LVwG N LVwG-AV-685/001-2020

LVwG-AV-685/001-2020Tribunal administratif régional25 sept. 2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; begleitende Maßnahme; Entziehungsdauer;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-685/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.685.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter HR Mag. Gindl über die Beschwerde des B, vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft KG A C, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 28. Mai 2020, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung einer begleitenden Maßnahme, zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz -VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen.

Die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) vom 28. Mai 2020, Zl. ***, wurde Herrn B (in der Folge: Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung der Klassen AM und B auf die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen. Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet eine Nachschulung zu absolvieren. Auch wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen.

Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schreiben vom 23. Juni 2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde den Grundsatz der Amtswegigkeit und den Grundsatz der materiellen Wahrheit verletzt habe. Die Behörde habe keinerlei Feststellungen getroffen, sondern lapidar festgehalten, dass eine Sachverhaltsdarstellung der Autobahnpolizeiinspektion *** ergeben hätte, dass die Amtshandlung etwa 100 Meter vom Kreisverkehr entfernt stattgefunden habe und keine Geschwindigkeitsbeschränkung im Bereich der Amtshandlung bzw. entlang der Rampe bestünde. Zudem habe zum Tatzeitpunkt Dunkelheit geherrscht.

Für die Behörde stehe somit eindeutig fest, dass Ihr Verhalten geeignet gewesen sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

Aus diesen entsprechenden Feststellungen gehe nicht einmal ansatzweise ein Vergehen hervor, das ein Führerscheinentzug für die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides ermöglichen würde. Richtig sei, dass er am 06.04.2020 um 22:05 das Kraftfahrzeug auf der Autobahn *** Richtungsfahrbahn *** Rampe *** für eine kurze Fahrtstrecke entgegen der Fahrtrichtung gelenkt habe, da ein Freund, der sich unmittelbar bei der Rampe ***, also nach dem Ende der Autobahn behindert habe, seine Fahrt nicht fortsetzen haben können. Eine andere Zufahrtsmöglichkeit habe er nicht gekannt. Er habe sich auch überzeugt, dass kein Gegenverkehr komme, als er dort zufuhr und stellte sodann sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Fahrzeug seines Freundes ab. Die belangte Behörde habe weder festgestellt, wo die Autobahn endet, sondern lasse sich aus den Feststellungen lediglich annehmen, dass die Amtshandlung etwa 100 Meter vom Kreisverkehr entfernt stattgefunden habe. Dies lasse jedoch keinen Entschluss zu, wie weit er von dem Kreisverkehr bzw. der Rampe *** zugefahren sei. Abgesehen davon sei der Ort der Amtshandlung nicht entscheidend, sondern vielmehr, wo er sein Fahrzeug nach der Auffahrt gegenüber der Richtungsfahrbahn tatsächlich abgestellt habe. Vielmehr sei er tatsächlich bloß 15 Meter gegen die zulässige Fahrtrichtung gefahren und werde ein Ortsaugenschein ergeben, dass er keineswegs auf die entsprechende Autobahn aufgefahren sei. Die belangte Behörde habe den Grundsatz der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit verletzt,

darüber hinaus auch noch die von den Höchstgerichten ausjudizierte Bemühenstheorie, wonach die Gründe und die Gegengründe, die für und wider einer Partei sprechen, gegeneinander abzuwiegen seien. Es werde nämlich bloß von der Angabe der Polizeiinspektion ausgegangen, ohne dass einer der Meldungsleger als Zeuge einvernommen worden wäre. Der Bescheid erwecke vielmehr den Charakter eines Mandatsbescheides. Die belangte Behörde wende die gesetzlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes unrichtig an. Als bestimmte Tatsache habe insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lecker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setze, das an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen Verkehrsvorschriften verstoße. Konkret seien gefährlichen Verhältnisse angeführt worden, da durch die Benutzung der Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung auf Grund der hohen Geschwindigkeiten ein besonders hohes Unfallrisiko bestünde. Dabei werde das Leben und die Gesundheit der anderen Straßenteilnehmer stark gefährdet. Beim Tatbestand der besonders gefährlichen Verhältnisse, sei auf die konkrete Situation einzugehen. Nach der Rechtsprechung würden besonders gefährliche Verhältnisse dann vorliegen, wenn das Täterverhalten eine außergewöhnlich hohe Unfallwahrscheinlichkeit bewirke. Sie könne sich aus einem einzigen Umstand ergeben oder aus der Häufung mehrerer unfallträchtiger Faktoren. Die Beurteilung folge aus der objektiven Sicht eines ex-ante Beobachters. Hier stelle die belangte Behörde überhaupt keine ex-ante Betrachtung an, sei in casu keine äußerst hohe Unfallwahrscheinlichkeit gegeben gewesen. Dazu werde ausgemalt, dass es sich bei der benutzten Wegstrecke um das Ende der Autobahn handle, bzw. bereits die Tafel „Autobahnende“ angezeigt gewesen sei, die hier benutzt worden sei. Auf dieser Strecke dürften daher Autobahnbenutzer auch nicht mehr die Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h einhalten, sondern sei hier bei der Autobahnabfahrt eine entsprechende Geschwindigkeitsbegrenzung gegeben.

Ferner werde ausgeführt, dass aus der Sicht des Beschwerdeführers vom Kreisverkehr eine besonders gute Einsichtmöglichkeit gegeben sei. Die Sichtweitete an der dortigen Stelle betragt zumindest 300-400 Meter, selbst bei Dunkelheit, da hier entsprechende Abblendlichter oder Fernlichter von Fahrzeugen ohne weiteres wahrgenommen werden könnten. Der Beschwerdeführer habe sich auch davon überzeugt, dass hier keine entgegenkommenden Fahrzeuge gegeben seien.

Indiziert worden sei etwa, dass ein einziger Umstand für besonders gefährliche Verhältnisse spreche, wenn etwa ein Verkehrsteilnehmer einen PKW ohne Bremsen benutze. Diese Verhaltensweise des Beschwerdeführers sei wohl mit einem derartigen Umstand nicht zu vergleichen. Auch nach der Mosaiktheorie würde die besonders gefährlichen Verhältnisse scheitern, da hier keine Häufung mehrerer unfallträchtiger Faktoren gegeben gewesen sei. Im Gegenteil, der Beschwerdeführer hielt eine besonders geringe Fahrgeschwindigkeit ein, als er entgegen der Fahrtrichtung auffuhr, um den stehengebliebenen Fahrzeuglenker zur Hilfe zu kommen. Es sei nur eine äußerst kurze Strecke entgegen der Fahrtrichtung gefahren worden und sei bereits an der dortigen Stelle das Autobahnende verordnet gewesen.

Aus all diesen Umständen und aus der Sicht eines objektiven ex-ante Betrachters sei daher keine Gefährdung gegeben gewesen.

Dazu komme, dass die Judikatur eine qualitative verschärfte Gefahrenlage für zumindest eine Person fordere. Die Meldungsleger hätten eine derartige konkrete Individualgefährdung nicht behauptet und gäbe es dazu keine weiteren Feststellungen. Ferner gäbe es eine verschärfte Rechtsprechung, die davon spreche, dass das Täterverhalten grundsätzlich für mindestens 2 Personen gefährlich sein müsse, somit eine gesteigerte Reichweite gegeben sei.

Nur in extremen Ausnahmefällen mit besonders großer Unwahrscheinlichkeit sei die Gefährlichkeit für nur eine Person ausreichend. Da in keinster Weise irgendeine Person gefährdet worden sei, weil zum Zeitpunkt der Auffahrt auch kein entsprechender Gegenverkehr vorhanden gewesen sei, seien eben keine besonders gefährlichen Verhältnisse gegeben gewesen. All das habe die belangte Behörde in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht geprüft, sondern begnügte sich einfach, das Verhalten ohne nähere oben genannte Prüfung umzustellen, als gefährlich einzustufen.

Die Vorgangsweise sei daher grob rechtswidrig. Die Unterstellung der Verkehrsunzuverlässigkeit sei daher nicht richtig. Unzulässig sei daher auch die Anordnung einer Nachschulung, da die Entziehung des Führerscheines auf Grund Verkehrsunzuverlässigkeit nicht gegeben sei. Der Tatbestand des rücksichtslosen Verhaltens im Straßenverkehr sei eben nicht vorgelegen. Es würde auch nicht die Voraussetzungen dafür vorliegen, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, zumal keine Gefahr in Verzug vorliege. Ferner sei der Zeitfaktor zu beachten, dass seit dem Vorfall bereits Wochen vergangen seien, in dem die belangte Behörde nicht reagiert habe und erst jetzt rechtsirrigerweise meine, dem erstinstanzlichen Bescheid vorläufige Vollstreckbarkeit zuzuerkennen. Diese Vorgangsweise stelle Willkür dar.

Der Beschwerdeführer beantragte, der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Entzugsdauer mit einem Monat festgesetzt wird und dass die Zuerkennung der sofortigen Vollstreckbarkeit des Bescheides sofort aufzuheben ist, in eventu die belangte Behörde die Anordnung der Nachschulung aufzuheben, jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Aus dem vorgelegtem Verwaltungsakt der belangten Behörde, ***, ergibt sich zweifelsfrei nachstehender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klassen AM und B, erteilt am 28. September 2018 durch die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Probeführerscheins (bis 28. September 2021), Führerschein Nummer ***, ausgestellt am 24. Oktober 2018 von der belangten Behörde.

Mit Bericht der Polizeiinspektion *** vom 8. Oktober 2019, GZ: ***, wurde eine Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers angeregt. Grund hierfür war ein Vorfall am 22. September 2019, 18:00 Uhr in ***, ***. Aus der Sachverhaltsdarstellung in diesem Bericht ergibt sich im Wesentlichen Folgendes:

„Um Überprüfung der Verkehrszuverlässigkeit von B wird aus folgendem Grund ersucht: B scheint nicht über die notwendige Toleranz gegenüber anderen Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr zu verfügen, sondern versuchte wie im konkreten Fall eine vermutlich kritische Fahrsituation durch nötigen zum Anhalten und anschließenden Handgreiflichkeiten zu klären.

Folgender Sachverhalt:

Am Abend des 22.09.2019, gegen 17:30 Uhr verließ D mit seinem Pkw, Skoda Fabia, den Parkplatz des E in . D bog nach links auf die Durchzugstraße () ein. Zur gleichen Zeit kamen von links Fahrzeuge im Konvoi. Diese mussten auf Grund des Abbiegevorgangs von D ein Bremsmanöver einleiten. D lenkte seinen Pkw in Richtung *** weiter. Die anderen Fahrzeuge verfolgten ihn bis nach ***. Im Ortsgebiet von *** überholte eines dieser Fahrzeuge (B) den bereits nur noch mit 30-40km/h fahrenden D. Nach dem Überholvorgang lenkte B den Pkw abrupt nach rechts und kam quer über beide Fahrstreifen vor dem Pkw von D zu stehen und verhinderte dadurch das Weiterfahren von D. Die anderen Fahrzeuge blieben hinter dem Fahrzeug von D, auf der rechten und der linken Fahrspur, stehen.

In weiterer Folge stieg B aus dem Pkw und ging zum Fahrzeug von D, öffnete die Fahrertür und schlug mehrmals laut schreiend auf den Oberkörper von D ein.

Die im angrenzenden Grundstück aufhältigen Zeugen des Vorfalls wurden durch quietschende Reifen und das Geschrei eines Mannes aufmerksam und gingen zur Hauptstraße um nachzusehen. B stand bei einer geöffneten Fahrertür und schrie mit dem im Fahrzeug sitzenden Lenker.

Bei einer ersten Befragung gab B an, über das Fahrmanöver von D erbost gewesen zu sein. Er habe das Fahrzeug von D deswegen überholt und wollte ihn zur Rede stellen.“

Auf Grund dieses Berichtes hat die belangte Behörde eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingeleitet. Seitens der Amtsärztin der belangten Behörde wurde auf Grund des Verdachtes auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (§ 17 Abs. 1 Z. 2 FSG-GV) eine verkehrspsychologische Untersuchung des Beschwerdeführers (für die Erstellung eines Gutachtens für notwendig erachtet. Da eine derartige Untersuchung (Stellungnahme) vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt wurde hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer in weiterer Folge mit Bescheid vom 27. Mai 2020, ***, verpflichtet bis spätestens 11. Juli 2020 eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen.

Mit Urteil des Landesgerichtes *** vom 27. November 2019, ***, wurde der Beschwerdeführer hierfür (Vorfall vom 22.9.2020) wegen

1. ) dem Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB

und

2. ) dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB

unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem Strafsatz des § 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 240 Tagessätzen a EUR 4,00 (insgesamt EUR 960,00), für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen sowie gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Dies daher, da der Beschwerdeführer am 22.09.2019 in *** D,

1. ) als Lenker des PKW BMW 560L mit dem behördlichen Kennzeichen *** mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Anhalten seines Fahrzeuges Marke Skoda Fabia genötigt, indem er diesen im Ortsgebiet mit 60 km/h überholte, anschließend abrupt nach rechts lenkte und sein Fahrzeug schräg über die Fahrbahn stellte, sodass dieser zum Stehenbleiben gezwungen und an der Weiterfahrt gehindert war;

2. ) im Anschluss an die in Punkt 1.) geschilderte Handlung durch mehrmaliges Schlagen auf den Brustkorb diesen an der Gesundheit geschädigt, wodurch Genannter zumindest zwei Tage leichte Brustschmerzen und eine Rötung erlitt.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes *** vom 6. Mai 2020, ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben.

Mit Anzeige der API *** vom 22. April 2020, GZ-P: ***, wurde der Beschwerdeführer zur Anzeige gebracht, dass er als der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***, am 6. April 2020, um 22:05 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, Autobahn ***, Straßenkilometer ***, Richtungsfahrbahn ***, Rampe ***, die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren zu haben und das deutlich sichtbare Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht beachtet zu haben.

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 09. Juni 2020, ***, wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Zeit:06.04.2020, 22:05 Uhr

Ort:Gemeindegebiet von *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***

Fahrzeug:***, Personenkraftwagen

Tatbeschreibung:

1. Sie haben das deutlich aufgestellte Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht beachtet.

2. Sie haben die Abfahrtsrampe der Autobahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ergeben hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

zu 1. § 52 lit.a Z. 2 StVO

zu 2. § 47 StVO i.V.m. § 46 Abs. 4 lit. a StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlich ist,Gemäß

Ersatzfreiheitsstrafe von

zu €80,0036 Stunden§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

zu €80,0036 Stunden§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

Gesamtbetrag:€160,00“

Laut Mitteilung der belangten Behörde ist diese Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Verwaltungsstrafdatei der belangten Behörde folgende Vormerkungen:

Aktenzeichen: ***StrafverfügungÜbertretung nach: § 52 lit.a Z. 2 StVOStrafstatus: rechtskräftig am 27.06.2020 (bezahlt und abgeschlossen)Strafbetrag: € 80,00offener Restbetrag: € 0,00Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stundenfestgesetzt am: 09.06.2020genehmigt am : 09.06.2020 rechtskräftig am: 27.07.2020Übertretung nach: § 47 StVO i.V.m. § 46 Abs. 4 lit. a StVOStrafstatus: rechtskräftig am 27.06.2020 (bezahlt und abgeschlossen)Strafbetrag: € 80,00offener Restbetrag: € 0,00Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stundenfestgesetzt am: 09.06.2020genehmigt am : 09.06.2020 rechtskräftig am: 27.07.2020

Aktenzeichen: ***Vorstrafen NacherfassungAnzeige durch: PK ***, GZ: ***Übertretung nach: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFGStrafstatus: rechtskräftig am 12.08.2019 (rechtskräftig)Strafbetrag: € 350,00offener Restbetrag: € 0,00festgesetzt am: 23.07.2019genehmigt am : 23.07.2019 rechtskräftig am: 12.08.2019Übertretung nach: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFGStrafstatus: rechtskräftig am 12.08.2019 (rechtskräftig)Strafbetrag: € 350,00offener Restbetrag: € 0,00festgesetzt am: 23.07.2019genehmigt am : 23.07.2019 rechtskräftig am: 12.08.2019

Aktenzeichen: ***StrafverfügungÜbertretung nach: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFGStrafstatus: rechtskräftig am 07.06.2019 (bezahlt und abgeschlossen)Strafbetrag: € 70,00offener Restbetrag: € 0,00Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stundenfestgesetzt am: 21.05.2019genehmigt am : 21.05.2019 rechtskräftig am: 07.06.2019Übertretung nach: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFGStrafstatus: rechtskräftig am 07.06.2019 (bezahlt und abgeschlossen)Strafbetrag: € 70,00offener Restbetrag: € 0,00Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stundenfestgesetzt am: 21.05.2019genehmigt am : 21.05.2019 rechtskräftig am: 07.06.2019Übertretung nach: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 2 KFGStrafstatus: rechtskräftig am 07.06.2019 (bezahlt und abgeschlossen)Strafbetrag: € 70,00offener Restbetrag: € 0,00Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stundenfestgesetzt am: 21.05.2019genehmigt am : 21.05.2019 rechtskräftig am: 07.06.2019Übertretung nach: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 51 Abs. 3 KFGStrafstatus: rechtskräftig am 07.06.2019 (bezahlt und abgeschlossen)Strafbetrag: € 40,00offener Restbetrag: € 0,00Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stundenfestgesetzt am: 21.05.2019genehmigt am : 21.05.2019 rechtskräftig am: 07.06.2019

Aktenzeichen: ***StrafverfügungÜbertretung nach: § 1 Abs. 3, § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z.1 Führerscheingesetz (FSG)Strafstatus: rechtskräftig am 24.02.2017 (bezahlt und abgeschlossen)Strafbetrag: € 545,00offener Restbetrag: € 0,00Ersatzfreiheitsstrafe: 252 Stundenfestgesetzt am: 07.02.2017genehmigt am : 07.02.2017 rechtskräftig am: 24.02.2017

Aktenzeichen: ***StrafverfügungÜbertretung nach: § 1 Abs. 3, § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z.1 Führerscheingesetz (FSG)Strafstatus: rechtskräftig am 18.12.2015 (bezahlt und abgeschlossen)Strafbetrag: € 363,00offener Restbetrag: € 0,00Ersatzfreiheitsstrafe: 167 Stundenfestgesetzt am: 01.12.2015genehmigt am : 01.12.2015 rechtskräftig am: 18.12.2015

Aktenzeichen: ***StrafverfügungÜbertretung nach: § 1 lit. a PolizeistrafgesetzStrafstatus: rechtskräftig am 15.12.2015 (bezahlt und abgeschlossen)Strafbetrag: € 40,00offener Restbetrag: € 0,00Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stundenfestgesetzt am: 26.11.2015genehmigt am : 26.11.2015 rechtskräftig am: 15.12.2015“

Aus der Verkehrspsychologischen Untersuchung zur Prüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung der F GmbH vom 25.06.2020 ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der FS Klassen AM und B sowie zum Lenken von vierrädrigen KFZ und Invaliden KFZ derzeit nicht gegeben ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 VwGVG am 8. September 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und der Zeuge G einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann der oben dargelegte Akteninhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde als unstrittig angesehen werden.Soweit der Beschwerdeführer angab die Strafverfügung der belangten Behörde vom 09. Juni 2020, ***, sei formal nicht rechtskräftig, wird ausgeführt, dass dies nicht der Aktenlage entspricht. Auch ergab sich jedenfalls im Zuge des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens unstrittig und zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer am 06.04.2020, um 22:05 Uhr, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. ***, Richtungsfahrbahn ***, die Autobahn auf der Rampe *** (Abfahrtsrampe) entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren hat, obwohl sich dies aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ergeben hat. Auch ergab sich, dass der Beschwerdeführer das deutlich aufgestellte Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht beachtet hat.

Dies konnte auf Grund der Aktenlage, der zweifelsfreien Aussage des Zeugen G sowie der Angaben des Beschwerdeführers selbst im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren als erwiesen angesehen werden.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, demnach auch wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitze seiner Lenkberechtigung sein soll bzw. ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sie auf Grund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen. Erlangt die Behörde nach Eintritt der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis, die sie ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren nicht verwenden konnte, so stellt dies gem. § 69 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 AVG einen Grund für die amtswegige Wiederaufnahme des Entziehungsverfahrens dar. (vgl. VwGH 23. 10. 2001, 2001/11/0185; 28. 10. 2003, 2002/11/0153)

In den Fällen des § 26, in denen schon vom Gesetzgeber eine bestimmte Entziehungsdauer (bzw. Mindestentziehungsdauer) festgesetzt wird, kann die Behörde nach Erlassung des Entziehungsbescheides wegen des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit das Entziehungsverfahren wegen des Mangels der gesundheitlichen Eignung (weiter-)führen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung wegen des Fehlens dieser Erteilungsvoraussetzung entziehen. Diese Fälle stellen demnach eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens dar. (vgl. VwGH 28. 5. 2002, 2001/11/0284; 8. 8. 2002, 2001/11/0186)

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Gemäß § 26 Abs. 2a FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

Auf Grund der Aktenlage ergab sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 9. Juni 2020, ***, rechtskräftig unter anderem wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 47 iVm § 46 Abs. 4 lit.a StVO 1960 bestraft wurde, weil er die Abfahrtsrampe der Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren hat.

Es konnte somit – und auch auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens bestätigt durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers – als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer auf der Autobahn (die gegenständliche Rampe ist Teil der Autobahn) entgegen der vorgesehene Fahrtrichtung gefahren ist. Ein derartiges Verhalten (Fahren auf der Autobahn entgegen die Fahrtrichtung) ist bereits auf Grund der eindeutigen Formulierung des § 7 Abs. 3 Z. 3 FSG ein Verhalten, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen.

In Fällen, für die bereits im Gesetz eine fixe bzw. eine Mindestentziehungsdauer normiert ist, hat schon die Verwirklichung einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die im Gesetz bestimmte (Mindest-)Dauer zu führen und es hat eine Wertung iSd § 7 Abs. 4 FSG zu entfallen.

Bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG 1997 umschriebenen Voraussetzungen ist daher jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. VwGH vom 27.01.2014, Zl. 2013/11/0211, vom 29.03.2011, Zl. 2011/11/0039, vom 17.11.2009, Zl. 2009/11/0023, vom 30.06.2016, Ra 2016/11/0099 je mwN).

Die normierten Mindestentziehungszeiten stehen zwar dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum jedenfalls dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die Mindestzeit des § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat gegebenenfalls nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs. 3 FSG zu erfolgen, d.h. die Behörde darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist (ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. etwa das Erkenntnis vom 29.03.2011, Zl. 2011/11/0039, mwN).

Für ein Unterschreiten der gesetzlich vorgegebenen Mindestentziehungsdauer fehlt aber eine gesetzliche Grundlage, vielmehr ist bei Vorliegen der in § 26 Abs. 1 bis 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum oder Mindestzeitraum auszusprechen (vgl. VwGH vom 17. November 2009, Zl. 2009/11/0023; 27.01.2014, 2013/11/0211; 20.09.2017, Ra 2015/11/0100, mwN).

§ 7 Abs. 3 Z. 3 FSG qualifiziert das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen (vgl. § 46 Abs. 4 lit. a StVO 1960) jedenfalls als bestimmte Tatsache, und § 26 Abs. 2a FSG sieht bei Vorliegen einer diesbezüglichen Übertretung, ohne dass es der sonst gebotenen Wertung der bestimmten Tatsache bedürfte (vgl. zB. VwGH 27.5.2014, 2013/11/0112 mwN.), zwingend eine Entziehung der Lenkberechtigung für mindestens sechs Monate vor (vgl. VwGH 2.10.2015, Ra 2015/11/0068; 10.10.2028; Ra 2018/11/0191; 25.01.2019, Ra 2018/11/0233).

Es war daher gegenständlich jedenfalls eine Entziehung der Lenkberechtigung von 6 Monaten auszusprechen.

Im gegenständlichen Fall war vielmehr auf Grund des Vorfalls vom 22. September 2019, bei welchem der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr Vergehen nach § 105 Abs. 1 StGB und § 83 StGB gesetzt hat zu beurteilen, ob mit dieser Entzugszeit überhaupt das Auslangen gefunden werden kann. Wenngleich die genannten Vergehen nicht bei den beispielsweise aufgezählten bestimmten Tatsachen (vgl. § 7 Abs. 3 FSG) genannt sind stellt dieses Verhalten dennoch ein vergleichbares besonders verwerfliches Verhalten des Beschwerdeführers dar. Dieses Verhalten zeigt auch, dass der Beschwerdeführer nicht über die notwendige Toleranz gegenüber Verkehrsteilnehmern im Straßenverkehr verfügt und auch aggressionsbereit ist. Dies wird insbesondere auch deutlich dadurch sichtbar, dass der Beschwerdeführer auch noch nach geraumer Zeit und nach Zurücklegung einer nicht unbedeutenden Wegstrecke (Fahrt/Nachfahrt von *** nach ***) ein derartiges Verhalten setzt. Gegenständlich war aus Sicht des erkennenden Gerichtes insbesondere unter Berücksichtigung der inzwischen vergangenen Zeit keine höhere Entziehungszeit notwendig.

Der Beschwerdeführer befindet sich noch in der Probezeit (§ 4 FSG) und war daher auch gemäß § 24 Abs. 4 Z. 1 FSG die Anordnung der Nachschulung verpflichtend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Die mündliche Verkündung der Entscheidung konnte auf Grund des ausdrücklichen Verzichtes des Beschwerdeführers sowie der notwendigen rechtlichen Überlegungen entfallen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Die Entscheidung stützt sich auf die eindeutige Rechtslage wie die diesbezügliche Judikatur (siehe oben).

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