LVwG N LVwG-AV-839/001-2020

LVwG-AV-839/001-2020Tribunal administratif régional23 sept. 2020

Regest

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; gesundheitliche Eignung; Aufforderungsbescheid; amtsärztliche Untersuchung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-839/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.839.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 03.07.2020, Zl. ***, betreffend Aufforderung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG), zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.07.2020, Zl. ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin Frau A unter Zugrundelegung des § 24 Abs. 4 FSG iVm § 8 FSG aufgefordert, sich bis spätestens

31.07. 2020 amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben sei.

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde zunächst auf den Bericht der Polizeiinspektion *** vom 20.02.2020 und führte wörtlich aus wie Folgt:

„Sie sind am 20.Februar 2020 um 07:15 Uhr mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben es dabei unterlassen, an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, da Sie die Unfallstelle verlassen haben. Der zweitbeteiligte Lenker hat angegeben, dass Sie Ihr Kraftfahrzeug angehalten haben, ihn kurz angesehen hätten und danach weitergefahren wären.

Nach einer Zulassungsanfrage konnten Sie als Lenker des Kraftfahrzeuges eruiert werden und wurden von Beamten der Polizeiinspektion *** zum Sachverhalt befragt, wobei Sie sinngemäß angaben, dass Sie nach dem Verkehrsunfall aus Ihrem Fahrzeug ausgestiegen wären und sich die Schäden am Moped des Unfallgegners angesehen hätten. Ihre eigenen Schäden hätten Sie jedoch nicht begutachtet. Außerdem haben Sie angegeben, dass Ihnen der Lenker des Mopeds gedeutet habe, dass Sie weiterfahren sollten. Im gleichen Atemzug sagten Sie jedoch, der Mopedlenker hätte Ihnen „den Vogel“ gezeigt. Auf Ihre teils widersprüchlichen Angaben hin wurden Sie gefragt, ob es sich um eine weibliche Lenkerin oder einen männlichen Lenker handelte, mit dem Sie zusammengestoßen wären, Nach deutlichem Zögern haben Sie angegeben, dass es sich bei dem Unfallgegner um ein „junges Mädel“ gehandelt hätte. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen.

Im bezughabenden Verwaltungsstrafverfahren haben Sie eine mit 23.3.2020 datierte schriftliche Stellungnahme abgegeben, in der sie die Sachlage aus Ihrer Sicht wieder anders und erneut widersprüchlich darstellen:

Sie hätten „ein Geschrei“ gehört und seien erst deshalb auf den Vorfall aufmerksam geworden, beschreiben, sie seien ausgestiegen, hätten mit dem Unfallgegner gesprochen, dies „nichts ahnend, dass ich in einen Unfall verwickelt gewesen sein könnte, sondern einfach weil ich Hilfe anbieten wollte“. (Bei der Polizei hatten Sie noch angegeben, „den Unfall mitbekommen“ zu haben und „eine leichte Berührung verspürt“ zu haben.)

In weiterer Folge schreiben Sie dagegen: „Erst als ich bei der Polizei angerufen habe, habe ich erfahren, dass ich vermeintlich in einen Unfall verwickelt gewesen sein könnte.“ Im folgenden Verlauf des Schreibens bestreiten Sie mehrfach, dass es eine Kollision gegeben habe, obwohl Sie doch den Unfall „mitbekommen“ hätten und eine „leichte Berührung verspürt“ hätten.

Auf Grund einer einfachen Ladung zur amtsärztlichen Untersuchung sind Sie nicht erschienen. Sie haben jedoch in einer Stellungnahme vom 26.6.2020 erklärt, dass es unzutreffend sei, dass Sie am 20.2.2020 in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen wären und nicht sofort angehalten und durch Verlassen der Unfallstelle an der Sachverhaltsdarstellung nicht mitgewirkt hätten.“

Nach Wiedergabe des § 24 Abs. 4 FSG und höchstgerichtlicher Rechtsprechung hielt die belangte Behörde fest, dass das Touchieren des Mopedfahrers und das Fortsetzen der Fahrt ohne Austausch der Daten freilich noch keinen Grund darstellen würde, um Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin aufkommen zu lassen. Auffallend seien jedoch die „äußerst widersprüchliche[n] und bedenkliche[n] Äußerungen“ der Beschwerdeführerin im Zuge der Einvernahme durch die Polizeibeamte und im Zuge ihrer schriftlichen Stellungnahme in Bezug auf deren Verhalten nach dem Unfall (Anhalten, Begutachtung der Schäden, Gesten des Unfallgegners) und in Bezug auf das Geschlecht des Unfallgegners gewesen; die schriftlichen Angaben im Zusammenhang mit der Kollision seien „zusehendes verwirrend“ gewesen.

In weiterer Folge führte die Behörde aus, dass von Inhabern einer Lenkberechtigung aufgrund der Gefahren im Straßenverkehr bzw. im Betrieb von Kraftfahrzeugen erwartet werden müsse, dass sie hierfür die gesundheitliche Eignung aufweisen, wozu auch gehöre, dass sie an der Aufklärung eines Verkehrsunfalles verlässlich mitwirken können. Das Verhalten der Beschwerdeführerin nach dem Verkehrsunfall habe nicht dem Verhalten einer sorgfältigen Lenkerin entsprochen, was gegebenenfalls verwaltungsstrafrechtlich zu werten sei, und habe dieselbe – was die Grundlage für die Bedenken der Behörde betreffend deren gesundheitliche Eignung als Inhaberin einer Lenkberechtigung bilde –, im Zuge der Einvernahme durch die Polizeibeamte und in ihren schriftlichen Stellungnahmen „deutlich widersprüchlich und verwirrend ausgesagt“. Die äußerst widersprüchlichen Angaben zur Sachlage und das Verhalten der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall, schließlich das Nichterkennen, ob es sich beim Unfallgegner um eine männliche oder weibliche Person gehandelt habe, bis hin zum Bestreiten der Beteiligung am Verkehrsunfall, hätten dazu geführt, dass bei der Behörde begründete Bedenken hinsichtlich der erforderlichen gesundheitlichen Eignung bzw. hinsichtlich der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführen aufgekommen seien. Eventuell habe die Beschwerdeführerin Defizite in Bezug auf ihre Wahrnehmungsfähigkeit oder sei deren kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit herabgesetzt; dies müsse verlässlich von einem Amtsarzt festgestellt werden.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer rechtzeitig erhobenen Beschwerde wendete sich die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung gegen diese behördliche Entscheidung und beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die von der Behörde vertretene Rechtsansicht im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu begründeten Bedenken an der gesundheitlichen Eignung schlicht unvertretbar sei. Die Vorgehensweise der Behörde verwundere, da selbst bei tatsächlichem Vorliegen der angelasteten Umstände die Voraussetzungen für begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin, nicht vorlägen. Dass bezüglich der erhobenen Tatvorwürfe geführte Verwaltungsstrafverfahren sei noch nicht rechtskräftig abgeschlossen; die diesbezügliche Verantwortung der Beschwerdeführerin sei im Verwaltungsstrafverfahren zu erörtern und biete dieses offene Verfahren keinen Anlass die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin in Zweifel zu ziehen. Ebenso wenig böten vermeintlich widersprüchliche Angaben einen Grund an der gesundheitlichen Eignung zu zweifeln. Im Verwaltungsstrafrecht stehe es den Beschuldigten frei wie sie sich verantworten, ohne dadurch in den Verdacht einer gesundheitlichen Beeinträchtigung zu geraten. Folge man der Ansicht der Behörde, würde jede Aussage in einem (Verwaltungs-)Strafverfahren, die der Behörde nicht nachvollziehbar erscheint, zu einem Führerscheinverfahren führen.

Aus dem Vorgehen der Behörde könne nur abgeleitet werden, dass diese aufgrund der vermeintlichen Fahrerflucht Rückschlüsse auf die mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ziehe und daraus ihre Zweifel an der gesundheitlichen Lenkeignung ableite. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung könne aber nur bei einem Verhalten angenommen werden, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist, oder dass innerhalb der letzten fünf Jahre zu drei Entziehungen der Lenkberechtigung geführt habe. Ein derartiges Verhalten liege im gegenständlichen Fall auch im Entferntesten nicht vor. Selbst wenn die Beschwerdeführerin eine Fahrerflucht begangen hätte – was ausdrücklich bestritten werde – könne aus der Übertretung der straßenpolizeilichen Vorschrift nur dann auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung geschlossen werden, wenn ein äußerst gravierender Verstoß vorliegen oder wenn es sich um ein wiederholtes Delikt handeln würde. Das angelastete Verhalten stelle nicht einmal ein Vormerkdelikt dar, weshalb das Verhalten nicht als gravierend zu werten sei.

Zudem besitze die Beschwerdeführerin seit mehr als 25 Jahren ihre Lenkberechtigung, würden keine Vormerkdelikte vorliegen und sei ihr bislang noch nie die Lenkberechtigung entzogen worden, was als Indiz zu werten sei, dass die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin uneingeschränkt vorliegen würde.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schreiben vom 04.08.2020 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt, dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde. Zudem wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.

Das erkennende Verwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt der belangten Behörde zur Zl. *** und den Verwaltungsgerichtsakt zur Zl. LVwGAV839/0012020 Beweis erhoben.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin A ist Besitzerin der Lenkberechtigung der Klassen AM und B.

Am 26.02.2020 langte bei der belangten Behörde die Anzeige der PI *** vom 22.02.2020 gegen die Beschwerdeführerin wegen „Fahrerflucht Identitätsaustausch – Sachschaden“ (§ 4 Abs. 5 StVO 1960), „Fahrerflucht nicht sofort angehalten“ (§ 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960) und „Fahrerflucht Sachverhaltsfeststellung durch Verlassen der Unfallstelle nicht mitgewirkt“ (§ 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960) ein. Der Anzeige war ein Verkehrsunfallbericht der PI *** vom 20.02.2020 sowie eine Lichtbildbeilage der PI *** vom 21.02.2020 angeschlossen.

Aufgrund dieser Anzeige ist bei der Bezirkshauptmannschaft Tulln ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig.

Im Verkehrsunfallbericht war von dem einschreitenden Polizeibeamten ua wie Folgt festgehalten worden:

„A […] gab an, das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt und am Unfallort gelenkt zu haben. Sie gab weiters an, dass sie den Unfall mitbekommen habe. Sie habe jedoch nur eine leichte Berührung verspürt. Auf die Frage ob sie angehalten habe, gab sie an, dass sie ihr Fahrzeug angehalten habe. Dies widerspricht jedoch den Angaben des 2. Beteiligten Unfalllenkers der angab, dass die Lenkerin ihn nur kurz anschaute und dann weiterfuhr. A gab am Telefon weiters an ausgestiegen zu sein und sich die Schäden am Moped angesehen zu haben. Ihre eigenen Schäden habe sie jedoch nicht begutachtet. Außerdem gab sie an, dass ihr der Lenker des Mopeds gedeutet habe, dass sie weiterfahren solle. Im gleichen Atemzug sagte sie jedoch, der Mopedlenker habe ihr „den Vogel“ gezeigt. Auf Grund dessen, dass A nur sehr vage und teils widersprüchliche Angaben machte, wurde sie gefragt, ob es sich um eine weibliche Lenkerin oder einen männlichen Lenker handelte mit dem sie zusammengestoßen war. Sie gab nach deutlichem Zögern an, dass es ein junges Mädl gewesen wäre, welches das Moped gelenkt habe. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen.“

Mit Schreiben vom 09.03.2020 hat die Behörde die Beschwerdeführerin zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung am 17.03.2020 geladen (einfache Ladung) und begründete dies mit der „Anzeige Polizeiinspektion *** vom 22.02.2020, § 4 Abs. 5 StVO 1960, Fahrerflucht Identitätsaustausch – Sachschaden“. Am 20.05.2020 und 02.06.2020 erfolgten neuerliche (einfache) Ladungen zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen derselben Angelegenheit. Die Beschwerdeführerin kam diesen Ladungsterminen nicht nach.

Mit Schreiben vom 23.03.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin im Verwaltungsstrafverfahren ihre Rechtfertigung. Sie gab unter anderem an:

„Am 20.02.2020 um ca. 07:20 Uhr fuhr ich mit meinem KFZ […] auf der *** Richtung *** […]. Plötzlich hörte ich neben meinem Fahrzeug auf Höhe einer Schneestange […] ein Geschrei. Als ich über meine rechte Schulter blickte, sah ich eine/n Mopedfahrer/in, der/die gerade hinten seitlich von meinem Auto aufstand und wüst schimpfte. […] Da diese Person aufgestanden ist und nur wild schimpfte und mir sogar den „Vogel“ und „Mittelfinger“ zeigte, ging ich davon aus, dass es dieser Person gut gehe. Da ich zum Unfallhergang nichts beitragen konnte und mich nicht weiter beschimpfen lassen wollte, stieg ich in mein Auto, bog in die ***, wo ich mein Fahrzeug […] eingeparkt habe und zur Arbeit ging. […] Ich war aus meiner Sicht nicht ursächlich an einem möglichen Unfall beteiligt und auch als Zeugin habe ich mich nicht gefühlt, da ich nur eine/n Mopedfahrer/in gesehen habe, die/der schimpfend aufgestanden ist – ich kann nicht sagen, wie es dazu gekommen ist. […] Dass die die Anzeige aufnehmenden Polizisten nie das Unfallfahrzeug des Herrn C angesehen haben und die dort angegebenen Schäden verifiziert haben, ist für mich bei dieser Wertung nicht nachvollziehbar. Deshalb haben die aufnehmenden Polizisten der Streife *** ebenso nicht bemerkt und in die Anzeige aufgenommen, dass sich bei denen von ihnen wahrgenommenen Schäden […] grüne Lackstreifen befinden, das Fahrzeug des Herrn C allerdings, wie in der Anzeige festgehalten wurde, die Farbe schwarz hat. […] Dass die Polizei zudem nie das Fahrzeug des Herrn C besichtigt hat, halte ich für nicht verständlich und eine Nachschau hätte sicherlich so manchen mir vorgehaltenen „Widerspruch“ geklärt. […] Ich wurde nach einem langen Arbeitstag (bis 19 Uhr) unvorbereitet am Telefon von einem Polizisten mit einem Unfall konfrontiert, den ich in der Früh desselben Tages nicht als solchen […] wahrgenommen habe. Müde und aber auch gleichzeitig verunsichert […] musste ich plötzlich und in kurzer Zeit versuchen, einen Vorfall in der Früh zu rekonstruieren. Dass dies auch dann wörtlich in einer Anzeige verschriftlicht werde, wurde mir am Telefon nicht gesagt, sonst hätte ich meine Worte mit noch mehr Bedacht gewählt. Dass ich ausgestiegen bin und nur das Moped und dessen Fahrer/in angeschaut habe (und keinen vermeintlichen Schaden an meinem Auto) unterstreicht meine Feststellung, dass es keine Kollision gegeben hat. So habe ich auch keinen Schaden an meinem Auto vermutet. Auch sehe ich keinen Widerspruch darin, dass man den „Vogel“ und ähnliches mit der einen Hand und gleichzeitig mit der anderen Hand weiterzufahren deuten kann. Dass aber dann die Frage nach dem Geschlecht des Mopedfahrers als Widerspruch gedeutet wird, befremdet mich zutiefst. Das Geschlecht einer jungen Person mit Helm ohne weiteres zu bestimmen, halte ich für unmöglich. Mein Zögern am Telefon war mein Versuch nachzudenken, was mir nun seitens des Polizisten gleich als Widerspruch ausgelegt wurde. […]“

Mit Schreiben vom 26.06.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine Stellungnahme zu den Aufforderungen (Ladungen) zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung. Hierin bestritt sie die ihr zur Last gelegten Tatvorwürfe und verwies darauf, dass das Verwaltungsstrafverfahren in dieser Sache noch anhängig sei.

Es bestehen hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine begründeten Bedenken, dass diese nicht mehr die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B besitzt.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt des von der Bezirkshauptmannschaft Tulln vorgelegten Verwaltungsaktes.

Sämtliche Feststellungen in Bezugnahme auf den dargestellten Verfahrensablauf ergeben sich aus den Bezug habenden Schriftstücken im Verwaltungsakt.

Aus dem angefochtenen Bescheid ist erkennbar, dass seitens der Behörde offensichtlich keine weiteren gesundheitlichen Bedenken bei der Beschwerdeführerin gesehen wurden, mit Ausnahme deren „widersprüchlicher“ Angaben und Aussagen bzw. deren „verwirrenden“ schriftlichen Angaben im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Diese reichen jedoch nicht aus, um begründete Bedenken hervorzurufen. Auch sonst ist aus der Aktenlage in keiner Weise ersichtlich und wird Gegenteiliges von der Verwaltungsbehörde auch gar nicht dargestellt, worin Bedenken gegen das Vorliegen der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen sollten.

6. Rechtslage:

§ 28 VwGVG regelt Folgendes:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst

im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17 VwGVG sieht vor:

Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 24 Abs. 4 Führerscheingesetz (FSG) lautet:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, (FSG-GV), BGBl. II. Nr. 322/1997 idgF, lautet auszugsweise:

§ 3 Abs. 1 FSG-GV

(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1.

die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2.

die nötige Körpergröße besitzt,

3.

ausreichend frei von Behinderungen ist und

4.

aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

§ 5 Abs. 1 FSG-GV

Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1.

schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2.

organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3.

Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4.

schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a)

Alkoholabhängigkeit oder

b)

andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

5.

Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

§ 17 FSG-GV

(1) Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1.

auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2.

auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

[…]

§ 18 FSG-GV

(1) Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.

(2) Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

1.

Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,

2.

Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,

3.

Konzentrationsvermögen,

4.

Sensomotorik und

5.

Intelligenz und Erinnerungsvermögen.

[…]

7. Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. zB VwGH 17.03.2005, 2004/11/0014; VwGH 15.10.2015, Ra 2015/11/0080 uva). Zur Annahme von begründeten Bedenken bedarf es aber (noch) nicht eines Gutachtens eines ärztlichen Sachverständigen.

Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG gehört es auch, die – aktuellen – Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH 22.01.2013, 2010/11/0070). Ein derartiger Aufforderungsbescheid ist auch nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides) von Seiten der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen (vgl. VwGH 16.04.2009, 2009/11/0020).

Bestehen keine begründeten Bedenken, so ist es auch unzulässig, den Besitzer einer Lenkberechtigung mittels Ladungsbescheides zur Klärung seiner gesundheitlichen Eignung zur Behörde zu laden (VwGH 29.03.2011, 2009/11/0019).

Festzuhalten ist zudem, dass nicht jedes „fragwürdige“ bzw. auffällige Verhalten die Annahme von Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen rechtfertigt (vgl. VwGH zB 23.09.2014, Ra 2014/11/0023).

Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde ihren Aufforderungsbescheid mit den „äußerst widersprüchlichen Angaben“, den „bedenklichen Äußerungen“ und den verwirrenden Aussagen und Angaben der Beschwerdeführerin sowie deren Verhalten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall. Die Behörde hegte Zweifel, dass die Beschwerdeführerin über die nötige gesundheitliche Eignung bzw. die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt und vermutete diese Defizite in der Wahrnehmungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. vermutete diese, dass die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin herabgesetzt sein könnte.

Um davon ausgehen zu können, dass die Beschwerdeführerin im Sinne des § 8 FSG nicht mehr gesundheitlich geeignet ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu beherrschen und die für das Lenken von Kraftfahrzeugen geltenden Vorschriften einzuhalten, müsste sie gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 FSG-GV nicht mehr die nötige körperliche und psychische Gesundheit oder gemäß Z 2 leg. cit. die nötige Körpergröße besitzen, oder gemäß Z 3 leg. cit. nicht ausreichend frei von Behinderungen sein oder schließlich gemäß Z 4 leg. cit. aus ärztlicher Sicht nicht mehr über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügen. Als hinreichend gesund im Sinne der Z 1 leg. cit. sind Personen, bei denen nicht eine oder mehrere Erkrankungen des § 5 Abs. 1 FSG-GV vorliegen.

Festzuhalten ist, dass im gegenständlichen Fall die Ziffern 1 bis 3 des § 3 Abs. 1 FSG-GV und auch die in § 5 Abs. 1 FSG-GV angeführten Erkrankungen mangels jeglichen Hinweises bzw. mangels jeglicher Behauptung seitens der belangten Behörde nicht in Betracht kommen.

Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als Teil der gesundheitlichen Eignung umfasst die Beobachtungsfähigkeit sowie die Überblicksgewinnung des Lenkers eines Kraftfahrzeuges, das Reaktionsverhalten (insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens), das Konzentrationsvermögen, die Sensomotorik, die Intelligenz sowie das Erinnerungsvermögen (vgl. VwGH 17.06.2009, 2009/11/0052; vgl hierzu § 18 Abs. 2 FSG-GV, wonach festgelegt wird, welche Fähigkeiten im Rahmen der Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zu prüfen sind).

Es mag nun im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin ihre Angaben, ihre Aussagen und ihre Verantwortung im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall und in dem dazu geführten Verwaltungsstrafverfahren abgeändert hat. Faktum ist, dass die von der belangten Behörde herangezogenen und behaupteten „äußerst widersprüchlichen Angaben“, die „bedenklichen Äußerungen“ und die „verwirrenden“ Aussagen und Angaben der Beschwerdeführerin nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich für sich nicht ausreichen, um begründete Bedenken hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit bzw. hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu haben.

Im Übrigen stützt die Bezirksverwaltungsbehörde ihre Entscheidung lediglich auf das festgestellte Schreiben der Beschwerdeführerin, sowie auf die Äußerungen eines Polizisten zu einem Telefonat mit der Einschreiterin und lässt in ihre Beurteilung in keiner Weise einfließen, dass die Beschwerdeführerin bei der Bezirkshaupt-mannschaft Tulln tätig ist und die von der belangten Behörde angenommenen Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Rechtsmittelwerberin offensichtlich nicht geeignet sind, dass die Beschwerdeführerin dieser behördlichen Tätigkeit nicht nachgehen könnte.

Zudem ist festzuhalten, dass die schriftlichen Eingaben der Beschwerdeführerin für sich weder als „absolut wirr“, noch als „besonders auffallend“ zu bezeichnen sind; vielmehr schilderte die Beschwerdeführerin in strukturierter Form, in ganzen Sätzen und mit klarer Sprache, wie sie die Angelegenheit betreffend den Verkehrsunfall und das anschließende Verfahren wahrgenommen hat und äußerte sie teilweise ihren Unmut. Hieraus ergeben sich aber keinerlei Hinweise die auf eine mangelnde gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges hindeuten könnten.

Da die belangte Behörde ihre Bedenken ausdrücklich auf die Vermutung der mangelnden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit stützte und eine mangelnde Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur Verkehrsanpassung nicht einmal behauptete wurde, musste im gegenständlichen Fall nicht näher darauf eingegangen werden, ob das der Beschwerdeführerin angelastete Verhalten einen Mangel in ihrer Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indizieren könnte (wovon im Übrigen aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht auszugehen wäre).

Zusammenfassend ist weder der Aktenlage und dem festgestellten Sachverhalt noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nur ansatzweise zu entnehmen (und hat auch das gerichtliche Verfahren Gegenteiliges nicht ergeben), dass von ausreichend begründeten bzw. begründbaren Bedenken gegen das Bestehen der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin im aufgezeigten Sinn auszugehen ist. Die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtenskann jedoch auch nicht dazu dienen, erst zu klären, ob ein derartiger begründeter Verdacht vorliegt, sodass die Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG zu Unrecht erteilt wurde und der angefochtene Bescheid spruchgemäß aufzuheben war.

8. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Verwaltungsgericht ungeachtet der Parteienanträge von einer Verhandlung absehen, weil die Akten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. zB VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).

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