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LVwG-AV-249/001-2020•LVwG N LVwG-AV-249/001-2020
LVwG-AV-249/001-2020Tribunal administratif régional21 sept. 2020
Sozialrecht; Mindestsicherung; Geldleistungen; Folgeantrag; Deutschkurs;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Frau B (***, ***) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 16.12.2019, ***, betreffend Abweisung des Antrages vom 11.10.2019 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes sowie auf Leistungen bei Krankheit zu Recht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§§ 5, 7 und 7a NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, idF LGBl. 70/2019
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg unter Spruchpunkt I. den Antrag von B, C und D vom 11.10.2019 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes abgewiesen. Gleichzeitig wurde unter Spruchpunkt II. der Antrag der genannten Personen vom 11.10.2019 auf Leistungen bei Krankheit abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass trotz Aufforderung (nämlich in dem dem Antrag vorangegangenen Erstbescheid und einem vorangegangenen Verlängerungs-bescheid) die vorgeschriebenen Deutschkurse nicht absolviert wurden. Dies hat die belangte Behörde als fehlende Bereitschaft zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Verbesserung der Vermittelbarkeit am Arbeitsmarkt gewertet.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der nicht bestritten wird, dass die vorgeschriebenen Deutschkurse nicht absolviert wurden. Die Beschwerde beschränkt sich auf Erklärungen dahingehend, warum eben ein Besuch der Deutschkurse nicht zu Stande gekommen ist. Darüber hinaus führt die Beschwerdeführerin an, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass während des Mindestsicherungsbezuges ein mehr als vierwöchiger Auslandsaufenthalt nicht erlaubt sei.
Auch wird darauf hingewiesen, dass die Leistung nach § 7 Abs. 7 NÖ MSG zunächst auf 50 % gekürzt hätte werden müssen. Des Weiteren wird auf § 7 Abs. 8 leg.cit. verwiesen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:
Die Erstantragstellerin wurde wiederholt in Leistungsbescheiden, die dem verfahrensgegenständlichen Antrag vorangegangen waren, auf die Verpflichtung hingewiesen, Kenntnisse der deutschen Sprache auf einem definierten Niveau und auch die Teilnahme an einem Deutschkurs einer bestimmten Niveaustufe nachzuweisen. Dieser Verpflichtung ist die Antragstellerin bis zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages und darüber hinaus nicht nachgekommen.
Die Antragsteller beziehen seit April 2020 wieder Leistungen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz. Damit ist der nunmehr verfahrensgegenständliche Zeitraum auf jenen ab Antragstellung bis Ende März 2020 eingegrenzt.
Dieser Sachverhalt ist unbestritten und steht auch mit der Aktenlage in Einklang.
In rechtlicher Hinsicht ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Nach § 2 Abs. 1 NÖ Mindestsicherungsgesetz (dieses war zum Antragszeitpunkt anzuwenden) ist Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
Gemäß § 7 Abs. 1 leg.cit. müssen arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesen vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
Gemäß § 7a Abs. 1 leg.cit. müssen unbeschadet des § 7 Hilfe suchende Personen alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Vermittelbarkeit (z.B. Deutsch-kurse) am Arbeitsmarkt, die Arbeitsfähigkeit oder die Stabilisierung zu verbessern. Gemäß § 7a Abs. 3 leg.cit. ist nach § 7 Abs. 7 und 8 vorzugehen, wenn die Hilfe suchende Person nach Gewährung einer Leistung ihrer Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt oder sie wiederholt eine zumutbare angebotene gemeinnützige Hilfstätigkeit nach Abs. 2 ablehnt oder beendet oder sie wiederholt grundlos vorzeitig beendet.
Im gegenständlichen Fall hat die Behörde nicht eine bewilligte Leistung wegen fehlender Bereitschaft zur Teilnahme an Deutschkursen beendet (nur hier wäre nach § 7a Abs. 7 und 8 NÖ MSG vorzugehen), vielmehr wurde nach Ablauf eines Leistungszeitraumes ein Folgeantrag abgewiesen. Da die Beschwerdeführerin trotz wiederholter Aufforderung ihrer Verpflichtung zur Teilnahme an Deutschkursen und der Verpflichtung zum Nachweis von Deutschkenntnissen nicht nachgekommen ist, fehlte es bereits an einer zwingenden Voraussetzung für eine positive Erledigung des Antrages, weshalb die von der belangten Behörde vorgenommene Antragsabweisung rechtsrichtig ist. Eine Rechtsgrundlage dafür, dass zumindest 50 % des fiktiv zustehenden Betrages zuerkannt hätten werden müssen, ist dem NÖ MSG fremd.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Somit ist nur die außerordentliche Revision zulässig.
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