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LVwG-AV-156/001-2020•LVwG N LVwG-AV-156/001-2020
LVwG-AV-156/001-2020Tribunal administratif régional29 sept. 2020
Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Zubau; Einwendungen; Präklusion; Nachbar; Brandschutz; Grenzverlauf; Gebäudehöhe; Standsicherheit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der A, vertreten durch B und C, Rechtsanwälte in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18. Dezember 2019, GZ: ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin vom 08. November 2019 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17. Oktober 2019, GZ: ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung gegenüber D und E, ***, ***, für die Errichtung eines Wintergartens und einer Terrasse auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, keine Folge gegeben wurde, durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2020
zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:
Mit Bauansuchen vom 15.05.2019 beantragten D und E – in weiterer Folge als „Bauwerber“ bezeichnet – die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wintergartens und einer Terrasse auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, dies unter Anschluss einer Baubeschreibung und eines Einreichplanes der F e.U. vom 24.04.2019 sowie eines Teilungsplanes vom 20.09.1972.
Nach Einholung eines bautechnischen Gutachtens vom 07.06.2019 erging durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz mit Schreiben vom 26.06.2019 unter anderen an A – in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet – eine Anrainerverständigung von diesem Bauvorhaben, mit dem dieser die Möglichkeit eingeräumt wurde, in das Bauansuchen, seine Beilagen und in das Gutachten Einsicht zu nehmen und eventuelle Einwendungen schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung bei sonstigem Erlöschen der Parteistellung zu erheben.
Mit persönlich an die Baubehörde I. Instanz gerichtetem Schreiben vom 10.07.2019 erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen, diese zusammengefasst dahingehend, dass durch das Bauvorhaben die Standsicherheit und der Brandschutz sowie die Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude der Beschwerdeführerin beeinträchtigt werden würden. Die Annahme der geschlossenen Bauweise sei unrichtig, es liege eine unzulässige Aufstockung eines Nebengebäudes vor und scheine ein Aufenthaltsraum vorgesehen zu sein. Es sei tatsächlich eine Bauhöhe von 8,4 m vorgesehen und sei auch die konsenslos errichtete Steinmauer an der Grundgrenze um 2,4 m über dem tiefer liegenden Einfahrtsniveau der Beschwerdeführerin. Im Hinblick auf die Belichtungsthematik würde das Bauvorhaben eine Einschränkung der Bebaubarkeit des Grundstücks der Beschwerdeführerin bedeuten. Es müsse auch der Servitutsweg für die Beschwerdeführerin weiterhin uneingeschränkt benutzbar bleiben. Die Gemeinde habe auch vorab eine rechtlich gesicherte Grenze vorzuschreiben und sei hinterfragenswert, dass die Ausführung des Bauvorhabens durch einen Dachdecker und Zimmerer erfolge. Bei Bewilligung des Bauvorhabens müsse gesichert sein, dass auch die Beschwerdeführerin an der nordseitigen Grenze in gleicher Höhe anbauen dürfe und die geschlossene Bebauungsweise mittels Bescheides festgelegt werde.
Aufgrund dieser Einwendungen holte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** eine weitere gutachterliche Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen vom 05.08.2019 ein, welche den Bauwerbern und der Beschwerdeführerin jeweils mit Schreiben vom 10.09.2019 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt wurde.
In einer weiteren schriftlichen Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26.09.2019 führte diese zusammengefasst aus, dass der neuerlich vertretenen Annahme der geschlossenen Bebauungsweise widersprochen werde und die Beschwerdeführerin vielmehr in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht der Belichtung auf Hauptfenster der künftig zulässigen Gebäude auf ihrem Grundstück beeinträchtigt werde. Zudem seien auch die vorgelegten Pläne zur abschließenden Beurteilung nicht ausreichend. Es wurde von der Beschwerdeführerin außerdem nochmals auf den nachzuweisenden Grenzverlauf, die Standsicherheit und den Brandschutz verwiesen. Von der Beschwerdeführerin wurden dazu 5 Fotos vorgelegt.
Mit dem Bescheid vom 17.10.2019, GZ. ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz den Bauwerbern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wintergartens und einer Terrasse auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, wobei das Vorhaben entsprechend der Baubeschreibung sowie der mit der Bezugsklausel versehenen Planunterlagen auszuführen sei, dies unter Berücksichtigung der von den Bauwerbern vorgenommenen Änderung, dass entgegen der Baueinreichung das Regenwasser wie bisher in den privaten Regenwasserkanal eingeleitet werde. Auch das bautechnische Gutachten vom 07.06.2019 bilde einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides und seien 4 in Einem erwähnte Befunde bzw. Bescheinigungen anlässlich der Fertigstellung der Behörde vorzulegen.
Begründend führte dazu die Baubehörde I. Instanz zusammengefasst aus, dass das Vorhaben mit dem Flächenwidmungsplan, mit dem umgebenden sichtbaren Baubestand und mit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in Einklang stehe. Durch den geplanten Zubau werde das bestehende Wohnhaus in seiner Bebauungsweise und seiner Gebäudeklasse nicht verändert und sei eine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls auf Hauptfenster künftiger Hauptgebäude auf den Nachbargrundstücken ausgeschlossen. Es bestehe Übereinstimmung mit dem Orts- und Landschaftsbild und kein Abweichen von der bestehenden Bebauung im Bezugsbereich. Aus bautechnischer Sicht bestehe gegen die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung kein Einwand und würden auch sonst keine Versagungsgründe vorliegen. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin würden unter Hinweis auf die ergänzende Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen inhaltlich, aber auch rechtlich nicht zutreffen bzw. seien diese nicht subjektiv-öffentliche Nachbarrechte.
In ihrer wiederum persönlich erhobenen Berufung vom 07.10.2019 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides, diese zusammengefasst begründend damit, dass keine für die Beurteilung des Bauvorhabens ausreichenden Unterlagen vorgelegt worden wären, was insbesondere die zulässige Gebäudehöhe im Hinblick auf die Belichtung oder die rechtlich gesicherten Grenzen betreffe. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin seien auch nicht vollständig behandelt worden und gebe die Beschwerdeführerin auch keine Zustimmung für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks, so etwa auch für den nunmehr bewilligten Regenwasserkanal.
In der ergänzend von ihren nunmehrigen Rechtsvertretern eingebrachten und als „Ergänzung des Berufungsvorbringens“ bezeichneten Stellungnahme vom 04.12.2019 brachte die Beschwerdeführerin weiters zusammengefasst vor, dass unter Berücksichtigung der Bebauungsweise in einer Entfernung von 100 m nicht von der Zulässigkeit der geschlossenen Bebauungsweise auf dem Baugrundstück auszugehen sei und liege tatsächlich auch auf dem Baugrundstück eine solche nicht vor. Es wäre demnach von den Bauwerbern die offene Bebauungsweise einzuhalten, welche das Bauvorhaben nicht erfülle. Zudem sei die geplante Gebäudehöhe zumindest 7 m und eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls gegeben. Auch sei der Grenzverlauf strittig und liege kein Nachweis eines rechtlich gesicherten Grenzverlaufes vor.
Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.12.2019, GZ. ***, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der angefochtene erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammengefasst aus, dass das ergänzende Berufungsvorbringen der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits nach Beschluss des Kollegialorganes und daher verspätet eingegangen sei und daher von der Berufungsbehörde nicht mehr berücksichtigt werde.
Die von den Bauwerbern vorgelegten Einreichunterlagen seien zur abschließenden Beurteilung ausreichend, insbesondere auch was die inhaltliche Beurteilung der Einwendungen der Beschwerdeführerin betreffe.
Der Baubestand auf dem Baugrundstück stelle eine geschlossene Bebauungsweise dar; die Parzelle sei überwiegend bebaut und sei die ostseitig errichtete Garage direkt an der Grundstücksgrenze errichtet. Zur südseitigen Anrainergrundgrenze bestehe ein Abstand von 3 m und stelle das Baugrundstück ein Fahnengrundstück mit einem Servitutsweg zugunsten des Grundstücks der Beschwerdeführerin dar, womit dieser Grundstücksteil nicht bebaubar sei.
Unter Zugrundelegung des vorliegenden Teilungsplanes der Vermessung vom 31.08.1972 liege der erforderliche Nachweis des Grenzverlaufes vor.
Durch das Bauvorhaben werde das bestehende Wohnhaus in seiner Bebauungsweise und seiner Gebäudeklasse nicht verändert und sei eine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls auf Hauptfenster künftiger Hauptgebäude auf den Nachbargrundstücken ausgeschlossen. Eine unzulässige Aufstockung eines Nebengebäudes liege nicht vor, sondern handle es sich bei diesem Gebäudeteil vielmehr künftig um einen Teil des Hauptgebäudes.
Was die Frage des Verlaufes des Regenwasserkanals betreffe, werde die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen; was die Frage der Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks betreffe, habe die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung dazu schon erteilt bzw. werde die Beschwerdeführerin auf § 7 NÖ BO 2014 verwiesen.
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Berufung würden somit ins Leere gehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
In ihrer durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 15.01.2020 beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung der „Unterinstanzen“ dahingehend abändern, dass der gegenständliche Antrag auf Bewilligung des Bauvorhabens abgewiesen werde, in eventu den Berufungsbescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die „Marktgemeinde ***“ zurückverweisen.
Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Berufungsbehörde nach wie vor zu Unrecht davon ausgehe, dass am Baugrundstück eine geschlossene Bebauungsweise bestehe. Es liege unstrittig kein Bebauungsplan der Marktgemeinde *** vor und finde daher § 54 NÖ BO 2014 Anwendung. Demnach liege eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe nicht vor, wenn das projektierte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück oder den mehrheitlich in der Umgebung von 100 m vorhandenen Hauptgebäuden in seiner Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) widerspreche. Gegenständlich sei zu Unrecht ausschließlich auf das Baugrundstück abgestellt worden.
Weiters bestehe auch auf dem Baugrundstück selbst keine geschlossene Bebauungsweise. Das bestehende Gebäude und auch sonstige bauliche Gestaltungsmittel seien von der Straße gesehen weder rechts noch links an die Grundgrenze gebaut. Nur die nachträglich errichtete Garage sei direkt an die Grenze angebaut worden, welche aber ein klassisches Nebengebäude im baurechtlichen Sinn sei, welches im Bauwich an die Grundstücksgrenze gebaut werden dürfe.
Aber auch die nach § 54 NÖ BO 2014 zu berücksichtigende Umgebung spreche klar gegen eine geschlossene Bebauungsweise, welche tatsächlich auf den ersten Blick sichtbar so gut wie nirgends gegeben sei. Vielmehr sei auch unter Zugrundelegung einer in Einem vorgelegten Naturaufnahme aus dem NÖ Atlas ersichtlich überwiegend von einer offenen Bebauungsweise auszugehen.
Die tatsächliche Bebauungsweise auf dem Baugrundstück entspreche daher keiner gesetzlich geregelten und dürfe daher auch nicht fortgesetzt werden. Es sei deshalb auch aus diesem Grund von einer offenen Bebauungsweise auszugehen und sei die projektierte Aufstockung der Garage, welche dadurch ein Hauptgebäude werde, unzulässig.
Des Weiteren sei auch für einen Laien erkennbar, dass die Höhe des Zubaus samt Garage mindestens eine Höhe von 7 m erreiche. Aus den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen und aus den Bescheidbegründungen sei die Ermittlung der Gebäudehöhe nicht ersichtlich und demnach auch nicht überprüfbar. Demzufolge könne auch nicht nachvollzogen werden, wie die Berechnung in Bezugnahme auf den Lichteinfall vorgenommen und inwieweit der bestehende Niveauunterschied berücksichtigt worden sei.
Auch die Frage der Gebäudehöhe in Ansehung der nördlichen Grundstücksgrenze vom Baugrundstück aus gesehen zum Grundstück der Beschwerdeführerin sei völlig unerörtert geblieben. Diese Frage sei aber sehr wohl von Relevanz, zumal kein Grund vorliege, warum die Beschwerdeführerin nicht in nördlicher Richtung vom Baugrundstück bauen sollte. Damit hätte sich die Baubehörde zwangsläufig mit der Frage der Gebäudehöhe und dem Lichteinfallswinkel zu befassen gehabt. Tatsächlich würde auch der notwendige Lichteinfallswinkel keinesfalls eingehalten werden.
Die Grenze zwischen den beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücken der Bauwerber und der Beschwerdeführerin sei strittig, dies konkret im Bereich der als Nebengebäude errichteten Garage und der fortgesetzten Steinmauer. Selbstverständlich sei auch ein Grenzüberbau genau in diesem Bereich im Zusammenhang mit der nunmehr projektierten Aufstockung relevant. Der angesprochene Teilungsplan aus dem Jahr 1972 sei diesbezüglich nicht aussagekräftig, da der hier ersichtliche Grenzpunkt *** bzw. *** in der Natur nicht mehr vorliege und daher auch nicht mehr überprüft werden könne.
Es sei auch in der Natur ersichtlich, dass entlang des Hauptgebäudes der Bauwerber eine Betonfläche verlaufe und an deren Ende die Garage Richtung Norden vorspringe. Die Hälfte dieser Betonfläche stehe im Eigentum der Beschwerdeführerin, was allerdings im Zuge der Errichtung der Garage unberücksichtigt geblieben sei. Somit stehe hier die Garage zumindest teilweise in einem Ausmaß von ca. 30 cm auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin. Die Bauwerber hätten daher den Nachweis zu erbringen, dass die Garage tatsächlich entlang der Grundstücksgrenze verlaufe und kein Überbau vorliege. Ansonsten sei auch die Aufstockung der Garage rechtswidrig.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 03.02.2020 legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde mit dem gesamten Bauakt zur Entscheidung vor.
In der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 14.05.2020 beauftragte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu den darin genannten Beweisthemen den Amtssachverständigen für Bautechnik G mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu folgenden an ihn gerichteten Fragen:
„1. Von welcher Höhe und Bauklasse ist beim gegenständlichen Bauvorhaben auszugehen?
2. Besteht zwischen dem Wohnhaus der Bauwerber und der östlich angebauten Garage eine statische Verbindung derart, dass etwa bei einem Abbruch der Garage das Wohnhaus nicht mehr die Standsicherheit behält?
3. Ist einerseits mit und andererseits ohne Berücksichtigung dieser Garage von einer geschlossenen Bebauungsweise auf dem Grundstück der Bauwerber auszugehen?
4. Welche mehrheitliche Bebauungsweise weisen die Grundstücke in einem Umgebungsradius von 100 m vom Baugrundstück bezogen auf deren Hauptgebäude auf?
5. Wird durch das gegenständliche Bauvorhaben, sohin die Neuerrichtung eines Wintergartens samt Terrasse auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** der zu gewährleistende Lichteinfall auf bewilligte oder bewilligungsfähige Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** beeinträchtigt?“
Am 18.06.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin mit ihrem ausgewiesenen Rechtsvertreter, beide Bauwerber, der nunmehrige Bürgermeister und zum Zeitpunkt der Erlassung der hier angefochtenen Berufungsentscheidung als Vizebürgermeister der Marktgemeinde *** tätige H für den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** und der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige G teilnahmen.
Im Rahmen dieser Verhandlung wurde seitens der Bauwerber zusammengefasst vorgebracht, dass das Beschwerdevorbringen betreffend die Grundgrenze nicht stimme. Die Grundgrenze sei niemals überbaut worden. Auch der von der Beschwerdeführerin angeführte Herr I sei damals Maurer gewesen und habe diese Garage damals selbst gebaut. Es existiere auch ein Schreiben, wonach eben die Familie J mit dem Grenzverlauf, wie er immer war, einverstanden sei. Zwischen dem Grundstück der Bauwerber und jenem der Beschwerdeführerin befinde sich eine Mauer, welche seitens der Beschwerdeführerin errichtet worden sei. Es liege ein Teilungsplan vor, wonach die Grundstückspunkte auch vermessen worden seien. Diese Grenze habe es eben seit dem Jahr 1933, so wie sie sei, gegeben.
Der Vertreter der Berufungsbehörde brachte zusammengefasst ergänzend vor, dass die Grenze eindeutig eingehalten werde, und wenn man von oben vom Anwesen J und D und E auf die Grenze blicke, sei auch in der Natur eindeutig erkennbar, dass diese Grenze eingehalten werde. Der nunmehrige Bürgermeister der Marktgemeinde *** habe auch privat am Handy noch Fotos gemacht und sei es so, dass dieser eine Grenzpunkt zwischen J und D und E in einem Gartenpfeiler bestehe. Aus dem in einem vorgelegten Plan vom 01.02.2001 gehe hervor, dass der erste mit einer Marke versehene Punkt (***) in der Natur vermessen worden sei. Der Punkt, bezeichnet mit „1“ im Plan, sei vermessen worden. Weiters sei der mit „3“ bezeichnete Punkt vermessen worden und jener Grenzpunkt, den es immer schon gegeben habe, befinde sich auf Höhe Punkt 3 in dem Pfeiler und somit könne man auch ersehen, dass eben die Flucht genauso bestehe, wie es auf diesem Detailplan eingezeichnet sei.
Die Beschwerdeführerin brachte schließlich in der Verhandlung ergänzend zusammengefasst vor, dass die Garage eben 30 cm über der Grenze liege. Es stelle sich die Frage, warum die Grenzen nicht vermessen worden seien. Eine Vermessung im Grenzkataster habe eben nicht stattgefunden. Jener Grenzpunkt, der für sie relevant sei, sei auf diesem Plan nicht ersichtlich. Die Garage, um die es in diesem Verfahren gehe, sei auf dem Detailplan eben nicht ersichtlich. Es gehe eben um jenen Grenzpunkt, der sich im Bereich der gegenständlichen Garage befinde, der hier nicht vermessen sei.
Der Bürgermeister der Marktgemeinde *** legte in dieser Verhandlung neben seiner Vollmacht (Beilage ./A) einen Plan vom 01. Februar 2001, welcher nach seinem Vorbringen im Zuge der Straßenabtretung aufgenommen worden sei (Beilage ./B) und, basierend eben auf diesen Plan, einen Detailplan ebenso datiert mit 01. Februar 2001 (Beilage ./C) vor.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ: *** des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** sowie GZ: LVwG-AV-156-2020 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich und durch Einholung von Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen G. Auf eine Einvernahme der Parteien wurde allseits verzichtet.
Im Anschluss an die Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Entscheidung verkündet und die Verhandlungsschrift den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 08.07.2020 übermittelt. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 23.07.2020 beantragte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.
D und E – in weiter Folge als „Bauwerber“ bezeichnet – sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***. Dieses Grundstück stellt sich in der Natur als schmale in West-Ost-Richtung verlaufende Parzelle mit einer straßenseitigen Breite von nur ca. 11,63 m dar, an der westlich davon eine öffentliche Verkehrsfläche anschließt und auf der sich das Wohnhaus der Bauwerber ***, ***, befindet, welches seinerseits eine straßenseitige Breite von 7,98 m hat.
Eben dieses Wohnhaus wurde vor dem Jahr 1939 errichtet und befindet sich die nördliche Außenmauer in einem Abstand von rund 0,75 m von der Grenze zum nördlich angrenzenden Grundstück Nr. *** der KG *** entfernt. Dieser Abstand zur Grundgrenze resultiert daraus, dass auch das unmittelbar nördlich angrenzende Grundstück damals eine derart schmale Parzelle bildete – erst in weiterer Folge kam es hier zu einer Grundzusammenlegung – und somit auch zur Bebaubarkeit des nördlich angrenzenden Grundstücks eine Reiche eingehalten wurde. Zumal eben dieses Grundstück Nr. *** der KG *** in dessen Längsausdehnung in östlicher Richtung früher endet, schließt an das Grundstück der Bauwerber nördlich auch weiters das Grundstück Nr. *** der KG *** an, das das Grundstück der Bauwerber auch in östlicher Richtung umschließt.
Eben dieses Grundstück Nr. *** der KG *** steht im Alleineigentum der A – in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet – und befindet sich auf diesem Grundstück deren Wohnhaus ***, ***, welches östlich der östlichen Grundstücksgrenze der Bauwerber errichtet wurde. Das Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt nicht an eine öffentliche Verkehrsfläche an, sondern ist das Grundstück und demnach auch das Wohnhaus der Beschwerdeführerin ausschließlich über das Grundstück der Bauwerber zu erreichen. Zu diesem Zweck führt zwischen dem Wohnhaus der Bauwerber und der südlichen Grenze des Grundstücks der Bauwerber ein auch grundbücherlich eingetragener Servitutsweg in der verbleibenden Breite von ca. 2,92 m.
In östlicher Verlängerung des Wohnhauses der Beschwerdeführer errichteten diese im Jahre 1999 eine Garage mit einer Dachterrasse mit einem Zugang vom Obergeschoss des Wohnhauses, welche direkt an die östliche Außenmauer des Wohnhauses angebaut wurde und nach Norden vorspringt, sodass die nördliche Außenmauer der Garage im unmittelbaren Bereich der nördlichen Grundgrenze des Grundstückes der Bauwerber zu den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** steht. Zwischen der Garage und dem Wohnhaus besteht eine konstruktive und statische Verbindung.
Ausgehend von einem Umkreis von 100 m um das verfahrensgegenständliche Grundstück der Bauwerber ergibt sich, dass die eben dort derzeit bestehenden Hauptgebäude überwiegend in geschlossener Bebauungsweise und nur im untergeordneten Maß in offener oder nicht zuordenbarer Bebauungsweise errichtet wurden.
Für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke gilt in der Marktgemeinde *** kein Bebauungsplan.
Mit Bauansuchen vom 15.05.2019 beantragten die Bauwerber die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Wintergartens und einer Terrasse auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, dies unter Anschluss einer Baubeschreibung und eines Einreichplanes der F e.U. vom 24.04.2019 sowie eines Teilungsplanes vom 20.09.1972. Konkret stellt sich das projektierte Bauvorhaben so dar, dass der Zubau des Wintergartens mit Satteldach und anschließendem Flachdach auf die bestehende Garage aufgesetzt und daran anschließend der Terrassenvorbau errichtet wird, sodass an der östlichen Gebäudefront der Zubau eine Höhe von 4,95 m, an der nördlichen Gebäudefront eine Höhe von 6,42 m und an der südlichen Gebäudefront eine Höhe von 6,81 m aufweist, womit das Bauvorhaben der Bauklasse II zuzuordnen ist. Die östliche Begrenzung der Terrasse reicht bis 4,3 m an die östliche Grundgrenze des Baugrundstücks heran.
Die nördliche Außenseite des Bauvorhabens befindet sich laut Planunterlagen exakt auf der nördlichen Grundgrenze und erstreckt sich die nördliche Außenmauer der Garage und demnach auch des Zubaus 4,5 m über die hintere Grundgrenze des Grundstücks Nr. *** der KG *** hinaus auch entlang des Grundstücks der Beschwerdeführerin. Für den Fall der Einhaltung einer offenen Bebauungsweise würde eine Bebauung des Grundstücks der Bauwerber frühestens in einem Abstand von 4,73 m in Richtung Osten ab der hinteren Grundgrenze dieses Grundstücks eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin verursachen. Bei der projektierten Länge von 4,5 m entsprechend des Einreichplanes ist nicht mit einer Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung zu rechnen.
Mit Verständigung des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26.06.2019 wurde unter anderem die Beschwerdeführerin als Anrainerin über das Bauansuchen der Bauwerber vom 15.05.2019 informiert, dies unter Einräumung der Möglichkeit, in diesen Antrag, seine Beilagen und das vorab von der Baubehörde bereits eingeholte bautechnische Gutachten Einsicht zu nehmen, sowie der Aufforderung, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieser Verständigung bei der Baubehörde bei sonstigem Erlöschen der Parteistellung zu erheben.
Mit schriftlicher Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10.07.2019 erhob daraufhin die Beschwerdeführerin folgende Einwendungen:
„(…)
Als Eigentümer der angrenzenden Bauparz. *** habe ich Parteienstellung, da ich nach NÖ-BauO § 6 (2) in meinen subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen bin:
Standsicherheit, da Bauwerk im Grenzbereich,
Brandschutz
die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn (Bauparz ***)
Begründung:
Beim Lokalaugenschein am 7.6.2019 (Teilnehmer Bgm. K, ASV L, bei dem ich nicht dabei war) wird irrtümlich davon ausgegangen, dass es sich beim Haus Nr.(D und E) um eine geschlossene Bauweise handelt.
Diese Aussage ist mir schleierhaft, da das Haus Nr*** ein freistehendes Objekt wie alle angrenzenden Nachbarhäuser (Nr. *** (A), *** (J), *** (M), landwirtsch. Schuppen (D und E)) ist und kein Bebauungsplan vorliegt. Daraus resultiert auch die Negierung der Abstandsvorschriften laut BauO im Projektsplan.
Das Haus Nr. *** wurde von mehreren Jahrzehnten errichtet und von Fam. D und E erweitert und umgebaut und ein Nebengebäude (Garage) errichtet. Die Garage reicht in den hinteren Bauwich bis an meine Grundgrenze.
Der sogenannte „Wintergarten“ stellt eine unzulässige Aufstockung eines Nebengebäudes im hinteren Bauwich dar. Außerdem scheint ein Aufenthaltsraum vorgesehen zu sein.
Bauhöhen-Bezugsniveau
Gemäß Einreichplan wurde das Bezugsniveau der Aufstockung mit dem Fußboden des 1. Stocks des bestehenden Wohngebäude angenommen. Die zulässige Bauhöhe eines Nebengebäudes in Bauwich wird damit bei weitem überschritten. Woanders (z.B. ***) wird diese Bestimmung rigoros gehandhabt. Tatsächlich ist laut Einreichplan eine Bauhöhe von ca. 8,4 m (ohne Schummelei) vorgesehen.
Die vermutlich konsenslos errichtete Steinmauer an meiner Grundgrenze ist ca. 2,4 m über meinem tiefer liegenden Einfahrtsniveau.
Dass die Belichtung für künftige Fenster auf ein weiteres Wohngebäude auf meiner Parzelle *** gegeben ist, scheint im Gutachten gewagt. Es würde eine Einschränkung der Bebaubarkeit meiner Bauparzelle bedeuten, da ein kompletter weiterer Bauplatz möglich ist.
Ich möchte darauf hinweisen, dass die Pkw-Zufahrt zu meinem Haus während der gesamten Bauzeit über den Servitutsweg gegeben sein muss. Eine allfällige Inanspruchnahme meines Grundstücks während der Bauzeit darf nur mit meinem Einverständnis und Beisein erfolgen.
Zusätzlich möchte ich noch feststellen, dass sich Parzelle *** nicht im Grenzkataster befindet. Die Gemeinde müsste im Rahmen der Vorprüfung eine Festlegung rechtlich gesicherter Grenzen (Vermessung) vorschreiben, zumal das Bauprojekt an der Grundgrenze vorgesehen ist. Die Standsicherheit und der Brandschutz der bestehenden Bauwerke an der Grenze muss durch ein Gutachten eines befugten Sachverständigen nachgewiesen werden. Die Ausführung des geplanten Bauwerkes durch einen Dachdecker und Zimmerer ist bezüglich der Berechtigungen ebenfalls hinterfragenswert.
Falls der Bürgermeister als Baubehörde das Bauprojekt in der vorliegenden Form genehmigt, muss ich darauf bestehen, dass ich ebenfalls an der nordseitigen Grenze in gleicher Höhe über dem Gelände (nicht Bezugsniveau !) anbauen darf und dass die Baubehörde dies und die geschlossene Bauweise mittels Bescheid festlegt.
Ich ersuche um eine Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides.“
Nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** führte zunächst die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.09.2019 aus, dass ihr nicht alle Pläne mitübermittelt worden wären und sich eine inhaltliche Stellungnahme bis zum Vorliegen dieser Pläne vorbehalte und erstattete die Beschwerdeführerin schließlich mit weiterem Schreiben vom 26.09.2019 folgende weitere Einwendungen:
„(…)
Ich nehme zur Stellungnahme des ASV für Bautechnik vom 5. Aug.2019, einschließlich des ausgewechselten geänderten Gutachtens des ASV vom 7.Juni (zugestellt 13.Sept.2019) wie folgt Stellung:
Der in der Stellungnahme angeführten geschlossenen Bebauungsweise wird widersprochen. Eine geschlossene Bebauungsweise gemäß den NÖ-ROG § 31 Abs1 Z1 ist für die Bebauung am Gst Nr *** nicht gegeben.
Die dort in Z1 geforderte geschlossene Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundgrenze ist nicht gegeben.
Die geschlossene Flucht ist alleine schon deshalb völlig ausgeschlossen, da ein ca. 3m breiter Servitutsweg (keine öffentliche Straße!) entlang der gesamten seitlichen Grundstücksgrenze des Grundstücks *** zu den dahinterliegenden Grundstücken *** und *** führt, der auch grundbücherlich eingetragen ist.
Das in Z1 angeführte „überwiegend“ bezieht sich auf Hauptgebäude, nicht aber auf geschlossene Flucht.
Durch die Lage und Gebäudehöhe des geplanten Zubaus werde ich in meinem subjektiv-öffentlichen Recht beeinträchtigt.
Die Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§4 Z3 und 21, NÖ BO) der künftig zulässigen Gebäude auf meinem Grundstück *** ist nicht gegeben.
Im Gutachten v. 5.8.19 3. Absatz wird aus der Existenz einer Fahne „sinngemäß“ eine geschlossene Bauweise abgeleitet. Hier handelt es sich eindeutig um kein Fahnengrundstück laut §10 (4) NÖBauO, da die Fahne zum Eigentum der zu erschließenden Bauparzelle gehören müsste und 3,5m (statt ca. 3m) Breite laut BauO wegen Einsatzfahrzeugen aufweisen muss.
Da mangels Bebauungsplan oder GR-Beschluss keine Baufluchtlinie festgelegt wurde und das sogenannte Hauptgebäude aus mehreren Bauwerken besteht und in mehreren Etappen errichtet wurde, kann nicht von einer bestehenden geschlossenen Bauweise gesprochenen werden.
Eine Einsichtnahme in die vermutlichen 4-5 Baubewilligungen (Altbau aus der Zwischenkriegszeit, Zubau aus den 70er-Jahren (1973 vereinigt, Umbau ca. 1996), Garage 90er- Jahre, östliche Grenzmauer 2002) wurde mit der Begründung verweigert, dass das nichts mit dem neuen Bauvorhaben zu tun hätte. Vom Vorbesitzer habe ich keine Unterlagen dazu bekommen. Siehe auch Bild 1
Im Gutachten v. 5.8.19 4. Absatz wird die Lage der Bauwiche auf die öffentliche westliche Verkehrsfläche *** und nicht auf den westlichen Zufahrtsweg bezogen. Garageneinfahrt und die 2 Hauseingänge erfolgen jedenfalls vom Westen, daher liegt der hintere Bauchwich im Norden, der rechte Bauwich zur Nachbarbauparzelle (***) im Osten. Siehe Bild 2 und 3. Der Bauwich richtet sich laut NÖBauO §50 (2) 3. Absatz nach dem angrenzenden Bauplatz, bei der Nachbarparzelle *** (A) und *** liegt jedenfalls offene Bauweise vor. Siehe Bild 4.
Die zugehörige Schlussfolgerung, dass es sich bei dem Bauprojekt um einen Teil des Hauptgebäudes (5. Absatz) handelt, ist unrichtig.
Da das sogenannte Hauptgebäude nicht vollständig vor 1996 errichtet bzw. umgebaut wurde, kann daher nicht die Bestimmung der vorherigen BauO (vermutlich 9076) bezüglich einer Reiche angewandt werden. Dies setzt aber ein weiteres Gebäude in max. 1,2m Abstand voraus, das gemäß Bild 5 (Vermessung 1973) nicht in der Form bestanden hat. Folgerung „geschlossen“ bebaut ist daher unzulässig (4. Absatz).
Für eine mögliche Beurteilung (vor allem der Belichtung) fehlt in den Einreichunterlagen ein Längsschnitt durch Gebäude mit dem Projekt auf Parzelle *** und ***. Das ausgewechselte Gutachten vom 7.6.19 wurde zugestellt, aber die letztgültigen Pläne habe ich trotz Aufforderung v. 9.9.19 nicht erhalten. Das eingetragene Bezugsniveau (ROG §30) in den Plänen fehlt daher immer noch.
Ich möchte nochmals laut den Einwendungen v. 10.7.19 darauf hinweisen, dass die Pkw- Zufahrt zu meinem Haus während der gesamten Bauzeit über den Servitutsweg gegeben sein muss. Eine allfällige Inanspruchnahme meines Grundstücks während der Bauzeit darf nur mit meinem Einverständnis und Beisein erfolgen.
Zusätzlich möchte ich neulich feststellen, dass sich Parzelle *** nicht im Grenzkataster befindet. Laut Information des Vorbesitzers ist ein Fehler von 30cm zu meinem Ungunsten bei der Errichtung der Mauer an der Grundgrenze passiert.
Die Gemeinde müsste im Rahmen der Vorprüfung eine Festlegung rechtlich gesicherter Grenzen (Vermessung im Grenzkataster) vorschreiben, zumal das Bauprojekt an der Grundgrenze vorgesehen ist. Die Standsicherheit und der Brandschutz der bestehenden Bauwerke an der Grenze muss durch ein Gutachten eines befugten Sachverständigen nachgewiesen werden.
Die Ausführung des geplanten Bauwerkes durch einen Dachdecker und Zimmerer ist bezüglich der Berechtigungen ebenfalls hinterfragenswert.
Falls der Bürgermeister als Baubehörde das Bauprojekt in der vorliegenden Form genehmigt, muss ich darauf bestehen, dass ich ebenfalls an der nordseitigen und ostseitigen Grenze meines Grundstückes in gleicher Höhe über dem Gelände (nicht Bezugsniveau!) anbauen darf und dass die Baubehörde dies und die geschlossene Bauweise mittels Bescheid festlegt.
Ich ersuche um eine Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides.“
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17.10.2019, GZ: ***, wurde den Bauwerbern gegenüber antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wintergartens sowie einer Terrasse – dies nach Erhebung einer Berufung durch die Beschwerdeführerin bestätigt durch den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit Bescheid vom 18.12.2019, GZ. ***, – erteilt.
Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Berufungsbescheid erhobene Beschwerde vom 15.01.2020 wurde von ihr damit begründet, dass sich auch die Berufungsbehörde zu Unrecht auf eine geschlossene Bebauungsweise stütze, zumal nicht auf die Bebauung in der Umgebung des Bauvorhabens abgestellt werde und sich auch auf dem Baugrundstück selbst keine geschlossene Bebauungsweise darstelle – die angesprochene Garage würde lediglich ein Nebengebäude darstellen –, sodass auf dem Baugrundstück auch das Bauvorhaben nur in offener Bebauungsweise errichtet werden dürfe. Insbesondere daraus würde sich ergeben, dass eine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls auf Hauptfenster künftig zulässiger Hauptgebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bestehen würde, wobei in diesem Zusammenhang auch die Berechnung der Gebäudehöhe und des freien Lichteinfalls von den Baubehörden bzw. den von Ihnen beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen unrichtig erfolgt worden wäre. Schließlich sei auch der Grenzverlauf zwischen dem Grundstück der Bauwerber und jenem der Beschwerdeführerin in jenem Bereich, in welchen die Garage als Nebengebäude und in weiterer Folge eine Steinmauer errichtet worden wäre, strittig; ein Teil der Garage würde sich auch auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befinden.
Die Eigentumsverhältnisse der angesprochenen Grundstücke sowie die Lage der Grundstücke zueinander sind unstrittig und ergeben sich insbesondere auch aus dem verfahrenseinleitenden Bauansuchen, den Einreichplänen und dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingeholten bautechnischen Amtssachverständigengutachten.
Aus letzterem waren auch sämtliche festgestellten Dimensionen der Grundstücke, der Gebäude und der Abstände zu den Grundstücksgrenzen sowie die Feststellungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Wohnhauses der Bauwerber zu entnehmen. Vor allem wurde vom Amtssachverständigen auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, wie es dazu kam, dass das Wohnhaus der Bauwerber zur nördlichen Grundstücksgrenze den festgestellten geringen Abstand im Hinblick auf die zum Errichtungszeitpunkt beabsichtigte Einhaltung einer Reiche aufweist.
Unstrittig ist, dass für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Bauwerber und der Beschwerdeführerin (und auch in der Umgebung) kein Bebauungsplan gilt.
Unstrittig ist weiters, dass über das Grundstück der Bauwerber ein grundbücherlich sichergestellte Servitutsweg verläuft, um zum Grundstück, und damit im Hinblick auf die Lage dieses Grundstücks überhaupt auch zum Wohnhaus der Beschwerdeführerin gelangen zu können. Auch die Breite und Situierung dieses Servitutsweges waren dem bautechnischen Amtssachverständigengutachten, aber auch den von der Beschwerdeführerin im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegten Fotos zu entnehmen.
Die Feststellung im Zusammenhang mit der überwiegenden geschlossenen Bebauungsweise der Hauptgebäude in der Umgebung des Baugrundstücks ergibt sich wiederum aus dem eingeholten bautechnischen Amtssachverständigengutachten und wurde auch diesen Ausführungen von der Beschwerdeführerin nicht mehr substantiiert entgegengetreten.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Garage der Bauwerber ergeben sich wiederum ebenso aus dem bautechnischen Amtssachverständigengutachten. Was die Lage der Garage, insbesondere deren nördliche Außenmauer betrifft, welche auch die nördliche Begrenzung des darauf projektierten Wintergartens darstellt, ergibt sich aus den vorliegenden Plänen, dass diese exakt auf der nördlichen Grenze des Baugrundstückes situiert ist. Ob es hier tatsächlich zu einem Überbau schon damals bei der Errichtung der Garage gekommen ist, kann im gegenständlichen Verfahren aus rechtlichen Gründen dahingestellt bleiben, sodass es dazu auch keiner näheren Feststellungen bedurfte.
Was schließlich die Feststellungen im Zusammenhang mit der Belichtung auf bestehende, insbesondere aber künftig bewilligungsfähige Hauptfenster der Beschwerdeführerin betrifft, und was demnach auch die dieser zugrunde liegenden Beurteilung der von der Beschwerdeführerin in ihren Einwendungen bestrittenen Gebäudehöhe des Bauvorhabens und demnach auch die Bauklasse betrifft, folgt das erkennende Gericht auch diesbezüglich wiederum den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen, denen von der Beschwerdeführerin im Ergebnis ebenso nicht mehr entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen in Bezugnahme auf die im erstinstanzlichen Verfahren der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen in deren schriftlichen Eingaben vom 10.07.2019 und vom 26.09.2019 ergeben sich aus der wörtlichen Übernahme dieser. Ebenso ergeben sich die Feststellungen im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerdegründen aus der eigenen Beschwerde.
Folgende Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:
§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen
ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das
Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das
Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer
erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):
„(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren,
ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind
nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle
Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden,
anzuwenden.
Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. § 6 Abs. 7 gilt sinngemäß für
Bauverfahren, die vor dem 1. Februar 2015 bereits abgeschlossen oder am 1.
Februar 2015 anhängig waren.“
§ 72 Abs. 1 NÖ BO 2014:
„(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.“
§ 4 Z 6, 7 und 15 1. und 2. Absatz NÖ BO 2014:
„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
(…)
6. bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;
7. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist;
(…)
15. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;
Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m², das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch unmittelbar neben dem Hauptgebäude stehen;
(…)“
§ 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014:
„Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
(…)“
§ 6 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2
und § 35 haben Parteistellung:
1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
2. der Eigentümer des Baugrundstücks
3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück
angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).
Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.
Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.
(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)
sowie
2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der
Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z. B. aus Heizungs- und Klimaanlagen),
gewährleisten und
3. durch jene Bestimmungen über
a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen,
sowie
b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung
auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder
auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn
beeinträchtigt werden könnte.
§ 20 Abs. 1 NÖ BO 2014:
„(1) Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone, sofern das Vorhaben nicht der Erfüllung einer Freigabebedingung dient,
4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
5. ein Bauverbot nach § 13 oder nach § 42 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
-dieses Gesetzes, ausgenommen § 18 Abs. 4,
-des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung,
-der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017,
-des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210,
-des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230, oder
-einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze
entgegensteht.
Die Baubehörde kann von der Überprüfung des Energieausweises absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
Bei gewerblichen Betriebsanlagen ist die Prüfung nach Z 7 auf jene Bestimmungen eingeschränkt, deren Regelungsinhalt durch die gewerberechtliche Genehmigung nicht erfasst ist.
Weisen bewilligte Hauptgebäude bereits einen Widerspruch zum geltenden Bebauungsplan (Z 2) auf, welcher nicht beseitigt werden kann, sind Zubauten und Abänderungen insofern zulässig, als der Istzustand im Hinblick auf die Festlegungen des Bebauungsplanes nicht verschlechtert wird.
Die Z 1 bis 7 stehen dem Bauvorhaben nicht entgegen, wenn es sich um Flächen handelt, für die eine rechtswirksame überörtliche Planung im Sinn des § 15 Abs. 2 Z 1 NÖ ROG 2014 für Flughäfen besteht. Anzuwenden sind lediglich die bautechnischen Bestimmungen dieses Gesetzes und der NÖ Aufzugsordnung 2016 sowie die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, jeweils samt allfälliger Durchführungsverordnungen.
Bei Hochhäusern und Bauwerken für größere Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen (Veranstaltungsstätten) ist ein Vertreter der Feuerwehr als Auskunftsperson einzubinden.“
§ 54 Abs. 1 NÖ BO 2014:
„(1) Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht.
Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder -teile aufweisen.
Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II und ist auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls ebenso nicht erforderlich wie für den Fall, dass das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe entspricht.“
§ 31 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014):
„(1) Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Hauptgebäude auf dem Grundstück. Sie kann auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:
1. geschlossene Bebauungsweise
Die Bebauung ist überwiegend durch Hauptgebäude straßenseitig in einer geschlossenen Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze vorzunehmen. Weiters kann die Bebauung bis zu einer Baufluchtlinie (z. B. Eckbauplätze) oder einer Abgrenzung im Sinn des § 4 Z 3 der Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes, LGBl. 8200/1-3, erfolgen.
Grundstücke, die vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 mit einer Reiche (max. 1,20 m Gebäudeabstand) errichtet wurden, gelten als geschlossen bebaut.
Die Hauptgebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze überwiegend aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten.
3. einseitig offene Bebauungsweise
Alle Hauptgebäude sind an eine für alle Bauplätze gleich festgelegte seitliche Grundstücksgrenze überwiegend anzubauen, wobei dies auch für einen einzelnen Bauplatz festgelegt werden kann. An der anderen seitlichen Grundstücksgrenze ist ein Bauwich einzuhalten.
An beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten.
Die Bebauungsweise darf wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Der Bauwerber darf ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist.“
§ 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):
„(1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer
in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so
hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht
spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der
Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die
Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt
die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal anderenfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde.
Im gegenständlichen Fall wurde der verfahrenseinleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung, datiert mit 15.05.2019, am 17.5.2019 bei der Baubehörde erster Instanz eingebracht um somit nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 am 01.02.2015 gestellt. Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind nur die am Tag des Inkrafttretens der Änderung der NÖ BO 2014, LGBl. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Es ist somit im Ergebnis die NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen.
Voranzustellen ist nun zunächst, dass Neu- und Zubauten von Gebäuden sowie die Errichtung von baulichen Anlagen gemäß § 14 Z 1 und 2 NÖ BO 2014 einer Baubewilligung bedürfen. Unstrittig ist, dass das gegenständliche Bauvorhaben zumindest als Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne des § 4 Z 6 NÖ BO 2014 einer baubehördlichen Bewilligung bedarf.
Nach einhelliger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. auch seiner Vorgängerbestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996) in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiterreichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden.
Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A).
Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat und sind weder die Rechtsmittelbehörde noch das Landesverwaltungsgericht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Soweit sich demnach zusammenfassend der Nachbar durch das Bauvorhaben in einem Recht verletzt erachtet, welches nicht im § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 genannt ist, kommt für den Nachbarn nur ein anderes geeignetes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 28.04.2006, 2005/05/2071 mwN).
Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Im Rahmen der Erhebung von Einwendungen ist eine Bezugnahme auf eine bestimmte Gesetzesstelle nicht notwendig, dem betreffenden Vorbringen muss jedoch jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032; VwGH 15.12.2009, 2008/05/0130). Allgemein gehaltene und unsubstantiierte Ausführungen können den Anforderungen von Einwendungen nicht gerecht werden.
Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, diese jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).
Eben die Anordnung des § 42 Abs. 1 AVG bedeutet (auch), dass eine Partei, die demgemäß rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, nicht darüber hinaus nach der Verhandlung oder nach Ablauf der ihr gesetzten Frist rechtens (im Sinne dieser Bestimmung) weitere, neue Einwendungen nachtragen kann, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 23.11.2009, 2008/05/0111). Die Parteistellung des Nachbarn bleibt also nur im Umfang der rechtzeitig erhobenen Einwendungen erhalten.
Zusammenzufassen ist somit unter Zugrundelegung dieser umfangreich wiedergegebenen herrschenden Judikatur, dass die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren in zweierlei Hinsicht beschränkt ist. Zum einen sind lediglich nur jene Einwendungen der Beschwerdeführer zu prüfen, die von diesen rechtzeitig erhoben wurden („Rechtzeitigkeit“), und diese auch inhaltlich nur soweit, soweit durch diese Einwendungen subjektiv-öffentliche Nachbarrechte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 betroffen sind bzw. sein können („Zulässigkeit“), und zum anderen aber auch nur soweit, soweit eben diese Einwendungen auch noch im Rahmen der Beschwerde der Beschwerdeführer aufrecht gehalten wurden („Sache des Beschwerdeverfahrens“).
In grundsätzlicher Hinsicht ist weiters auszuführen, dass es sich ebenso nach einhelliger Judikatur beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem eben die Zulässigkeit und der Umfang auf Grund der eingereichten Pläne gemäß § 18 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen oder sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 15.11.2011, 2008/05/0051). Es kommt somit grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende sonstigen Erklärungen. Der Antrag bezieht sich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (VwGH 15.05.2014, 2012/05/0164).
Ausgehend von dieser herrschenden Judikatur und auf Basis dieser Prämissen ergibt sich im konkreten Fall daraus folgendes:
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass das im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück Nr. *** der KG *** unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt, sodass die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Grundstücks auch als Nachbarin im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014 gilt. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass seitens der Beschwerdeführerin fristgerecht mit ihren schriftlichen Eingaben vom 10.07.2019 und vom 26.09.2019 Einwendungen gegen das verfahrensgegenständliche Bauansuchen der Bauwerber vom 15.06.2019 erhoben wurden, in denen von ihr auch subjektiv-öffentliche Nachbarrechte im Sinne des § 6 Abs. 3 NÖ BO 2014 geltend gemacht wurden, sodass sie auch ihre Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren gewahrt hat.
Dazu ist wiederum zunächst anzumerken, dass die Beschwerdeführerin ihre fristgerecht und an sich auch zulässigen erhobenen Einwendungen in Bezugnahme auf die Standsicherheit und den Brandschutz ihrer Gebäude im Rahmen ihres Beschwerdevorbringens nicht aufrecht gehalten hat, sodass – ohne des weiteren auf den Inhalt dieser Einwendungen einzugehen – diese im Hinblick auf die „Sache des Beschwerdeverfahrens“ im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr weiter zu beurteilen sind. Ebenso ist auch auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Wahrung ihrer Zufahrtmöglichkeit und der Inanspruchnahme ihres Grundstücks während der Baumaßnahmen sowie im Zusammenhang mit der Frage der Beurteilung der Eignung der von den Bauwerbern herangezogenen Bauführern aus demselben Grund nicht weiter einzugehen, unabhängig davon, dass diese Einwendungen ohnehin keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte darstellen.
Andererseits wurde von der Beschwerdeführerin der Grenzverlauf im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens erst erstmalig im Rahmen ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid dezidiert und konkret bestritten und diese Einwendung im Rahmen ihrer Beschwerde aufrechtgehalten. Diese Einwendung wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer ursprünglichen – rechtzeitigen – Einwendungen noch nicht erhoben. Vielmehr wurde unter Zugrundelegung auch des festgestellten Sachverhaltes von der Beschwerdeführerin in diesen Einwendungen lediglich darauf verwiesen, dass sich das Baugrundstück nicht im Grenzkataster befinde und die Baubehörde im Rahmen der Vorprüfung die Festlegung rechtlich gesicherter Grenzen vorzuschreiben habe. Eine entsprechend notwendige Konkretisierung dahingehend, dass eben auch der Grenzverlauf tatsächlich als solcher bestritten werde und sogar behauptet werde, dass sich ein Teil des Bauvorhabens auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befinden würde, erfolgte sohin verspätet, sodass darauf, vor allem, ob schon die Garage die Grenze überragt, inhaltlich nicht weiter einzugehen war.
Nicht unerwähnt sollte jedoch auch in diesem Zusammenhang bleiben, dass ein Bauvorhaben in einem Bewilligungsverfahren als Projektgenehmigungsverfahren – wie bereits oben ausgeführt - ausschließlich anhand der Einreichunterlagen, insbesondere der Einreichpläne und der Baubeschreibung, zu beurteilen ist. Aus eben diesen gegenständlichen Einreichunterlagen ergibt sich gegenständlich, dass sich das Bauvorhaben zur Gänze auf dem Grundstück der Bauwerber befindet, demnach vor allem die nördliche Außenmauer exakt an der Grenze zu den nördlich angrenzenden Grundstücken, so auch jenem der Beschwerdeführerin situiert ist bzw. werden soll. Lediglich auf dieser Basis ist das Bauansuchen zu beurteilen und erfolgte auch tatsächlich die baubehördliche Bewilligung. Soweit die Beschwerdeführerin weiterhin einen strittigen Grenzverlauf bzw. gar eine tatsächliche Grenzverletzung infolge eines Überbaus behauptet, steht es ihr frei, diesbezüglich andere Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen und etwa insbesondere den Zivilrechtsweg zu beschreiten.
Weiters wurde in der Beschwerde bestritten, dass die geschlossene Bebauungsweise auf dem Baugrundstück vorliege bzw. diese zulässig sei und es daher auch durch die unzulässige Aufstockung der Garage der Bauwerber zu einer Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf bewilligungsfähige Hauptfenster der Beschwerdeführerin käme. Damit verbunden wurde auch die korrekte Ermittlung der Gebäudehöhe des Bauvorhabens bestritten. Diese Einwendungen wurden von der Beschwerdeführerin auch fristgerecht im baubehördlichen Verfahren erhoben und stellen an sich infolge des Geltendmachens subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte auch zulässige Einwendungen dar. Wenngleich nämlich zwar durch den diesbezüglich relevanten und von der Beschwerdeführerin angesprochenen § 54 NÖ BO 2014 keine Erweiterung der Mitspracherechte des Grundstücksnachbarn nach § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 erfolgen sollte, ist diese Einwendung dennoch relevant, soweit – wie auch konkret vorgebracht – gleichzeitig ein Einfluss auf den Lichteinfall behauptet wird (vgl. VwGH 20.12.2002, 2000/05/0272; VwGH 23.08.2012, 2011/05/0083).
Dazu ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass das Wohnhaus der Bauwerber zwar nicht direkt an der nördlichen und an der südlichen Grundgrenze – auf diesen Seiten befindet sich in Anbetracht der westlich an das Baugrundstück vorbeiführenden Straße jeweils der seitliche Bauwich, richtet sich doch die Frage, ob ein vorderer, seitlicher oder hinterer Bauwich vorliegt, nach der am Baugrundstück vorbeiführenden Straße – angebaut ist, sondern lediglich die östlich daran angebaute Garage.
Ob die Garage ein Nebengebäude oder ein Teil des Hauptgebäudes ist, hängt davon ab, ob sie damit in statischer Weise, d. h. mit Last übertragender Wirkung, verbunden ist; besteht keine statische Verbindung, darf sie als Teil des Nebengebäudes auch nicht in den seitlichen Bauwich im Falle einer offenen Bebauung ragen. Eine statische Trennung liegt dann vor, wenn bei Abbruch oder Nichtausführung eines der beiden Gebäude das andere die Standsicherheit behält. Diesbezüglich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass zwischen der Garage und dem Wohnhaus jedenfalls eine statische Verbindung besteht, sodass unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 davon auszugehen ist, dass diese nicht ein selbständiges Bauwerk und nur an das übrige Wohnhaus angebaut ist, sondern einen Teil des Hauptgebäudes darstellt.
Die Bebauungsweise ist nun lediglich aus den Hauptgebäuden abzuleiten, sohin gegenständlich vom gesamten Gebäudekomplex inklusive der gegenständlichen Garage. Außerdem befindet sich schon zumindest seit 1939, somit jedenfalls vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 das Wohnhaus der Bauwerberin in einem Abstand von maximal 0,75 cm von der nördlichen Grundgrenze entfernt.
Wiederum unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass aufgrund der ursprünglich auch schmalen Grundparzelle nördlich des Baugrundstücks im Rahmen der Errichtung des Wohnhauses ein Abstand zur Grundgrenze zur Schaffung einer Reiche eingehalten wurde, um überhaupt die Bebaubarkeit beider Parzellen zu ermöglichen. Grundstücke, die vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 mit einer Reiche errichtet wurden – so eben wie das verfahrensgegenständliche Baugrundstück – gelten als geschlossen bebaut.
Südlich des Wohnhauses der Bauwerberin ist der bestehende Abstand wegen des bestehenden Servitutsweges bedingt, der nicht bebaubar ist; im Übrigen wird eine geschlossene Bebauung etwa nicht durch Einfahrten wie etwa einen Servitutsweg unterbrochen (siehe zB Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, NÖ Baurecht, RZ 2 zu § 31 NÖ ROG). Analoges ergibt sich im Übrigen vor allem auch aus § 50 Abs. 5 NÖ BO 2014. Vom Amtssachverständigen wurde auch bestätigt, dass im Hinblick auf die Breite des Baugrundstücks und der Breite des bestehenden Hauptgebäudes der Bauwerber eine überwiegende Bebauung straßenseitig in einer geschlossenen Flucht von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze vorliegt. Im Ergebnis liegt daher entgegen des Beschwerdevorbringens auf dem Grundstück der Bauwerber eine geschlossene Bebauungsweise im Sinne des § 31 Abs. 1 NÖ ROG vor.
Im Übrigen ist aber entsprechend des Beschwerdevorbringens die zulässige Bebauungsweise gemäß § 54 Abs.1 NÖ BO 2014 nicht nur aus der Bebauungsweise des Baugrundstücks, sondern auch aus jener der Umgebung abzuleiten, dies auch unter dem Aspekt, dass unstrittig und wie festgestellt ein Bebauungsplan für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht gilt. Dazu ergibt sich nun aus dem festgestellten Sachverhalt, dass auch in der Umgebung des Baugrundstücks, welche ex lege einen Umkreis von 100 m vom Baugrundstück darstellt, in überwiegenden Maße die Hauptgebäude in einer geschlossenen Bebauungsweise errichtet wurden.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die direkt an der seitlichen Grundgrenze stehende Garage als Teil des Hauptgebäudes gilt, sich bereits demnach daraus die geschlossene Bebauungsweise auf dem Baugrundstück ergibt, zusätzlich die geschlossene Bebauungsweise auch nicht durch das geringfügige Abweichen des Wohnhauses an der einen Seite der seitlichen Grundstücksgrenze und auch nicht durch den bestehenden Servitutsweg an der anderen Seite der seitlichen Grundstücksgrenze unterbrochen wird und sich nicht zuletzt auch aus der überwiegenden Bebauungsweise der Grundstücke in der Umgebung die geschlossene Bebauungsweise ergibt.
Daraus ergibt sich wiederum, dass eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf bewilligungsfähige Hauptfenster der Beschwerdeführerin folglich gar nicht denkbar ist. Sowohl die geschlossene als auch die gekuppelte Bebauungsweise dienen nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster des Grundstücksnachbarn (VwGH 17.03.2006, 2005/05/0071; VwGH 29.01.2013, 2011/05/0049). Dass außerdem die Belichtung durch Verbauung des hinteren Bauwichs beeinträchtigt werden würde – welche im Übrigen durch den festgestellten Abstand zur Grundgrenze in Verbindung mit der festgestellten Gebäudehöhe ebenso nicht denkbar ist – wurde von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet. Schon aus diesem Grund ist diese Einwendung der Beschwerdeführerin der Beeinträchtigung des Lichteinfalls nicht zutreffend.
Im Übrigen gilt der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass selbst unter der Annahme einer offenen Bebauungsweise sich aus dem eingeholten bautechnischen Amtssachverständigengutachten und aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, dass eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung weder auf bestehende noch auch auf künftige bewilligungsfähige Hauptfenster der Beschwerdeführerin beeinträchtigt sein kann, sodass auch aus diesem Grund für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen wäre.
Zusammengefasst treffen somit sämtliche von der Beschwerdeführerin rechtzeitig geltend gemachten und auch in der Beschwerde noch aufrecht gehaltenen Einwendungen inhaltlich nicht zu.
Aus diesen Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für das Bauvorhaben im Ergebnis zu bestätigen.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Es wird dazu einerseits auf die umfangreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur
verwiesen, andererseits darauf, dass der der gegenständlichen Entscheidung auch
keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. dazu etwa VwGH
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