LVwG N LVwG-VG-12/005-2020

LVwG-VG-12/005-2020Tribunal administratif régional17 sept. 2020

Regest

Vergabe; Einstweilige Verfügung; Beschluss; Aufhebung;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-VG-12/005-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.12.005.2020

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin

HR Dr. Grassinger aus Anlass der von der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, in Bezug auf das Vergabeverfahren „Implantate für Osteosynthese und Wirbelsäule“, GZ: ***, mit Schriftsatz vom 15.09.2020 erfolgten Zurückziehung des mit Schriftsatz vom 03.09.2020 gestellten Antrages auf Nichtigerklärung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung der öffentlichen Auftraggeberin NÖ Landesgesundheitsagentur (vormals: NÖ Landeskliniken-Holding), ***, welche am 15.09.2020 im Bezug habenden Vergabeverfahren ihre Auftraggeberentscheidung vom 24.08.2020 gegenüber den Bietern zurückgenommen hat, nach dem NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG), nachstehenden

BESCHLUSS:

Der Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

08. September 2020, LVwG-12/001-2020, mit dem eine einstweilige Verfügung in Bezug auf das Vergabeverfahren „Implantate für Osteosynthese und Wirbelsäule“, GZ: ***, Los 4, öffentliche Auftraggeberin NÖ Landesgesundheitsagentur (vormals: NÖ Landeskliniken-Holding), erlassen wurde, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. 3, erster Fall, § 4 Abs. 8 und Abs. 15, § 8 Abs. 5,

§ 14 Abs. 6, zweiter Satz, und § 21 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl.

Nr. 7200-3, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG)

§§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Hinweis:

Die Einstellung des Nachprüfungsverfahrens erfolgt gegenüber den Parteien des Nachprüfungsverfahrens mit gesondertem Beschluss.

Begründung:

Die NÖ Landesgesundheitsagentur (vormals: NÖ Landeskliniken-Holding), im Folgenden: AG, ist öffentliche Auftraggeberin im Vergabeverfahren „Implantate für Osteosynthese und Wirbelsäule“, GZ: *** (verfahrensgegenständlich: ausschließlich Los 4 -Nagelversorgungen Titan).

Es handelt sich dabei um die Vergabe eines Lieferauftrages in einem offenen Verfahren mit vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung nach dem Bestbieterprinzip.

Dem von der A GmbH, vertreten durch B, Rechtsanwälte GmbH, ***, *** (im Folgenden: AST) mit Schriftsatz vom 03.09.2020 u.a. gestellten Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 08. September 2020, LVwG-12/001-2020, Folge gegeben.

Der AG wurde untersagt, bis zur Erlassung der Entscheidung betreffend den Antrag auf Nichtigerklärung vom 03.09.2020 in dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (zu LVwG-VG-12/002-2020) anhängigen Nachprüfungsverfahren, längstens jedoch für die Dauer von acht Wochen ab Einlangen des Nachprüfungsantrages vom (und am) 03.09.2020, die Rahmenvereinbarung für das Los 4 abzuschließen.

Mit E-Mail vom 15.09.2020 teilte die AG dem erkennenden Gericht mit, dass den Bietern im Bezug habenden Vergabeverfahren mitgeteilt worden sei, dass die angefochtene Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung in Los 4 vom 24.8.2020 von der AG am Tag der Mitteilung, also am 15.09.2020, zurückgenommen wurde.

Die Zurücknahme der Entscheidung wurde von der AG über die

vemap-Beschaffungsplattform den betroffenen Bietern in Los 4 zugestellt.

Die AG hat dazu den entsprechenden Nachweis (Verständigung der Bieter von der Zurücknahme der Auftraggeberentscheidung) dem erkennenden Gericht vorgelegt.

Die AST wurde somit klaglos gestellt. Die AST wurde von der AG ersucht, ihren Antrag zurückzuziehen. Das Gericht wurde von der AG ersucht, das Verfahren einzustellen.

Mit Schriftsatz vom 15.09.2020 teilte die AST dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit, dass die AG der AST am 15.09.2020 mitgeteilt habe, dass sie die angefochtene Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung in

Los 4 vom 24.08.2020 zurückgenommen habe.

Die AG habe die AST somit klaglos gestellt.

Die AST zog auf Grund dieser Mitteilung mit Schriftsatz vom15.09.2020 ihren Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung zurück und beantragte gemäß § 21 Abs 5 NÖ VNG den Gebührenersatz in Höhe von 50% der entrichteten Gebühren.

Weiters teilte der Vertreter der AST am 16.09.2020 gegenüber dem erkennenden Gericht mit, dass eine Kostenauferlegung hinsichtlich der von der AST entrichteten Pauschalgebühr im Ausmaß der (verbleibenden) 50 % der in § 1 Z 12

NÖ Vergabe-Pauschalgebührenverordnung iVm § 21 Abs. 3 NÖ VNG vorgesehenen Pauschalgebühren gegenüber der AG nicht weiter beantragt werde, da zwischen der AST und der AG diesbezüglich eine Einigung getroffen worden sei.

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

§ 1 Abs. 3 NÖ VNG

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zuständig

1. zur Entscheidung über

  • Anträge zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (§ 14) und

  • Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit (§ 16)

2. für die Feststellung von Rechtsverstößen einschließlich der Nichtigerklärung des Vertrages und der Verhängung von Sanktionen und von Mutwillensstrafen (§§ 17 und 20)

3. zur Unwirksamerklärung des Widerrufes (§ 18).

§ 4 Abs. 8 NÖ VNG

Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrages, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

§ 8 Abs. 5 NÖ VNG

Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß

§ 14 sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Soweit eine zentrale Beschaffungsstelle ein Vergabeverfahren oder Teile eines Vergabeverfahrens als vergebende Stelle durchführt, tritt sie als Partei des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung an die Stelle des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.

§ 14 Abs. 6 NÖ VNG

In einer einstweiligen Verfügung ist die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit einer Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts über den Antrag auf Nichtigerklärung außer Kraft. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Frist fortbestehen.

Da mit Schriftsatz der AST vom 15.09.2020 gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich der Nachprüfungsantrag vom 03.09.2020 zurückgezogen wurde, da die AG gegenüber den Bietern im Bezug habenden Vergabeverfahren mit Schriftsatz vom 15.09.2020 mitgeteilt hat, dass sie die angefochtene Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung in

Los 4 vom 24.08.2020 zurückgenommen hat, war unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben nach § 14 Abs. 6, zweiter Satz, NÖ VNG vom Wegfall der Voraussetzungen, die zur Erlassung der einstweiligen Verfügung vom

08. September 2020, LVwG-12/001-2020, geführt haben, auszugehen, und war daher mit sofortiger Wirkung die einstweilige Verfügung beschlussgemäß aufzuheben.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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