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LVwG-AV-694/001-2014•LVwG N LVwG-AV-694/001-2014
LVwG-AV-694/001-2014Tribunal administratif régional29 sept. 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; baubehördliche Überprüfung; Konsenslosigkeit; Barauslagen; Antrag; Frist;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Horrer als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau A gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 27. Februar 2014, Zl. ***, betreffend die Vorschreibung von Barauslagen in einem Bauverfahren nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Aus den vom Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde II. Instanz (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakten, aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aus den Ergebnissen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29. September 2020 ergibt sich im Wesentlichen folgender relevanter Sachverhalt:
Auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ. ***, ***, ***, welches sich im Eigentum der Frau A (im Folgenden: Beschwerdeführerin) befindet, besteht u.a. bereits seit Jahrzehnten ein baubehördlich bewilligtes Gebäude, in welchem u.a. Betriebe und Wohnungen untergebracht sind.
Im Zuge einer baubehördlichen Überprüfung am 18. September 2012 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen festgestellt, dass diverse Zu- (u.a. verglaster Gang, Terrasse, Unterkellerung), Um- (u.a. Motel) und Neubauten (u.a. Bürogebäude, Eissalon) konsenslos ausgeführt würden.
Daraufhin erging seitens des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom 20. September 2012, Zl. ***, an die Beschwerdeführerin gemäß §§ 29 Z. 1 iVm 14 iVm 35 NÖ Bauordnung 1996 u.a. der baupolizeiliche Auftrag, die konsenslosen Bautätigkeiten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bis zur Erlangung einer rechtskräftigen Baubewilligung und anschließender Bekanntgabe des Baubeginns bei gleichzeitiger Nennung eines befugten Bauführers einzustellen und bei sämtlichen konsenslos vorgenommenen Bautätigkeiten Baustellenabsicherungen und entsprechende Absturzsicherungen vorzusehen, um ein unbefugtes Betreten zu verhindern.
Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.
Im Zuge einer vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde I. Instanz am 8. Jänner 2013 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführten baubehördlichen Überprüfung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Baumaßnahmen trotz Baueinstellung weitergeführt wurden.
Im Zuge einer vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde I. Instanz am 25. April 2013 auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück durchgeführten weiteren baubehördlichen Überprüfung wurde unter Mitwirkung der technischen Amtssachverständigen der Stadt Wiener Neustadt im Wesentlichen festgestellt, dass am verfahrensgegenständlichen Gebäude von Arbeitern des Herrn B weiterhin gearbeitet würde und dass es in der Tanzschule im Bereich der Erdgeschossdecke und den Mauern zu Rissen gekommen sei. Im Obergeschoss seien u.a. Rigipswände errichtet, elektrische Leitungen verlegt sowie Stemmarbeiten, wie auch im Dachgeschoss, durchgeführt worden. Es sei auch eine Zwischendecke aus Holz eingezogen worden, wobei die Decke nur ca. 10 cm auf der Mauer aufliege. Die Wanddurchbrüche seien von einer Installationsfirma ausgeführt worden. Statiker sei Herr C, der auch die Berechnungen durchgeführt und die Bauaufsicht habe.
Die technische Amtssachverständige gab aufgrund der vorhandenen Risse und des sonstigen Zustandes des Obergeschosses sowie des gesamten Gebäudes infolge der konsenslosen Bautätigkeiten an, dass eine Gefahr für Personen und Sachen nicht ausgeschlossen werden könne, und sei ein Statiker zwecks Überprüfung, ob die Standfestigkeit des Bauwerkes durch die Einziehung der Zwischendecke zwischen dem ersten Obergeschoss und dem Dachgeschoss gegeben sei oder ob Gefahr im Verzug vorliege, beizuziehen, um beurteilen zu können, ob Maßnahmen, wie z.B. die Räumung des Gebäudes, vorgenommen werden müssten. Auch wäre zu prüfen, ob die kompletten Durchbrüche, welche keine Überlager aufweisen würden, ebenfalls die notwendige Standfestigkeit aufweisen würden.
Mit Schreiben vom 29. April 2013 teilte Herr B der Baubehörde I. Instanz der Stadt Wiener Neustadt im Wesentlichen mit, dass er im Hinblick auf die Überprüfung vom 25. April 2013 den bisher beauftragten Statiker, Herrn C, angewiesen habe, Berechnungen hinsichtlich der Tragfähigkeit der bemängelten Stellen (Auflager und Wanddurchbrüche) zu erstellen. Entsprechend dessen Anweisungen seien die beiden rechten Wanddurchbrüche beidseitig und der dritte Wanddurchbruch auf der rechten Seite unterstellt worden. Hinsichtlich der Auflager habe dieser bestätigt, dass die gemessene zumindest 150 mm Auflagertiefe ausreichend sei und lege er diesbezüglich die Berechnung vor. Darüber hinaus würden die am 17. Dezember 2012 eingebrachten Vorstatikberechnungen wiederholt 4-fach vorgelegt und durch die vierfache Ausführungsstatik des Motels ergänzt. Daher sei das Benützungsverbot für das verfahrensgegenständliche Gebäude aufzuheben und der Termin mit dem von der Baubehörde beigezogenen Statiker zu stornieren.
Diesem Schreiben war eine Bestätigung des C vom 26. April 2013, gerichtet an die Beschwerdeführerin, beigelegt, in welcher ihr dieser bestätigt, dass die Auflagertiefe der Deckenbalken mit 15 cm ausreichend sei, wobei daran auch eine Berechnung und Fotos angeschlossen waren.
Mit der Überprüfung der Statik beauftragte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde I. Instanz sodann Herrn D.
Am 30. April 2013 wurde vom nichtamtlichen Sachverständigen Herrn D sodann das Erd- und Obergeschoss des verfahrensgegenständlichen Gebäudes besichtigt und wurden diesem dabei auch die statische Berechnung des Herrn C übergeben. Weiters teilte er mit, dass für die abschließende Beurteilung eine weitere Begutachtung und Befundaufnahme unter Beiziehung des Herrn C erforderlich sei und ergehe sein Gutachten sodann schriftlich. Laut seiner Meinung gebe es keine unmittelbare Einsturzgefahr. Bei zwei Deckendurchbrüchen sei das Gesimse beschädigt und müssten dort Ziegel entfernt werden, da eine Absturzgefahr für diese bestehe. Das Obergeschoss dürfe nicht benutzt und dürfe dort auch nicht weitergebaut werden.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 übermittelte sodann Herr D dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde I. Instanz seine statische Stellungnahme und führte er in dieser im Wesentlichen aus, dass am 22. Mai 2013 mit den Herren B und C eine Begehung und Besichtigung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes stattgefunden habe. Bei dieser Besichtigung sowie Besprechung seien das nachträglich eingebaute Holztragwerk sowie der Umbau des Dachstuhles besprochen und die verwendeten Profile vor Ort nachgemessen worden; ebenso sei das gesamte Tragwerk eingehend besichtigt worden. Abschließend seien von ihm folgende Nachweise oder Arbeiten ergänzend gefordert worden:
1. Konzept einer noch herzustellenden Decke über dem zweiten Obergeschoss zum Dachboden mit einer Nutzlast von 1,00 KN/m2; die derzeit bestehende Deckenkonstruktion dürfte augenscheinlich nicht ausreichend sein.
2. Statische Berechnung und Standfestigkeitsnachweis des einseitigen Fachwerkes.
3. Nachweis der zusätzlich eingebauten Decke über dem Erdgeschoss, und zwar Holztramdecke über der bestehenden Erdgeschossdecke.
4. Alle notwenigen Sicherungsmaßnahmen seien sofort durchzuführen, auch wenn noch keine gültige Baubewilligung vorliege. Auch die konstruktive Verbindung und Lastübertragung der Pfetten 16/40 cm auf das Fachwerk sei durchzuführen.
5. Alle notwendigen Absturzsicherungen seien sofort auszuführen, sodass bei der nächsten Befundaufnahme ein gesichertes Betreten der Baustelle möglich sei.
6. Die statische Berechnung und die erforderlichen Nachweise seien für den Bereich Stiegenhaus zu ergänzen und ihm zur Prüfung vorzulegen.
7. Die korrigierten Nachweise der Decke über dem ersten Obergeschoss seien ihm zur Prüfung vorzulegen.
Nach Durchführung der vorgenannten Arbeiten sowie nach Vorlage der ergänzenden Nachweise seien sämtliche Berechnungen überprüft und danach eine neuerliche Besichtigung durchgeführt worden, sodass ein Abschlussbericht ergehen hätte können.
In seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 12. August 2013, welche spätestens am Dienstag, dem 13. August 2013, beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde I. Instanz eingelangt ist, hielt der nichtamtliche Sachverständige Herr D sodann im Wesentlichen fest, dass der Umbau des verfahrensgegenständlichen Gebäudes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück von Herrn C als „***“ bezeichnet werde. Folgende Berechnungen seien vorgelegen:
Vorstatische Berechnung über die Ausführung „***“ vom Jänner 2012
Vorstatische Berechnung „***“ vom Dezember 2012
Ergänzungsberechnungen gemäß seinem Auftrag vom 27. Mai 2013, bei ihm eingegangen am 25. Juni 2013, Seite 1 bis 26.
Konstruktionszeichnungen wie Übersichten, Holzbaudetails, Werkstattzeichnungen würden nicht vorliegen und sei auch nicht bekannt, dass solche erstellt worden seien.
Die vorgenannten statischen Berechnungen seien von ihm überprüft worden. Sie seien soweit plausibel und verständlich, aber nicht komplett nachvollziehbar und komplett überprüfbar. Die meisten Bauteilbemessungen seien REI 0 bemessen und würden keinen Brandschutz aufweisen. Bei einigen Bauteilen sei der Brandfall berücksichtigt worden, wobei nicht erkannt hätte werden können, welche Brandeinwirkungsdauer zu Grunde gelegt worden und welche Auslastung im Brandfall gegeben sei. Sofern kein Brandfall nachgewiesen hätte werden müssen, seien die vorgelegten statischen Berechnungen aus seiner Sicht in Ordnung.
Im Zuge der Befundaufnahme am 22. Mai 2013 seien einige Bauteildimensionen kontrolliert und mit den vorgelegten Standberechnungen verglichen worden; auch diese seien in Ordnung. Die Dimensionen der ergänzenden Standberechnung seien nur teilweise überprüft worden.
Zur Frage des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde I. Instanz, ob die Erdgeschossdecke die Einbauten im Obergeschoss trage, sei auszuführen, dass über der bestehenden Erdgeschossdecke eine zweite Holztramdecke konzipiert worden sei, die die Nutzlasten des darüber liegenden Geschosses trage. Die auftretenden Wandlasten auf Mittelmauer und Außenmauer seien ermittelt worden und hätte die Standfestigkeit sowie auch die Fundamentpressung nachgewiesen werden können.
Zur Frage des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde I. Instanz, ob die Erdgeschossdecke zu verstärken sei und wenn ja, durch welche Maßnahmen, sei festzuhalten, dass die Erdgeschossdecke sowie die Fundamente nicht zu verstärken seien und seien beide Bauteile in Ordnung.
Zur Frage des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde I. Instanz, ob die Umbauten im Obergeschoss (Auflager, Stemmarbeiten) statisch korrekt erfolgt seien, sei festzuhalten, dass die statisch-konstruktiven Arbeiten von ihm größtenteils, aber nicht komplett, überprüft worden seien. Die von ihm bei der Befundaufnahme am 22. Mai 2013 gesehenen Konstruktionen seien korrekt gewesen und könnten für in Ordnung befunden werden. Die Auflagernischen seien für ihn ausreichend gewesen.
Es bestehe weder für Personen und Sachen noch für Gebäudeteile bzw. für das gesamte Gebäude auf Grund der Statik Gefahr im Verzug, sodass auch die Untersagung der Nutzung und die Räumung des Gebäudes nicht erforderlich seien. Die vorgelegten statischen Berechnungen seien in Ordnung.
Abschließend stellte er die Frage, ob er die restlichen Konstruktionen auch noch überprüfen und über das gesamte Bauvorhaben einen Abnahmebefund erstellen soll, und teilte ihm der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde I. Instanz mit Schreiben vom 21. August 2013 mit, dass ein Abnahmebefund für das gesamte Bauvorhaben durch ihn nicht erforderlich sei.
In der Folge legte der nichtamtliche Sachverständige Herr D seine Honorarnote Nr. ***, mit Datum 29. August 2013 versehen, über seine erbrachten Leistungen für den Zeitraum April 2013 bis August 2013 für die Befundaufnahme, Überprüfen von statischen Berechnungen und seine gutachterliche Stellungnahme in der Höhe von insgesamt € 1.800,00 dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde I. Instanz vor, wobei sich dieser Betrag aus einer Pauschale von € 1.500,00 und der Umsatzsteuer von 20 % in der Höhe von € 300,00 zusammensetzt. Diese Honorarnote langte laut des auf dieser Honorarnote vom Magistrat der Stadt Wiener Neustadt angebrachten Stempels am 2. September 2013 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt ein.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2013, Zl. ***, schrieb der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde I. Instanz der Beschwerdeführerin sodann für die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme, Befundaufnahme, Überprüfen von statischen Berechnungen vom nichtamtlichen Sachverständigen Herrn D betreffend das Bauvorhaben auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück gemäß § 76 AVG 1991 die Kosten von € 1.800.00 als Barauslagen vor, wobei diese binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen seien.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 76 AVG 1991 die Parteien für Barauslagen, welche der Behörde bei einer Amtshandlung erwachsen würden, aufzukommen hätten, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass rechtzeitig und ausführlich von Herrn B eine Bestätigung des Statikers C vorgelegt worden sei, die eindeutig belegt habe, dass die behauptete Einsturzgefahr nicht bestanden habe. Es habe daher keine Notwendigkeit bestanden, eine zweite Meinung mit dem gleichen Ergebnis einzuholen, weshalb sie die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantrage.
Mit Bescheid vom 27. Februar 2014, Zl. ***, wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 ab und führte er nach Darstellung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen begründend aus, dass im Zuge einer baupolizeilichen Überprüfung vom 25. April 2013 festgestellt worden sei, dass auf dem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstück trotz eines baupolizeilichen Auftrages konsenslose Bautätigkeiten durchgeführt worden seien. Weiters seien Risse im Bereich der Erdgeschossdecke festgestellt und im darüber liegenden Obergeschoss Umbauarbeiten zur Ausführung eines Motels durchgeführt worden. Die technische Amtssachverständige habe festgestellt, dass Gefahr für Personen und Sachen nicht ausgeschlossen werden könne und habe sie die Beiziehung eines Sachverständigen zur Prüfung der Statik empfohlen. Nach der Begehung mit dem nichtamtlichen Sachverständigen Herrn D am 22. Mai 2013 hätten weitere Sicherungsmaßnahmen und Unterlagen gefordert werden müssen, um eine abschließende und positive Begutachtung abgeben zu können. Mit gutachterlicher Stellungnahme vom 12. August 2013 hätte von diesem sodann nach Durchführung der Sicherungsmaßnahmen und Übermittlung weiterer Unterlagen eine positive Begutachtung erfolgen können. Die Amtshandlung sei von Amts wegen angeordnet und aufgrund des festgestellten Sachverhalts durch das Verschulden der Beschwerdeführerin herbeigeführt worden, sodass sie die diesbezüglichen Kosten zu tragen habe, weshalb die Berufung abzuweisen gewesen sei.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass sie zwar Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes sei, jedoch habe sie keine Bautätigkeiten durchgeführt. Die im gegenständlichen Verfahren festgestellten Bautätigkeiten habe der Generalpächter des Gebäudes, Herr B, der gleichzeitig Bauführer sei, durchgeführt. Dies sei den Baubehörden der Stadt Wiener Neustadt bekannt gewesen, zumal dieser wiederholt als Bauführer bei den diversen Überprüfungen aufgetreten sei. Die festgestellten Umbauarbeiten zur Ausführung eines Motels seien somit nicht von ihr, sondern im Auftrag des Bauführers, Herrn B, durchgeführt worden.
Weiters behauptete sie, dass die im Bereich der Erdgeschossdecke festgestellten Risse aus der Zeit vor der Bautätigkeit stammen würden. Das gegenständliche Gebäude sei mit einer Schilf-Putzdecke aus dem Jahr 1900 ausgestattet und löse sich der Putz in regelmäßigen Abständen.
Im Hinblick auf die angekündigte Prüfung der Statik habe Herr B als Bauführer mehrfach darauf hingewiesen, dass hinreichende statische Berechnungen des Statikers C vorliegen würden, und zwar Vorstatik und Ausführungsstatik, welche der Baubehörde sogleich zur Verfügung gestellt worden seien. Die Beiziehung eines weiteren Statikers sei daher nicht erforderlich gewesen.
Am 26. April 2013 habe der Statiker C bereits eine Bestätigung über die Tragfähigkeit des Bauvorhabens erstattet, die von Herrn B als Bauführer der Baubehörde zusammen mit der Vorstatik und der Ausführungsstatik nachweislich am 26. April 2013 vorgelegt worden seien. Dennoch habe die Baubehörde unzweckmäßigerweise am 30. April 2013 die Beiziehung eines weiteren Statikers beauftragt. Unrichtig sei jedenfalls die Feststellung der belangten Behörde, dass sie eine statische Berechnung vorgelegt habe; dies sei vielmehr durch den Bauführer, Herrn B, erfolgt. Sie sei weder Bauwerberin und Bauführerin des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes und an diesem auch nicht beteiligt noch sei sie bei den baupolizeilichen Überprüfungen und bei weiteren Gesprächen eingebunden gewesen. Eine Rechtsgrundlage für ihre Heranziehung zur Kostentragung, alleine als grundbücherliche Eigentümerin, bestehe nicht. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei vielmehr davon auszugehen, dass sie keinesfalls für die Kosten des von der Baubehörde beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen heranzuziehen sei, unabhängig davon, ob die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich gewesen sei.
Auch der Bauführer, Herr B, könne nicht für die Kosten des von der Baubehörde selbst beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen herangezogen werden. Im gegenständlichen Fall habe Herr B als Bauführer die für die Beurteilung des Sachverhalts aus technischer Sicht erforderlichen Unterlagen in Form der Vorstatik, der Ausführungsstatik und einer aktuellen Stellungnahme des Herrn C vorgelegt. Die Beiziehung eines weiteren Statikers sei weder zweckentsprechend noch erforderlich gewesen. Sofern die Behörde dies aus Eigenem beauftrage, habe sie die Kosten dafür auch selbst zu tragen. Darüber hinaus habe die Stellungnahme des nichtamtlichen Sachverständigen Herrn D keine anderen Ergebnisse erbracht.
Die von der Behörde angeführten weiteren Sicherungsmaßnahmen seien in der gutachterlichen Stellungnahme vom 12. August 2013 nicht enthalten. Darüber hinausgehende Erkenntnisse seien aus dieser Stellungnahme ebenfalls nicht ableitbar, sodass eine positive Begutachtung ohne weitere Sicherungsmaßnahmen erfolgt sei. Die Kosten der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen Herrn D in der Höhe von € 1.800,00 seien daher letztlich von der Baubehörde zu tragen, die alleine Anlass für das Auflaufen derartiger Kosten gegeben habe.
Am 29. September 2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Gerichtsparteien ordnungsgemäß geladen wurden. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch die belangte Behörde teilten dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor der Verhandlung mit, dass sie an dieser Verhandlung nicht teilnehmen werden.
Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
Zu Spruchpunkt 1.:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
Vorweg ist festzuhalten, dass sich infolge des Fernbleibens der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde von der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29. September 2020 diese der Möglichkeit begeben haben, an der Feststellung des Sachverhaltes und der Erörterung der Rechtsfragen mitzuwirken und ihre Standpunkte und Ansichten dem erkennenden Gericht darzulegen sowie den Ansichten und Rechtsauffassungen des erkennenden Gerichts entgegenzutreten.
Aufgrund des Inhaltes der von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakte sowie des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sowie aufgrund der Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 29. September 2020 steht für das erkennende Gericht folgendes fest:
Unbestritten steht - auch aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin - fest, dass diese Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist und Herr B lediglich Pächter des Grundstückes bzw. der Bauwerke ist.
Unbestritten steht auch fest, dass Herr B die im Sachverhalt genannten konsenslosen Baumaßnahmen durchgeführt hat und dass diese gemäß §§ 14 und 15 der NÖ Bauordnung 1996 bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig waren.
Unbestritten steht auch fest, dass die Baubehörde der Stadt Wiener Neustadt gegen die Beschwerdeführerin aufgrund dieser konsenslosen Baumaßnahmen ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet und im Zuge dieses baupolizeilichen Verfahrens den nichtamtlichen Sachverständigen Herrn D als Statiker beigezogen hat.
Weiters steht fest, dass dieser in diesem baupolizeilichen Verfahren den Auftrag hatte, einen Teil dieser konsenslosen Baumaßnahmen bezüglich der Statik zu überprüfen und hat er seine beauftragte Arbeit mit Abgabe seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 12. August 2013 beendet, wie sich auch aus dem im Sachverhalt dieser Entscheidung zitierten Schreiben des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt vom 21. August 2013 ergibt.
Auch steht fest, dass diese gutachterliche Stellungnahme spätestens am 13. August 2013 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde I. Instanz eingelangt ist.
Weiters steht fest, dass die Honorarnote Nr. *** des nichtamtlichen Sachverständigen Herrn D das Datum 29. August 2013 trägt und am 2. September 2013 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt eingelangt ist.
Gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1996 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1996 ist die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen, wenn hiedurch
-Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
-der Stellplatzbedarf,
-die hygienischen Verhältnisse,
-der Brandschutz,
-der Schallschutz oder
-der Wärmeschutz
betroffen werden können.
Gemäß § 29 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt.
In diesem Fall hat die Baubehörde die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen, wenn nicht innerhalb einer von der Baubehörde bestimmten Frist um nachträgliche Baubewilligung angesucht oder die Anzeige vorgelegt wird.
Gemäß § 33 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996 hat der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks, unter Gewährung einer angemessenen Frist, nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Die Baubehörde darf in diesem Fall
-die Überprüfung durch Sachverständige durchführen lassen,
-die Vornahme von Untersuchungen und
-die Vorlage von Gutachten anordnen.
Gemäß § 35 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 hat die Baubehörde alle Sicherungsmaßnahmen, die zum Schutz von Personen und Sachen erforderlich sind, insbesonders die Räumung von Gebäuden oder deren Teilen anzuordnen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn
1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und gesundheits-, bau- oder feuerpolizeiliche Missstände vorliegen oder
2. die Behebung des Baugebrechens unwirtschaftlich ist und der Eigentümer innerhalb der ihm nach § 33 Abs. 2 gewährten Frist die Missstände nicht behoben hat oder
3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und das Bauwerk unzulässig ist (§ 15 Abs. 3 und § 23 Abs. 1) oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat.
Für andere Vorhaben gilt Z. 3 sinngemäß.
Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat die Baubehörde die Nutzung eines Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige (§ 15) zu ersehenden Verwendungszweck zu verbieten, wenn es zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Sachen oder von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass für das erkennende Gericht keine Zweifel bestehen, dass Grundlage des gegenständlichen Verfahrens Baumaßnahmen gewesen sind, die nach den Bestimmungen der §§ 14 und 15 der NÖ Bauordnung 1996 baubehördlich bewilligungs- bzw. anzeigepflichtig waren, die jedoch konsenslos durchgeführt worden sind, weshalb der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde I. Instanz zu Recht ein baupolizeiliches Verfahren eingeleitet hat.
Dieses wurde auch zu Recht gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet, zumal diese Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist, sodass sich somit auch die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück stehenden und zu errichtenden Bauwerke aufgrund des Grundsatzes superficies solo cedit des § 297 ABGB in ihrem Eigentum befinden (vgl. u.a. VwGH vom 24. Jänner 2013, Zl. 2012/06/0157, sowie VwSlg. 18.828 A/2014, sowie VwGH vom 5. November 2015, Zl. 2013/06/0244), wobei das Gesetz von diesem Grundsatz Ausnahmen wie etwa für Superädifikate (§ 435 ABGB) sowie für Räume und Bauwerke unter der Erdoberfläche (§ 300 ABGB) vorsieht. Sofern nicht erwiesen ist, dass eine solche Ausnahme vorliegt, ist davon auszugehen, dass die Bauwerke im Eigentum eines Grundeigentümers stehen; verbleibende Unklarheiten hinsichtlich des Bestehens eines Sondereigentums gehen somit zu Lasten desjenigen, der sich auf ein solches Sondereigentum beruft (vgl. u.a. VwGH vom 24. Juni 2014, Zl. 2012/05/0166 mwN).
Im gegenständlichen Fall liegen solche Ausnahmen nicht vor und hat auch die Beschwerdeführerin eine solche Ausnahme niemals behauptet; vielmehr hat sie im gesamten Verfahren selbst darauf hingewiesen, dass Herr B lediglich Pächter, und nicht Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundstückes bzw. der darauf befindlichen Bauwerke ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 15. Februar 2011, Zl. 2008/05/0087 mwN, sowie VwGH vom 24. Juni 2014, Zl. 2012/05/0166, sowie VwSlg. 18.828 A/2014, sowie VwGH 29. März 2017, Zl. Ro 2014/05/0009) ist ein baupolizeilicher Auftrag nach §§ 29, 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996 dem jeweiligen Eigentümer des von der Konsenslosigkeit betroffenen Gebäudes oder Bauwerkes zu erteilen, unabhängig davon, wer die Herstellung vorgenommen hat (vgl. u.a. auch VwGH vom 22. Februar 2012, Zl. 2010/06/0280, sowie VwGH vom 5. November 2015, Zl. 2013/06/0244).
Da die Beschwerdeführerin somit die im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegten Konsenslosigkeiten zu verantworten hat, ist sie somit zu Recht Adressatin des baupolizeilichen Verfahrens und somit auch grundsätzlich Adressatin für die Vorschreibung der in diesem Verfahren anfallenden Kosten der Behörde, und somit auch für die im baupolizeilichen Verfahren angefallenen Barauslagen in der Höhe von € 1.800,00 durch das Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen Herrn D vom 12. August 2013.
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, gemäß § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991 die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Gemäß § 38 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz 1975 – GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29. Jänner 2020, Zl. Ro 2019/05/0001) setzt die in § 76 Abs. 2 AVG vorgesehene Heranziehung der Beschwerdeführerin voraus, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen ihrem schuldhaften Verhalten und der mit Kosten verbundenen Amtshandlung bestand und die einzelnen Verfahrenshandlungen, welche die Kosten verursacht haben, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts erforderlich waren. Bei der Prüfung der Frage, ob Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG vorliegt, ist vom Verschuldensbegriff des § 1294 ABGB auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 20. Dezember 2005, Zl. 2001/04/0100, sowie VwGH vom 25. Februar 2016, Zl. Ra 2015/07/0170 mwN).
Beseitigt die Beschwerdeführerin die vorhandenen Baugebrechen nicht aus eigener Initiative und wird dadurch ein behördliches Einschreiten herbeigeführt, so ist ihr ein Verschulden hinsichtlich aller behördlichen Maßnahmen zuzurechnen, die zur Feststellung des für die Erteilung baupolizeilicher Aufträge maßgebenden Sachverhaltes erforderlich gewesen sind (vgl. u.a. schon VwGH vom 8. März 1971, Zl. 0323/70). Da die Beschwerdeführerin die im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegten Baugebrechen nicht selbst beseitigt hat und somit das Einschreiten der Baubehörde erforderlich war, liegt bei ihr ein Verschulden im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG 1991 im gegenständlichen Verfahren vor.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 25. Februar 2010, Zl. 2005/06/0370 mwH) hat die Beschwerdeführerin jedoch ein Recht darauf, dass ihr die Kosten für die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen, wie im gegenständlichen Fall, nur dann auferlegt werden, wenn diese dem nichtamtlichen Sachverständigen auch zustehen, das heißt mit den Bestimmungen des § 53a AVG in Verbindung mit jenen des Gebührenanspruchsgesetzes im Einklang stehen.
Hiezu ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren zur Festsetzung und Auszahlung der Gebühren eines nichtamtlichen Sachverständigen durch eine Behörde lediglich der nichtamtliche Sachverständige Partei dieses Verfahrens ist, doch kann der Verpflichtete zur Kostentragung dieser Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen im Verfahren nach § 76 AVG 1991, dem die dem nichtamtlichen Sachverständigen bezahlten Gebühren als der Behörde erwachsene Barauslagen vorgeschrieben werden, zulässigerweise geltend machen, die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen seien überhöht, sie stünden ihm nicht in voller Höhe bzw. gar nicht zu (vgl. u.a. VwGH vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0225, sowie VwGH vom 8. Juni 2005, Zl. 2002/03/0076, sowie VwGH vom 26. Mai 2014, Zl. 2012/03/0061, sowie VwGH vom 28. Jänner 2016, Zl. 2013/07/0134 mwN).
Nachdem die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren wiederholt behauptet hat, dass ihr die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen in der Höhe von € 1.800,00 zu Unrecht vorgeschrieben wurden und diese Kostenvorschreibung – und demgemäß auch ihre Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit durch das erkennende Gericht - „Sache“ dieses Verfahrens ist, hat das erkennende Gericht in diesem Verfahren auch einen eventuellen Anspruchsverlust des nichtamtlichen Sachverständigen – und zwar auch von Amts wegen - aufzugreifen, zumal das erkennende Gericht im gegenständlichen Verfahren in seiner Entscheidung zwar an die Sache, nämlich die – (un)zulässige - Vorschreibung der gegenständlichen Barauslagen in der Höhe von € 1.800,00 gebunden ist und deshalb darüber abzusprechen hat, nicht aber ist das erkennende Gericht an die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gründe für die von ihr behauptete Unzulässigkeit der Vorschreibung der Barauslagen gebunden (vgl. u.a. VwGH vom 17. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/03/0066, sowie VwGH vom 26. März 2015, Zl. Ra 2014/07/0077, sowie VwGH vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2014/10/0003 mwN, sowie VwGH vom 27. Jänner 2016, Zl. Ra 2014/10/0038 mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 4. April 2003, Zl. 2002/06/0190, sowie VwSlg. 16.313 A/2004, sowie VwGH vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0225 mwN, sowie VwGH vom 8. Juni 2005, Zl. 2002/03/0076 mwN, sowie VwGH vom 14. Juli 2006, Zl. 2005/02/0171, sowie VwGH vom 25. Februar 2010, Zl. 2005/06/0370 mwN, sowie VwGH vom 10. August 2010, Zl. 2009/17/0228 mwN, sowie VwGH vom 26. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0027 mwN) hat der nichtamtliche Sachverständige seinen Gebührenanspruch verloren und ist dieser erloschen, wenn dieser seinen Gebührenanspruch nicht innerhalb der Frist des gemäß § 53a Abs. 1 zweiter Satz AVG anzuwendenden § 38 Abs. 1 GebAG 1975 geltend macht, selbst wenn die Gebühren von der Behörde bereits bescheidmäßig bestimmt und bezahlt wurden. Hatte der nichtamtliche Sachverständige aber tatsächlich keinen Anspruch mehr, dann war es auch nicht zulässig, der Beschwerdeführerin gemäß § 76 AVG diese Sachverständigengebühren „als der Baubehörde erwachsene Barauslagen“ vorzuschreiben (vgl. u.a. VwGH vom 4. April 2003, Zl. 2002/06/0190, sowie VwGH vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0225, sowie VwGH vom 14. Juli 2006, Zl. 2005/02/0171, sowie VwGH vom 26. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0027).
Wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt worden ist, hatte der nichtamtliche Sachverständige Herr D seitens des Magistrates der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde I. Instanz den Auftrag erhalten, ein Gutachten zu diversen konsenslosen Baumaßnahmen abzugeben, und hat er seinen diesbezüglichen Auftrag mit der Abgabe seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 12. August 2013 auch erfüllt, wie auch der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde I. Instanz mit seinem Schreiben vom 21. August 2013 bestätigt hat.
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 16.313 A/2004, sowie VwGH vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0225, sowie VwGH vom 25. Februar 2010, Zl. 2005/06/0370 mwN, sowie VwGH vom 26. Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0027 mwN) zu verweisen, wonach die Tätigkeit eines nur mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten nichtamtlichen Sachverständigen mit der Erstellung des Gutachtens abgeschlossen ist und die bloße Möglichkeit, dass im Zuge der Berücksichtigung von Stellungnahmen der Verfahrensparteien eine Ergänzung des Gutachtens oder eine mündliche Erörterung im Beisein des Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erforderlich sein könnte, nichts daran ändert, dass die Tätigkeit des Sachverständigen mit der Erstattung des entsprechend dem Auftrag einer Behörde erstellten Gutachtens abgeschlossen war.
Wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargestellt und ausgeführt worden ist, ist die gutachterliche Stellungnahme des Herrn D beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt spätestens am Dienstag, den 13. August 2013, eingelangt und hat dieses Ereignis somit die zweiwöchige Frist für die Beantragung seiner Sachverständigengebühr ausgelöst. Die zweiwöchige Frist zur Geltendmachung seiner Ansprüche als nichtamtlicher Sachverständiger im gegenständlichen Verfahren endete somit am Dienstag, den 27. August 2013, um 24.00 Uhr.
Wie bereits im Sachverhalt dieser Entscheidung dargelegt worden ist, hat der nichtamtliche Sachverständige, Herr D, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen jedoch keinen diesbezüglichen Gebührenantrag gestellt, zumal seine Honorarnote Nr. *** zum einen das Datum 29. August 2013 aufweist und ist zum anderen dieser Antrag erst am 2. September 2013 beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt, und somit nicht innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Frist von zwei Wochen, gestellt worden. Somit hat der nichtamtliche Sachverständige, Herr D, im gegenständlichen Verfahren aufgrund seiner verspäteten Antragstellung seinen Gebührenanspruch verloren, sodass dieser gegenüber dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt als Baubehörde I. Instanz tatsächlich keinen Gebührenanspruch mehr geltend machen konnte, sodass es aufgrund der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht zulässig war, der Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 2 AVG 1991 diese Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen Herrn D als der Baubehörde „erwachsene“ Barauslagen vorzuschreiben.
Aufgrund dieser Ausführungen war der Beschwerde daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben, weswegen es nicht mehr erforderlich war, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Zu Spruchpunkt 2.:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen zu lösen waren, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß zu klären galt, ob der Beschwerdeführerin zu Recht die Kosten des nichtamtlichen Sachverständigen als Barauslagen vorgeschrieben werden durften, wobei die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind.
Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und werden die zu lösenden Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet.
Darüber hinaus betrifft die durchgeführte rechtliche Beurteilung lediglich den gegenständlichen Fall.
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