LVwG N LVwG-AV-492/001-2020

LVwG-AV-492/001-2020Tribunal administratif régional9 sept. 2020

Regest

Bau- und Raumordnungsrecht; Grundabteilung; Grundabtretung; Straßenfluchtlinie;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-492/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.492.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Steger über die Beschwerde der Frau A, ***, ***, vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft B, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 02. Dezember 2019, dieser vertreten durch die C Rechtsanwalts GmbH, ***, ***, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin und des Herrn D gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 14. Oktober 2019, betreffend Auftrag einer Grundabtretung gemäß § 12 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), lediglich teilweise Folge gegeben wurde, durch Verkündung der Entscheidung im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2020

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 02.12.2019 dahingehend abgeändert, dass dessen Spruch einschließlich des vom Berufungswerber D unbekämpft gebliebenen Spruchteil insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 14.10.2019 hinsichtlich der Berufungswerber D und A ersatzlos aufgehoben.“

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens:

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 14.10.2019 (ohne GZ) wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten D gemäß § 12 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, EZ ***, KG *** aufgetragen, einen Grundstücksstreifen dieses Grundstücks in der Tiefe von 3 m von der südlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** in das öffentliche Gut der Gemeinde *** abzutreten, wobei die Kosten der grundbücherlichen Durchführung dieser Abtretungsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 von Ihnen zu tragen wäre, da gemäß § 12 Abs. 4 keine Entschädigung für die abzutretende Grundfläche gebühre.

Begründend führte dazu der Bürgermeister der Gemeinde *** zusammengefasst aus, dass den Bescheidadressaten mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 29.10.1993 die Bewilligung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Nr. ***, damals EZ ***, der KG *** erteilt worden wäre. Schon in der damaligen Niederschrift über die Bauverhandlung sei ausdrücklich festgehalten worden, dass die Baubewilligung unter anderem unter der „Auflage“ gegeben werden könne, für die Zufahrtsstraße zum Grundstück Nr. *** eine Breite von 3 m kostenlos abzutreten. Unter Hinweis darauf seien die Bescheidadressaten mit Schreiben der Gemeinde *** vom 06.09.2019 aufgefordert worden, die entsprechende Abtretung durch die Vorbereitung einer Vereinbarung gemäß § 12 Abs. 2a der NÖ Bauordnung 2014 durchzuführen. Eine solche Abtretung sei ausdrücklich abgelehnt worden, weshalb nunmehr die bescheidmäßige Vorschreibung der Abtretung erforderlich gewesen wäre. Die abzutretende Grundfläche reiche nur bis zur Mitte der mit einer Breite von 6 m geplanten Verkehrsfläche, weshalb keine Entschädigung für die abzutretende Grundfläche gebühre und der zur Grundabtretung verpflichtete Eigentümer die Kosten der grundbücherlichen Durchführung zu tragen habe.

In der durch ihre Rechtsvertreter erhobenen Berufung vom 25.10.2019 beantragten D und A die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Mit dem nunmehr hier angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 02.12.2019 (wiederum ohne GZ) wurde in teilweiser Stattgebung der Berufung der angefochtene erstinstanzliche Bescheid hinsichtlich des Berufungswerbers D im Hinblick darauf, dass dieser nicht (Mit)Eigentümer des Grundstücks Nr. *** der KG *** sei, zur Gänze aufgehoben. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin A wurde hingegen der angefochtene Bescheid lediglich dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 als Eigentümerin eben dieses Grundstücks aufgetragen werde, einen Grundstücksstreifen dieses Grundstücks in der Tiefe von 3 m von der südlichen Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. *** in das öffentliche Gut der Gemeinde *** abzutreten, wobei die Kosten der grundbücherlichen Durchführung dieser Abtretungsverpflichtung gemäß § 12 Abs. 6 NÖ Bauordnung 2014 von ihr zu tragen sei (Spruchpunkt 1.) und der Verlauf der Straßenfluchtlinie für die zwischen dem Grundstück Nr. *** und Nr. *** der KG *** erforderliche öffentliche Verkehrsfläche so festgelegt werde, dass sie jeweils 3 m nördlich und südlich von der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Nr. *** und Nr. *** parallel zu derselben verlaufe und die Breite des so entstehenden öffentlichen Weges daher

6 m betrage.

Begründend führte dazu die Berufungsbehörde betreffend die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass der Flächenwidmungsplan zum Zeitpunkt 27.10.1993 und Lichtbilder über den damaligen Zustand und die damalige Bewirtschaftungsweise der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft für die Abtretungsverpflichtung ohne Relevanz sei. Es sei lediglich die Straßenfluchtlinie Voraussetzung für die Abtretung und nicht die Widmung des Grundstücks Nr. ***, zu dem die mit dem abzutretenden Grundstücksteil zu errichtende öffentliche Straße führen solle.

Auch sei das Parteiengehör von der erstinstanzlichen Behörde ausreichend gewahrt worden, indem unter anderem die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 06.09.2019 aufgefordert worden sei, die in der Bauverhandlung vom 14.10.1993 vereinbarte Abtretung des Grundstücksteiles vorzunehmen, was dieser abgelehnt habe. Eine mündliche Verhandlung sei in derartigen Verfahren wie im gegenständlichen nicht vorgesehen. Gegenständlich sei außerdem nicht die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltende NÖ Bauordnung 1976 heranzuziehen, sondern mangels Übergangsbestimmungen die nunmehr aktuelle NÖ Bauordnung 2014.

Bereits aus der Niederschrift über die Bauverhandlung vom 14.10.1993 ergebe sich, dass die Straßenfluchtlinie im gegenständlichen Bereich so festgelegt und unter anderem von der Beschwerdeführerin auch akzeptiert worden wäre, dass für die Zufahrtsstraße zum Grundstück Nr. *** eine Breite von 3 m kostenlos abgetreten werde. Dieser Grundstückstreifen entspreche auch dem spruchgemäßen Grundstücksstreifen.

Aufgrund der damaligen Rechtslage sei auch korrekt die Abtretung als Auflage im Baubewilligungsbescheid vorgeschrieben worden. Die Beschwerdeführerin habe sich diesem Baubewilligungsbescheid unterworfen und daher den Grundstücksstreifen abzutreten. Mangels Einwilligung der Beschwerdeführerin sei diese Abtretung nunmehr bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen und im Hinblick auf die nunmehr geltende Rechtslage auch in einem die Straßenfluchtlinie bescheidmäßig festzulegen gewesen. Aus dem klaren Wortlaut des § 6 NÖ Bauordnung 1976 ergebe sich auch, dass Straßenfluchtlinie und davon abgeleitet die jeweilige Abtretungsverpflichtung den gesamten Bereich zwischen 2 Rändern von Straßen betreffen könne. Die Abtretungsverpflichtung solle daher nach dem klaren Willen des Gesetzgebers auch dazu dienen, neue Straßen zur Aufschließung von zukünftigen Siedlungsgebieten zu ermöglichen. Es sei keine Vereinbarung zustande gekommen, sodass die Abtretung bescheidmäßig aufzutragen gewesen wäre.

Eine bestimmte Frist zur Durchsetzung der Abtretungsverpflichtung sei in der NÖ Bauordnung nicht vorgesehen. Da eine Abtretungsverpflichtung der Beschwerdeführerin bislang nicht in Rechtskraft erwachsen sei, habe auch die fünfjährige Frist gemäß § 12 Abs. 9 NÖ Bauordnung 2014 noch nicht zu laufen begonnen.

2. Zum Beschwerdevorbringen:

In ihrer durch ihren Rechtsvertreter erhobenen Beschwerde vom 27.12.2019 beantragte die Beschwerdeführerin, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Berufungsbescheid ersatzlos beheben, in eventu den angefochtenen Berufungsbescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Baubehörde I. Instanz zurückweisen.

Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass die Berufungsbehörde unzureichende Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe, indem insbesondere weder in den Flächenwidmungsplan zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung Einsicht genommen worden wäre noch der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, entsprechende Lichtbilder über den damaligen Zustand und die damalige Bewirtschaftungsweise der verfahrensgegenständlichen Liegenschaften vorzulegen. Es sei auch nicht festgestellt worden, dass sämtliche verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht zwischen Straßenfluchtlinien liegen würden.

Der Beschwerdeführerin sei auch nicht die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben worden, andernfalls sie im Ergebnis berechtigte Bedenken äußern hätte können, die nicht zur Erlassung des angefochtenen Berufungsbescheides geführt hätten. Die Berufungsbehörde hätte auch eine mündliche Verhandlung durchführen müssen.

Weiters hätte die Berufungsbehörde die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung am 29.10.1993 in Geltung stehende NÖ Bauordnung 1976 heranziehen müssen. Darüber hinaus sei bei der Beurteilung auch von der Sachlage zu diesem Zeitpunkt auszugehen und zu berücksichtigen gewesen, dass zwischen den gegenständlichen Grundstücken Nr. *** und Nr. *** der KG *** keine Straßenfluchtlinie verlaufen wäre und verlaufe.

Vielmehr führe an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nur im Westen ein öffentlicher Weg vorbei und sei das im hinteren Bereich dieser Liegenschaft gelegene Grundstück Nr. *** bis vor kurzer Zeit als Grünland gewidmet gewesen und wirtschaftlich genutzt worden. Die Zufahrt auf diese dann wirtschaftlich genutzte Fläche erfolge nach Kenntnis der Beschwerdeführerin aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung über ein Privatgrundstück. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung habe es daher keine Rechtsgrundlage für eine Abtretungsverpflichtung gegeben und sei eine Aufschließung des Grundstückes im Grünland in keiner Rechtsvorschrift vorgesehen und jedenfalls unzulässig.

Insbesondere sei Grundvoraussetzung einer Abtretungsverpflichtung, dass eine Abtretung für die Straßenfluchtlinie erforderlich sei. Diese Voraussetzung liege nicht vor, zumal es zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung keine als Baugrund gewidmete Fläche gegeben habe, die an ein öffentliches Verkehrsnetz hätte angeschlossen werden können. Eine Abtretungsverpflichtung könne nur entlang von Gemeindestraßen ausgelöst werden, sohin nur hinsichtlich Flächen, die parallel zu Gemeindestraßen verlaufen würden. Die Abtretungsverpflichtung solle dazu dienen, die Errichtung von Gehsteigen und Parkplätzen durch die jeweilige Gemeinde zu ermöglichen, nicht jedoch dazu, landwirtschaftlich genutzte Flächen im Grünland an das Verkehrsnetz der Gemeinde anzuschließen. Auch eine nachträgliche Änderung des Flächenwidmungsplanes könne nicht dazu führen, eine gar nicht bestehende Abtretungsverpflichtung umzusetzen.

Es liege keine Vereinbarung im Sinne des § 12 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 vor und seien daher die vorinstanzlichen Bescheide ohne Rechtsgrundlage erlassen worden. Im Übrigen sei dann, wenn die Abtretungsverpflichtung auf die Baubewilligung gestützt werde, Verfristung gemäß § 12 Abs. 9 NÖ Bauordnung 2014 eingetreten.

Die Berufungsbehörde sei auch nicht zur Festlegung einer Straßenfluchtlinie zuständig, sondern gemäß § 12 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 die Baubehörde, welche der Bürgermeister sei. Aus diesem Grund sei der angefochtene Bescheid auch nichtig.

Nicht zuletzt werde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit und des Eigentums verletzt.

Mit dieser Beschwerde legte die Beschwerdeführerin zwei Fotos sowie Niederschriften über die am 24.05.2018 und 16.10.2019 im Verfahren zur GZ *** beim Bezirksgericht *** durchgeführten Verhandlungen vor.

3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

Mit Schriftsatz der nunmehrigen Rechtsvertreter des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** vom 30.04.2020 legte die Berufungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 07.05.2020, näher angeführte Teile des Bauaktes zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

In einem erstattete die Berufungsbehörde ein Vorbringen zur Beschwerde zusammengefasst dahingehend, dass Verfahrensmängel nicht vorliegen würden. Sämtliche relevanten Feststellungen seien getroffen worden, insbesondere sei eine bestimmte Widmung von angrenzenden Grundstücken, zu denen eine öffentliche Verkehrsfläche führe, keine Voraussetzung für eine Abtretungsverpflichtung. Bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung sei im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführerin eine öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen gewesen und sei im Rahmen der Bauverhandlung einvernehmlich festgelegt worden, dass eine entsprechende Auflage erteilt werde. Die NÖ Bauordnung 1976 stelle zwar die rechtliche Grundlage für die Abtretungsverpflichtung der Beschwerdeführerin dar, der nunmehrige bescheidmäßige Vollzug richte sich aber nach den derzeit geltenden Bestimmungen. Die NÖ Bauordnung 1976 habe zudem nicht vorgeschrieben, dass eine Abtretungsverpflichtung in einem bestimmten zeitlichen Zusammenhang zur Baubewilligung umgesetzt bzw. vollzogen werden müsse. Die Straßenfluchtlinie sei bereits im Rahmen der Bauverhandlung einvernehmlich festgelegt worden und sei lediglich infolge der nunmehr geltenden Bestimmungen auch zusätzlich eine bescheidmäßige Festlegung erforderlich. Nachdem die Beschwerdeführerin die Vereinbarung bislang nicht umgesetzt hätte, sei eben auch die bescheidmäßige Verpflichtung diesbezüglich auszusprechen gewesen. Die Frist gemäß § 12 Abs. 9 NÖ Bauordnung 2014 habe bislang noch gar nicht zu laufen begonnen. Die behauptete Nichtigkeit des angefochtenen Bescheides liege nicht vor, zumal die Berufungsbehörde Baubehörde II. Instanz sei und würde die Beschwerdeführerin auch nicht in verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt werden.

Mit Schreiben vom 02.06.2020 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom Bezirksgericht *** den in der Beschwerde angesprochenen Akt zur GZ. *** an, welcher am 16.06.2020 hg. einlangte.

Am 15.07.2020 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsvertreter und der Bürgermeister und der Vizebürgermeister der Gemeinde *** mit dem Rechtsvertreter des Gemeindevorstandes der Gemeinde *** erschienen.

Im Rahmen dieser Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin ergänzend vorgebracht, dass das im Jahr 1993 bewilligte Bauvorhaben von der Beschwerdeführerin in den Vorjahren umgesetzt worden sei, auch insbesondere die Einfriedung der Liegenschaft. Diese Einfriedung samt Einfamilienhaus und Ölzentralheizung sei im Jahr 1999 kollaudiert worden, daher befinde sich derzeit auf Teilen der abtretungsgegenständlichen Flächen die Einfriedung des Einfamilienhauses der Beschwerdeführerin, dies eben aufgrund der rechtskräftigen Bescheide, insbesondere aufgrund der rechtskräftigen Kollaudierung. Die Rechtskraft all dieser Bescheide stehe auch der jetzigen Abtretungsverpflichtung entgegen. Zum Zeitpunkt der Teilkollaudierung seien das Haus und die Einfriedung bereits errichtet gewesen, nicht allerdings die Garage. Nunmehr sei auch diese fertiggestellt. Daher seien die Einfriedung und der Bau des Einfamilienhauses in der vor Ort bestehenden Form kollaudiert und bewilligt. Aus dem Lageplan des Gutachtens seitens der ARGE Vermessung, E, vom 27. Mai 2019 ergebe sich weiters, dass für den Fall, dass 3 Meter abgetreten werden müssten, die Beschwerdeführerin Teile der bestehenden benützten Einfriedung abreißen müsste. Aus den angeblichen Auflagepunkten in der Niederschrift vom 14.10.1993 ließe sich eine Änderung der Vorgartentiefe zur Grundstücksgrenze von 12 auf 13 Metern ersehen und sei die Einhaltung einer solchen Auflage überhaupt nur möglich, wenn sich der Abstand der Einfriedung zur Grundstücksgrenze auf weniger als 3 Meter belaufe, sodass gemäß dem Vorbringen der Berufungsbehörde die erteilten Auflagen widersprüchlich und nicht umsetzbar seien.

Von der Beschwerdeführerin wurden dazu ein Gebührenbescheid vom 05.03.1999 zur Zl. ***, eine Niederschrift vom 01.03.1999 zur Zl. *** und ein Gutachten seitens der ARGE Vermessung, E, vom 27.05.2019 samt bezughabenden Lageplan (Beilagen ./A bis ./C) vorgelegt.

Vom Gemeindevorstand der Gemeinde *** wurde in dieser Verhandlung ergänzend vorgebracht, dass die Durchführung einer Teilkollaudierung im Jahr 1999 außer Streit gestellt werde. Das bewilligte Bauvorhaben sei aber nur teilweise fertiggestellt worden und hinsichtlich der Errichtung der Garage sei die Baubewilligung in der Zwischenzeit auch abgelaufen, sodass die Errichtung der Garage konsenslos erfolgt sei. Zum Vorbringen hinsichtlich der Abtretungsbreite wurde ergänzend vorgebracht, dass seitens der belangten Behörde in Entsprechung der Niederschrift vom 14. Oktober 1993 davon ausgegangen werde, dass die Abtretung der Grundstreifen von 3 Metern außerhalb der Einfriedung liege, zumindest sei dies im Rahmen der Bauverhandlung, die einen integrierenden Bestandteil des damaligen Bescheides darstelle, als Auflage so festgelegt worden. Es werde auf den Punkt 2. verwiesen, wo eben diese Abtretung von 3 Metern und die dadurch veränderte Vorgartentiefe festgehalten worden sei. Aus der Niederschrift vom 14. Oktober 1993 sei zweifelsfrei abzuleiten, dass die Errichtung der Einfriedung nur in der Form bewilligt worden sei, dass der abzutretende Grundstückstreifen von 3 Metern außerhalb der Einfriedung zu liegen komme. Eine anders durchgeführte Errichtung der Einfriedung weiche von der erteilten Baubewilligung ab und sei daher jedenfalls konsenslos. Darüber hinaus werde auf § 12 Abs. 3 der NÖ Bauordnung 2014 in der geltenden Fassung verwiesen, welcher vorsehe, dass abzutretende Grundflächen geräumt von unter anderem Bauwerken zu übergeben seien, sodass selbst die Errichtung eines Bauwerkes auf den abzutretenden Grundstücksstreifen die Berechtigung der Abtretung nicht hindere.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung des von der belangten Behörde vorgelegten Bauaktes, des hg. Aktes, und des beigeschafften Aktes *** des Bezirksgerichtes ***. Auf die Einvernahmen der Parteien bzw. ihrer Vertreter wurde allseits verzichtet, von der Berufungsbehörde allerdings der bereits in der Stellungnahme vom 30.04.2020 gestellte Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des F aufrecht gehalten.

Im Anschluss an die Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Entscheidung verkündet und die Verhandlungsschrift den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 16.07.2020 übermittelt. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 27.07.2020 beantragte der Gemeindevorstand der Gemeinde *** als belangte Behörde und demnach als Partei des Verfahrens fristgerecht eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

4. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***. Dieses Grundstück ist als Bauland gewidmet und grenzt unmittelbar nördlich an das Grundstück Nummer ***, KG ***, an. Östlich an diese beiden Grundstücke grenzt wiederum unmittelbar das Grundstück Nr. ***, KG ***, an, welches seit jeher und auch bis dato landwirtschaftlich genutzt wird und auch bis 2009 zur Gänze die Widmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ aufgewiesen hat und 2009 teilweise in Bauland umgewidmet wurde.

Eben dieses landwirtschaftlich genutzte Grundstück Nr. *** der KG *** wird seit jeher über eine im Grenzbereich der Grundstücke Nr. *** und *** der KG *** bestehende Freifläche in Form eines bis zuletzt unbefestigten Weges erreicht.

Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes *** vom 31.01.2020 zur GZ *** wurde aufgrund einer zuvor von der Beschwerdeführerin eingebrachten Klage festgestellt, dass zugunsten des Grundstücks Nr. *** der KG *** wohl seit jeher und auch Basis eines am 07.04.1971 abgeschlossenen und auch verbücherten Dienstbarkeitsbestellungsvertrages über den nördlichsten Teil des Grundstücks Nr. *** der KG *** zugefahren wird, jedoch nicht festgestellt werden kann, dass hiefür auch der südlichste Bereich des Grundstücks Nr. *** im Rahmen der erforderlichen Ersitzungsdauer in Anspruch genommen wurde; eine diesbezügliche Inanspruchnahme erfolgt erst seit Ende 2017. Da auch keine Vereinbarung einer Dienstbarkeit in diesem Sinne vorliegt, besteht demnach zugunsten des Grundstücks Nr. *** der KG *** kein Fahrrecht zu Lasten des Grundstücks der Beschwerdeführerin.

Im Flächenwidmungsplan der Gemeinde *** ist diese Freifläche nicht als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen. Lediglich unmittelbar westlich der Grundstücke Nr. *** und *** der KG *** führt eine öffentliche Verkehrsfläche vorbei.

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 29.10.1993 wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten als Bauwerber die baubehördliche Bewilligung zum Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem Grundstück Nummer ***, KG *** erteilt. Die Verhandlungsschrift über die vorangegangene Bauverhandlung vom 07.10.1993 bildete einen Bestandteil dieses Bescheides und wurde im Rahmen dieser Verhandlungsschrift als Auflage im Punkt 2. festgehalten, dass in Abänderung zum Einreichplan für die Zufahrtsstraße zum Grundstück Nr. *** eine Breite von 3 m kostenlos abgetreten wird und sich dadurch die Vorgartentiefe zur ehemaligen Grundstücksgrenze von 12 auf 13 m ändert. In weiterer Folge wurde von den Bauwerbern, so demnach auch der Beschwerdeführerin deren Wohnhaus errichtet. Eine Grundabtretung in das öffentliche Gut erfolgte seitens der Beschwerdeführerin nicht. Seitens des Bürgermeisters der Gemeinde *** wurden in weiterer Folge auch keine weiteren Schritte in diesem Zusammenhang unternommen.

Erst mit Schreiben vom 06.09.2019 trat der Bürgermeister der Gemeinde *** erstmalig an die Beschwerdeführerin und deren Ehegatten mit der Aufforderung heran, die erforderlichen Schritte zu Grundabtretung im Sinne des im Punkt 2. der Niederschrift der Bauverhandlung vom 07.10.1993 festgehaltenen Auflage zu setzen, was seitens der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde.

5. Beweiswürdigung

Im Wesentlichen sind die getroffenen Feststellungen als unstrittig zu beurteilen und ergeben sich diese auch vollinhaltlich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Bestandteile des zugrundeliegenden Bauaktes bzw. aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Zivilrechtsakt des Bezirksgerichtes ***.

Im Konkreten ergeben sich sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den Eigentumsverhältnissen, der Lage und der Widmung der angesprochenen Grundstücke aus dem offenen Grundbuch, der im Bauakt erliegenden Pläne sowie aus dem beigeschafften Akt des BG *** und sind diese eben auch unstrittig.

Unstrittig ist diesbezüglich insbesondere auch, dass es sich bei der angesprochenen Freifläche, über die ebenso unstrittig und sich auch ebenso aus dem beigeschafften Akt des Bezirksgerichtes *** ergebend, jedenfalls über das südlich an das Grundstück der Beschwerdeführerin, sohin dem Grundstück Nr. *** der KG ***, ein Fahrrecht zugunsten des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Nr. *** der KG *** infolge der einzigen Zufahrtmöglichkeit über einen bis zuletzt unbefestigten Wiesenweg besteht und es sich bei diesem Wiesenweg um keine öffentliche Verkehrsfläche auf Basis des geltenden Flächenwidmungsplanes handelt. Dass zudem auf eben dieser Freifläche auch lediglich, soweit diese auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** liegt, ein Zufahrtsrecht zugunsten des Grundstücks Nr. *** der KG *** besteht, nicht jedoch zu Lasten des Grundstücks der Beschwerdeführerin, ergibt sich aus dem Akt des BG ***, im Besonderen aus dem rechtskräftig in diesem Verfahren ergangenen Urteil vom 31.01.2020.

Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit der erteilten baubehördlichen Bewilligung an die Beschwerdeführerin und dem bisherigen Verfahrensgang im verwaltungsbehördlichen Verfahren ergeben sich aus den zu Grunde liegenden Schriftstücken. Unstrittig ist wiederum in diesem Zusammenhang, dass zwischen der Erteilung der Baubewilligung und dem Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 06.09.2019 weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens des Bürgermeisters Schritte im Zusammenhang mit einer Grundabtretung in das öffentliche Gut erfolgten.

6. Rechtslage

Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Verfahren von Relevanz:

§ 13 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976:

„(1) Aus Anlass jeder Grundabteilung im Sinne des § 10 Abs. 1 sind der Gemeinde die im Eigentum des Abteilungsbewerbers stehenden Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach den Straßenfluchtlinien zu den öffentlichen Verkehrsflächen gehören, ohne Kostenersatz sowie frei von in Geld ablösbaren Lasten abzutreten und von Bauwerken, Gehölzen und Materialien geräumt in dem im Bebauungsplan festgelegten oder ersichtlich gemachten Niveau zu übergeben. Dieselbe Verpflichtung trifft anlässlich der Ausführung eines Bauvorhabens gemäß § 92 Abs. 1 Z. 1 und 3 den Eigentümern des vom Vorhaben betroffenen Grundstückes im Bauland.“

§ 6 NÖ Bauordnung 1976:

„(1) unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 sowie der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sind die Verkehrserschließungregeln, insbesondere die Straßenfluchtlinie und die vorderen Baufluchtlinien festzulegen.“

§ 92 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1976:

„(1) Nachstehende Vorhaben bedürfen der Bewilligung der Baubehörde:

1. Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden;

(…)“

§ 12 NÖ Bauordnung 2014:

„(1) Die Eigentümer sind verpflichtet, sämtliche Grundflächen des von den Vorhaben nach Z 1 und 2 betroffenen Grundstücks, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Hauptgebäude oder -teil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten, wenn im Bauland

1. eine Anzeige für die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen (§ 15 Abs. 1 Z 1 lit. b) nicht untersagt wird oder

2. eine Bewilligung

a) für die Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 10 und V. Abschnitt des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung) oder

b) für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes, ausgenommen Gebäude im Sinn des § 18 Abs. 1a Z 1, Gebäude vorübergehenden Bestandes und Gebäude für öffentliche Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit einer bebauten Fläche bis zu 25 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m, oder

c) für die Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge oder

d) für die Herstellung einer baulichen Anlage, die als Einfriedung innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet ist,

erteilt wird.

Die Verpflichtung zur Grundabtretung umfasst auch jene Grundstücke und Grundstücksteile, die dem Baugrundstück vorgelagert sind und demselben Grundeigentümer gehören.

Wenn das Grundstück nur zum Teil als Bauland gewidmet ist, hat die Grundabtretung – unabhängig von der Abtretungsverpflichtung entlang des Baulandes – entlang der als Grünland oder private Verkehrsfläche gewidmeten Bereiche nur für jene öffentliche Verkehrsfläche zu erfolgen, von der aus das Baugrundstück erschlossen (Zufahrt, Anschlussleitungen, Kanal, etc.) wird.

(2) Die Baubehörde hat dem Eigentümer des Grundstücks die Grundabtretung mit Bescheid aufzutragen. In diesem Bescheid ist auch der Verlauf der Straßenfluchtlinie und bei neuen Verkehrsflächen auch deren Niveau zu bestimmen, wenn eine Anzeige nach Abs. 1 Z 1 erfolgt ist und durch einen Bebauungsplan oder eine Verordnung des Gemeinderates nach § 67 Abs. 4 keine Straßenfluchtlinie festgelegt ist.

(2a) Die Abtretung an die Gemeinde darf auch durch eine Vereinbarung zwischen dem Grundeigentümer oder der Mehrheit nach Anteilen beim Miteigentum und der Gemeinde erfolgen. Die Vereinbarung hat jedenfalls zu enthalten:

-die genaue Bezeichnung und Beschreibung der abzutretenden Grundfläche hinsichtlich ihrer Lage und ihres Ausmaßes

-den Abtretungszeitpunkt und

-die Bestimmung des Verlaufes der Straßenfluchtlinie und deren Niveau im Falle einer Anzeige nach Abs. 1 Z 1, wenn keine durch einen Bebauungsplan festgelegte Straßenfluchtlinie vorhanden ist.

Die Vereinbarung darf weiters enthalten:

-ob eine Entschädigung im Sinn des Abs. 5 für die abzutretende Grundfläche gebührt und in welchem Ausmaß,

-die unentgeltliche Nutzung der abgetretenen Grundfläche durch den Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes, solange diese noch nicht zum Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsfläche benötigt wird.

Kommt eine Vereinbarung über die verpflichtenden Inhalte spätestens innerhalb von 6 Monaten nicht zustande, gilt Abs. 2.

(3) Die grundbücherliche Durchführung ist von dem zur Grundabtretung verpflichteten Eigentümer zu veranlassen. Die Grundflächen sind frei von in Geld ablösbaren Lasten und geräumt von Bauwerken, Gehölzen und Materialien zu übergeben. Solange die abgetretene Grundfläche noch nicht zum Ausbau oder zur Verbreiterung der Verkehrsfläche benötigt wird, darf der Eigentümer des angrenzenden Bauplatzes ihre unentgeltliche Nutzung beanspruchen. Hierüber ist mit der Gemeinde eine Vereinbarung zu schließen. Die Räumung der Grundfläche darf während dieses Zeitraumes aufgeschoben werden.

(4) Keine Entschädigung für die abzutretende Grundfläche gebührt bis zur Mitte der Verkehrsfläche, höchstens aber bis zu einer Breite von 7 m.

Dies gilt auch, wenn an zwei oder mehreren Seiten eines Grundstücks Grundflächen abzutreten sind.

(5) Eine Entschädigung gebührt für jene Grundfläche, die

  • über das im Abs. 4 angeführte Ausmaß oder,

  • wenn eine Straßenfluchtlinie neu festgelegt und zuvor schon im vollen, damals gesetzmäßigen Ausmaß für dieselbe Verkehrsfläche abgetreten wurde, nunmehr zusätzlich

abzutreten ist.

Die Entschädigung ist aufgrund des Verkehrswertes des Grundstücks zu bemessen.

Der Anspruch darauf entsteht im Fall des Abs. 2 mit der Rechtskraft der Entscheidung, mit dem die Grundabtretung aufgetragen wurde, oder im Fall des Abs. 2a mit dem Abschluss einer Vereinbarung über die Grundabtretung.

(6) Ist für die Grundabtretung keine Entschädigung zu leisten, hat der zur Grundabtretung verpflichtete Eigentümer die Kosten der grundbücherlichen Durchführung zu tragen. Die Gemeinde hat diese Kosten im Fall einer Entschädigung zur Gänze, im Fall einer teilweisen Entschädigung anteilsmäßig zu ersetzen.

(7) Die Verpflichtung zur Straßengrundabtretung darf auch dann vollstreckt werden, wenn über einen Antrag auf Festsetzung der Entschädigung nach § 8 noch nicht entschieden wurde.

(8) Wenn die Widmung einer Grundfläche, die auf Grund der vorstehenden oder entsprechender früheren Bestimmungen unentgeltlich abgetreten werden musste, als öffentliche Verkehrsfläche aufgehoben wird, dann ist diese Grundfläche dem Eigentümer des angrenzenden Grundstückes zur unentgeltlichen Übernahme in sein Eigentum anzubieten. Im Falle einer Grundabtretung gegen Entgelt ist das seinerzeit geleistete Entgelt valorisiert auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes der Bundesanstalt „Statistik Österreich” zum Zeitpunkt der Leistung zurückzuerstatten.

(9) Die Gemeinde hat die abzutretende Fläche innerhalb von fünf Jahren ab Rechtskraft der Abtretungsverpflichtung in das öffentlichen Gut zu übernehmen, andernfalls die Abtretungsverpflichtung außer Kraft tritt. Diese Frist ist gewahrt, wenn die Gemeinde innerhalb dieser Frist entsprechende Maßnahmen zur Durchsetzung der Abtretungsverpflichtung veranlasst hat. Für vor dem 1. Februar 2015 mit Bescheid aufgetragene Grundabtretungen beginnt diese Frist mit 1. Februar 2015.“

§ 4 Z 26 und 29 NÖ Bauordnung 2014:

„Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

(…)

26. öffentliche Verkehrsfläche: eine im Flächenwidmungsplan gewidmete Verkehrsfläche der Gemeinde für den fließenden oder ruhenden Verkehr, deren konkrete Abgrenzung – selbst bei einer digitalen Darstellung des Flächenwidmungsplans – erst durch Straßenfluchtlinien (Z 29) im genauen Verlauf festgelegt wird;

(…)

29. Straßenfluchtlinie: die Grenze zwischen öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde und anderen Grundflächen, die in einem Bebauungsplan oder in einer Entscheidung nach § 12 Abs. 2 und 2a festgelegt ist;

(…)“

7. Erwägungen:

Das Landesverwaltungsrichter Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

Im Grundsätzlichen ist zunächst voranzustellen, dass - wie sich aus dem festgestellten Sachverhaltes ergebend - die rechtskräftige Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Neuerrichtung eines Wohnhauses an die Beschwerdeführerin und deren Ehegatten mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde *** vom 29.10.1993 erfolgte, somit zu einem Zeitpunkt, als die NÖ Bauordnung 1976 in Geltung stand. Die Frage, ob durch diese Erteilung der baubehördlichen Bewilligung bzw. durch die sodann auch tatsächlich erfolgte Neuerrichtung eines Wohnhauses die Voraussetzungen einer Abtretung einer Grundstücksfläche in das öffentliche Gut vorliegen, ist auf Basis der NÖ Bauordnung 1976 zu beurteilen.

Richtig ist jedoch auch, dass die NÖ Bauordnung 2014, welche seit 01.02.2015 in Geltung steht, keine Übergangsregelungen für Fälle wie diese vorsieht. Zumal die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt anzuwenden ist, ist entsprechend des ergänzenden Vorbringens der Berufungsbehörde für die Abwicklung einer allfälligen sich daraus ergebenden Abtretungsverpflichtung nunmehr die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden.

Anzumerken ist jedoch auch, dass die Fragen der Verpflichtungsbegründung einer derartigen Grundabtretung, soweit sie für das gegenständliche Verfahren von Relevanz sind, in der NÖ Bauordnung 2014 ohnehin analog zur NÖ Bauordnung 1976 geregelt sind.

Sowohl nach § 13 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976 als auch nach § 12 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 ist zunächst eine der Voraussetzungen einer Grundabtretung in das öffentliche Gut, dass der Eigentümer der betreffenden Grundfläche, welche im Bauland liegt, einen Neubau nach Erteilung der baubehördlichen Bewilligung errichtet. Diese Voraussetzung ist auf Basis des festgestellten Sachverhaltes – und auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten – gegeben.

Gemäß § 13 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1976 sind die Grundstücke oder Grundstücksteile, die nach den Straßenfluchtlinien zu den öffentlichen Verkehrsflächen gehören, zu übergeben. Gemäß § 12 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014 sind sämtliche Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen, in das öffentliche Gut abzutreten. Straßenfluchtlinien sind gemäß § 30 Abs. 1 NÖ ROG 2014 grundsätzlich in einem Bebauungsplan festzulegen oder eben gemäß § 12 Abs. 2 NÖ BO 2014 bescheidmäßig festzulegen. Für den Ausspruch einer Grundabtretung stellt jedenfalls das Vorliegen einer Straßenfluchtlinie eine Tatbestandsvoraussetzung dar (VwGH 30.04.2013, 2010/05/0049).

Gemäß der Legaldefinition des § 4 Z 29 NÖ BO 2014 ist eine Straßenfluchtlinie die Grenze zwischen öffentlichen Verkehrsflächen der Gemeinde und anderen Grundflächen. Die öffentliche Verkehrsfläche ist gemäß der Legaldefinition des § 4 Z 26 NÖ BO 2014 definiert als eine im Flächenwidmungsplan gewidmete Verkehrsfläche der Gemeinde für den fließenden oder ruhenden Verkehr.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu, dass der verfahrensgegenständliche Bereich im Flächenwidmungsplan nicht als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist, sondern vielmehr Teil von Privatgrundstücken ist, worüber lediglich zugunsten des im östlichen Bereich angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstückes ein – lediglich über das Grundstück Nr. *** der KG *** führendes – Fahrrecht besteht. Tatsächlich führt nur westlich unter anderem des Grundstückes der Beschwerdeführerin eine öffentliche Verkehrsfläche vorbei.

Wie auch aus dem Vorbringen der Berufungsbehörde ersichtlich ist, ist es offenbar lediglich die Intention der Gemeinde, unter anderem diese angesprochene landschaftliche Fläche über unter anderem die verfahrensgegenständliche Grundfläche der Beschwerdeführerin anzuschließen, dies auch mit dem offensichtlichen Hintergrund, dass dieses Grundstück im Jahre 2009 teilweise in Bauland umgewidmet wurde. Dieses Ziel ist jedoch nicht über eine Abtretung nach § 12 NÖ BO 2014 zu erreichen. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen im Recht, dass gegenständlich eben keine Straßenfluchtlinie im Sinne des § 4 Z 29 iVm § 12 Abs. 1 NÖ BO 2014 auf Basis des festgestellten Sachverhaltes vorliegt.

Eine Grundabtretung im Sinne des § 12 Abs. 1 NÖ BO 2014 erfolgt entweder mit Bescheid (Abs. 2) oder mit Vereinbarung (Absatz 2a). Eine Vereinbarung verlangt diesbezüglich eine genaue Bezeichnung der abzutretenden Fläche, den Abtretungszeitpunkt und der genaue Verlauf der Straßenfluchtlinie. Auf Basis des festgestellten Sachverhaltes und auch auf Basis des eigenen Vorbringens der Berufungsbehörde könnte gegenständlich eine Vereinbarung nur in der im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens aufgenommen Niederschrift vom 14.10.1993 gesehen werden. Abgesehen davon, dass aus dieser Niederschrift weder eine genaue Bezeichnung der abzutretenden Fläche noch der Abtretungszeitpunkt noch der genaue Verlauf der Straßenfluchtlinie ersichtlich sind, ist dieser Niederschrift auch nur zu entnehmen dass seitens der Baubehörde dieser angesprochene Punkt 2. eben auch lediglich als Auflage unter anderen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Erteilung der baubehördlichen Bewilligung vorgeschrieben wurde und eben dies von der Beschwerdeführerin auch infolge der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides akzeptiert wurde. Die stellt jedoch keine „Vereinbarung“ dar, wie im Übrigen auch seitens des BG *** im Zusammenhang mit den von ihm zu beurteilenden Rechtsfragen so ausgeführt wurde.

Doch selbst wenn bereits dieser Auflagenpunkt als Vereinbarung nach § 12 Abs. 2a NÖ BO 2014 gesehen werden würde, demnach durch diese Vereinbarung die Abtretungsverpflichtung der Beschwerdeführerin begründet worden wäre, wäre tatsächlich gemäß Abs. 9 leg.cit. von einer Verfristung auszugehen und demnach auch auf dieser Basis für die belangte Behörde nichts gewonnen.

Soweit sich die Baubehörde auf eine bescheidmäßige Vorschreibung beruft, ist festzuhalten, dass in diesem Bescheid nicht nur der Verlauf der Straßenfluchtlinie und deren Niveau zu bestimmen ist, sondern auch eine Anzeige nach Abs. 1 Z 1 leg.cit. vorliegen müsste, was gegenständlich auf Basis des festgestellten Sachverhaltes ebenso nicht der Fall ist. Ein Bebauungsplan liegt ebenso unstrittig nicht vor. Der Baubewilligungsbescheid vom 29.10.1993 entspricht nun diesen Anforderungen keinesfalls, zumal keinesfalls eine ausreichende Präzisierung in diesem Sinne vorliegt. Im Übrigen würde sich auch hier das Problem der Verfristung nach Abs. 9 leg.cit. stellen.

Soweit sich die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf stützt, dass erst durch den hier erstinstanzlichen Bescheid eine Abtretungsverpflichtung für die Beschwerdeführerin geschaffen wird, ist dem entgegenzuhalten, dass diesbezüglich das Vorbringen der belangten Behörde widersprüchlich ist, zumal dann diesbezüglich dem Baubewilligungsbescheid und im speziellen dessen hier verfahrensgegenständlichen Auflagenpunkt 2. keine verbindliche Wirkung, im konkreten eben keine Verpflichtung der Beschwerdeführerin, zukäme.

Im Ergebnis liegen sohin die Voraussetzungen einer Abtretung nach § 12 NÖ BO 2014 (bzw. § 13 NÖ Bauordnung 1976) nicht vor, aufgrund dessen spruchgemäß der angefochtene Berufungsbescheid dahingehend abzuändern war, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters der Gemeine *** ersatzlos zu beheben war.

Dem noch offenen Beweisantrag der Berufungsbehörde auf Einvernahme des im Jahre 1993 tätigen Bürgermeisters der Gemeinde *** F als Zeugen war nicht mehr nachzukommen, zumal auch nach dem Vorbringen der Berufungsbehörde nicht vom Zustandekommen einer Vereinbarung im Sinne des § 13 der NÖ Bauordnung 1976 bzw. des § 12 der NÖ Bauordnung 2014 auszugehen ist; selbst wenn man eine derartige Vereinbarung aber trotz allem annehmen wolle, wäre eben wegen Verfristung der daraus abgeleiteten Abtretungsverpflichtung eben diese außer Kraft getreten. Einer Einvernahme des von der Berufungsbehörde beantragten Zeugen war somit aus diesen rechtlichen Gründen nicht mehr nachzukommen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es wird dazu insbesondere auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur bzw. auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut verwiesen und stellt die gegenständliche Entscheidung auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dar (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033).

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.