LVwG N LVwG-AV-921/001-2020

LVwG-AV-921/001-2020Tribunal administratif régional15 sept. 2020

Regest

Sozialrecht; Leistungen der Sozialhilfe; Lebensunterhalt; Wohnbedarf; dauernder Aufenthalt;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-921/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.921.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Maier als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn B, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 28. Juli 2020, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und auf Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG), zu Recht:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

Mit schriftlichem Antrag vom 26.06.2020 beantragte Herr B Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Leistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfes nach dem NÖ SAG.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28. Juli 2020, Zl. *** wurde dieser Antrag abgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Voraussetzung für eine Leistung der Sozialhilfe u.a. sei, dass die Hilfe suchende Person zum dauernden Aufenthalt berechtigt sei. Der Beschwerdeführer sei nigerianischer Staatsangehöriger und würde über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ verfügen.

Es liege daher gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 Z 4 NÖ SAG keine Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland vor.

Da die Voraussetzungen für eine Leistung einer Sozialhilfe nicht vorliegen, sei auch der Antrag auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung abzuweisen gewesen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragte wegen akut existenzbedrohender Lage die Zuerkennung der Leistungen nach dem NÖ SAG durch Erlass einer einstweiligen Anordnung. Unter Anführung von rechtlichen Ausführungen beantragte er die Behebung des angefochtenen Bescheides und Zuerkennung der beantragten Leistungen.

Mit Schreiben vom 25. August 2020 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Hinweis, dass von dem Gebrauch einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde, vorgelegt.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. *** und Einsichtnahme ins Fremdenregister.

4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen aus:

Der Beschwerdeführer B, geboren am ***, ist nigerianischer Staatsangehöriger und in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“

welche aktuell bis 14.10.2020 gültig ist und ihm bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls den befristeten Aufenthalt in Österreich ermöglicht.

Der Beschwerdeführer bewohnt ein Mietobjekt in ***, die Miete beträgt derzeit ca. € 260,-- monatlich.

Mit Antrag vom 26.06.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung von Leistungen nach dem NÖ SAG für den notwendigen Lebensunterhalt und zur Befriedigung des Wohnbedarfs.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2020, Zl. ***, wurde dieser Antrag abgewiesen.

5. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem unbedenklichen, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegten Akteninhalt der belangten Behörde bzw. aus den eingeholten Auskünften aus dem Zentralen Fremde- und Melderegister und sind darüber hinaus auch unstrittig.

Aus letzterem ergibt sich der unstrittige Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz.

Die Feststellungen über den Aufenthalt in Österreich bzw. den derzeitigen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, ebenso die Feststellungen über die monatlichen Mietkosten aus dem vorliegenden Mietvertrag bzw. dem angefochtenen Bescheid.

6. Rechtslage:

Die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten wie folgt:

NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz:

§ 5:

„(1) Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die

1. von einer sozialen Notlage betroffen sind,

2. ihren Hauptwohnsitz und ihren tatsächlichen dauernden Aufenthalt in Niederösterreich haben und

3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.

(2) Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören:

1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;

2. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Sozialhilfe erfolgt ist;

3. Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005;

4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel

a)“Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder

b)“Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.

(3) Bei Personen nach Abs. 2 Z 2 ist die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Anhörung der Fremdenbehörde festzustellen.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe des Landes haben insbesondere:

1. Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland und auch danach, wenn ihnen in den genannten Fällen keine Arbeitnehmer- oder Selbständigeneigenschaft zukommt;

2. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;

3. Asylwerber gemäß § 13 AsylG 2005;

4. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005, da diese Leistungen auf dem Niveau der Grundversorgung nach dem NÖ Grundversorgungsgesetz, LGBl. 9240, erhalten;

5. Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten verurteilt wurden, für den Zeitraum der Verbüßung ihrer Straftat in einer Anstalt (§ 8 StVG).“

§ 21 Abs. 1 und Abs. 2:

„(1) Leistungen der Sozialhilfe werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.

(2) Anträge auf Leistungen der Sozialhilfe können gestellt werden:

1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist,

2. für die Hilfe suchende Person

a)gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,

b)im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,

c)durch ihre Erwachsenenvertreterin oder ihren Erwachsenenvertreter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört.“

[…]

§ 41a Abs. 9 NAG:

„Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie

1. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 55 Abs. 1 oder 56 Abs. 1 AsylG 2005,

2. für einen Zeitraum von zwölf Monaten über eine „Aufenthaltsberechtigung“ gemäß §§ 55 Abs. 2 oder 56 Abs. 2 AsylG 2005 oder

3. über eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 3

verfügen und das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt haben oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG BGBl. Nr. 189/1955 erreicht wird.“

[…]

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nigerianische Staatsangehörige ist und über einen befirsteten Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ verfügt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG ist Voraussetzung für die Zuerkennung auf Leistungen der Sozialhilfe, dass der Antragsteller zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt ist, wobei nach Abs. 2 leg.cit. jedenfalls darunter u.a. Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern, die über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen, sowie Drittstaatangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 NAG oder „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG fallen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG muss die antragsstellende Person zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sein. Aus den diese Bestimmung betreffenden Motivenbericht ergibt sich, dass die Leistungen der Sozialhilfe zur Vermeidung eines „Sozialtourismus“ an das Recht auf einen dauernden Aufenthalt in Österreich gebunden sein sollen. § 5 Abs. 1 Z 3 iVm § 2 NÖ SAG begrenzt den Kreis der anspruchsberechtigten Personen auf alle zum dauernden Aufenthalt im Inland berechtigte Personen. Ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe kommt daher neben den österreichischen Staatsbürgern grundsätzlich nur für jene Personen in Betracht, die zum unbefristeten Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, dies unter dem Verweis auf die Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“, „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ bzw. Aufenthaltsrecht kraft Gemeinschaftsrecht. Diese allgemeine Feststellung wird durch die abschließenden Aufzählungen in Abs. 2 konkretisiert und auf Grundlage europarechtliche Bestimmungen um Ausnahmen zum oben angeführten Grundsatz des unbefristeten Aufenthaltsrechtes ergänzt. Auch soll mit der Anknüpfung an die Berechtigung zum dauernden Aufenthalt im Inland u.a. klargestellt werden, dass die Geldleistung nicht ins Ausland exportiert werden kann. Eben daraus ergibt sich auch die sachlich begründete Ungleichbehandlung zu dauerhaft in Österreich berechtigten Drittstaatsangehörigen.

Faktum ist und ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel in Form der „Aufenthaltsberechtigung Plus“ verfügt. In wie weit in weiterer Folge dem Beschwerdeführer nach Ablauf dieser Befristung nach allfälliger entsprechender Antragstellung ein weiterer Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz erteilt werden wird, steht zum derzeitigen Zeitpunkt nicht abschließend fest.

Ein dauernder Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers iSd § 5 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 NÖ SAG liegt demnach gegenständlich (noch) nicht vor.

Im Ergebnis hat somit die belangte Behörde deshalb, da der Beschwerdeführer nicht zu den anspruchsberechtigten Personen iSd § 5 Abs. 1 Z 3 NÖ SAG mangels dauernden Aufenthaltsrechtes gehört, den Anspruch des Beschwerdeführers verneint.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Fall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösen gewesenden Rechtsfragen ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor.

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