LVwG N LVwG-AV-1009/001-2020

LVwG-AV-1009/001-2020Tribunal administratif régional24 sept. 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Baubewilligung; Einwendungen; Nachbar; Parteistellung; Ortsbild; Emissionen;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-1009/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1009.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde des Herrn A vom 1. September 2020 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 5. August 2020, Zl. ***, mit welchem seine Berufung gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26. Mai 2020, Aktenzeichen: ***, betreffend die Erteilung einer von Frau B und Herrn C beantragten Baubewilligung für einen Zubau zum bestehenden Einfamilienhaus auf dem Grundstück in der *** in ***, abgewiesen wurde, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt:

Mit Ansuchen vom 4. September 2019 stellten Frau B und Herr C (in der Folge: Bauwerber) beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz einen Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für einen dreigeschoßigen Zubau zum bestehenden Einfamilienhaus auf ihrem Grundstück in der *** in *** (Grst.Nr. ***, EZ ***, KG ***).

Herr A (in der Folge: der Beschwerdeführer) ist zu 825/15010 Miteigentümer eines im Westen an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes in der *** (Grst.Nr. ***, EZ ***, KG ***).

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Jänner 2020 wurde der Beschwerdeführer vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde ihm als Nachbar die Gelegenheit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Schreiben nachweislich am 23. Jänner 2020 zugestellt.

Mit einem Schreiben vom 4. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer innerhalb der eingeräumten Frist gegen das verfahrensgegenständliche Projekt Einwendungen.

Das Bauvorhaben verletze den Geist der Ortsbildpflege, das bestehende Haus werde durch überdimensionierte Zubauten verschandelt.

Vor allem der Silo-artige Turm aber auch der zum bisherigen Baubestand überhaupt nicht passende Zubau würden das Bild der umliegenden Wohnhäuser extrem stören.

Dass auf dem Flachdach des Zubaus eine begehbare Dachterrasse geplant sei, lasse zusätzliche Lärmemissionen erwarten, die sich in alle Richtungen ungehindert ausbreiten könnten.

Die optische Verschandelung aber auch verminderter Lichteinfall für die Anrainer würden einen Wertverlust angrenzender Immobilien bringen.

In einem weiteren Schreiben vom 7. Februar 2020 verwies der Beschwerdeführer ausdrücklich auf § 56 NÖ Bauordnung (Schutz des Ortsbildes). Vor allem die Bauform des Turms, die Anordnung des Zubaus auf dem Grundstück als auch das Bauvolumen würden dem Ortsbild widersprechen und die bestehende Bebauung wesentlich beeinträchtigen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26. Mai 2020, Aktenzeichen: ***, wurde den Bauwerbern die mit dem Bauansuchen vom 4. September 2019 beantragte Baubewilligung erteilt.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden „zum Teil als unbegründet abgewiesen und zum Teil als unzulässig zurückgewiesen“.

Dem Beschwerdeführer wurde dieser Bescheid nachweislich am 2. Juni 2020 zugestellt.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 26. Mai 2020 das ordentliche Rechtsmittel der Berufung.

In der Berufung wurden vorgebracht, dass die Zurückweisung seiner Einwände in Summe nicht gerechtfertigt sei und nicht alle problematischen Fakten berücksichtigt worden seien. So stelle das Nichtabreißen des bestehenden Hauses und der erweiterte Zubau stattdessen eine Umgehungsmaßnahme dar, um den geforderten Bauwich nicht einhalten zu müssen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie viel Fläche im nördlichen Bauwich verbaut werde und ob eine Durchgangsmöglichkeit erhalten bleibe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. August 2020, Zl. ***, wurde diese Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 26. Mai 2020 vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in der Folge: belangte Behörde) als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Baubewilligung zur Errichtung der Villa auf dem Baugrundstück ebenso wie die Benützungsbewilligung 1935 erteilt worden seien. Für dieses bestehende Gebäude gebe es daher einen baurechtlichen Konsens, der seit damals nicht verändert worden sei. Dieser Teil des Hauses werde in der gegenständlichen Planung nicht verändert, sodass weiterhin vom bestehenden Konsens aus dem Jahr 1935 auszugehen sei, auch wenn der gegebene Bauwich bei einem Neubau nach jetziger Rechtslage nicht mehr gesetzeskonform wäre. Die bebaute Fläche, wie auch die entsprechenden Abstände und Bauwiche, seien aus dem Lageplan klar und deutliche ersichtlich.

Dem Beschwerdeführer wurde dieser Berufungsbescheid nachweislich am 10. August 2020 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 5. August 2020 richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 1. September 2020.

Bei neuen Bauvorhaben sollte der optisch-ästhetische Aspekt im Sinne des Ortsbildes Berücksichtigung finden. Die Errichtung des Stiegenhaus-Turmes als Nebengebäude stelle eine Umgehungsmaßnahme dar, um eine Überschreitung der zulässigen Bauhöhe um fast einen Meter zu argumentieren.

Der Nichtabriss bzw. die Beibehaltung des Altbaus stelle eine Umgehungsmaßnahme dar, um Bebauungsvorschriften für einen faktischen Neubau nicht einhalten zu müssen. Die Angaben der Abstände zu den Grundstücksgrenzen im Plan stimme mit der Realität offensichtlich nicht überein.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 14. September 2020 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die seitens der belangten Behörde vorgelegten Aktenunterlagen. Im Wesentlichen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

2.1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG:

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

(…)

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. NÖ Bauordnung 2014:

§ 6 Parteien und Nachbarn

(1) In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:

1. der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks

2. der Eigentümer des Baugrundstücks

3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischenliegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und

4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).

Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Vorhaben im Sinn des § 18 Abs. 1a lösen keine Parteistellung der Nachbarn aus.

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung 2016, LGBl. Nr. 9/2017 in der geltenden Fassung, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie

2. den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben (z.B. aus Heizungs- und Klimaanlagen), gewährleisten und

3. durch jene Bestimmungen über

a)die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der künftig zulässigen Gebäude der Nachbarn dienen, sowie

b)gesetzlich vorgesehene Abweichungen von den Festlegungen nach lit. a, soweit die ausreichende Belichtung

auf Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5, § 67 Abs. 1) oder

auf bestehende bewilligte Hauptfenster (§ 52 Abs. 2 Z 4, § 53a Abs. 8) der Nachbarn

beeinträchtigt werden könnte.

(3) Grenzt eine Straße an das Baugrundstück, dann hat der bzw. haben die Straßenerhalter Parteistellung im Sinne des Abs. 1. Abweichend davon darf der bzw. dürfen die Straßenerhalter nur jene Rechte geltend machen, die die Benützbarkeit der Straße und deren Verkehrssicherheit gewährleisten.

(…)

§ 21 Verfahren mit Parteien und Nachbarn

(1) Führt die Vorprüfung (§ 20) zu keiner Abweisung des Antrages, hat die Baubehörde die Parteien und Nachbarn (§ 6 Abs. 1 und 3) nachweislich vom geplanten Vorhaben nach § 14 zu informieren und darauf hinzuweisen, dass bei der Baubehörde in die Antragsbeilagen und in allfällige Gutachten Einsicht genommen werden darf. Gleichzeitig sind die Parteien und Nachbarn – unter ausdrücklichem Hinweis auf den Verlust ihrer allfälligen Parteistellung – aufzufordern, eventuelle Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde einzubringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhoben, erlischt die Parteistellung.

Eine mündliche Verhandlung im Sinn der §§ 40 bis 44 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, findet nicht statt.

Für Parteien und Nachbarn in Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohnungen darf die Verständigung auch durch einen mit dem Datum des Anbringens versehenen Anschlag an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) in den betroffenen Gebäuden erfolgen, wobei die Eigentümer dieser Gebäude derartige Anschläge in ihren Gebäuden dulden müssen. Die Verständigung ist in diesem Fall gleichzeitig an der Amtstafel oder auf der Homepage der Gemeinde kundzumachen, wodurch die Information dieselben Rechtswirkungen entfaltet wie die persönliche Verständigung.

(…)

(3) Der Bescheid, mit dem über den Antrag nach § 14 entschieden wird, ist jenen Parteien und Nachbarn zuzustellen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Die Zustellung dieses Bescheides begründet jedoch keine Parteistellung.

(…)

2.3. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(…)

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

3. Erwägungen:

3.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache, sofern die Beschwerde nicht (zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss) zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, durch Erkenntnis zu erledigen.

Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdegründe zu überprüfen.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 29.7.2010, 2009/15/0152; 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides bzw. vom Spruch des dadurch bestätigten erstinstanzlichen Bescheides die Erteilung einer Baubewilligung für einen Zubau zum bestehenden Einfamilienhaus auf dem Grundstück in der *** in *** aufgrund eines Bauansuchens von Frau B und Herrn C vom 4. September 2019.

Der auf dem Grundstück bereits vorhandene Bestand ist jedenfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Baubewilligungsverfahren stets um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, in welchem die Baubehörde lediglich auf Grund des von einem Bauwerber erarbeiteten Projektes die Frage der Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen hat (vgl. VwGH 81/05/0104 u.a.), sodass zur Beurteilung lediglich der in den Einreichplänen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH 82/05/0015 u.a.). Die Sache eines Bewilligungsverfahrens wird vom Antragsteller festgelegt, ist also die vom Antrag umfasste Angelegenheit.

Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sowie nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat.

Die Nachbarstellung alleine gewährt daher noch keine Parteistellung, vielmehr bedarf es noch einer zusätzlichen Beeinträchtigung in subjektiv-öffentlichen Rechten bzw. der konkreten Möglichkeit der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014.

Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt er im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt.

Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten oder als Inhaber eines Fahr- und Leitungsrechtes nach § 11 Abs. 3 beeinträchtigt werden können.

Der Nachbar ist dementsprechend im Baubewilligungsverfahren also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen.

Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann.

Ein Nachbar besitzt im Baubewilligungsverfahren also kein umfassendes Mitspracherecht und kann bzw. darf daher nur im Umfang seiner geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte mitwirken und auch nur im Bereich dieses Mitspracherechtes Verfahrensfehler und andere Rechtswidrigkeiten aufzeigen.

Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH 2010/05/0081).

Objektive Rechtswidrigkeiten können im Hinblick auf dieses im Baubewilligungsverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn für sich allein noch nicht berücksichtigt werden.

Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 2014 ergibt sich somit erschöpfend (taxativ – vgl. VwGH 2009/05/0101 u.a.) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren mit Erfolg geltend gemacht werden können.

Die tatsächliche Verletzung von Rechten des Nachbarn ist nicht Voraussetzung der Parteistellung (VwGH 31.7.2006, 2005/05/0146), wohl aber die Behauptung der Verletzung von in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechten.

Eine Einwendung im Rechtssinne nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2001/05/0032 sowie 2008/05/0130, die zum im Wesentlichen inhaltsgleichen § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 ergangen sind) liegt nur dann vor, wenn das Vorbringen die Behauptung der Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 durch das den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bildende Vorhaben zum Inhalt hat. Dabei muss wenigstens erkennbar sein, aus welchen Gründen sich der Nachbar gegen das Bauvorhaben wendet, also welche Rechtsverletzung überhaupt behauptet wird und welcher Art dieses Recht ist, wenngleich die Einwendung nicht zu begründen ist.

Aus § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 und den dort abschließend und erschöpfend festgelegten Nachbarrechten ergibt sich der Rahmen der zulässigen Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn geltend gemacht werden können.

Für die Parteistellung und deren Verlust (Präklusion) ist im Baubewilligungsverfahren zudem noch § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 zu beachten.

Demnach verliert eine Person ihre Stellung als Partei, sofern sie vom geplanten Bauvorhaben nachweislich informiert wurde, soweit sie nicht binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung bei der Baubehörde schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben erhebt.

Mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 21. Jänner 2020 wurde der Beschwerdeführer als Nachbar des Baugrundstückes vom Bauvorhaben verständigt. Es wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt, in die Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und binnen 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung bei sonstigem Verlust der Parteistellung Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Dem Beschwerdeführer wurde dieses Schreiben nachweislich am 23. Jänner 2020 zugestellt.

Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer innerhalb der eingeräumten Frist gegen das verfahrensgegenständliche Projekt Einwendungen.

Diese Anordnung des § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, wonach eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht binnen einer Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Verständigung vom geplanten Bauvorhaben bei der Baubehörde schriftlich Einwendungen gegen das Vorhaben Einwendungen erhebt, bedeutet, dass eine Partei, die keine tauglichen Einwendungen im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 rechtzeitig erhoben hat, ihre Parteistellung verliert.

Ein Nachbar wahrt seine Parteistellung nur dadurch, dass er die in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung genannten Rechte, allenfalls in Verbindung mit anderen Bestimmungen der Bauordnung, auf die diese Bestimmung verweist (vgl. VwGH 2001/05/1127), rechtzeitig geltend macht.

Ein Nachbar, der rechtzeitig Einwendungen erhoben hat, kann darüber hinaus zu einem späteren Zeitpunkt weitere neue Einwendungen nicht mehr nachtragen, weil er insoweit seine Parteistellung verloren hat. Es tritt also insoweit ein Verlust (Teilverlust) der Parteistellung ein (vgl. VwGH 2001/07/0169 zu § 42 Abs. 1 AVG).

Eine Parteistellung des Beschwerdeführers besteht also ausschließlich hinsichtlich der rechtzeitig - binnen 2 Wochen ab Zustellung der Verständigung vom 21. Jänner 2020 - vorgebrachten tauglichen Einwendungen, darüber hinaus besteht kein Mitspracherecht mehr im gegenständlichen Verfahren.

Die Prüfung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers ist dementsprechend auf jene Einwendungen beschränkt, die in den Schreiben vom 4. Februar 2020 und 7. Februar 2020 erhoben wurden.

Eine Einwendung liegt vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich als durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Wird keine solche Einwendung erhoben, verliert der Nachbar seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren (vgl. VwGH 2004/05/0208; 2009/05/0278).

In den Schreiben vom 4. Februar 2020 bzw. 7. Februar 2020 wurde Folgendes vorgebracht:

Das Bauvorhaben verletze den Geist der Ortsbildpflege, das bestehende Haus werde durch überdimensionierte Zubauten verschandelt.

Vor allem der Silo-artige Turm aber auch der zum bisherigen Baubestand überhaupt nicht passende Zubau würden das Bild der umliegenden Wohnhäuser extrem stören.

Im Schreiben vom 7. Februar 2020 verwies der Beschwerdeführer ausdrücklich auf den seiner Meinung nach durch das Bauvorhaben beeinträchtigten Schutz des Ortsbildes. Vor allem die Bauform des Turms, die Anordnung des Zubaus auf dem Grundstück als auch das Bauvolumen würden dem Ortsbild widersprechen und die bestehende Bebauung wesentlich beeinträchtigen.

Dem Nachbarn kommt hinsichtlich der Aspekte der Ortsbildgestaltung mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht zu (vgl. VwGH 2003/05/0205, 2006/05/0223, 2009/05/0220, 2008/05/0187, u.a.).

Dem Nachbarn kommt ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage, ob sich der geplante Neubau in die Umgebung („Berücksichtigung der optisch-ästhetischen Aspekte in der Nachbarschaft“, „optische Verschandelung“) einfüge, mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung nicht zu (vgl. VwGH 2003/05/0196 ua.).

Dass auf dem Flachdach des Zubaus eine begehbare Dachterrasse geplant sei, lasse zusätzliche Lärmemissionen erwarten die sich in alle Richtungen ungehindert ausbreiten könnten.

Der Beschwerdeführer erwartet offenbar, wenig konkret, vom geplanten Bauvorhaben ausgehende Lärmprobleme.

Die in § 48 NÖ Bauordnung 2014 getroffenen Immissionsschutzregelungen räumen einem Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 das subjektiv-öffentliche Recht ein, dass von Bauwerken oder deren Benützung keine Emissionen ausgehen, die das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden oder Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase und Erschütterungen örtlich unzumutbar belästigen.

Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht kommt im Sinne des § 48 NÖ Bauordnung 2014 nur im Hinblick auf jene Immissionen in Frage, die in dieser Bestimmung taxativ aufgezählt sind. Nur diese Belästigungen hat die Baubehörde zu prüfen; hinsichtlich anderer Immissionen kommt entweder ein anderes Verwaltungsverfahren oder der Zivilrechtsweg in Betracht (vgl. VwGH 2009/05/0020).

Den Nachbarn kommt gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 aber kein Schutz vor Immissionen zu, die sich aus der Benutzung eines Gebäudes zu Wohnzwecken („zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung“) ergeben (vgl. VwGH 2002/05/1237, 2003/05/0205).

Die mit jeder Art der Wohnnutzung typischerweise verbundenen Immissionen bzw. die Auswirkungen der Benützung eines Wohngebäudes sind vom Nachbarn hinzunehmen. Diesbezüglich kommt den Nachbarn daher kein Mitspracherecht zu.

Aufgrund des ausdrücklichen Einwendungsausschlusses des § 6 Abs. 2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 besteht in diesem Zusammenhang ein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn nicht.

Die optische Verschandelung aber auch verminderter Lichteinfall für die Anrainer würden einen Wertverlust angrenzender Immobilien bringen.

Mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 kommt den Nachbarn hier kein Mitspracherecht zu (VwGH 2003/05/0205, ua.).

Die behauptete Wertminderung der Liegenschaft der Nachbarn ist als privatrechtliche Einwendung zu qualifizieren, die nicht zur Versagung der Baubewilligung führen kann (VwGH 2001/05/0037).

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, durch das Bauvorhaben würde gegen Bebauungsvorschriften (über Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich, Abstände etc.) verstoßen, ist festzuhalten, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung sämtlicher Bauvorschriften zukommt.

Vielmehr können auch Verstöße gegen Bauvorschriften bzw. Bestimmungen des Bebauungsplanes nur insoweit geltend gemacht werden, als der Nachbar dadurch in seinen in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt ist.

Diesbezüglich ist den Nachbarn gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 2014 nur insofern ein Mitspracherecht eingeräumt ist, als Bestimmungen über Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bauwich, Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn dienen (VwGH 2000/05/0120).

Eine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster seiner Gebäude wird vom Beschwerdeführer aber nicht behauptet. Ein subjektiv-öffentliches Recht wird damit nicht geltend gemacht.

Dem Nachbarn kommt ein subjektiv-öffentliches Recht auf „korrekte Anwendung der Bestimmungen innerhalb der NÖ Bauordnung“ nicht zu (z.B. VwGH 2010/05/0081), weil die Aufzählung der Nachbarrechte in § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 abschließend ist (gemäß § 6 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 „erschöpfend“).

Subjektiv-öffentliche Rechte gemäß § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 werden durch das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers (wie im Übrigen auch in der gegenständlichen Beschwerde) nicht mehr angesprochen.

Wenn von einem Nachbarn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist, so kommt es zum Verlust der Parteistellung (VwGH 2012/05/0027, Ra 2018/05/0016, Ra 2016/05/0107).

Da auch die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weitergehen als seine materiellen Rechte (VwGH 92/05/0230, 2009/05/0308, 2012/05/0025) kann mangels Parteistellung auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht mehr geltend gemacht werden.

Mangels rechtzeitiger Erhebung tauglicher Einwendungen gegen das gegenständliche Projekt, hinsichtlich welcher dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren vom Gesetz (§ 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014) ein Mitspracherecht eingeräumt ist, hat der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren seine Parteistellung gemäß § 21 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 verloren. Die Zustellung des Baubewilligungsbescheides vom 26. Mai 2020 an den Beschwerdeführer konnte keine Parteistellung begründen (vgl. § 21 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014). Die Einbringung einer Berufung gegen diesen Bescheid durch den Beschwerdeführer war dementsprechend mangels Parteistellung des Beschwerdeführers bereits unzulässig. Die Abweisung der Berufung anstelle der gebotenen Zurückweisung verletzt jedoch keine Rechte des Beschwerdeführers.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zudem konnte eine Verhandlung auch gemäß § 24 Abs.2 Z.1 VwGVG entfallen, wäre doch bereits der Berufungsantrag zurückzuweisen gewesen.

3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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