LVwG N LVwG-AV-234/001-2020

LVwG-AV-234/001-2020Tribunal administratif régional31 août 2020

Regest

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Rot-Weiß-Rot-Karte-plus; Assoziierungsabkommen EWG/Türkei; Stillhalteklausel; Wohnrechtsvereinbarung; ortsübliche Unterkunft; Einkünfte;

Texte intégral

Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwG-AV-234/001-2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.234.001.2020

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der A, geb. ***, StA. TÜRKEI, vertreten durch B, ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. Jänner 2020, ***, womit der am 8. Jänner 2019 gestellte Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) stattgegeben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am 8. Jänner 2019 hat A, geb. ***, StA. TÜRKEI, bei der Österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt, welcher am 14. Jänner 2019 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt ist.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 15. Jänner 2020, ***, wurde dieser Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2, § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass die Antragstellerin den Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten B, geb. ***, StA. Türkei, beabsichtige.

Der beabsichtigte Wohnsitz sei in ***, ***. Diesbezüglich sei eine Wohnrechtsvereinbarung am 15.12.2018 zwischen C als Unterkunftgeber und B als Unterkunftnehmer abgeschlossen worden, wonach der Unterkunftgeber dem Unterkunftnehmer ein „Wohnrecht an der Adresse ***, *** für die Dauer vom 01.01.2019 bis für immer einräumt.“ Dass die Antragstellerin ebenfalls für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet einen Rechtsanspruch auf Unterkunft an diese Adresse habe, sei aus der vorliegenden Wohnrechtsvereinbarung jedoch nicht ersichtlich.

An dieser Adresse seien außer ihrem Ehegatten zudem noch sechs weitere Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dem im Verfahren vorgelegten Deckblatt eines „Einreichplan Bauvorhaben; Vergrößerung der bestehenden Wohnung und Trennung in 2 Wohneinheiten, Einbau von 2 weiteren Wohnungen, Errichtung einer Außenstiege, thermische Sanierung des Wohnhauses. Erneuerung der Dachdeckung“ sei nicht zu entnehmen, welche Räumlichkeiten im gegenständlichen Gebäude ihr und ihrem Ehegatten tatsächlich zur Verfügung stünden. Ebenso liege der Behörde kein Nachweis vor, dass das Bauvorhaben bereits abgeschlossen und dies auch der Behörde angezeigt worden sei.

Außerdem habe die Stadtgemeinde *** mitgeteilt, dass das gegenständliche Objekt derzeit schon von sieben Personen genutzt werde. Für die Nutzung wäre die Fertigstellung des mit Bescheid vom 19.6.2016 bewilligten Bauvorhabens, Vergrößerung der best. Wohnung, Voraussetzung. Die Anmeldung könne erst dann zur Kenntnis genommen werden. Die gegenständliche Unterkunft sei daher nicht ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG.

Mangels Vorliegens ausreichender und tragfähiger Nachweise könne die Behörde somit nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass im Fall einer Niederlassung im Bundesgebiet ihr und ihrem Ehegatten tatsächlich an der Adresse ***, *** eine Unterkunft zur Verfügung stehe, für welche ein Rechtsanspruch vorliege und welche auch als ortsüblich für eine Familie anzusehen sei.

Der für den beantragten Aufenthaltstitel erforderliche Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft sei somit nicht erbracht worden.

Im Hinblick auf die Beurteilung der Erteilungsvoraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG wurde ausgeführt, dass A im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sein würde. Im Verfahren seien Lohn/Gehaltsabrechnungen für die Monate Mai 2018 und Juni 2018 sowie für den Zeitraum von September 2018 bis November 2018, alle ausgestellt von „D GmbH“ vorgelegt worden seien. Trotz nachweislicher Aufforderung mittels Verbesserungsauftrag vom 14.11.2019 seien jedoch die diesbezüglich geforderten Nachweise, nämlich ein Dienstvertrag bzw. aktueller Dienstzettel, nicht vorgelegt worden, ebenso nicht der KSV 1870 Infopass für Behörden.

Der Behörde liege somit keinerlei vertragliche Vereinbarung bezüglich die Art, den Umfang sowie die Dauer der derzeit vom Ehemann der Antragstellerin ausgeübten Beschäftigung als Arbeiter bei der Firma D GmbH vor. Den vorliegenden Lohn/Gehaltsabrechnungen sei zu entnehmen, dass ein nicht unerheblicher Teil der ausgewiesenen Einkünfte aus Zulagen, Zuschüssen und Überstunden bestehe.

Mangels Vorliegen der diesem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarung entziehe es sich der Beurteilung durch die Behörde, ob zukünftig für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet der Familienerhalter B auch weiterhin ausreichende dem ASVG-Richtsatz entsprechende Einkünfte erzielen werde können. Die erforderliche Beurteilung bezüglich eines ausreichenden gesicherten Lebensunterhalts für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet könne somit nicht vollständig durchgeführt werden.

Bezüglich § 11 Abs. 3 NAG wurde ausgeführt, dass der Ehegatte der Antragstellerin in Österreich geboren und mit seiner Familie im Bundesgebiet niedergelassen und aufhältig sei. Die Antragstellerin habe mit ihm am 5.8.2016 in ihrem Heimatland die Ehe geschlossen.

Den der Behörde vorliegenden Unterlagen sei nicht zu entnehmen, dass sie bereits ein länger andauerndes gemeinsames Familienleben mit ihrem Ehegatten geführt habe, dies sei auch nicht behauptet worden. Sie habe in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt und habe ihr Leben im Heimatland verbracht, sodass wohl davon ausgegangen werden könne, dass sie in ihrem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Ebenso hätten keine nennenswerten Bestrebungen ihrerseits weder zur besonderen Integration, noch zur Mitwirkung am Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels festgestellt werden können, welche bei Vorliegen eines tatsächlichen Niederlassungswillens in ihrem Interesse liegen müssten.

Es würden zwar im Antrag familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vorgebracht, dass tatsächliche Bestehen eines Familienlebens aber nicht. Für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 Z. 1 bis 6 NAG müsste dies aber zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich geboten sein. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden.

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass der Ehegatte in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG.

Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten von A, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs bzw. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehe einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zu. Art. 8 EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhalte Art. 8 EMRK nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Weiters bestehe nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen.

Dagegen hat A, vertreten durch B, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und auf die der Beschwerde angeschlossenen Unterlagen verwiesen. Sinngemäß wurde damit die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels beantragt. Der Beschwerde waren der KSV 1870 Infopass für Behörden vom 3. Februar 2020 sowie Entgeltabrechnungen für die Monate August September und Dezember 2019 betreffend C und für September 2019 betreffend E angeschlossen.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2020 hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 26. Juni 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesung des Aktes der Landeshauptfrau von Niederösterreich zur Zahl *** und des Aktes des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-234-2020 sowie durch Einvernahme des Ehemanns der Beschwerdeführerin und des Zeugen C.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde ein aktueller Strafregisterauszug der Republik Türkei betreffend die Beschwerdeführerin in beglaubigter Übersetzung vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen:

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

Die nunmehrige Beschwerdeführerin A, geb. ***, StA. TÜRKEI ist seit 5.8.2016 mit B, geb. ***, StA. TÜRKEI, verheiratet, die Ehe wurde in der Türkei geschlossen.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist in der Türkei bei einer Firma für Installationszubehör beschäftigt. Sie beabsichtigt, in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen.

Im Strafregister der Republik Türkei scheint gegen die Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf.

Ihr Reisepass ist bis 8. Februar 2027 gültig. Ein Quotenplatz wurde am 1.2.2019 aus dem Quotenkontingent 2019 zugeteilt.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ in Österreich aufhältig. Er ist wohnhaft in ***, ***. Dabei handelt es sich um ein Haus im Alleineigentum des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin, C. Dieses Haus besteht aus einem Erdgeschoß und einem Obergeschoß, wobei in der Wohnung im Erdgeschoß eine Schwester des Ehemanns der Beschwerdeführerin, F, mit ihrem Ehemann G sowie dem gemeinsamen Kind wohnt. Diese Wohnung im Erdgeschoß besteht aus einer Essküche, einem Wohnzimmer, einem Zimmer, einem Bad/WC, einer Speisekammer und einem Vorraum. Über ein Stiegenhaus gelangt man in das Obergeschoß, das derzeit von C und seiner Ehefrau E sowie den beiden Kindern H, geb. ***, und I, geb. ***, sowie dem Ehemann der Beschwerdeführerin B bewohnt wird. Die Wohnung im Obergeschoß besteht aus einer Essküche im Ausmaß von 13,66 m2, einem Wohnzimmer im Ausmaß von 20,28 m2, einem Zimmer im Ausmaß von 12,88 m2, einem Zimmer im Ausmaß von 13,59 m2, einem Bad/WC und einem Vorraum. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19.6.2016 wurde folgendes Bauvorhaben bewilligt: Vergrößerung der bestehenden Wohnung und Trennung in zwei Wohneinheiten, Einbau von zwei weiteren Wohnungen, Errichtung einer Außenstiege, thermische Sanierung des Wohnhauses. Erneuerung der Dachdeckung. Dieses Bauvorhaben ist noch nicht fertiggestellt. Bisher wurde lediglich im Obergeschoss im Bereich des an die bestehende Wohnung anschließenden Dachbodens zusätzlicher Wohnraum in Form zweier Zimmer durch Aufstellen von Zwischenwänden geschaffen. Ein Zimmer ist 14,31 m² groß, es wird vom Hauseigentümer und dessen Ehefrau bewohnt, das weitere Zimmer ist 13,09 m² groß, es wird vom Ehemann der Beschwerdeführerin bewohnt und ist ebenfalls für die Beschwerdeführerin vorgesehen. I schläft ebenso wie ihr Bruder in einem eigenen Zimmer, sodass für die gemeinsame Nutzung der übrigen Familienmitglieder im Obergeschoss ein Wohnzimmer im Ausmaß von 20,28 m², die Essküche, das Bad/WC sowie der Vorraum vorgesehen sind.

Im Übrigen wurde das bewilligte Bauvorhaben bis auf die Erneuerung der Fassade und den Ausbau der beiden Zimmer im Obergeschoss noch nicht in Angriff genommen, sodass die geplanten zwei Wohneinheiten, eine im Obergeschoss bzw. eine im Untergeschoss, ebenso noch nicht fertig gestellt sind, wie die Außenstiege. Auch das Dach wurde nicht neu gedeckt, dieser Teil des bewilligten Bauvorhabens wird voraussichtlich nicht in Angriff genommen werden, da die bestehende Dachdeckung noch in Ordnung ist. Sobald die Familie ausreichend Geld angespart hat, ist geplant, die zweite Wohneinheit im Obergeschoss, welche aus Essküche, Wohnzimmer, einem weiteren Zimmer, einem Schlafzimmer, einem Bad und WC besteht, fertig zu stellen, eine Fertigstellungsanzeige wurde noch nicht erstattet. Diese Wohnung wird dann durch eine Außenstiege separat betretbar sein und ist für die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann vorgesehen.

Am 15.12.2018 wurde eine unbefristete Wohnrechtsvereinbarung zwischen C und B betreffend ein Wohnrecht in ***, *** abgeschlossen, welches B ein unentgeltliches Wohnrecht einräumt, das nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum letzten des Monats gerichtlich aufgekündigt werden kann. Diese Wohnrechtvereinbarung erstreckt sich auch auf die Beschwerdeführerin. Bei der beabsichtigten Unterkunft für die Beschwerdeführerin handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat in Österreich keine Schulden oder Kreditverbindlichkeiten.

Seit 1. September 2015 ist B als Elektrotechniker mit dem Spezialmodul Gebäudeleittechnik bei der Firma D GmbH beschäftigt. Sein Bruttogehalt beträgt monatlich Euro 2.260,31 zuzüglich diverser Zulagen wie Montagezulage, Entfernungszulage bzw. Wegzeit. Derzeit befindet sich der Ehemann der Beschwerdeführerin wegen der aktuellen Krise aufgrund des neuartigen Coronavirus in Kurzarbeit, im Mai 2020 wurden ihm deshalb Euro 209,79 aufgrund der Kurzarbeit abgezogen. Zurzeit ist er auf einer Baustelle in *** beschäftigt und nächtigt gemeinsam mit seinen Kollegen in einem Hotel in Deutschland. Auf welchen Baustellen er in den nächsten zwölf Monaten eingesetzt sein wird, ist nicht vorhersehbar, es ist auch möglich, dass er in unmittelbarer Nähe arbeitet, sodass Entfernungszulage bzw. Wegzeit entfallen können. Unter Berücksichtigung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration beläuft sich sein monatlicher Nettolohn bei Vollzeitbeschäftigung gemäß dem Brutto-Netto-Rechner des BMF auf Euro 1.946,84 zuzüglich allfälliger Zulagen.

Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, ist nicht erkennbar.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den unbedenklichen Verwaltungsakt sowie auf dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin am 5. August 2016 B in der Türkei geheiratet hat, ist durch die im Akt der Verwaltungsbehörde inneliegende Heiratsurkunde belegt. Aus der im Verwaltungsakt inneliegenden Erklärung geht hervor, dass sie beabsichtigt, in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Da die nunmehrige Beschwerdeführerin der Aussage ihres Ehemanns in der mündlichen Verhandlung zufolge bereits in der Türkei berufstätig ist, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher davon aus, dass sie tatsächlich auch in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte.

Im Akt befinden sich weiters Kopien ihres Reisepasses sowie der Aufenthaltstitelkarte des Ehemannes und die Wohnrechtvereinbarung zwischen C und dem Ehemann der Beschwerdeführerin. Dass diese Wohnrechtsvereinbarung auch die Beschwerdeführerin umfasst, hat der Hauseigentümer C in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt. Im Akt befindet sich weiters ein Auszug aus dem Grundbuch zur Einlagezahl ***, womit erwiesen ist, dass C Alleineigentümer des Hauses in ***, *** ist.

Bereits im Verfahren wurden Lohn/Gehaltsabrechnungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der Firma D GmbH vorgelegt, die durch die Vorlage von aktuellen Lohn/Gehaltsabrechnungen in der mündlichen Verhandlung ergänzt wurden (Beilage ./ 1). Demnach hat sein Bruttomonatslohn zuletzt Euro 2.260,31 betragen (Lohn/Gehaltsabrechnung für März, April und Mai 2020). Aus der Lohn/Gehaltsabrechnung für die Monate März, April und Mai 2020 ergibt sich auch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin derzeit in Kurzarbeit beschäftigt ist. Zwar weisen diese Lohn/Gehaltsabrechnungen Zulagen wie Entfernungszulage, Montagezulage, Wegzeit auf, jedoch hat der Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er nicht gesichert davon ausgehen könne, dass er auch in den kommenden zwölf Monaten diese Zulagen bekommen werde, da immer ungewiss sei, auf welcher Baustelle er eingesetzt werde. Derzeit sei er auf einer Baustelle in *** beschäftigt und nächtige gemeinsam mit seinen Kollegen in einem Hotel in Deutschland.

Dass die Beschwerdeführerin in Österreich verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, geht aus dem Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 4. Dezember 2019 im vorgelegten Verwaltungsakt hervor, womit bestätigt wird, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen. Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit wurde im Verfahren durch die Vorlage eines aktuellen Strafregisterauszugs der Republik Türkei vom 26.6.2020 in beglaubigter Übersetzung dargetan.

Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin keine Schulden oder Kreditverbindlichkeiten hat, geht aus der Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom 3. Februar 2020 im Akt der Verwaltungsbehörde hervor.

Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde wurde eine Wohnrechtsvereinbarung zwischen dem Hauseigentümer und seinem Sohn vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat der Hauseigentümer dazu erklärt, dass diese Wohnrechtsvereinbarung „selbstverständlich“ sich auch auf seine Schwiegertochter beziehe. Im Hinblick darauf, dass er glaubhaft angegeben hat, dass sie für ihn wie ein Kind sei, seit sie mit seinem Sohn verheiratet sei, ist dies auch nachvollziehbar.

Im Verfahren vor der belangten Behörde wurde die Stadtgemeinde *** um Mitteilung ersucht, ob es sich bei der gegenständlichen Wohnung um eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG handle. Die Stadtgemeinde *** hat daraufhin mit Schreiben vom 19.11.2019 folgendes mitgeteilt: „Das bestehende Objekt weist 2 Zimmer u. 2 Wohnräume auf. Für die Nutzung der derzeit schon 7 Personen wäre die Fertigstellung des mit Bescheid vom 19.6.2016 bewilligten Bauvorhabens: „Vergrößerung der best. Wohnung“ Voraussetzung. Die Anmeldung kann daher erst dann zur Kenntnis genommen werden. Die Stadtgemeinde *** kam daher zum Schluss, dass die gegenständliche Unterkunft in ***, *** nicht ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG sei.

In der mündlichen Verhandlung haben der Hauseigentümer und der Ehemann der Beschwerdeführerin übereinstimmend angegeben, dass das bewilligte Bauvorhaben aus finanziellen Gründen noch nicht fertiggestellt sei und daher die Fertigstellung noch nicht angezeigt worden sei. Es sei lediglich im Obergeschoss ein Teil des Dachbodens insofern ausgebaut worden, als Zwischenwände aufgestellt worden seien und dadurch zwei Zimmer geschaffen worden seien. Die beabsichtigte Erweiterung durch den Einbau von zwei weiteren Wohnungen sei noch nicht in Angriff genommen worden, wobei eine dieser beabsichtigten Wohnungen später der Beschwerdeführerin und deren Ehemann zur Verfügung stehen solle. Auch die Errichtung einer Außenstiege sei noch nicht in Angriff genommen worden. Die Feststellungen zu den Wohnmöglichkeiten im Erdgeschoss bzw. im Obergeschoss sowie zu den für die einzelnen Bewohner vorgesehenen Zimmern beruhen auf den ebenfalls übereinstimmenden Aussagen des Hauseigentümers sowie des Ehemanns der Beschwerdeführerin bzw. auf der Einsichtnahme in den Bauplan, welcher in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde. Daraus geht hervor, dass es sich beim gegenständlichen Haus um ein bereits bestehendes bzw. baubehördlich bewilligtes Haus handelt, welches unter anderem im Inneren umgestaltet werden soll. Der Hauseigentümer hat weiters dargelegt, dass die geplante Dachsanierung nicht in Angriff genommen werde, da das bestehende Dach noch in gutem Zustand sei. Aufgrund der Einsichtnahme in den Bauplan, in dem die derzeit bereits bestehenden Wohnräume festgehalten sind, an denen keine Änderung vorgenommen wird, ergibt sich in Zusammenhalt mit den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen, dass in der Wohnung im Erdgeschoss ein Wohnraum sowie ein Schlafzimmer zur Verfügung stehen bzw. im Obergeschoss nach Ausbau eines Teils des Dachbodens durch Aufstellen von Zwischenwänden ein Wohnzimmer sowie vier Schlafzimmer. Zusätzlich weisen sowohl das Erdgeschoss als auch das Obergeschoss je eine Essküche auf. Im Hinblick darauf, dass das Obergeschoss derzeit noch vor Fertigstellung des bewilligten Bauvorhabens vom Eigentümer und seiner Ehefrau, die ein eigenes Schlafzimmer haben, sowie zwei Kindern mit jeweils einem eigenen Zimmer und der Beschwerdeführerin und deren Ehemann, die ebenfalls einen eigenen Schlafraum zur Verfügung haben, bewohnt wird, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher davon aus, dass es sich hier um eine ortsübliche Unterkunft handelt.

Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als:

...

2. Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG berechtigt.

§ 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10 NAG lauten:

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;

6. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;

9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;

10. Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird;

§ 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:

(1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

§ 46 Abs. 1 NAG lautet:

(1) Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und

1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. f und i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“ gemäß § 43c innehat,

1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende

a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat,

b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a innehat,

c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oder

d. als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.

§ 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:

(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2

a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.: gemäß § 727 Abs. 2 ASVG für das Kalenderjahr 2020: 1.524,99 €) 1 120,00 €,

bb)wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen (Anm.: für 2020: 966,65 €) 882,78 €,

b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 (Anm.: für 2020: 966,65 €) 747,00 €,

c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2020: 355,54 €) 274,76 €,

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2020: 533,85 €) 412,54 €,

bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Anm.: für 2020: 631,80 €) 488,24 €,

falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2020: 966,65 €) 747,00 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2020: 149,15 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.

(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.

(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.

(5) Aufgehoben.

§ 20 Abs. 1 NAG lautet:

(1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Art. 13 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) lauten:

Artikel 13:

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

Artikel 14:

(1) Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.

(2) Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen keine günstigere Regelung vorsehen.'

§ 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung lautet:

(1) Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden.

Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß.

Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfasst das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden.

§ 14 NÖ Bauordnung lautet:

Nachstehende Vorhaben bedürfen einer Baubewilligung:

Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender gemäß § 2 Abs. 1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Er ist auch als Staatsangehöriger der Türkei Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau Familienangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG.

Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Antrags der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ unter anderem unter Verweis auf die Stellungnahme der Stadtgemeinde *** darauf, dass im Verfahren kein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachgewiesen werden habe können.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin beabsichtigt, zusammen mit ihrem Ehemann in ***, *** zu wohnen.

Dazu wurde festgestellt, dass es sich dabei um ein Haus im Alleineigentum des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin, C, handelt. Dieses Haus besteht aus einem Erdgeschoß und einem Obergeschoß, wobei in der Wohnung im Erdgeschoß eine Schwester des Ehemanns der Beschwerdeführerin, F, mit ihrem Ehemann G sowie dem gemeinsamen Kind wohnt. Diese Wohnung im Erdgeschoß besteht aus einer Essküche, einem Wohnzimmer, einem Zimmer, einem Bad/WC, einer Speisekammer und einem Vorraum. Über ein Stiegenhaus gelangt man in das Obergeschoß, das derzeit von C und seiner Ehefrau E sowie den beiden Kindern H geb. ***, und I, geb. ***, und dem Ehemann der Beschwerdeführerin B bewohnt wird. Die Wohnung im Obergeschoß besteht aus einer Essküche im Ausmaß von 13,66 m2, einem Wohnzimmer im Ausmaß von 20,28 m2, einem Zimmer im Ausmaß von 12,88 m2, einem Zimmer im Ausmaß von 13,06 m2, einem Bad/WC und einem Vorraum.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19.6.2016 wurde folgendes Bauvorhaben bewilligt: Vergrößerung der bestehenden Wohnung und Trennung in zwei Wohneinheiten, Einbau von zwei weiteren Wohnungen, Errichtung einer Außenstiege, thermische Sanierung des Wohnhauses. Erneuerung der Dachdeckung. Dieses Bauvorhaben ist noch nicht fertiggestellt. Bisher wurde lediglich im Obergeschoss im Bereich des an die bestehende Wohnung anschließenden Dachbodens zusätzlicher Wohnraum in Form zweier Zimmer durch Aufstellen von Zwischenwänden geschaffen. Ein Zimmer ist 14,31 m² groß, es wird vom Hauseigentümer und dessen Ehefrau bewohnt, das weitere Zimmer ist 13,09 m² groß, es wird vom Ehemann der Beschwerdeführerin bewohnt und ist ebenfalls für die Beschwerdeführerin vorgesehen. I schläft ebenso wie ihr Bruder in einem eigenen Zimmer, sodass für die gemeinsame Nutzung der übrigen Familienmitglieder im Obergeschoss ein Wohnzimmer im Ausmaß von 20,28 m², die Essküche, das Bad/WC sowie der Vorraum vorgesehen sind. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben ein eigenes Schlafzimmer, ebenso der Hauseigentümer mit seiner Ehefrau, auch die beiden Kinder I und H schlafen jeweils in einem eigenen Raum. Damit ist ausreichend Wohnmöglichkeit für sämtliche Familienmitglieder gegeben.

Im Übrigen wurde das bewilligte Bauvorhaben bis auf die Erneuerung der Fassade und den Ausbau der beiden Zimmer im Obergeschoss noch nicht in Angriff genommen, sodass die geplanten zwei Wohneinheiten, eine im Obergeschoss bzw. eine im Untergeschoss, ebenso noch nicht fertig gestellt sind, wie die Außentreppe.

Zu prüfen ist allerdings, ob die Nutzung der beiden im Zuge des Dachbodenausbaus durch Aufstellen von Zwischenwänden geschaffenen Zimmer bereits zulässig ist:

Gemäß § 23 Abs. 1 NÖ Bauordnung umfasst die Baubewilligung das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn die erforderlichen Unterlagen nach § 30 Abs. 2 oder 3 vorgelegt werden. Eine Fertigstellungsanzeige wurde seitens des Bauwerbers bisher nicht erstattet, sodass grundsätzlich die Benützung des neu geschaffenen Wohnraums nicht zulässig wäre. Hier ist allerdings zu prüfen, ob für die Schaffung dieses Wohnraums im Obergeschoss durch Aufstellen von Zwischenwänden im Dachboden überhaupt eine Baubewilligung erforderlich ist. Die bewilligungspflichtigen Vorhaben werden in § 14 NÖ Bauordnung angeführt. Gemäß § 14 Z. 3 bedarf die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild entstehen könnte, einer Baubewilligung.

Dazu ist festzuhalten, dass keine tragenden Bauteile entfernt wurden, sondern vielmehr Zwischenwände zur Abteilung von Räumen aufgestellt wurden. Da es sich bei beiden Räumen lediglich um Aufenthalts/Schlafzimmer handelt, kann dadurch auch nicht die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt werden. Auch der Brandschutz ist mangels Eingriffs in eine Brandschutzwand nicht betroffen, ebenso werden nicht Rechte nach § 6 NÖ Bauordnung verletzt, da es sich hierbei nur um die Neuschaffung von Wohnraum im Inneren eines bereits bestehenden Gebäudes handelt. Im Hinblick darauf, dass die Räume mit Fenstern versehen sind, ist auch keine Beeinträchtigung der Belichtung oder Belüftung zu erkennen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts handelt es sich daher bei der zusätzlichen Wohnraumbeschaffung durch Aufstellen von Zwischenwänden in einem kleinen Teil des Obergeschosses des bestehenden Hauses nicht um ein bewilligungspflichtiges Vorhaben, sodass die beiden Räume ungeachtet dessen, dass keine Fertigstellungsanzeige vorgelegt wurde, bereits benützt werden können.

Am 15.12.2018 wurde eine unbefristete Wohnrechtsvereinbarung zwischen C und B betreffend ein Wohnrecht in ***, *** abgeschlossen, welches B ein unentgeltliches Wohnrecht einräumt, das nur aus wichtigen Gründen unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum letzten des Monats gerichtlich aufgekündigt werden kann. Dazu wurde festgestellt, dass sich diese Wohnrechtvereinbarung auch auf die Beschwerdeführerin erstreckt.

Die Beschwerdeführerin hat damit einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG.

Weiters war zu prüfen, ob der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG gegeben ist:

Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).

Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH).

§ 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).

Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, sie beabsichtigt auch, in Österreich einer unselbständigen Beschäftigung nachzugehen.

Hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht – wie im vorliegenden Fall – ist diesbezüglich die sog. „Stillhalteklausel“ in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) (bzw. in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls) zu beachten, wonach die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH hat diese „Stillhalteklausel“ unmittelbare Wirkung und bewirkt, dass sich der Einzelne (sei es als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber) gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar auf die Unterlassungspflicht nach der Stillhalteklausel berufen kann. Stillhalteklauseln (wie jene nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei) wirken verfahrensrechtlich, indem sie in zeitlicher Hinsicht festlegen, nach welchen Bestimmungen eines Mitgliedstaates die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist. Es muss daher beurteilt werden, wie die Rechtslage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Stillhalteklausel im jeweiligen Mitgliedstaat ausgestaltet war. In der Rechtssache Toprak hat der EuGH entschieden, dass einmal gewährte Rechte durch spätere Änderungen der Rechtslage nicht mehr zurückgenommen werden dürfen. Türkische Staatsangehörige dürfen in einem Mitgliedstaat keinen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel im betreffenden Mitgliedstaat gelten (EuGH 9.12.2010, Toprak und Oguz, C-300/09 und C-301/09). Der Unterlassungsanspruch auf Grund der Stilhalteklausel erfasst nicht nur gesetzliche Regelungen, sondern auch die Verwaltungspraxis. Geschützt sind auch verfahrensrechtliche Vorschriften wie z. B. jene über die Erlangung eines Aufenthaltstitels etc. (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057).

In seinem Urteil vom 10. Juli 2014 in der Rechtssache Dogan gegen Deutschland, C138/13, hat der EuGH ausgesprochen, dass es sich beim neu eingeführten Erfordernis des Nachweises von Deutsch-Kenntnissen für die Ermöglichung des Familiennachzuges für Ehegatten von in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen um eine „neue Beschränkung“ im Sinne der Stillhalteklausel gemäß Art. 13 ARB 1/80 handelt, sodass die Stillhalteklausel der Anwendung einer derartigen neuen Beschränkung entgegensteht (vgl. auch VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057). Die mit 1. Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten Verschärfungen der Bedingungen für den Familiennachzug und die durch das FrÄG 2009 bewirkte Verschiebung einer Altersgrenze für die Familienzusammenführung von Ehegatten auf 21 Jahre stellen ebenfalls nicht anzuwendende Verschärfungen dar (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057 mit Hinweis auf E 23.5.2012, 2011/22/0216).

Die Stillhalteklausel nach Art. 13 des ARB 1/80 ist nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden, sondern gilt auch für deren Familienangehörige (vgl. Urteile EuGH 21.10.2003, C 317/01 - Abatay ua und C-369/01 - N. Sahin sowie Urteil EuGH 9.12.2010, C-300/09 - Toprak und C-301/09 - Oguz). Allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren (vgl. Urteil EuGH Abatay sowie Urteil EuGH 29. April 2010, C-92/07 - Kommission gegen Niederlande, wonach Art. 13 ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. Urteil EuGH Abatay).

Es dürfen demgemäß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Klausel schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (s. etwa EuGH 15.11.2011, Rs C‐256/11, Fall Dereci).

Eine dem § 11 Abs. 5 NAG vergleichbare Vorschrift zum erforderlichen Ausmaß der aufzubringenden Unterhaltsmittel war der damaligen Rechtslage nach dem (am 31. Dezember 2005 außer Kraft getretenen) FrG bzw. dem (am 31. Dezember 1997 außer Kraft getretenen) Aufenthaltsgesetz (AufG) fremd. So enthielt etwa § 10 Abs. 2 Z. 2 FrG lediglich die Anordnung, dass die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen insbesondere dann versagt werden kann, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergebe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches.

Für die Berechnung des Einkommens sind im Fall türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht daher zwar die ASVG-Richtsätze heranzuziehen, die regelmäßigen Belastungen sind jedoch auf Grund der „Stillhalteklausel“ unberücksichtigt zu lassen (vgl. VwGH 2.10.2012, 2011/21/0231 mwN). Dementsprechend ist auch der „Wert der freien Station“ nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009).

Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist der vorliegende Fall folgendermaßen zu beurteilen:

Gemäß § 293 Abs. 1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz Euro 1.524,99, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt.

Seit 1. September 2015 ist B als Elektrotechniker mit dem Spezialmodul Gebäudeleittechnik bei der Firma D GmbH, beschäftigt. Sein Bruttogehalt beträgt monatlich Euro 2.260,31 zuzüglich diverser Zulagen wie Montagezulage, Entfernungszulage bzw. Wegzeit. Derzeit befindet sich der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund der aktuellen Krise im Hinblick auf das neuartige Coronavirus in Kurzarbeit. Diesbezüglich wurden ihm zuletzt im Mai 2020 € 209,79 vom Lohn abgezogen Im Hinblick darauf, dass er schon mehrere Jahre beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass er nach Auslaufen der Kurzarbeit wieder Vollzeit beschäftigt sein wird, zumal das Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweise auf eine Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses erbracht hat. Dazu wurde weiters festgestellt, dass er diverse Zulagen wie Entfernungszulage bzw. Wegzeit bekommt, wobei allerdings die Zuerkennung dieser Zulagen vom jeweiligen Einsatzort abhängig ist und nicht gesichert ist, dass er auch in den nächsten zwölf Monaten darauf Anspruch haben wird. Ohne diese Zulagen beläuft sich sein monatlicher Nettolohn unter Berücksichtigung von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration gemäß dem Brutto-Netto-Rechner des BMF auf Euro 1.946,84. Selbst wenn der Ehemann der Beschwerdeführerin noch länger in Kurzarbeit sein sollte, ist davon auszugehen, dass der Richtsatz nach § 293 ASVG für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltstitels erreicht wird.

Damit ist die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG gegeben.

Weiters hat das Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweis auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 11 Abs. 1 NAG ergeben. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen widerstreitet.

Da die Beschwerdeführerin als Ehefrau ihres berufstätigen Mannes bei diesem bis zur eigenen Erwerbstätigkeit mitversichert ist, ist auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG gegeben.

Damit werden von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen ist.

Die spruchgemäße Befristung der erteilten Aufenthaltstitel auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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