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LVwG-AV-313/001-2020•LVwG N LVwG-AV-313/001-2020
LVwG-AV-313/001-2020Tribunal administratif régional28 sept. 2020
Gewerbliches Berufsrecht; Personenverkehrsgewerbe; Konzession; Entziehung; finanzielle Leistungsfähigkeit; Verhältnismäßigkeit;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin HR Mag. Marihart über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 17. Februar 2020, Zl. en *** und ***, betreffend Konzessionsentziehung nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz für das „Mietwagen-Gewerbe“ und das „Taxi-Gewerbe“, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17. Februar 2020, Zl.en *** und ***, wurde Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) 1. die Konzession für Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen mit einem (1) Personenkraftwagen), am Standort ***, ***, ***, sowie 2. für das Taxi-Gewerbe, Personenbeförderung mit sieben Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden ebenso am Standort ***, ***, ***, gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 (GelverkG) entzogen.
Begründend dazu wurde ausgeführt, dass mit Beschluss des Landesgerichtes *** vom 28. November 2019, Zl. *** das Insolvenzverfahren mit Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben worden sei. Auf Grund der Konkursaufhebung dürfe der Beschwerdeführer die Gewerbe seit 28. November 2019 wieder ausüben. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09. Dezember 2019 aufgefordert einen Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit sowie die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr vorzulegen, widrigenfalls mit dem Entzug der Gewerbeberechtigungen vorgegangen werden müsste.
Die vom Beschwerdeführer in der Folge vorgelegten Bestätigungen würden hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit nicht § 3 Abs. 3 BZP-VO entsprechen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass seine finanzielle Leistungsfähigkeit gegeben sei und legte als Nachweis seiner Leistungsfähigkeit eine Bestätigung der Steuerberatung C bei, aus welcher sich ergibt, dass aus den vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführer über ein Eigenkapital in der Höhe von € 60.000,00 verfüge.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13. März 2020 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers samt den Bezug habenden Verwaltungsakten zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte in der Folge die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung an.
Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 17. Februar 2020 und 07. September 2020 legte der Beschwerdeführer folgende Nachweise vor:
die Daten des Steuerkontos betreffend Rückstände des Finanzamtes (Beilage ./1a),
einen WEBEKU-Kontoinformationsauszug betreffend Rückstände bei der österreichischen Gesundheitskasse (Beilage ./2a),
eine Bestätigung des Steuerberatungs- und Wirtschaftstreuhänders C vom 31. August 2020 (Beilage ./3a),
einen Bankkontoauszug des Beschwerdeführers (Beilage ./4a),
ein Schätzungsgutachten betreffend Verkehrswert der im Eigentum stehenden Kraftfahrzeuge (8 Taxi-PKWs) des Beschwerdeführers (Beilage ./5a).
Darüber hinaus wurde der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer persönlich einvernommen.
Der Rechtsvertreter verwies in der mündlichen Verhandlung auf die bereits im Verfahren eingebrachten Unterlagen vom 25. Juni 2020, insbesondere die Stellungnahmen vom 25.06.2020 und vom 04.08. 2020 samt Beilagen.
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber folgender Gewerbeberechtigungen: 1. für das Mietwagen-Gewerbe (Beförderung mit Personenkraftfahrzeugen) mit einem Personenkraftwagen sowie 2. für das Personenbeförderungsgewerbe mit sieben Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden (Taxi-Gewerbe), beide am Standort ***, ***.
Mit Beschluss des Landesgerichtes vom 28. November 2019, Zl. *** wurde das Insolvenzverfahren mit Rechtskraft der Bestätigung des Sanierungsplanes aufgehoben. Die Insolvenzgläubiger erhielten zur Befriedigung ihrer Forderungen eine Quote von 53%, zahlbar wie folgt:
Eine 8%ige Barquote, welche von der Insolvenzverwalterin binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Insolvenzaufhebung ausgeschüttet wurde und weitere je 15% binnen 8, 16 und 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplanes. Aktuell sind noch zwei Raten (betreffend jene binnen 16 und 24 Monate ab Annahme des Sanierungsplanes) mit einer Gesamtsumme von € 2.824,55 (gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse offen.
Der Beschwerdeführer übt seit der Konkursaufhebung seine Gewerbe wieder aus.
Der Beschwerdeführer hat keine Rückstände beim Finanzamt. Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer und nicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet.
Bis dato wurden alle vereinbarten Quoten bzw. Ratenzahlungen vom Beschwerdeführer eingehalten und bezahlt.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von 8 Taxi-PKWs. Diese Fahrzeuge sind ausbezahlt und haben einen aktuellen Verkehrswert in der Höhe von insgesamt
€ 73.100,00 exklusive Nova und exklusive MwSt.
Es sind dies folgende PKWs: VW Passat Comfortline Blue 2,0 TDI DSG (Kennzeichen ***, VW Arteon, 2,0 TDI SCR Comfortline DSG (Kennzeichen ***), VW TransVAN Comfortline LR 2,0 BMT TDI (Kennzeichen ***), VW Passat Comfortline BMT 2,0 TDI DSG (Kennzeichen ***), VW Touran Highline 2,0 SCR TDI DSG (Kennzeichen ***), VW Passat Comfortline 2,0 TDI DSG (Kennzeichen ***), VW Doka-Kastenwagen 2,0 TDI D-PF (Kennzeichen ***) und VW Passat Comfortline BMT 2,0 TDI DSG (Kennzeichen ***).
Aktuell übt der Beschwerdeführer das Gewerbe mit fünf seiner Fahrzeuge (zu Kennzeichen ***, ***, ***, *** und ***) aus. Die drei weiteren Fahrzeuge sind derzeit nicht im Einsatz, da die Fahrzeugzulassung für diese PKWs hinterlegt wurde.
Der Beschwerdeführer verfügt über die erforderlichen Abstellplätze für alle acht gegenständliche Fahrzeuge.
Der Beschwerdeführer beschäftigt aktuell vier Fahrer geringfügig, wobei für einen Fahrer durchschnittlich € 430,00 im Monat an Kosten anfallen. Darüber hinaus fallen an weiteren laufenden monatlichen Kosten ca. € 500,00 für das Finanzamt, € 500,00 für die Österreichische Gesundheitskasse und ca. € 400,00 für die SVS an.
Für den Betrieb der gegenständlichen Fahrzeuge fallen derzeit ca.
€ 460,00 monatlich für Wartung und Versicherung.
Der Beschwerdeführer macht aktuell – auf Grund der wirtschaftlichen Lage bedingt durch die COVID 19 Pandemie - einen Umsatz in Höhe von durchschnittlich
€ 4.000, -- pro Monat, Tendenz steigend. 2019 machte der Beschwerdeführer einen Umsatz von ca. € 10.000,-- durchschnittlich.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen und hat auch nachgewiesen, dass keine erheblichen Rückstände an Beiträgen zur Gesundheitskasse bestehen.
Der Beschwerdeführer verfügt über Abstellplätze für acht Kraftfahrzeuge außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 5 Abs. 1 GütbefG.
Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich auf Grund der Einsichtnahme in den von der belangten Behörde übermittelten Verwaltungsakten zu den Zl.en *** und *** sowie aus den im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen betreffend die Innehabung der Gewerbeberechtigung ergeben sich insbesondere aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) zu Zl.en *** und ***.
Die Feststellungen betreffend den Nachweis betreffend die Verfügbarkeit über Abstellplätze für die gegenständlichen Kraftfahrzeuge ergeben sich aus der Vereinbarung des Beschwerdeführers mit der Firma „D“.
Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen:
Dass der Beschwerdeführer keine Rückstände beim Finanzamt hat, ergibt sich aus der Vorlage des Datensteuerkontos des Beschwerdeführers hinsichtlich noch offener Rückstände beim Finanzamt.
Dass der Beschwerdeführer keine wesentlichen Schulden seitens des Sozialversicherungsträgers hat, ergibt sich aus der Vorlage des WEBEKUKontoinformationssystems. Darüber hinaus ergibt sich aus der Bestätigung des Steuerberaters C, dass der Beschwerdeführer den Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit auf Grund des vorhandenen Betriebskapitals nachgewiesen hat, dies in Höhe von € 73.100,00.
Die finanzielle Leistungsfähigkeit ergibt sich darüber hinaus auf Grund des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schätzungsgutachten von Sachverständigen E vom 31. August 2020, aus welchem sich eindeutig und nachvollziehbar der Verkehrswert der im Eigentum befindlichen Kraftfahrzeuge des Beschwerdeführers in Höhe von € 73.100,00 exklusive Nova und exklusive MwSt. ergibt.
Darüber hinaus ist der Sachverhalt unstrittig.
Rechtslage:
Folgende maßgebliche Bestimmungen finden im gegenständlichen Fall Anwendung:
§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG):
(1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes folgende Voraussetzungen gemäß Art. 3 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfüllt sind:
2. die finanzielle Leistungsfähigkeit,
3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) und
4. eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich.
Z 1 bis 4 gilt auch für die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 erfassten Gewerbe. Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 4) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer daran unmittelbar angrenzenden Gemeinde über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.
(2) Für das Gästewagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen sind die finanzielle Leistungsfähigkeit (Abs. 1 Z 2) und die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) (Abs. 1 Z 3) nicht erforderlich.
(2a) Beim Ausflugswagen-Gewerbe, Stadtrundfahrten-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Omnibussen sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 der zur Erteilung der Konzession zuständigen Behörde mindestens alle fünf Jahre ab Erteilung der Konzession nachzuweisen. Überprüfungen im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/09 gelten als Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4.
(3) Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn
1. der Antragsteller, Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde oder
3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
b) die Personenbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge und die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge, den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,
rechtskräftig bestraft wurde.
(4) Die finanzielle Leistungsfähigkeit für das Taxi-Gewerbe, das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe ist gegeben, wenn die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind. Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit für die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens heranzuziehenden Geschäftsdaten, aus denen die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ersichtlich ist, und die erforderlichen finanziellen Mittel sind durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen. Die finanzielle Leistungsfähigkeit hinsichtlich des Ausflugswagen-Gewerbes, des Stadtrundfahrten-Gewerbes und des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen ist gegeben, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 vorliegen und keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden. Die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit festlegen.
(…)
§ 1 Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP-VO):
(1) Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für:
1. den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-) Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt) und
b) das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie
c) das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Z 2-Gewerbe genannt).
(2) Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit (§ 8 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, und § 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112) für die in Abs. 1 genannten Verkehre sind für EWR-Angehörige gemäß § 15 zu beurteilen.
§ 2 Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP-VO):
(1) Bei der Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit hat die zuständige Behörde insbesondere zu berücksichtigen:
1. den letzten Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde;
2. die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, mögliche Überziehungskredite und Darlehen;
3. als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände;
4. die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge, Grundstücke und Gebäude, Anlagen und Ausrüstungen sowie
(2) Das Unternehmen muss jedenfalls über Eigenkapital und unversteuerte Rücklagen verfügen, die sich
1. für den Personenkraftverkehr auf mindestens 9 000 Euro für das erste und auf mindestens 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug belaufen, und
2. für die Z 2-Gewerbe auf mindestens 7 500 Euro (103 202,25 S) für jedes Fahrzeug belaufen.
(3) Für die Berechnung nach Abs. 2 sind hinsichtlich des Kraftfahrlinienverkehrs die einzusetzenden bzw. eingesetzten Fahrzeuge und hinsichtlich des Gelegenheitsverkehrs die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen.
§ 3 Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP-VO):
(1) Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist für den Personenkraftverkehr durch Vorlage eines Gutachtens einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstitutes, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers nachzuweisen. Für das Gutachten ist das Formblatt gemäß Anlage 10 zu verwenden. Wenn sich aus dem Gutachten ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden.
(2) Alle Unternehmen, denen vor dem 1. Oktober 1999 in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Berechtigung zur Ausübung des Berufes des Personenkraftverkehrsunternehmers erteilt wurde, müssen für
1. die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 für den Gelegenheitsverkehr bewilligten oder im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Fahrzeuge spätestens bis zum 1. Oktober 2001 und
2. jede nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 46/2001 vorgenommene Vergrößerung des Fahrzeugparks
die Anforderung des § 2 Abs. 2 Z 1 erfüllen. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch die Vorlage eines Gutachtens gemäß Abs. 1 (Anlage 10) nachzuweisen.
(3) Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit der Z 2-Gewerbe kann durch Vorlage eines Prüfungsberichts einer Bank oder eines anderen befähigten Kreditinstituts, eines Steuerberaters, Wirtschaftstreuhänders oder Wirtschaftsprüfers erbracht werden. Es müssen darin Angaben zu den in § 2 genannten Posten enthalten sein. Wenn sich aus dem Prüfungsbericht ergibt, dass kein ausreichendes Eigenkapital vorhanden ist, kann der Fehlbetrag durch eine Haftungs- oder Garantieerklärung von ausreichend solventen Dritten ersetzt werden. Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Anforderungen des § 2 Abs. 2 Z 2 erfüllt werden müssen.
(4) Bei erheblichen Zweifeln an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers kann die Behörde zusätzlich den Nachweis verlangen, dass keine erheblichen Rückstände an Steuern oder an Beiträgen zur Sozialversicherung bestehen, die aus unternehmerischer Tätigkeit geschuldet werden.
(5) Alle Nachweise (mit Ausnahme des Jahresabschlusses) dürfen zum Zeitpunkt ihrer Vorlage an die Behörde nicht älter als drei Monate sein.
Erwägungen:
Wie festgestellt hat der Beschwerdeführer den Nachweis seiner finanziellen Leistungsfähigkeit im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erbringen können.
Ebenso verfügt der Beschwerdeführer über die erforderlichen Abstellplätze.
Zur finanziellen Zuverlässigkeit gemäß § 5 GelverkG ist auszuführen, dass der Gewerbeinhaber gemäß § 5 GelverkG einen Mindeststandard an finanziellen Mitteln vorweisen muss, aus welchen ersichtlich ist, dass die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und die Führung des Betriebes gesichert sind.
Die Bestimmungen über die finanzielle Zuverlässigkeit müssten zudem den Vorgaben nach Art. 7 VO (EG) Nr. 1071/09 entsprechen.
Die zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit erforderlichen Geschäftsdaten und entsprechenden Nachweise sind in der BZP-VO geregelt.
Demgemäß sind nach § 2 BZP-VO folgende Kriterien bei der Beurteilung zu berücksichtigen:
der letzte Jahresabschluss des Unternehmens, falls ein solcher erstellt wurde
die verfügbaren Mittel einschließlich Bankguthaben, möglicher Überziehungsrahmen und Darlehen
als Sicherheit für das Unternehmen verfügbare Guthaben und Vermögensgegenstände
die Kosten einschließlich der gesamten Anschaffungskosten und der Anzahlungen für Fahrzeuge und Ausrüstungen, sowie
das Betriebskapital.
Im Falle des Taxi-Gewerbes, Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen, müssen mindestens € 7.500,00 für jedes Fahrzeug an Eigenkapital und unversteuerten Rücklagen verfügbar sein. Für die Berechnung sind die beantragten bzw. die von der Konzession umfassten Fahrzeuge heranzuziehen. Im gegenständlichen Fall muss daher ein Kapital in Höhe von € 60.000,-- nachgewiesen werden (8 Fahrzeuge)
Die finanzielle Leistungsfähigkeit im Falle des Taxi-Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen, kann durch Vorlage eines Prüfberichtes einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders erbracht werden (§ 3 Abs. 3 BZP-VO).
Es müssen darin Angaben zu den Kriterien des § 2 enthalten sein. Es muss ferner bestätigt werden, dass die Anschaffungskosten für die Fahrzeuge auch aufgebracht werden können. Ein Gutachten ist dazu nicht notwendig.
Vorweg ist auszuführen, dass sämtliche Fahrzeuge im Eigentum des Beschwerdeführers stehen und daher kein Nachweis für Anschaffungskosten zu erbringen ist.
Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung des Wirtschaftstreuhänders vor, aus welcher sich ergibt, dass der Beschwerdeführer eindeutig den Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit erbracht hat. Es wird dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über ein Betriebskapital (entsprechend den Wert der eigenen PKWs laut des Schätzgutachtens von E) in Höhe von € 73.100, -- verfügt.
Der Wert der im Eigentum befindlichen PKWs des Beschwerdeführers ergibt sich auf Grundlage des aktuellen nachvollziehbaren und schlüssigen Schätzungsgutachtens des E.
Da die in § 2 BZP-VO angegebenen Nachweise hinsichtlich der finanziellen Leistungsfähigkeit demonstrativ aufgezählt sind, hat der Beschwerdeführer durch seine vorgelegten Unterlagen jedenfalls den Nachweis seiner aktuellen finanziellen Leistungsfähigkeit erbracht (vgl. § 2 Abs. 1 Z 5 und § 3 Abs. 3 BZP-VO).
Auch hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass die Ausübung des Gewerbes derzeit gesichert ist und alle laufenden monatlichen finanziellen Ausgaben gedeckt werden.
Da die Bestimmung des § 5 GelverkG iVm § 2 und § 3 der BZP-VO in erster Linie eine Gläubigerschutzbestimmung ist und der Beschwerdeführer den Nachweis seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erbracht hat, wäre eine Entziehung der Gewerbeberechtigungen zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht derzeit auch unverhältnismäßig.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war, weil sich die Entscheidung auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. dazu die Rechtsprechung des VwGH vom 15.12.2016, Ra 2016/18/0343).
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