LVwG N LVwG-AV-852/001-2020

LVwG-AV-852/001-2020Tribunal administratif régional21 sept. 2020

Regest

Gesundheitsrecht; Bäderhygiene; Hallenbad; Betriebsschließung; Sperre; Maßnahme; Gefährdung; Ausmaß;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-852/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.852.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Hofrat Dr. Schwarzmann als Einzelrichter über die Beschwerde von A, ***, ***, vom 06.08.2020 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 04.08.2020, Zl. ***, betreffend Sperre eines Hallenbades nach dem Bäderhygienegesetz, zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln (in der Folge: „belangte Behörde“) vom 04.08.2020 wurde die Sperre des Hallenbades der „B“ am Standort ***, ***, verfügt und angeordnet, dass das gegenständliche Hallenbad nicht für das Baden genutzt werden dürfe und dieses daher derart von der übrigen Badeanlage (Sauna) abzugrenzen sei, dass eine Benutzung des Hallenbades ohne Überwindung von Hindernissen nicht möglich sei. Auf die Sperre des Hallenbades sei durch Hinweisschilder bei den Zugängen zum Becken hinzuweisen. - Adressaten dieses Bescheides sind alle 26 bücherlichen Eigentümer (Wohnungseigentümer), darunter auch der Beschwerdeführer.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ihr am 14.07.2020 von der C GmbH Co. KG eine Mitteilung über die Badewasseruntersuchung vom 02.07.2020 übermittelt worden sei, aus welcher sich ergebe, dass die Wasserqualität in bakteriologischer Hinsicht nicht den Anforderungen der Bäderhygieneverordnung 2012, BGBl. II Nr. 321/2012, bzw. dem Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit über die Beurteilung von Wasser aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung vom 26.03.2013 entspräche. Das Badewasser sei derzeit nicht für Badezwecke geeignet und stelle eine Gesundheitsgefährdung für die Benutzer des Hallenbades dar, weil im aufbereiteten Wasser vor Chlorung an drei Probeentnahmeterminen (25.06.2020, 02.07.2020 und 20.07.2020) eine überhöhte Anzahl an Pseudomonas aeruginosa nachgewiesen worden sei (198/100ml am 25.06.2020, 200/100 ml am 02.07.2020, 61/100ml am 20.07.2020).

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen, als „Einspruch“ betitelten Beschwerde vom 06.08.2020, welche – ungeachtet der Anführung der „D“ im Briefkopf – aufgrund ihres Inhalts und des Wortlauts (in der „Ich“-Form) als in seinem Namen eingebracht zu werten ist, brachte der Beschwerdeführer vor, dass der angefochtene Bescheid „zwar rein juristisch rechtens sein“ möge, er aber die Verhältnismäßigkeit der behördlich veranlassten Sperre des Bades bezweifle. Diese Maßnahme sei nicht dazu geeignet, ein bestehendes Problem zu lösen, sondern führe zu Unruhe und Verunsicherung. Die Behörde wisse um die laufenden Bemühungen, die Verkeimung im Filter zu beseitigen sowie um die Tatsache, dass das Beckenwasser seit der letzten Analyse getauscht worden sei. Das Beckenwasser sei nachweislich bakteriologisch einwandfrei und die Chlorierungsanlage von der Fachfirma E am 29.08.2020 eingestellt und gewartet worden. Zur Begründung der Gefahr einer schlagartigen Kontamination im Beckenwasser bei Dosierungsproblemen sei der Befund vom 02.07.2020 herangezogen worden, welcher 200 KBE/100ml ausweise. Der Letztbefund vom 20.07.2020 habe deutlich weniger, nämlich 61 KBE/100ml ergeben. Der Einbau eines reinen Sandfilters sei zwar zulässig, aber wegen der Enge des Filterraums unmöglich gewesen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde den Akt samt der Beschwerde vorgelegt hat, hat über diese wie folgt erwogen:

Fest steht, dass der Beschwerdeführer bücherlicher Eigentümer von 625/20000 Anteilen an der Liegenschaft EZ *** KG *** (Wohnungseigentum) und als solcher Adressat des angefochtenen Bescheids ist. Auf dieser Liegenschaft befindet sich eine Wohnanlage („F“) mit mehr als sechs Wohneinheiten, in deren Rahmen die dort befindliche Badeanlage (Hallenbad und Sauna), welche im Miteigentum sämtlicher bücherlicher Eigentümer steht, betrieben wird. Am 25.06.2020, 02.07.2020, 20.07.2020 und 13.08.2020 fanden durch die C GmbH Co. KG Probeentnahmen zur Untersuchung der Wasserqualität statt. Am 25.06.2020 war das aufbereitete Wasser vor Chlorung im Ausmaß von 198/100ml, am 02.07.2020 im Ausmaß von 200/100ml, am 20.07.2020 im Ausmaß von 61/100ml und am 13.08.2020 im Ausmaß von 64/100 ml mit Pseudomonas aeruginosa belastet. Auch seither gibt es kein Analyseergebnis des aufbereiteten Wassers vor Chlorung, dass darin Pseudomonas aeruginosa überhaupt nicht nachweisbar sei. Nach Chlorung war das Beckenwasser jeweils bakteriologisch einwandfrei. – Pseudomonas aeruginosa ist ein verbreiteter Umweltkeim, der im Trinkwasser und Badewasser – insbesondere bei immungeschwächten Personen – gefährliche Krankheiten, v.a. Lungenerkrankungen, auslösen kann. Durch die beschriebene Verkeimung des aufbereiteten Wassers vor Chlorung mit Pseudomonas aeruginosa droht bei Versagen oder Dosierproblemen der Wasserdesinfektion (Chlorung) ein rascher Anstieg der Keimzahlen und damit die Gefahr der Erkrankung der Badbenützer, also eine Gefahr für deren Gesundheit in hygienischer Hinsicht.

Zu diesen Feststellungen gelangte das erkennende Gericht aufgrund nachstehender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Die Wohnungseigentümerstellung des Beschwerdeführers sowie die Anzahl der Wohneinheiten ergeben sich aus der vom erkennenden Gericht vorgenommenen Einsicht in das öffentliche Grundbuch, das Vorhandensein eines im Miteigentum der Liegenschaftseigentümer stehenden Bades auf der betreffenden Liegenschaft ergibt sich schlüssig aus dem Akteninhalt. Feststellungen zu den Belastungen mit Pseudomonas aeruginosa konnten aufgrund der entsprechenden im Akt erliegenden, unbedenklichen und unbestrittenen Mitteilungen über die Badewasseruntersuchungen der C GmbH Co. KG getroffen werden; der Beschwerdeführer hat keine anderslautenden Analyseergebnisse vorgelegt. In einem erst kürzlich an die belangte Behörde gerichteten Mail vom 15.09.2020 hat der Beschwerdeführer eingeräumt, dass auch die – dem Gericht nicht vorliegende – letzte „Filterwasseranalyse wieder eine geringe Verkeimung zeigte“, sodass festzustellen war, dass es bis dato kein Analyseergebnis des aufbereiteten Wassers vor Chlorung gibt, wonach darin Pseudomonas aeruginosa überhaupt nicht nachweisbar ist. – Die Folgen der Verkeimung bei Versagen der Chlorung und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit ergeben sich aus den diesbezüglichen, im Akt erliegenden und in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Bädertechnik, G, sowie des Amtsarztes H. Diesen fachkundigen Ausführungen wurde vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, und deren Richtigkeit wurde von ihm auch nicht bestritten. Diese Stellungnahmen sind für das erkennende Gericht schlüssig und nachvollziehbar und waren daher den Feststellungen zu Grunde zu legen.

In rechtlicher Sicht folgt daraus:

§ 1 Abs. 1 Z. 1 BäderhygieneG lautet: „Dieses Bundesgesetz ist, soweit Abs. 5 bis 7 nichts anderes bestimmen, auf 1. Hallenbäder, (…) anzuwenden.“

§ 2 Abs. 1 BäderhygieneG lautet: „Hallenbäder (§1 Abs. 1 Z. 1) (…) umfassen sowohl die Becken einschließlich der Badewasseraufbereitungsanlagen als auch alle zum Badebetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidegelegenheiten, Duschanlagen, WC-Anlagen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Solarien, Liegeflächen und Erste-Hilfe Einrichtungen.“

§ 9 Abs. 1 BäderhygieneG lautet: „(…) Bestehen begründete Bedenken, dass die Beschaffenheit des Becken- (…) wassers nicht diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung entspricht, sind dabei auch wasserhygienische Gutachten über die Beschaffenheit des Badewassers (…) einzuholen. Ergibt das wasserhygienische Gutachten, dass die Bedenken zu Recht bestanden haben, so sind die Kosten des Gutachtens vom Bewilligungsinhaber zu tragen.“

§ 10 BäderhygieneG lautet: „(1) In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste oder die Gäste der Saunaanlagen, Warmluft- oder Dampfbäder, insbesondere in hygienischer Hinsicht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr kann sie nach vorausgegangener Verständigung des Bewilligungsinhabers oder, wenn eine solche nicht möglich ist, einer die tatsächliche Aufsicht führenden Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides solche Maßnahmen an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.

(2) Bescheide gemäß Abs. 1 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres ab dem Tag ihrer Vollstreckbarkeit außer Wirksamkeit. Durch einen Wechsel in der Person des Bewilligungsinhabers wird die Wirksamkeit der Bescheide nicht berührt.

(3) Wenn die Voraussetzungen für die Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 1 nicht mehr vorliegen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag die mit den Bescheiden getroffenen Maßnahmen zu widerrufen.“

§ 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a Bäderhygieneverordnung 2012 lautet: „Das über die Wasseraufbereitungsanlage geförderte Wasser muss nach Filtration und vor Chlordosierung folgenden Anforderungen entsprechen: In bakteriologischer Hinsicht: Pseudomonas aeruginosa: darf in 100ml nicht nachweisbar sein.“

Verfahrensgegenständlich ist die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Sperre des Hallenbades. Dass es sich bei dem gegenständlichen Hallenbad um ein „Bad“ im Sinne des BäderhygieneG handelt und die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen auf dieses anwendbar sind, ist unzweifelhaft; auf diesen Umstand war mangels entsprechender Bestreitungen nicht näher einzugehen. Die Ausnahme von der Anwendbarkeit des BäderhygieneG für Bäder, die im Rahmen einer Wohnanlage mit weniger als sechs Wohneinheiten betrieben werden (§ 1 Abs. 6 BäderhygieneG), ist nicht einschlägig.

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts, wonach an vier verschiedenen Terminen jeweils eine Verkeimung mit Pseudomonas aeruginosa nachgewiesen wurde und auch bis dato kein gegenteiliges Ergebnis erbracht wurde, entsprach bzw. entspricht das aufbereitete Wasser vor Chlorung jeweils nicht der Vorgabe des § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a Bäderygieneverordnung 2012, wonach dieser Umweltkeim in 100 ml nicht nachweisbar sein darf. Aus den Feststellungen wie auch aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber anordnet, dass dieser Keim im aufbereiteten Wasser vor Chlorung überhaupt nicht nachweisbar sein darf, ergibt sich dessen Gefährlichkeit für die menschliche Gesundheit, die im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.

Voraussetzung für eine (gänzliche oder teilweise) Schließung des Betriebes ist das Vorliegen drohender Gefahr für die Gesundheit der Badegäste, insbesondere in hygienischer Hinsicht. Unter dem Begriff „Betrieb“ ist nach dem Zweck des BäderhygieneG, welches auch auf nicht gewerblich betriebene Bäder anwendbar ist, nicht bloß ein Betrieb im gewerberechtlichen Sinne zu verstehen, sondern das Betreiben von Bädern bzw. der Badebetrieb überhaupt. § 10 BäderhygieneG bietet damit eine Rechtsgrundlage zur Schließung auch von nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit betriebenen Bädern, damit auch des gegenständlichen Hallenbades.

Eine drohende Gefahr für die Gesundheit der Badbenützer lag nach den Feststellungen im Bescheiderlassungszeitpunkt und auch aktuell noch dergestalt vor, dass bei einem gänzlichen Versagen, aber auch bereits bei einem Fehler in der Dosierung der Chlorung, welche die Wasserdesinfektion bewirkt, die Keimzahl im Beckenwasser, also in jenem Wasser, in dem sich die Badbenützer aufhalten bzw. bewegen, schlagartig ansteigen würde. Ein derartiger Anstieg kann nach den Feststellungen bei den Badbenützern gefährliche Krankheiten auslösen, insbesondere (aber nicht ausschließlich) bei immungeschwächten Personen. Dass das Beckenwasser aus bakteriologischer Sicht einwandfrei war, resultiert – wie die Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt haben – aus der entsprechenden Desinfektion (Chlorung) des Wassers, und ändert aber nichts daran, dass die Vorgabe des § 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a Bäderhygieneverordnung 2012 hinsichtlich des Wassers aus der Wasseraufbereitungsanlage vor Chlorung nach wie vor nicht eingehalten ist. Insbesondere im Hinblick darauf, dass derartige Keime im Wasser naturgemäß weder sichtbar noch sonst in einer Weise für den Menschen wahrnehmbar sind und daher eine Kontamination des Beckenwassers und die damit einhergehende Gesundheitsgefährdung durch Badende nicht erkannt werden könnten, war die Anwendung besonderer Vorsicht geboten. Nach den Materialien zum BäderhygieneG (RV 62 AB 155 XIV. GP) beinhaltet dieses Normen zum präventiven Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren aus dem Badebetrieb. Ziel des Gesetzgebers ist demnach die vorbeugende Abwehr von mit dem Badebetrieb verbundenen Gesundheitsgefahren, zu denen auch solche gehören, die von einer mangelhaften Wasserqualität ausgehen. Der Gesetzeszweck findet auch in der hier einschlägigen Bestimmung des § 10 BäderhygieneG Niederschlag, der zufolge behördliche Maßnahmen bereits bei Drohen einer Gesundheitsgefährdung vorgesehen sind. Dass eine Gesundheitsgefährdung bereits unmittelbar vorliegt, etwa eine Kontamination des Beckenwassers bereits eingetreten ist, ist nicht Voraussetzung für die Anordnung einer Schließung. Es ist also irrelevant, ob sich die drohende Gesundheitsgefahr später tatsächlich manifestiert oder nicht.

Ein Ausfall oder das Auftreten eines Fehlers in der Dosierung der Chlorung kann aufgrund des jeder technischen Einrichtung immanenten Fehlerkalküls niemals ausgeschlossen werden. Die belangte Behörde konnte bei vorhandener Kenntnis der Verkeimung im aufbereiteten Wasser vor Chlorung nicht davon ausgehen, dass die Chlorung stets einwandfrei funktionieren werde und sich gleichsam darauf verlassen. Sie ist daher zu Recht von einer drohenden Gesundheitsgefahr ausgegangen.

Die Umstände, dass die Verkeimung bei der dritten und vierten Messung gegenüber den beiden vorangehenden Probeentnahmen vermindert und bei der letzten Messung „gering“ war und dass zwischenzeitig eine Abänderung bzw. Wartung der Anlage stattgefunden hat, ändert nichts daran, dass die Keimbelastung sowohl im Bescheiderlassungszeitpunkt als auch im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses weiterhin eine drohende Gesundheitsgefährdung zu begründen vermag, zumal – wie bereits dargelegt – die Bäderygieneverordnung 2012, vorgibt, dass Pseudomonas aeruginosa im aufbereiteten Wasser vor Chlorung überhaupt nicht nachweisbar sein darf.

Der Behörde kommt nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 BäderhygieneG kein Ermessen hinsichtlich der Schließung oder Ergreifung sonstiger Vorkehrungen zu, vielmehr muss sie anordnen, sobald Gefahr für die Gesundheit der Badegäste droht (arg. „…hat die Bezirksverwaltungsbehörde … zu verfügen“). Aufgrund der im aufbereiteten Wasser vor Chlorung vorhandenen Keimbelastung waren daher – um dem Gesetzeszweck zu entsprechen und drohende Gefahren abzuwenden – entsprechende Maßnahmen anzuordnen. Bei diesen handelt es sich um solche, die zu treffen vom Gesetzgeber der Behörde aus öffentlichem Interesse aufgetragen wurde, und deren Nichtergreifung eine Verletzung der Amtspflichten der Behörde darstellen würde.

Hinsichtlich der Art und des Ausmaßes der getroffenen Maßnahmen sieht § 10 Abs. 1 BäderhygieneG eine Einteilung „entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung“ vor. Je nach diesem sind die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Die Verwendung des Wortes „oder“ (die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes oder sonstige die Anlage betreffende Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen) zeigt an, dass der Gesetzgeber der Behörde diese Maßnahmen alternativ zur Verfügung stellt. Die Vornahme einer speziellen Verhältnismäßigkeitsprüfung, z.B. einer Abwägung zwischen öffentlichen Interessen und jenen der Bewilligungsinhaber, ist gesetzlich nicht angeordnet. Maßgebliches Kriterium für die Wahl der von der Behörde anzuordnenden Maßnahme ist das Ausmaß der Gefährdung. Dieses ist im vorliegenden Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichts durchaus als beträchtlich einzustufen, und zwar einerseits aus den oben genannten Gründen der fehlenden Wahrnehmbarkeit einer allfälligen Verkeimung durch den Menschen, andererseits aufgrund des Umstandes, dass derartige Umweltkeime nach den Feststellungen gefährliche Krankheiten auslösen können. In diesem Zusammenhang wird abermals darauf hingewiesen, dass sich die Gefährdung der Gesundheit schon daraus ableiten lässt, dass Pseudomonas aeruginosa im aufbereiteten Wasser vor Chlorung überhaupt nicht nachweisbar sein darf.

Im gegenständlichen Fall wurde die Sperrung des Hallenbades, mit Ausnahme der übrigen Badeanlage (Sauna) in der Weise, dass das Hallenbad für die Benützung der Badegäste nicht zur Verfügung stehen darf und von der übrigen Badeanlage (Sauna) derart abzugrenzen ist, dass dessen Benutzung ohne Überwindung von Hindernissen nicht möglich ist und auf die Sperre durch Hinweisschilder bei den Zugängen zum Becken hinzuweisen ist, angeordnet. Diese gegenständlich verfügten Maßnahmen sind geeignet, die oben beschriebene, drohende Gefährdung der Gesundheit der Badegäste durch eine mögliche Kontamination des Beckenwassers mit Pseudomonas aeruginosa zu verhindern. Es handelt sich hierbei um eine teilweise Schließung des Betriebes, zumal die übrige Badeanlage (Sauna) von der Sperre nicht betroffen war. Die belangte Behörde hat gegenständlich demnach nicht die Maximalvariante der gänzlichen Schließung des Badebetriebes samt dazugehöriger Nebeneinrichtungen gewählt, sondern eine Teilschließung lediglich das Hallenbad betreffend angeordnet.

Die konkret drohende Gefahr einer Verkeimung des Beckenwassers könnte zwar einerseits durch Herstellung eines in Bezug auf Pseudomonas aeruginosa keimfreien Zustandes des aufbereiteten Wassers vor Chlorung, andererseits durch Sicherstellung einer Wasserdesinfektion (Chlorung), die unter keinen Umständen eine Falschdosierung oder einen Ausfall befürchten lässt, abgewendet werden. Da aber gegenständlich das aufbereitete Wasser vor Chlorung mit dem Umweltkeim belastet war und immer noch ist, da die Ursache dafür, wie der Beschwerdeführer einräumt, noch nicht restlos geklärt ist, und da eine Fehlfunktion oder ein Versagen der Chlorung keinesfalls ohne Verbleiben eines Restrisikos ausgeschlossen werden kann, war keine der Alternativmaßnahmen zielführend, die drohende Gesundheitsgefährdung abzuwenden. Vielmehr ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass eine Teilschließung des Hallenbades und damit die Sicherstellung, dass Badegäste nicht mehr in Berührung mit dem Beckenwasser kommen, das einzig probate und sinnvolle Mittel ist, die drohende Gesundheitsgefährdung abzuwenden, und dass keine geeigneten, gelinderen Mittel zur Verfügung stehen, nicht als rechtswidrig zu beanstanden. Die in § 10 BäderhygieneG vorgesehenen Maßnahmen dienen nicht – wie in der Beschwerde angesprochen – der Problemlösung, sondern dem Schutz der Gesundheit der Badbenützer; es handelt sich dabei, wie aus dem Gesetzeswortlaut hervorgeht, um Sicherheitsmaßnahmen bzw. Vorkehrungen, aber nicht um Sanierungs- oder Verbesserungsmaßnahmen; solche anzuordnen wird die Behörde gar nicht ermächtigt, sondern deren Auswahl obliegt den Bewilligungsinhabern.

Das durch das BäderhygieneG, im Speziellen dessen § 10, geschützte Rechtsgut ist kein geringeres als die menschliche Gesundheit, der innerhalb der Rechtsordnung naturgemäß – und wie sich gerade aktuell angesichts der Corona-Pandemie zeigt – ein sehr hoher Wert zugemessen wird. Der Eingriff in das Eigentumsrecht des Beschwerdeführers als Miteigentümer des Hallenbades durch dessen teilweise Schließung, welcher darin liegt, dass das Bad (vorübergehend) nicht benutzt werden darf und das Eigentum sohin nicht frei von Beschränkungen ausgeübt werden kann, tritt demgegenüber in den Hintergrund. Der Schutz der Gesundheit der Badegäste ist demgegenüber gewichtiger. Insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Aufhebung der Sperre nach Wegfall der Voraussetzungen jederzeit beantragt werden kann, wodurch sichergestellt ist, dass diese nicht länger aufrecht bleibt, als dies zur Gefahrenabwendung erforderlich ist, konnte die Schließung des Hallenbades im gegenständlichen Fall nicht als unverhältnismäßig oder rechtswidrig erkannt werden.

Somit war über die Beschwerde vom 06.08.2020 gegen den Bescheid vom 04.08.2020 spruchgemäß zu entscheiden.

Für die Entscheidung über den am Ende der Beschwerde gestellten Antrag auf Aufhebung der Sperre ist das Landesverwaltungsgericht nicht zuständig, sondern (siehe § 10 Abs. 3 BäderhygieneG) die belangte Behörde (dieses Aufhebungsverfahren ist, wie sich aus der Aktenlage ergibt, ohnehin im Laufen).

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG war von einer Verhandlung – die im Übrigen auch von keiner Partei ausdrücklich beantragt wurde – abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, s. 389, entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist – wie zuvor dargelegt – schon aufgrund der Aktenlage geklärt und das erkennende Gericht hatte ausschließlich Rechtsfragen zu klären, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine Verhandlung nicht geboten ist.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ dar (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/0033).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.