LVwG N LVwG-AV-531/001-2020

LVwG-AV-531/001-2020Tribunal administratif régional17 sept. 2020

Regest

Ordnungsrecht; Waffenrecht; Waffenverbot; missbräuchliche Verwendung; Gefährdungsprognose;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-531/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.531.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des A, geb. am ***, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG in ***, ***, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 11. Mai 2020, Zl. ***, betreffend Waffenverbot zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen und die angefochtene Entscheidung bestätigt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz

(B-VG) nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 12 Waffengesetz 1996 – WaffG

§§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Zum Verfahrensgang

Mit Mandatsbescheid vom 02.01.2020 verbot die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 WaffG den Besitz von Waffen und Munition. Der dagegen erhobenen Vorstellung wurde nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren mit Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 11.05.2020, Geschäftszahl: ***, keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus: Der Beschwerdeführer erscheine seit Wochen ungebeten vor der Wohnung der C, mit der er in der Vergangenheit eine Beziehung geführt habe. Am 28.12.2019 habe der Beschwerdeführer erneut diese Wohnung aufgesucht, in der sich neben C auch deren Tochter, D, mit ihrem Freund E, aufhielt. Im Zuge eines Streitgesprächs habe der Beschwerdeführer E mit der Faust in das Gesicht geschlagen und diesem im darauffolgenden Handgemenge Pfefferspray in das Gesicht gesprüht, was zu massiven Rötungen im Bereich der Augen und der linken Gesichtshälfte geführt habe.

Somit rechtfertigten Tatsachen die Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, sich an gängige Rechtsnormen anzupassen; aufgrund des aggressiven Verhaltens sei ein erhöhtes Gefahrenpotential nicht von der Hand zu weisen und sei dem Beschwerdeführer eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.05.2020 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt er vor, er habe am 28.12.2019 die Privatwohnung der C aufgesucht, um ihr ein Mobiltelefon zurückzubringen. Auf sein Klopfen hin hätten D und E die Tür geöffnet und seien diese dem Beschwerdeführer gegenüber in „äußerst unangemessener, wenn nicht geradezu frecher und provokanter Form“ aktiv geworden. Der Beschwerdeführer habe E darauf hingewiesen, dass man sich so nicht benehme, woraufhin „Tätlichkeiten des E“ gegen den Beschwerdeführer gefolgt seien – diese hätten eine Verletzung des Beschwerdeführers verursacht. Durch diese „Tätlichkeiten“ habe sich der Beschwerdeführer provozieren lassen und E eine Ohrfeige versetzt, was allerdings als nicht strafbare „Retorsionsbeleidigung“ zu werten sei. Daraufhin sei eine Rangelei entstanden und der Beschwerdeführer habe in Notwehr den Pfefferspray eingesetzt, da er weitere Verletzungen befürchtet habe und eine weitere Eskalation vermeiden habe wollen; dies im Hinblick auf die „exorbitante körperliche Überlegenheit“ des E. Auch sei es unzutreffend, dass der Beschwerdeführer mehrere Male ungebeten die Wohnung der C aufgesucht habe. Im Übrigen sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Er sei zudem völlig unbescholten, lebe in geordneten Verhältnissen, sei Akademiker und betreibe eine Zahnarztpraxis, in der Wertgegenstände aufbewahrt würden – somit bestehe ein Bedarf zum Selbstschutz.

Beweise wurden aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in den Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 28.12.2019 sowie die Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen C vom 11.02.2020 und E vom 17.03.2020.

II.Feststellungen:

Der Beschwerdeführer betreibt eine Zahnarztordination und steht mit der Ordinationsleiterin C in einem Dienstverhältnis. In der Vergangenheit besuchte der Beschwerdeführer C in ihrer Privatwohnung im Einverständnis, erschien aber zuletzt auch unaufgefordert und unerwünscht, um mit ihr das Gespräch zu suchen.

Am 28.12.2019, gegen 16:00 Uhr, suchte der Beschwerdeführer erneut die Privatwohnung auf, um C ein in der Ordination zurückgelassenes Mobiltelefon zu übergeben. Der Beschwerdeführer führte einen Pfefferspray mit sich. C hielt sich in der Wohnung mit ihrer Tochter D und deren Freund E auf. Nach Eintreffen des Beschwerdeführers entwickelte sich im Bereich der Wohnungstüre ein Streitgespräch zwischen dem Beschwerdeführer und E; dabei kam es dazu, dass der Beschwerdeführer E in das Gesicht schlug. Es kann nicht festgestellt werden, ob dies mit geschlossener oder flacher Hand geschah. E drängte daraufhin den Beschwerdeführer mit beiden Händen aus dem Türbereich der Wohnung ins Freie. Der Beschwerdeführer wollte sich nicht wegdrängen lassen, ergriff E am Gewand und sprühte ihm mit seinem Pfefferspray Reizstoff in das Gesicht. In einer Abwehrbewegung stieß E den Beschwerdeführer zurück und suchte die Küche auf, um sich das Reizmittel abzuwaschen; die dadurch erlittenen massiven Rötungen im Bereich der Augen und der Gesichtshälfte bedurften einer medizinischen Versorgung. Der Beschwerdeführer erlitt im Zuge dieser Auseinandersetzung leichte Hautabschürfungen im Gesicht (2 mm und 1,5 cm), wobei nicht festgestellt werden kann, ob diese durch das Hinausdrängen oder die Abwehrreaktion nach Einsatz des Pfeffersprays entstanden.

Die von D alarmierte Polizei sprach dem Beschwerdeführer gegenüber gemäß § 38a SPG um 16:30 Uhr ein Betretungsverbot für das Mehrparteienhaus aus, in dem C wohnhaft ist.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen sich auf die genannten Bescheide der Landespolizeidirektion Niederösterreich, den gesamten erstinstanzlichen Akt und – soweit nicht gesondert angeführt – auf die übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen C, D und E.

Unterschiedliche Darstellungen finden sich darüber, ob der Beschwerdeführer vor dem Vorfall am 28.12.2019 mehrere Male ungebeten die Wohnung der C aufgesucht hatte. D sprach davon, dass der Beschwerdeführer seit Wochen ungebeten vor der Wohnung erscheine, um das Gespräch zu suchen; dies, weil C zuvor eine private Beziehung mit dem Beschwerdeführer beendet habe. C sagte aus, dass der Beschwerdeführer sie belästige und sie keinen privaten Kontakt mit ihm haben wolle. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, wenn der Beschwerdeführer ausführt, eine persönliche Nahebeziehung möge dahingestellt bleiben und er habe C nie ungebeten aufgesucht.

Auch in Bezug auf die Geschehnisse im Bereich der Wohnungstüre liegen unterschiedliche Angaben vor: D, C und E gaben übereinstimmend an, dass der Beschwerdeführer die erste körperliche Handlung – ein Schlag in das Gesicht des E – setzte. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass diesem Schlag Beschimpfungen und „Tätlichkeiten des E“ vorangegangen seien, bezeichnete aber kein konkret gesetztes Verhalten und keine konkreten Handlungen. Vor diesem Hintergrund sieht es das Gericht als erwiesen an, dass sich der Beschwerdeführer – ohne zuvor physisch bedrängt worden zu sein – provozieren ließ und als Erstes eine tätliche Handlung setzte. Ob dies mit der Faust – wie von D und E angegeben – oder mit der flachen Hand geschah, konnte nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden; dies auch vor dem Hintergrund, dass E durch den Schlag laut erstinstanzlichem Akt keine Verletzungen erlitt, was bei einem Faustschlag jedoch anzunehmen wäre.

Dass E im Anschluss versuchte, den Beschwerdeführer aus dem Türbereich zu drängen, entspricht auch der Darstellung der C, die von einem „zum Gehen bewegen“ sprach. Der Beschwerdeführer bezeichnet dieses Verhalten als „Rangelei“– erneut ohne ein konkretes Verhalten des E darzustellen. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht davon überzeugt, dass sich der Beschwerdeführer nicht von E aus dem Türbereich drängen lassen wollte, da er mit C das Gespräch suchte. Vielmehr nahm er das Anschieben des E zum Anlass, von seinem Pfefferspray Gebrauch zu machen. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angibt, er habe im Hinblick auf die „exorbitante körperliche Überlegenheit des E“ eine „weitere Eskalation und weitere Verletzungen“ befürchtet, so kann ihm das Gericht in dieser Darstellung nicht folgen. Zum einen deutet das festgestellte Verhalten des E nicht auf eine Eskalation hin, vielmehr wollte er den Beschwerdeführer – wie C aussagte – durch Anschieben zum Gehen bewegen. Zum anderen gibt auch der Beschwerdeführer an, E vor dem Einsatz des Pfeffersprays geschlagen zu haben, was einer vom Beschwerdeführer empfundenen exorbitanten körperlichen Überlegenheit des E entgegensteht.

Dass E in einer Abwehrreaktion den Beschwerdeführer zurückstieß geht aus seiner Aussage vor der Polizei hervor und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Verletzungen des Beschwerdeführers gehen aus dem vorgelegten Konsiliarbefund des Universitätsklinikums St. Pölten (geschrieben am 28.12.2019, 23:10 Uhr) hervor.

IV.Rechtslage:

Die hier maßgebliche Bestimmung nach dem WaffG 1996 lautet:

Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(…)

V.Erwägungen:

Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 2013/03/0072, mwN) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte; hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs. 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde (VwGH Ra 2016/03/0002). Eine vom Beschwerdeführer behauptete Unbescholtenheit ist im Zusammenhang mit einem Waffenverbot somit genauso irrelevant wie ein beruflicher Bedarf zum Selbstschutz, da eine Abwägung mit den beruflichen Interessen des Beschwerdeführers nicht vorzunehmen ist (VwGH 2008/03/0011).

Nicht ausschlaggebend ist weiters, ob der Beschwerdeführer wegen des für die Gefahrenprognose herangezogenen Vorfalls strafgerichtlich verfolgt oder verurteilt wurde (VwGH 2001/20/0132). Somit ist nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (VwGH 2013/03/0154).

Der Beschwerdeführer ließ nicht nur – bewaffnet mit einem Pfefferspray – eine verbale Auseinandersetzung durch einen Schlag eskalieren. Er wendete bereits vielmehr mit seinem Pfefferspray eine Waffe iSd WaffG missbräuchlich an. In diesem Zusammenhang handelte der Beschwerdeführer auch nicht in Notwehr: Zum einen lag nach den Feststellungen kein rechtswidriger Angriff des E vor, der den Beschwerdeführer – nach dessen Provokation durch einen Schlag – bloß mit beiden Händen verdrängte. Zum anderen konnte der Beschwerdeführer dem Gericht auch nicht darlegen, worin er einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut erachtet. Er beschreibt die Geschehnisse, die zum Einsatz der Waffe führten, vielmehr als „Rangelei“, was jedenfalls nicht auf einen rechtswidrigen Angriff des E hindeutet.

Die Verhängung eines Waffenverbots setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist; wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 2013/03/0119). Vor dem Hintergrund, dass es aber bereits zu einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe gekommen ist, kommt das erkennende Gericht somit im Rahmen seiner Gefährdungsprognose zur Ansicht, dass bestimmte Tatsachen vorliegen (wiederholtes unerwünschtes Erscheinen vor der Wohnung der C, Schlag in das Gesicht des E, missbräuchlicher Einsatz einer Waffe), die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer künftig durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Die Verhängung dieses Waffenverbotes erfolgte, gemessen am strengen Maßstab der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, zu Recht und die belangte Behörde hat die Vorstellung des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und das Waffenverbot bestätigt. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

VI.Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Der Beschwerdeführer beantragte keine mündliche Verhandlung und das Verwaltungsgericht konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, da bereits aufgrund der Akten erkennbar war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

VII.Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

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