. 2020 (Zeitpunkt der Überprüfung) im Gemeindegebiet ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, *** und ***
a) in keiner geeigneten Weise einer gefährlichen Schädigung des Waldes durchForstschädlinge vorgebeugt und
b) in keiner geeigneten Weise Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weisevermehrten, wirksam bekämpft.
Auf den drei oben angeführten Grundstücken stand bei der Erhebung am 08.05.2020 Borkenkäferholz im Gesamtausmaß von ca. 150 fm. Das Borkenkäferschadholz wurde nicht entfernt.
Der Zustand der Bäume lässt als Befallszeitpunkt den Spätsommer/Frühherbst 2019 vermuten.
Sie hätten die Bäume so früh wie möglich nach Erkennbarkeit des Befalls aus dem Wald bringen müssen.
2. Sie haben als Waldeigentümer seit Spätsommer/Frühherbst 2019 bis zumindest 08.05.2020 (Zeitpunkt der Überprüfung) im Gemeindegebiet ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, *** und *** den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und Geboten des § 45 zuwidergehandelt, da auf den Grundstück Nr. ***, *** und ***, KG ***, bei der Erhebung am 08.05.2020 Borkenkäferholz im Gesamtausmaß von ca. 150 fm stand. Sie haben es unterlassen, die Bäume so früh wie möglich nach Erkennbarkeit des Borkenkäferbefalls aus dem Wald zu bringen. Dadurch haben Sie die Massenvermehrung der Borkenkäfer begünstigt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 44 Abs. 1 lit.a und lit.b iVm § 174 Abs. 1 lit.a Z. 18 Forstgesetz 1975
zu 2. § 45 Abs. 1 iVm § 174 Abs. 1 lit.a Z. 19 Forstgesetz 1975“
1.2. Daraufhin bestritt der Beschwerdeführer die Tat, wobei u.a. vorbrachte, dass er keinen Bescheid (gemeint wohl: mit einem forstbehördlichen Auftrag) erhalten habe, ihm das Erkennen des Schädlingsbefalls im Frühstadium nicht zumutbar nicht gewesen sei und die Kennzeichnung der befallenen Bäume trotz seines mehrfachen Ersuchens durch den Gutachter nicht erfolgt sei, wobei er vom Schädlingsbefall erst am 3. Februar 2020 erfahren hätte; auch werde die genannte Schadholzmenge von 150 fm bestritten.
1.3. Mit Straferkenntnis vom 10. Juli 2020, ***, wurde der Beschwerdeführer wie folgt bestraft:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Tatbeschreibung:
1. Sie haben als Waldeigentümer seit Spätsommer/Frühherbst 2019 bis zumindest 08.05.2020 (Zeitpunkt der Überprüfung) im Gemeindegebiet ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, *** und ***
a) in keiner geeigneten Weise einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorgebeugt und
b) in keiner geeigneten Weise Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehrten, wirksam bekämpft.
Auf den drei oben angeführten Grundstücken stand bei der Erhebung am 08.05.2020
Borkenkäferholz im Gesamtausmaß von ca. 150 fm. Das Borkenkäferschadholz wurde
nicht entfernt.
2. Sie haben als Waldeigentümer seit Spätsommer/Frühherbst 2019 bis zumindest 08.05.2020 (Zeitpunkt der Überprüfung) im Gemeindegebiet ***, KG ***, Grundstück Nr. ***, *** und *** den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und Geboten des § 45 zuwidergehandelt, da auf den Grundstück Nr. ***, *** und ***, KG ***, bei der Erhebung am 08.05.2020 Borkenkäferholz im Gesamtausmaß von ca. 150 fm stand.
Sie haben es unterlassen, die Bäume so früh wie möglich nach Erkennbarkeit des Borkenkäferbefalls aus dem Wald zu bringen. Dadurch haben Sie die Massenvermehrung der Borkenkäfer begünstigt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 44 Abs. 1 lit.a und lit.b iVm § 174 Abs. 1 lit.a Z. 18 Forstgesetz 1975
zu 2. § 45 Abs. 1 iVm § 174 Abs. 1 lit.a Z. 19 Forstgesetz 1975
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,Gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
zu 1. € 900,00 83 Stunden § 174 Abs. 1 zweiter Satz Z.1 Forstgesetz 1975
zu 2. € 900,00 83 Stunden § 174 Abs. 1 zweiter Satz Z.1 Forstgesetz 1975
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 180,00
Gesamtbetrag: € 1.980,00“
Begründend findet sich unter der Überschrift „zur objektiven Tatseite wird ausgeführt“, dass sich das Straferkenntnis „auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches aufgrund der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya, Fachgebiet Forstwesen, vom 12.05.2020 durchgeführt“ worden sei, gründe.
In der Folge werden die Stellungnahme des Beschwerdeführers wiedergegeben und die angewendeten Rechtsvorschriften zitiert. Weiters finden sich Ausführungen zum Verfahrensablauf im forstrechtlichen Verfahren.
Nach rechtlichen Überlegungen zum § 44 Abs. 1 lit.b ForstG 1975 und Ausführungen zur Entwicklung der Borkenkäfer führt die Behörde aus, dass ein sorgfältiger Waldbesitzer seine Grundstücke regelmäßig kontrolliere, um rechtzeitig den Schädlingsbefall zu erkennen und entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen zu setzen. Weiters heißt es, dass „der Tatbestand“ in objektiver Hinsicht erfüllt sei.
In der Folge wird auf § 5 Abs. 1 VStG verwiesen. „Das in Rede stehende Delikt“ sei ein Ungehorsamsdelikt, wobei Fahrlässigkeit anzunehmen sei.
Schließlich wird ausgeführt, dass „die Ihnen zur Last gelegten Verwaltungs-übertretungen“ aufgrund der eindeutigen Angaben in der zu Grunde liegenden Anzeige sowie der vorgebrachten Rechtfertigungsangaben als erwiesen angenommen werden könnten. Weiters erfolgen Erwägungen zur Strafbemessung.
1.4. Bei den dem Gericht vorgelegten Aktenunterlagen befindet sich der Bericht des Bezirksförsters vom 12. Mai 2020 über die am 8. Mai 2020 durchgeführte Erhebung. Darin ist die Rede, dass Borkenkäferschadholz auf den Gst. Nr. ***, *** und ***, KG ***, im Ausmaß von ca. 150 fm bisher nicht entfernt worden sei, als Befallszeitpunkt Spätsommer/Frühherbst 2019 zu vermuten wäre und die Bäume spätestens im Herbst 2019 aus dem Wald gebracht hätten werden müssen, nun jedoch die Borkenkäfer die Brutstätten bereits verlassen hätten, weshalb die Vorschreibung der Entfernung bzw. anderer bekämpfender Maßnahmen aus fachlicher Sicht zu spät und nicht mehr gerechtfertigt sei.
1.5. Das oben angeführte Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer (frühestens) durch Hinterlegung am 17. Juli 2020 zugestellt. Mit am 14. August 2020 per E-Mail und im Postweg eingebrachten Schriftsatz erhob A gegen das Straferkenntnis vom 10. Juli 2020 Beschwerde.
Darin macht er erkennbar geltend, zu Unrecht bestraft worden zu sein. Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, erst jetzt zu erkennen, dass sich die angegebene Schadholzmenge auf seit längerem abgestorbene Bäume auf dem Gst. *** beziehe, die seit längerem keine Gefahrenquelle mehr darstellten. Er hätte den Befall der Bäume auch nicht rechtzeitig erkennen können; er sei erst am 3. Februar 2020 informiert worden, wobei kritisiert wird, dass ein forstbehördlicher Auftrag und auch eine Kennzeichnung der zu entfernenden Bäume nicht ergangen bzw. erfolgt sei. Geltend gemacht wird auch die Unzumutbarkeit, den Schadensbefall rechtzeitig zu erkennen. Schließlich beantragt der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der unter Punkt 1. wiedergegebene Verfahrensverlauf und Inhalt von Schriftstücken ergibt sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und ist unbestritten; das Gericht kann dies seiner Entscheidung zugrunde legen. Ergänzend wird festgestellt, dass beim vom Bezirksförster im Verfahrensverlauf bezeichneten Käferschadholz am 8. Mai 2020 ein Befall mit Borkenkäfern nicht mehr vorlag. Dies ergibt sich aus dem Erhebungsbericht des Bezirksförsters vom 12. Mai 2020, auf dessen Wahrnehmung sich die Bestrafung gründet und welche anzuzweifeln das Gericht keinen Anlass findet.
Weiterer Feststellungen bedarf es, wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergeben wird, nicht.
2.2. Anzuwendende Rechtsvorschriften
Forstgesetz 1975
§ 44.
(1) Der Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm zumutbarer Weise
a)
einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und
b)
Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.
(…)
§ 45.
(1) Es ist verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen; dies gilt auch für den Fall, dass eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, dass eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Holzes.
(…)
§ 174. (1) Wer
a)
(...)
18. die gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer gemäß Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt;
19. den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und Geboten des § 45 zuwiderhandelt;
(...)
begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen
der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,
der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,
der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche
zu ahnden.
(…)
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
VStG
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen zweier Übertretungen des Forstgesetzes 1975 bestraft. Auch wenn der Beschwerdeführer ein konkretes Begehren nicht formuliert, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang in seiner Eingabe, dass er die Bestrafung nicht für gerechtfertigt erachtet, und ist davon auszugehen, dass eine Beschwerde sowohl gegen Schuld als auch Strafe vorliegt. Das Gericht hat daher das angefochtene Straferkenntnis im vollen Umfang zu überprüfen. Dabei ist es nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden (vgl. zB VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066).
Angesichts der Formulierung des Spruches, wie sie oben wörtlich wiedergegeben ist, stellt sich die Frage, ob im gegenständlichen Fall eine ausreichende und hinreichend konkrete Umschreibung der Tat vorliegt.
§ 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn
-im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu wiederlegen und
-der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).
Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210).
Einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsstrafbehörde kann (und muss) das mittels Beschwerde angerufene Gericht (wie vormals die Berufungsbehörde) richtigstellen oder ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn (innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist) eine alle der Bestrafung zugrundeliegende Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (zB VwGH 23.10.2014, 2011/07/0205 zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei diese Rechtsprechung jedoch ohne weiteres auf die derzeit geltende Rechtslage übertragbar ist). Wesentlich ist also, dass Mängel in der Tatumschreibung durch die Verwaltungsstrafbehörde im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur dann bzw. nur insoweit saniert werden können, wenn bzw. soweit es im Rahmen des verwaltungsstrafbehördlichen Verfahren zu einer Verfolgungshandlung gekommen ist, die den oben beschriebenen Konkretisierungserfordernissen entspricht.
Freilich darf es im Zuge der Richtigstellung nicht zu einer Auswechslung der Tat kommen; d.h. der Beschuldigte darf im Beschwerdeverfahren nicht für eine andere Tat bestraft werden als jene, die Inhalt des Straferkenntnisses war.
Im vorliegenden Fall entsprechen die Tatvorwürfe diesen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht.
Die belangte Behörde ist offensichtlich davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zwei Übertretungen des Forstgesetzes begangen hat, wobei sie allerdings hinsichtlich des ersten Delikts sowohl die Übertretung des § 44 Abs. 1 lit.a und lit.b vorwirft. Die Tatzeit umschreibt die Behörde jeweils mit „seit Spätsommer/Frühherbst 2019 bis zumindest bis 08.05.2020 (Zeitpunkt der Überprüfung)“.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Individualisierung der Tat in zeitlicher Hinsicht bei Angabe eines Tatzeitraumes dessen eindeutige Umschreibung durch kalendermäßige Angabe von Anfang und Ende (z.B. VwGH 20.08.2019, Ra 2019/16/0101; 24.10.2019, Ra 2019/07/0094).
Diesen Anforderungen entsprechen beide Tatbeschreibungen schon deshalb nicht, weil die Angabe „seit Spätsommer/Frühherbst 2019“ keinesfalls eine hinreichend konkrete, kalendermäßig bestimmte Angabe des Tatbeginns darstellt (wobei übrigens selbst dieser Zeitrahmen bloß vermutet wird).
Schon aus diesem Grund liegt hinsichtlich beider Tatvorwürfe ein im Beschwerde-verfahren nicht mehr behebbarer Verstoß gegen das Konkretisierungsverbot vor, welcher zur Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung hinsichtlich der nicht hinreichend konkretisierten Taten führen muss.
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB das oben zit. Erkenntnis vom 20.08.2019) zulässig, zu Gunsten des Beschwerdeführers bei einem über einen längeren Zeitraum hinweg begangenen Delikt den Zeitpunkt der Überprüfung als Tatzeit anzugeben, jedoch setzt dies notwendigerweise voraus, dass die Übertretung im Überprüfungszeitpunkt noch angedauert hat. Auch wenn man also davon ausginge, dass wenigstens der (End)zeitpunkt mit 8. Mai 2020 (Zeitpunkt der Überprüfung) eindeutig umschrieben ist und die Tatzeit durch Einengung auf diesen Zeitpunkt bestimmt werden könnte, ändert dies am Ergebnis nichts. Wie sich nämlich aus dem Erhebungsbericht des Bezirksförsters ergibt, auf dessen Wahrnehmungen sich die belangte Behörde selbst stützt, war zu diesem Zeitpunkt ein Borkenkäferbefall nicht mehr vorhanden, weshalb dieser auch nicht mehr bekämpft werden konnte. Am 8. Mai 2020 lag demnach keine der Unterlassungen vor, welche die belangte Behörde dem Beschwerdeführer vorwarf, sodass er an diesem Tag in Wahrheit keine der angeführten Verwaltungs-übertretungen begangen haben konnte.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Tatumschreibung des ersten Delikts (Übertretung von § 44 Abs. 1 lit.a und lit.b Forstgesetz 1975) überdies auch deshalb nicht dem Konkretisierungsgebot entspricht, weil es an einem Tatvorwurf hinsichtlich des Tatbestandselements der „zumutbaren Weise“ vollständig fehlt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 06.09.1978, 2188/77) bedarf es im diesbezüglichen Strafverfahren der Feststellung, ab welchem Zeitpunkt eine Maßnahme hätte zugemutet werden können – und demgemäß eines entsprechenden Vorwurfes. Mangels tauglicher Feststellung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lässt sich auch aus dieser ein dem Gesetz entsprechender konkreter Tatvorwurf nicht gewinnen; dies, obwohl der Beschwerdeführer selbst die Frage der Zumutbarkeit in seiner Rechtfertigung aufgeworfen hat. Sohin ergibt sich, dass ein für eine Bestrafung hinreichend konkreter vollständiger Tatvorwurf, der alle Tatbestandsmerkmale umfasst, hinsichtlich des ersten Delikts auch diesem Grund nicht vorliegt. Ein solcher – unvollständiger – Vorwurf bildet damit auch keine Verwaltungsübertretung, was das Gericht in Anwendung des § 25 Abs. 2 VStG zu Gunsten des Beschwerdeführers wahrzunehmen hat.
Zum zweiten Delikt (Übertretung nach § 45 Abs. 1 ForstG1975) ist anzumerken, dass die Bestrafung dafür – neben der Verletzung des Konkretisierungsgebotes wegen Unbestimmtheit der Tatzeit - aus folgenden Gründen nicht dem Gesetz entspricht:
Zunächst bleibt unklar, welchen „Verboten und Geboten des § 45“ nach Meinung der Behörde zuwidergehandelt wurde. Die Tatumschreibung, dass „bei der Erhebung am 08.05.2020 Borkenkäferholz im Gesamtausmaß von ca. 150 fm stand“, allein lässt dies nicht erkennen und steht im übrigen im Widerspruch zum Bericht des Bezirksförsters, wonach zu diesem Zeitpunkt keine Gefahr mehr von den vormals befallenen Bäumen ausging. Die Wendung „so früh wie möglich nach Erkennbarkeit“ erweist sich im Lichte des § 44a Z 1 VStG ebenfalls als die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers beeinträchtigend unbestimmt, hätte es doch die genaue Angabe des Zeitpunktes bedurft, ab wann dem Beschwerdeführer der Befall erkennbar war, damit er sich gegen den Vorwurf entsprechend verteidigen hätte können.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Unterlassung der nach § 44 Abs. 1 gebotenen Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen durch den Waldeigentümer nicht auch gleichzeitig (zusätzlich) eine Übertretung des § 45 Abs. 1 erster Satz ForstG 1975 darstellen kann, sondern dieser (arg: die Überschrift: „sonstige Maßnahmen“) Handlungen und Unterlassung im Blick hat, welche abgesehen von seitens des Waldeigentümers unterlassenen Bekämpfungsmaßnahmen die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen begünstigen.
Zusammenfassen ergibt sich also, dass das dem Beschwerdeführer Vorgeworfene, jedenfalls in der vorliegenden unkonkreten Form, keine Verwaltungsübertretungen bildet, weshalb das Straferkenntnis einschließlich des Kostenausspruches aufzuheben und die Einstellung des Strafverfahrens im Umfang der (unvollständigen bzw. unkonkreten) Tatvorwürfe gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG zu verfügen war. Dies steht nicht der Einleitung eines neuerlichen Strafverfahrens und ggf. der Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer hinreichend konkret umschriebenen Verwaltungsübertretung entgegen.
Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es trotz des Antrages des Beschwerdeführers nicht, da bereits aufgrund der Aktenlage der Beschwerde Folge zu geben war (§ 44 Abs. 2 VwGVG).
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, handelt es sich doch um die Anwendung der durch die widerspruchsfreie Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärten Rechtslage auf den Einzelfall. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zuzulassen.
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