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LVwG-AV-814/001-2020•LVwG N LVwG-AV-814/001-2020
LVwG-AV-814/001-2020Tribunal administratif régional10 sept. 2020
Verkehrsrecht; Verfahrensrecht; Zustellung; Hinterlegung; Zustellnachweis;
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Größ als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 14. Juli 2020, Zl. ***, betreffend Zurückweisung der Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18. Mai 2020, Zl. ***, als verspätet, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Schreiben vom 29.07.2020 hat die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld die bei ihr eingebrachte Beschwerde vom 29.07.2020 gegen den Bescheid vom 14.07.2020 und den Akt, Zl. ***, dem Gericht mit dem Bemerken zur Entscheidung vorgelegt, dass von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht wird und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
In der Beschwerde vom 28.07.2020 ist, dies nach den näher ins Treffen geführten Gründen, nämlich wegen fristgerechter Vorstellungserhebung nach dem Zukommen des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18.05.2020, Zl. ***, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend gemacht.
Aufgrund der Beschwerde hat das Gericht am 27.08.2020, fortgesetzt am 08.09.2020 – in *** – eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser, dies neben der Einsichtnahme und Verlesung des zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativaktes, Beweis durch Einvernahme der Zeugen B und C erhoben. Beweis wurde auch durch die Einvernahme des Einschreiters selbst erhoben.
Tatsachenfeststellungen:
In dem auf § 57 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz 1991 gestützten Bescheid vom 18.05.2020, Zl. ***, sprach die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld gegenüber dem Einschreiter folgende Entziehung seiner Lenkberechtigung aus:
„Bescheid
1. Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B auf die Dauer von 9 Monaten somit bis einschließlich 26. Jänner 2021.
2. Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ordnet an, dass Sie sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen haben.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld ordnet die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, A und B innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit an.
Hinweise
Der Führerschein wird nur über einen schriftlichen Antrag wieder ausgefolgt. Bei Abholung des Führerscheines sind € 39,60 zu entrichten.
Sollte die Ausstellung eines neuen Führerscheines erforderlich sein, sind ein Foto, ein amtlicher Lichtbildausweis und € 49,50 mitzubringen.
Die Entziehungsdauer endet nicht vor Absolvierung der Nachschulung.
Für die Durchführung der Nachschulung stehen zurzeit die auf dem beiliegenden Merkblatt aufscheinenden Institute zur Verfügung.
Setzen Sie sich daher rechtzeitig mit einem der im Merkblatt angeführten Institute betreffend der Anmeldung zur Nachschulung in Verbindung. Die Zuteilung zum Kurstyp nimmt die Nachschulungsstelle vor.
Falls Sie die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahme (Nachschulung) unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Weiters endet die Entziehungsdauer nicht vor Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens. Setzen Sie sich daher rechtzeitig mit der Behörde zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens in Verbindung.
Die Lenkberechtigung erlischt nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten.
Rechtsgrundlagen
§ 57 Abs 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG
§ 24 Abs 1 und Abs 3 des Führerscheingesetzes (FSG)
§ 25 Abs 1 und 3 FSG
§ 29 Abs 4 FSG
§ 41a Abs 6 FSG“
In diesem Bescheid, in der Rechtsmittelfrist, ist die Frist zur Einbringung einer Vorstellung – rechtsrichtig – mit zwei Wochen nach der Zustellung dieses Bescheides angegeben.
Die Behörde ordnete nach der Zustellverfügung eine Zustellung an den Einschreiter an die Adresse ***, ***, an.
Bei dieser Adresse handelt es sich um die Melde- und Wohnadresse des Einschreiters.
Im Behördenakt liegt ein Rückschein hinsichtlich der mit der Zustellform RSb angeordneten Zustellung ein. Demnach ist ein Zustellversuch am 19.05.2020 zu entnehmen, wie, ist die Rubrik der Verständigung über die Hinterlegung durchgestrichen, ein Einlegen in die Abgabeeinrichtung vermerkt wurde. Es ist auf dem Rückschein neben der Rubrik „in Abgabeneinrichtung eingelegt“ das dort befindliche Kästchen angekreuzt. Sonst weist der Zustellnachweis eine „Beurkundung“ der Rubrik „Zusteller“ auf und findet sich dort eine Paraphe.
Auszugehen ist davon, dass in ***, ***, zwei nebeneinander befindliche Objekte bewohnt werden. Nach den Verfahrensergebnissen blieb unaufgeklärt, ob es sich bei der Adressenbezeichnung *** um eine offizielle Adresse handelt oder nicht, ging nach den Verfahrensergebnissen dazu eindeutig hervor, dass sich in ***, ***, zwei Objekte nebeneinander befinden, der Einschreiter das Objekt *** und seine Nichte C das Objekt *** bewohnt. Nach der Aussage der Zeugin C lautet ihre offizielle Adresse ***, ***. Nach der Aussage des im Gegenstand einvernommenen Zustellorganes, des Zeugen B, ist davon auszugehen, dass er sich als bei der Post eingesetzter Springer an die gegenständliche Zustellung nicht mehr zu erinnern vermochte und die Sendung an der Abgabestelle zurückgelassen hat. Auszugehen ist davon, dass zum relevanten Zeitpunkt an beiden Objekten, ***, zwei Abgabeeinrichtungen vorhanden waren, die beide nicht namentlich gekennzeichnet waren.
Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens war dem Vorbringen des Einschreiters nicht entgegenzutreten, dass er die Sendung – kurz – vor Vorstellungseinbringung am Außenbereich seines Anwesens vorgefunden hat. Nach der Aussage der Zeugin C hat sie das hier maßgebliche Behördenschriftstück in ihrer Abgabeeinrichtung vorgefunden und dasselbe, nachdem sie den Einschreiter nicht erreichen konnte, am Außenbereich vor dem Fenster des Einschreiters platziert.
Beweiswürdigung:
Zu diesen Feststellungen war nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens zu gelangen.
Der Beschwerdeführer selbst, wie auch die Zeugin C, vermochten dem Gericht anschaulich und nachvollziehbar den oben dargelegten Sachverhalt nahezubringen. Das Gericht konnte in diesem Zusammenhang keine Unstimmigkeiten nachvollziehen, waren doch nach der Aussage des Zeugen B gegenteilige Anhaltspunkte nicht zu gewinnen.
In rechtlicher Hinsicht wird festgestellt:
Infolge Vorlage der Beschwerde ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich im Gegenstand festzustellen, wie der erkennende Richter funktionell zuständig ist.
Die im Gegenstand eingebrachte Beschwerde wurde innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht, wie diese den Formalkriterien nach § 9 Abs. 1 VwGVG gerecht wird. Im Zuge des gegenständlichen Verfahrens iSv § 27 VwGVG ist der angefochtene Verwaltungsakt im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte und Gründe zu prüfen und ist ausschließlich die Frage der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung von der gerichtlichen Kognitionsbefugnis erfasst. Weitreichendere meritorische Entscheidungsbefugnis kommt dem Gericht kausal nicht zu.
Folgende Bestimmungen sind für die Entscheidung relevant:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
§ 7:
„(1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 2 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zuständigen Bundesminister zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem der zuständige Bundesminister von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat,
in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung, und
in den Fällen des Art. 132 Abs. 5 B-VG dann, wenn der Bescheid dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, in dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.“
Nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens, dies unter Zugrundelegung obiger Tatsachenfeststellungen, ist davon auszugehen, dass das Zustellorgan die behördliche Sendung, den Mandatsbescheid vom 18.05.2020, nicht iSv § 17 Abs. 1 Zustellgesetz hinterlegte. Wenn ein Zustellnachweis, wie im gegenständlichen Fall hinsichtlich der durchgeführten RSb-Zustellung, ein Beweismittel hinsichtlich einer durchgeführten Zustellung ist und einem den Formvorschriften entsprechenden Rückschein die rechtliche Qualität einer öffentlichen Urkunde zukommt, war diese Qualifikation dem Rückschein betreffend die Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld vom 18.05.2020 nicht zuzusprechen. Nach dem Zustellnachweis, wenn dieser vom Zustellorgan auch beurkundet ist, geht nicht hervor, ob die Zurücklassung der Sendung, nach dem aktuellen Zustellrecht, nicht unbedingt zulässig erfolgt ist bzw. ob wegen des Nichtantreffens des Empfängers an der Abgabestelle mit Hinterlegung vorgegangen wurde. Infolge des Umstandes, dass nach den Ergebnissen des im Gegenstand durchgeführten Beweisverfahrens das Zurücklassen der Sendung an der Abgabestelle des Einschreiters nicht nachzuvollziehen war, sondern vielmehr, dass die Sendung in der Abgabeeinrichtung des nicht vom Einschreiter bewohnten Wohnhauses in ***, ***, eingeworfen wurde, ist von einer rechtswirksamen Zustellung und damit Erlassung der angefochtenen Entscheidung durch Zukommen an den Einschreiter auszugehen.
Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Sendung wenige Tage, und zwar vier bis fünf Tage, vor Abfassung der Vorstellung bei seiner Sozialarbeiterin, von der auch die Sendung an die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld direkt per E-Mail übermittelt wurde, erhalten zu haben, war in dubio von der fristgerechten Vorstellungserhebung auszugehen und war daher aus den dargelegten Gründen die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
Der Einschreiter hat ausdrücklich auf die Verkündung der Entscheidung nach dem Schluss der Verhandlung verzichtet, wie die Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat und von der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigte, sodass wegen der Komplexität der durchzuführenden Beweiswürdigung nach § 29 Abs. 2 VwGVG die Entscheidung ausschließlich in schriftlicher Form ergehen durfte.
Zur Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.
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